AsylG 2005 §4a
AsylG 2005 §57
BFA-VG §21 Abs5 Satz1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §61
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W161.2276527.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1, 57 AsylG 2005 i.d.g.F., § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste am 19.06.2023 in das Bundesgebiet ein und brachte am selben Tag den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet ein.
Seine Ehefrau XXXX und die gemeinsamen 5 minderjährigen Kinder waren bereits spätestens am 08.05.2023 nach Österreich eingereist und stellten jeweils am 08.05.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer der Kategorie 1 mit Bulgarien vom 18.11.2020.
3. Bei der Erstbefragung am 20.06.2023 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. Er habe seinen Herkunftsstaat Syrien im Jahr 2021 in die Türkei verlassen. Nach 5 Tagen in der Türkei habe er sich nach Bulgarien begeben, wo er 1,5 Jahre gelebt habe. Anschließend sei er ein Monat in Serbien gewesen und über Ungarn (Transit) am 19.06.2023 nach Österreich gekommen. In Bulgarien sei er 3 Monate in einem geschlossenen Lager, dann in einem Lager an der Grenze gewesen. Er habe dort um Asyl angesucht, ein Ergebnis habe er nicht bekommen. Er habe eine Asylkarte bekommen, diese aber weggeworfen. Er habe nicht länger warten wollen und sei weitergezogen. Er habe sich dort von Oktober 2021 bis Mai 2023 aufgehalten. Er möchte jetzt in Österreich bleiben. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er habe Syrien aus Angst um seine Familie verlassen. Er hätte damals alleine nach Österreich gewollt, weil seine Eltern bereits hier gelebt hätten. Danach hätte er seine Familie nachholen wollen. Er sei im Jahr 2021 alleine über die Türkei nach Bulgarien gereist, in Bulgarien jedoch angehalten worden und habe er nicht weiter gekonnt. Er habe deswegen Geld von Verwandten geliehen. Mit diesem Geld habe er vor ca. 1,5 Monaten die Reise seiner Familie aus Syrien nach Österreich finanzieren können. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er nichts, aber er wolle nicht ohne seine Kinder leben.
4. Mit Schreiben vom 29.06.2023 richtete das BFA ein Wiederaufnahmeersuchen nach Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO an Bulgarien.
Mit Schreiben vom 03.07.2023 teilten die bulgarischen Dublinbehörden mit, dem Beschwerdeführer sei am 15.02.2021 in Bulgarien subsidiärer Schutz gewährt worden.
5. Bei der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA, XXXX am 20.07.2023 gab der Beschwerdeführer an, er fühle sich physisch und psychisch in der Lage, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er sei gesund und nehme keine Medikamente. Er habe bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt. Er sei damals nicht gefragt worden, ob er schon in Bulgarien Asyl habe oder nicht. Er sei dort subsidiär Schutzberechtigt. Über Vorhalt seiner Angabe in der Erstbefragung wonach er in Bulgarien kein „Ergebnis“ bekommen hätte, gab der Beschwerdeführer an, er wisse es nicht. Es könne sein, dass es zu einem Missverständnis zwischen ihm und dem Dolmetscher gekommen sei und er die Frage nicht verstanden habe. Es sei richtig, dass seine Ehefrau und seine 5 Kinder mit ihm in der Betreuungsstelle in XXXX leben. Weiters würden sich noch seine Eltern, sowie 7 Brüder und 1 Schwester in Österreich aufhalten. Er habe in Österreich auch noch mehrere Cousins und 1 Cousine. Die Frage, ob zu den in Österreich lebenden Familienangehörigen/Verwandten ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe, wurde vom Beschwerdeführer verneint. Er gab an, seine Eltern würden seine Kinder oft beschenken, wenn sie einander sehen würden. Es handle sich hierbei um Kleidung. Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge vorgehalten, er sei im November 2020 in Bulgarien erkennungsdienstlich behandelt worden, habe jedoch nunmehr angegeben, er habe sich von Oktober 2021 bis Mai 2023 in Bulgarien aufgehalten, das stimme mit dem Ergebnis der EURODAC Behandlung nicht überein. Der Beschwerdeführer gab dazu an, er wisse es nicht, es könne schon sein. Er habe Schwierigkeiten damit, sich Daten zu merken. Es sei richtig, dass er demnach von November 2020 bis Mai 2023, also etwa 2 ½ Jahre in Bulgarien gewesen wäre. Seine Frau und seine Kinder wären nur eine Nacht in Bulgarien gewesen. Wann sie nach Bulgarien gereist wären, könne er nicht genau sagen. Er habe diese einen Tag gesehen. Über Vorhalt, dass seine Frau und die Kinder sich bereits seit 08.05.2023 in Österreich aufhalten würden, der Beschwerdeführer selbst jedoch erst am 20.06.2023 nach Österreich gereist wäre, gab dieser an, die finanzielle Lage wäre nicht gut gewesen. Sie hätten deshalb nicht gemeinsam nach Österreich reisen können. Das Geld für die Reise habe nicht für sie alle gereicht. Wenn er gefragt werde, wie es ihm dann ca. 1 Monat später gelungen sei, von Bulgarien nach Österreich zu kommen, gebe er an, seine Familie und die Familie seiner Frau hätten ihm Geld geschickt und dann hätte er herkommen können. Befragt nach den Wohnverhältnissen in Bulgarien gab der Beschwerdeführer an, die ersten 45 Tage sei er in einem Camp gewesen, danach habe er sich ein Zimmer in einem Hotel gemietet. Er habe dies bezahlt, in dem er dort als Hilfsarbeiter gearbeitet habe. Es seien immer unterschiedliche Tätigkeiten gewesen. Er habe 60 Lew am Tag verdient. Wenn er gefragt werde, warum er nicht in dem Camp geblieben wäre, gebe er an, weil er nach ca. 3 Monaten subsidiären Schutz bekommen habe und ihm gesagt worden wäre, dass er das Camp verlassen müsse. Er habe einen Zettel vom Camp bekommen, als er dieses verlassen habe. Er habe dann zur Gemeinde gehen müssen, um das abzugeben. Dort habe man für ihn einen Reisepass beantragt und danach habe er seinen Reisepass und seine Karte für subsidiären Schutz erhalten. Er habe diese Dokumente zerrissen und weggeschmissen, damit er nicht nach Bulgarien zurück müsse. Während seines Aufenthaltes in Bulgarien habe es keine ihn konkret betreffenden Vorfälle gegeben. Über Vorhalt der beabsichtigten Außerlandesbringung nach Bulgarien, gab der Beschwerdeführer an, er habe damals seine Fingerabdrücke unter Zwang abgeben müssen. Er habe schon von Anfang an gesagt, dass sich seine Eltern und seine Geschwister in Österreich befänden und sein Zielland Österreich sei. Man habe nicht auf ihn gehört und ihm trotzdem seine Fingerabdrücke abgenommen. Es sei in Bulgarien echt schwierig zu leben, das wolle er seinen Kindern nicht antun. Befragt warum er sich immerhin bereits etwa 2,5 Jahre in Bulgarien aufgehalten habe, wenn Österreich von Anfang an sein Ziel gewesen wäre, gab der Beschwerdeführer an, er habe gewartet, bis seine Familie gekommen wäre. Erst dann habe er nach Österreich kommen wollen. Der Frau und den Kindern sei es im Zuge einer Familienzusammenführung möglich gewesen, nach Bulgarien zu kommen. Sie hätten ein Visum gehabt. Wenn er nach Gründen gefragt werde, die einer Überstellung nach Bulgarien entgegenstünden, gebe er an, seine Familie sei da, seine Eltern und seine Geschwister. Er habe von Anfang zu diesen gewollt. Außerdem habe er 2 ½ Jahre in Bulgarien gelebt. Er wisse, wie das Leben und die Umstände dort seien, was die Schule und so angehe. Das sei überhaupt nicht gut. Wenn er es mit Syrien vergleiche, sei es fast das Gleiche. Er wolle das seinen Kindern nicht antun. Er wolle hier in Österreich bleiben, damit seine Kinder eine Zukunft haben. Er sei in Bulgarien nicht durch die Behörden oder andere Organisationen unterstützt worden. Von so etwas habe er nichts gehört. Auf die Frage, ob er eine Stellungnahme zu den Länderinformationen zu Bulgarien abgeben möchte, gab der Beschwerdeführer an:„Ich habe sie bekommen aber nicht gelesen, weil ich nicht lesen kann. Meine Frau hat sie gelesen und mir gesagt, was da drin steht, aber das stimmt gar nicht. Nachgefragt, alles was die Asylwerber betrifft und dass es dort Hilfsorganisationen gibt und es gute Schulen usw. gibt, das gibt es dort nicht. Ich kenne jemanden dort, der hat 6 Kinder und eines davon ist behindert. Er hat gesagt, es ist keiner gekommen, um zu helfen. Es hat keiner nach ihm gefragt.“Wenn er gefragt werde, warum er so lange in Bulgarien gewesen wäre, wenn es seinen Angaben nach dort so schlecht sei, gebe er an, er habe so lange gewartet, bis er ein bisschen Geld gehabt hätte und bis er das Visa für die Kinder und seine Frau erhalten habe. Sein Chef in Bulgarien sei sehr gut und sehr nett zu ihm gewesen und habe ihm sehr geholfen. Er habe ihm z.B. mehr bezahlt als er hätte müssen. Nicht viele hätten 60 Lew am Tag bekommen so wie er. Das sei in Bulgarien nicht üblich. Der Chef habe ihm sehr geholfen, aber die Behörden, das Land, von denen habe er nichts gehört und die hätte ihm auch nicht geholfen. Er habe ausreichend Zeit gehabt, seine Angaben vollständig und ausführlich zu tätigen. Es sei alles richtig und vollständig protokolliert worden.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Bulgarien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchtpunkt II.) sowie die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).
Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich die Lage für minderjährige Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte in Rumänien dar. Im Einzelnen lauten die Länderfeststellungen folgendermaßen (unkorrigiert, gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
Zur Lage im EWR-Staat/in der Schweiz:
Aktuelle Version (Stand: 17.05.2023) der Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation
Schutzberechtigte
Letzte Änderung: 17.05.2023
Nach einer positiven Entscheidung dürfen Schutzberechtigte noch 14 Tage in der Unterbringung für Asylwerber bleiben. Für Vulnerable ist eine Verlängerung möglich (BFA/Staatendokumentation 18.4.2023).
Sowohl der Flüchtlingsstatus als auch der subsidiäre ("humanitäre") Schutzstatus werden unbefristet gewährt, sie unterscheiden sich jedoch in der Gültigkeitsdauer der den Inhabern ausgestellten Ausweispapiere. Die Gültigkeitsdauer beträgt 5 Jahre für Inhaber des Flüchtlingsstatus und 3 Jahre für Inhaber des subsidiären Schutzstatus. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte erhalten ihre Personalausweise automatisch von der Polizei auf der Grundlage des SAREF-Beschlusses über die Zuerkennung des Status ausgestellt. Daher werden Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus keine zusätzlichen Aufenthaltstitel ausgestellt. Anerkannte Flüchtlinge sind den bulgarischen Staatsangehörigen bis auf wenige Ausnahmen rechtlich gleichgestellt, während Personen mit subsidiärem Schutz die gleichen Rechte genießen wie permanent Aufenthaltsberechtigte (AIDA 3.2023).
Es gibt Berichte über Probleme für Schutzberechtigte bei der Registrierung eines Wohnsitzes aufgrund fehlender Ausweispapiere, welche wiederum wegen Fehlens einer Wohnsitzregistrierung nicht ausgestellt werden können (AIDA 3.2023). Angesprochen auf diese Berichte, erklärt SAREF, dass Antragsteller mit einer positiven Entscheidung eine Ausweiskarte erhalten, mit der es möglich sein sollte, eine Wohnsitzregistrierung vornehmen zu lassen. Bezüglich des Zugangs zu Sozialleistungen könnte laut SAREF das Problem sein, dass manche Gemeinden mehrjährige Meldeerfordernisse für gewisse Leistungen verlangen, welche die Schutzberechtigten nicht erfüllen können (BFA/Staatendokumentation 18.4.2023).
Anerkannte Flüchtlinge können die bulgarische Staatsbürgerschaft erhalten, wenn sie über 18 Jahre alt sind und seit mindestens 3 Jahren anerkannt sind. Personen mit subsidiärem Schutz ("humanitärer Status") können die bulgarische Staatsbürgerschaft erhalten, wenn sie über 18 Jahre alt und seit mindestens 5 Jahren anerkannt sind. Von 2014 bis 2022 hat Bulgarien 485 Schutzberechtigten die Staatsbürgerschaft verliehen, nämlich 163 anerkannten Flüchtlingen und 322 subsidiär Schutzberechtigten. Im Jahr 2020 wurde eine neue Bestimmung eingeführt, die es erlaubt, den internationalen Schutz zurückzunehmen, wenn Statusinhaber abgelaufene oder verlorene bulgarische Identitätsdokumente nicht innerhalb von dreißig Tagen erneuern oder ersetzen. Davon waren seither Beginn der Praxis 4.405 Statusinhaber betroffen, zuletzt 41 Personen im Jahr 2022 (AIDA 3.2023). Nach Art. 42 Abs. 5 des bulgarischen Asylgesetzes kann in Bezug auf einen Schutzberechtigten, der keinen Antrag auf Verlängerung seiner Identitätsdokumente einreicht, ein Verfahren zur Aberkennung oder Aufhebung des internationalen Schutzes eingeleitet werden, in dem die Voraussetzungen für die Aufhebung des Schutzes eingehend, unter Beachtung der Verfahrensgarantien, geprüft werden sollen. Nach den Vorschriften des bulgarischen Asylgesetzes kann ein Ausländer, der sich im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien befindet und dessen internationaler Schutz aufgehoben oder aberkannt worden ist, einen Folgeantrag stellen, welcher auf Zulässigkeit geprüft wird (VQ 27.3.2023).
Personen, die internationalen Schutz genießen, können eine Familienzusammenführung beantragen, wenn die familiären Bindungen bereits vor der Einreise in das Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien bestanden. Die Familienzusammenführung ist zu verweigern, wenn für einen der Familienangehörigen Grund zu der Annahme besteht, dass er/sie ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen den Frieden und die Menschlichkeit begangen hat; begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass er/sie ein schweres nicht politisches Verbrechen außerhalb des Hoheitsgebiets der Republik Bulgarien begangen hat; oder die begründete Annahme besteht, dass er/sie Handlungen gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen begeht, unterstützt oder sich an ihnen beteiligt. Die Familienzusammenführung kann auch in Fällen von Polygamie verweigert werden, wenn die betreffende Person, die internationalen Schutz genießt, bereits einen Ehepartner in der Republik Bulgarien hat (SAREF 2023).
Seit 2013 gibt es für Personen mit internationalem Schutz im Wesentlichen keinerlei Integrationshilfe mehr. Dies hatte zur Folge, dass Schutzberechtigte nur sehr eingeschränkt in der Lage waren, selbst die grundlegendsten sozialen Arbeits- und Gesundheitsrechte zu genießen, während ihre Bereitschaft, sich dauerhaft in Bulgarien niederzulassen, Berichten zufolge auf ein Minimum gesunken ist (AIDA 3.2023). Es gibt laut SAREF nach wie vor keinen Nachfolger zum Nationalen Integrationsprogramm (NPIR). Versuche, die Gemeinden in die Bereitstellung von Unterkünften und Arbeitsplätzen für Flüchtlinge einzubinden, sind praktisch gescheitert. Derzeit gibt es Pläne das NPIR wiederzubeleben, aber momentan ist die einzige Möglichkeit für Schutzberechtigte zu einer Wohnung zu kommen der freie Markt, wie für die Bulgaren auch. Es gibt allerdings NGOs, die den Schutzberechtigten hierbei Unterstützung bieten (BFA/Staatendokumentation 18.4.2023). Grundsätzlich kann ein Integrationsvertrag weiterhin zwischen einem anerkannten Flüchtling (nicht jedoch einem subsidiär Schutzberechtigten) und dem Bürgermeister einer Gemeinde abgeschlossen werden. Dieser legt die zu erhaltenden Leistungen fest (Unterkunft, Bildung, Sprachunterricht, Gesundheitsdienste, berufliche Qualifizierung und Unterstützung bei der Arbeitssuche) (USDOS 20.3.2023). Die beiden Sofioter Bezirke Vitosha und Oborishte sind weiterhin die einzigen, die Integrationsvereinbarungen mit neu anerkannten Flüchtlingen in Bulgarien abgeschlossen haben. Im Jahr 2022 unterzeichneten 6 Familien mit insgesamt 20 Personen 6 Integrationsvereinbarungen. 2021 waren es 17 Integrationsvereinbarungen mit 83 Flüchtlingen gewesen. Auch das Programm zur Integration von Vertriebenen aus der Ukraine unter vorübergehendem Schutz konnte nicht angenommen werden, da die Regierung im Juni 2022 abgesetzt wurde (AIDA 3.2023).
Ende 2020 wurde die für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten ab Statuszuerkennung vorgesehene finanzielle Unterstützung für Unterbringungszwecke abgeschafft. In der Praxis dürfen, außer bei Massenzustrom oder einer großen Zahl von Neuankömmlingen, einige besonders schutzbedürftige Personen mit internationalem Schutzstatus jedoch weiterhin einige Monate in den Aufnahmezentren für Asylwerber verbleiben, da sie keine Unterstützung bei der Integration erhalten. Ende 2022 waren 298 Schutzberechtigte in Asylwerberunterkünften untergebracht (AIDA 3.2023).
Die Unterbringung von Schutzberechtigten in kommunalen Wohnungen erfolgt auf der Grundlage der entsprechenden Verordnungen der jeweiligen Gemeinden. Die Zugangsvoraussetzungen können somit entsprechend variieren. Einige verlangen zumindest 10 Jahre durchgehende Meldung und ständigen Wohnsitz in der Gemeinde (Sofia, Plovdiv), andere zumindest 5 Jahre (Varna, Burgas, Ruse), während Schutzberechtigten in Lom das Recht zukommt, eine Unterkunft in städtischen Mietwohnungen zu beantragen und diese nach Jahren zu kaufen bzw. in Wohnungen aus dem Reservefonds untergebracht zu werden (BCRM o.D a).
Das Sozialhilfegesetz nennt zwei grundlegende Formen der Sozialhilfe - die Gewährung von Sozialleistungen und die Erbringung von Sozialdiensten. Die monatliche finanzielle Unterstützung wird Schutzberechtigten unter denselben Bedingungen wie für bulgarische Staatsangehörige gewährt. Eine wichtige Voraussetzung ist die Registrierung bei den Arbeitsämtern. Schutzberechtigte haben Anspruch auf eine monatliche Mietzinsbeihilfe für kommunale Wohnungen zu den für bulgarische Bürger geltenden Bedingungen. Unter den weiteren Sozialleistungen, zu denen Schutzberechtigte unter bestimmten Bedingungen Zugang haben, sind zu nennen: die Heizbeihilfe; eine einmalige finanzielle Unterstützung zur Deckung von unvorhergesehenen Gesundheits-, Bildungs-, Logistik- und anderen lebenswichtigen Bedürfnissen; eine einmalige finanzielle Unterstützung für die Ausstellung eines Identitätsdokuments; das Recht auf unentgeltliche Nutzung des Eisenbahnverkehrs auf dem nationalen Territorium bei verminderter Erwerbsfähigkeit; Sozialrente, soziale Altersrente, soziale Invaliditätsrente usw. Die Sozialdienste zielen darauf ab, die betreuten Personen bei der Durchführung ihrer alltäglichen Aktivitäten zu unterstützen und ihre soziale Eingliederung zu erreichen (BCRM o.D b).
Anerkannte Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutz haben Zugang zu allen im Gesetz vorgesehenen Arten von Sozialhilfe zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige. In der Praxis sind die Betroffenen beim Zugang zu staatlichen Unterstützungsleistungen mit diversen Sonderregelungen (z.B. Dolmetscher, soziale Vermittlung) konfrontiert. Weiters bedeuten die umfangreiche Bürokratie und weitere Formalitäten bei Einreichung des Antrags auf Sozialhilfe, die selbst für Staatsangehörige schwer zu überwinden sind, weitere Probleme. Maßgeschneiderte Vermittlung und Hilfestellung können durch zivilgesellschaftliche Organisationen (NGOs) geleistet werden, die aber nicht immer verfügbar sind (AIDA 3.2023).
Bei der Betreuung und Unterbringung von unbegleiteten Minderjährigen mit internationalem Schutz wurden positive Veränderungen erzielt. SAREF begann aktiv nach Möglichkeiten zu suchen, UM in familienähnlichen Kinderheimen unterzubringen. Während des Asylverfahrens stehen diese hauptsächlich UM mit besonderen Bedürfnissen zur Verfügung. Nach der Anerkennung können alle UM dort untergebracht werden, mit Ausnahme derjenigen, die sich in einem Familienzusammenführungsverfahren befinden und in SAREF-Zentren auf die Zusammenführung warten dürfen. Im Laufe des Jahres 2022 wurden so insgesamt 26 UM in spezialisierten Kinderbetreuungszentren untergebracht, darunter zwei asylsuchende UM und 24 UM mit internationalem Schutz. Insgesamt haben zehn lizenzierte Kinderbetreuungszentren in Orten im ganzen Land (Sofia, Burgas, Vidin, Ruse, Kardzhali, Novo Selo und Zvanichevo) daran teilgenommen (AIDA 3.2023).
Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist für Schutzberechtigte automatisch und bedingungslos gegeben. Die Sprachbarriere und ein Mangel an adäquater staatlicher Unterstützung für Berufsausbildung werden als übliche Probleme genannt. Die wirtschaftliche Lage des Landes ist nach wie vor schwierig. Dies erschwert die Beschäftigung und Selbstversorgung von Asylwerbern und Flüchtlingen zusätzlich. Im Jahr 2022 waren nur 12 Asylwerber, 5 Personen mit internationalem Schutzstatus und 2.214 Personen mit vorübergehendem Schutzstatus tatsächlich beschäftigt, davon die meisten im Rahmen verschiedener staatlicher Programme. Der Zugang zu Bildung ist für Schutzberechtigte genauso geregelt wie für Asylwerber (AIDA 3.2023).
Es gibt Berichte, dass bulgarische Banken sich häufig weigerten, Konten für Flüchtlinge zu eröffnen, was deren Möglichkeiten eine legale Arbeit zu finden und Leistungen zu erhalten, beeinträchtige USDOS 20.3.2023). Nach Auskunft von SAREF berechtigt schon die Asylwerberkarte zur Eröffnung eines Bankkontos (BMI 28.4.2023).
Hinsichtlich der Gesundheitsversorgung müssen Personen mit internationalem Schutz ab Statuszuerkennung die bis dahin von SAREF bezahlten monatlichen Krankenversicherungsbeiträge selbst tragen. Der Mindestbeitrag liegt BGN 44,80 (ca. EUR 22,90) monatlich für Arbeitslose (AIDA 3.2023). Insgesamt ist das bulgarische Gesundheitswesen durch tiefe strukturelle Probleme gekennzeichnet. Die größten Herausforderungen sind die ungleiche Verteilung der Ressourcen im Gesundheitswesen, die unzureichende Notfallversorgung, der gravierende Mangel an medizinischem Schlüsselpersonal, ein ungleicher Zugang zur Gesundheitsversorgung und hohe private Zuzahlungen ('out of pocket'-Zahlungen) (BTI 23.2.2022). Diese privaten Zuzahlungen sind mit 38 % der gesamten Gesundheitsausgaben die höchsten in der EU und betreffen hauptsächlich die Ausgaben für Arzneimittel. Besonders für die zahlreichen einkommensschwachen Haushalte stellen diese Zuzahlungen eine unverhältnismäßige Belastung dar (OECD 13.12.2021). Zwischen 500.000 bis 600.000 Menschen waren im Jahr 2020 nicht krankenversichert (BTI 23.2.2022). Die OECD geht von bis zu einer Million Unversicherter aus (OECD 13.12.2021).
Das Bulgarische Rote Kreuz (BRC) betreibt ein Informations- und Integrationszentrum in Sofia. Geboten werden u. a. Durchführung von Bulgarischkursen, Beratungen zu Fragen im Zusammenhang mit dem Leben und den Rechten von Flüchtlingen in Bulgarien, Unterstützung beim Zugang zu medizinischer Versorgung, Unterstützung bei der Suche nach einem Arbeitsplatz, soziale und kulturelle Orientierung, Unterstützung der Bildung von Kindern durch zusätzlichen Bulgarisch-Unterricht und Unterrichtsmaterialien, Hilfe für Flüchtlinge mit besonderen Bedürfnissen, wie Behinderte, Alleinerziehende, Erwachsene, unbegleitete Minderjährige (BRC o.D.).
Die Caritas Bulgarien betreibt in Sofia ein Integrationszentrum für Flüchtlinge und Migranten, das psychologische Hilfe, Bildungsservices, soziale Beratung, humanitäre Hilfe und Unterstützung bezüglich Wohnen und Arbeit bietet (Caritas o.D.a). Für anerkannte Flüchtlinge oder humanitär Schutzberechtigte betreibt die Caritas Bulgarien das sogenannte Refugee and Migrant Integration Center St Anna in Sofia, wo soziale Beratung, psychologische Hilfe, Sprachtraining, Hilfe bei Meldeangelegenheiten, Registrierung beim praktischen Arzt, Unterstützung bezüglich Arbeit, ein Mentoringprogramm und weitere Integrationsmaßnahmen angeboten werden (Caritas o.D.b).
Die NGO Bulgarian Council on Refugees and Migrants listet auf ihrer Netzseite einige Organisationen, welche Schutzberechtigte unterstützen: Zu nennen wären die bereits oben erwähnten St. Anna Integrationszentrum der Caritas Sofia und das Informations- und Integrationszentrum des bulgarischen Roten Kreuzes (und des UNHCR), sowie weiters das Centre for Social Rehabilitation and Integration of Refugees in Plovdiv, die UNHCR-Vertretung in Sofia, das Büro von IOM in Sofia, das Bulgarian Council on Refugees and Migrants in Sofia, die Sofioter Ombudsmann-Stelle, das Bulgarische Helsinki Komitee, die Foundation for Access to Rights, das Centre for Legal Aid - Voice in Bulgaria, das Council of Refugee Women in Bulgaria, das Bulgarische Rote Kreuz, die Stiftung Center Nadya für psychologische Beratung, u.a. (BCRM o.D.c).
Für Flüchtlinge und Personen mit humanitärem Status sind außerdem zwei Arten von Notunterkünften zugänglich: Zentren für die vorübergehende Unterbringung und Notunterkünfte für Obdachlose. Zentren für die vorübergehende Unterbringung können bis zu drei Monate in einem Kalenderjahr eine Unterkunft bieten, mit der Möglichkeit einer Verlängerung um weitere drei Monate. Um einen Antrag zu stellen, muss man die örtliche Sozialhilfeeinrichtung am Meldeort aufsuchen. Weiters gibt es im Winter Notunterkünfte für eine Nacht für Obdachlose. Die meisten Notunterkünfte verlangen Ausweispapiere, um eine Person unterzubringen, aber Ausnahmen sind möglich. In Ausnahmefällen bieten die Caritas Sofia und das Bulgarische Rote Kreuz Notunterkünfte für bis zu zwei Wochen für vulnerable Personen an, die von Obdachlosigkeit bedroht sind (BCRM o.D. d)
Quellen:
- AIDA - Asylum Information Database (3.2023): Bulgarian Helsinki Committee (BHC, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Bulgaria; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/03/AIDA-BG_2022update.pdf , Zugriff 16.5.2023
- BCRM - Bulgarian Council on Refugees and Migrants (ohne Datum a): Housing, https://refugee-integration.bg/en/%d1%81%d0%b5%d0%ba%d1%82%d0%be%d1%80%d0%b8-%d0%bd%d0%b0-%d0%b8%d0%bd%d1%82%d0%b5%d0%b3%d1%80%d0%b0%d1%86%d0%b8%d1%8f/%d0%b6%d0%b8%d0%bb%d0%b8%d1%89%d0%bd%d0%be-%d0%bd%d0%b0%d1%81%d1%82%d0%b0%d0%bd%d1%8f%d0%b2%d0%b0%d0%bd%d0%b5/ , Zugriff 5.5.2023
- BCRM - Bulgarian Council on Refugees and Migrants (ohne Datum b): Social Assistance, https://refugee-integration.bg/en/%d1%81%d0%b5%d0%ba%d1%82%d0%be%d1%80%d0%b8-%d0%bd%d0%b0-%d0%b8%d0%bd%d1%82%d0%b5%d0%b3%d1%80%d0%b0%d1%86%d0%b8%d1%8f/%d1%81%d0%be%d1%86%d0%b8%d0%b0%d0%bb%d0%bd%d0%be-%d0%bf%d0%be%d0%b4%d0%bf%d0%be%d0%bc%d0%b0%d0%b3%d0%b0%d0%bd%d0%b5/ , Zugriff 5.5.2023
- BCRM - Bulgarian Council on Refugees and Migrants (ohne Datum d): Accommodation, https://refugee.bg/en/accommodation/ , Zugriff 5.5.2023
- BCRM - Bulgarian Council on Refugees and Migrants (ohne Datum c): Non-Govermental Organizations, https://refugee.bg/en/non-governmental-organizations/ , Zugriff 5.5.2023
- BFA/Staatendokumentation [Österreich] (18.4.2023): Protokoll Study Visit Bulgarien 13.-15.3.2023
- BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (28.4.2023): Bericht zum Study Visit Bulgarien 13.-15.3.2023, per E-Mail
- BRC – Bulgarian Red Cross (ohne Datum): Support Activities, https://en.redcross.bg/activities/activities8/rms2 , Zugriff 5.5.2023
- BTI - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Bulgaria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069794/country_report_2022_BGR.pdf , Zugriff 4.5.2023
- Caritas (ohne Datum a): Bulgaria, https://www.caritas.org/where-caritas-work/europe/bulgaria/ , Zugriff 4.5.2023
- Caritas (ohne Datum b): Activities Refugees, https://caritas.bg/en/causes/refugees/activities-refugees/ , Zugriff 4.5.2023
- OECD/European Observatory on Health Systems and Policies (13.12.2021), Bulgaria: Country Health Profile 2021, State of Health in the EU, https://www.oecd-ilibrary.org/docserver/c1a721b0-en.pdf?expires=1683185670&id=id&accname=guest&checksum=F0BCD3C746354C6D3AE01E3616A2D6F8 , Zugriff 4.5.2023
- SAREF - State Agency for Refugees [Bulgarien] (2023): Präsentation: General Overview of the Bulgarian Asylum System (präsentiert im Zuge des Study Visit Bulgarien 13.-15.3.2023 von BMI und BFA), per E-Mail
- VQ - Vertrauliche Quelle (27.3.2023): Europäische staatliche Quelle, per E-Mail
Soweit sich das Bundesamt im gegenständlichen Bescheid auf Quellen älteren Datums beziehe, werde angeführt, dass diese – aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse in Bulgarien – nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.
Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Dieser leide an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung, die seiner Rückkehr nach Bulgarien im Wege stehen würde. Die bulgarischen Behörden hätten mit Schreiben vom 03.07.2023 mitgeteilt, dass dem Beschwerderführer dort mit 15.02.2021 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden wäre. Es stehe somit fest, dass dieser in Bulgarien Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Seine Ehefrau sowie seine 5 Kinder wären am 08.05.2023 nach Österreich gereist. Im Falle seiner Ehefrau und seiner Kinder liege eine Zustimmung zur Aufnahme gemäß der Dublin-VO seitens Bulgarien vor. Die Anträge auf internationalen Schutz seiner Ehefrau und seiner Kinder seien nunmehr gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen und die Anordnung zur Außerlandesbringung nach Bulgarien ausgesprochen worden. Eine Abhängigkeit oder besonders enge Beziehung zu den in Österreich lebenden Familienangehörigen (Eltern und Geschwister) könne seitens der Behörde nicht festgestellt werden. Auch habe der Beschwerdefüher keine sozialen Kontakt, die ihn an Österreich binden würde. Es könne somit nicht festgestellt werden, dass seine Überstellung nach Bulgarien eine Verletzung des Art. 8 EMRK bedeuten würde. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen und arbeitsfähigen Mann. Dieser habe laut eigenen Angaben in Bulgarien gearbeitet und dort eigenen Angaben zufolge mehr als dort üblich Geld verdient. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als in Bulgarien subsidiär Schutzberechtigter und sohin aufenthaltsberechtigte Person in der Lage sein werde, eine Erwerbstätigkeit zu finden bzw. seine Arbeit bei seinem ehemaligen Arbeitgeber wieder aufzunehmen und so für ein Einkommen zu sorgen. In seinem Fall könne bei einer Rückkehr nach Bulgarien insgesamt kein reales Risiko, dort einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein, erkannt werden. Seine Überstellung erfolge gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen 5 Kindern, sodass die Wahrung der Familieneinheit aufrecht bleibe. Weiters sei die Unterbringung und Versorgung seiner Ehefrau und seiner Kinder, welche in Bulgarien Asylwerber seien, dort gesichert, sodass keine Gefährdung des Kindeswohls aus diesem oder einen anderen Grund ersichtlich sei.
7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Außerlandesbringung nach Bulgarien von den dort herrschenden unzulänglichen Lebensumständen, denen insbesondere Menschen mit internationalem Schutz ausgesetzt seien, betroffen. Weder Unterkunft, Arbeit, noch medizinische Versorgung wären gesichert, was eine Verletzung des nach Art. 3 EMRK und Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechts des Beschwerdeführers bedeuten würde. Die belangte Behörde hätte im gegenständlichen Fall angesichts der de facto nicht existenten Integrationsleistung in Bulgarien konkret prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer in Bulgarien in einer angemessenen Unterkunft untergebracht wäre und eine Arbeit realistisch finden könnte, um Obdachlosigkeit zu vermeiden. Nur bei Vorlage einer entsprechenden individuellen Zusicherung könne man davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien adäquat versorgt würde. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Bulgarien eine Verletzung seine durch Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte darstelle.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Syriens und verließ seinen Herkunftsstaat zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt. Er begab sich nach eigenen Angaben zur Folge über die Türkei nach Bulgarien, wo er am 18.11.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und ihm am 15.02.2021 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Eigenen Angaben zu Folge war der Beschwerdeführer in Bulgarien zunächst in einem Camp untergebracht. Nach Zuerkennung des subsidiären Schutzes bezog er ein Hotelzimmer. Er arbeitete in Bulgarien als Hilfsarbeiter und verdiente eigenen Angaben zufolge 60 Lew am Tag (entspricht etwa 30,71 Euro).
Nach einem Aufenthalt von ca. 2,5 Jahren in Bulgarien begab er sich weiter nach Österreich, wo er am 02.10.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Zur Lage im Mitgliedstaat Bulgarien schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den oben wiedergegebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid an. Auch aus der zwischenzeitlich veröffentlichen aktuellsten Version des LIB zu Bulgarien vom 22.08.2023, Version 4, ergeben sich keine Hinweise auf eine relevante Verschlechterung der Situation für Asylwerber und Dublin-Rückkehrer. Darin wird insbesondere explizit festgehalten, dass die Türkei aktuell keine Drittstaatsangehörigen von Bulgarien übernimmt.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die einer Überstellung nach Rumänien entgegenstünden.
Im Bundesgebiet leben die Eltern, 7 Brüder und 1 Schwester des Beschwerdeführers, zu denen jedoch keine besonders enge Beziehung oder finanzielle Abhängigkeit besteht. Besonders ausgeprägte private, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet bestehen nicht.
Bereits am 08.05.2023 reisten die Ehefrau des Beschwerdeführers und die 5 gemeinsamen Kinder in Österreich ein und stellten hier einen Antrag auf internationalen Schutz. Jeweils mit Bescheid vom 27.07.2023 wurden diese Anträge gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück gewiesen, für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 12 Abs. 2 oder 3 Dublin-III-VO Bulgarien für zuständig erklärt und gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Anordung der Außerlandesbringung der Ehefrau und der Kinder angeordnet. Auch wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei.
Jeweils mit Erkenntnis vom heutigen Tag, GZ.en W161 2276530-1/5E, W161 2276529-1/4E, W161 2276526-1/4E, W161 2276524-1/4E, W161 2276523-1/4E, W161 2276525-1/4E) werden die dagegen erhobenen Beschwerden der Ehefrau und der minderjährigen Kinder gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes, insbesondere den Niederschriften, dem EURODAC-Treffer sowie aus dem Schreiben der bulgarischen Behörden, und wurden von der beschwerdeführenden Partei nicht substantiiert bestritten.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch hinreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
Die Feststellungen über den Gesundheitszustand ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Der Beschwerdeführer gab im Verfahren keine Krankheiten an und wurden von ihm auch keine ärtzlichen Befunde vorgelegt.
Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen in Bulgarien hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert vorgebracht. Es wurde somit insgesamt kein Vorbringen erstattet, das geeignet wäre, Art. 3 EMRK zu tangieren.
Dass der Beschwerdeführer über keine besonders ausgeprägten privaten, familiären oder beruflichen Bindungen zu Österreich verfügt, ergibt sich ebenfalls aus dessen eigenen Angaben. Die Frage nach einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis bzw. einer besonders engen Bindung zu seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen (Eltern und Geschwister) wurde vom Beschwerdeführer ausdrücklich verneint und von ihm diesbezüglich auch kein weiteres Vorbringen erstattet. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer bereits eine eigene Familie (Ehefrau und 5 Kinder). In Bezug auf diese Familienangehörigen ergehen inhaltlich gleichlautende Entscheidungen.
Hinweise auf eine Integrationsverfestigung haben sich im Verfahren nicht ergeben und ist eine solche angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet auch nicht zu erwarten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Das Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl- I Nr. 56/2018 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 4a (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.
…
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1.der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2.der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
…
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
…
§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
…
§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
…
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:
„§9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. (2) Bei der Beurteilung des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes,
2. das tatsächlichen Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- oder Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:„§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
2. …
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
(5) Eine Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung ist binnen einer Woche einzubringen.
3.2. Zur Frage der Unzulässigkeit des gegenständlichen Asylantrages ist davon auszugehen, dass das BFA zu Recht eine Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 vorgenommen hat, da dem Beschwerdeführer in Rumänien der Status des subsidiären Schutzberechtigten zukommt.
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher fallgegenständlich nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich, ist es vorliegend nicht zur Anwendung von § 8 Abs 3a AsylG gekommen und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs 2 AsylG ergangen.
Die seit dem 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO geht, wie sich aus der Legaldefinition in ihrem Art. 2 lit. f ergibt, nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes aus, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien bereits als subsidiär Schutzberechtigten anerkannt wurde. Aus diesem Grund kommt zweifelsfrei § 4a AsylG zur Anwendung.
Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs wäre lediglich dann als unzulässig anzusehen, wenn der Beschwerdeführer dadurch in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt würde.
3.3.1. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK :
Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).
Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung – seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen – verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).
Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich dargelegt wurde, gewährleistet Bulgarien ausreichend Schutz für Flüchtlinge und für subsidiär Schutzberechtigte wie den Beschwerdeführer. Im vorliegenden Fall ist insbesondere zu beachten, dass der Beschwerdeführer bereits etwa 2,5 Jahre in Bulgarien gelebt hat. Er konnte sich eigenen Angaben zufolge dort sogar ein Hotelzimmer leisten, arbeitete und verdiente eigenen Angaben zufolge mehr als den ortsüblichen Lohn. Er war somit offenbar in der Lage sich selbst zu versorgen. Wie im Bescheid festgestellt handelt es sich bei ihm um einen jungen, arbeitsfähigen Mann und ist ihm durchaus zumutbar als subsidiär Schutzberechtigter in Bulgarien zu arbeiten und nach Kräften auch für seine Familienangehörigen zu sorgen. Diese Familienangehörigen erhalten ohnehin zunächst den Schutz und die Versorgungsleistungen, welche für Asylwerber in Bulgarien vorgesehen sind. Es ist somit nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung nach Bulgarien Gefahr liefe, in seinen durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden.
Der Beschwerdeführer machte in seiner Erstbefragung keine näheren Angaben zu seinem Aufenthalt in Bulgarien. Bei seiner Befragung vor dem BFA räumte er ein, er sei 45 Tage in einem Camp versorgt worden. Nach 3 Monaten habe er subsidiären Schurz erhalten, eine Arbeit als Hilfsarbeiter gefunden, bei der er mehr als den ortsüblichen Lohn verdient hätte und bei welcher einen Chef gehabt hätte, welcher ihm sehr geholfen hätte. Er habe einen Reisepass und eine Karte für subsidiär Schutzbereichtigte erhalten. Diese habe er zerrissen und weggeschmissen. Seine Familie habe aufgrund einer Familienzusammenführung Einreisevisa erhalten. Konkrete ihn betreffende Vorfälle habe es in Bulgarien nicht gegeben.
Aus diesen Angaben kann kaum darauf geschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer in Bulgarien eine unmenschliche Behandlung zuteil geworden wäre oder in Zukunft drohen würde.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm unter Zwang seine Fingerabdrücke abgenommen worden seien, ist entgegenzuhalten, dass er die Grenze Bulgariens illegal überschritten hat. Dass dieser in der Folge gehalten ist, zur Feststellung seiner Identität seine Fingerabdrücke abzugeben, ist nicht zu beanstanden und ist dies auch in Österreich nicht anders. Es ist auch festzuhalten, dass dieses Vorbringen keinesfalls in die Sphäre des Art 3 EMRK reicht.
Jedenfalls hat die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Bulgarienund letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen.
Nach der Rechtsprechung des EGMR, des VfGH sowie des VwGH zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Art. 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten bzw. dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 04.07.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).
Der Beschwerdeführer leidet – wie festgestellt –unter keinen gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Da nach den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheids in Bulgarien der Zugang zur Gesundheitsversorgung somit gesichert ist, kann davon ausgegangen werden, dass für den Fall, dass der Beschwerdeführer im Zielstaat eine Behandlung benötigen sollte, eine solche gewährleistet ist.
Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.
3.3.2. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zwar leben die Eltern, 7 Brüder und 1 Schwester des Beschwerdeführers in Österreich, wie oben in der Beweiswürdigung dargestellt, konnte jedoch eine Abhängigkeit in finanzieller oder sonstiger Hinsicht zu diesen Familienangehörigen nicht festgestelt werden. Ein unzulässiger Eingriff in ein bestehendes Familienleben gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK kann daher nicht festgestellt werden. Der durch die Anordnung der Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu dessen Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt.
Die gegenständliche aufenthaltsbeendende Maßnahme stützt sich unbestrittenermaßen auf eine gesetzliche Bestimmung und verfolgt Ziele, die mit der EMRK in Einklang stehen, nämlich insbesondere die Verteidigung der Ordnung im Bereich des Fremden- und Asylwesens sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes.
Es bleibt noch zu überprüfen, ob diese Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, das heißt durch ein vorrangiges soziales Bedürfnis gerechtfertigt und insbesondere in Bezug auf das verfolgte legitime Ziel verhältnismäßig ist (EGMR 02.08.2001, 54273/00, Boultif, Rn. 46; 18.10.2006, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 57f; 16.04.2013, 12020/09, Udeh, Rn. 45; VfGH 29.09.2007, B 1150/07).
In diesem Sinn ordnet auch § 9 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 144/2013 an:
„Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.“
Nach diesem Regelungssystem ist somit anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles eine Interessenabwägung am Maßstab des Art. 8 EMRK durchzuführen. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme darf nur erlassen werden, wenn die dafür sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen des Drittstaatsangehörigen und seiner Familie an dessen weiterem Verbleib in Österreich. Bei dieser Interessenabwägung sind folgende Kriterien nach der Methode des beweglichen Systems in einer Gesamtbetrachtung zu bewerten, indem das unterschiedliche Gewicht der einzelnen Kriterien zueinander in eine Beziehung zu setzen und eine wechselseitige Kompensation der einzelnen Gewichte vorzunehmen ist (vgl. EGMR 18.10.2006, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 57f):
- die Art und Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten;
- die seit der Begehung der Straftaten vergangene Zeit und das Verhalten des Beschwerdeführers in dieser Zeit;
- die Aufenthaltsdauer im ausweisenden Staat;
- die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen;
- die familiäre Situation des Beschwerdeführers und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen;
- die Frage, ob der Ehegatte von der Straftat wusste, als die familiäre Beziehung eingegangen wurde;
- die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und welches Alter sie haben;
- die Schwierigkeiten, denen der Ehegatte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers begegnen könnte;
- das Wohl der Kinder, insbesondere die Schwierigkeiten, denen die Kinder des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat begegnen könnten;
- die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsstaat.
Der Grad der Integration manifestiert sich nach der Rechtsprechung insbesondere in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben und der Beschäftigung (VfGH 29.09.2007, B 1150/07).
Diese sowie einige weitere von der Rechtsprechung einzelfallbezogen herausgearbeiteten Kriterien für die Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK werden auch in § 9 Abs. 2 BFA-VG aufgezählt:
„(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“
Im vorliegenden Fall ergibt die durchgeführte Interessenabwägung, dass die für die aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen des Drittstaatsangehörigen an einem Verbleib im Bundesgebiet.
Denn die beschwerdeführende Partei verbrachte den Großteil des Lebens im Herkunftsstaat. Er verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen regulären Aufenthaltstitel in Österreich, sondern stützte den Aufenthalt vielmehr von Anfang an nur auf einen unzulässigen Antrag auf internationalen Schutz.
Gemäß Art. 3 Abs. 1 letzter Satz Dublin III-Verordnung wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Wenn aber ein Drittstaatsangehöriger bereits in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz, also entweder Asyl oder subsidiären Schutz, erhalten hat, dann kann ein neuerlicher Asylantrag dieser Person in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Art. 33 Abs. 2 lit. a Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU als unzulässig zurückgewiesen werden. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise der beschwerdeführenden Partei innerhalb der Union zwecks Einbringung eines weiteren Asylantrages gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung der jährlich rund 500.000 Asylanträge in den 28 Mitgliedstaaten der Union zu ermöglichen.
Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfGH 12.06.2013, U 485/2012; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012).
Im vorliegenden Fall ergaben sich keine Hinweise auf eine bereits fortgeschrittene Integration der beschwerdeführenden Partei in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer. Eine Ausbildungsstelle oder Deutschkenntnisse wurden nicht nachgewiesen.
Wie bereits oben festgestellt und näher dargelegt ergeht in Hinblick auf die in Österreich befindlichen engen Familienangehörigen des Beschwerdeführers (Ehefrau und 5 gemeinsame Kinder) eine inhaltlich gleichlautende Entscheidung und wird auf diese Art und Weise die Familieneinheit gewahrt und die Familie nicht getrennt.
3.4 Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4a zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.
3.5. Gemäß § 21 Abs. 6a und Abs. 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
3.5. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche sich bereits aus den umfassenden und aktuellen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ergab sowie in der Bewertung der Intensität der privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
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