BVwG W157 2119718-1

BVwGW157 2119718-121.1.2016

ArbIG §12 Abs1
ArbIG §15 Abs7
ArbIG §3
AVG 1950 §64 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
EisbG §37a
EisbG §55 Abs1
VwGVG §13 Abs2
VwGVG §13 Abs5
VwGVG §28 Abs5
ArbIG §12 Abs1
ArbIG §15 Abs7
ArbIG §3
AVG 1950 §64 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
EisbG §37a
EisbG §55 Abs1
VwGVG §13 Abs2
VwGVG §13 Abs5
VwGVG §28 Abs5

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W157.2119718.1.00

 

Spruch:

W157 2119718-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (Verkehrs-Arbeitsinspektorat) gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Bescheid des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie (Oberste Eisenbahnbetriebsbehörde) vom 22.12.2015, XXXX, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. gemäß § 13 Abs. 2 und Abs. 5 VwGVG stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 22.12.2015 erteilte das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) dem XXXX (im Folgenden: Antragstellerin) gemäß § 37a EisbG ab dem 24.12.2015 bis zum 24.12.2016 mit Auflagen "die Genehmigung der Vorkehrungen des Eisenbahnverkehrsunternehmens zur Gewährleistung der Sicherheit des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf und des Verkehrs auf den Hauptbahnen und/oder vernetzten Nebenbahnen des XXXX(Spruchpunkte I. und II.). Im Spruchpunkt III. dieses Bescheides schloss das BMVIT die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid aus. Schließlich wurde die Entrichtung einer Verwaltungsabgabe auferlegt (Spruchpunkt IV.).

Seine Entscheidung in den Spruchpunkten I. und II. begründete das BMVIT - auf das Wesentlichste zusammengefasst - damit, dass die Antragstellerin Inhaberin einer durch die Eisenbahnbehörde erteilten Verkehrskonzession (Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten in Österreich im Bereich eines Regional-, Stadt- oder Vorortverkehrs) und Inhaberin einer durch die Eisenbahnbehörde ausgestellten Sicherheitsbescheinigung, Teil A und B, gültig bis 23.12.2015, sei. Bei den XXXX handle es sich um einen Wirtschaftsbetrieb des XXXX ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Die Antragstellerin habe fristgerecht um Ausstellung einer neuen Sicherheitsbescheinigung, Teil A und B, ersucht. Der Prüfungsumfang umfasse das Vorhandensein von zu treffenden Vorkehrungen zur Gewährleistung der Sicherheit des Betriebes von Schienenfahrzeugen und des Verkehrs auf den beantragten Strecken im Umfang des § 37a EisbG und erstrecke sich auf Vollständigkeit und Inhalt des Nachweises der Vorkehrungen. Die Begrenzung der Dauer der Sicherheitsbescheinigung, Teil A und B, auf ein Jahr, sowie die Erteilung von Auflagen sei aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erfolgt. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens seien von der Antragstellerin auch zu den Bestimmungen der Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr 2011 (AVO Verkehr 2011) betreffend die Überprüfung der organisatorischen Vorkehrungen für die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes Nachweise erbracht worden. Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens sei dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat (VAI) zur Kenntnis gebracht worden und habe dieses in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, dass die in § 55 Abs. 1 EisbG geforderte Unabhängigkeit der Verwaltung der Antragstellerin jedenfalls nicht vorliege. Dazu sei auszuführen, dass "der Organisation [...] grundsätzlich der Beschluss der XXXX zur Organisation der Direktion der XXXX [...]" zugrunde liege und die Antragstellerin "die selbstständige Zeichnungsberechtigung/Außenvertretungsbefugnis und Verantwortung des seit 1.7.2004 unbefristet ernannten [...] Landeseisenbahndirektors [...] sowie weitere bestehende Maßnahmen zur Unabhängigkeit der Verwaltung" dargestellt habe. Im Hinblick auf eine, in einer vom XXXX im Verwaltungsverfahren abgegebenen Stellungnahme angekündigte, geplante strategische Neuausrichtung und organisatorische Reform "des Betriebes" sei eine Auflage in den Bescheid aufgenommen worden und die zeitliche Begrenzung der Sicherheitsbescheinigung, Teil A und B, auf ein Jahr erfolgt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 14.01.2016, die am 18.01.2016 bei der belangten Behörde einlangte und von dieser mit Schriftsatz vom selben Tag gemeinsam mit dem auf USB-Stick gespeicherten Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde, wo sie ebenfalls am selben Tag einlangte. Es wurde darum ersucht, den USB-Stick wieder der belangten Behörde zu retournieren.

2. Im bekämpften Bescheid führte die belangte Behörde als Begründung für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde (Spruchpunkt III.) neben dem Hinweis auf § 13 Abs. 2 VwGVG und diesbezügliche Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts aus, dass, weil die Antragstellerin die Personenverkehrsdienste im Stadt- und Vorortverkehr ausschließlich, sowie die Güterverkehrsdienste im Regional-, Stadt- und Vorortverkehr auf bestimmten genehmigten Strecken erbringe, der Öffentlichkeit durch das Unterbleiben der Ausstellung der Sicherheitsbescheinigung, Teil A und B, ein Schaden "jedenfalls" drohen würde. Dies würde eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der betroffenen Interessen darstellen. Da die Antragstellerin derzeit schon operativ tätig sei, hätte die aufschiebende Wirkung einen Einfluss auf die bestehende Rechtsposition der Antragstellerin und ihre derzeitige wirtschaftliche Position gehabt. Neben der Beeinträchtigung der Mobilität der Fahrgäste und damit der Öffentlichkeit, hätte die Antragstellerin auch ihren gemeinwirtschaftlichen Leistungen "aus ihrer Verpflichtung im Rahmen der Verkehrsdiensteverträge" nicht mehr nachkommen können. Da aus Sicht der Behörde somit das öffentliche Interesse an der weiteren Erbringung von Personen- und Güterverkehrsdiensten bestehe und "die Gefahr in Verzug dringlich geboten" sei, sei die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid auszuschließen gewesen.

3. Die Beschwerde bekämpft den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung mit folgender Begründung:

Es treffe unbestritten zu, dass, wie im Bescheid ausgeführt, die aufschiebende Wirkung einen Einfluss auf die bestehende Rechtsposition der Antragstellerin und ihre derzeitige wirtschaftliche Position hätte, weil ja die Antragstellerin bei Wegfall ihrer Berechtigung diese Berechtigung zumindest vorübergehend nicht mehr ausüben dürfe. Dies stelle aber keinen besonderen Fall dar, weil doch bei allen nur befristet ausgestellten Berechtigungen über diesen "das Damoklesschwert" schwebe, dass sie nicht mehr verlängert oder [nicht] neu ausgestellt würden. Das Risiko, dass die Sicherheitsbescheinigung nicht erneut ausgestellt werde, stelle daher für sich gesehen noch keine Gefahr in Verzug dar.

Im Zusammenhang mit einem näher bezeichneten, noch anhängigen Strafverfahren habe die Antragstellerin (gemeint wohl: die XXXX) ihre rechtliche Position als nicht selbstständiger Wirtschaftsbetrieb des XXXX dahingehend als wesentliche Argumentationsgrundlage benutzt, als wegen ihrer Stellung als unselbstständiger Bestandteil des XXXX eine Strafanzeige gegen sie nicht zulässig gewesen wäre. In gleicher Weise habe die Antragstellerin in einem näher bezeichneten Verfahren vor dem XXXX argumentiert, dass die XXXX aufgrund ihrer Rechtsposition als eingegliederter Wirtschaftsbetrieb des XXXX keine Trägerin von Rechten und Pflichten und auch nicht parteifähig seien. Daher sei sich die Antragstellerin (gemeint wohl: die XXXX) offenbar seit Jahren bewusst, dass sie auch im Sinne des § 55 Abs. 1 EisbG von der Verwaltung der Gebietskörperschaft XXXX nicht unabhängig sei. Auch die Eisenbahnaufsichtsbehörde sei vom VAI bereits im Jahr 2011 mit einem der Beschwerde als Beilage 1 beigelegten Schreiben - in welchem das VAI darauf hinweist, dass sich die XXXX durch Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/440/EWG ("Eisenbahnsicherheitsrichtlinie") und gegen § 55 Abs. 1 EisbG de facto auf eine "Straffreiheit" der leitenden Organe bei der Übertretung von Arbeitnehmerschutzbestimmungen berufen und diese Rechtsfolge gleichermaßen auch bei der Übertretung von eisenbahnrechtlichen Sicherheitsvorschriften greifen würde - ausdrücklich um entsprechende Sachverhaltsprüfung ersucht worden, jedoch seien bisher keine Schritte zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes unternommen worden. Das rechtliche Hindernis einer nicht dem § 55 Abs. 1 EisbG entsprechenden Organisation der Antragstellerin (gemeint wohl: die XXXX) sei daher nicht überraschend für diese und die belangte Behörde, es hätte bereits auch ein Hindernis für die Aufrechterhaltung der damals gültigen Berechtigungen sein müssen. Daher sei aus Sicht des VAI Gefahr im Verzug nicht erkennbar.

Das XXXX verfüge in seinem Eigentum über ein weiteres Eisenbahnverkehrsunternehmen, die XXXX, welches im gleichen örtlichen Wirkungsbereich wie die Antragstellerin Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen dürfe. Es habe eine aufrechte Sicherheitsbescheinigung. Es sei daher jedenfalls möglich, dass innerhalb des Wirtschaftsbereiches des XXXX die Eisenbahnverkehrsleistungen der Antragstellerin (gemeint wohl: die XXXX) ersatzweise durch die XXXX erbracht würden. Dies sei auch rechtlich und verwaltungstechnisch möglich; das VAI habe nämlich bei der Prüfung der Antragsunterlagen für die XXXX festgestellt, dass diese mit jenen der XXXX weitgehend ident seien. Ebenso sei festzustellen gewesen, dass die Verwaltung und die innere Organisation der beiden Unternehmen weitgehend identisch seien (der Landesbahndirektor der XXXX sei auch Geschäftsführer der XXXX, der Betriebsleiter und die Sicherheitsfachkraft der XXXX seien auch

Betriebsleiter und Sicherheitsfachkraft der XXXX, die Triebfahrzeugführer würden für beide Unternehmen tätig, das Personalmanagement werde offenbar gemeinsam betrieben). De facto sei daher ohnehin nur ein Unternehmen tätig, das je nach Tätigkeitsbereich einmal unter dem Namen Steiermärkische Landesbahnen und einmal unter dem Namen Steiermarkbahn Transport und Logistik GmbH die beauftragten Eisenbahnverkehrsleistungen erbringe. Beide Unternehmen hätten ihren Sitz an derselben Adresse. Die XXXX verfüge auch über eine Genehmigung und eine Sicherheitsbescheinigung für den Personenverkehr; der entsprechende Bescheid sei der Beschwerde als Beilage 4 angeschlossen. Aus Sicht des VAI könnten ersatzweise auch ohne entsprechende wirtschaftliche Einbußen die Eisenbahnverkehrsleistungen von der XXXX erbracht werden. Die Mobilität der Fahrgäste und damit der Öffentlichkeit bleibe dadurch uneingeschränkt erhalten und eine Gefahr im Verzug sei nicht erkennbar.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erwogen:

1. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. In diesem Sinne ist das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden gegen Bescheide des BMVIT (Oberste Eisenbahnbetriebsbehörde) zuständig.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Mangels einer solchen gesetzlichen Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013, sind - soweit nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Zu Spruchpunkt A):

2.1. Die gegenständliche Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid wurde zusammen mit der Beschwerde in der Hauptsache ausgeführt. Beim Ausspruch des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG in dem die Hauptsache erledigenden Bescheid handelt es sich - wie im vorliegenden Fall - um einen von der Hauptsache trennbaren, selbstständigen Nebenanspruch (Hengstschläger/Leeb, AVG [2007], zu § 64 Rz 36).

2.2. Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid von der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Nach § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 - sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist - dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen.

Die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG entsprechen großteils jenen, die § 64 Abs. 2 AVG normiert (vgl. Lehhofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage geht hervor, dass § 13 VwGVG weitgehend der Bestimmung des § 64 AVG nachgebildet wurde (RV 2009 BlgNR XXIV. GP ). Da der Judikatur zu § 64 Abs. 2 AVG die Notwendigkeit einer Abwägung bei Gegenüberstellung öffentlicher Interessen und jener des Berufungswerbers sowie der anderen Parteien ebenfalls zu entnehmen ist (siehe VwGH 03.07.2002, 2002/20/0078), kann damit ohne Weiteres auf diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen.

Nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 2 VwGVG hat die zuständige Behörde eine Interessenabwägung durchzuführen und darzulegen, worin die Gefahr im Verzug besteht, die einen vorzeitigen Vollzug des Bescheides dringend gebietet (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 31). Bei der Interessenabwägung sind die Interessen des Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und die Interessen allfälliger weiterer Parteien abzuwägen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte [2013], § 13 VwGVG K9). Da Formal- bzw. Organparteien nicht aufgrund eines eigenen Rechtsanspruches oder rechtlichen Interesses an der Sache am Verfahren teilnehmen, kann auch die vorzeitige Vollstreckung des angefochtenen Bescheides nicht in ihrem eigenen Interesse (aber zB. im öffentlichen Interesse) dringend geboten sein. Es muss sich um ein besonderes öffentliches Interesse handeln, aus dem wegen der triftigen Gründe des konkreten Falles die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides sachlich geboten ist (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 29 mit Hinweis auf VfSlg 11.196/1986; 16.460/2001; 17.346/2004). Das Gesetz enthält keine Einschränkung auf bestimmte Interessen der Partei, daher können zB. auch wirtschaftliche Interessen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 28 mwN).

Es ist in einem ersten Schritt festzustellen, welche Interessen überwiegen. Nach der Rechtsprechung reicht das bloße Überwiegen öffentlicher Interessen aber nicht aus, um den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen; vielmehr muss dargetan werden, dass die vorzeitige Vollstreckung zur Abwendung eines gravierenden Nachteils notwendig ist (Eder/Martschin/Schmid, Verwaltungsgerichte, § 13 VwGVG K11ff.). Die Judikatur verlangt dabei eine sachverhaltsbezogene fachliche Begründung der Entscheidung (VwGH 22.03.1988, 87/07/0108), die Gefahr muss konkret bestehen (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 31).

Im gegenständlichen Kontext ist hervorzuheben, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 letzter Satz VwGVG betreffend die Frage der Zulässigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung "ohne weiteres Verfahren" unverzüglich zu entscheiden hat (vgl. dazu Dünser, Beschwerde und Vorverfahren bei der Behörde, ZUV 2013, 12 ff sowie VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028). Danach hat es der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.

2.3. Was die in § 13 Abs. 2 ausdrücklich normierte Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien betrifft, so ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die beschwerdeführende Partei als Legalpartei (§ 12 Abs. 1 iVm § 15 Abs. 7 Arbeitsinspektionsgesetz 1993 - ArbIG) nicht aufgrund eines eigenen Rechtsanspruches oder rechtlichen Interesses an der Sache am Verfahren teilnimmt, sondern das öffentliche Interesse des Arbeitnehmerschutzes vertritt (vgl. zu den Aufgaben der Arbeitsinspektion § 3 ArbIG).

Die belangte Behörde führt in ihrer Begründung betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zwar aus, dass durch die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde bestimmte öffentliche Interessen (Mobilität der Fahrgäste und gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen der Antragstellerin im Rahmen der Verkehrsdiensteverträge) und wirtschaftliche bzw. rechtliche Interessen der Antragstellerin gefährdet wären. Vor allem betreffend die Mobilität der Fahrgäste ließe sich wohl ein besonderes öffentliches Interesse bejahen, aufgrund dessen eine vorzeitige Vollstreckung des angefochtenen Bescheides auf den ersten Blick geboten erschiene und ist nicht auszuschließen, dass auch die angeführten wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides rechtfertigen könnten. Die belangte Behörde nimmt jedoch keine Abwägung dieser von ihr erwähnten öffentlichen Interessen und Interessen der Antragstellerin mit den ebenfalls berührten, durch die beschwerdeführende Partei vertretenen öffentlichen Interessen vor. Es wird nicht einmal erwogen, inwieweit die Sicherstellung der Einhaltung von eisenbahnrechtlichen Arbeitnehmerschutzvorschriften und Sicherheitsvorschriften bzw. die Möglichkeiten (der beschwerdeführenden Partei), gegen deren Übertretung vorzugehen, durch die sofortige Wirksamkeit des Bescheides gefährdet sind. Die belangte Behörde setzt sich mit den berührten, durch die beschwerdeführende Partei vertretenen - und unbestritten bereits im Zuge des Ermittlungsverfahrens von der beschwerdeführenden Partei geltend gemachten - öffentlichen Interessen in ihrer Begründung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung also in keiner Weise auseinander. Dadurch, dass sie keine Abwägung vornimmt, verabsäumt es die belangte Behörde jedoch, festzustellen, welche Interessen überwiegen, und missachtet damit die in § 13 Abs. 2 VwGVG ausdrücklich normierten Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde.

Ebenso ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde unter dem Gesichtspunkt der ins Treffen geführten Gefahr in Verzug zu beanstanden: Die belangte Behörde führt - sprachlich nicht ganz klar, jedoch im Hinblick auf ihre Intention aus dem Kontext der Begründung dennoch verständlich - aus, dass "sowohl das öffentlich Interesse an der weiteren Erbringung von Personen- und Güterverkehrsdiensten besteht und die Gefahr in Verzug dringlich geboten" sei. Da jedoch § 13 Abs. 2 VwGVG verlangt, dass die Behörde, um beurteilen zu können, ob Gefahr in Verzug vorliegt, gerade jene Interessenabwägung vornimmt, die in der Begründung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall fehlt, kann aus der zitierten Aussage hinsichtlich dieser Voraussetzung ebenso wenig gewonnen werden, wie aus dem Hinweis der belangten Behörde auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.12.2014, W187 2012577-1/2E (gemeint wohl W187 2014577-1/2E), in dem es, anders als hier, um die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht im Zuge einer Beschwerdeerhebung ging, da auch dort die Notwendigkeit einer Interessenabwägung nicht in Frage gestellt wurde.

Vor diesem Hintergrund vermag das Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe der im Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Umstände des gegenständlichen Falles (im Rahmen der gegenständlichen Provisorialentscheidung) sowie dem strengen Maßstab, der nach der zitierten Rechtsprechung an den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu legen ist, nicht davon auszugehen, dass die im Bescheid angeführten Interessen der Öffentlichkeit und der Antragstellerin den vorzeitigen Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug als dringend geboten erscheinen lässt. Die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sind daher nicht gegeben.

Aus diesen Gründen war der Beschwerde stattzugeben und Spruchpunkt III. aufzuheben. Das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass mit dem gegenständlichen Erkenntnis eine Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweg genommen wird. Das Bundesverwaltungsgericht wird der belangten Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens zurückstellen, da diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen hat.

3. Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Im vorliegenden Fall ist die Revision nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung - angesichts der maßgeblichen Aspekte des konkreten Falles - keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und somit nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Überdies konnten zahlreiche Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 64 Abs. 2 AVG (vgl. u.

a. VwGH 22.03.1988, 87/07/0108; 03.07.2002, 2002/20/0078; 29.09.2005, 2005/11/0123) herangezogen werden, da die Bestimmung des § 64 Abs. 2 AVG für jene des § 13 Abs. 2 VwGVG Vorbild war (vgl. Lehhofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von dieser bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen; sie ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage der Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung liegen ebenfalls nicht vor.

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