BVwG W148 1412851-1

BVwGW148 1412851-12.6.2014

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W148.1412851.1.00

 

Spruch:

W148 1412851-1/18E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. 10.06.1987 alias 10.06.1981, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.04.2010, Zl. 09 16.067-BAI, beschlossen:

A. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 333/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 27.12.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch: Asylantrag) im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (in der Folge: AsylG).

2. Bei der Erstbefragung am selben Tag gab der BF laut der aufgenommenen Niederschrift im Wesentlichen an, er führe den im Spruch genannten Namen und sei am 10.06.1981 in der afghanischen Provinz XXXX geboren worden. Er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei sunnitischen Glaubensbekenntnisses. Vor etwa drei Monaten habe er sein in XXXX gelegenes Heimatdorf verlassen und sich nach Teheran begeben, wo er zweieinhalb Monate als Bauarbeiter tätig gewesen sei. Danach habe er sich nach Europa begeben. Die Heimat verlassen habe er, weil sich in XXXX ein Selbstmordattentat ereignet habe, bei dem neben vielen anderen Leuten auch sein Bruder getötet worden sei, und die Regierung annehme, dass der BF etwas mit dem Attentat zu tun habe und ihn daher verfolge.

In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck am 15.03.2010 wurde der BF vorerst darauf aufmerksam gemacht, dass das von ihm angegebene Geburtsjahr 1366 (nach afghanischem Kalender) dem Jahr 1987 im gregorianischen Kalender entspricht, woraufhin eine entsprechende Berichtigung der behördlichen Aufzeichnung erfolgte. Im Weiteren führte der BF auf Befragen im Wesentlichen aus, die bei der Erstbefragung erwähnte Explosion habe sich am 15.07.1387 (05.11.2008) zugetragen. Ein bei der Regierung Einfluss habender General - wegen Grundstückstreitigkeiten ein Feind der Familie des BF - habe diesen beschuldigt mit dem Anschlag zu tun zu haben. Wegen der Verfolgung durch die Regierung sei der BF, dessen Festnahme beabsichtigt gewesen sei, gezwungen gewesen, sich bei Verwandten bzw. Bekannten in XXXX und einem Hotel namens XXXX in XXXX, eine nähere Adressenangabe könne er nicht erstatten, aufzuhalten und schließlich Afghanistan zu verlassen. Zuvor habe ein Gericht bezüglich der Grundstückstreitigkeiten zugunsten des Vaters des BF entschieden. Der erwähnte General sei gegen die Volksgruppe der Paschtunen eingestellt, er verdächtige diese den Taliban anzugehören und Terroristen zu sein. Er habe den Vater des BF bedroht und im Jahr 2008 misshandeln lassen, der BF selbst sei weder bedroht noch angegriffen worden. Bei der Explosion, die sich während einer Aufführung in einer Schule, an der sowohl Provinzgouverneur als auch der Generalsekretär des Parlaments teilgenommen hätten, sei auch der Bruder des BF getötet worden. Der BF befürchte nun auch Racheakte der Angehörigen der Opfer dieses Anschlags.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m.

§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 i. V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie dieser gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Dabei führte das Bundesasylamt aus, dass der vorgebrachte Fluchtgrund mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden könne und dem BF in Afghanistan keine reelle Gefahr einer Menschenrechtsverletzung drohe.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte Beschwerde, wobei im Wesentlichen die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid gerügt wird, zudem seien die von der Behörde getroffenen Länderfeststellungen unzureichend.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 (in Folge: AsylG), BGBl I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl I Nr. 144/2013, sind "[a]lle mit Ablauf des

31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren [...] ab

1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen".

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Zu Spruchpunkt A.

2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz und § 3 Abs. 1 Z 2 BFA-Einrichtungsgesetz, jeweils BGBl. I 87/2012, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ab 01.01.2014 für die Vollziehung des AsylG 2005 zuständig. Die Zurückverweisung hat daher an diese Behörde zu erfolgen.

2.2. Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung der hier maßgeblichen Vorgängerbestimmung des § 28 Abs. 3 VwGVG (§ 66 Abs. 2 AVG) in Asylsachen, dass es der Funktion des (damaligen) Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche und unabhängige Berufungsbehörde und besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn die Erstbehörde, die den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Derartiges wäre etwa der Fall, wenn die Erstbehörde ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen, wodurch die Berufungsinstanz, die folglich erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der Berufungsbehörde beginnen und zugleich enden (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135).

Wenn sich auch § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG von der Regelung des § 66 Abs. 2 AVG in mancher Hinsicht unterscheidet - die letztere Bestimmung setzt im Unterschied zur ersteren ausdrücklich die Notwendigkeit einer persönlichen Einvernahme voraus -, so wohnt beiden Vorschriften im Kern der gleiche Regelungsgehalt inne, nämlich dass eine umfassende Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nicht erst im Rechtsmittelverfahren, das primär der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens dient, stattzufinden hat.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal keiner weiteren Erörterung bedarf, dass die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.

2.3. Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

2.4. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) erweist sich aus folgendem Grund als qualifiziert mangelhaft: Im angefochtenen Bescheid wird von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens ausgegangen, jedoch stützen sich die Feststellungen auf eine nicht ausreichende und nachvollziehbare Beweiswürdigung. Diese besteht nämlich über weite Strecken lediglich aus standardisierten Formulierungen mit denen stereotyp ohne nähere Erörterung (wiederholt) ausgeführt wird, das Vorbringen sei vage, pauschal, nicht hinreichend substantiiert, wenig konkret, lediglich in den Raum gestellt und fehle es an Plausibilität und Nachvollziehbarkeit. Die Befürchtungen und Erklärungen hätten sich als vage Angaben und subjektive Vermutungen erwiesen. In dieser Allgemeinheit bietet die Beweiswürdigung keine taugliche Grundlage für die vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen und haftet dem angefochtenen Bescheid somit ein wesentlicher Begründungsmangel an. Diesbezüglich ist beispielsweise auszuführen, es kann das Verhalten Dritter nicht in der Weise, wie es das Bundesasylamt annahm, dem BF zum Nachteil geraten, ebenso wenig der behauptete Umstand, dass der Vater nicht geflohen sei. Zudem vermag etwa darin, dass der vorgegebene Verfolger nicht schon früher an den BF herangetreten sei, nicht notwendig mangelnde Plausibilität zu erblicken sein. Auch fehlt eine nähere Würdigung, weshalb der vorgegebene Umstand nicht nachvollziehbar sei, dass zuerst der Vater des BF bedroht und misshandelt, dieser jedoch nach einem Gerichtsstreit nicht mehr behelligt worden sei, sondern der BF selbst nun in das Visier des Genannten geraten sei. Die Ausführung, es sei nicht glaubhaft, dass es dem Verfolger, einer angeblich einflussreichen Person, nicht gelungen sei den BF, der sich nach seinen Angaben in einem öffentlich zugänglichen Hotel aufgehalten habe, ausfindig zu machen, bietet keine taugliche Grundlage, um das Vorbringen insgesamt mit maßgebender Wahrscheinlichkeit für unglaubwürdig zu erklären, ebenso verhält es sich mit den vom Bundesasylamt festgestellten mangelnden Kenntnissen bezüglich des vorgegebenen Hotels. Im angefochtenen Bescheid wurde auch nicht nachvollziehbar ausgeführt, in welchen wesentlichen Punkten das Vorbringen "differenziert" dargelegt wurde, in dem Umstand, dass der BF bei der Erstbefragung die vorgegebene Denunzierung seiner Person nicht vorgab bzw. seine Angaben zum Fluchtgrund möglicher Weise nicht vollständig protokolliert wurden, ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht notwendiger Weise von einem gesteigerten Vorbringen auszugehen, darf hierbei nicht außer Acht gelassen werden, dass sich diese Befragung schon nach dem Gesetz (§ 19 Abs. 1 AsylG) nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Die Feststellung, der BF sei nicht in der Lage gewesen, nähere Angaben über seinen angeblichen Verfolger zu machen lässt ebenfalls eine adäquate Beweiswürdigung missen und wäre nach Ansicht des erkennenden Gerichts in der Einvernahme eine detailliertere Befragung erforderlich gewesen um den entscheidungsrelevanten Sachverhalt in ausreichendem Maße zu erheben.

Deshalb macht das Bundesverwaltungsgericht mit Hinweis auf die oben genannten Ausführungen von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch die im Rechtsmittelverfahren eingebrachten Beweismittel zu würdigen haben.

3. Zu Spruchpunkt B.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie oben unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes dargelegt, wurden im erstinstanzlichen Verfahren ausreichende Ermittlungen unterlassen. Hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil diese Norm inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen daher übertragbar ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare, eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90).

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