B-VG Art133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z4
GSVG §25
GSVG §4
GSVG §6
GSVG §7
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:W145.2301973.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER über die Beschwerde von XXXX , SVNR XXXX , vertreten durch XXXX gesellschaft m.b.H, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Zl. VSNR: XXXX , vom 25.09.2024 betreffend Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 25.09.2024, Aktenzeichen VSNR: XXXX , hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: „SVS“) gemäß § 194 GSVG in Verbindung mit den §§ 409 und 410 ASVG über Antrag festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) von 01.01.2022 bis 31.01.2023 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliegt.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit der Versicherungserklärung vom 17.01.2022 der Beschwerdeführer erklärt habe, eine der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliegende Tätigkeit auszuüben und die Versicherungsgrenze zu überschreiten. Mit Schreiben der SVS vom 27.01.2022 sei der Beschwerdeführer darüber informiert worden, dass er ab 01.01.2022 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege.
Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2022/2023 laut Firmenbuch die im Folgenden angeführten Funktionen ausgeübt:
Von 29.12.2011 bis 25.01.2023 sei er Geschäftsführer der XXXX GmbH gewesen, ab 25.01.2023 Liquidator der XXXX GmbH in Liquidation, seit 29.12.2011 100% Gesellschafter der XXXX GmbH bzw. der XXXX GmbH in Liquidation, von 02.10.1992 bis 28.11.2022 Geschäftsführer der XXXX GmbH in Liquidation, seit 13.05.2009 zu 50% Gesellschafter der XXXX GmbH in Liquidation, von 18.10.2011 bis 18.09.2023 Geschäftsführer der XXXX GmbH, seit 18.10.2011 Gesellschafter der XXXX GmbH, bis September 2023 im Ausmaß von 50%.
Der Einkommensteuerbescheid 2022 vom 30.11.2023 weise Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von EUR 233.280,25 aus.
Gegenüber der SVS habe der Beschwerdeführer angegeben, nach dem 30.11.2022 keine Bezüge aus der von ihm ausgeübten Geschäftsführertätigkeit mehr erhalten zu haben, sondern nur im Zeitraum von 01.01.2022 bis 30.11.2022 aus der XXXX GmbH. Der Beschwerdeführer hätte mit 30.11.2022 jegliche aktive Erwerbstätigkeit eingestellt.
Der Pensionsstichtag für die Korridorpension sei mit 01.12.2022 festgestellt worden. Die Pension sei bescheidmäßig ab 01.12.2022 zuerkannt worden. Mit Schreiben vom 19.01.2023 habe der Beschwerdeführer gegenüber der SVS erklärt, die Versicherungsgrenze nicht mehr zu überschreiten. Mit Schreiben der SVS vom 19.01.2023 sei der Beschwerdeführer darüber informiert worden, dass die Pflichtversicherung mit 31.01.2023 ende.
Mit Schreiben vom 05.09.2024 habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Ende der Pflichtversicherung mit 30.11.2022 rechtzeitig gemeldet worden sei und dass er mit 30.11.2022 jegliche aktive Erwerbstätigkeit eingestellt habe. Die Pflichtversicherung habe daher nur im Zeitraum von 01.01.2022 bis 30.11.2022 bestanden.
Der Beschwerdeführer sei auch noch nach dem 30.11.2022 laut Firmenbuch Geschäftsführer von zwei verschiedenen GmbHs. Die im Firmenbuch eingetragene Eigenschaft als Geschäftsführer bzw. Gesellschafter einer GmbH sei eine Erwerbstätigkeit (Hinweis auf VwGH 15.05.2023, 2012/08/0161; VwGH 30.09.2021, Ra 2021/08/0092). Die Pflichtversicherung könne daher mit dem Monatsletzten nach Widerruf der Einkommensprognose beendet werden (vgl. VwGH 2003/08/0160). Die Aufrechterhaltung der Pflichtversicherung im Jahr 2022 ergebe sich auch aus dem APG. Gemäß § 4 Abs. 6 Z 4 APG sei die Pensionszuerkennung zum 01.12.2022 ermöglicht worden.
Wenn nicht mit den im Kalenderjahr erzielten Einkünften die Versicherungsgrenze überschritten wäre und deshalb die Pflichtversicherung bestehen würde, so hätte die genannte Bestimmung des APG keinen Anwendungsbereich. Diese Bestimmung ermögliche es, durch die Erklärung der Unterschreitung der Versicherungsgrenze während eines Kalenderjahres den Pensionsanspruch zu lukrieren, trotz aufrecht bleibender Pflichtversicherung. Dies ergebe sich aus den Erläuterungen zum Pensionsharmonisierungsgesetz. Da in dem im Spruch des Bescheides genannten Zeitraum eine betriebliche Tätigkeit vorliege, sei die Pflichtversicherung erst mit dem Monatsletzten des Widerrufs der Einkommensprognose zu beenden.
2. Mit Schreiben vom 27.10.2024 erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde.
Der Beschwerdeführer führte aus, dass er ab dem 01.12.2022 keine eine Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG begründende Tätigkeit mehr ausgeübt habe und er ab 01.12.2022 auch keine gewerblichen oder selbständigen Einkünfte erzielt habe.
Die Pflichtversicherung als Neuer Selbständiger vom 01.01.2022 bis 30.11.2022 werde nicht bestritten, wohl aber für den Zeitraum 01.12.2022 bis 31.01.2023.
Ab Dezember 2022 seien keine Bezüge mehr aus GmbHs, an denen der Beschwerdeführer beteiligt oder auch Geschäftsführer sei, an den Beschwerdeführer geflossen. Der Beschwerdeführer habe mit 30.11.2022 jegliche aktive Tätigkeit eingestellt und das auch der SVS fristgerecht gemeldet. Er habe nachweislich und rechtzeitig vor dem 30.11.2022 der SVS gemeldet, dass seine Einkünfte ab 01.12.2022 die Versicherungsgrenze nicht übersteigen würden. Die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers als Neuer Selbständiger wegen Überschreitens der Versicherungsgrenze habe daher nur von 01.01.2022 bis 30.11.2022 bestanden. Die Pflichtversicherung als Gewerbegesellschafter habe ohnehin bereits mit 31.12.2021 geendet.
Als Beweise waren ein Bestätigungsmail der Wirtschaftskammer NÖ, ein Bestätigungsmail des Finanzamts Österreich, eine Eingabe/Meldung der Betriebsaufgabe an die Finanzverwaltung und eine Beilage zur Steuererklärung 2022 der Beschwerde angeschlossen.
Es werde um Beendigung der Pflichtversicherung mit 30.11.2022 und um Stattgabe der Beschwerde ersucht.
3. Mit Schreiben vom 04.11.2024 legte die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Akt dem Bundesverwaltungsgericht mit einer Stellungnahme zur Entscheidung vor.
Die Angabe über die endgültige Einstellung der betrieblichen Tätigkeit mit 01.12.2022 sei der belangten Behörde bekannt gewesen. Solange die Funktion als Geschäftsführer bzw. Liquidator aufrecht sei, könne keine Beendigung der betrieblichen Tätigkeit eintreten (vgl. Erkenntnis VwGH vom 02.07.2024, Ro 2023/08/0006). Mit der Eigenschaft als Geschäftsführer sei auch eine bestimmte Haftung verbunden. Dies gelte auch dann, wenn aus der Eigenschaft als Geschäftsführer keine Einkünfte mehr lukriert werden würden.
4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.11.2024 wurde dem Beschwerdeführer die mit 04.11.2024 datierte Stellungnahme der belangten Behörde übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Am 17.01.2022 langte bei der SVS das Formular „Versicherungserklärung für Freiberufler (nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG)“ ein, mit welchem der Beschwerdeführer XXXX , SVNR XXXX , erklärte, dass seine Einkünfte aus der (den) Tätigkeit(en) als Geschäftsführer und/oder Gesellschafter – allenfalls zusammen mit Einkünften aus anderen nach dem GSVG versicherungspflichtigen Tätigkeiten – voraussichtlich die für das Jahr 2022 geltende Versicherungsgrenze in Höhe von EUR 5.830,20 überschreiten werden.
1.2. Der den Beschwerdeführer betreffende Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2022 vom 30.11.2023 weist Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 233.280,25 aus.
1.3. Der Beschwerdeführer war im Firmenbuch
bei der unter FN XXXX eingetragenen und am 20.04.2023 gelöschten XXXX bzw. bei der XXXX in Liquidation (im Folgenden „H. GmbH“) seit 13.05.2009 als 50%iger Gesellschafter und von 02.10.1992 bis 30.11.2022 als Geschäftsführer,
bei der unter FN XXXX eingetragenen und am 27.01.2023 gelöschten XXXX bzw. bei der XXXX in Liquidation (im Folgenden „A. GmbH“) seit 29.12.2011 als 100%iger Gesellschafter sowie von 29.12.2011 bis 25.01.2023 als Geschäftsführer und von 25.01.2023 an als Liquidator sowie
bei der unter FN XXXX eingetragenen XXXX (im Folgenden „E. GmbH“) jeweils von 18.10.2011 bis 19.09.2023 als 50%iger Gesellschafter und als Geschäftsführer
eingetragen.
Der Antrag auf Löschung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der H. GmbH langte am 28.11.2022 beim Firmenbuchgericht ein.
Der Antrag auf Löschung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der A. GmbH langte am 25.01.2023 und der Antrag auf Löschung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der E. GmbH langte am 18.09.2023 beim Firmenbuchgericht ein.
1.4. Die H. GmbH, die A. GmbH und die E. GmbH waren im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht Mitglied einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft.
1.5. Am 19.01.2023 langte bei der SVS das Formular „Änderung der Einkommensprognose Beginn/Ende ‚Opting in‘ “ ein, mit welchem die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers in dessen Namen erklärte, dass dessen Einkünfte aus der/den selbständigen Erwerbstätigkeit(en) ab dem Jahr 2023 die für das Jahr 2023 geltende Versicherungsgrenze in Höhe von EUR 6.010,92 unterschreiten werden.
1.6. Mit Bescheid der SVS vom 19.12.2023 wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf Korridorpension ab 01.12.2022 anerkannt. Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Einsichtnahme in den Verfahrensakt.
2.1. Die Feststellungen zum Inhalt des Formulars „Versicherungserklärung für Freiberufler (nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG)“ ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das im Akt einliegende Formular.
2.2. Die Feststellungen zum Inhalt des Einkommensteuerbescheides beruhen auf einer Einsichtnahme in den mit 30.11.2023 datierten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2022.
2.3. Die Feststellungen dazu, dass der Beschwerdeführer Geschäftsführer bzw. Liquidator und Gesellschafter der angeführten Gesellschaften war, fußen wie auch die Feststellungen zu den Anträgen auf Löschung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der einzelnen Gesellschaften auf den eingeholten Firmenbuchauszügen.
2.4. Die Feststellung, dass die H. GmbH, die A. GmbH und die E. GmbH im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht Mitglied einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft waren, kann einem im Akt einliegenden E-Mail des Mitgliederservice der Wirtschaftskammer Niederösterreich vom 03.02.2023 entnommen werden. Dass die genannten Gesellschaften Mitglied einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft gewesen wären, wurde weder seitens der SVS noch seitens des Beschwerdeführers vorgebracht. Es sind diesbezüglich im Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte (wie zB vorliegende bzw. erforderliche Gewerbeberechtigungen) hervorgekommen.
2.5. Die Feststellungen zum Inhalt des Formulars „Änderung der Einkommensprognose Beginn/Ende ‚Opting in‘ “ basieren auf einer entsprechenden Einsichtnahme in das Formular.
Sofern der Beschwerdeführer in der Beschwerde bezugnehmend auf das beigefügte Formular „Endgültige Einstellung meiner selbständigen Erwerbstätigkeit nach dem GSVG“ vom 04.11.2022 vorbringt, er habe nachweislich und rechtzeitig vor dem 30.11.2022 der SVS gemeldet, seine Einkünfte würden ab 01.12.2022 die Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6 GSVG) nicht übersteigen, ist festzuhalten, dass das an die SVS übermittelte Formular vom 04.11.2022 keine Erklärung des Beschwerdeführers beinhaltet, der zufolge dessen Einkünfte aus der/den selbständigen Erwerbstätigkeit(en) ab einem gewissen Zeitpunkt die entsprechende Versicherungsgrenze unterschreiten werden und dass diesem Formular auch kein Nachweis für die endgültige Aufgabe/Einstellung der selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers, wie etwa ein Firmenbuchauszug, beigefügt war. Diesbezügliche Feststellungen konnten somit nicht getroffen werden.
2.6. Die Feststellungen zum Bescheid der SVS vom 19.12.2023, mit welchem der Anspruch des Beschwerdeführers auf Korridorpension ab 01.12.2022 anerkannt wurde, fußt auf einer Einsichtnahme in den im Akt einliegenden Bescheid. Dass der Bescheid rechtskräftig ist, kann aus dem Umstand geschlossen werden, demnach sich im gesamten Verfahren kein Hinweis auf ein dagegen erhobenes Rechtsmittel ergeben hat.
2.7. Entfall der mündlichen Verhandlung: Bei der Feststellung einer gesetzlichen Pflichtversicherung handelt es sich um "civil rights" im Sinn des Art. 6 EMRK (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Oktober 2002, G124/02). Auf die Relevanz des Verfahrensmangels der Unterlassung der Durchführung einer Verhandlung kommt es in diesen Fällen, in denen der rechtserhebliche Sachverhalt umstritten ist, nicht an (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 4. November 2016, Ra 2016/05/0014, und vom 14. Oktober 2016, Ra 2016/09/0052, jeweils mwN; VwGH 15.11.2017, Ra 2017/08/0075).
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen (vgl. EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien als angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z. 37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller Appl. 55.853/00).
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1985, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist).
Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 194 GSVG gelten (soweit hier maßgeblich) hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, wobei § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG nicht anzuwenden ist (§ 194 Z 5 GSVG).
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat.
Da § 414 Abs. 2 ASVG auf ein Verfahren zur Durchführung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes nicht anzuwenden ist, obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
„§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen:
Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG), BGBl. I Nr. 142/2004 sowie des GmbH-Gesetzes (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906 in der jeweils geltenden Fassung lauten:
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG):
„[…]
Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung
§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;
2. […]
3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Flexiblen Kapitalgesellschaft, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z. 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;
4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.
(2) – (3) […]“
„Ausnahmen von der Pflichtversicherung
§ 4. (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:
1. – 4. […]
5. Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4, deren Einkünfte (§ 25) aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr das Zwölffache des Betrages nach § 25 Abs. 4 nicht übersteigen; dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung nach § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz abgegeben haben;
(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2015)
7. – 11. […]
(2) – (3) […]“
„Beginn der Pflichtversicherung
§ 6. (1) – (3) […]
(4) Bei den im § 2 Abs. 1 Z 4 genannten Personen beginnt die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung
1. mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit; hat jedoch der Versicherte die Meldung nicht innerhalb der Frist gemäß § 18 erstattet, mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Einkünfte die Grenzen des § 25 Abs. 4 übersteigen, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, daß er die betriebliche Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt begonnen hat;
2. bei Personen, bei denen die Ausübung der betrieblichen Tätigkeit von einer berufsrechtlichen Berechtigung abhängt, mit dem Tag der Erlangung der maßgeblichen Berechtigung;
3. mit dem Tag nach Wegfall eines Ausnahmegrundes; bei Wegfall der Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Z 10 auf Grund einer spätestens ab Ende des Wochengeldbezuges wirksamen Anzeige der Wiederaufnahme der selbständigen Tätigkeit mit dem Ersten des Kalendermonates, in dem die selbständige Tätigkeit wieder aufgenommen wird; wird das Wochengeld für den in § 102a Abs. 1 erster Halbsatz genannten Zeitraum bezogen, so beginnt die Pflichtversicherung frühestens vier Kalendermonate nach dem Ende der Pflichtversicherung nach § 7 Abs. 4 Z 4;
4. nach Beendigung der Pflichtversicherung nach § 7 Abs. 4 Z 5 frühestens mit dem ersten Tag nach Ablauf des Zeitraumes, in dem in der Insolvenzdatei nach § 256 der Insolvenzordnung Einsicht in den betreffenden Insolvenzfall gewährt wird.
(5) […]“
„Ende der Pflichtversicherung
§ 7. (1) - (3) […]
(4) Bei den im § 2 Abs. 1 Z 4 genannten Personen endet die Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates,
1. in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt; hat der Versicherte die Abmeldung nicht innerhalb der Frist gemäß § 18 erstattet, mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, daß er die betrieblichen Tätigkeiten zu einem früheren Zeitpunkt beendet hat;
2. in dem die berufsrechtliche Berechtigung wegfällt;
3. in dem der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte entgegen der Erklärung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5) nicht übersteigen werden;
4. in dem ein Ausnahmegrund eintritt; bei Eintritt der Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Z 10 auf Grund einer frühestens ab Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft wirksamen Anzeige der Unterbrechung der selbständigen Erwerbstätigkeit mit dem letzten Tag des Kalendermonates, der dem Eintritt des Ausnahmegrundes vorangeht;
5. in dem ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der versicherten Person mangels Kostendeckung rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde. Dies gilt auch sinngemäß für Insolvenzen im Ausland.
Die Pflichtversicherung endet jedenfalls mit dem Tod des Versicherten.
(5) […]“
„Beitragsgrundlage
§ 25. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
(2) – (10) […]“
Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988):
„Selbständige Arbeit (§ 2 Abs. 3 Z 2)
§ 22. Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind:
1. […]
2. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit. Darunter fallen nur:
– Einkünfte aus einer vermögensverwaltenden Tätigkeit (zB für die Tätigkeit als Hausverwalter oder als Aufsichtsratsmitglied).
– Die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25% beträgt. Die Beteiligung durch Vermittlung eines Treuhänders oder einer Gesellschaft steht einer unmittelbaren Beteiligung gleich. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind auch die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit einer Person gewährt werden, die in einem Zeitraum von zehn Jahren vor Beendigung ihrer Tätigkeit durch mehr als die Hälfte des Zeitraumes ihrer Tätigkeit wesentlich beteiligt war. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind weiters Zuwendungen von betriebliche Privatstiftungen im Sinne des § 4d, soweit sie als Bezüge und Vorteile aus einer bestehenden oder früheren Beschäftigung (Tätigkeit) anzusehen sind.
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Höhe des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung eines zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges, Kraftrades oder Fahrrades mit Verordnung festzulegen sowie in der Verordnung im Interesse ökologischer Zielsetzungen Ermäßigungen und Befreiungen vorzusehen.
3. Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben. Voraussetzung ist jedoch, daß
– die Tätigkeit der Gesellschaft ausschließlich als selbständige Arbeit anzusehen ist und
– jeder einzelne Gesellschafter im Rahmen der Gesellschaft selbständig im Sinne der Z 1 oder 2 tätig wird. Dies ist aber nicht erforderlich, wenn berufsrechtliche Vorschriften Gesellschaften mit berufsfremden Personen ausdrücklich zulassen.
4. – 5. […]“
„Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 3 Z 3)
§ 23. Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind:
1. Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist.
2. Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind (wie insbesondere offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften), sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft, für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben.
3. Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24.“
Allgemeines Pensionsgesetz (APG):
„Alterspension, Anspruch
§ 4. (1) Anspruch auf Alterspension hat die versicherte Person nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelpensionsalter), wenn bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) mindestens 180 Versicherungsmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz vorliegen, von denen mindestens 84 auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden (Mindestversicherungszeit).
(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Alterspension bereits nach Vollendung des 62. Lebensjahres beansprucht werden (Korridorpension), wenn die versicherte Person
1. mindestens 480 für die Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat und
2. am Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) weder einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit unterliegt noch ein Erwerbseinkommen bezieht, welches das nach § 5 Abs. 2 ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt.
(3) Abweichend von Abs. 1 kann bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten die Alterspension bereits nach Vollendung des 60. Lebensjahres beansprucht werden (Schwerarbeitspension), wenn die versicherte Person
1. mindestens 540 Versicherungsmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat, von denen mindestens 120 Schwerarbeitsmonate (Abs. 4) sind, die innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) liegen, und
2. am Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) weder einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit unterliegt noch ein Erwerbseinkommen bezieht, welches das nach § 5 Abs. 2 ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt.
(4) – (5) […]
(6) Bei der Anwendung von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 2 bleiben außer Betracht:
1. eine Pflichtversicherung auf Grund einer Beschäftigung als HausbesorgerIn im Sinne des Hausbesorgergesetzes, wenn das aus dieser Beschäftigung erzielte Entgelt das nach § 5 Abs. 2 ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt;
2. eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG, wenn der Einheitswert des bäuerlichen Betriebes 2 400 € nicht übersteigt;
3. eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 471g ASVG trotz Nichtüberschreitung der Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG);
4. eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG trotz Nichtüberschreitung des zwölffachen Betrages nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG bei Einkünften nach § 25 Abs. 1 GSVG aus dieser Erwerbstätigkeit, und zwar unter der Voraussetzung, dass sowohl die Aufnahme der Ausübung der Erwerbstätigkeit als auch deren Unterbrechung oder Beendigung rechtzeitig (§ 18 GSVG) gemeldet wird;
5. eine Pflichtversicherung für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt nach § 11 Abs. 2 zweiter Satz ASVG.
(7) […]“
GmbH-Gesetz – GmbHG:„[…] Liquidation.
§ 89. (1) Der Auflösung der Gesellschaft hat, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Liquidation zu folgen.
(2) Als Liquidatoren treten die Geschaftsführer ein, wenn nicht durch den Gesellschaftsvertrag oder einen Beschluß der Gesellschafter eine oder mehrere andere Personen dazu bestellt werden. Doch kann das Handelsgericht auch außer dem Falle des § 88 Abs. 3 auf Antrag des Aufsichtsrates oder auf Antrag von Gesellschaftern, deren Stammeinlagen den zehnten Teil des Stammkapitals oder den Nennbetrag von 700 000 Euro oder eine im Gesellschaftsvertrag festgelegte geringere Höhe erreichen, aus wichtigen Gründen neben diesen oder an deren Stelle andere Liquidatoren ernennen.
(3) Gerichtlich ernannte Liquidatoren können aus wichtigen Gründen durch das Gericht, Liquidatoren, die nicht von dem Gerichte ernannt sind, durch Beschluß der Gesellschafter und unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 auch durch das Gericht jederzeit abberufen werden.
(4) Die ersten Liquidatoren sowie ihre Vertretungsbefugnis, jeder Wechsel der Liquidatoren und jede Änderung ihrer Vertretungsbefugnis sind durch die Liquidatoren zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung sind die Urkunden über die Bestellung oder Abberufung sowie über die Vertretungsbefugnis in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift für das Gericht des Sitzes der Gesellschaft beizufügen. Die Eintragung der gerichtlichen Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in das Firmenbuch erfolgt von Amts wegen.
(5) Das in § 24 für die Geschäftsführer ausgesprochene Verbot findet auf die Liquidatoren keine Anwendung.“
„§ 92. (1) Insoweit die vorstehenden Paragraphen nicht abweichende Anordnungen enthalten, haben alle in diesem Gesetze hinsichtlich der Geschäftsführer getroffenen Bestimmungen sinngemäß auch in Bezug auf die Liquidatoren Anwendung zu finden.
(2) […]“
3.3. Daraus folgt für die vorliegende Beschwerde:
3.3.1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens:
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist Sache des Rechtsmittelverfahrens vor dem Verwaltungsgericht nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Ausgangsbescheides gebildet hat (vgl. VwGH 08.05.2018, 2018/08/0011). Es ist der Rechtsmittelinstanz verwehrt, diesen Gegenstand des Verfahrens zu überschreiten, da der Partei in diesem Fall eine Instanz genommen werden würde. (vgl. VwGH 20.03.2012, 2012/11/0013) [vgl. BVwG 08.07.2024, W164 2277875-1].
Im vorliegenden Fall wurde mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der SVS vom 25.09.2024 festgestellt, dass der Beschwerdeführer von 01.01.2022 bis 31.01.2023 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliegt.
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob – wie die SVS vermeint – der Beschwerdeführer aufgrund der im Firmenbuch ersichtlichen Eintragung als Geschäftsführer bzw. Liquidator und Gesellschafter der angeführten Gesellschaften im Zeitraum von 01.01.2022 bis 31.01.2023 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterlegen ist oder ob der Beschwerdeführer – wie in der Beschwerde ausgeführt wird – im Zeitraum von 01.12.2022 bis 31.01.2023 mangels Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit und mangels Erzielung gewerblicher oder selbständiger Einkünfte nicht der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterlegen ist. Unstrittig ist, dass die Pflichtversicherung von 01.01.2022 bis 30.11.2022 bestanden hat.
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt wurde mit Bescheid der SVS vom 19.12.2023 der Anspruch des Beschwerdeführers auf Korridorpension ab 01.12.2022 anerkannt. Festzuhalten ist, dass die mit rechtskräftigen Bescheid der SVS vom 19.12.2023 erfolgte Zuerkennung der Korridorpension nicht Verfahrensgegenstand ist.
3.3.2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sind in der Kranken- und Pensionsversicherung selbständig erwerbstätige Personen pflichtversichert, die aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden.
Mit dem Begriff „betriebliche Tätigkeit“ wird zunächst die betriebliche/berufliche Tätigkeit gegenüber der privaten Tätigkeit abgegrenzt. Die Frage der Betriebsmittelausstattung spielt hiebei keine entscheidende Rolle. Die Versicherungspflicht der „neuen Selbständigen“ soll demnach für jedes Erwerbseinkommen bestehen, das nicht der Privatsphäre zuzurechnen ist (VwGH Ro 2021/08/0009) [vgl. Galler/Kouchmeshgi-Kranzinger in Sonntag (Hrsg), GSVG/SVSG13 (2024) § 2 GSVG Rz 61].
Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG richtet sich nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenze übersteigende Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern die zugrundeliegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum weiterhin ausgeübt wurde und aufgrund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist (VwGH 2004/08/0257, 2003/08/0231, 2006/08/0173,2007/08/0043) [vgl. Galler/Kouchmeshgi-Kranzinger in Sonntag (Hrsg), GSVG/SVSG13 (2024) § 2 GSVG Rz 72; siehe auch 14.03.2013, 2010/08/0163; 10.04.2013, 2011/08/0122].
Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 bindet auch die Sozialversicherungsanstalt. Es kommt nicht darauf an, ob es sich "um real erwirtschaftetes Einkommen" handelt (VwGH 22.07.2014, 2012/08/0243; 27.01.2020, Ra 2019/08/0120).
Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG hat unmittelbar an den Betriebsbegriff des Einkommensteuerrechts anzuknüpfen. Mit dieser unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände lässt der Gesetzgeber aber keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen. Die Anknüpfung an steuerrechtliche Tatbestände über die Art der Einkünfte und den Betriebsbegriff ist im vorliegenden Gesamtzusammenhang eng mit der Frage, ob weiterhin ein aufrechter Betrieb gegeben war, verknüpft. Dies muss zur Konsequenz führen, dass auch die steuerrechtliche Beurteilung der Frage, ob eine betriebliche Tätigkeit weiter ausgeübt wurde, die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung binden muss (BVwG W156 2008218-1, G312 2004430-1) [vgl. Galler/Kouchmeshgi-Kranzinger in Sonntag (Hrsg), GSVG/SVSG13 (2024) § 2 GSVG Rz 61a].
Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist im Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht zu prüfen (vgl. VwGH 21.02.2007, 2004/08/0257; 18.02.2009, 2007/08/0043; 27.01.2020, Ra 2019/08/0120).
Bei einer Beteiligung von mehr als 25 %, aber weniger als 50 % kann aufgrund des § 22 Z 2 EStG keine Lohnsteuerpflicht entstehen, weshalb der Verweis Lohnsteuerpflicht = ASVG-Pflichtversicherung in diesem Fall nicht greifen kann. Es ist bei einer Beteiligung von mehr als 25 % und weniger als 50 % daher zu prüfen, ob nicht ein echtes Dienstverhältnis nach § 4 Abs 2 ASVG vorliegt. Eine echte Dienstnehmereigenschaft wird dann vorliegen, wenn der Geschäftsführer persönlich und wirtschaftlich abhängig gegen Entgelt beschäftigt wird. Liegt keine Pflichtversicherung als echter Dienstnehmer nach § 4 Abs. 2 ASVG vor, dann kommt es bei Wirtschaftskammermitgliedschaft der GmbH jedenfalls zu einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3. Bei fehlender Wirtschaftskammermitgliedschaft der GmbH kommt sowohl eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 als auch nach § 4 Abs. 4 ASVG in Betracht, wobei zufolge der E-MVB bei den geschäftsführenden Gesellschaftern einer GmbH mit einer Beteiligung von über 25 % eine Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer gem. § 4 Abs. 4 ASVG ausgeschlossen ist. Für geschäftsführende Gesellschafter mit einer Beteiligung von 50 % oder mehr kann aufgrund der Tätigkeit als Geschäftsführer keine Pflichtversicherung nach dem ASVG entstehen. Bei einer Beteiligung über 50 % fehlt es an der Weisungsgebundenheit und sind die Geschäftsführerbezüge unter § 22 Z 2 EStG einzuordnen. Die Pflichtversicherung besteht nach § 2 Abs. 1 Z 3 bzw bei fehlender Kammermitgliedschaft nach § 2 Abs. 1 Z 4 [vgl. Galler/Kouchmeshgi-Kranzinger in Sonntag (Hrsg), GSVG/SVSG13 (2024) § 2 GSVG Rz 33, 34 und 52].
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt waren die Gesellschaften, bei denen der Beschwerdeführer Geschäftsführer bzw. Liquidator und Gesellschafter war, nicht Wirtschaftskammermitglied. Mangels gegenteiligem Vorbringens bzw. anderslautender Anhaltspunkte ist unstrittig, dass auf den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt der Tatbestand des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG – und nicht jener des § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG – anzuwenden ist.
3.3.3. Zum Beginn der Pflichtversicherung:
3.3.3.1. Gemäß § 6 Abs. 4 Z 1 GSVG beginnt die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung bei den im § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Personen mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit. Hat jedoch der Versicherte die Meldung nicht innerhalb der Frist gemäß § 18 GSVG erstattet, mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Einkünfte die Grenzen des § 25 Abs. 4 GSVG übersteigen, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass er die betriebliche Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt begonnen hat.
Gemäß § 25 Abs. 4 GSVG beträgt die Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 2 GSVG für jeden Beitragsmonat mindestens den für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Betrag nach § 5 Abs. 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage).
Die Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des § 5 Abs. 2 ASVG beträgt im Jahr 2022 EUR 485,85 (vgl. BGBl. II Nr. 590/2021) und im Jahr 2023 EUR 500,91 (vgl. BGBl. II Nr. 459/2022). Die im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG maßgebliche Versicherungsgrenze beträgt somit gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 GSVG und § 25 Abs. 4 GSVG iVm § 5 Abs. 2 ASVG im Jahr 2022 EUR 5.830,20 (=EUR 485,85 x 12 Monate) und im Jahr 2023 EUR 6.010,92 (=EUR 500,91 x 12 Monate).
Die Pflichtversicherung beginnt mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit. Mit dem Begriff der "betrieblichen Tätigkeit" wird diese Tätigkeit gegenüber privaten Tätigkeiten abgegrenzt; entscheidend ist, ob es sich um die Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsleben oder um die Privatsphäre einer Person handelt (Hinweis: E 7. September 2005, Zl. 2003/08/0132). Die Aufnahme der betrieblichen (beruflichen) Tätigkeit erfolgt mit jenem Zeitpunkt, in welchem die im Rahmen dieser Erwerbstätigkeit beabsichtigten Leistungen erstmals nach außen zu Tage tretend zumindest angeboten wurden (vgl. - unter Hinweis auf § 1 Abs. 4 Gewerbeordnung 1994 - E 25. Oktober 2006, 2004/08/0205; vgl. weiters - zu § 12 AlVG - E 19. Oktober 2011, 2008/08/0226) [vgl. VwGH 12.09.2012, 2009/08/0200].
Das System der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG besteht darin, dass der Versicherte entweder "ex ante" eine Erklärung abgibt, dass die maßgebliche Versicherungsgrenze im Beitragsjahr überschritten wird (dies mit der Konsequenz des unwiderruflichen Eintretens der Versicherung mit Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit bis zu deren Beendigung, dem Wegfall der berufsrechtlichen Berechtigung oder einem ausdrücklichen Widerruf der Versicherungserklärung - § 7 Abs. 4 GSVG), oder dass er - bei Fehlen einer solchen Erklärung - erst im Nachhinein und nach Maßgabe des jeweiligen steuerlichen Ergebnisses der Erwerbstätigkeit in die Pflichtversicherung einbezogen wird (vgl. VwGH 20.10.2004, 2002/08/0188).
Die Versicherung beginnt aufgrund einer Überschreitungserklärung nach § 2 Abs. 1 Z 4 Satz 2 GSVG grds mit dem Einlangen der Erklärung bei der SVS [so auch Galler/Kouchmeshgi in Sonntag, GSVG/SVSG § 6 GSVG Rz 10; Reichinger in Neumann, GSVG für Steuerberater § 6 GSVG Rz 24 (jeweils ohne Begründung). Zur Maßgeblichkeit des Zeitpunkts, in dem die Erklärung beim VTr einlangt, vgl § 7 GSVG Rz 32]. Nach der Verwaltungspraxis besteht allerdings ein Ausnahmefall: Falls die Überschreitungserklärung innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit gemeinsam mit der Meldung über die Tätigkeit abgegeben wird, beginnt die Versicherung mit dem Tag der Aufnahme der Tätigkeit zu laufen. In diesem Zusammenhang darf nicht übersehen werden, dass auch bei Abgabe einer Überschreitungserklärung eine betriebliche Tätigkeit iSd § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG vorliegen muss, damit Pflichtversicherung eintritt. Hat die betroffene Person also eine Überschreitungserklärung abgegeben, die betriebliche Tätigkeit in der Folge aber gar nichtaufgenommen, besteht keine Pflichtversicherung (vgl. VwGH 12.09.2012, 2009/08/0200). Das kann in der Praxis zu Problemen führen, weil die SVS die Angaben in der Überschreitungserklärung nicht überprüfen muss (vgl. ZB VwGH 14.10.2009, 2009/08/0118). Übersteigen die Einkünfte aus der Tätigkeit als Neuer Selbständiger die Versicherungsgrenze, kann es nachträglich zu einer Korrektur der Dauer der Pflichtversicherung auf Grundlage des Einkommensteuerbescheids bzw. der von den Finanzämtern übermittelten Daten (vgl §§ 229f GSVG) kommen (vgl. BVwG 10. 5. 2022, W209 2195620-1) [vgl. Pfalz in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON § 6 GSVG (Stand 1.1.2024, rdb.at) Rz 28 – Rz 30].
3.3.3.2. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt hat der Beschwerdeführer mit Versicherungserklärung vom 17.01.2022 erklärt, eine der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliegende Tätigkeit auszuüben und die Versicherungsgrenze (2022: EUR 5.830,20) zu überschreiten. Der den Beschwerdeführer betreffende Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2022 vom 30.11.2023 weist Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 233.280,25 aus.
Die seitens der SVS im angefochtenen Bescheid getroffene Annahme, wonach die die Pflichtversicherung am 01.01.2022 begonnen hat, wurde seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten. Da auch sonst keine Anhaltspunkte für einen anderen Beginn der Pflichtversicherung im Verfahren hervorgekommen sind, wird im Hinblick auf § 2 Abs. 1 Z 4 iVm § 6 Abs. 4 Z 1 GSVG und auf die dazu ergangene Rechtsprechung sowie Literatur seitens der erkennenden Richterin die Ansicht geteilt, dass die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers am 01.01.2022 begonnen hat.
3.3.4. Zum Ende der Pflichtversicherung:
3.3.4.1. Gemäß § 7 Abs. 4 GSVG endet bei den im § 2 Abs. 1 Z 4 genannten Personen die Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates, (Z 1) in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt, (Z 3) in dem der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte entgegen der Erklärung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5) nicht übersteigen werden bzw. (Z 4) in dem ein Ausnahmegrund eintritt. Gemäß § 18 Abs. 1 erster Satz GSVG haben die nach dem GSVG Pflichtversicherten den Eintritt der Voraussetzungen für den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung binnen einem Monat nach deren Eintritt dem Versicherungsträger zu melden.
Wenn der handelsrechtliche Geschäftsführer einer nicht wirtschaftskammerzugehörigen GmbH eine Erklärung der endgültigen Einstellung der betrieblichen Tätigkeit abgibt, aber als Geschäftsführer weiterhin im Firmenbuch eingetragen ist, dann ist jedenfalls bis zur Beantragung der Löschung des Geschäftsführers im Firmenbuch von der weiteren Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen, weshalb die Pflichtversicherung erst mit dem Monatsletzten nach Beantragung der Löschung im Firmenbuch beendet werden kann. Die Beendigung der Pflichtversicherung vor dem Ausscheiden als Geschäftsführer bzw. als Gesellschafter ist allerdings möglich, indem die Erklärung, dass die Versicherungsgrenze überschritten werde, widerrufen wird (und die Einkünfte in Folge auch tatsächlich unter der Versicherungsgrenze bleiben) [vgl. Galler/Kouchmeshgi-Kranzinger in Sonntag (Hrsg), GSVG/SVSG13 (2024) § 7 GSVG Rz 33].
Ist der Versicherte nach wie vor eingetragener Geschäftsführer einer nichtkammerzugehörigen GmbH, kann nach der Judikatur schon aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Pflichten des Geschäftsführers nicht von einer Beendigung der Erwerbstätigkeit ausgegangen werden (mit Hinweis auf VwGH 15.05.2013, 2012/08/0161). Die Beendigung der Erwerbstätigkeit ist in einem solchen Fall – in Anlehnung an § 7 Abs. 1 Z 3 GSVG – erst mit dem Einlangen des Antrags auf Löschung beim Firmenbuchgericht anzunehmen (mit Hinweis auf BVwG 09.03.2018, G303 2004089-1) [vgl. Pfalz in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON § 7 GSVG (Stand 01.01.2024, rdb.at), Rz 22].
Eine tatsächliche Beendigung der betrieblichen Tätigkeit kann schon auf Grund der Pflichten, die dem Geschäftsführer einer GmbH nach dem GmbHG zukommen, nicht angenommen werden (vgl. zur Beurteilung des Geschäftsführers einer GmbH als "selbständig erwerbstätig" im Sinn des § 12 AlVG etwa die hg. Erkenntnisse vom 19.10.2011, Zl. 2008/08/0199, und vom 6. Juni 2012, Zl. 2010/08/0036, jeweils mwN) [vgl. VwGH 15.05.2013, 2012/08/0161].
Die Tätigkeit eines Liquidators stellt – nicht anders als jene eines Geschäftsführers – eine aus der Organstellung resultierende Erwerbstätigkeit dar, finden doch gemäß § 92 Abs. 1 GmbHG alle in diesem Gesetz hinsichtlich der Geschäftsführung vorgesehenen Bestimmungen sinngemäß auch in Bezug auf die Liquidatoren Anwendung (vgl. etwa - in Zusammenhang mit der Prüfung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit nach § 12 AlVG - VwGH 08.05.2019, Ro 2019/08/0010, mwN). Eine "Gewinnabsicht" muss nicht vorhanden sein (vgl. VwGH 02.07.2024, Ro 2023/08/0006).
Die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG endet für alle Personengruppen nach Maßgabe von § 7 Abs. 4 Z 1 GSVG mit der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit. Voraussetzung für den Eintritt des Endes der Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt, ist nach § 7 Abs. 4 Z 1 GSVG allerdings, dass vom Versicherten das Ende der betrieblichen Tätigkeit innerhalb der Frist nach § 18 GSVG gemeldet wird. Soweit keine derartige fristgerechte Meldung erfolgt, ist – wie in den Gesetzesmaterialien (ErlRV 886 BlgNR 20. GP 112) mit der Schwierigkeit der Feststellung der Dauer der Tätigkeit begründet wird – das Ende des Kalenderjahres maßgeblich, soweit der Versicherte nicht einen früheren Zeitpunkt der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit glaubhaft machen kann.
3.3.4.2. Moniert wird seitens des Beschwerdeführers die Annahme der SVS, wonach die Pflichtversicherung nicht mit Ablauf des 30.11.2022 geendet, sondern darüber hinaus von 01.12.2022 bis zum Ablauf des 31.01.2023 bestanden haben soll.
Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, er habe der SVS rechtzeitig mitgeteilt, mit Ende November 2022 jegliche aktive Tätigkeit eingestellt zu haben und es seien ab Dezember 2022 an ihn keine Bezüge mehr aus den nicht wirtschaftskammerzugehörigen Gesellschaften, an denen er beteiligt war bzw. bei denen er Geschäftsführer gewesen ist, geflossen, ist auf die zitierte Literatur und Rechtsprechung (s. VwGH 15.05.2013, 2012/08/0161) hinzuweisen, wonach hinsichtlich eines nach wie vor eingetragenen Geschäftsführers einer nichtkammerzugehörigen GmbH schon aufgrund dessen gesellschaftsrechtlicher Pflichten nicht von einer Beendigung der Erwerbstätigkeit ausgegangen werden kann und die Beendigung der Erwerbstätigkeit in einem solchen Fall – in Anlehnung an § 7 Abs. 1 Z 3 GSVG – erst mit dem Einlangen des Antrags auf Löschung beim Firmenbuchgericht anzunehmen ist.
Hinsichtlich der H. GmbH ist zwar – wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – der Antrag auf Löschung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer am 28.11.2022 und somit vor dem 30.11.2022 beim Firmenbuchgericht eingelangt.
Der Antrag auf Löschung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der A. GmbH ist jedoch erst am 25.01.2023 und jener auf Löschung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der E. GmbH erst am 18.09.2023 beim Firmenbuchgericht eingelangt. Somit ist – entgegen dem sich auf § 7 Abs. 4 Z 1 GSVG stützende Vorbringen des Beschwerdeführers – mangels Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten zum 30.11.2022 von einer Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit über Ende November 2022 hinaus auszugehen.
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt langte am 19.01.2023 bei der SVS das Formular „Änderung der Einkommensprognose Beginn/Ende ‚Opting in‘ “ ein, mit welchem erklärt wurde, dass die Einkünfte des Beschwerdeführers aus der/den selbständigen Erwerbstätigkeit(en) ab dem Jahr 2023 die für das Jahr 2023 geltende Versicherungsgrenze in Höhe von EUR 6.010,92 unterschreiten werden.
Sofern das Beschwerdevorbringen bezugnehmend auf das beigefügte Formular „Endgültige Einstellung meiner selbständigen Erwerbstätigkeit nach dem GSVG“ vom 04.11.2022 ausführt, der Beschwerdeführer habe nachweislich und rechtzeitig vor dem 30.11.2022 der SVS gemeldet, seine Einkünfte würden ab 01.12.2022 die Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6 GSVG) nicht übersteigen, ist anzumerken, dass dieses Formular – wie beweiswürdigend ausgeführt wurde – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde keine Unterschreitungserklärung enthält, sondern die (nicht durch Beifügung eines entsprechenden Nachweises untermauerte) Erklärung des Beschwerdeführers, wonach dieser seine selbständige Erwerbstätigkeit mit 01.12.2022 endgültig aufgebe/einstelle.
Im Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass eine Unterschreitungserklärung vor dem 19.01.2023 oder vor Ende November 2022 bei der SVS eingelangt wäre.
Da der Beschwerdeführer am 19.01.2023 gegenüber der SVS erklärt hat, dass seine Einkünfte entgegen seiner Überschreitungserklärung vom 17.01.2022 (=Erklärung iSd § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz GSVG) die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5), das heißt die für das Jahr 2023 geltende Versicherungsgrenze in Höhe von EUR 6.010,92 (=EUR 500,91 x 12 Monate, s. § 25 Abs. 4 GSVG iVm § 5 Abs. 2 ASVG iVm § 2 Z 1 BGBl. II Nr. 459/2022), nicht übersteigen werden, endet – wie von der SVS im angefochtenen Bescheid angenommen – die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers gemäß § 7 Abs. 4 Z 3 GSVG mit 31.01.2023.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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