AlVG §38
AlVG §9
B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W141.2297430.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Ing. Hermann ESCHBACHER und Josef HERMANN als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , VN XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Huttengasse vom 07.06.2024, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 25.07.2024, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 02.10.2024 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 38 iVm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Huttengasse (in der Folge belangte Behörde) am 06.06.2024 wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses als „Verkäufer (m/w/d)“ beim Dienstgeber XXXX gab die Beschwerdeführerin an, hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg und der Betreuungspflichten keine Einwendungen zu haben.
Sie führte jedoch aus, dass sie sich auf diese Stelle nicht beworben habe, da sie eine Zusage zu einer Arbeitserprobung in einem Kindergarten erhalten habe, im Zuge derer sie ab September 2024 die Chance auf eine Anstellung gehabt habe. Sie sei deshalb der Ansicht gewesen, sich nicht mehr bewerben zu müssen.
2. Mit Bescheid vom 07.06.2024 wurde gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Tagen ab 29.05.2024 verloren hat.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Zustandekommen einer von der belangten Behörde zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als „Verkäufer (m/w/d)“ vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
3. Gegen diesen Bescheid richtete sich die, am 13.06.2024 bei der belangten Behörde eingelangte, Beschwerde der Beschwerdeführerin.
Darin führte sie aus, dass ihr am 29.04.2024 eine Arbeitserprobung in einem genannten Kindergarten mit Aussicht auf eine Festanstellung im September 2024 angeboten worden sei. Da eine mögliche Arbeitserprobung am 22.05.2024 zu kurzfristig gewesen sei, habe sie um einen Beginn mit 27.05.2024 ersucht. Der Vermittlungsvorschlag für die Stelle bei der XXXX sei ihr am 16.05.2024 zugesendet worden. Es habe auch eine 8-tägige Bewerbungsfrist gegeben. Somit habe sie in diesem Zeitraum schon zweimal einen Antrag betreffend eine Arbeitserprobung an die belangte Behörde geschickt und in diesem Sinne eine fixe Zusage des Kindergartens gehabt. Es sei ihr wichtig gewesen, die Arbeitserprobung in einem Bereich durchzuführen, in dem sie Erfahrung habe. Die Bewerbung habe sie somit nicht mit böser Absicht unterlassen, sondern, da sie die belangte Behörde über sämtliche Umstände informiert habe, habe sie fälschlicherweise angenommen, dass der Vermittlungsvorschlag hinfällig sei.
4. Mit Bescheid vom 25.07.2024 wurde die Beschwerde vom 13.06.2024 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin am 16.05.2024 eine zumutbare Beschäftigung als Verkäuferin zugewiesen worden sei und von ihr daher erwartet werden könne, dass sie sich im Zuge einer Bewerbung so vorbereite, dass ein Diensteber ihre Bereitschaft, tatsächlich die angebotene Stelle anzunehmen, erkennen könne. Dies bedürfe grundsätzlich eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglichen Handelns; dies auch dann, wenn die arbeitslose Person auf eine Aufnahme einer Beschäftigung in der Zukunft warte, da eine derartige Bewerbung in der Zukunft naturgemäß niemals sicher zu einer Beschäftigungsaufnahme führen könne. Zudem sei dem von ihr übermittelten Formular auch zu entnehmen, dass die Arbeitserprobung von 03.06.2024 bis 05.06.2024 einvernehmlich beendet worden sei und dies kein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis begründe. Da sich die Beschwerdeführerin somit ohne jeglichen triftigen Grund nicht beworben habe, habe sie den Tatbestand der Vereitelung verwirklicht und sei der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Dauer von 42 Tagen gerechtfertigt.
5. Mit Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 12.08.2024, beantragte die Beschwerdeführerin, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
Ergänzend führte sie aus, dass sie durch die „überfallsartige Niederschrift ohne vorherige Ladung in ausreichendem Zeitabstand“ keine Gelegenheit zur Rechtsberatung gehabt habe und sich in ihrem Recht auf Parteiengehör sowie in ihrem Recht auf ein faires Verfahren verletzt sehe.
6. Am 13.08.2024 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Am 02.10.2024 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und den Beisitzern fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR1) und der fachkundige Laienrichter KommR Ing. Hermann ESCHBACHER (LR2), sowie der Schriftführer AAss. Alexander HORVATH anwesend. Weiters nahmen die Beschwerdeführerin XXXX (BF) und ein Vertreter der belangten Behörde, XXXX (BHV), sowie die Zeugin XXXX (Z) an der Verhandlung teil.
Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse.
Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich gemäß § 25 VwGVG.
VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen.
Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten.
Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.
BF und die belangte Behörde erhielten die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. Die BF gab keine ergänzende Stellungnahme ab.
Der VR fragte, ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden keine weiteren Unterlagen vorgelegt.
VR befragte BF, ob diese körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob sie gesund ist oder ob bei ihr (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden von der BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben.
Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin (BF) folgendes hervor:
Es stimme, dass ihr die gegenständliche Stelle nachweislich zugebucht worden sei mit der Aufforderung, sich dort zu bewerben. Aufgrund der Arbeitserprobung im Kindergarten habe sie aber gedacht, dass sie dies nicht mehr müsse. Der Probedienst sei vom 03.06.2024 bis 05.06.2024 gewesen. Dieser sei dann aber einvernehmlich aufgelöst worden. Sie habe schauen wollen, ob sie das schaffe, aber habe gemerkt, dass sie diese Arbeit unglücklich mache. Es stimme somit, dass mit der Auflösung dann auch die Beschäftigung ab September hinfällig gewesen sei. Mittlerweile habe sie jedoch eine Zusage für einen Job ab XXXX als Betreuerin in der Wohnungslosenhilfe.
Die Stelle bei XXXX sei ab sofort gewesen, ein genaues Datum sei nicht angeführt gewesen. Aber ab 16.05.2024 habe sie sich bewerben sollen. Aus ihrer Sicht habe sie dafür 8 Tage Zeit gehabt. Im Stellenangebot sei gestanden, man solle erste Erfahrung im Einzelhandel mitbringen. Sie habe aber nur ganz kurz bei XXXX gearbeitet. Sie habe sich privat auch schon einmal bei diesem Dienstgeber beworben und sei abgelehnt worden. Sie sei auch lange im Krankenstand gewesen und auf Reha und habe auch eine Therapie gemacht.
Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z) folgendes hervor:
Sie sei die Betreuerin der BF und sie habe die Arbeitserprobungen auch bei ihr eingebracht. Wenn eine Arbeitserprobung beginne, dann werde die Vermittlung ausgesetzt. Es stimme, dass die BF den Antrag auf Arbeitserprobung erst am 21.05.2024 eingebracht habe, die verfahrensgegenständliche Stelle ihr jedoch bereits am 16.05.2024 zugebucht worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):
Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Die Beschwerdeführerin bezieht zuletzt seit 19.06.2018 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, davon seit 24.01.2019 Notstandshilfe. Davor war sie von 02.09.2013 bis 15.06.2018 beim Dienstgeber XXXX als Kindergartenpädagogin beschäftigt. Von 11.01.2021 bis 22.04.2021 war sie bei der XXXX als Angestellte beschäftigt. Sie war zudem bereits im Zeitraum vom 20.11.2006 bis 02.01.2007 als Einzelhandelsangestellte beim Dienstgeber XXXX beschäftigt.
Aus den von der Beschwerdeführerin gestellten Anträgen auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe (zuletzt am 19.02.2024) ergibt sich, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) entzogen wird. Mit ihrer Zustimmung zur Verpflichtungserklärung nahm die Beschwerdeführerin zur Kenntnis, dass Geld- und Versicherungsleistungen gesperrt werden, wenn sie eine zumutbare Beschäftigung nicht annimmt oder eine ihm vorgeschriebene Kursmaßnahme nicht antritt.
Am 25.04.2024 wurde mit der Beschwerdeführerin einvernehmlich eine Betreuungsvereinbarung aufgenommen, in der insbesondere folgende Punkte festgehalten wurden:
„ - Das AMS unterstützt Sie bei der Suche nach einer Stelle als Verkaufshelferin bzw. Textilverkäuferin oder in jedem gesetzl. Zumutbaren Bereich.- Sie bewerben sich auf Stellenangebote, die Ihnen das AMS übermittelt und geben Rückmeldung über Ihre Bewerbung innerhalb von 8 Tagen.“
Am 15.05.2024 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass sie von einem Kindergarten das Angebot einer Arbeitserprobung erhalten hat.
Am 16.05.2024 wurde der Beschwerdeführerin daraufhin das verfahrensgegenständliche Beschäftigungsverhältnis als Verkäuferin beim Dienstgeber XXXX im Arbeitsausmaß von 25 Wochenstunden mit einem kollektivvertraglichen Mindestentgelt von € 2.124,-- pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung zugewiesen. Im Inserat war im Unterpunkt „Unsere Anforderungen“ insbesondere angeführt:
„Produktinteresse für unser Sortiment sowie erste Erfahrung im Einzelhandel bringen Sie mit?“
Die Bewerbung sollte online über einen im Inserat angegebenen Link erfolgen.
Am 21.05.2024 wandte sich die Beschwerdeführerin neuerlich an die belangte Behörde und teilte dieser mit, dass eine Arbeitserprobung in dem genannten Kindergarten ab 27.05.2024 möglich ist.
Am 28.05.2024 teilte daraufhin die XXXX der belangten Behörde mit, keine Bewerbung der Beschwerdeführerin auf die Stelle als Verkäuferin erhalten zu haben.
Im Zeitraum vom 03.06.2024 bis 05.06.2024 absolvierte die Beschwerdeführerin die genannte Arbeitserprobung als Kindergartenassistentin. Diese wurde einvernehmlich beendet, da die Tätigkeit nicht den Vorstellungen der Beschwerdeführerin entsprach. Es wurde hierdurch kein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis begründet.
Am 07.08.2024 übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde eine Einstellungszusage des Dienstgebers XXXX , in der wie folgt angegeben wurde:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit bestätigen wir, dass Frau XXXX , geb. am XXXX , für eine Einstellung als Betreuerin in der Wohnungslosenhilfe ab XXXX vorgesehen ist.
Voraussetzung dafür ist, dass das von der XXXX finanzierte Projekt XXXX tatsächlich zustande kommt und keine derzeit unbekannten Gründe einer Anstellung widersprechen.“
Die Beschwerdeführerin bewarb sich jedoch zu keinem Zeitpunkt auf das ihr zugewiesene Dienstverhältnis als Verkäuferin beim Dienstgeber XXXX , da sie der Ansicht war, dass dies aufgrund der vereinbarten Arbeitserprobung nicht mehr erforderlich ist. Sie unterließ es jedoch bis 28.06.2024, sich hierüber bei der belangten Behörde zu informieren oder sich auf andere Weise über das Erfordernis einer Bewerbung Klarheit zu verschaffen.
Indem sich die Beschwerdeführerin nicht auf das verfahrensgegenständliche Beschäftigungsverhältnis als Verkäuferin bewarb, ohne nachzufragen, ob dies erforderlich war, hielt sie es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, das Zustandekommen eines ihr zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses zu vereiteln.
Das Beschäftigungsverhältnis kam aufgrund ihres Verhaltens auch tatsächlich nicht zustande.
Die Beschwerdeführerin hat jedenfalls bis 02.10.2024 kein neues vollversichertes Beschäftigungsverhältnis angenommen.
2. Beweiswürdigung:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der am 02.10.2024 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Betreuungsvereinbarung vom 25.04.2024 sowie der von der Beschwerdeführerin zuletzt am 19.02.2024 gestellte Antrag auf Notstandshilfe gestellte Antrag liegen im Verfahrensakt auf. Dass der festgestellte Inhalt der Betreuungsvereinbarung einvernehmlich abgeschlossen wurde und die Beschwerdeführerin über das Erfordernis, sich auf zugewiesene Stellen zu bewerben, hingewiesen wurde, wurde von ihr während des Verfahrens nicht bestritten und ergeben sich hierfür auch keine gegenteiligen Anhaltspunkte.
Von der Beschwerdeführerin wurde auch zugestanden, dass ihr der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag als Verkäuferin beim Dienstgeber XXXX übermittelt wurde. Aus diesem Stellenangebot ergibt sich, dass das Beschäftigungsverhältnis kollektivvertraglich entlohnt und der Beschwerdeführerin in jeglicher Hinsicht zumutbar war, was von ihr insoweit auch nicht bestritten wurde. Soweit die Beschwerdeführerin auf das Erfordernis der „erste[n] Erfahrung im Einzelhandel“ hingewiesen hat, ist es zwar zutreffend, dass ihr kurzes Dienstverhältnis beim Dienstgeber XXXX bereits viele Jahre in der Vergangenheit liegt, doch ergibt sich bereits aus dem Inserat, dass seitens des Dienstgebers aufgrund der Formulierung „erste Berufserfahrung“ kein sonderlich hoher Maßstab an die erforderliche Dauer dieser Erfahrung angelegt wurde, sodass bereits aufgrund dieses Umstandes nicht gesagt werden kann, dass die Beschwerdeführerin die im Stelleninserat an potenzielle Bewerber gerichteten Anforderungen nicht erfüllt hat. Zudem ist aufgrund der konkret gewählten Formulierung als Frage nach etwaiger erster Berufserfahrung nach Ansicht des erkennenden Senats durchaus anzuzweifeln, ob es sich bei diesem Kriterium überhaupt um eine strikte Vorgabe oder nicht vielmehr um eine Wunschvorstellung des potenziellen Dienstgebers gehandelt hat. Ungeachtet des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin „erste Berufserfahrungen“ ohnedies aufwies, hätte sie sich daher jedenfalls an den Dienstgeber wenden müssen, um abzuklären, ob sie für die angebotene Stelle in Frage kommt. Wenn sich die Beschwerdeführerin nämlich selbst im Rahmen der von ihr dokumentierten Eigenbewerbungen auf überaus ähnliche Stellen – so etwa beim Dienstgeber XXXX – bewirbt, kann ihr nämlich die potenzielle Eignung auf die verfahrensgegenständliche Stelle keineswegs von vornherein abgesprochen werden, sodass diesbezüglich jedenfalls eine Bewerbung zu erfolgen gehabt hätte. Dass die Beschwerdeführerin während anderer Zeiträume im Krankenstand gewesen ist bzw. Rehabilitationsmaßnahmen absolviert hat, vermag hieran nichts zu ändern, zumal sie sich in diesem Zeitraum ja laufend auf diverse Stellenangebote beworben hat und auch auf das Zustandekommen einer von ihr damals präferierten Arbeitserprobung in einem Kindergarten hinwirken konnte.
Soweit die Beschwerdeführerin ihre Ansicht geäußert hat, 8 Tage Zeit für eine Bewerbung zu haben, ist darauf hinzuweisen, dass sich dies weder aus der von ihr unterschriebenen Betreuungsvereinbarung, noch aus dem Stellenangebot ergibt. Diesen ist nämlich lediglich zu entnehmen, dass eine Bewerbung zu erfolgen hat und für die Rückmeldung 8 Tage Zeit zur Verfügung stehen. Daran, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (siehe hierzu jedoch II.3.) die Bewerbung unverzüglich, d.h. ohne unnötigen Aufschub, zu erfolgen hat, ändert dies nichts, wenngleich dies von der belangten Behörde im Regelfall wohl auch nicht mit aller möglicher Stringenz sanktioniert werden mag.
Dass sich die Beschwerdeführerin nicht ordnungsgemäß bzw. gar nicht auf den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag beworben hat, wurde somit von ihr zugestanden.
Der festgestellte Inhalt der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zwischen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin geführten Korrespondenz ergibt sich aus dem im Verfahrensakt aufliegenden Nachrichtenverlauf sowie den damit übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und der Zeugin XXXX . Wenngleich die Zeugin XXXX zwar angegeben hat, mit der Beschwerdeführerin darüber gesprochen zu haben, dass während laufender Arbeitserprobungen die Vermittlung ausgesetzt wird, ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür und wurde dies auch von der Beschwerdeführerin nicht angegeben, dass ihr mitgeteilt wurde, dass aufgrund einer – zum damaligen Zeitpunkt bloß gemeldeten und noch nicht einmal begonnenen – Arbeitserprobung eine Bewerbung auf bereits übermittelte Stellenangebote nicht mehr zu erfolgen hat. Offenbar hat es sich daher, wie von der Beschwerdeführerin auch angegeben, um ein Missverständnis ihrerseits gehandelt und ist sie deshalb davon ausgegangen, sich auf dieses Stellenangebot nicht mehr bewerben zu müssen. Gerade aufgrund des Umstandes, dass sie in regelmäßigem Kontakt mit der belangten Behörde stand und das verfahrensgegenständliche Stellenangebot ja sogar erhalten hat, nachdem sie erstmalig die bevorstehende Arbeitserprobung gemeldet hat, haben sich anhand des durchgeführten Verfahrens jedoch keine Umstände ergeben, die die Vorwerfbarkeit der von ihr unterlassenen Bewerbung ausschließen würden.
Es ist evident, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommen kann, wenn man sich auf dieses nicht einmal bewirbt. Es mag zwar zutreffend sein, dass sich die Beschwerdeführerin bereits in der Vergangenheit bei diesem Dienstgeber beworben hat und kein Dienstverhältnis zustande gekommen ist, doch lässt dieser Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit nicht eingestellt wurde, eben keineswegs darauf schließen, dass der Dienstgeber deshalb die Einstellung der Beschwerdeführerin jedenfalls abgelehnt hätte. Schließlich könnte nunmehr beispielsweise ein geänderter Personalbedarf bestehen oder die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die konkret angebotene Beschäftigung als besser kompatibel angesehen werden. Es steht daher für den erkennenden Senat fest, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten die Wahrscheinlichkeit des Zustandekommens des Beschäftigungsverhältnisses erheblich reduziert bzw. das Zustandekommen gänzlich vereitelt hat, was ihr auch bewusst sein musste.
Zwar hat die Beschwerdeführerin eine Einstellungszusage ab dem XXXX vorgelegt, doch stand sie demnach jedenfalls bis XXXX , sohin im Wesentlichen für die Dauer von fünf Monaten ab Erhalt des verfahrensgegenständlichen Stellenangebotes, in keinem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP , 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.
Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A):
1. Entscheidung in der Sache:
Die Beschwerdeführerin bekämpft im Bescheid den Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Tagen ab 29.05.2024.
Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).
Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).
In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung (§ 9 Abs. 3 AlVG).
Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (§ 10 Abs. 1 AlVG)
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).
Nach § 38 AlVG sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Nach § 58 AlVG ist auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.
Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht.
Der Umstand, dass der Arbeitslose nicht unverzüglich auf einen Stellenvorschlag reagiert, steht jedenfalls einer Beschäftigung entgegen. Ob im Falle der Wahrnehmung des Vorstellungsgespräches ein Beschäftigungsverhältnis zustande gekommen wäre, ist hingegen nicht zu untersuchen (VwGH 07.09.2011, 2008/08/0184).
Eine arbeitslose Person hat zur Erlangung eines angebotenen Arbeitsplatzes unverzüglich zu handeln (vgl. VwGH 16.11.2011, 2010/08/0203).
Da das verfahrensgegenständliche Beschäftigungsverhältnis der Beschwerdeführerin zumutbar war und diesem jedenfalls keine konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen waren, dass die Beschwerdeführerin nicht den Anforderungen entsprach, hätte sie sich daher im Zeitpunkt der Zuweisung am 16.05.2024 unverzüglich auf das Beschäftigungsverhältnis zu bewerben gehabt. Dass eine Arbeitserprobung – oder gar eine bloß angekündigte Arbeitserprobung – an dem Erfordernis einer unverzüglichen Bewerbung etwas zu ändern vermag, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen und liegen auf Grundlage der getroffenen Feststellungen auch keine tatsächlichen Umstände vor, die die Beschwerdeführerin zu dieser Annahme berechtigt hätten. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben wäre daher selbst im Falle eines Zuwartens mit der Bewerbung bis zum 21.05.2024 von einer schuldhaften Verzögerung auszugehen.
Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.
Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass – neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung – insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um „Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl.“ (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg.), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen – darunter fallen etwa auch Sorgepflichten –, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. September 2011, 2008/08/0085, mwN).
Gegenständlich liegen derartige Umstände bei einer Gesamtwürdigung der Umstände selbst im Falle einer Arbeitsaufnahme mit XXXX nach Ansicht des erkennenden Senats nicht vor. Der Umstand, dass der angegebene Termin nahezu 5 Monate nach Zuweisung des verfahrensgegenständlichen Beschäftigungsverhältnisses liegt, der lange Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie, dass die Beschwerdeführerin einen Probedienst im Juni einvernehmlich gelöst hat, lassen die Nachsichtgewährung als jedenfalls nicht mehr geboten erscheinen.
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).
Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).
Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung gemäß § 10 AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot – wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist – anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039).
Die angebotene Stelle war der Beschwerdeführerin, wie dargelegt, gemäß § 9 Abs 2 AlVG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Die Beschwerdeführerin hat sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihr angebotene und im Sinne des § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Die Beschwerdeführerin hat dadurch, dass sie sich nicht auf das verfahrensgegenständliche Beschäftigungsangebot beworben hat, eine mögliche Einstellung vereitelt. Konkrete Anhaltspunkte, die die Annahme der Beschwerdeführerin, sie müsse sich nicht mehr bewerben, rechtfertigen oder zumindest als entschuldbar erscheinen lassen könnten, liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin hätte sich zumindest rechtzeitig bei der belangten Behörde erkundigen müssen, ob eine Bewerbung noch zu erfolgen hat, zumal ihr das verfahrensgegenständliche Stellenangebot ja übermittelt wurde, nachdem sie bereits die bevorstehende Arbeitserprobung mitgeteilt hatte. Wenn eine arbeitslose Person sich jedoch auf die von ihr angestellten Vermutungen verlässt, ohne sich hierüber hinreichende Klarheit zu verschaffen – was angesichts der bestehenden Korrespondenz mit einem bloßen Nebensatz geschehen hätte können – hält sie es ernstlich für möglich und findet sich damit ab, ihren sie treffenden Verpflichtungen zuwiderzuhandeln. Das Verhalten der Beschwerdeführerin ist daher kausal für die Nichteinstellung, dolus eventualis liegt vor.
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung gemäß § 38 iVm § 10 Abs 1 Z 1 erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht hat. Daher war Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für die Dauer von sechs Wochen gerechtfertigt.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
