BVwG W138 2007411-1

BVwGW138 2007411-15.5.2014

ABGB §6
ABGB §7
AVG 1950 §13 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
Liegenschaftsteilungsgesetz §15
VermG §3 Abs4
VermG §39
VermG §43 Abs6
VermV §4 Abs1
VermV §4 Abs2
VermV §4 Abs3
VermV §4 Abs4
VermV §5 Abs1
VermV §5 Abs5
VermV §8 Abs1 Z3
VermV §8 Abs1 Z6 litc
VwGG §39 Abs2 Z6
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs2
ABGB §6
ABGB §7
AVG 1950 §13 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
Liegenschaftsteilungsgesetz §15
VermG §3 Abs4
VermG §39
VermG §43 Abs6
VermV §4 Abs1
VermV §4 Abs2
VermV §4 Abs3
VermV §4 Abs4
VermV §5 Abs1
VermV §5 Abs5
VermV §8 Abs1 Z3
VermV §8 Abs1 Z6 litc
VwGG §39 Abs2 Z6
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W138.2007411.1.00

 

Spruch:

W138 2007411-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des XXXX vom 07.03.2014, Geschäftsfallnummer 1908/2013/12, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des XXXX vom 07.03.2014, Geschäftsfallnummer 1908/2013/12, wird gem. § 28 Abs. 2 VwGVG, § 13 Abs. 3 AVG, § 39 VermG, § 5 Abs. 1 und 5 Vermessungsverordnung 2010 und § 8 Abs. 1 Z 6 Vermessungsverordnung 2010, jeweils in der geltenden Fassung

als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid des XXXX wird vollinhaltlich bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Das XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführerin) beantragte mit elektronisch eingebrachtem Antrag an das XXXX (im Weiteren: belangte Behörde) die Bescheinigung der Vermessungsurkunde des XXXX vom 25. Oktober 2012, GZ: 50068 A, gemäß § 39 VermG. Dem Antrag angeschlossen war ein Protokoll zur Grenzverhandlung des XXXX vom 20. Oktober 2011 sowie ein Protokoll zur Grenzverhandlung gemäß § 43 Abs. 6 VermG vom 04.10.2012. Von der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin ein katastertechnischer Prüfbericht vom 02.09.2013 zu Geschäftsfallnummer: 1908/2013/12, übermittelt, aus welchen ersichtlich ist, dass die belangte Behörde der Ansicht sei, dass die zeichnerische Darstellung im Plan des XXXX vom 25. Oktober 2012, GZ: 50068 A nicht der Vermessungsverordnung entsprechen würde, da Grenzpunkt 555 zu überprüfen und zu kennzeichnen sei und die Grenze nicht strichliert dargestellt wäre. Überdies fehle im Protokoll gemäß § 43 Abs. 6 VermG eine Skizze zu dem Grenzverlauf bzw. eine Beschreibung desselben. Auf Grund des übermittelten Prüfberichtes wurde von der Beschwerdeführerin ein Protokoll zur Grenzverhandlung vom 20. Oktober 2011, ein Protokoll zur Grenzverhandlung gemäß § 43 Abs. 6 VermG vom 04.10.2012, ein Protokoll zur Grenzverhandlung gemäß § 43 Abs. 6 VermG vom 03.04.2013, Auszüge aus dem Feldbuch des XXXX zu GZ: 50068 vom 20.10.2011 sowie ein Mappengleichstück samt Lageplan zur GZ: BD3-50068 A des XXXX der belangten Behörde elektronisch übermittelt.

Mit Schreiben vom 14.11.2013 zu GZ: 1908/2013/12 der belangten Behörde wurde die Beschwerdeführerin eingeladen, binnen einer Frist von 3 Wochen nach Zustellung die in einer Anlage angeführten

Ergänzungen zum Plan vom 25.10.2012, GZ: 50068 A, vorzunehmen. Darauf hingewiesen wurde, dass der Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen würde, wenn der Aufforderung zur Behebung der Mängel nicht innerhalb der festgesetzten Frist nachgekommen würde. Aus dem dem vorgenannten Schreiben angeschlossenen katastertechnischen Prüfbericht vom 14.11.2013 der belangten Behörde ist ersichtlich, dass die belangte Behörde der Ansicht sei, dass die zeichnerische Darstellung nicht der Vermessungsverordnung entsprechen würde. Der neue Grenzpunkt 2679 der KG 10064 Waiden werde zwischen den bestehenden Grenzpunkten 553 und 555 der KG Waiden eingerechnet. Die Art der Kennzeichnung des in der Vermessung einbezogenen Grenzpunktes 555 der KG Waiden sei in der Natur zu erheben. Eine eventuelle Kennzeichnung sei zu erneuern. Dies unter Hinweis auf § 5 Vermessungsverordnung. Der in die Vermessung einbezogene Grenzpunkt 555 der KG Waiden sei auf seine unveränderte Lage zu überprüfen. Dies wiederum unter Hinweis auf § 5 Vermessungsverordnung.

Der Grenzpunkt 555 fehle in der Skizze. Im Protokoll sei die neue Abgrenzung zwischen den Grundstücken 1087 und 1069/1 (Rek 574 zu Rek 575) unterschiedlich zum Plan (GP 2745 zu 2746) dargestellt. Die Beschwerdeführerin übermittelte ein Protokoll und verwies darauf, dass "neue Grenzpunkte, die in bestehende Grenzen zu liegen gekommen sind, wurden gemäß § 5 Abs. 5 Vermessungsverordnung in diese bestehenden Grenzen eingerechnet. Die "hinteren" Grenzpunkte wurde aus dem technischen Operat übernommen".

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.03.2014 wurde der XXXX auf Bescheinigung des Planes vom 25.10.2012, GZ: 50068 A zurückgewiesen, da der Aufforderung zur Behebung der Mängel innerhalb der festgesetzten Frist nicht nachgekommen worden sei. Der Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens festgestellt worden sei, dass der in die Vermessung einzubeziehende Grenzpunkt 555 der Katastralgemeinde Waiden, für welchen Koordinaten vorliegen würden, laut Angaben im Koordinatenverzeichnis des Planes als nicht überprüfter Grenzpunkt mit dem Indikator E ausgewiesen sei und somit nicht auf seine unveränderte Lage in der Natur überprüft worden sei. Die Verpflichtung zur Überprüfung des Punktes 555 würde sich aus § 5 Vermessungsverordnung ergeben. Der in die Vermessung einbezogene Grenzpunkt 555 der Katastralgemeinde Waiden sei auf seine unveränderte Lage zu überprüfen und gegebenenfalls die fehlende Kennzeichnung zu erneuern. Der neue Grenzpunkt 2679 der Katastralgemeinde Waiden werde zwischen den bestehenden Grenzpunkten 553 und 555 der Katastralgemeinde Waiden eingerechnet. Da der neue Grenzpunkt 2679 in die Geraden zwischen den Grenzpunkten 553 und 555 einzurechnen sei, seien diese Punkte auch dahingehend in der Natur zu überprüfen, ob diese Punkte in der Natur auch den Beginn bzw. Endpunkt dieser Geraden darstellen würden und sind somit in die Vermessung einzubeziehen. Die Art der Kennzeichnung des in der Vermessung einbezogenen Grenzpunktes 555 der Katastralgemeinde Waiden sei in der Natur zu erheben. Der Grenzpunkt 555 der Katastralgemeinde Waiden sei im Zuge der Grenzverhandlung für den Teilungsplan GZ A 53/74 des XXXX verhandelt, in der Natur als Grenzstein behauen gekennzeichnet und koordinativ bestimmt worden, weshalb dieser Grenzpunkt auf seine unveränderte Lage zu überprüfen sei. Eine eventuell fehlende Kennzeichnung sei zu erneuern. Auf Grund der Aufforderung zur Mängelbehebung vom 14.11.2013 mit der Frist von 3 Wochen und der daraufhin nicht erbrachten Ergänzung/Änderung sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid wurde die fristgerechte Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerein die Ansicht der belangten Behörde zur Zurückweisung des Antrages nicht teile, zumal nach Ansicht der Beschwerdeführerin auf Grund des § 4 Abs. 4 Vermessungsverordnung eindeutig geregelt sei, dass für Grenzvermessungen, die für die in § 13 und 15 Liegenschaftsteilungsgesetz genannten Zwecke durchgeführt würden, eine Vermessung der betroffenen Grundstücke zur Gänze nicht abgeleitet werden könne. Aus diesem Grunde ergebe sich nach Ansicht der Beschwerdeführerin nicht die Notwendigkeit der Einbeziehung des Grenzpunktes 555 in die Vermessung entsprechend den Vorgaben des § 5 Abs. 1 bis Abs. 4 Vermessungsverordnung. Der neu zu schaffende Grenzpunkt 2679 sei entsprechend § 5 Abs. 5 Vermessungsverordnung zwischen die bestehenden Grenzpunkten 553 und 555 einzurechnen. Eine Verpflichtung zur Überprüfung der Grenzpunkte, die für die Einrechnung neuer Grenzpunkte in bestehende Grenzen verwendet würden, könne nach Ansicht der Beschwerdeführerin nicht abgeleitet werden. Es werde darauf hingewiesen, dass insbesondere bei Grenzvermessungen die für die in § 15 Liegenschaftsteilungsgesetzes vorgesehenen Zwecke oftmals der "vordere" Punkt der Geraden in welche einzurechnen sei, in der neuen Straßenanlage zu liegen komme und die Kennzeichnung im Zuge der Errichtung der Anlage entfernt würde und daher die Möglichkeit zur Überprüfung gar nicht mehr vorhanden sei. Damit sei die Forderung der Überprüfung des zweiten (hinteren) Grenzpunktes der Geraden nicht zu argumentieren. Aus den vorgenannten Gründen werde Beschwerde erhoben und das Begehren auf Aufhebung desselben gestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Bescheinigung des Planes GZ: 50068 A vom 25.10.2012 war der vorgenannte Plan angeschlossen. Diesem Plan ist zu entnehmen, dass der neue Grenzpunkt 2679 (MM) in die Gerade zwischen den Grenzpunkten 553 (ER) und Grenzpunkt 555 eingerechnet wurde. Entsprechend Zeichen Nr. 57 des Zeichenschlüssels zur Vermessungsverordnung ist das gerechnete Sperrmaß zwischen dem Grenzpunkt 553 und dem Grenzpunkt 2679 durch ein vorangestelltes "r" sowie das gerechnete Sperrmaß von Grenzpunkt 553 über Grenzpunkte 2679 zu Grenzpunkt 555 ebenso durch ein vorangestelltes "r" kenntlich gemacht. (Akt der belangten Behörde)

Dem Koordinatenverzeichnis zum gegenständlichen Teilungsplan ist zu entnehmen, dass der Grenzpunkt 553 gemäß § 1 Z 10 Vermessungsverordnung durch den Indikator E (Punkt an das Festpunktfeld angeschlossen) und gemäß § 1 Z 11 lit. a Vermessungsverordnung durch die Klassifizierung p (überprüft) gekennzeichnet ist. Der neue vermessene Grenzpunkt 2679 hat gemäß § 1 Z 11 Vermessungsverordnung den Indikator n (neu). Der Grenzpunkt 555 hat im Koordinatenverzeichnis gemäß § 1 Z 10 Vermessungsverordnung den Indikator E (Punkt an das Festpunktfeld angeschlossen ) und die Klassifizierung gemäß § 1 Z 11 Vermessungsverordnung u (übernommen). Der Umstand, dass das gerechnete Sperrmaß zwischen Grenzpunkt 553 und Grenzpunkt 2679 sowie das gerechnete Sperrmaß zwischen Grenzpunkt 553 und Grenzpunkt 555 im Plan der Beschwerdeführerin GZ 50068 A festlegen, dass der neue Grenzpunkt 2679 in die Gerade zwischen den bestehenden Grenzpunkten 553 und 555 eingerechnet wurde, wird in der Beschwerde nicht bestritten. (Akt der belangten Behörde)

Fest steht weiters, dass die belangte Behörde mit Schreiben vom 02.09.2013 (Katastertechnische Prüfung-Bericht) der Beschwerdeführerin insbesondere formlos mitteilte, dass der Grenzpunkt 555 zu überprüfen und zu kennzeichnen ist. Diesbezüglich teilte die Beschwerdeführerin im elektronisch eingebrachten Nachtrag an die belangte Behörde mit, dass "neue Grenzpunkte, die in bestehenden Grenzen zu liegen gekommen sind, wurden gemäß § 5 Abs. 5 Vermessungsverordnung in diese bestehende Grenze eingerechnet. Die hinteren Grenzpunkte wurden aus dem technischen Operat übernommen."

Mit Schreiben vom 14.11.2013 der belangten Behörde wurde die Beschwerdeführerin im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert Mängel innerhalb einer festgesetzten Frist zu beheben. Soweit verfahrensgegenständlich wurde der Beschwerdeführerin mit der Anlage zur Aufforderung der Mängelbehebung vom 14.11.2013 mitgeteilt, dass der Grenzpunkt 2579 der KG Waiden zwischen den bestehenden Grenzpunkt 553 und den Grenzpunkt 555 der KG Waiden eingerechnet wurde. Die Art der Kennzeichnung des in der Vermessung einbezogenen Grenzpunktes 555 der KG Waiden ist in der Natur zu erheben. Eine eventuelle Kennzeichnung ist zu erneuern. Überdies ist der in die Vermessung eingezogene Grenzpunkt 555 der KG Waiden auf seine unveränderte Lage zu überprüfen. In einem weiteren elektronisch eingebrachten Nachtrag an die belangte Behörde verwies die Beschwerdeführerin wiederum darauf, dass, "neue Grenzpunkte, die in bestehenden Grenzen zu liegen gekommen sind, wurde gemäß § 5 Abs. 5 Vermessungsverordnung in diese bestehende Grenze eingerechnet, die hinteren Grenzpunkte wurden aus dem technischen Operat übernommen."

In Folge dessen erließ die belangte Behörde den gegenständlich bekämpften zurückweisenden Bescheid. (Akt der belangten Behörde)

2. Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus dem jeweils in Klammern genannten Quellen. Bei der Beweiswürdigung haben sich gegen die Echtheit und Richtigkeit der vorliegenden Unterlagen des Verfahrens vor dem Vermessungsbehörden, sowie sie sich in den Feststellungen finden, keine Bedenken ergeben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Im gegenständlichen Fall ist im Vermessungsgesetz die Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I. 2013/33 idF BGBl. I. 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht worden sind, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabeordnung - BAO BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes-AgrvG BGBl. Nr. 172/1950 und das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984-DVG BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Abs. 4 VermG ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung.

Spruchpunkt A:

Es stellt sich nunmehr die Frage, ob die belangte Behörde in der Aufforderung zur Mängelbehebung gemäß § 13 Abs. 3 AVG vom 14.11.2013 zu Recht davon ausgegangen ist, dass auf Grund der Einrechnung des neuen Grenzpunktes 2679 in die Gerade zwischen den bestehenden Grenzpunkt 553 und den Grenzpunkt 555 der Grenzpunkt 555 in die Vermessung eingezogen wurde und aus diesem Grunde die Art der Kennzeichnung in der Natur zur erheben und eine allfällige Kennzeichnung zu erneuern sowie der Grenzpunkt 555 auf seine unveränderte Lage zu überprüfen ist.

Diesbezüglich ist auszuführen, dass gem. § 13 Abs. 3 AVG die Behörde bei Mängeln schriftlicher Anbringen nicht zu deren sofortigen Zurückweisung ermächtigt ist. Die Behörde hat von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Die Behörde darf nur dann gemäß § 13 Abs. 3 AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen Mangel aufweist (VwGH 16.04.2004, 2003/01/0032; 17.04.2012, 2008/04/0217), also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (VwGH 25.07.2013, 2013/07/099). Hat die Behörde zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens angenommen (und hätte sie in die Sache entscheiden müssen), so ist der deshalb ergangene Zurückweisungsbescheid unabhängig davon inhaltlich rechtswidrig, ob der Einschreiter nur eine teilweise oder nur eine verspätete Verbesserung vornimmt oder diese gar nicht versucht oder ausdrücklich verweigert.

Ist ein Anbringen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG mangelhaft, so steht es im Ermessen der Behörde, entweder einen förmlichen Verbesserungsauftrag zu erteilen oder aber die Behebung des Mangels auf andere Weise zu veranlassen. Die Zurückweisung eines Antrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG ist allerdings nur zulässig, wenn die Behörde dem Antragsteller dessen Verbesserung - nachweislich - aufgetragen hat.

Im Verbesserungsauftrag hat die Behörde konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075).

Die Behörde hat nicht nur die Möglichkeit der Ergänzung des Anbringens einzuräumen, sondern die Behebung des Mangels anzuordnen (VwGH 19.12.2005, 2001/03/0451). Überdies hat die Behörde ausdrücklich eine angemessene Frist für die Mängelbehebung zu setzen. Kommt der Einschreiter dem Verbesserungsauftrag nicht innerhalb der tatsächlich gesetzten Frist zur Gänze nach, so ist die Behörde gemäß § 13 Abs. 3 AVG befugt, das Anbringen mit verfahrensrechtlichem Bescheid zurückzuweisen (VwGH 11.06.1992, 92/06/0069, 26.04.2006, 2006/05/0010). Die nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrages ist also der gänzlichen Unterlassung der Mängelbehebung gleichzusetzen (VwGH 11.06.1992, 92/06/0069). Durch eine Zurückweisung eines Antrages wird aber nur dieser, nicht hingegen sein Thema erledigt. Einem neuerlichen (vollständigen) Antrag steht daher nicht die Unwiederholbarkeit des Verfahrens nicht entgegen. Auf Grund einer gegen die Zurückweisung erhobenen Berufung darf die Berufungsbehörde nur über die Rechtsmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides (VwGH 03.03.2011, 2009/22/0080), nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden.

Kommt die Partei dem Verbesserungsauftrag erst nach Ablauf der gemäß § 13 Abs. 3 AVG von der Behörde gesetzten Frist, aber vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides nach, so gilt der Antrag als zu diesem Zeitpunkt ordnungsgemäß eingebracht und darf daher nicht mehr wegen Mangelhaftigkeit gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden.

Eine Verbesserung nach Erlassung des Zurückweisungsbescheides ist hingegen in Bezug auf das ursprüngliche Ansuchen wirkungslos und bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides außer Acht zu lassen.

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde mit Schreiben vom 02.09.2013 (Katastertechnische Prüfung-Bericht) noch keinen förmlichen Verbesserungsauftrag erteilt, sondern im Sinne des Gesetzes die Behebung des Mangels auf andere Weise zu veranlassen gesucht. Da der elektronisch eingebracht Nachtrag an die belangte Behörde seitens der Beschwerdeführerin nach Ansicht der belangten Behörde die bestehenden Mängel nicht vollinhaltlich behoben hat, wurde von der belangten Behörde mit Schreiben vom 14.11.2013 der Beschwerdeführerin ein förmlicher Verbesserungsauftrag erteilt. In der Anlage zum Verbesserungsauftrag vom 14.11.2013 hat die belangte Behörde konkret angegeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften ihrer Ansicht nach dem Anbringen fehlen würde. Dies ergibt sich durch die Anführungen im Prüfpunkt 6 und 7 des "katastertechnische Prüfung-Bericht" vom 14.11.2013, soweit im gegenständlichen Fall gemäß § 27 VwGVG verfahrensgegenständlich.

Die Behörde hat in der Aufforderung zur Mängelbehebung vom 14.11.2013 ausdrücklich eine Frist für die Mängelbehebung gesetzt, welche auch in der Beschwerde nicht als unangemessen releviert wurde. Die Beschwerdeführerein ist dem Verbesserungsauftrag vor Erlassung des gegenständlich bekämpften Zurückweisungsbescheides, nach Ansicht der belangten Behörde, nicht zu Gänze nachgekommen, sodass es zur Erlassung des gegenständlich bekämpften Zurückweisungsbescheides seitens der belangten Behörde gekommen ist.

Es stellt sich nunmehr die Frage, ob die belangte Behörde sowohl den Verbesserungsauftrag vom 14.11.2013 als auch aufbauend darauf den Zurückweisungsbescheid vom 07.03.2014 zu Recht erteilt bzw. erlassen hat. Unstrittig ist, dass der neue Grenzpunkt 2679 in die Gerade zwischen den bestehenden Grenzpunkt 553 und Grenzpunkt 555 eingerechnet wurde. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, wurde der Grenzpunkt 553 im Sinne des § 5 Abs.1 Vermessungsverordnung überprüft. Diese Überprüfung wurde beim Grenzpunkt 555 unstrittiger Weise unterlassen.

Den Beschwerdeausführungen ist insoweit zuzustimmen, dass gemäß § 4 Abs. 4 Vermessungsverordnungen bei Grenzvermessungen für den in § 15 Liegenschaftsteilungsgesetz genannten Zweck, wie im gegenständlichen Fall, die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 bis 3 Vermessungsverordnung keine Anwendung zu finden haben.

§ 5 Vermessungsverordnung lautet wie folgt:

§ 5. (1) Die Art der Kennzeichnung der in die Vermessung

einbezogenen Grenzpunkte ist in der Natur zu erheben. Grenzpunkte, für die numerische Unterlagen vorliegen und die zum Zeitpunkt einer vorausgehenden Vermessung gemäß § 845 ABGB gekennzeichnet worden sind, sind auf ihre unveränderte Lage zu überprüfen. Fehlende Kennzeichnungen sind zu erneuern.

(2) Grenzzeichen sind hinsichtlich ihrer Lage als unverändert anzusehen, wenn ihre Kennzeichnung offensichtlich physisch ident ist und die Differenz, die sich aus den bisherigen und den zur Kontrolle bestimmten Sperrmaßen ergibt, nicht größer als 5 cm ist.

(3) Bei Grenzzeichen, deren Kennzeichnung offensichtlich physisch nicht ident ist, ist die unveränderte Lage der überprüften Grenzpunkte auf Grund der Behelfe und der Zuverlässigkeit bei deren Übertragung in die Natur zu beurteilen. Für die Beurteilung sind die zum Zeitpunkt der Erstellung der vorhandenen Behelfe gültigen Genauigkeitsvorschriften unter Beachtung der Nachbarschaftsbeziehungen anzuwenden.

(4) Die Koordinaten der Grenzpunkte sind bezogen auf die nächstgelegenen Fest- oder Messpunkte kontrolliert zu bestimmen, wobei die Einhaltung der Genauigkeitsanforderungen des § 6 zu gewährleisten ist. Sind alle Grenzpunkte vom nächstgelegenen Festpunkt aus messbar, so ist die Verwendung nur dieses Festpunktes als Standpunkt ausreichend.

(5) Neue Grenzpunkte, die in bestehende Grenzen zu liegen kommen, sind in diese einzurechnen. Die Koordinaten dieser Grenzpunkte können ohne Verwendung der nächstgelegenen Fest- oder Messpunkte bestimmt werden, wenn

1. die neuen Grenzpunkte zwischen Grenzpunkten des Grenzkatasters eingerechnet und eingefluchtet werden und

2. die Lage der zum Einrechnen und Einfluchten verwendeten Grenzpunkte unverändert ist.

§ 5 Abs. 1 Vermessungsverordnung ist zu entnehmen, dass die Art der Kennzeichnung der in die Vermessung einbezogenen Grenzpunkte in der Natur zu erheben ist. Grenzpunkte, für welche, wie im gegenständlichen Fall, numerische Unterlagen vorliegen (siehe Veränderungshinweis: 6/1975) und welche in der Natur gekennzeichnet worden sind (im gegenständlichen Fall durch, siehe oben "Grenzstein behauen") sind auf ihre unveränderte Lage zu überprüfen. Fehlende Kennzeichnungen sind zu erneuern. § 5 Abs. 5 Vermessungsverordnung bestimmt, dass neue Grenzpunkte, die in bestehende Grenzen zu liegen kommen, in diese einzurechnen sind. Unstrittig ist im gegenständlichen Fall, dass der neue Grenzpunkt 2679 in die bestehende Grenze zwischen Grenzpunkt 553 und Grenzpunkt 555 eingerechnet wurde. Es stellt sich nunmehr die Frage, wie die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und Abs. 5 Vermessungsverordnung zu verstehen sind.

Auch das öffentliche Recht ist auf die Auslegung von Normen angewiesen. Da es kaum eigene gesetzliche Auslegungsregelungen kennt, wird immer wieder auf das ABGB zurückgegriffen. Das ABGB regelt die Gesetzesauslegung im weitesten Sinn in den §§ 6 und 7 ABGB, wobei § 7 ABGB eigentlich keine Auslegungsregel mehr enthält, sondern Regeln der Lückenfüllung. Das Feststellen einer Lücke setzt aber ein Auslegungsergebnis voraus. Auslegung im Sinne des § 6 ABGB bedeutet immer die Ermittlung des maßgeblichen Sinnes eines Rechtsatzes. Einer Norm darf in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte (Wortinterpretation), in ihrem Zusammenhang (grammatisch-logische Interpretation) und aus der klaren Absicht des Normgebers (teleologische Interpretation) hervorgeht. Es ist daher nunmehr durch Interpretation zu klären, wann ein Grenzpunkt in die Vermessung iSd § 5 Abs. 1 Vermessungsverordnung einbezogen ist. Im DUDEN-Online (www.duden.de/rechtsschreibung/einbeziehen ) finden sich zum Wort "einbeziehen" insbesondere folgende Synonyme: aufnehmen, beachten, bedenken, einberechnen, einbinden, einkalkulieren, einplanen, einrechnen.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Synonyme des Wortes "einbezogen", sind, in Folge der Wortinterpretation, als in der Vermessung einbezogene Grenzpunkte iSd § 5 Abs. 1 Vermessungsverordnung auch die neuen Grenzpunkte (hier GP 2679), die in bestehende Grenzen zu liegen kommen und in diese einzurechnen sind sowie die jeweils einberechneten Grenzpunkte (hier GP 553 und GP 555) zu verstehen. Eine Einrechnung eines Grenzpunktes in eine Gerade setzt denklogischer Weise voraus, dass die jeweiligen Endpunkte der Gerade in die Berechnung einzubeziehen sind.

Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass gemäß § 5 Abs. 5 Vermessungsverordnung die Art der Kennzeichnung des Grenzpunktes 555 als in die Vermessung einbezogener Grenzpunkt in der Natur zu erheben gewesen wäre. Überdies wäre der Grenzpunkt 555 auf seine unveränderte Lage hin zu überprüfen gewesen und wäre eine allfällig fehlende Kennzeichnung des GP 555 zu erneuern gewesen. Dies bedeutet, dass die Vermessungsurkunde der Beschwerdeführerin GZ 50068 A vom 25.10.2012 hinsichtlich des Grenzpunktes 555 die Vorgaben gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 sowie Z 6 lit. c.

Vermessungsverordnung nicht eingehalten hat und somit sowohl der Verbesserungsauftrag als auch der daraufhin ergangene Zurückweisungsbescheid zu Recht ergangen ist und spruchgemäß zu erkennen war.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht - soweit durch Bundes- oder Landesgesetze nicht anderes bestimmt ist -, ungeachtet eines Parteiantrages, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weiteren Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. I Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäische Union (im Folgenden kurz GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, widerspricht. Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 VwGG für das Absehen einer mündlichen Verhandlung entsprechen jenen des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG für Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Dieser hat zu § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG wiederholt (vgl. u.a. VwGH 19.12.2013, Zl. 2011/03/0160, 23.10.2013, Zl. 2012/03/0002, mwH) erkannt: "Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seiner Entscheidung vom 10.05.2007, Nr. 7.401/04 (HOFBAUER, Österreich 2) und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912 unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt und betrifft das gegenständliche Verfahren ausschließlich Rechtsfragen, sodass rechtskonform von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

In diesem Zusammenhang wird noch auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes GZ W138 2000491-1/4E und W114 2000488-1/2E, hingewiesen, wonach sämtliche von einer Teilung betroffenen Grundeigentümer Partei des Planbescheinigungsverfahrens sind. Nach Ansicht des Gerichtes wird daher die belangte Behörde für den Fall einer neuerlichen Antragstellung sämtlichen betroffenen Grundeigentümern Parteistellung einzuräumen haben.

Überdies möchte das erkennende Gericht auf den Umstand aufmerksam machen, dass sich das Protokoll zur Grenzverhandlung vom 20. Oktober 2011, welches dem Antrag auf Planbescheinigung angeschlossen war, wesentlich von jenem Protokoll zur Grenzverhandlung, welches ebenso das Datum 20. Oktober 2011 trägt und im Zuge der formlosen Aufforderung durch die belangte Behörde dieser übermittelt wurde unterscheidet. Auf diese Umstände war jedoch im gegenständlichen Verfahren nicht weiter einzugehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Absatz 1 VwGG hat der Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von einer Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wobei auf die unter zu A) zitierten Entscheidungen verwiesen wird. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor. Dies insbesondere deshalb, weil sie die zu lösende Rechtsfrage durch einfache Wortinterpretation der Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und Abs. 5 Vermessungsverordnung klären ließ.

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