SchUG §25
SchUG §71
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W129.2262901.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die Erziehungsberechtigte XXXX , diese vertreten durch die Forsthuber & Partner Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion Wien, vom 18.08.2022, GZ: 9131.003/1582-Präs3a/2022, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 17.10.2022, Zl. 9131.003/1655-Präs3a/2022, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mangels Beschwer zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
(Vorverfahren)
1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2021/22 die XXXX Klasse ( XXXX Schulstufe) der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule in XXXX Wien XXXX .
2. Mit Schreiben vom 26.04.2022 übermittelte die Schule dem Beschwerdeführer, vertreten durch seine Erziehungsberechtigte, die Ankündigung von Feststellungsprüfungen in den Gegenständen WINF am 11.05.2022, PROG am 12.05.2022, E am 16.05.2022, IMCM am 19.05.2022, UNCO am 20.05.2022, BW am 23.05.2022, MAM am 30.05.2022, D am 02.06.2022, NAWI am 08.06.2022 und OMAI am 09.06.2022.
3. Mit Schriftsatz vom 02.05.2022, einlangend am 03.05.2022, brachte die Erziehungsberechtigte des Beschwerdeführers als seine Vertreterin, diese vertreten durch die Forsthuber & Partner Rechtsanwälte, einen „Widerspruch gem. § 71 SchUG gegen die Ankündigung der BHAK/BHASCH vom 26.04.2022“ ein. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer befinde sich seit 06.09.2022 rechtmäßig im ortsungebundenen Unterricht, weshalb die Feststellungsprüfungen zu Unrecht angekündigt worden seien.
4. Mit (erstem) Bescheid wies die Bildungsdirektion Wien den „Widerspruch“ vom 02.05.2022 als unzulässig zurück. Begründend führte die Bildungsdirektion Wien aus, dass gegen die Verständigung der Durchführung von Feststellungsprüfungen kein Rechtsmittel ergriffen werden könne. Die Angelegenheiten, die einem Widerspruch zugänglich seien, seien in den §§ 70 und 71 SchUG abschließend geregelt. Da ein Widerspruch gegen die Anberaumung von Feststellungsprüfungen in der abschließenden Aufzählung des § 71 Abs. 1 iVm § 70 Abs. 1 und § 71 Abs. 2 SchUG nicht vorgesehen sei, sei das als „Widerspruch“ bezeichnete Anbringen zurückzuweisen gewesen.
5. Dagegen erhob der durch seine Erziehungsberechtigte vertretene Beschwerdeführer, diese vertreten durch die Forsthuber & Partner Rechtsanwälte, fristgerecht Beschwerde.
6. Die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt langte am 22.06.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 17.08.2022, Zl. W129 2256164-1/2E, wurde die Beschwerde abgewiesen. Gegen die Ankündigung von Feststellungsprüfungen sehe das Gesetz – mangels entsprechender Aufzählung in den taxativ angeführten Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 SchUG – einen Widerspruch nicht vor. Fallgegenständlich liege somit keine anfechtbare Entscheidung vor, die einem Widerspruch gemäß § 71 Abs. 1 und 2 iVm § 70 Abs. 1 SchUG zugänglich wäre.
(Gegenständliches Verfahren)
7. Mit Entscheidung der Klassenkonferenz der Klasse XXXX vom 22.06.2022 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der jeweils negativen Beurteilung im Jahreszeugnis in den beiden Pflichtgegenständen „Mathematik und angewandte Mathematik“ sowie „Angewandte Programmierung“ zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei.
8. Aufgrund des fristgerecht eingebrachten Rechtsmittels des Widerspruchs gegen die genannte Entscheidung leitete die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren ein und holte insbesondere ein pädagogisches Gutachten der zuständigen Schulqualitätsmanagerin ein.
9. Mit (zweitem bzw. gegenständlichem) Bescheid der belangten Behörde vom 18.08.2022, Zl. 9131.003/1582-Präs3a/2022, wurde der Widerspruch abgewiesen.
Mit Schreiben vom 06.09.2022 wurde das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
10. Bereits zuvor trat der Beschwerdeführer zur Wiederholungsprüfung in den beiden Pflichtgegenständen „Mathematik und angewandte Mathematik“ sowie „Angewandte Programmierung“ an und bestand die Prüfung in beiden Gegenständen erfolgreich.
11. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.10.2022, Zl. 9131.003/1655-Präs3a/2022m, wurde die Beschwerde vom 06.09.2022 zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer habe die Wiederholungsprüfungen erfolgreich bestanden und sei zum Aufstieg in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt. Es liege kein Rechtsschutzbedürfnis vor. Auch könne der Zweck eines Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht erkannt werden.
12. Mit im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung eingebrachten Schriftsatz vom 03.11.2022 begehrte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
13. Mit Begleitschreiben vom 21.11.2022 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung sowie den Vorlageantrag samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der am XXXX geborene Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2021/22 die XXXX -Klasse ( XXXX Schulstufe) der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule in XXXX Wien XXXX .
Mit Entscheidung der Klassenkonferenz der Klasse XXXX vom 22.06.2022 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der jeweils negativen Beurteilung im Jahreszeugnis in den beiden Pflichtgegenständen „Mathematik und angewandte Mathematik“ sowie „Angewandte Programmierung“ zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei.
Der Beschwerdeführer trat vor Beginn des Schuljahres 2022/23 zu den Wiederholungsprüfungen in den beiden Pflichtgegenständen „Mathematik und angewandte Mathematik“ sowie „Angewandte Programmierung“ an und bestand beide Prüfungen erfolgreich.
Der Beschwerdeführer ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der gegenständlichen Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deswegen als erwiesen anzusehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erweist sich eine Beschwerde als gegenstandslos, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018], § 28 VwGVG, Anm. 5 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Das Rechtsschutzinteresse besteht demnach bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. etwa VwGH 24.06.2015, Ra 2015/10/0027; 31.01.2018, Ra 2018/10/0022; 27.11.2018, Ra 2018/02/0162, jeweils m.w.N.).
Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat; das Verwaltungsgericht ist ebenfalls nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (vgl. wieder VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022).
Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus:
Mit Entscheidung der Klassenkonferenz der Klasse XXXX vom 22.06.2022 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der jeweils negativen Beurteilung im Jahreszeugnis in den beiden Pflichtgegenständen „Mathematik und angewandte Mathematik“ sowie „Angewandte Programmierung“ zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei.
Das dagegen eingebrachte Rechtsmittel des Widerspruches wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.08.2022, Zl. 9131.003/1582-Präs3a/2022, abgewiesen.
In weiterer Folge bestand der Beschwerdeführer die Wiederholungsprüfungen in den beiden genannten Fächern erfolgreich und erlangte somit die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe.
Die Beschwerde erweist sich somit als gegenstandslos, da sich die mit der Beschwerde angestrebte Rechtsstellung nicht von jener unterscheidet, die der Beschwerdeführer bereits durch die erfolgreich bestandenen Wiederholungsprüfungen erlangte.
Vergleichbares gilt im Übrigen für den von der rechtsfreundlichen Vertretung eingebrachten Antrag auf aufschiebende Wirkung; hier kam dem Beschwerdeführer bereits kraft Gesetzes die Rechtsposition zu, vorläufig – bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes – den Unterricht in der nächsthöheren Schulstufe zu besuchen (§ 73 Abs 5 SchUG).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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