BVwG W129 2152411-1

BVwGW129 2152411-124.5.2017

B-VG Art.133 Abs4
B-VG Art.18
B-VG Art.83 Abs2
Privatschulgesetz §14 Abs2
SchUG-BKV §1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W129.2152411.1.00

 

Spruch:

W129 2152411-1/2E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Mag. Hannes Huber, Dr. Georg Lugert, Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 06.03.2017, GZ. B3-13-1/1-2017, zu Recht erkannt:

 

A)

 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

1. Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2015/16 das Diplommodul der Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin mit dem Ausbildungsschwerpunkt Behindertenbegleitung in der Schule für Sozialbetreuungsberufe der XXXX in XXXX (Berufstätigenform).

 

2. Am 10.01.2017 trat die Beschwerdeführerin in zweiter Wiederholung zur schriftlichen Klausurarbeit an, wurde jedoch negativ beurteilt. Die negative Beurteilung wurde in der am 19.01.2017 durchgeführten Zwischenkonferenz zur Diplomprüfung des 2.Nebentermins festgelegt.

 

Mit Schreiben vom 19.01.2017 brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer anwaltlichen Vertretung einen als "Widerspruch" titulierten Schriftsatz ein. Die Beurteilung mit 49,5 von 100 Punkten sei nicht nachvollziehbar; die Beschwerdeführerin habe im Bereich "sprachliche Richtigkeit, Gliederung" sowie im Bereich "Management und Organisation" keine Punkte (von jeweils drei möglichen) erhalten, im Fachgebiet "Pädagogik" lediglich 0,5 von 4 Punkten. Hingegen sei die Beschwerdeführerin im Sommersemester 2016 im Fach Deutsch mit "Sehr gut" beurteilt worden. Dieser Umstand spreche offenkundig dafür, dass sich die Beschwerdeführerin einer adäquaten Ausdrucksweise bediene, obwohl Deutsch nicht ihre Muttersprache sei und sie niemals in eine österreichische Schule gegangen sei.

 

3. Mit Bescheid vom 06.03.2017, Zl. B3-13-1/1-2017, wies der Landesschulrat für Oberösterreich den Widerspruch als unzulässig zurück.

 

Aufgrund der Organisationsform der Schule für Sozialbetreuungsberufe der XXXX stehe ein Widerspruch nicht zu. Die angeführte Schule sei eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Statutschule gemäß § 14 PrivatschulG und finde das Schulunterrichtsgesetz bzw. das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge und somit auch die dort vorgesehenen Rechtsschutzmöglichkeiten keine Anwendung. Zwar könnten solche Schulen mit Organisationsstatut – wie im konkreten Fall geschehen – materiellrechtliche Bestimmungen des SchUG bzw. SchUG-BKV für anwendbar erklären, jedoch biete eine solche Erklärung keinerlei gesetzliche Grundlage für die Durchführung bzw. Eröffnung eines entsprechenden Widerspruchsverfahrens in einem Instanzenzug an die Schulverwaltungsbehörde.

 

Das Organisationsstatut der Schule für Sozialbetreuungsberufe der XXXX beruhe auf einer privatrechtlichen Basis. Auf einer derartigen Basis könne – auch wenn dieses Statut durch das Ministerium genehmigt worden sei – keine Behördenzuständigkeit geschaffen werden. Dies sei schon aus verfassungsrechtlichen Gründen ausgeschlossen: Die Festlegung von Behördenzuständigkeiten stehe dem Bundesverfassungsgesetzgeber ("Kompetenz-Kompetenz") und – falls von diesem ermächtigt – dem jeweiligen Materiengesetzgeber zu. Keinesfalls aber könne ein Privatrechtssubjekt eine Behördenzuständigkeit begründen. Somit könne gegen Entscheidungen von Schulen mit eigenem Organisationsstatut gem. § 14 Abs 2 Privatschulgesetz kein förmliches Verwaltungsverfahren eröffnet werden. Die Beschwerdeführerin werde bezüglich ihres Anliegens auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

 

Der Widerspruch sei daher als unzulässig zurückzuweisen.

 

4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung das Rechtsmittel der Beschwerde.

 

In dieser brachte sie - zusammengefasst – vor, die Schule für Sozialbetreuungsberufe der XXXX möge zwar eine derartige Schule nach § 14 Abs 2 Privatschulgesetz sein, jedoch komme nach § 9 Abs 2 des Organisationsstatus der Schulen für Sozialbetreuungsberufe ausdrücklich das SchUG-BKV idgF sinngemäß zur Anwendung. Dort sei in § 62 SchUG-BKV ausdrücklich die Möglichkeit eines Rechtsmittels gegen Entscheidungen der Prüfungskommission vorgesehen, wenn ein solcher nicht ausgeschlossen sei.

 

Das Öffentlichkeitsrecht werde nach § 14 Privatschulgesetz aufgrund eines hoheitlichen Aktes des Bundesministeriums verliehen und übten die Organe der Privatschule ihrerseits wiederum hoheitliche Handlungen aus. Hiezu gehöre auch die Abnahme von Prüfungen. In der Judikatur (RS 0049863) sei bereits ausgesprochen worden, dass den Organen einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht hoheitliche Befugnisse wie die Ausstellung von Zeugnissen, die Abhaltung von Prüfungen, die Ausbildung von Lehramtsanwärtern und die Vollziehung der geltenden Schulrechtsvorschriften übertragen werden könnten.

 

Im Organisationsstatut werde in § 8 die Bildung einer Prüfungskommission, somit eine verfahrensrechtliche Bestimmung, normiert. Aus diesem Grund müsse auch die verfahrensrechtliche Übertragung eines Rechtszuges an die zuständige Schulbehörde zulässig sein.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen entsprechen dem unter I. dargestellten Verfahrensgang und Sachverhalt und ergeben sich unmittelbar aus den vollständigen und unstrittigen Akten.

 

2. Rechtliche Beurteilung:

 

Zu Spruchpunkt A:

 

2.1. § 1 Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge (SchUG-BKV, BGBl. I Nr. 33/1997 idgF) lautet:

 

Geltungsbereich

 

§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt für die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten in Semester gegliederten Sonderformen der in diesem Bundesgesetz geregelten Schularten.

 

Die Gesetzesmaterialien (RV 383 BlgNR 20.GP , 25) halten diesbezüglich fest:

 

"( ) Aus der Wendung "im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten" geht bezüglich der Privatschulen hervor, daß es sich hier um Privatschulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung handelt, denen das Öffentlichkeitsrecht gemäß § 14 Abs. 1 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, in der geltenden Fassung verliehen worden ist. Privatschulen, die keine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen (§ 11 des Privatschulgesetzes), fallen nicht unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, gleichgültig, ob sie das Öffentlichkeitsrecht besitzen oder nicht (§ 14 Abs. 2 des Privatschulgesetzes). Soweit es sich um Privatschulen ohne gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung, aber mit Öffentlichkeitsrecht handelt, ist es Sache des vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zu erlassenden oder zu genehmigenden Organisationsstatutes, jene Bestimmungen für anwendbar zu erklären, die der Struktur dieser Schularten entsprechen. Eine generelle Anwendbarkeitserklärung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auch auf diese Schulen im Gesetz selbst würde dem Zweck solcher von der allgemeinen Schulorganisation abweichenden Schularten widersprechen."

 

2.2. § 14 Privatschulgesetz lautet:

 

§ 14. Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes.

 

(1) Privatschulen, die gemäß § 11 eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen, ist das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen, wenn

 

a) der Schulerhalter (bei juristischen Personen dessen vertretungsbefugte Organe), der Leiter und die Lehrer Gewähr für einen ordnungsgemäßen und den Aufgaben des österreichischen Schulwesens gerecht werdenden Unterricht bieten und

 

b) der Unterrichtserfolg jenem an einer gleichartigen öffentlichen Schule entspricht.

 

(2) Privatschulen, die keiner öffentlichen Schulart entsprechen, ist das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen, wenn

 

a) die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a vorliegen,

 

b) die Organisation, der Lehrplan und die Ausstattung der Schule sowie die Lehrbefähigung des Leiters und der Lehrer mit einem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut übereinstimmen und

 

c) die Privatschule sich hinsichtlich ihrer Unterrichtserfolge bewährt hat.

 

(3) Bei Gebietskörperschaften, gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts wird die Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und des Abs. 2 lit. a von Gesetzes wegen angenommen.

 

2.3. Die von der Beschwerdeführerin besuchte Schule stellt unbestrittenermaßen eine Privatschule nach § 14 Abs 2 (und nicht Abs 1) Privatschulgesetz dar, da sie keine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führt. Wie die obzitierten Gesetzeserläuterungen zu § 1 SchUG-BKV ausführen, beabsichtigte der Gesetzgeber keine allgemeine Anwendbarkeit der Bestimmungen des SchUG-BKV für § 14 Abs 2-Privatschulen, wenngleich der zuständige Bundesminister im Organisationsstatut nach § 14 Abs 2 lit b Privatschulgesetz die sinngemäße Anwendbarkeit der Normen des SchUG-BKV festlegen oder genehmigen kann.

 

2.4. Die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur hat mit Erlass vom 25.5.2012, BMUKK-21.635/0008-III/3a/2012, MVBl. Nr. 67/2012, unter Bezugnahme auf § 14 Abs. 2 lit. b Privatschulgesetz ein Organisationsstatut der Schule für Sozialbetreuungsberufe (Statutteil im engeren Sinn, Lehrplan, Zeugnisformulare, Prüfungsordnung) neu erlassen (Neufassung 2012) und in § 9 Abs 2 erster Satz die sinngemäße Anwendbarkeit des SchUG-BKV für die – im gegenständlichen Beschwerdefall relevante – Berufstätigenform der Schule für Sozialbetreuungsberufe festgelegt:

 

§ 9 Schulrechtliche Bestimmungen:

 

(1) Die Schule für Sozialbetreuungsberufe ist eine berufsbildende mittlere Schule. Sofern das vorliegende Statut nicht anderes vorsieht, sind die gesetzlichen Bestimmungen für berufsbildende mittlere Schulen anzuwenden.

 

(2) In der Berufstätigenform der Schule für Sozialbetreuungsberufe kommt das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge (SchUG-BKV), BGBl. I Nr. 9/2012 idgF, sinngemäß zur Anwendung. In der Tagesform der Schule für Sozialbetreuungsberufe kommt entweder das Schulunter-richtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986 idgF, oder das SchUG-BKV, BGBl. I Nr. 9/2012 idgF, sinn-gemäß zur Anwendung. Der Schulbehörde erster Instanz ist vor Beginn eines Ausbildungsganges mitzuteilen, nach welcher der genannten gesetzlichen Bestimmungen die Tagesform geführt wird.

 

[ ]

 

2.5. Nach Rechtsansicht der Beschwerdeführerin genügt die durch das Organisationsstatut vorgesehene sinngemäße Anwendbarkeit des SchUG-BKV, um die (hoheitliche) Zuständigkeit der Schulbehörden begründen.

 

Diese Rechtsansicht vermag aus folgenden Erwägungen nicht zu überzeugen:

 

Gemäß Art 18 iVm Art 83 Abs 2 B-VG hat der Gesetzgeber die Zuständigkeit der Behörden hinreichend genau zu bestimmen. Sowohl die materiellen Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides als auch – in formeller Hinsicht – das zuständige Organ und das von dieem einzuhaltende Verfahren sind also in der Form des Gesetzes hinreichend genau vorherzubestimmen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 1 Rz 1 sowie § 6 Rz 1 mit weiteren Nachweisen). Nach herrschender Ansicht bedeutet das weitgehend als subjektives Recht in Verfassungsrang ausgestaltete System der festen Zuständigkeitsverteilung, dass die zur Erlassung eines Rechtsaktes berufene Behörde durch Gesetz bestimmt sein muss; aus dem verfassungsgesetzlich festgelegten System der festen Zuständigkeitsverteilung folgt auch, dass Zuständigkeitsübertragungen nur auf Grundlage einer hinreichend bestimmten (Art 18 Abs 1 B-VG) gesetzlichen Anordnung erfolgen dürfen (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Aufl., 2014, Rz 81).

 

Sofern die Zuständigkeit von einer Behörde auf eine andere Behörde übertragen werden soll (Delegation bzw. Arrogation), so bedarf es auch dafür eines – ausreichend präzisen, die Übertragung nicht dem Belieben der primär zuständigen Behörde überlassenden (VfSlg 3754/1960; 12.281/1990; vgl auch VfSlg 5184/1965 und 11.563/1987) – Gesetzes (VwGH 05.11. 1997, 97/03/0047; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 6 Rz 3 mit weiteren Nachweisen).

 

Dies bedeutet für den konkreten Beschwerdefall: Weder aus § 14 Privatschulgesetz noch aus § 1 SchUG-BKV ist eine gesetzliche Grundlage dafür abzuleiten, dass das im SchUG-BKV vorgesehene öffentlich-rechtliche Rechtsmittelverfahren auch für jene Entscheidungen zur Anwendung kommt, welche von Privatschulen nach § 14 Abs 2 Privatschulgesetz getroffen wurden. Im Gegenteil: den Gesetzesmaterialien ist wörtlich zu entnehmen, dass eine generelle Anwendbarkeit der Bestimmungen des SchUG-BKV für solche Privatschulen ausdrücklich nicht beabsichtigt war ("Eine generelle Anwendbarkeitserklärung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auch auf diese Schulen im Gesetz selbst würde dem Zweck solcher von der allgemeinen Schulorganisation abweichenden Schularten widersprechen.") Somit fehlt es jedenfalls an einer hinreichend bestimmten Gesetzesgrundlage für ein öffentlich-rechtliches Rechtsmittelverfahren in Bezug auf Entscheidungen von Privatschulen nach § 14 Abs 2 Privatschulgesetz. Nichts anderes gilt auch für die Frage, ob die Unterrichtsministerin durch Erlass des Schulstatus eine Zuständigkeit der Schulbehörden für Widersprüche gegen Entscheidungen von Privatschulen nach § 14 Abs 2 Privatschulgesetz festgelegen kann: Auch dafür fehlt es an einer entsprechend präzisen und substantiierten Rechtsgrundlage in den Schulgesetzen.

 

Soweit die Beschwerde moniert, dass die von der belangten Behörde im Bescheid zitierte Literatur – insbesondere Juranek, Schulverfassung und Schulverwaltung, Bd.1, S. 258f. – nicht für den gegenständlichen Beschwerdefall herangezogen werden kann, da sich Juranek nur auf das SchUG, nicht aber auf das SchUG-BKV bezieht, ist zu entgegnen, dass die Gesetzeserläuterungen zu § 1 SchUG (RV 345 BlgNR 13.GP , 34) in Bezug auf die Geltung für Privatschulen nahezu ident mit jenen des SchUG-BKV sind; somit lassen sich die Ausführungen von Juranek durchaus auch für den gegenständlichen Fall heranziehen. Darüber hinaus halten Jonak/Kövesi nicht nur für das SchUG (Jonak/Kövesi,

Das österreichische Schulrecht, 14.Aufl., SchUG, § 1 Rz 2 – auf diese Anmerkung bezieht sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid), sondern auch für das SchUG-BKV (Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 14.Aufl., SchUG-BKV, § 1 Rz 1 letzter Absatz) die Nichtanwendbarkeit des jeweiligen Gesetzes für Privatschulen nach § 14 Abs 2 Privatschulgesetz fest.

 

2.6. Mangels Anwendbarkeit der Bestimmungen des SchUG-BKV zum Widerspruchsverfahren auf Entscheidungen von Privatschulen nach § 14 Abs 2 Privatschulgesetz hat die belangte Behörde somit den Widerspruch der Beschwerdeführerin zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.

 

2.7. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A entschieden werden.

 

3. Zu Spruchpunkt B:

 

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

3.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

 

Es war daher gemäß Spruchpunkt B zu entscheiden.

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