Privatschulgesetz §7 Abs2
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W129.2144809.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde des XXXX vereins " XXXX ", vertreten durch RA Mag. Reinhard Strauss, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 01.12.2016, GZ. VIIIGa13/5-2016, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gem. § 7 Abs 2 Privatschulgesetz als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die beschwerdeführende Partei zeigte mit Schreiben vom 08.06.2006 die Errichtung der Privatschule am Standort XXXX , XXXX an. Die belangte Behörde erließ am 17.08.2006, GZ VIIIGa13/1-2006 einen Nichtuntersagungsbescheid, sodass die Schule errichtet werden konnte.
2. Das zuständige Schulaufsichtsorgan LSI XXXX musste im Schuljahr 2015/16 im Rahmen einer geplanten Visitierung feststellen, dass eine Schule an dieser Adresse nicht mehr bestand. Recherchen ergaben, dass die Schule – ohne Meldung bzw. Anzeige der Neuerrichtung an die belangte Behörde – an den Standort XXXX verlegt wurde.
3. Erst am 07.10.2016 wurde die Neuerrichtung der Schule am neuen Standort der belangten Behörde angezeigt. Beigelegt wurde von der beschwerdeführenden Partei ua. eine Mitteilung der zuständigen Bau- und Anlagenbehörde der Stadt Graz vom 01.06.2016, wonach die geplante Nutzungsänderung von Geschäftsräumlichkeiten zu Schulungsräumlichkeiten "negativ beurteilt" werde. Für das angesuchte Projekt komme eine Bausperre zum Tragen; erst mit dem kommenden Flächenwidmungsplan sei eine Nutzungsänderung genehmigungsfähig.
4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.10.2016 wurde der Schulerhalter aufgefordert, betreffend der Schulräume bis spätestens 30.10.2016 Stellung zu beziehen und die Unterlagen zu ergänzen, wobei in weiterer Folge die Frist auf Ersuchen der beschwerdeführenden Partei bis zum 30.11.2016 verlängert wurde.
5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.12.2016, Zl. VIIIGa13/5-2016, wurde die Neuerrichtung der Privatschule am Standort XXXX untersagt. Auf das Wesentlichste zusammengefasst und sinngemäß wurde der Bescheid dahingehend begründet, dass die örtlich zuständige Bau- und Anlagenbehörde die geplanten (Umbau‑) Maßnahmen negativ beurteilt habe und eine positive Lösung erst mit dem neuen Flächenwidmungsplan in Aussicht gestellt habe.
Die belangte Behörde habe den Schulerhalter auf die Notwendigkeit des Nachweises der baulichen Eignung hingewiesen, insbesondere auf die Notwendigkeit eines bau- und sanitätsbehördlichen Gutachtens oder die Vorlage einer Baubewilligung oder Benutzungsbewilligung.
6. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei fristgerecht im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung das Rechtsmittel der Beschwerde.
In dieser brachte sie - zusammengefasst – vor, dass das Fehlen der Gutachten und Bewilligungen sei ein verbesserungsfähiger Rechtsmangel, hinsichtlich dessen die belangte Behörde eine angemessene Frist zur Beseitigung zu setzen gehabt hätte.
Die gesetzte Frist bis 30.11.2016 habe sich als unangemessen kurz erwiesen, es sei eine allgemein bekannte Tatsache, dass die Erstellung von baulichen Gutachten und die Beibringung behördlicher Bewilligungen Wochen, in vielen Fällen auch Monate in Anspruch nehmen könne.
7. Mit Schreiben vom 10.01.2017, eingelangt am 16.01.2017, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
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II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Die Feststellungen entsprechen dem unter I. dargestellten Verfahrensgang und Sachverhalt und ergeben sich unmittelbar aus den vollständigen und unstrittigen Akten.
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A:
2.1. §§ 6 bis 8 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962 idgF, lauten:
§ 6. Schulräume, Lehrmittel und Unterrichtsmittel
Der Schulerhalter hat nachzuweisen, daß er über Schulräume verfügt, die baulich und einrichtungsmäßig dem Zweck und der Organisation der Privatschule sowie den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene entsprechen. Ferner hat er nachzuweisen, dass die Privatschule die zur Durchführung des Lehrplanes notwendigen Lehrmittel und sonstigen Ausstattungen und Einrichtungen aufweist und über für die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule im Sinne des § 2 des Schulorganisationsgesetzes geeignete Unterrichtsmittel verfügt.
§ 7. Anzeige und Untersagung der Errichtung.
(1) Die Errichtung einer Privatschule ist der zuständigen Schulbehörde mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Eröffnung der Schule unter Nachweis der Erfüllung der Bestimmungen des § 4 Abs. 1 oder 2, des § 5 Abs. 1 oder 2 und 4 (unbeschadet der Bestimmung des § 5 Abs. 5) sowie des § 6 anzuzeigen.
(2) Die zuständige Schulbehörde hat die Errichtung der Schule binnen zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Einbringung der Anzeige zu untersagen, wenn die im Abs. 1 angeführten Bestimmungen nicht erfüllt sind. Wird die Errichtung der Schule innerhalb dieser Frist nicht untersagt, so kann sie eröffnet werden.
§ 8. Erlöschen und Entzug des Rechtes zur Schulführung.
(1) Das Recht zur Führung einer Schule erlischt
a) mit der Auflassung der Schule durch den Schulerhalter,
b) mit dem Wegfall einer der im § 4 Abs. 1 oder 2 genannten Bedingungen,
c) nach Ablauf eines Jahres, in dem die Schule nicht geführt wurde,
d) mit der Überlassung des Schulvermögens an eine andere Person in der Absicht, die Schulerhalterschaft aufzugeben, oder
e) mit dem Tode des Schulerhalters (bei juristischen Personen mit deren Auflösung); die Verlassenschaft beziehungsweise die Erben des Schulerhalters können die Schule jedoch bis zum Ende des laufenden Schuljahres weiterführen, wobei sie die Rechte und Pflichten des Schulerhalters übernehmen; sie haben die Weiterführung der Schule der zuständigen Schulbehörde anzuzeigen.
(2) Werden nach der Eröffnung der Schule die im § 5 Abs. 1, 2 oder 4 (unter allfälliger Bedachtnahme auf § 5 Abs. 5) oder im § 6 genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt, so hat die zuständige Schulbehörde dem Schulerhalter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, so hat die Schulbehörde die weitere Führung der Schule zu untersagen.
(3) Wenn für die Gesundheit oder Sittlichkeit der Schüler Gefahr im Verzug ist, hat die zuständige Schulbehörde die weitere Führung der Schule ohne Setzung einer Frist zu untersagen.
2.2. Regelungsgegenstand des § 6 PrivSchG ist nach herrschender Judikatur zweifelsfrei die Erbringung des Nachweises einer adäquaten räumlichen und ausstattungsmäßigen Infrastruktur der Schule durch den Privatschulerhalter; der Zweck der Regelung besteht darin, den Privatschulerhalter zur Schaffung entsprechender infrastruktureller Rahmenbedingungen, unter denen der Unterricht stattfinden kann, zu verpflichten (so zuletzt VwGH 09.08.2016, 2016/10/0016).
Wie sich unzweifelhaft aus § 8 Abs 2 PrivSchG ergibt, ist das Vorhandensein dieser entsprechenden infrastrukturellen Rahmenbedingungen nicht nur zum Zeitpunkt der (erstmaligen) Anzeige der Errichtung der Privatschule erforderlich, sondern auf Dauer. Wenn die Rahmenbedingungen nicht mehr gegeben sind, ist die weitere Führung der Schule zu untersagen.
2.3. Wenn sich jedoch die Rahmenbedingungen sogar an derselben Adresse soweit verschlechtern können, dass eine Untersagung der Führung der Schule zu prüfen ist, so ist diese Rechtsfolge nach Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts gerade auch auf den Fall einer Übersiedlung einer bereits "bewilligten" (nicht untersagten) Privatschule an eine neue Adresse zu übertragen: Es kann kein Zweifel dahingehend bestehen, dass die Privatschule auch an der neuen Adresse die gesetzlich vorgeschriebenen infrastrukturellen Rahmenbedingungen zu erfüllen hat, andernfalls es ja leicht möglich wäre, § 6 Abs 2 PrivSchG dahingehend zu umgehen, dass die Erstanzeige der Führung der Schule in Bezug auf einen besonders gut ausgestatteten, jedoch kostspieligen Standort vorgenommen wird, bevor eine Übersiedlung an einen billigen, bescheidenen und eben unzureichenden Standort erfolgt.
2.4. Soweit die beschwerdeführende Partei die Unangemessenheit der von der belangten Behörde eingeräumten Frist rügt, ist ihr zum einen zu entgegnen, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung schon die faktisch durchgeführte Übersiedlung einen nicht unerheblichen Zeitraum in Anspruch genommen haben muss und zudem der belangten Behörde verschwiegen wurde. Und zum anderen ergeben sich aus der gesetzlichen Systematik der §§ 6-8 PrivSchG eher Fristen im Bereich einiger weniger Wochen: So hat die Schulbehörde eine (erstmalige) Anzeige auf Führung einer Privatschule binnen zwei Monate zu prüfen bzw. zu untersagen (§ 7 Abs 2 PrivSchG), daher muss im Rahmen des Ermittlungsverfahrens jede behördliche Frist (zB Parteiengehör) auf diese gesetzliche Frist abgestimmt werden.
Es wäre von einem durchschnittlich sorgfältig agierenden Schulerhalter jedenfalls zu erwarten gewesen, dass er eine in Planung genommene Übersiedlung an einen neuen Schulstandort nicht nur mit der zuständigen Bau- und Anlagenbehörde, sondern auch vorab mit der Schulbehörde abspricht, zumal die Auskunft der Bau- und Anlagenbehörde eindeutig lautet "Die geplanten Maßnahmen [werden] negativ beurteilt." Auch wenn die Bau- und Anlagenbehörde in diesem Schreiben eine (positive) Änderung dieser Situation im Falle eines neuen Flächenwidmungsplanes in Aussicht stellt, ändert dies nichts daran, dass das Schulprojekt aus Sicht der Bau- und Anlagenbehörde zum Zeitpunkt des damaligen Verwaltungsverfahrens eben negativ zu beurteilen war.
2.5. Im Gesamtergebnis erscheint es somit nicht als unangemessen oder gar willkürhaft, wenn die belangte Behörde die ursprünglich eingeräumte ca. zweiwöchige Frist zwei Mal auf insgesamt etwa 6 Wochen verlängert hat (mit Schreiben vom 13.10.2016 wurde zunächst der 30.10.2016 festgelegt, dann in einem mündlichen Gespräch zwischen dem Behördenleiter und der beschwerdeführenden Partei der 07.11.2016, zuletzt verlängert per Mail auf den 30.11.2016).
2.6. Da die beschwerdeführende Partei weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht bis dato keinerlei Unterlagen oder Nachweise nachgereicht hat, ist auch weiterhin davon auszugehen, dass der neue Standort die gesetzlich vorgeschriebenen infrastrukturellen Rahmenbedingungen nicht erfüllt.
Die gegenständliche Beschwerde ist somit abzuweisen.
2.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Einen Antrag auf Durchführung wurde nicht gestellt, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
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