UG 2002 §64 Abs5
VwGVG §28 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
UG 2002 §64 Abs5
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W129.2104269.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RA Mag. Helene Bader, Wiener Straße 50, 8680 Mürzzuschlag, gegen den Bescheid des Rektorates der Karl-Franzens-Universität Graz vom 30.10.2014, Zl. 39/571/4 ex 2013/14, nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 64 Abs. 5 Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002 idgF, teilweise stattgegeben und die Beschwerdeführerin unter der Auflage der Absolvierung nachstehender Prüfungen zum Masterstudium Angewandte Ethik an der Karl-Franzens-Universität Graz zugelassen:
- VO Einführung in die Philosophie der Gegenwart (3 ECTS)
- VO Einführung in die Philosophie und in philosophische Grundfragen wissenschaftlichen Denkens (3 ECTS)
- VO Einführung in die Geschichte der Philosophie (3 ECTS)
- VO Rechtsethik und Rechtspolitik (5 ECTS)
- PS Einführung in die Philosophie (mit einer Einführung in wissenschaftliches Arbeiten) (2,5 ECTS)
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte am 17.09.2014 an der Karl-Franzens-Universität Graz einen Antrag auf Zulassung zum Masterstudium Angewandte Ethik ab dem Wintersemester 2014/15. Ihrem Antrag legte sie ein Diplomprüfungszeugnis der Akademie für Sozialarbeit des Landes Steiermark vom 16.03.1998, ein Verzeichnis über die absolvierten Prüfungen sowie eine Zusammenfassung über den Inhalt der Diplomarbeit "XXXX" (Akademie für Sozialarbeit des Landes Steiermark, vorgelegt am 28.11.1997) bei.
2. Mit Schreiben vom 29.09.2014 teilte die Universität Graz der BF zusammengefasst und sinngemäß mit, dass die absolvierte Ausbildung "zwar von guter Qualität" sei, doch handle es sich bei der Akademie für Sozialarbeit um eine stark berufsorientierte postsekundäre Einrichtung, die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung nicht in jenem Ausmaß gewährleiste, wie dies die in § 2 Abs 4 des Curriculums für das Masterstudium Angewandte Ethik angeführten Studien (geistes- und kulturwissenschaftliches, theologisches, rechts-, sozial- oder wirtschaftswissenschaftliches Bachelor- oder Diplomstudium oder ein universitäres Lehramtsstudium. Diplomstudium Pharmazie, Bachelorstudien Biologie, Psychologie oder Pädagogik, Diplomstudium Humanmedizin oder Bachelorstudium Gesundheits- und Pflegewissenschaft) bieten würden.
3. Mit Schreiben vom 03.10.2014 nahm die BF dazu zusammengefasst und sinngemäß wie folgt Stellung: Sie habe an der Akademie der Sozialarbeit bestimmte (namentlich aufgezählte) Prüfungen absolviert, die wissenschaftlichen Qualifikationen und Fertigkeiten eines universitären Bachelorstudiums seien zwar mit Sicherheit nicht mit den an der Akademie für Sozialarbeit erlangten Grundkenntnissen gleich zu setzen, doch könne von einer fehlenden wissenschaftlichen Berufsvorbildung nicht gesprochen werden, da sie Kompetenzen der sozialwissenschaftlichen Forschungsmethoden erworben habe. Sie strebe eine Zulassung mit Auflagen an, um die fehlenden wissenschaftlichen Vorkenntnisse nachreichen zu können.
4. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Rektorates der Universität Graz (im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.10.2014, GZ 39/571/4 ex 2013/14, wurde der Antrag auf Zulassung zum Masterstudium Angewandte Ethik gemäß § 64 Abs 5 Universitätsgesetz 2002 mangels Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen abgewiesen. Nach Darstellung des Verfahrensganges wurde zusammengefasst und sinngemäß ausgeführt, dass die BF selbst eingeräumt habe, dass die wissenschaftlichen Qualifikationen und Fertigkeiten eines universitären Bachelorstudiums mit Sicherheit nicht mit den an der Akademie für Sozialarbeit erlangten wissenschaftlichen Grundkenntnissen gleichzusetzen sei. Dem Studienbuch seien lediglich drei (namentlich genannte) wissenschaftliche Vorlesungen zu entnehmen. Die BF habe auf ihre hohe Motivation hingewiesen, das Ersuchen, die fehlenden wissenschaftlichen Vorkenntnisse nachzureichen, werde als Antrag verstanden, eine Zulassung unter der Auflage von Prüfungen zu erlangen. Es werde festgestellt, dass die Ausbildung an der Sozialakademie zwar von guter Qualität sei, es sich bei ihr jedoch um eine stark berufsorientierte postsekundäre Einrichtung handle, die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung nicht gewährleiste, wie sie die in § 2 Abs 4 des Curriculums für das Masterstudium Angewandte Ethik angeführten Studien bieten. Das Masterstudium Angewandte Ethik setze wissenschaftliche Qualifikationen und Fertigkeiten voraus, welche nur in einem universitären Bachelorstudium vermittelt würden. Auch eine Zulassung unter Setzung von Auflagen komme nicht in Frage, der Antrag sei daher abzuweisen.
Der Bescheid wurde am 04.11.2014 durch Hinterlegung zugestellt.
5. Mit gegenständlicher, fristgerecht eingebrachter Beschwerde vom 24.11.2014 brachte die nunmehr rechtsfreundlich vertretene BF zusammengefasst und sinngemäß vor, sie habe im Rahmen ihrer Ausbildung 58 (namentlich angeführte) Lehrveranstaltungen absolviert. Die absolvierte Ausbildung sei gleichwertig und facheinschlägig im Sinne des Curriculums des angestrebten Masterstudiums. Das Rektorat hätte daher eine Zulassung der BF zum Masterstudium Angewandte Ethik, allenfalls unter der Auflage bestimmter Prüfungen, vornehmen müssen.
6. Am 27.02.2015 übermittelte der Vorsitzende der Curricular-Kommission der Katholisch-Theologischen Fakultät der Universität Graz eine Stellungnahme zur fachlichen Eignung der BF. Die Ausbildung der BF zur Diplomsozialarbeiterin stelle einen berufsspezifisch ausgeprägten Studiengang mit hohem Praxisanteil dar. Diese Ausbildung könne die im Curriculum des angestrebten Masterstudiums genannten Hauptkriterien für die Zulassung nicht erfolgen. Es müssten vor der Zulassung erst bestimmte theoretische Grundlagen und Kompetenzen erworben werden, welche den Umfang eines Semesters (30 ECTS-Punkte) weit überschreiten. Daher komme die absolvierte Ausbildung an der Akademie für Sozialarbeit des Landes Steiermark für die Zulassung zum Masterstudium Angewandte Ethik nicht in Frage.
7. Mit Gutachten vom 12.03.2015, Zl. Senat 2014/2015-273, führte der Senat der Universität Graz zusammengefasst und sinngemäß aus, dass die gegenständliche Beschwerde in seiner Sitzung vom 11.03.2015 ausführlich erörtert worden sei. Die von der BF absolvierte Ausbildung stelle keine fachlich in Frage kommende Ausbildung im Sinne des § 64 Abs 5 Universitätsgesetz 2002 dar, die eine Zulassung zum Masterstudium Angewandte Ethik anhand der im Curriculum vorgesehenen Zulassungsvoraussetzungen rechtfertigen würde. Aus diesem Grund sei auch eine mögliche Gleichwertigkeit der Ausbildung an der Akademie für Sozialarbeit des Landes Steiermark sowie die Erteilung etwaiger Auflagen nicht mehr zu prüfen.
8. Mit Schreiben vom 24.03.2015 übermittelte die belangte Behörde gegenständliche Beschwerde sowie den Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht. Am 25.03.2015 erfolgte die Zuteilung an die zuständige Gerichtsabteilung.
9. Am 29.06.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die BF teilnahm. Die belangte Behörde entschuldigte sich mit Schreiben vom 19.06.2015 für die Nichtteilnahme an der Verhandlung.
In der Verhandlung legte die BF mehrere Unterlagen zu ihren absolvierten Ausbildungen, insbesondere an der Akademie für Sozialarbeit, vor und gab unter anderem zu Protokoll, dass ihre rechtsfreundliche Vertreterin der Ansicht sei, dass diese trotz des absolvierten rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums für ein Masterstudium der Angewandten Ethik weniger qualifiziert sei als die BF mit ihrer theoretischen und praktischen Vorbildung. Auf der Homepage des angestrebten Masterstudiums werde angeführt, dass Absolventen einer FH im Bereich Gesundheits- und Pflegewissenschaften unter der Auflage von 6 (namentlich genannten) Lehrveranstaltungen zum Masterstudium Angewandte Ethik zugelassen werden könnten. Sie sei der Ansicht, dass ihre eigene Ausbildung sie im zumindest demselben Ausmaß wie die auf der Homepage genannten FH-Absolventen zum Masterstudium Angewandte Ethik qualifiziere. Sie wäre mit den genannten Auflagen mit der Ausnahme der angeführten Lehrveranstaltung "Gender Studies" einverstanden, die sie in der eigenen Ausbildung und Praxis ausführlich kennengelernt habe - so sei sie unter anderem sieben Jahre lang Geschäftsführerin des Frauenschutzzentrums und der Frauenberatungsstelle in XXXX gewesen.
10. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.10.2015, Zl. W129 2104269-1/7Z, wurde Frau Ao.Univ.-Prof. DDr. XXXX vom Fachbereich Sozial- und Wirtschaftswissenschaften an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Salzburg sowie vom Internationalen Forschungszentrum für soziale und ethische Fragen zur Sachverständigen bestellt und mit der Erstellung eines Gutachtens im gegenständlichen Beschwerdeverfahren beauftragt.
11. Mit Gutachten vom 09.11.2015 führte die bestellte Sachverständige aus, dass die absolvierte Ausbildung auf Basis der für den Lehrplan anzuwendenden Rechtsgrundlagen (va. Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über den Lehrplan der Akademie für Sozialarbeit, BGBl Nr. 991/1994) einen mit Hochschulen oder Universitäten vergleichbaren Bildungsabschluss iSd RL 89/48/EWG darstelle. Gemäß der Studienordnung der Akademie für Sozialarbeit des Landes Steiermark (Erlass des BMUK GZ 21.471/10-24/94 vom 29. Jänner 1996) und dem ab Studienjahr 19997/1998 gültigen Studienplan umfasste das sechssemestrige Diplomstudium Soziale Arbeit insgesamt 8 Stunden Psychologie sowie 4 Stunden Pädagogik sowie weitere Stundenverpflichtungen aus den Bereichen Religion, Medizin, Recht, Soziologie, Politikwissenschaft, Wirtschafts- und Sozialpolitik und Sozialforschung. Zusätzlich erfolge eine Schwerpunktsetzung in Methodik der Sozialarbeit, Akademieautonome Pflichtgegenstände (lebende Fremdsprache, Allgemeinbildende Fachgebiete, Wirtschaftliche Fachgebiete) und (Praxisorientierte) Verbindliche Übungen. Dies ergebe eine Gesamtstundenanzahl von 129 Wochenstunden kombiniert mit insgesamt 880 Stunden Praktika. Dem entspreche die Bestätigung des Leiters des August-Aichhorn-Instituts für Soziale Arbeit vom 20.03.2015, wonach "die im Diplom ausgewiesene Gesamtwochenstundenanzahl von 129 (...) einer Summe von 129 Semesterwochenstunden während einer Studienzeit von 6 Semestern" entspricht."
Das Studium an der Akademie Soziale Arbeit mit Diplomabschluss könne als fachlich in Frage kommend im Sinne des Curriculums des Masterstudiums Angewandte Ethik eingestuft werden.
Nach Analyse und Vergleich von Studienplänen (insbesondere der Curricula für Pflege- und Gesundheitswissenschaft mit Abschluss Bachelor) sei von einer prinzipiellen Gleichwertigkeit auszugehen. Dies beziehe sich zum einen auf den formalen Aspekt, dass Bachelorstudien auf drei Jahre angelegt und mit 180 ECTS-Punkten ausgewiesen seien. Gemäß der Bestätigung von FH-Prof. HR Mag. Dr. XXXX von der FH Joanneum Soziale Arbeit vom 20.03.2015 sei das Studium an der Sozialakademie "mit 180 CP gemäß ECTS angerechnet" und daher unter dem formalen Erfordernis den sonstigen Bachelorabschlüssen gleichwertig.
Unter dem inhaltlichen Aspekt zeige ein Vergleich der Curricula, dass die Bachelorstudien Pflege- und Gesundheitswissenschaften Lehrveranstaltungen enthalten - wenn auch im unterschiedlichen Stundenausmaß -, die ethische Problemstellungen (Berufsethik, Pflegeethik etc.) behandeln. Erste ethische Grundkenntnisse werden daher in diesen Studiengängen vermittelt. Demgegenüber weise der Studienplan der Akademie Soziale Arbeit zwar Lehrveranstaltungen in Psychologie und Pädagogik auf, jedoch keine Lehrveranstaltungen, die einer ersten philosophischen bzw. ethischen Grundlegung entsprechen.
Aus inhaltlichen Gründen könne daher nur von einer prinzipiellen Gleichwertigkeit gesprochen werden. Insbesondere sei eine philosophisch-methodische Grundlagenbildung nur in einem relativ geringen Ausmaß vorhanden, die aber - beginnend mit einer Vertrautheit mit philosophischer Terminologie - Voraussetzung für eine so komprimierte Ausbildung in Angewandter Ethik sei, wie sie der Masterstudienplan Angewandte Ethik der Universität Graz vorsehe.
Um die Gleichwertigkeit herzustellen, werde daher empfohlen, folgende Lehrveranstaltungen zur Auflage im Umfang von 10 Semesterwochenstunden (SST) zu machen:
- VO Einführung in die Philosophie der Gegenwart (2 SST)
- VO Einführung in die Philosophie und in philosophische Grundfragen wissenschaftlichen Denkens (2 SST)
- VO Einführung in die Geschichte der Philosophie (2 SST)
- VO Rechtsethik und Rechtspolitik (2 SST)
- PS Einführung in die Philosophie (mit einer Einführung in wissenschaftliches Arbeiten) (2 SST)
Die Titel der hier konkret angeführten Lehrveranstaltungen beziehe sich auf das Lehrveranstaltungsangebot für das (Bachelor‑)Studium der Philosophie an der Karl-Franzens-Universität Graz im Studienjahr 2015/2016. Die Auswahl sei nach dem Kriterium der Einführung in Geschichte und Systematik der Philosophie, Einführung in geisteswissenschaftliches methodisches Arbeiten sowie Grundkenntnisse in Rechtspolitik und Rechtsethik erfolgt, und zwar mit Blick auf die Vorbereitung von Modul A, C und D des Curriculums für das Masterstudium Angewandte Ethik.
12. Im Rahmen des ausdrücklich eingeräumten Parteiengehörs gab die BF keine Stellungnahme ab. Die belangte Behörde äußerte sich hingegen mit Schriftsatz vom 23.11.2015 zusammengefasst und sinngemäß wie folgt: Bachelorstudien der Gesundheits- und Pflegewissenschaften (Anm.: Hervorhebung durch die belangte Behörde) würden nur an Medizinischen Universitäten angeboten, nicht aber an Fachhochschulen, wo es Bachelorstudien des Gesundheits- und Pflegemanagements (Hervorhebung durch die belangte Behörde) gebe. Die absolvierte Ausbildung sei keinesfalls "facheinschlägig", sodass eine eventuelle Gleichwertigkeit nicht mehr zu prüfen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin absolvierte am 16.03.1998 an der Akademie für Sozialarbeit des Landes Steiermark eine sechssemestrige Ausbildung zur Diplomsozialarbeiterin. Das Diplomprüfungszeugnis vom 16.03.1998 stellt ein Diplom gemäß der (damaligen) Richtlinie 89/48/EWG (nunmehr übergeführt in RL 2005/36 /EL) über die allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome dar.
Die Gesamtwochenstundenzahl umfasst 129 Wochenstunden, ergänzt durch Pflichtpraktika im Ausmaß von 880 Stunden. Die Pflichtgegenstände umfassen 10 Wochenstunden Religion, 8 Wochenstunden Psychologie, 4 Wochenstunden Pädagogik, 8 Wochenstunden Medizin, 10 Wochenstunden Recht, 6 Wochenstunden Soziologie, 2 Wochenstunden Politikwissenschaft, 4 Wochenstunden Wirtschafts- und Sozialpolitik, 3 Wochenstunden Sozialforschung, 8 Wochenstunden Theorie der Sozialarbeit, 16 Wochenstunden Handlungsfelder der Sozialarbeit, 10 Wochenstunden Methoden der Sozialarbeit, 2 Wochenstunden Organisation und Administration der Sozialarbeit, 6 Wochenstunden Akademieautonome Pflichtgegenstände (ua. Mediation, Krisenintervention, Wirtschaft und Sozialarbeit, Bildung mit sozial Benachteiligten, Gewalt in der Familie, etc.) sowie 32 Wochenstunden verbindliche Übungen.
Die absolvierte Ausbildung zur Diplomsozialarbeiterin stellt eine facheinschlägige und grundsätzlich gleichwertige Ausbildung im Sinne des § 2 Abs 4 des Curriculums des Masterstudiums Angewandte Ethik dar.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, der Beschwerde und dem Beschwerdeverfahren (insbesondere aus dem eingeholten Gutachten der Sachverständigen ao. Univ.-Prof. DDr.
XXXX).
Im eingeräumten Parteiengehör betonte die belangte Behörde, dass die von der BF absolvierte Ausbildung keine "fachlich in fragende" kommende Ausbildung im Sinne des § 64 Abs 4 Universitätsgesetz 2002 darstelle, sodass eine eventuelle Gleichwertigkeit nicht mehr zu prüfen sei.
Diese Ansicht kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht geteilt werden. Unabhängig von den schlüssigen Ausführungen der bestellten Gutachterin ao. Univ.-Prof. DDr. XXXX, welche die fachliche Einschlägigkeit bejahte, zeigt bereits ein Blick in die (auf der Verordnung BGBl. Nr. 991/1994 beruhende) Stundentafel der absolvierten Ausbildung, dass die absolvierte Ausbildung einen breiten Querschnitt an Bezugswissenschaften aufweist, nämlich Religionspädagogik (10 Wochenstunden), Psychologie (8 Wochenstunden), Pädagogik (4 Wochenstunden), Medizin (8 Wochenstunden), Recht (10 Wochenstunden), Soziologie (6 Wochenstunden), Politikwissenschaft (2 Wochenstunden). Darüber hinaus sind sowohl die 4 Wochenstunden Wirtschafts- und Sozialpolitik als auch die 3 Wochenstunden Sozialforschung gemeinsam mit den 42 Wochenstunden zu den theoretischen Grundlagen der Sozialarbeit als auch die 32 Wochenstunden praktische Übungen den Sozialwissenschaften zuzuordnen.
§ 2 Abs 4 des Curriculums des angestrebten Masterstudiums Angewandte Ethik sieht die Absolvierung eines geistes- oder kulturwissenschaftlichen, theologischen, rechts-, sozial- oder wirtschaftswissenschaftlichen Bachelor- oder Diplomstudiums oder eines beliebigen universitären Lehramtsstudiums, des Bachelor- oder Diplomstudiums der Pharmazie, der Bachelorstudien Biologie, Psychologie oder Pädagogik, des Bachelor- oder Diplomstudiums der Humanmedizin oder eines fachlich in Frage kommenden und gleichwertigen Studiums an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung, welches mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst, vor. Alle Pflichtgegenstände der von der BF absolvierten Ausbildung sind diesen Studiengruppen zuzuordnen; umgekehrt sind - mit Ausnahme der Pharmazie und Biologie - beinahe alle im Curriculum genannten Studiengruppen in der Ausbildung der BF wiederzufinden, was in Bezug auf das angestrebte interdisziplinäre Masterstudium Angewandte Ethik keinesfalls als Nachteil erscheint. Somit kann der Behauptung der belangten Behörde, wonach die absolvierte Ausbildung nicht facheinschlägig sei, nicht gefolgt werden. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht - auch wenn dies seitens der belangten Behörde gar nicht vorgebracht wurde -, dass die von der BF absolvierten Lehrveranstaltungen jeweils nur teils einführenden Charakter (hinsichtlich der Bezugswissenschaften), teils einen deutlichen Spezialisierungsgrad im Hinblick auf die Sozialarbeit aufweisen. Das angestrebte Masterstudium stellt jedoch wie erwähnt ein interdisziplinäres Studium dar, welches kein unmittelbar vorausgehendes Bachelorstudium kennt. Die von der BF absolvierte Ausbildung vermittelt die fachlichen Grundlagen für das angestrebte Masterstudium in einem Ausmaß, welches im Endergebnis mit den im Curriculum genannten Studienrichtungen (in Bezug auf die Vermittlung der Grundlagen für Angewandte Ethik) vergleichbar ist, wovon auch die Sachverständige ao. Univ.Prof. DDr. XXXX nachvollziehbar ausgegangen ist.
Die prinzipielle Gleichwertigkeit des Studiums ergibt sich aus dem ausführlichen und schlüssigen Gutachten der genannten Sachverständigen; die belangte Behörde ist den nachvollziehbaren Ausführungen der Gutachterin zur prinzipiellen Gleichwertigkeit sowie zu den empfohlenen Auflagenprüfungen (zur Herstellung der vollen Gleichwertigkeit) nicht substantiiert entgegengetreten. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher von der grundsätzlichen Gleichwertigkeit sowie von der Notwendigkeit der erfolgreichen Absolvierung folgender Lehrveranstaltungen (jeweils 2 Semesterwochenstunden) zur Herstellung der vollen Gleichwertigkeit aus: "VO Einführung in die Philosophie der Gegenwart", "VO Einführung in die Philosophie und in philosophische Grundfragen wissenschaftlichen Denkens", "VO Einführung in die Geschichte der Philosophie", "VO Rechtsethik und Rechtspolitik" sowie "PS Einführung in die Philosophie (mit einer Einführung in wissenschaftliches Arbeiten)". Diese Auflagen entsprechen zudem im Inhalt und Ausmaß etwa jenen Lehrveranstaltungen, die seitens der Universität Graz auf der Homepage des Masterstudiums Angewandte Ethik Absolventinnen und Absolventen einer FH im Bereich Gesundheits- und Pflegewissenschaften empfohlen werden. Die Behauptung der Universität Graz, wonach es kein FH-Bachelorstudium im Bereich der Gesundheits- und Plegewissenschaften gebe (sondern nur im Bereich des Gesundheits- und Pflegemanagements), ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unzutreffend: Die in der Verhandlung sowie auch im Gutachten von ao.Prof. DDr. XXXX (auf Seite 2, Anm. 2 des Gutachtens) angesprochenen Fachhochschulen in Wien (FH Campus Wien), Salzburg (FH Puch), Burgenland (FH Eisenstadt/Pinkafeld) als auch Wr. Neustadt bieten Bachelorstudien "Gesundheits- und Krankenpflege" mit einem Schwerpunkt in den Pflegewissenschaften (vgl. die Eigenbeschreibung des Bachelorstudienganges "Gesundheits- und Krankenpflege" an der FH Campus Wien: "Die FH Campus Wien bietet bereits seit 2008, als erste FH in Österreich, das Bachelorstudium Gesundheits- und Krankenpflege als generalistisches Studium an und kombiniert Pflegewissenschaft mit der Berufsberechtigung für den gehobenen Dienst der Gesundheits- und Krankenpflege.") an, zum Teil zusätzlich bzw. parallel zu den von der belangten Behörde angegebenen Studien im Bereich des Pflegemanagements.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002 idgF, lauten:
Allgemeine Universitätsreife
§ 64. (1) Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:
1. österreichisches Reifezeugnis einschließlich eines Zeugnisses über die Berufsreifeprüfung;
2. anderes österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für ein bestimmtes Studium an einer Universität;
2a. anderes österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung gemäß Hochschul-Studienberechtigungsgesetz, BGBl. I Nr. 71/2008, für die gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien (Studien für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen);
3. ausländisches Zeugnis, das einem dieser österreichischen Zeugnisse auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Nostrifikation oder auf Grund der Entscheidung des Rektorats im Einzelfall gleichwertig ist;
4. Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung;
5. in den künstlerischen Studien die Bestätigung über die positiv beurteilte Zulassungsprüfung;
6. Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Lehrganges universitären Charakters.
(2) Ist die Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse im Hinblick auf die Inhalte und die Anforderungen einer österreichischen Reifeprüfung nicht gegeben, so sind vom Rektorat die Ergänzungsprüfungen vorzuschreiben, die für die Herstellung der Gleichwertigkeit mit einer inländischen Reifeprüfung erforderlich und vor der Zulassung abzulegen sind.
(3) Für die in Österreich ausgestellten Reifezeugnisse ist die Ablegung jener Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung vorzuschreiben, die gemäß UBVO 1998 im Verlaufe des Studiums nachzuweisen sind.
(4) Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zu Doktoratsstudien gilt jedenfalls durch den Nachweis des Abschlusses eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder Masterstudiums, eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges gemäß § 5 Abs. 3 Fachhochschul-Studiengesetz, oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung als erbracht. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Doktoratsstudiums abzulegen sind. Für eine Zulassung zu einem "PhD"-Doktoratsstudium können im Curriculum qualitative Bedingungen vorgeschrieben werden.
(4a) Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium kann auch durch den Abschluss eines Bachelorstudiums erbracht werden, wenn das Bachelorstudium innerhalb der vorgesehenen Studienzeit und mit besonderem Studienerfolg abgeschlossen wurde. Nähere Regelungen hat das Rektorat zu erlassen.
(5) Die Zulassung zu einem Masterstudium setzt den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung voraus. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Masterstudiums abzulegen sind. Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife gilt durch den Nachweis dieser Zulassungsvoraussetzung jedenfalls als erbracht. Weiters können im Curriculum qualitative Zulassungsbedingungen vorgeschrieben werden, die im Zusammenhang mit der erforderlichen Kenntnis jener Fächer, auf denen das jeweilige Masterstudium aufbaut, stehen müssen. Es ist sicher zu stellen, dass die Absolvierung eines Bachelorstudiums an der jeweiligen Universität jedenfalls ohne weitere Voraussetzungen zur Zulassung zu mindestens einem facheinschlägigen Masterstudium an dieser Universität berechtigt.
(6) Für Master- und PhD Studien, die ausschließlich in einer Fremdsprache angeboten werden, kann das Rektorat die Zahl der Studierenden festlegen und die Zulassung durch ein Aufnahmeverfahren regeln. Vor dieser Festlegung ist dem Senat Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Monaten zu geben.
3.2. § 2 Abs 4 des Curriculums für das Masterstudium Angewandte Ethik an der Geistes- und Kulturwissenschaften an der Karl-Franzens-Universität Graz, veröffentlicht am 16.06.2015 im Mitteilungsblatt der Karl-Franzens-Universität Graz, 36b.Stk., Nr. 45, lautet:
(4) Zulassungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Zulassung zum Masterstudium Angewandte Ethik ist die Absolvierung eines geistes- oder kulturwissenschaftlichen, theologischen, rechts-, sozial- oder wirtschaftswissenschaftlichen Bachelor- oder Diplomstudiums oder eines beliebigen universitären Lehramtsstudiums, des Bachelor- oder Diplomstudiums der Pharmazie, der Bachelorstudien Biologie, Psychologie oder Pädagogik, des Bachelor- oder Diplomstudiums der Humanmedizin oder eines fachlich in Frage kommenden und gleichwertigen Studiums an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung, welches mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst (vgl. § 64 Abs. 5 UG). Absolventinnen und Absolventen des Bachelorstudiums Gesundheits- und Pflegewissenschaft oder eines fachlich in Frage kommenden und gleichwertigen Bachelorstudienganges an Fachhochschulen oder Pädagogischen Hochschulen sowie Absolventinnen und Absolventen eines mindestens dreijährigen Lehramts-Studiengangs an Pädagogischen Akademien können mit Auflagen von bis zu 30 ECTS-Anrechnungspunkten zugelassen werden. Über die Gleichwertigkeit und die Erteilung von Auflagen entscheidet gemäß § 60 Abs. 1 UG das Rektorat. Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife gilt durch den Nachweis dieser Zulassungsvoraussetzung jedenfalls als erbracht. Personen mit nicht-deutscher Mutter- oder Bildungssprache haben vor Zulassung zum Studium die für einen erfolgreichen Studienfortgang erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen (§ 63 Abs. 10 und 11 UG 2002).
3.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
3.4. Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife wird für ein Masterstudium gemäß § 64 Abs. 5 UG durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung erbracht.
3.5. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt wurde, hat die BF am 16.03.1998 eine sechssemestrige Ausbildung an der Akademie für Sozialarbeit absolviert und einen mit Hochschulen oder Universitäten vergleichbaren Bildungsabschluss im Sinne der (damaligen) Richtlinie 89/68/EWG (nunmehr übergeführt in: RL 2005/36/EG ) erworben. Die Ausbildung ist aufgrund der Ausbildungsinhalte (ua. Psychologie, Pädagogik, Religion, Medizin, Recht, Soziologie, Politikwissenschaft, Wirtschafts- und Sozialpolitik und Sozialforschung) als fachlich einschlägig in Bezug auf das angestrebte Masterstudium Angewandte Ethik zu erachten. Wie ebenfalls bereits beweiswürdigend ausgeführt wurde, verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass die von der BF absolvierten Lehrveranstaltungen jeweils nur teils einführenden Charakter (hinsichtlich der Bezugswissenschaften der Sozialarbeit), teils einen deutlichen Spezialisierungsgrad im Hinblick auf die Sozialarbeit aufweisen. Das angestrebte Masterstudium Angewandte Ethik stellt jedoch ein interdisziplinäres Studium dar, welches kein unmittelbar vorausgehendes Bachelorstudium kennt, und somit besonders den Gesetzesmaterialien (zur alten Vorgängerbestimmung des UniStG) entspricht: "Im Sinne einer interdisziplinären Fortbildung soll die Zulassung nicht nur bei Absolvierung des entsprechenden, sondern auch bei Absolvierung eines anderen fachlich in Frage kommenden Bakkalaureatsstudiums möglich sein" (ErlRV 1997 BlgNR 20. GP 15). Die von der BF absolvierte Ausbildung vermittelt die fachlichen Grundlagen für das angestrebte Masterstudium in einem Ausmaß, welches auf Basis der Formel "nicht gleichwertig womit, sondern gleichwertig wofür" - ErlRV 588 BlgNR 20. GP 80 zur Vorgängerbestimmung im UniStG) im Endergebnis mit den im Curriculum genannten Studienrichtungen (in Bezug auf die Vermittlung der Grundlagen für Angewandte Ethik) vergleichbar ist.
Ebenfalls auf Basis der genannten Formel "nicht gleichwertig womit, sondern gleichwertig wofür" sowie unter Zugrundelegung des eingeholten Gutachtens der ao.Prof. DDr. XXXX erachtet das Bundesverwaltungsgericht die absolvierte Ausbildung der BF nicht nur als fachlich in Frage kommend, sondern - in Bezug auf das angestrebte Masterstudium Angewandte Ethik - auch als prinzipiell gleichwertig mit den in § 2 Abs 4 des Curriculums des Masterstudiums Angewandte Ethik genannten Studienrichtungen.
Zur Herstellung der vollen Gleichwertigkeit im Sinne des § 64 Abs 5 Universitätsgesetz 2002 bedarf es der erfolgreichen Absolvierung der im Spruch genannten Auflagenprüfungen.
Somit war der Beschwerde nach durchgeführter Beschwerdeverhandlung teilweise stattzugeben und die Beschwerdeführerin zum Masterstudium Angewandte Ethik zuzulassen, jedoch unter der Auflage der im Spruch genannten Prüfungen, die während des Masterstudiums zu absolvieren sind.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 64 UG (vgl. VwGH 15.12.2011, 2010/10/0148, VwGH 18.4.2012, 2009/10/0033, VwGH 21.5.2012, 2011/10/0113, VwGH 29.1.2010, 2004/10/0227). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes weicht gegenständliches Erkenntnis auch nicht vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.10.2014, 2012/10/0171, ab, da im gegenständlichen Fall zum anderen die Frage, ob die absolvierte Ausbildung in qualitativer wie quantitativer Hinsicht die fachlichen Grundlagen für das beantragte Masterstudium vermittelt, geprüft wurde und zu bejahen war. Zum anderen kamen in dem der genannten Entscheidung des VwGH zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren nicht vergleichbare, deutlich komplexere Zulassungsvorschriften des Curriculums (dort: Masterstudium Global Studies) zur Anwendung.
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