BVwG W128 2251293-1

BVwGW128 2251293-17.2.2023

ABGB §1295
ABGB §1296
ABGB §1297
ABGB §1325
B-VG Art133 Abs4
GehG §23b Abs3
GehG §23b Abs4
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W128.2251293.1.00

 

Spruch:

 

W128 2251293-1/12E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Dr. Walter SUPPAN, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, gegen die Spruchpunkte 3 und 4 des Bescheides der Landespolizeidirektion Kärnten vom 10.12.2021, Zl. P6/8320-09/2021-PA3, zu Recht:

 

A)

I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer gem. § 23b Abs. 4 Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, idF BGBl. I Nr. 153/2020, ein Schmerzengeld in der Höhe von EUR 3.600,- zuerkannt wird. Spruchpunkt 3 des angefochtenen Bescheides wird aufgehoben.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 4 des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 14.07.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag nach § 23b Abs. 4 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) auf Ersatz des von der belangten Behörde mit EUR 1.251,26 berechneten Verdienstentganges sowie eines angemessenen Schmerzengeldes i.H.v. EUR 9.000,-. Als Begründung führte der Beschwerdeführer aus, dass er am 19.03.2021 im Zuge der rechtmäßigen Festnahme von XXXX verletzt worden sei. Das gegen XXXX eingeleitete Strafverfahren sei von der Staatsanwaltschaft XXXX nach Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie wegen Zurechnungsunfähigkeit eingestellt worden.

2. Mit Schreiben vom 30.07.2021 berechnete der polizeiärztliche Dienst der belangten Behörde die aus dem Dienstunfall am 19.03.2021 resultierenden Schmerzperioden mit zwei Tagen mittelstarken Schmerzen und zwei Tagen leichten Schmerzen.

3. Im Rahmen des Parteiengehörs teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer am 05.08.2021 mit, dass die einmalige Geldaushilfe auf Grundlage der Schmerzperiodenberechnung des polizeiärztlichen Dienstes mit EUR 600,- berechnet worden sei.

4. Mit Schreiben vom 11.08.2021 äußerte sich der Beschwerdeführer dazu und führte zusammengefasst aus, dass Mitglieder des polizeiärztlichen Dienstes keine Sachverständigen seien. Vielmehr sei der im gegenständlichen Verfahren herangezogene Polizeiamtsarzt Hilfsorgan des zur Entscheidung berufenen Organwalters. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich nur vier Tage lang Schmerzen gehabt, wäre ein Klinikaufenthalt wohl nicht bis zum 25.03.2021 erforderlich gewesen. Auch stünde dies im Widerspruch zur unfallbedingten Dienstunfähigkeit bis einschließlich 18.04.2021. Überdies sei bei der Berechnung des Schmerzengeldes auch die seelische Belastung, unter welcher der Beschwerdeführer aufgrund der Coronarverletzung gelitten habe, zu berücksichtigen.

5. Mit Schreiben vom 19.08.2021 forderte die belangte Behörde vom Beschwerdeführer die Vorlage von ergänzenden ärztlichen Unterlagen über die beim Dienstunfall am 19.03.2021 erlittenen körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen.

Dieses Schreiben blieb vom Beschwerdeführer unbeantwortet.

6. Im Rahmen eines weiteren Parteiengehörs teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer am 23.09.2021 mit, dass ihm eine einmalige Geldaushilfe i.H.v. EUR 1.251,26 für seinen Verdienstentgang sowie i.H.v. EUR 600,- für die erlittenen Schmerzperioden gewährt werden würde. Die vom Beschwerdeführer geforderten Zinsen würden nicht anerkannt, da solche nur bei einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung nach § 23b Abs. 1 Z 1 und 2 GehG zugesprochen würden. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers handle es sich bei den Mitgliedern des polizeiärztlichen Dienstes sehr wohl um Sachverständige im Sinne des § 52 AVG. Das Bundesministerium für Inneres greife bundesweit auf einheitliche Sätze zur Berechnung des Schmerzengeldes zurück (EUR 100,- je Tag für leichte Schmerzen, EUR 200,- je Tag für mittelstarke Schmerzen und EUR 300,- je Tag für starke Schmerzen).

6. In seiner Stellungnahme vom 28.09.2021 führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass die Ablehnung der EUR 600,- übersteigenden Schmerzengeldforderung nicht berechtigt sei und daher die Bestellung eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen gefordert werde. Zu einer gesetzeskonformen Schmerzengeldbemessung bedürfe es einer spezifischen Fachausbildung und praktischer Erfahrung. Im gegenständlichen Fall fehle es am Studium des Strafaktes, einer Anamnese sowie der Beachtung des äußeren Unfallgeschehens. Es bestehe somit keine Grundlage für eine Diagnose bzw. Prognose.

Auch sei ein Schmerzengeldbetrag, der nicht einmal die Hälfte des Verdienstentganges - welcher für einen Zeitraum von vier Wochen gewährt werde - betrage, auffallend unangemessen. Dem Beschwerdeführer seien Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Graz bekannt, in denen - in ähnlich gelagerten Fällen - weitaus höhere Schmerzengeldbeträge zugesprochen worden seien.

7. Mit dem angefochtenen Bescheid erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Verdienstentgang i.H.v. EUR 1.251,26 (Spruchpunkt 1) sowie Schmerzengeld i.H.v. EUR 600,- (Spruchpunkt 2) zu. Die übrige Vorschussforderung des Beschwerdeführers i.H.v. EUR 8.400,- und der Antrag auf Zuerkennung von Zinsen i.H.v. 4 % seit 01.04.2021 wurden abgewiesen (Spruchpunkte 3 und 4).

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass ein rechtskräftiger gerichtlicher Zuspruch bezüglich des geforderten Schmerzengeldbetrages nicht erwirkt worden sei, weshalb die belangte Behörde den polizeiärztlichen Dienst mit der Berechnung der Schmerzperioden zu befassen gehabt hätte. Deren Berechnung habe Schmerzperioden des Beschwerdeführers im Ausmaß von zwei Tagen mittelstarken Schmerzen sowie zwei Tagen leichten Schmerzen und somit den daraus resultierenden Schmerzengeldbetrag von EUR 600,- ergeben.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es sich bei den Mitgliedern des polizeiärztlichen Dienstes nicht um Sachverständige handle, sei zu entgegnen, dass die belangte Behörde nach § 52 Abs. 1 AVG dazu verpflichtet gewesen sei die ihr zur Verfügung stehenden Amtssachverständigen in Anspruch zu nehmen. Da gegenständlich ein Anbringen gemäß § 1 Abs. 1 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG) i.V.m. § 13 AVG vorliege und der belangten Behörde ein Amtssachverständiger zu Verfügung gestanden sei, seien keine Gründe für die Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen erkennbar gewesen.

Die bundesweit einheitlichen Schmerzengeldsätze des Bundesministeriums für Inneres würden sich aus der wirtschaftlichen Fürsorgepflicht und der Beachtung budgetärer Vorgaben ergeben. Das Zinsbegehren sei deshalb abzuweisen, da nach § 23b Abs. 1 Z 1 und 2 sowie § 23b Abs. 3 GehG Zinsen nur bei Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung zugesprochen werden könnten.

8. Gegen die Spruchpunkte 3 und 4 dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter rechtzeitig die verfahrensgegenständliche Beschwerde, welche er zusammengefasst wie folgt begründete:

Dem Antrag auf Beziehung eines allgemein zertifizierten gerichtlich beeideten Sachverständigen sei zum Nachteil des Beschwerdeführers nicht stattgegeben worden. Den Anforderungen an den Ablauf und die Gestaltung eines Gutachtens sei die Bewertung des polizeiärztlichen Dienstes nicht gerecht geworden. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer zwar vier Wochen lang dienstunfähig gewesen sei, jedoch nur vier Tage an Schmerzen gelitten haben soll.

Zusätzlich zu den körperlichen Schmerzen habe der Beschwerdeführer unter seelischen Beeinträchtigungen wie etwa Existenz-, Zukunfts- und Todesangst gelitten. Die durch den Vorfall erlittenen Angstzustände und psychischen Alterationen seien im Rahmen der Schmerzengeldbemessung ebenfalls zu berücksichtigen. Nach § 23b Abs. 3 GehG würden Schmerzengeld und Einkommen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen umfassen.

Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Zuerkennung einer weiteren Vorschussforderung aus dem Titel des Schmerzengeldes i.H.v. EUR 6.900,- samt 4 % Zinsen seit dem 01.04.2021.

9. In ihrer Gegenäußerung zur Beschwerde wiederholte die belangte Behörde die Ausführungen aus dem angefochtenen Bescheid und führte ergänzend aus, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung vom 19.08.2021, ergänzende ärztliche Unterlagen vorzulegen, nicht nachgekommen sei, weshalb sich keine weiteren Fakten ergeben hätten, welche für die Berechnung der Schmerzperioden von Relevanz gewesen wären. § 23b Abs. 3 GehG beziehe sich auf die Gewährung von Zinsen „bis zur rechtskräftigen Entscheidung“. Mangels einer rechtskräftigen Entscheidung sei das gegenständliche Verfahren nach Prüfung des Bestandes abgewickelt worden.

10. Am 02.02.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

11. Mit Beschluss vom 12.07.2022 bestellte das Bundesverwaltungsgericht Dr. XXXX zur medizinischen Sachverständigen für das gegenständliche Verfahren und richtete folgende Fragen an sie:

 Wurden bei der Berechnung der Schmerzperioden durch die belangte Behörde sämtliche verletzungsbedingten Folgen berücksichtigt, die aus dem Vorfall am 19.03.2021 resultieren und sind die dafür berücksichtigten Schmerzperioden im Hinblick auf diese Folgen nachvollziehbar und mit diesen vereinbar?

 Wenn nein, welche Beeinträchtigung der Gesundheit bzw. welches Ausmaß an Verletzungen sind mit dem Vorfall vom 19.03.2021 verbunden?

 Welche Folgen bzw. Schmerzperioden (unterteilt in leichte, mittelstarke, starke und qualvolle) sind auf den Vorfall vom 19.03.2021 zurückzuführen?

12. In ihrem Gutachten vom 06.10.2022 nahm die Sachverständige zu den gestellten Fragen zusammengefasst wie folgt Stellung:

Der Beschwerdeführer sei am 21.03.2021 aufgrund des Verdachts eines „NSTEMI“ (Nicht-ST-Hebungsinfarkt) in die Notaufnahme des Klinikums XXXX überstellt worden. Dort sei beim Beschwerdeführer eine Contusio cordis („Herzprellung“) festgestellt worden. Eine solche Herzprellung betreffe das gesamte Herzmuskelgewebe. Die erhöhten Wertigkeiten von „Troponin-T“ und „Kreatinkinase“ im Blut des Beschwerdeführers wiesen auf einen Herzmuskelzelluntergang hin, da „Troponin-T“ und „Kreatinkinase“ nur in diesem Fall in das Blut gelangen könnten und messbar wären. Aufgrund dieser Herzmuskelschädigung seien Schmerzperioden von sieben Tagen mittelstarken Schmerzen (20.03.2021 bis 26.03.2021) und sieben Tagen leichten Schmerzen (27.03.2021 bis 02.04.2021) zu berücksichtigen.

Im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung habe eine restitutio ad integrum bezüglich des Herzmuskels dokumentiert werden können.

13. In ihrer ergänzenden Stellungnahme zum Gutachten führte die belangte Behörde aus, dass die Berechnung der Schmerzperioden komprimiert auf den 24-Stunden-Tag zu erfolgen habe. Pro Tag könnten acht Stunden Schmerzen angenommen werden, weshalb drei Kalendertage „einen Schmerzperiodentag“ ergeben würden. Die im Gutachten genannten sieben Tage mittelstarke Schmerzen (20.03.2021 bis 26.03.2021) würden sohin „2,33 Schmerzperiodentage“, die sieben Tage leichte Schmerzen (27.03.2021 bis 02.04.2021) ebenfalls „2,33 Schmerzperiodentage“ ergeben.

14. In seiner Stellungnahme zum Gutachten beantragte der Beschwerdeführer die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie und führte ergänzend aus, dass von der Sachverständigen auch auf die (weiterhin bestehende) psychische Belastung hingewiesen worden sei. Die Rechtsprechung ginge bei einer - durch die körperlichen Schmerzen verursachten - seelischen Beeinträchtigung von einer Erhöhung der Schmerzen in der Größenordnung von etwa 30 % aus. Der Beschwerdeführer habe Todesangst gehabt und sei nach wie vor in Ungewissheit über den Heilungsverlauf und die verletzungsbedingten Dauerfolgen.

Der Beschwerdeführer schränkte sein Begehren auf „Zahlung eines (zu den bereits zuerkannten EUR 600,-) weiteren Schmerzengeldes“ i.H.v. EUR 3.000,- samt der „gesetzlich vorgesehenen“ Zinsen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbediensteter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Polizeiinspektion XXXX .

Am 19.03.2021 erlitt der Beschwerdeführer im Zuge der Festnahme des XXXX folgende Verletzungen:

 Schädelprellung mit oberflächlicher Hautabschürfung

 Prellung des Ellenbogens rechts

 Prellung des PIP-Gelenks II bis V links mit oberflächlicher Hautabschürfung

 Prellung Knie rechts und oberflächliche Hautabschürfung

 Zerrung der Lendenwirbelsäule

 Contusio cordis („Herzprellung“) mit Herzenzym-Auslenkung

Aufgrund dieser Verletzungen befand sich der Beschwerdeführer vom 21.03.2021 bis einschließlich 18.04.2021 im Krankenstand und litt sieben Tage an mittelstarken Schmerzen, sieben Tage an leichten Schmerzen sowie kurzfristig unter Todesangst.

Das gegen XXXX (unter anderem) wegen §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 und Abs. 4 Strafgesetzbuch (StGB) eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft XXXX wegen Zurechnungsunfähigkeit eingestellt.

Der Unfall wurde gemäß Mitteilung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau vom 01.04.2021 als Dienstunfall anerkannt.

In den Spruchpunkten 1 und 2 des angefochtenen Bescheides erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Verdienstentgang i.H.v. EUR 1.251,26 (Spruchpunkt 1) sowie Schmerzengeld i.H.v. EUR 600,- (Spruchpunkt 2) zu.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten, dem angefochtenen Bescheid sowie der Beschwerde.

Die aus dem Vorfall vom 19.03.2021 resultierenden Verletzungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Ambulanzkarte des Krankenhauses XXXX vom 20.03.2021 sowie dem Kurzarztbrief des Klinikums XXXX vom 25.03.2021 und sind unstrittig.

Die Dauer der vom Beschwerdeführer erlittenen Schmerzperioden gründet auf das eingeholte Sachverständigengutachten (OZ. 5, S. 8). In Anbetracht der Angaben der Sachverständigen, dass der Beschwerdeführer in den im Gutachten angeführten Zeiträumen durchgehend an mittelstarken bzw. leichten Schmerzen gelitten hat (siehe OZ. 12), kann die Behauptung der belangten Behörde, dass pro Tag (nur) acht Stunden Schmerzen angenommen werden könnten und ihre Beurteilung der Schmerzperioden sich daher nur „geringfügig“ von der der Sachverständigen unterscheide, dahingestellt bleiben.

Dass der Beschwerdeführer – zumindest kurzfristig – unter Todesangst litt, ergibt sich daraus, dass er am 21.03.2021 mit Brustschmerzen und dem Verdacht auf einen „NSTEMI“ (Nicht-ST-Hebungsinfarkt) in die Notaufnahme des Klinikums XXXX überstellt wurde (siehe OZ. 5, S. 3 sowie Entlassungsbrief des Klinikums XXXX vom 25.03.2021, S. 1). Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich ein Mensch, bei dem der Verdacht auf einen Herzinfarkt besteht und der an starken Brustschmerzen leidet, (zumindest kurzfristig) ernsthaft mit der - ungewissen und daher beängstigenden - Möglichkeit seines zeitnahen Ablebens auseinanderzusetzen hat.

Dass das gegen XXXX eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Zurechnungsunfähigkeit eingestellt wurde, ergibt sich aus der diesbezüglichen Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 31.05.2021.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Zur Rechtslage:

§ 23b Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 102/2018 lautet:

„Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung

§ 23b. (1) Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn

1. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23a Z 1 an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder

2. solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden.

(2) Ein Vorschuss nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.

(3) Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Abs. 2 umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.

(4) Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Abs. 2 unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Abs. 2 nicht überschreiten.

(5) Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt sind.

(6) Die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten gegen die Täterin oder den Täter gehen, soweit sie vom Bund bezahlt werden, durch Legalzession auf den Bund über.“

§§ 1295 bis 1297 ABGB, JGS Nr. 946/1811 idgF lauten:

„Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze:

1) von dem Schaden aus Verschulden;

§ 1295. (1) Jedermann ist berechtigt, von dem Beschädiger den Ersatz des Schadens, welchen dieser ihm aus Verschulden zugefügt hat, zu fordern; der Schaden mag durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein.

(2) Auch wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise absichtlich Schaden zufügt, ist dafür verantwortlich, jedoch falls dies in Ausübung eines Rechtes geschah, nur dann, wenn die Ausübung des Rechtes offenbar den Zweck hatte, den anderen zu schädigen.

§ 1296. Im Zweifel gilt die Vermuthung, daß ein Schade ohne Verschulden eines Anderen entstanden sey.

§ 1297. Es wird aber auch vermuthet, daß jeder welcher den Verstandesgebrauch besitzt, eines solchen Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit fähig sey, welcher bey gewöhnlichen Fähigkeiten angewendet werden kann. Wer bey Handlungen, woraus eine Verkürzung der Rechte eines Anderen entsteht, diesen Grad des Fleißes oder der Aufmerksamkeit unterläßt, macht sich eines Versehens schuldig.“

Gemäß § 1325 ABGB bestreitet, wer jemanden an seinem Körper verletzt, die Heilungskosten des Verletzten; ersetzt ihm den entgangenen, oder wenn der Beschädigte zum Erwerb unfähig wird, auch den künftig entgehenden Verdienst und bezahlt ihm auf Verlangen überdies ein den erhobenen Umständen angemessenes Schmerzengeld.

3.2.2. Zur Rechtsprechung:

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zur Vorgängerbestimmung des § 23b Abs. 4 GehG (§ 83c GehG) ausgeführt, dass Voraussetzung für das Gewähren einer Ausgleichsmaßnahme ist, dass der Schmerzengeldanspruch vom Beamten aus bestimmten Gründen nicht gerichtlich durchgesetzt werden kann. In diesem Sinn normiert § 83c GehG (nunmehr § 23 Abs. 4 GehG) als eine der Voraussetzungen für eine Ausgleichsmaßnahme, dass eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzengeldanspruch nicht zulässig ist oder nicht erfolgen kann. Erleidet jemand ohne Zutun einer anderen Person einen Schaden, so kommt von Vornherein das Bestehen eines Schmerzengeldanspruches, der in einem gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden könnte, nicht in Betracht (siehe VwGH 13.11.2014, 2011/12/0037).

Diese Judikatur ist auch auf § 23b Abs. 4 GehG übertragbar (siehe VwGH 03.07.2020, Ro 2020/12/0005).

Bei der Globalbemessung des Schmerzengeldes werden Schmerzperioden ermittelt, indem die gesamten Zeiträume, in denen der Geschädigte an Schmerzen gelitten hat, auf einen 24-Stunden-Tag komprimiert werden. Diese Komprimierung berücksichtigt, dass der Geschädigte unter Bedachtnahme auf jene Zeiträume, in denen er schläft oder in denen schmerzstillende Medikamente zur Wirksamkeit kommen, nicht täglich 24 Stunden ununterbrochen an Schmerzen leidet. Es wäre nicht sinnvoll, in jedem Einzelfall den medizinischen Sachverständigen eine „Parallelrechnung" dahin vornehmen zu lassen, welche Schmerzperioden sich bei Wegfall einer standardmäßigen Schmerztherapie ermitteln ließen (siehe OGH 26.02.2009, 1 Ob 5/09f).

Auch im Fall von seelischen Schmerzen sind die einzelnen Bemessungskriterien als „bewegliches System" zu verstehen, innerhalb dessen Grenzen ein weiter Spielraum für die den Erfordernissen des Einzelfalls jeweils gerecht werdende Ermessungsausübung besteht. Auch bei seelischen Schmerzen ist die Bemessung global vorzunehmen (siehe OGH 03.06.2009, 7 Ob 43/09p).

Das Schmerzengeld ist nicht tageweise festzusetzen, sondern unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falls, der körperlichen und seelischen Schmerzen sowie der Art und Schwere der Verletzung nach freier Überzeugung des Richters (vgl. OGH 18.12.2009, 2 Ob 105/09v).

Bei der Bemessung des Schmerzengeldes, welche nach freier Überzeugung des Gerichts erfolgt, ist etwa eine ausgestandene Todesangst zu berücksichtigten (vgl. Hinteregger in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 § 1325 Rz 32 [Stand 01.08.2022, rdb.at], unter Hinweis auf die Judikatur des OGH).

3.2.3. Zur Abänderung des Spruchpunkt 2 und Aufhebung des Spruchpunkt 3:

Vorab ist zu den von der belangten Behörde herangezogenen Tagessätzen zur Bemessung des Schmerzengeldes festzuhalten, dass die derzeit im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugebilligten Beträge (zwischen EUR 100,- und 120,- pro Tag leichte Schmerzen) lediglich als Bemessungshilfe herangezogen werden können. Da sich die von der belangten Behörde herangezogenen Tagessätze sohin von den Bemessungshilfen der ordentlichen Gerichtsbarkeit gar nicht bzw. nur unwesentlich unterscheiden, ist eine gesetzeswidrige Ermessensübung im gegenständlichen Fall nicht zu erkennen (vgl. auch BVwG 03.03.2022, W213 2251004-1).

Der Beschwerdeführer erlitt beim Vorfall vom 19.03.2021 unter anderem eine „Herzprellung“, weshalb er in weiterer Folge sieben Tage mittelstarke sowie sieben Tage leichte Schmerzen und aufgrund der Brustschmerzen sowie des Verdachts eines Herzinfarkts zumindest kurzzeitig Todesangst hatte.

In Folge des Vorfalls war der Beschwerdeführer von21.03.2021 bis einschließlich 18.04.2021 an der Ausübung seines Dienstes verhindert.

Es ergibt sich für die (rein) körperlich erlittenen Schmerzen somit ein Schmerzengeld i.H.v. EUR 2.100,- (sieben Tage mittelstarke Schmerzen à EUR 200,- = EUR 1.400,-; sowie sieben Tage leichte Schmerzen à EUR 100,- = EUR 700,-).

Zusätzlich ist bei der globalen Bemessung des Schmerzengeldes jedoch auch der seelische Schmerz - nämlich die vom Beschwerdeführer ausgestandene Todesangst - zu berücksichtigten. In Anbetracht der Angemessenheit von EUR 2.000,- Schmerzengeld für zehn Minuten „starke seelische Schmerzen in Form von Todesangst“ (siehe OGH 03.06.2009, 7 Ob 43/09p) erscheint dem erkennenden Gericht ein zusätzliches Schmerzengeld i.H.v. EUR 1.500,- für die vom Beschwerdeführer (zumindest kurzzeitig) erlittene Todesangst jedenfalls angemessen.

Dem Beschwerdeführer steht somit für die aus dem Vorfall am 19.03.2021 erlittenen psychischen und physischen Beeinträchtigungen insgesamt ein Schmerzengeld i.H.v. EUR 3.600,- zu. Da das Schmerzengeld in einem Globalbetrag zu bemessen ist (vgl. Hinteregger in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 § 1325 Rz 35 [Stand 01.08.2022, rdb.at], unter Hinweis auf die Judikatur des OGH) ist Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides spruchgemäß abzuändern.

Da der Beschwerdeführer seine Vorschussforderung hinsichtlich des Schmerzengeldes auf (insgesamt) EUR 3.600,- eingeschränkt hat, ist Spruchpunkt 3 aufzuheben.

3.2.4. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 4:

Gemäß § 23b Abs. 3 GehG sind (lediglich) die bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Ersatzanspruch angefallenen Zinsen Gegenstand einer besonderen Hilfeleistung. Da nach dem klaren Gesetzeslaut somit nur die im Falle der gerichtlichen Geltendmachung begehrten bzw. zugesprochenen Zinsen Gegenstand einer besonderen Hilfeleistung sein können, kommt eine Verzinsung des dem Beschwerdeführer zugesprochenen Schmerzengeldes nicht in Betracht.

3.2.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Lösung des Falles hängt ausschließlich von Rechtsfragen ab. Der zugrundeliegende Sachverhalt ist nicht strittig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.

In Anbetracht des Zuspruchs eines (zusätzlichen) Schmerzengeldbetrages i.H.v. EUR 3.000,- kann auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie verzichtet werden.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass in die Bemessung des Schmerzengeldes die körperliche und die seelische Beeinträchtigung miteinzufließen hat, entspricht der obzitierten Judikatur. Dass das Zinsbegehren des Beschwerdeführers hingegen abzuweisen ist, ergibt sich aus der klaren Gesetzeslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Zudem waren im Hinblick auf die Bemessung des Schmerzengeldes im Wesentlichen Fragen der Beweiswürdigung entscheidend.

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