RGV §20 Abs1
RGV §47
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W128.2140579.2.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Gerhard HIEBLER & Dr. Gerd GREBENJAK, 8700 Leoben, Hauptplatz 12, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 27.10.2016, Zl. BMJ-3005603/0002-II 4/b/2016, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist Justizwachebediensteter in der Justizanstalt Leoben. Für seinen Bewachungsdienst vom 5. auf den 6. August 2016 im Landeskrankenhaus Leoben, beantragte er mittels Reiserechnung vom 23. August 2016 Tagesgebühren nach Tarif II. Die Fahrt erfolgte mit dem anstaltseigenen VW-Kombi.
2. Mit Schreiben vom 28. September 2016 begehrte er die bescheidmäßige Erledigung bezüglich der Ablehnung seiner vorerst genehmigten Reiserechnung. Als Gründe führten er an, dass es sich bei der Bewachung laut § 2 Abs. 2 RGV 1955 um eine Dienstverrichtung im Dienstort handelte und die Wegstrecke von der Dienststelle zur Dienstverrichtungsstelle mehr als zwei Kilometer betragen würde. Gemäß § 20 Abs. 1 RGV 1955 würde ihm deshalb eine Tagesgebühr nach Tarif II gebühren.
Laut Google-Maps betrage die Fahrtstrecke jeweils 2,8 Kilometer für die Hin- und Rückfahrt.
Des Weiteren wies er darauf hin, dass diese Dienstverrichtung, die im Dienstort außerhalb der Dienststelle wahrgenommen worden sei (Außenbewachung), und nicht als regelmäßig und in der Natur des Dienstes gelegene Dienstverrichtung anzusehen wäre. Diese Tätigkeit würde einer Überstundenanordnung folgen und sei deshalb für ihn nicht vorhersehbar gewesen.
3. Mit dem nunmehr bekämpfen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag ab. In der Begründung wird ausgeführt, dass weder nach § 20 Abs. 3 RGV 1955 aufgrund der getroffenen. Feststellung bzgl. der Regelmäßigkeit, noch im Sinne des § 47 Abs. 1 RGV 1955, der explizit auf eine Dienstverrichtung außerhalb des Dienstortes abziele, ein Gebührenanspruch bestehe. Ein vermeintlicher Mehraufwand sei nicht festzustellen gewesen.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 8. November 2016 zugestellt.
7. Am 2. Dezember 2016 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig die gegenständliche Beschwerde und machte die Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes geltend. In der Begründung bestritt er im Wesentlichen die Richtigkeit der Rechtsansicht der belangten Behörde.
19. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht als Justizwachebediensteter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Stammdienstelle ist die Justizanstalt Leoben.
Zur Bewachung eines Gefangenen verrichtete er seinen Dienst vom 5. auf den 6. August 2016 im Landeskrankenhaus Leoben. Dienstbeginn war am 05. August 2016 um 6:30 Uhr, Dienstende war am 6. August 2016 um 7:15 Uhr.
Die Justizanstalt Leoben und das Landeskrankenhaus Leoben liegen im selben Dienstort und sind 2,8 km von einander entfernt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der zur Lösung der Rechtsfragen relevante Sachverhalt ergab sich aus der eindeutigen Aktenlage und ist nicht strittig. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 20 Abs. 2 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. I Nr. 54/1956 idgF wird der Ersatz des Mehraufwandes, der einem Beamten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung entsteht, [ ] durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt.
Gemäß § 1 Abs. 1 RGV haben Beamte nach Maßgabe dieser Verordnung Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen
a) durch eine Dienstreise,
b) durch eine Dienstverrichtung im Dienstort,
c) durch eine Dienstzuteilung,
d) durch eine Versetzung
erwächst.
§ 20 Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV), BGBl. BGBl. Nr. 133/1955 idgF lautet (auszugsweise):
"Dienstverrichtungen im Dienstort
§ 20. (1) Bei Dienstverrichtungen im Dienstort gebührt dem Beamten
[ ]
2. die Tagesgebühr nach Tarif II, wenn der ununterbrochene Aufenthalt außerhalb der Dienststelle die Dauer von zwölf Stunden übersteigt; übersteigt die Dauer des ununterbrochenen Aufenthaltes acht Stunden, so gebühren zwei Drittel dieser Tagesgebühr, übersteigt die Dauer des ununterbrochenen Aufenthaltes fünf Stunden, so gebührt ein Drittel dieser Tagesgebühr.
[ ]
(3) Für Dienstverrichtungen, die im Dienstort außerhalb der Dienststelle vorgenommen werden und als regelmäßige und in der Natur des Dienstes gelegene Dienstverrichtungen anzusehen sind, besteht kein Anspruch auf eine Vergütung nach Abs. 1.
(4) Beamten, auf die Abs. 3 anzuwenden ist, kann im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler eine besondere Vergütung zuerkannt werden."
§ 20 RGV lautet (auszugsweise):
"Strafvollzugsbedienstete an Justizanstalten
§ 47. (1) Für die mit dem regelmäßigen Dienstbetrieb der Justizanstalt, und zwar sowohl bei der Gefangenenaufsicht als auch im Wirtschafts- und Arbeitsbetrieb verbundenen Gänge und auswärtigen Dienstverrichtungen besteht in der Regel kein Anspruch auf Gebühren nach § 4.
(2) Strafvollzugsbediensteten, die zu regelmäßigen Dienstverrichtungen in außerhalb ihres Dienstortes liegenden Außenstellen von Justizanstalten oder solchen Krankenanstalten herangezogen werden, gebühren
1. unter Ausschluss einer Nächtigungsgebühr die nach den §§ 13 und 17 ermittelte Tagesgebühr im halben Ausmaß und
2. eine Reisekostenvergütung in der Höhe der Kosten der Beförderung der Person und des notwendigen Reise- und Dienstgepäcks mit einem Massenbeförderungsmittel von der Dienststelle zur Außenstelle oder zur Krankenanstalt.
[ ]"
3.2.2. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 47 Abs. 1 RGV zählt die Beaufsichtigung kranker Gefangener in den hierfür vorgesehenen Abteilungen der Krankenanstalten zu den regelmäßigen und in der Natur des Dienstes gelegenen Dienstverrichtungen eines Justizwachebeamten im Sinne des § 20 Abs. 3 RGV (vgl. VwGH vom 09.09.1977, Zl. 1231/77).
Erst bei der Bewachung eines Häftlings in einer außerhalb der Ortsgemeinde der Dienststelle gelegenen Krankenanstalt, ist in Anbetracht der größeren Entfernung die der Justizwachebeamte zur Erfüllung des Dienstauftrages zurückzulegen hat, nicht auszuschließen, dass eine besondere Dienstverrichtung vorliegt, aus der dem Beamten überdies auch ein Mehraufwand erwächst (siehe VwGH vom 30.01.2002, Zl. 98/12/0493).
3.2.3. Entsprechend dem sich aus dem Verwaltungsakt unstrittig ergebenden Sachverhalt, liegt Gegenständlich eine Dienstverrichtung im Dienstort (in derselben Ortsgemeinde) zur Bewachung eines Gefangenen in einer Krankenanstalt vor.
Ein über § 47 hinausgehender Mehraufwand liegt weder vor, noch hat der Beschwerdeführer einen solchen vorgebracht.
Die Rechtsansicht der belangten Behörde ist daher nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
3.2.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Lösung des Falles hängt ausschließlich von Rechtsfragen ab. Der zugrunde liegende Sachverhalt ist nicht strittig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung, wie unter Punkt 3.2.2. dargestellt, von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).
3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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