BVwG W128 2122171-1

BVwGW128 2122171-124.10.2016

BDG 1979 §15b
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
BDG 1979 §15b
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W128.2122171.1.00

 

Spruch:

W128 2122171-1/3E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Oberinspektor XXXX, vertreten durch Mag. Franz SCHARF, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Schulerstraße 20/7, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 22.12.2015, Zl. 250.789/39-I/1/b/15, betreffend Antrag auf Feststellung von Schwerarbeitsmonaten (§ 15b BDG), beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer steht als Oberinspektor des Bundesministeriums für Inneres, Bundeskriminalamt, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Am 29.10.2015 beantragte er die Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate.

2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erließ die belangte Behörde am 22.12.2015 den bekämpften Bescheid. In der Begründung wird zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vom 01.01.2002 bis 30.06.2010 in der Abteilung II/D/10 des BMI und anschließend im Bundeskriminalamt, erst im ehemaligen Büro II/BK/3.3 und seit 01.07.2010 im Referat II/BK/3.2.2 dienstverwendet worden sei. Ab 01.01.2002 sei dem Beschwerdeführer eine erhöhte Gefahrenzulage iHv 12,03 % im Sinne der relevanten Verordnungen angewiesen worden, weshalb sich dadurch auch der für die Feststellung der Schwerarbeitsmonate maßgebliche Feststellungszeitraum ergebe. In diesem Zeitraum sei festzustellen gewesen, ob zumindest die Hälfte der monatlichen Dienstzeit als wachespezifischer Außendienst geleistet worden sei. Aufgrund eingeholter Stellungnahmen und der betreffenden Arbeitsplatzbeschreibungen seien jedoch keine ausreichenden Umstände ersichtlich, die auf das Vorliegen von Schwerarbeit im Sinne der relevanten Verordnungen schließen ließen. Die Arbeitsplatzbeschreibungen seien inhaltlich deckungsgleich und würden auch Tätigkeiten beinhalten, die als wachespezifischer Außendienst zu werten wären, jedoch nicht im erforderlichen Ausmaß. Es lägen zwar einander widersprechende Stellungnahmen vor. Aufgrund der geltenden Arbeitsplatzbeschreibungen sei jedoch nur jenen Stellungnahmen gefolgt worden, aus denen sich ein Nichtvorliegen von Schwerarbeit ergibt.

Der Bescheid wurde am 29.12.2015 zugestellt.

3. Mit Schriftsatz vom 26.01.2016 erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter rechtzeitig die gegenständliche Beschwerde. In der Begründung rügte er den Bescheid zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit in Folge von Verfahrensvorschriften.

Zusammengefasst wird folgendes vorgebracht: Die belangte Behörde habe den Regelungsinhalt "wachespezifischer Außendienst" nicht richtig interpretiert, da bei der vorgenommenen engen Auslegung nur mehr jene Beamten vom Regelungsinhalt umfasst wären, die bei speziellen Einsatzlagen zugezogen würden. Dies sei aber nicht die Intention des Gesetzgebers. Darüber hinaus habe die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren einseitig gestaltet und sich nicht ausreichend mit den für den Beschwerdeführer günstigen Sachverhaltsmomenten auseinandergesetzt. Außer der Beischaffung der Arbeitsplatzbeschreibungen und der Einholung von Stellungnahmen seien keine Ermittlungen erfolgt. Insbesondere seien bei der Beweiswürdigung nicht die gesetzlich verpflichteten Aufzeichnungen einbezogen worden.

4. Mit Schreiben vom 24.02.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Begründung des bekämpften Bescheides mangelt es an einer eindeutigen, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Darstellung, von welcher konkreten Sachverhaltsannahme die belangte Behörde bei ihrem Bescheid ausgegangen ist und worauf sich die getroffenen Tatsachenfeststellungen im Einzelnen stützen.

Im behördlichen Verfahren wurden notwendige Ermittlungen des Sachverhalts nur ansatzweise und unzureichend geführt. Ein abschließender, für die Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Rechtslage relevanter Sachverhalt, insbesondere zum Vorliegen von Schwerarbeitsmonaten, konnte nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.

Feststellungen zum rechtserheblichen Sachverhalt - mit Ausnahme des Verfahrensganges - konnten aufgrund der Aktenlage nicht erfolgen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

3.2. Zu A)

3.2.1. § 15b Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG), BGBl. Nr. 333/1979, idgF hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:

"Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten

§ 15b. (1) Der Beamte ist auf seinen schriftlichen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurück gelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann dabei frühestens mit dem der Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Monatsletzten in Anspruch genommen werden. Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.

(2) Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Bundesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt.

(3) Der Beamte des Dienststandes, der sein 57. Lebensjahr vollendet hat, kann eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

(4) § 15 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden."

Die Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten, BGBl. II Nr. 105/2006, lautet (auszugsweise):

"Anwendung von Bestimmungen der Schwerarbeitsverordnung

§ 1. Die Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten samt Anlage, BGBl. II Nr. 104/2006, (Schwerarbeitsverordnung), ist auf Beamte und Bundestheaterbedienstete mit den Maßgaben anzuwenden, dass

1. unter Arbeitsbereitschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 jede in § 50 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes angeführte Form der Bereitschaft sowie vergleichbare Formen der Bereitschaft zu verstehen sind;

2. ein Schwerarbeitsmonat dann vorliegt, wenn eine oder mehrere besonders belastende Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 der Schwerarbeitsverordnung mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat ausgeübt wurden. Dienstfreie Zeiten, während der kein Anspruch auf Monatsbezug besteht, bleiben dabei außer Betracht;

3. anstelle der Meldung der Schwerarbeitszeiten nach § 5 an den Krankenversicherungsträger die Schwerarbeitsmonate nach Z 2 von den Dienstbehörden bzw. von den personalführenden Stellen automationsunterstützt zu verarbeiten sind;

4. als Schwerarbeit auch Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung gelten, bei denen das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenze von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß übersteigt. Als solche gelten ausschließlich Tätigkeiten von

a) Exekutivorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, die zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausüben, und..."

§ 1 Abs. 1 der Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten (Schwerarbeitsverordnung), BGBl. II Nr. 104/2006 lautet auszugsweise:

"§ 1. (1) Als Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden, gelten alle Tätigkeiten, die geleistet werden

1. in Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nacht (unregelmäßige Nachtarbeit), das heißt zwischen 22 Uhr und 6 Uhr, jeweils im Ausmaß von mindestens sechs Stunden und zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat, sofern nicht in diese Arbeitszeit überwiegend Arbeitsbereitschaft fällt, oder..."

§ 82 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956 idgF lautet auszugsweise:

"(1) Dem exekutivdienstfähigen Beamten des Exekutivdienstes gebührt für die mit seiner dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung an Stelle der im § 19b vorgesehenen Nebengebühr eine monatliche Vergütung von 7,30% des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4, soweit nicht für seine Verwendung gemäß Abs. 3 ein höheres Ausmaß festgesetzt ist.

...

(3) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung

1. jene Verwendungen zu bestimmen, mit deren Ausübung ein höherer Grad an Gefährdung verbunden ist, und hiefür unter Berücksichtigung des zeitlichen Ausmaßes dieser Gefährdung an Stelle des in Abs. 1 genannten Betrages einen entsprechend höheren Vergütungsbetrag festzusetzen und

...."

§ 1 der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes, BGBl. II Nr. 201/2005 lautet:

"§ 1. Die monatliche Vergütung für besondere Gefährdung beträgt für die innerhalb des Dienstplanes erbrachten Dienstleistungen der Exekutivbediensteten,

1. für Polizei-/Fachinspektionsleiter und deren Stellvertreter, Kommandanten, Stellvertreter, Referatsleiter, Fachbereichsleiter und Sachbearbeiter eines Stadt- oder Bezirkspolizeikommandos, Abteilungsleiter, Stellvertreter sowie die weiteren den Assistenzbereichen, Ermittlungsbereichen und Fachbereichen eines Landeskriminalamtes oder einer Landesverkehrsabteilung unmittelbar vorgesetzten Beamten der Verwendungsgruppe E1 (W1), Kommandant, Stellvertreter und Standortkommandanten des EKO Cobra und der Abteilung für Sondereinheiten in der Landespolizeidirektion Wien, Fachbereichsleiter und Sachbearbeiter der Landeskriminalämter, der Landesverkehrsabteilungen, der Abteilung für Sondereinheiten bei der Landespolizeidirektion Wien und des EKO Cobra, soweit sie nicht unter Z 2 fallen, sowie für alle Exekutivbediensteten, die zumindest die Hälfte der Plandienstzeit im exekutiven Außendienst verbringen, 9,13% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V, ..."

3.2.2. Das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes vom 19.06.2007, Zl. 920.800/0032-III/5/2007 lautet auszugsweise:

"7. Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung (bei SoldatInnen im Auslandseinsatz und bei Exekutivorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem Sicherheitspolizeigesetz mit mindestens der Hälfte der monatlichen Dienstzeit im Außendienst). Justiz- und ehemalige Zollwache sind von diesem Tatbestand nicht erfasst.

Als Anknüpfungspunkt nicht ausreichend ist für BeamtInnen des Exekutiv- oder Wachdienstes der Bezug einer Vergütung für besondere Gefährdung nach § 82 GehG (mindestens 7,3% von V/2), Wachdienstzulage oder Vergütung für Erschwernisse und Aufwendungen des Exekutivdienstes im Nachtdienst nach den §§ 81 und 82a GehG, allenfalls auch in Verbindung mit den §§ 144 ff. GehG.

In Betracht kommen diejenigen Exekutivbediensteten, die eine höhere Gefahrenzulage erhalten haben (gemäß der Verordnung der Bundesministerin für Inneres gemäß § 82 Abs. 3 GehG über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes, BGBl. II Nr. 201/2005). Nur Monate, in denen eine solche Nebengebühr bezogen worden ist, kommen als Schwerarbeitsmonate überhaupt in Betracht. Die Bezieher dieser Nebengebühr müssen aber darüber hinaus auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, auf dem sie mindestens die Hälfte der monatlichen Dienstzeit wachespezifischen Außendienst zu leisten haben. Nicht als wachespezifisch zu betrachten sind insbesondere Tätigkeiten in den Bereichen Fahrzeugwesen, Telekommunikation, EDV, Budget- und Rechnungswesen, Unterkunftswesen, Ausrüstung, Beschaffung, Personalverwaltung, Controlling, Interner Dienstbetrieb und Informationsmanagement. Mittels automationsunterstützter ABeschwerdeführerragen der BezieherInnen solcher Nebengebühren ist also allenfalls eine Vorselektion der in Frage kommenden Bediensteten möglich."

3.2.3. Wie bereits im ho Erkenntnis vom 13.05.2015, Zl. W213 2100518-1 ausgeführt wurde, stellt, ähnlich wie die Voraussetzungen für eine Vergütung für eine besondere Gefährdung, die Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten (BGBl. II Nr. 105/2006) grundsätzlich auf die Gefährdung ab. Zusätzlich jedoch fordert diese Verordnung eine weitere unabdingbare "ausschließliche" Tatbestandsvoraussetzung: "zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit als wachespezifischen Außendienst" (§ 1 Z 4 lit. a leg.cit.).

Es liegt auf der Hand, dass von einem wachspezifischen Außendienst im Sinne der obzitierten Verordnung nur dann ausgegangen werden kann, wenn die Dienstverrichtung außerhalb der Büroräumlichkeiten stattgefunden hat. In diesem Sinne hat der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass es sich beim "Außendienst" um eine Dienstverrichtung außerhalb des Amtsgebäudes handeln muss (vgl. VwGH vom 19.12.2001, Zl. 96/12/0228).

Im vorliegenden Fall kann jedoch alleine auf Grundlage der entsprechenden Arbeitsplatzbeschreibungen nicht beurteilt werden, ob der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum wachespezifischen Außendienst geleistet hat. Dies umso mehr als sich die der Behörde vorliegenden Stellungnahmen widersprechen. Wie die belangte Behörde selbst festgestellt hat, beinhaltet die Arbeitsplatzbeschreibung Tätigkeiten, die als "wachespezifischer Außendienst" zu werten sind. Dessen ungeachtet ist sie ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes nicht nachgekommen und stützt sich alleine auf die ihr vorliegenden Arbeitsplatzbeschreibungen, die anders als im obzitierten ho Erkenntnis gegenständlich insofern strittig sind, als sowohl das Vorbringen des Beschwerdeführers als auch eine der eingeholten Stellungnahmen deren Inhalt widersprechen.

Mit der Beweiswirkung von Arbeitsplatzbeschreibungen hat sich der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Wertigkeit von Arbeitsplätzen bereits in seinem Erkenntnis vom 24.02.2006, Zl. 2005/12/0032 auseinander gesetzt. Demnach kommt es in Ansehung der Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes auf den nach Maßgabe der herrschenden Weisungslage tatsächlich bestehenden Zustand an. Auf einen nach den Organisationsnormen gesollten Zustand kommt es ebenso wenig an wie auf einen aus einer Arbeitsplatzbeschreibung hervorgehenden Zustand, wobei allerdings einer - hier vom mittelbaren Vorgesetzten unterfertigten - Arbeitsplatzbeschreibung Indizienfunktion für die tatsächlich herrschende Situation zukommen kann. Eine (gesetzliche) Vermutung der Richtigkeit einer solchen Beschreibung besteht freilich nicht.

Selbiges hat auch in gegenständlicher Angelegenheit zu gelten. Da unbestritten "wachespezifischer Außendienst" zu den auszuübenden Tätigkeiten des Beschwerdeführers gehört, bietet das in der Arbeitsplatzbeschreibung angeführte Ausmaß bloß ein näher zu begründendes Indiz. Da die belangte Behörde jedoch ohne jegliche weitere Begründung - und trotz einer anderslautenden Stellungnahme - von der, dem tatsächlich bestehenden Zustand entsprechenden, Richtigkeit der Arbeitsplatzbeschreibung ausgegangen ist, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet.

3.2.4. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Fallbezogen liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes in diesem Sinne vor. Die belangte Behörde hat es gänzlich unterlassen in relevante Unterlagen, wie Zeitaufzeichnungen oder Dienstpläne Einschau zu halten und hat sich alleine auf die Einholung von (sich widersprechenden) Stellungnahmen und Arbeitsplatzbeschreibungen beschränkt.

3.2.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG Abstand genommen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

3.3. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung, wie unter Punkt 3.2 dargestellt, von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).

3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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