BVwG W128 2117806-1

BVwGW128 2117806-111.10.2016

B-GlBG §11
B-GlBG §11b
B-GlBG §20 Abs5a
B-VG Art.133 Abs4
B-VG Art.81c Abs1
UG §42
UG §43 Abs1 Z2
UG §43 Abs2
UG §43 Abs5
VwGVG §28 Abs2
B-GlBG §11
B-GlBG §11b
B-GlBG §20 Abs5a
B-VG Art.133 Abs4
B-VG Art.81c Abs1
UG §42
UG §43 Abs1 Z2
UG §43 Abs2
UG §43 Abs5
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W128.2117806.1.00

 

Spruch:

W128 2117806-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen (AKG) an der Johannes Kepler Universität, 4040 Linz, Altenbergerstraße 69, gegen den Bescheid der Schiedskommission an der Johannes Kepler Universität, ebenda, vom 30.09.2015, ohne Zahl, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), idgF iVm § 43 Abs. 1 Z 2 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, idgF

als unbegründet abgewiesen,

mit der Maßgabe, dass der Spruch des Bescheides wie folgt zu lauten hat: "Die Beschwerde des AKG vom 12. Juni 2015, gegen die Auswahlentscheidung des Rektors im Berufungsverfahren "Software Science" wegen Verletzung des § 39 Abs. 6 Satzung der Johannes Kepler Universität Linz, Satzungsteil Frauenförderungsplan einschließlich der Zusammensetzung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen (ST-FFP und AKG), Mitteilungsblatt vom 29.06.2011, 27. Stk., Nr. 223, wird gemäß § 43 Abs. 1 Z 2 UG als unzulässig zurückgewiesen."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Im Mitteilungsblatt 26/2014 Nr. 221 der Johannes Kepler Universität wurde gem. § 94 Abs. 2 Z 2 UG eine unbefristete Professur Software Science an der Technisch Naturwissenschaftlichen Fakultät ausgeschrieben.

Am 29.05.201, teilte der Rektor der Vorsitzenden des AKG mit, dass er beabsichtige mit Univ.Prof. DI Dr. XXXX Berufungsverhandlungen aufzunehmen.

2. Am 12.06.2015 erhob der AKG Beschwerde bei der Schiedskommission gegen die Auswahlentscheidung wegen Verletzung der § 39 Abs. 6 ST-FFP und AKG und stellt den

Antrag die Schiedskommission möge

1. feststellen, dass Frau ao. Univ.Prof.in XXXX mindestens gleich geeignet ist wie Herr Univ. Prof. DI Dr. XXXX für die Besetzung der Professur "Software Science"

2. das Rektorat auffordern, gem. § 39 Abs. 6 ST-FFP und AKG die Berufungsverhandlungen mit Frau ao. Univ-Prof.in XXXX zu beginnen.

Begründend wurde ausgeführt, dass vom Fachbereich Software Science als externe Gutachter XXXX , XXXX und XXXX und als externe Ersatzgutachter XXXX , XXXX , und XXXX nominiert worden seien. Als interne Gutachter seien XXXX , XXXX und als Ersatz XXXX nominiert worden. Es seien keine Gutachterinnen bestellt worden. Auf Nachfrage des AKG in der Sitzung der Berufungskommission habe diese erläutert, dass der AKG laut Protokoll der AG Stellenprofil bereits darüber informiert worden sei. Als relevante Auswahlkriterien seien vom Fachbereich festgelegt worden:

"1. Outstanding research record in the areas described above (Appointment requirements for the Full Professorship "Software Science", vgl. Anlage D. S 8f). The candidate is expected to strengthen the research profile of the excellence field Computation in Informatics and Mathematics in close cooperation with the JKU institutes in informatics, mathematics and business informatics. This cooperation comprises the Upper Austrian University of Applied Sciences and other research institutions in Linz and Hagenberg, as well as companies, in particular those located in the JKU - Softwarepark Hagenberg.

2. "Habilitation" in informatics, mathematics or business informatics, or an equivalent scientific qualification.

3. Excellent scientific reputation, demonstrated by high-ranking publications (please attach a list of publications, as well as copies of the 5 most relevant publications), invited talks, editorial work for scientific journals, organization of conferences, etc. (please attach respective listings).

4. International experience, demonstrated by long-term research activities abroad, as well as cooperation with international universities and research institutes (please attach respective listings)."

Die Berufungskommission habe sich am 10.10.2014 konstituiert. Die Bewerber-Innenlagen sei als gut befunden (1 Bewerberin, 19 Bewerber) worden. Weil sich nach Auffassung der Kommission eine fachlich gut passende Kandidatin beworben hätte und die Stelle im Netzwerk für habilitierte Informatikerinnen bekannt gemacht worden sei, habe die Kommission einstimmig beschlossen, dass keine amtswegige Kandidatinnensuche durchgeführt werde. Nach Vornahme der Vorauswahl gem. § 10 ST-BV seien die Bewerbungen von XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX aus dem Verfahren ausgeschieden worden, weil die Kandidaten die Ausschreibungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt hätten. Die Gutachter XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX seien mit der Begutachtung der BewerberInnen beauftragt worden.

XXXX habe alle zu begutachtenden BewerberInnen für wissenschaftlich durchwegs qualifiziert erachtet. Er habe - aufgrund der besonderen Prägung der Professur - XXXX vor XXXX und XXXX ex aequo favorisiert.

XXXX habe XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX (die am besten geeigneten zuerst) benannt. Mit gewisser Einschränkung XXXX , wobei auf das Alter und die "nicht ganz so hohe Qualifikation" verwiesen worden sei. XXXX habe in absteigender Reihenfolge XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX gereiht. XXXX seien ausgezeichnete Erfahrungen in der Industrie attestiert worden, die nach Meinung des Gutachters für die Position sehr bedeutsam wären. Mangels ausdrücklicher Nennung in den Ausschreibungsunterlagen habe für den Gutachter dieses Kriterium dennoch unberücksichtigt bleiben müssen. XXXX habe - kategorisiert nach wissenschaftlichem Gehalt und Nachweis der Erfahrungen beim Aufbau und der Leitung wissenschaftlicher Einrichtungen - XXXX ,

XXXX und XXXX sowohl hinsichtlich der wissenschaftlichen Exzellenz als auch in der Erfahrung bei Aufbau und/oder Leitung wissenschaftlicher Gruppen oder Institutionen als bestgeeignet bewertet. FavoritInnen seien XXXX und XXXX . XXXX sei dem Gebiet des "Software Science" sehr viel deutlicher zuzuordnen (als XXXX , Anm. des AKG) und verfüge in diesem Gebiet nicht nur über theoretische Kenntnisse sondern über sehr viele praktische Erfahrungen. Ihr Lebenslauf belege viel Projekterfahrung, vor allem auch im industriellen Umfeld. XXXX gehöre aus Sicht des Gutachters zu den Top-KandidatInnen für die ausgeschriebene Position. XXXX sei optimal für den Aufbau eines neuen Forschungsbereichs geeignet. Wissenschaftlich lägen seine Schwerpunkte aber mehr im Bereich des wissenschaftlichen Rechnens. Nach der wissenschaftlichen Ausrichtung kategorisiert, habe der Gutachter XXXX und XXXX vor XXXX gereiht.

XXXX habe in seinem Gutachten als bestgeeignet XXXX , XXXX , XXXX ,

XXXX und XXXX bewertet. XXXX sei eine ausgezeichnete Kandidatin. Sie habe sich als außerordentliche Professorin am Institut für Computersprachen der TU Wien im Bereich der "Koordinationsmodelle für verteilte Systeme" einen anerkannten fachlichen Hintergrund erarbeitet, viele Projekte im akademischen und auch industriellen Umfeld geleitet, weise langjährige Lehrerfahrung auf und sei auch in Bezug auf Führungs- und Verwaltungsqualitäten sehr gut qualifiziert. Nicht an erster Stelle sei sie vom Gutachter gereiht worden, weil sie ihre Berufslaufbahn an der TU Wien verbracht habe und auch die internationalen Kooperationen weniger sichtbar seien. Zudem sei ihr Forschungsschwerpunkt weniger formal (mathematisch/logisch) fundiert, als der Bereich "Software Science" charakterisiere. Obwohl ihr Forschungsplan auf diese Grundlagen verweise, sei XXXX deutlich weniger ausgewiesen als XXXX .

Alle BewerberInnen, die von mindestens zwei Gutachtern in den Vorschlag aufgenommen worden seien ( XXXX und XXXX ), seien vom Rektor im Einvernehmen mit der Berufungskommission hinsichtlich der ressourcenmäßigen Anforderungen befragt worden. Im Weiteren habe XXXX seine Bewerbung zurückgezogen. Die verbleibenden Bewerber und die Bewerberin seien zu einer Präsentation eingeladen worden. Diese habe aus einem wissenschaftlichen Fachvortrag (30 min), einem Exposé zu einer künftigen Leitungsfunktion im JKU Softwarepark Hagenberg (5 min) und einem Lehrvortrag "On the Role of Models in Software Systems Development" (15 min) bestanden.

Am 10. April 2015, fortgesetzt am 22. April 2015, habe die zweite Sitzung der Berufungskommission stattgefunden. Die Kommission habe den Beschluss gefasst, XXXX (einstimmig) und XXXX (eine Gegenstimme) nicht in die Berufungsliste aufzunehmen. Nach Fortsetzung der Sitzung sei die Kommission mehrheitlich zum Ergebnis gekommen, dass die Kriterien "wissenschaftliche Reputation und Fähigkeiten" und "Qualifikation zur Leitung und Weiterentwicklung des Softwareparks" mit besonderer Berücksichtigung des zweiten Kriteriums zu gewichten sei.

XXXX sei mit 7 Für- und 2 Gegenstimmen auf Platz eins gereiht worden, weil er die Kombination "wissenschaftliche Reputation und Fähigkeiten" und "Leitung und Weiterentwicklung des Softwareparks" am besten erfüllt habe. XXXX sei mit 8 Fürstimmen und einer Stimmenthaltung auf Platz zwei gereiht worden. Begründend habe die Kommission angegeben, dass XXXX durch seine Professur an der Ludwig Maximilians Universität München, seine Leitung des Leibniz-Rechenzentrums der bayrischen Akademie der Wissenschaften und seine internationale Erfahrung in der Kooperation mit großen Organisationseinheiten vor XXXX zu reihen sei. Die Reihung der Kandidaten XXXX und XXXX sei einstimmig erfolgt.

Den Berufungskommissionen würden mit beratender Stimme bis zu zwei Mitglieder des AKG angehören. Diese hätten berichteten, dass in der Berufungskommission eine annähernd gleiche Qualifikation von XXXX attestiert worden und die Erstreihung von XXXX keinesfalls eindeutig festgestanden sei. XXXX und XXXX seien nach einer umfangreichen Diskussion aufgrund ihrer (zusätzlichen) Kompetenz den Softwarepark zu managen, klar vor die beiden Drittplatzierten gereiht worden. Vor diesem Hintergrund habe der AKG über mehrere Wochen um ein Gespräch beim Rektor iSd Frauenförderungsplans ersucht, Berufungsverhandlungen mit XXXX aufzunehmen. Diesem Ersuchen sei der Rektor nicht gefolgt. Am 29.05 habe der Rektor der Vorsitzenden des AKG mitgeteilt, dass er beabsichtige mit XXXX Berufungsverhandlungen aufzunehmen. Am selben Tag habe sich XXXX an den AKG gewandt und um Unterstützung ersuchte. Am 8. Juni 2015 habe ein Gespräch zwischen dem Rektor und dem AKG stattgefunden, indem der AKG um eine unabhängige Untersuchung der zumindest gleichwertigen Qualifikation von XXXX ersucht habe. Der Rektor habe einer unabhängigen Untersuchung nicht zugestimmt, habe aber die Berufungskommission mit einer Stellungnahme zur Frage der gleichwertigen Qualifikation beauftragt. Diese habe einstimmig ihre Berufungsliste bestätigt. Der Rektor habe dem AKG per Mail vom 10.06.2015 mitgeteilt, dass er aufgrund der Stellungnahme der Berufungskommission beabsichtige, mit der erstgereihten Person in Verhandlung zu treten. Mit Mail vom 10.06.2015 habe XXXX den AKG beauftragt, sich an die Schiedskommission zu wenden.

Aus rechtlicher Sicht wird in der Begründung ausgeführt, dass alle Organe der Universität darauf hinzuwirken hätten, dass in allen universitären Arbeitsbereichen ein ausgewogenes Zahlenverhältnis zwischen den an der Universität tätigen Frauen und Männern erreicht werde. Die Erreichung dieses Ziels sei durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch die Erlassung und Umsetzung eines Frauenförderungsplans, anzustreben (§ 41 UG). Neben den Bestimmungen des UG gelte für alle Angehörigen der Universität das B-GlBG (§ 44 UG). Dieses ordne neben einem Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Ethnie, der Religion oder Weltanschauung, der sexuellen Orientierung und des Alters im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis ein Frauenförderungsgebot an (vgl. §§ 4,13 und 11ff B-GlBG). IdS bestimme auch der Frauenförderungsplan der JKU, dass der Anteil der weiblichen Beschäftigten in allen Frauenförderungsbereichen auf mindestens 40% zu erhöhen sei (§ 4 ST FFP und AKG). Bewerberinnen, die für die angestrebte Stelle bzw. für die Leitungsfunktion in gleichem Maße geeignet seien wie der bestgeeignete Mitbewerber, seien vorrangig aufzunehmen, sofern nicht in der Person eines gleich geeigneten Mitbewerbers liegende Gründe für eine Einstellung überwiegen würden (§ 35 ST-FFP und AKG). In Berufungsverfahren in Frauenförderungsbereichen seien Bewerberinnen, die in gleichem Maße geeignet seien wie die bestgeeigneten Mitbewerber vorrangig in den Berufungsvorschlag aufzunehmen. Mit Kandidatinnen im Besetzungsvorschlag, die in gleichem Maße geeignet seien wie die bestgeeigneten Mitbewerber, seien vorrangig Berufungsverhandlungen zu führen (§ 41 Abs. 4 und 5 ST FFP und AKG). ISd Frauenförderungsgebotes sei bei der Bestellung der GutachterInnen auf eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter zu achten (§ 23 Abs. 3 ST FFP und AKG). GutachterInnen seien im Besonderen darauf aufmerksam zu machen, dass bei der Beurteilung von BewerberInnen spezifisch weibliche Lebens- und Karriereverläufe Berücksichtigung fänden (§ 12 Abs. 1 ST-BV).

Der AKG sei dazu berufen Diskriminierungen aufgrund der oben beschriebenen Merkmale zu verhindern und befasse sich im Besonderen mit Gleichbehandlung und Frauenförderung im Bereich der Universitäten (§ 41 Abs. 2 B-GlBG). Um diese Aufgaben erfüllen zu können, würden dem AKG umfassende Informations-, Mitwirkungs- und Kontrollrechte zukommen. Der AKG habe das Recht, in die Sitzungen der Berufungskommission bis zu zwei Mitglieder zu entsenden. Diese hätten das Recht, Anträge zu stellen, Sondervoten zu Protokoll zu geben sowie bestimmte Diskussionsbeiträge von Mitgliedern der Berufungskommission in das Protokoll aufnehmen zu lassen (vgl. §§ 41 Abs. 2 ST FFP und AKG, 8 Abs. 7 ST-BV). Die Berufungskommission erstelle auf Basis der vorliegenden Gutachten, der Stellungnahmen sowie eigener Erkenntnisse (insbesondere aus der Präsentation), allenfalls auch nach Einholung zusätzlicher Gutachten und Stellungnahmen, eine Berufungsliste. Die Berufungsliste enthielte die drei, am besten für das Stellenprofil geeigneten, BewerberInnen (§ 16 ST-BV). Der Rektor habe eine Bewerberin bzw. einen Bewerber aus der Berufungsliste auszuwählen und seine Entscheidung dem Senat und dem AKG bekannt zu geben (§ 20 ST-BV). Habe der AKG Grund zur Annahme, dass eine Auswahlentscheidung dem Frauenförderungsplan widerspreche, so sei er berechtigt, innerhalb von drei Wochen die Schiedskommission anzurufen (§ 39 Abs. 6 ST FFP und AKG).

Die Mitteilung des Rektors mit XXXX Berufungsverhandlungen aufnehmen zu wollen, sei am 29.05.2015 erfolgt. Die Beschwerde an die Schiedskommission sei rechtzeitig am 12.06.2015 bei der Vorsitzenden der Schiedskommission eingelangt.

An der Technisch Naturwissenschaftlichen Fakultät der JKU seien 3 Professuren mit Frauen, 56 Professuren mit Männern besetzt. Bei der ausgeschriebenen Professur handle es sich um einen Frauenförderungsbereich.

In der Sache vermute der AKG die gleichwertige Qualifikation von XXXX für die Professur "Software Science". Der Gutachter XXXX habe XXXX - "eine ausgezeichnete Kandidatin" - an zweiter Stelle nach XXXX und deutlich vor XXXX gereiht. Die Nicht-Erstreihung mit der fehlenden Mobilität zu begründen, erachte der AKG als problematisch. XXXX XXXX träfen Betreuungspflichten, die längere Forschungsaufenthalte möglicherweise erschwerten. Der Gutachter sei auf diesen Umstand, trotz Hinweis auf die Bestimmungen des Frauenförderungsplans, nicht eingegangen. Der Gutachter XXXX habe auf die ausgezeichneten Erfahrungen von XXXX XXXX in der Industrie hingewiesen. Weil sie in den Ausschreibungsanforderungen nicht angeführt seien, könne dieses "Plus" nicht in die Bewerbung miteinfließen. Nach Ansicht des AKG sei die attestierte Erfahrung sowohl unter dem Punkt "grant history" als auch unter "leading the JKU-Softwarepark Hagenberg" subsumierbar. Auch im Gutachten von XXXX fände die Qualifikation XXXX besonderes Augenmerk. Innerhalb der Kategorie wissenschaftlicher Gehalt und Nachweis von Erfahrungen beim Aufbau und/oder Leitung von wissenschaftlichen Gruppen und Institutionen werde ihr Besteignung testiert. Die Schwerpunkte von XXXX lägen - anders als bei XXXX - nicht im Zentrum der Professur "Software Science". Auch im Gutachten von XXXX werde die Qualifikation von XXXX - wenn auch unter Vorbehalt - erkannt. Die Feststellung einer "nicht ganz so hohen Qualifikation" erscheine dem AKG unsubstantiiert. Insgesamt begutachte nur XXXX XXXX als weniger gut qualifiziert als XXXX .

Der Berufungskommission sei eine Reihung offensichtlich nicht leicht gefallen. Alle BewerberInnen seien als fundierte ForscherInnenpersönlichkeiten wahrgenommen worden. Die Gewichtung der Ausschreibungskriterien "wissenschaftliche Reputation und Fähigkeiten" und "Qualifikation für die Leitung des Softwareparks" im Verhältnis zueinander hätten erst in der Diskussion der Berufungskommission erarbeitet werden müssen. Die Kommission sei übereingekommen, dass dem Kriterium "Qualifikation für die Leitung des Softwareparks" der Vorzug zu geben gewesen sei. Die Vertreterin des AKG in der Berufungskommission habe berichtet, dass XXXX und XXXX nach einer umfangreichen Diskussion aufgrund ihrer (zusätzlichen) Kompetenz den Softwarepark zu managen, klar vor die beiden Drittplatzierten gereiht worden seien. Begründet worden sei der Antrag auf Zweitreihung von XXXX damit, dass eine Professur in München, die Leitung des Leibniz-Rechenzentrums sowie die internationale Erfahrung in der Kooperation von XXXX den Ausschlag für die bessere Qualifikation gegeben hätten. Die Recherche des AKG habe ergeben, dass XXXX neben XXXX , der den Vorsitz geführt habe, XXXX und XXXX nur dem Direktorium des LRZ angehört habe. Geleitet werde dieses von XXXX als Vorsitzenden und XXXX als Stellvertreter. Ferner gebe der AKG zu Bedenken, dass die - in der Wissenschaft geforderte - Bewerbungsmobilität Menschen mit Betreuungspflichten vor besondere Herausforderungen stelle. Die mit einer Professur verbundenen Erfahrungen könnten auch in der Position einer außerordentlichen Professur erworben werden: XXXX XXXX habe eine Großzahl von Projekten beantragt, erworben und umgesetzt. Sie habe unterschiedliche Teams sowohl wissenschaftlich als auch administrativ geleitet. Sie verfüge über ausgezeichnete nationale und internationale Kontakte, die für die Attraktivität des Standorts Hagenberg wesentlich seien. Aus diesen Gründen sei XXXX zumindest gleich geeignet wie XXXX für die ausgeschriebene Position.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30. September 2015 wies die Schiedskommission die Beschwerde des AKG ab. Begründend wird ausgeführt, dass die Ausschreibung der Professur "Software Science" als relevante Kriterien die fachliche Qualifikation im Bereich der "Software Science" (Full Professorship), eine ausgezeichnete wissenschaftliche Reputation, internationale Forschungserfahrung sowie die Bereitschaft zur Leitung der Johannes Kepler Universität Linz, Altenberger Straße 69, 4040 Linz, Österreich, Forschungskooperationen im Softwarepark Hagenberg beinhaltetet habe. Im Berufungsverfahren seien 5 Gutachten zur Beurteilung der Bewerber und der einzigen Bewerberin erstellt worden. Die Gutachten folgender Personen lägen vor: XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX . Die Gutachten seien in der Beurteilung der Bewerbung von Frau ao. Univ.-Prof.in DIin Dr.in XXXX sowie der Bewerbung von Herrn Univ.-Prof. DI Dr. XXXX sehr unterschiedlich ausgefallen, tendenziell sei von den 5 Gutachtern Frau Prof.in XXXX vor Herrn Prof. XXXX gereiht worden. Beide seien zu Berufungsvorträgen eingeladen worden, die am 9./10, April 2015 stattgefunden hätten. In der am 10. April begonnenen und von der Berufungskommission am 22. April 2015 fortgesetzten Sitzung habe diese einen Berufungsvorschlag beschlossen, der folgende Reihung umfasste: 1. Univ.-Prof. Dl Dr. XXXX , 2. ao. Univ.-Prof.in Dlin Dr.in XXXX , 3a. Dr. XXXX , 3b. Dr. XXXX . Aus dem Protokoll dieser Sitzung sowie dem von der Berufungskommission am 28. April 2015 erstatteten Endbericht gehe hervor, dass der Aspekt der Leitung des Softwareparks Hagenberg in der Sitzung im Besonderen diskutiert worden sei. Als Auskunftsperson sei zu Beginn der Sitzung am 10. April auch der interimistische Leiter des Softwareparks, Herr Prof,

XXXX , geladen gewesen, der die öffentlichen Teile der Berufungsvorträge verfolgt habe und im Hinblick auf diesen speziellen Aspekt "Leitung" eine Empfehlung abgegeben habe. Die Berufungskommission habe ihre Beratung am 22. April fortgesetzt. Als Begründung für die Erstreihung von Herrn Prof. XXXX im Berufungsvorschlag werde angeführt, dass er die Kombination der Ausschreibungserfordernisse (Wissenschaftliche Qualifikation im ausgeschriebenen Bereich und Leitungserfahrung) besser als Frau Prof.in XXXX erfülle. Die Begründung der Zweitreihung von Frau Prof.in XXXX gehe nicht auf die fachliche Reputation der Bewerberin selbst ein, sondern greife das Argument der größeren Leitungs- und Kooperationserfahrung von Herrn Prof. XXXX wieder auf, was zu einer Platzierung von Frau Prof.in XXXX auf dem 2. Rang führe. Bei der Begründung der beiden auf dem 3. Platz gereihten Bewerber XXXX und XXXX werde abermals auf die Qualifikation bezüglich der Leitung des Softwareparks verwiesen, hinsichtlich der die beiden "hinter XXXX und XXXX " eingestuft würden. Die Listenplätze seien zunächst einzeln abgestimmt (Plätze 1 und 2 jeweils mit Gegenstimmen; Plätze 3a und 3b einstimmig) worden, der Gesamtvorschlag sei schließlich einstimmig nochmals bestätigt worden. Dem Protokoll der Berufungskommission seien keine Einwände der an den Sitzungen der Berufungskommission teilnehmenden AKG-Mitglieder gegen die von der Berufungskommission vorgenommene Reihung zu entnehmen.

Für die Beurteilung der Qualifikation der Bewerbungen durch die Berufungskommission sei laut Protokoll der Berufungskommission der Aspekt der Leitung des Softwareparks Hagenberg maßgeblich gewesen. Die vorliegenden Unterlagen der Berufungskommission hätten aber für die Schiedskommission keine Möglichkeit einer ausreichenden Würdigung der Gesamtqualifikationen ergeben. Die Beschwerde des AKG stelle die umfassende Beurteilung der Qualifikation von Bewerbern und Bewerberinnen im Zusammenhang mit dem Frauenförderungsgebot des B-GIBG richtigerweise als ausschlaggebend dar (§ 11 ff B-GIBG iVm §§41u 44 ÜG u §41 Abs. 5 ST-FFP). Dem Protokoll der Berufungskommission sei nicht zu entnehmen, ob die Thematik der Gleichqualifikation und daraus folgenden verpflichtenden Einhaltung des Frauenförderungsgebots vom AKG in der Sitzung angesprochen worden sei. Bei gleicher Qualifikation zwischen einem Bewerber und einer Bewerberin würden sowohl das Gleichstellungs- und Frauenförderungsgebot des für die Universitäten anwendbaren B-GIBG als auch die im UG und in Ausführung dazu ergangenen Bestimmungen des Frauenförderungsplans der JKU vom 29.6.2011 (ST-FFP) die vorrangige Berücksichtigung der Bewerberin zur Umsetzung der Frauenförderungsbestimmungen gebieten. Der AKG sei daher gem. § 39 Abs. 6 ST-FFP zur Beschwerde an die Schiedskommission berechtigt, welche auch fristgerecht erfolgt sei. Die Beschwerdefrist beginne mit der Mitteilung des Rektors an den AKG, mit welcher Person aus dem Berufungsvorschlag er in Verhandlungen treten werde. Diese Mitteilung sei mit 29.05.2015 erfolgt.

Die Erhöhung des Frauenanteils sei in allen personalrechtlichen Kategorien anzustreben, die Dringlichkeit bestimme sich nach Maß der Unterrepräsentation (im konkreten Fall die Professuren an der TN-Fakultät). Alle Maßnahmen, die direkt oder indirekt auf die Frauenquote Einfluss nähmen, seien am Ziel der Frauenförderung auszurichten, und alle Organe der JKU hätten auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis hinzuwirken. Somit habe auch der Rektor in seiner Auswahlentscheidung das Frauenförderungsgebot zu berücksichtigen, wenn dies etwa von der Berufungskommission nicht ausreichend beachtet worden sei. Vom Gebot der vorrangigen Berücksichtigung (konkret der vorrangigen Aufnahme von Berufungsverhandlungen) könne nur bei Vorliegen besonderer, in der Person des Bewerbers liegender Gründe (Öffnungsklausel gem. § 11b Abs. 1 B-GIBG) abgerückt werden. Es lägen keine Hinweise für das Bestehen derartiger, berücksichtigungswürdiger Gründe in der Person des Bewerbers Herr Prof. XXXX vor. Bei der gleichen Qualifikation der Bewerber sei das Frauenförderungsgebot einzuhalten.

Die Schiedskommission habe zur Beurteilung einer allfälligen gleichwertigen Qualifikation der beiden im Berufungsvorschlag an erster und zweiter Stelle Gereihten - in Abstimmung mit dem Rektor und dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen im Zuge der Mediationsaufgabe der Schiedskommission - zwei gutachterliche Expertisen eingeholt. Diese Gutachten sollten die Frage der möglichen gleichen Qualifikation der beiden im Berufungsvorschlag des an erster und zweiter Stelle Gereihten beurteilen. Der Auftrag durch die Schiedskommission habe gelautet: "Im konkreten Fall geht es darum, ob nicht geboten gewesen wäre: - Frau Dr.in XXXX ex aequo zu reihen und - ob es erkennbare Anzeichen gäbt, dass Frau Dr.in XXXX auf Grund Ihres Geschlechts diskriminiert wurde." Der Schiedskommission lägen nunmehr die Gutachten von Frau Prof.in XXXX , RWTH Aachen, sowie von Herrn Prof. XXXX , ETH Zürich, vor. Der Schiedskommission sei weiters in der Sitzung der Schiedskommission vom 18. Aug. 2015 Frau Univ.-Prof.in XXXX als Auskunftsperson in ihrer Funktion als Mitglied der Berufungskommission Software Science zur Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen zur Verfügung gestanden. Sie habe auf Befragen der Schiedskommissionsmitglieder ausführliche und detaillierte Aussagen zu den in den Sitzungen der Berufungskommission diskutierten Fragen und Entscheidungsgrundlagen vermittelt.

Im Ergebnis werde im Gutachten, das von Frau Prof.in XXXX am 14. Aug. 2015 der Schiedskommission übermittelt worden sei, die Bewerberin Frau Prof.in XXXX vor dem Bewerber Herrn Prof. XXXX gereiht. Frau Prof.in XXXX verweise auf die bereits mehrheitlich durch die ursprünglichen Gutachten im Berufungsverfahren aufgezeigte bessere fachliche Qualifikation von Frau Prof.in XXXX . Die "Forschungsausrichtung" von Frau Prof.in XXXX passe demnach "besser" und "vielseitiger" zur ausgeschriebenen Professur, während Herr Prof. XXXX in seiner Spezialisierung zwar "interessant und wichtig

für Software Science" sei, aber "andere wichtige Aspekte ... nicht

abgedeckt" würden. Frau Prof.in XXXX "Forschungsplan" überzeuge durch "Fundiertheit und Strukturiertheit", während die Vorschläge Herrn Prof. XXXX "eher allgemeine Aussagen statt konkrete individuelle Pläne" beinhielten. Bezüglich Lehrerfahrung decke Frau Prof.in XXXX das breitere Spektrum (insbesondere auch Grundvorlesungen) ab. Auch bei der Betreuung von Abschlussarbeiten sehe das Gutachten Frau Prof.in XXXX klar vorne. Was die Frage der Leitung des Softwareparks Hagenberg betreffe, räume Frau Prof.in XXXX beiden "ausgeprägte Führungsqualitäten" ein, sehe aber im "breiten Forschungsfeld und wissenschaftlichen als auch industriellen Netzwerk" von Frau Prof.in XXXX klare Vorteile. Zusätzlich verweise das Gutachten auf das aktive Engagement von Frau Prof.in XXXX bei der Förderung von Frauen in der Informatik. Dies sei "keinesfalls selbstverständlich", sondern bedeute "zusätzlichen Aufwand" und stärke "... Nachwuchswissenschafterinnen im internationalen Forschungskontext".

Das Gutachten von Herrn Prof, XXXX vom 14. Juli 2015 sehe "keinerlei

Anzeichen für eine Benachteiligung von ... XXXX " und beurteile

Herrn Prof. XXXX als den "deutlich erfolgreicheren (und damit geeigneteren, wenn auch nicht zwingenderweise, besseren) Wissenschafter". Eine "Ex-aequo-Platzierung" erschiene Herrn Prof. XXXX daher "nicht sachgerecht". Nach Herrn Prof. XXXX schienen sich die unterschiedlichen Ergebnisse der ursprünglichen Gutachten "weitgehend zu neutralisieren", die Berufungskommission habe daher unter Nutzung "des ihr zweifellos zustehenden Ermessensspielraums" eine keinesfalls "ungebührliche" Reihung vorgenommen. Herr Prof. XXXX beurteile die Leitungskompetenz Herrn Prof. XXXX und die "internationale Erfahrung in der Kooperation mit großen Institutionen" größer als jene von Frau Prof.in XXXX , räume aber ein, "dass sie fachlich besser in das in der Ausschreibung genannte Gebiet passen würde." An anderer Stelle weise der Gutachter darauf hin, dass er das Lehr- und Forschungsgebiet von Herrn Prof. XXXX "nicht (und schon gar nicht im engeren Sinne) der, Software Science' zählen würde." Der Forschungsplan sei "leider kein Meisterwerk" und enthielte "viele nichtssagende Allgemeinplätze", schmeichle "dem

Standort ... und" versuche "... das eigene Interessensgebiet als

zentral für .Software Science' darzustellen." Der Forschungsplan von Frau Prof.in XXXX nenne dagegen "genau die richtigen Herausforderungen", dennoch handle es sich laut Herrn Prof. XXXX nicht um einen "erfolgversprechenden Ansatz". So fehle Frau Prof.in XXXX "bisher leider die breitere Anerkennung der wissenschaftlichen community". Bezüglich Lehre verweise Herr Prof. XXXX - wie schon Frau Prof.in XXXX - hinsichtlich Herrn Prof. XXXX auf fehlende "Vorlesungen von allgemeinerem Charakter". Dennoch sei für Herrn Prof. XXXX nachvollziehbar, dass hinsichtlich des Softwareparks Hagenberg "die in einer Person liegenden Eigenschaften deutlich höher [zu] bewerten [sind] als eine passgenaue fachliche Ausrichtung bezogen auf einen momentanen Kontext einer Stelle."

Die in ihrer Funktion als Mitglied der Berufungskommission als Auskunftsperson geladene Frau Univ.-Prof.in XXXX habe ausführlich und glaubhaft neutral die Debatte der Berufungskommission zu allen in der Ausschreibung genannten Qualifikationskriterien wiedergegeben. Hinsichtlich der fachlichen Eignung sei sich die Berufungskommission einig gewesen, dass bei ausschließlicher Wertung derselben - also Ausschreibung einer üblichen Fachprofessur - den beiden auf den 3. Listenplatz gereihten Kandidaten ( XXXX und XXXX ) der Vorzug zu geben wäre, weil beide modernere Forschungsansätze verfolgt hätten und im aktuellen Forschungsbetrieb als "topperformer" einzustufen seien. Bei der Frage der Management- bzw. Leitungsqualifikation sei von der Berufungskommission eindeutig - wie auch Protokollen und Abschlussbericht zu entnehmen sei - Herr Prof. XXXX vor Frau Prof.in XXXX , und diese vor die beiden anderen in den Berufungsvorschlag aufgenommen Bewerber, gereiht worden. Dieser Aspekt sei als überaus bedeutsam für die weitere Entwicklung des Softwareparks Hagenberg gewertet und daher auch als überwiegendes Entscheidungskriterium herangezogen worden. Anders als bei sonstigen Ausschreibungen, sei den Bewerbern und der Bewerberin zum Aspekt der Leitung bzw. Zukunftsvision des Softwareparks ein eigener Vortragsteil (neben den üblichen Fach- und Lehrvorträgen) abverlangt worden. Was mögliche Industriekooperationen betreffe, sei von der Berufungskommission festgehalten worden, dass Herr Prof. XXXX über einen breiteren Kooperationsfokus und ein größeres Anknüpfungsspektrum verfüge, während Frau Prof.in XXXX in einem engeren Bereich hervorragende Projekterfahrungen vorweisen könne. Hinsichtlich Lehre sei von Frau Univ.-Prof.in XXXX klargestellt worden, dass vom/von der Inhaber/in der Professur Software Science keine Grundlagen-, sondern primär spezialisierte Lehre (etwa in Masterstudiengängen) erwartet werde. Insbesondere von den Vertretern der Studierenden sei auf Grund der Lehrvorträge in der Berufungskommission den beiden Drittgereihten der Vorzug vor dem Erstgereihten und vor der Zweitgereihten gegeben worden. Hinsichtlich der internationalen Kooperationen seien von der Berufungskommission sowohl Herr Prof. XXXX als auch Frau Prof.in XXXX als sehr gut beurteilt worden. Fragen zu Frauen- und Nachwuchsförderung bzw. Führungsstil seien nach Eindruck der Berufungskommission ebenfalls von beiden gleich, insgesamt von allen 4 im Berufungsvorschlag gereihten Personen zufriedenstellend beantwortet worden.

Die Gutachten von Frau Prof.in XXXX und Herrn Prof. XXXX seien dem AKG und dem Rektorat zur Stellungnahme vorgelegt worden. Von beiden Streitteilen seien dazu Stellungnahmen abgegeben worden. Beide würden sich durch die Gutachten in ihren jeweiligen Einschätzungen bestätigt sehen. In einer erst unmittelbar vor der Sitzung der Schiedskommission am 10. Sept. 2015 zugegangenen weiteren Stellungnahme des Rektors habe dieser Unzuständigkeit der Schiedskommission bzw. Verfristung der Beschwerde eingewendet. Die Schiedskommission habe daher von einer inhaltlichen Entscheidung in dieser Sitzung abgesehen, habe die Ausführungen auch an den AKG zur Stellungnahme weitergeleitet, habe die Einwände geprüft und sei am 25. Sept. 2015 abermals zu einer Sitzung und Entscheidungsfindungen zusammengetreten.

Die Schiedskommission hielte an ihrer, durch § 39 Abs. 6 ST-FFP im Rahmen der universitären Satzungsautonomie eingeräumten, Beschwerdezuständigkeit fest, sehe keine Anhaltspunkte für ein nicht im Rahmen der Gesetze liegendes Vorgehen (Auftrag der Verwirklichung des Gebots der Gleichbehandlung und Frauenförderung gem. B-GIBG) und habe abermals festgestellt, dass die Beschwerde fristgerecht (nach Mitteilung des Rektors an den AKG, mit wem er Berufungsverhandlungen aufnehmen werde) eingegangen sei.

Die Schiedskommission sehe durch die eingeholten Gutachten, die zwar keine gleiche Qualifikation, aber jeweils mit stichhaltigen Argumenten eine Besserqualifikation einerseits der Bewerberin Frau Prof.in XXXX , andererseits des Bewerbers Herrn Prof. XXXX darlegen würden, die Schwierigkeit der umfassenden Beurteilung von Qualifikation bestätigt. Die im Gutachten von Herrn Prof. XXXX getroffenen Abwägungen würden zeigen, dass der Frage der Gewichtung der einzelnen Ausschreibungskriterien eine besondere Bedeutung zukomme. Die Ausführungen der beigezogenen Auskunftsperson Frau Univ.-Prof.in XXXX als Mitglied der Berufungskommission hätten dies bestätigt. Außerdem sei der besondere Stellenwert deutlich geworden, der von der Berufungskommission dem Kriterium der Leitungskompetenz des Softwareparks Hagenberg beigemessen worden sei.

Im Hinblick auf die besondere Aufgabenstellung der ausgeschriebenen Professur Software Science, deren Anforderungen durch die Leitung des Softwareparks Hagenberg über die einer Fachprofessur hinausgehen würden, werde von der Schiedskommission die von der Berufungskommission vorgenommene Gewichtung der Ausschreibungskriterien und die daraus resultierende Bewertung des Bewerbers bzw. der Bewerberin als sachlich gerechtfertigt beurteilt. Die Reihung von Herrn Prof. KRANZMÜLLER vor Frau Prof.in XXXX müsse daher vom Rektor nicht im Hinblick auf das Frauenförderungsgebot geprüft werden, weil dieses ausschließlich bei einer gleichen Qualifikation der Bewerberin und des Bewerbers zu berücksichtigen wäre. Eine in diskriminierender Weise erfolgte Beurteilung der Qualifikationen von Frau Prof.in XXXX an sich sei weder durch die Gutachten von Frau Prof.in XXXX und Herrn Prof. XXXX festgestellt worden, noch sehe die Schiedskommission eine Diskriminierung durch die in der Beschwerde vorgebrachten Punkte hinsichtlich der Gesamtbeurteilung der Bewerberin verwirklicht. Die Beschwerde sei daher abzuweisen gewesen.

4. Mit Schriftsatz vom 28.10.2015 erhob der AKG die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wird nach einer Erörterung, warum

XXXX und XXXX zumindest gleichwertig geeignet seien, ausgeführt, dass der Bescheid der Schiedskommission gegen das in § 11 iVm 11b B-GlBG normierte und in § 39 Abs. 6 ST FFP und AKG konkretisierte Frauenförderungsgebot verstoße, indem er trotz Vorliegen einer mindestens gleichwertigen Qualifikation der Bewerber XXXX und XXXX zum Ergebnis komme, dass keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vorliege. XXXX habe im Hinblick auf die für die Ausschreibung relevanten Kriterien, die bessere Eignung. Dies hätten auch fünf Gutachten bestätigt. Die stärkere Gewichtung des Aspektes "Leitung des Softwareparks" sei offensichtlich auf die Ausführungen des interimistischen Leiters des Softwareparks Hagenberg, XXXX XXXX , zurückzuführen, der als Auskunftsperson zur Sitzung der Berufungskommission am 10.4.2015 geladen worden sei und in weiterer Folge auch eine Empfehlung abgegeben habe. Die Berücksichtigung der "Empfehlung" von XXXX hinsichtlich der Leitung des Softwareparks enthielte keine gesetzliche Grundlage. Auch eine stärkere Gewichtung dieses Aspektes bei der Gesamtbeurteilung der Kriterien, sei ohne rechtliche Basis erfolgt. Die von der Berufungskommission vorgenommene und von der Schiedskommission unsubstantiiert übernommene unterschiedliche Gewichtung der genannten Ausschreibungskriterien sei daher rechtswidrig.

Die Schiedskommission hätte die für die Beurteilung der Frage der besseren Eignung notwendigen Tatsachenfeststellungen (Berufslaufbahn, Fähigkeiten etc.) hinsichtlich der zu vergleichenden BewerberInnen zu treffen und im Folgenden nachvollziehbar und schlüssig darzustellen gehabt, weshalb daraus die bessere Eignung der Bewerberin bzw. Bewerber abzuleiten sei (vgl. VwGH, 12.12.2008, Zl 2004/12/0199). Dasselbe gelte für die Konstatierung der gleichen Eignung (vgl. VwGH, 3.9.2015, Zl 2010/12/0212). Im Bescheid seien keine Feststellungen zur Berufslaufbahn und zu den Fähigkeiten der Bewerberin und des Bewerbers getroffen worden, aufgrund derer bei vergleichender Beurteilung geschlossen werden könnte, wer von ihnen die bessere Eignung aufweise oder auch, ob allenfalls von einer gleichen Eignung auszugehen sei.

Die Schiedskommission habe festgestellt, dass dem Protokoll keine Einwände der AKG-Vertreterinnen zu entnehmen seien. Hätte die Schiedskommission das Parteiengehör des AKG gewahrt, hätte sie festgestellt, dass die AKG-Vertreterinnen im Zuge der allgemeinen Diskussion sich für den ersten Rang von XXXX ausgesprochen hätten, wie übrigens auch zwei Mitglieder der Berufungskommission.

Die Schiedskommission rekurriere neben den Verfahrensergebnissen der Berufungskommission ausschließlich auf die Auskunft des Kommissionsmitgliedes XXXX , die - entgegen dem Wortlaut des Ausschreibungstextes (educational courses in the full range of software science) - meine, dass keine Grundlagen- sondern primär spezialisierte Lehre erwartet werde. Hinsichtlich der Additional requirements begnüge sich die Schiedskommission mit der Auskunft des Kommissionsmitgliedes, dass von beiden BewerberInnen die Fragen zur Frauen- und Nachwuchsförderung gleich zufriedenstellend beantwortet worden seien. Die Ausschreibungsunterlagen würden hingegen Erfahrung (experience) in der Personalentwicklung und Frauenförderung vorsehen, sowie die Teilnahme in Gender Mainstreaming Projekten. Während XXXX in diesem Bereich vielfältige Erfahrungen habe sammeln können, seien Projekte und Erfahrungen von XXXX nicht belegt. Bei richtiger Beurteilung der Qualifikationen beider BewerberInnen in Bezug auf die ausgeschriebenen Kriterien hätte die Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass XXXX besser qualifiziert sei als XXXX oder zumindest die gleiche Qualifikation für die ausgeschriebene Stelle aufweise.

Der Bescheid verletze das Diskriminierungsverbot nach § 4 B-GlBG, und § 42 Abs. 8 UG, indem die Schiedskommission eine mögliche Diskriminierung (argumentum zumindest gleichwertig) nicht selbst geprüft habe, sondern sich in dieser Frage mit den Gutachten zur Frage der Gleicheignung und der Auskunft eines Kommissionsmitgliedes begnügt habe. Die belangte Behörde hätte amtswegig den Diskriminierungsverdacht prüfen müssen. Die "Auslagerung" dieser Frage an GutachterInnen im Bereich der Informatik sei unsachlich. In den Sitzungen der Berufungskommission seien bedenkliche Äußerungen getätigt worden, wie etwa "wenn Frau XXXX ein Mann wäre, dann hätte sie den Job schon". Für die Reihungsentscheidung sei offensichtlich auch das Geschlecht der Bewerberin ausschlaggebend gewesen. Ob eine Diskriminierung im konkreten Fall vorliege, sei eine Rechtsfrage, deren Beurteilung die belangte Behörde nicht durch Einholung eines Sachverständigengutachtens klären könne. Wesentlich für die Beurteilung des Vorliegens einer Diskriminierung sei die vorgelagerte Frage, ob gegen das Frauenförderungsgebot verstoßen worden sei. Dies wiederum kann nur nach Feststellung einer zumindest gleichen Qualifikation und dem Nicht-Vorliegen der Öffnungsklausel gemäß § 11b Abs. 1 B-GlBG beurteilt werden, welche die belangte Behörde unterlassen habe. Schon aus diesem Grund sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig, weil die belangte Behörde, hätte sie die erforderlichen Feststellungen getroffen, zum Ergebnis hätte kommen müssen, dass zumindest eine Gleichqualifikation von XXXX und XXXX vorliege und die Berufungsentscheidung des Rektors damit eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zulasten von XXXX XXXX darstelle.

Die belangte Behörde habe damit die Bestimmungen § 11 iVm § 11b B-GlBG sowie in § 4 B-GlBG und § 42 Abs. 8 UG falsch ausgelegt und den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Weil die belangte Behörde diese Falschauslegung auf nicht bzw. falsch getroffene Tatsachenfeststellungen stütze, mache der Beschwerdeführer diese Rechtswidrigkeit sowohl als sekundären Verfahrensmangel als auch als Rechtswidrigkeit aufgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Nach B-GlBG sei eine Diskriminierung nur glaubhaft zu machen und die diskriminierende Person müsse das Vorliegen anderer Motive beweisen. Hätte die Schiedskommission eine Ermittlungstätigkeit durchgeführt, wäre sie zum Ergebnis einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gekommen.

Der Bescheid verletze die Grundsätze eines diskriminierungsfreien und transparenten Bewerbungsverfahrens, indem er Ausschreibungskriterien festlege und nach Ende der Bewerbungsfrist die Ausschreibungskriterien und deren Gewichtung abändere, um das gewünschte Ergebnis zu argumentieren. Keinesfalls komme der Leitungskompetenz des Softwareparks Hagenberg die Stellung eines allein entscheidenden Kriteriums oder eines Kriteriums, das höhere Gewichtung als alle anderen Bewerbungsvoraussetzungen aufweise, zu, schon allein deshalb, weil dies in der Ausschreibung nicht vorgesehen sei. Auch die Vorgaben an die Präsentation spiegelten ein Herausstellungsmerkmal der Leitung des Software Parks nicht wider:

Vorgesehen gewesen sei ein wissenschaftlicher Fachvortrag (30 min), ein Exposé zu einer künftigen Leitungsfunktion im JKU Softwarepark Hagenberg (5 min) und ein Lehrvortrag "On Theo Rolle of Models in Software Systems Development" (15 min). Hätte die Berufungskommission bzw. die Schiedskommission die Bewertung der Gleichwertigkeit anhand der Ausschreibungsunterlagen vorgenommen, wäre sie zum Ergebnis einer jedenfalls gleichwertigen Eignung gekommen.

Die Schiedskommission sei auf das Vorbringen des AKG, dass Auswahlkriterien nach der Ausschreibung abgeändert bzw. anders gewichtet worden seien, nicht eingegangen. Eine nach der Ausschreibung erfolgte Abänderung oder Andersgewichtung der Auswahlkriterien verletze das Transparenz- und Sachlichkeitsgebot und schaffe ein Klima, das Diskriminierungen aufgrund geschützter Merkmale fördere. Jede Form der Intransparenz des Auswahlprozesses, aufgrund nicht fester oder unklarer Anforderungen in den Ausschreibungskriterien, stelle potentiell eine Diskriminierung zu Lasten derer dar, die das Anti-Diskriminierungsgebot iVm dem Frauenförderungsgebot schützen solle.

Weiters habe die Schiedskommission den relevanten Sachverhalt nicht festgestellt. Sie habe lediglich 2 Gutachter bestellt, deren Meinung von der Schiedskommission teilweise in ihrem Bescheid übernommen worden sei. Auch hier lägen 2 gravierende Verfahrensfehler vor. Zum einen sei es Aufgabe des Gutachters, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken, nicht jedoch diese Feststellungen zu substituieren. Zum anderen habe sich die belangte Behörde in ihrer Begründung lediglich auf die Wiedergabe von Auszügen aus den beiden Gutachten von XXXX und XXXX sowie die Aussagen von Universitätsprofessorin XXXX beschränkt, und in keiner Weise ihre Entscheidung ausreichend begründet. Der Umstand, dass die Schiedskommission durch die eingeholten Gutachten die Schwierigkeit der umfassenden Beurteilung von Qualifikationen bestätigt sehe, ersetze nicht die Begründung ihrer Entscheidung. Auch der Verweis auf die im Gutachten von XXXX getroffenen Abwägungen, dass der Frage der Gewichtung der einzelnen Ausschreibungskriterien eine besondere Bedeutung zukomme, sei keine ausreichende Entscheidungsbegründung.

Wenn aber aufgrund der Ausschreibungskriterien nicht mit Sicherheit beurteilt werden könne, ob eine Gleichqualifikation vorliege, liege schon darin ein Verstoß gegen das Frauenförderungsgebot und damit eine Diskriminierung vor. Die Behörde hätte die Ausschreibungskriterien feststellen und anhand dieser ihre Beurteilung der Gleichqualifikation und Diskriminierung treffen müssen. Die belangte Behörde habe es sohin verabsäumt, konkrete Feststellungen zu den maßgeblichen Qualifikationen der Bewerberin XXXX einerseits und des Bewerbers XXXX andererseits zu treffen und diese einer vergleichenden Wertung zu unterziehen (vgl. VwGH vom 11.08.2015, Ro 2014/10/0038). Dieses Versäumnis beziehe sich sowohl auf die Wertung nach gleichgewichteten Kriterien gemäß der Ausschreibung als auch nach der vorgenommenen Gewichtung hinsichtlich des Aspektes "Leitung des Softwareparkes Hagenberg".

Nach § 7 Abs. 1 Z 3 AVG hätten sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen würden, die geeignet seien, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Der Vorsitzenden der Schiedskommission komme bei der Willensbildung der Schiedskommission besondere Bedeutung zu, weil ihre Stimme im Falle einer Stimmengleichheit den Ausschlag gebe. Die Vorwirkungen, die mit dem Amt einer weisungsgebundenen Vizerektorin einhergehen, seien geeignet die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

Bei korrekter Durchführung des Verfahrens - ohne die dargestellten Verfahrensfehler - wäre die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis, nämlich dem Vorliegen einer mindestens gleichwertigen Qualifikation von XXXX gekommen. Gleichzeitig hätte die belangte Behörde sodann zum Ergebnis kommen müssen, dass aufgrund der Gleichqualifikation ein Verstoß gegen das Frauenförderungsgebot und damit eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes zu Lasten von Frau XXXX erfolgt sei, weil ein Verstoß gegen das Frauenförderungsgebot gemäß § 11 iVm § 11b B-GlBG bei Gleichqualifikation eines Mannes und einer Frau per se eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gemäß § 4 B-GlBG und § 42 Abs. 8 UG darstelle.

Der Beschwerde komme ex lege keine aufschiebende Wirkung zu. Wenn diese nicht zugesprochen werde, könne der Rektor Berufungsverhandlungen mit dem Erstgereihten aufnehmen. Die dadurch geschaffenen Rechtstatsachen (Arbeitsvertrag etc.) würden den rechtswidrigen Zustand prolongieren und seien für die Betroffene als auch für die Frauenförderung an der Universität unzumutbar.

Es werden daher folgende Anträge gestellt:

"das Bundesverwaltungsgericht möge

1. der Beschwerde gem. § 13 Abs. 3 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkennen

2. gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und

3. gemäß Art 131 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Bewerberin XXXX für die ausgeschriebene Professur Software Science zumindest gleichwertig geeignet ist wie XXXX ."

5. Mit Schreiben vom 10.03.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Schreiben vom 12.06.2015 erhob der AKG rechtzeitig Beschwerde gegen die am 29.05.2015 mitgeteilte Auswahlentscheidung des Rektors im Berufungsverfahren "Software Science" wegen Verletzung des § 39 Abs. 6 ST-FFP und AKG an die Schiedskommission und stellten den Antrag die Schiedskommission möge

1. feststellen, dass Frau ao. Univ.Prof.in XXXX mindestens gleich geeignet ist wie Herr Univ. Prof. DI Dr. XXXX für die Besetzung der Professur "Software Science" und

2. das Rektorat auffordern, gemäß § 39 Abs. 6 ST-FFP und AKG die Berufungsverhandlungen mit Frau ao. Univ-Prof.in XXXX zu beginnen.

Der Spruch des bekämpften Bescheides lautet: "Die Beschwerde des AKG vom 12. Juni 2015, gegen die Auswahlentscheidung des Rektors im Berufungsverfahren "Software Science" wegen Verletzung des § 39 abs.6 ST-FFP wird abgewiesen."

Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen die Nichtbeachtung des Frauenförderungsgebotes iSd §§ 11 iVm 11b B-GlBG iVm § 39 Abs. 6 ST-FFP und AKG.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unstrittig unmittelbar aus dem Verwaltungsakt. Insbesondere ergeben sich die Feststellungen zum Prüfungsumfang aus folgenden Passagen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht:

Seite 13: "Der Bescheid der Schiedskommission verstößt gegen das in § 11 iVm 11b B-GlBG normierte und in § 39 Abs. 6 ST FFP und AKG konkretisierte Frauenförderungsgebot, indem er trotz Vorliegen einer mindestens gleichwertigen Qualifikation der Bewerber XXXX und XXXX zum Ergebnis kommt, dass keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vorliegt."

Seite 15: "Die belangte Behörde hat damit die Bestimmungen § 11 iVm § 11b B-GlBG sowie in § 4 B-GlBG und § 42 Abs. 8 UG falsch ausgelegt und den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet."

Seite 17: "Bei korrekter Durchführung des Verfahrens - ohne die dargestellten Verfahrensfehler - wäre die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis, nämlich dem Vorliegen einer mindestens gleichwertigen Qualifikation von XXXX gekommen. Gleichzeitig hätte die belangte Behörde sodann zum Ergebnis kommen müssen, dass aufgrund der Gleichqualifikation ein Verstoß gegen das Frauenförderungsgebot und damit eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes zu Lasten von Frau XXXX erfolgt ist, weil ein Verstoß gegen das Frauenförderungsgebot gemäß § 11 iVm § 11b B-GlBG bei Gleichqualifikation eines Mannes und einer Frau per se eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gemäß § 4 B-GlBG und § 42 Abs. 8 UG darstellt."

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

3.2.1. Gemäß Art. 81c Abs. 1 zweiter Satz B-VG handeln die öffentlichen Universitäten im Rahmen der Gesetze autonom und können Satzungen erlassen.

§ 19 UG lautet (auszugsweise):

"Satzung

§ 19. (1) Jede Universität erlässt durch Verordnung (Satzung) die erforderlichen Ordnungsvorschriften im Rahmen der Gesetze und Verordnungen selbst. Die Satzung ist vom Senat auf Vorschlag des Rektorats mit einfacher Mehrheit zu beschließen und zu ändern.

(2) In der Satzung sind insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln:

1. Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Universitätsrats, des Senats und anderer Organe;

2. Einrichtung eines für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständigen monokratischen Organs;

3. generelle Richtlinien für die Durchführung, Veröffentlichung und Umsetzung von Evaluierungen;

4. studienrechtliche Bestimmungen nach Maßgabe des II. Teils dieses Bundesgesetzes;

5. Zusammensetzung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen (§ 42 Abs. 2);

6. Frauenförderungsplan und Gleichstellungsplan (§ 20b);

7. Einrichtung einer Organisationseinheit zur Koordination der Aufgaben der Gleichstellung, der Frauenförderung sowie der Geschlechterforschung;

8. Richtlinien für akademische Ehrungen;

9. Art und Ausmaß der Einbindung der Absolventinnen und Absolventen der Universität.

[...]"

§ 42 UG lautet (auszugsweise):

"Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen

§ 42. (1) An jeder Universität ist vom Senat ein Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen einzurichten, dessen Aufgabe es ist, Diskriminierungen durch Universitätsorgane auf Grund des Geschlechts sowie auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung entgegenzuwirken und die Angehörigen und Organe der Universität in diesen Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen. [...]

(6) Dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen sind insbesondere unverzüglich zur Kenntnis zu bringen:

1. alle Ausschreibungstexte für die Besetzung von Stellen und Funktionen vor erfolgter Ausschreibung. Der Arbeitskreis hat das Recht, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung zur Ausschreibung Stellung zu nehmen;

2. die Liste der eingelangten Bewerbungen;

3. die Liste der zu Aufnahmegesprächen eingeladenen Bewerberinnen und Bewerber.

(7) Das Rektorat hat gleichzeitig mit der Information des zuständigen Betriebsrats den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen darüber in Kenntnis zu setzen, mit welcher Bewerberin oder mit welchem Bewerber ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden soll. Arbeitsverträge, die ohne vorherige Verständigung des Arbeitskreises oder vor Ablauf der Frist gemäß Abs. 8 abgeschlossen werden, sind unwirksam.

(8) Hat der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen Grund zur Annahme, dass die Entscheidung eines Universitätsorgans eine Diskriminierung von Personen auf Grund ihres Geschlechts oder auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung darstellt, ist er berechtigt, innerhalb von drei Wochen die Schiedskommission anzurufen. [...]

(9) Erhebt der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen Beschwerde an die Schiedskommission, ist die Vollziehung der Entscheidung des Universitätsorgans bis zur Entscheidung der Schiedskommission unzulässig. [...]"

§ 43 UG lautet (auszugsweise):

"Schiedskommission

§ 43. (1) An jeder Universität ist eine Schiedskommission einzurichten. Zu ihren Aufgaben zählen:

1. die Vermittlung in Streitfällen von Angehörigen der Universität;

2. die Entscheidung über Beschwerden des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen wegen einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechts oder auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung durch die Entscheidung eines Universitätsorgans;

3. Entscheidung über Einreden der unrichtigen Zusammensetzung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen binnen vier Wochen;

4. Entscheidung über Einreden der Mangelhaftigkeit des Wahlvorschlages des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen binnen 14 Tagen.

(2) Angelegenheiten, die einem Rechtszug unterliegen, und Leistungsbeurteilungen sind von der Prüfung durch die Schiedskommission ausgenommen.

(3) Die Schiedskommission soll bei der Erfüllung ihrer Aufgaben möglichst auf ein Einvernehmen zwischen den Beteiligten hinwirken.

(4) Alle Organe und Angehörigen der Universität sind verpflichtet, den Mitgliedern der Schiedskommission Auskünfte in der Sache zu erteilen und an Kontaktgesprächen teilzunehmen.

(5) Die Schiedskommission hat in den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z 2 innerhalb von drei Monaten mit Bescheid darüber abzusprechen, ob durch die Entscheidung des Universitätsorgans eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts, auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung vorliegt. Betrifft die Beschwerde den Vorschlag der Findungskommission oder den Vorschlag des Senates zur Bestellung der Rektorin oder des Rektors, so hat die Schiedskommission binnen 14 Tagen zu entscheiden.

(6) Bejaht die Schiedskommission in den Fällen des Abs. 1 Z 2 das Vorliegen einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechts, auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung, hat das Universitätsorgan eine neue Personalentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung der Schiedskommission zu treffen. Betrifft die Diskriminierung den Vorschlag der Findungskommission oder des Senates zur Bestellung der Rektorin oder des Rektors, ist der Vorschlag an die Findungskommission oder den Senat zurückzustellen. Die Findungskommission und der Senat sind in diesem Fall verpflichtet, den der Rechtsanschauung der Schiedskommission entsprechenden Rechtszustand unverzüglich herzustellen.

(7) Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen und das betroffene Universitätsorgan haben das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu führen.

(8) Arbeitsverträge, die von der Rektorin oder vom Rektor während eines anhängigen Verfahrens vor der Schiedskommission oder trotz eines negativen Bescheids der Schiedskommission abgeschlossen werden, sind unwirksam. [...]"

§ 98 Abs. 9 und 10 UG lautet:

"(9) Die Rektorin oder der Rektor hat ihre oder seine Auswahlentscheidung dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen vor Aufnahme der Berufungsverhandlungen bekannt zu geben. Der Arbeitskreis hat das Recht, innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zu erheben. Über diese entscheidet die Schiedskommission mit Bescheid.

(10) Weist die Schiedskommission die Beschwerde ab, kann die Rektorin oder der Rektor die Berufungsverhandlungen aufnehmen. Gibt die Schiedskommission der Beschwerde statt, wird die Auswahlentscheidung unwirksam. Eine neue Auswahlentscheidung ist unter Beachtung der von der Schiedskommission vertretenen Rechtsanschauung zu treffen."

Gemäß § 39 Abs. 6 der Satzung der Johannes Kepler Universität Linz, Satzungsteil Frauenförderungsplan einschließlich der Zusammensetzung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen ist gleichzeitig mit der Information des zuständigen Betriebsrats der AKG darüber in Kenntnis zu setzen, mit welche/r/m Bewerber/in ein Arbeitsvertrag abgeschlossen oder eine Leitungsfunktion besetzt werden soll. Hat der AKG Grund zur Annahme, dass eine Auswahlentscheidung dem Frauenförderungsplan widerspricht, so ist er berechtigt, innerhalb von drei Wochen die Schiedskommission anzurufen. Arbeitsverträge bzw. Funktionsbesetzungen, die ohne vorherige Verständigung des AKG oder vor Ablauf der Einspruchsfrist bei der Schiedskommission oder vor der Entscheidung der Schiedskommission abgeschlossen werden, sind unwirksam (§ 42 Abs. 7 UG).

3.2.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen. Die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichts ist demnach durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt (siehe ErläutRV 2009 BlgNR 24.GP ). Gegenständlich bezieht sich sowohl der angefochtene Bescheid, als auch die Beschwerde eindeutig und unmissverständlich auf die Verletzung des Frauenförderungsgebotes, welches in § 11 iVm 11b B-GlBG normiert und in § 39 Abs. 6 ST-FFP und AKG im Wirkungsbereich der JKU konkretisiert ist. Der Beschwerdeführer führt dazu auch aus, dass für ihn ein Verstoß gegen das Frauenförderungsgebot per se eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts darstellt. Dass dem nicht so ist, und dass eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes einem Verfahren gemäß § 42 Abs. 8 iVm § 43 Abs. 1 Z 2 UG nicht zugänglich ist, wird im Folgenden ausgeführt.

3.2.4. Zunächst ist zu prüfen, ob durch § 39 Abs. 6 ST-FFP die in § 43 Abs. 1 UG normierten Aufgaben der Schiedskommission - im Sinne einer Kompetenz zur bescheidmäßigen Entscheidung über Verletzungen des Frauenförderungsplanes bei Auswahlentscheidungen - erweitert werden.

Gemäß Art. 81c Abs. 1 zweiter Satz B-VG handeln die öffentlichen Universitäten im Rahmen der Gesetze autonom und können Satzungen erlassen. Die Wendung "im Rahmen der Gesetze" soll nach der Absicht des Gesetzgebers den Universitäten einen Spielraum gewähren, der weiter geht als jener nach Art. 18 B-VG. Die Verordnungskompetenz der Universitäten unterliegt daher nur einer verdünnten Gesetzesbindung. Verordnungen der Universitätsorgane in den in Art. 81c Abs. 1 B-VG umschriebenen Angelegenheiten dürfen zwar nicht gegen bestehende Gesetze verstoßen, sie bedürfen aber keiner gesetzlichen Grundlage iSd Art. 18 Abs. 2 B-VG; das Gesetz ist für das Handeln der Universitätsorgane zwar Schranke, aber nicht unabdingbare Grundlage (vgl. Mayer in Mayer, UG² § 19 UG, I.1. S.65).

Gegenständlich finden sich in § 43 Abs. 1, 2 und 5 UG die gesetzlichen Schranken. Demnach zählen zu den Aufgaben der Schiedskommission die Vermittlung in Streitfällen von Angehörigen der Universität die Entscheidung über Beschwerden des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen wegen einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechts oder auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung durch die Entscheidung eines Universitätsorgans, die Entscheidung über Einreden der unrichtigen Zusammensetzung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen sowie die Entscheidung über Einreden der Mangelhaftigkeit des Wahlvorschlages des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen. Generell von der Prüfung durch die Schiedskommission ausgenommen sind Angelegenheiten, die einem Rechtszug unterliegen, und Leistungsbeurteilungen. Eine bescheidmäßige Erledigung ist gemäß § 43 Abs. 5 UG nur in Angelegenheiten des Abs. 1 Z 2 leg.cit. vorgesehen.

Auch wenn die Kompetenzen der Schiedskommission in Abs. 1 leg.cit. nicht abschließend aufgezählt sind und eine Erweiterung durch die Satzung prinzipiell zulässig ist (vgl. Kucsko-Stadlmayer in Mayer, UG² § 43 UG, I.2. S.191), finden sich im Beschwerderecht des AKG iSd Abs. 1 Z 2 leg.cit. weitere Schranken durch die ihm zukommenden Aufgaben. Diese sind in § 42 UG definiert. Aufgabe des AKG gemäß Abs. 1 leg.cit. ist es, Diskriminierungen durch Universitätsorgane auf Grund des Geschlechts sowie auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung entgegenzuwirken und die Angehörigen und Organe der Universität in diesen Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen. Hinzu kommt das Recht gemäß Abs. 8 leg.cit. die Schiedskommission anzurufen, wenn der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen Grund zur Annahme hat, dass die Entscheidung eines Universitätsorgans eine Diskriminierung von Personen auf Grund ihres Geschlechts oder auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung darstellt. Die in § 39 Abs. 6 ST-FFP vorgesehene Berechtigung zur Anrufung der Schiedskommission, wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine Auswahlentscheidung dem Frauenförderungsplan widerspricht, ist daher im Lichte des ausgeführten gesetzlichen Rahmens zu betrachten und findet bei einer bescheidmäßigen Erledigung iSd § 43 Abs. 5 UG ihre Grenze im zwingenden Vorliegen einer Diskriminierung. Allenfalls berechtigt eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes den AKG gemäß § 39 Abs. 6 ST-FFP zu einem Vermittlungsverfahren gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 UG, welches jedoch keiner bescheidmäßigen Erledigung zugänglich ist.

3.2.5. Sowohl der Antrag des AKG, als auch der Bescheid der Schiedskommission und die dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sind jedoch eindeutig auf eine Nichtanwendung des Frauenförderungsgebotes gerichtet und Erblicken darin eine Diskriminierung. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass eine Verletzung des Frauenförderungsgebots (§ 41 UG; § § 11 B-GlBG) und anderer Bestimmungen, die - über den Diskriminierungsschutz hinausgehend - der faktischen Gleichstellung der Frauen an Universitäten dienen (insb. §§ 11b - 11d B-GlBG), nicht als Diskriminierung zu qualifizieren ist. Wegen einer solchen Verletzung kann daher [in Verbindung mit dem oben ausgeführten] nicht Beschwerde bei der Schiedskommission erhoben werden. Dies ändert nichts an der Rechtswidrigkeit solcher Maßnahmen. Der AKG kann diesbezüglich auch ein Gutachten bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission einholen und das Organ, das eine solche Maßnahme gesetzt hat, ist dienst- und disziplinarrechtlich zur Verantwortung zu ziehen (vgl. Kucsko-Stadlmayer in Mayer, UG² § 42 UG, VIII.2. S.184).

3.2.6. Ebenso steht § 43 Abs. 2 UG der Zulässigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Entscheidung entgegen.

Auch wenn die Einholung eines Gutachtens bei der Gleichbehandlungskommission per se keinen Rechtszug darstellt, so dient dieses Gutachten als Beweis im Verfahren bei der Geltendmachung von Ansprüchen gemäß § 20 B-GlBG und ist sowohl im Verfahren vor der Dienstbehörde als auch vor Gericht zwingend im Sinne des § 20 Abs. 5a B-GlBG zu würdigen. Ein solches Verfahren stellt demgegenüber sehr wohl einen Rechtszug dar.

Da § 43 Abs. 2 UG keine Einschränkung auf den administrativen Rechtszug zu entnehmen ist, stellt auch die mögliche Anrufung der ordentlichen Gerichte die gesetzliche Schranke für die Kompetenz der Schiedskommission im Sinne des § 43 Abs. 2 UG dar, die durch die Satzung nicht überschritten werden kann. Demgemäß ist § 43 Abs. 1 Z 2 UG als lex specialis zu § 43 Abs. 2 leg.cit. konstruiert und sieht auch dann eine Beschwerdemöglichkeit an die Schiedskommission vor, wenn im Falle einer Diskriminierung auf Grund eines der aufgezählten verpönten Motive ein Rechtszug (im Falle von pragmatisierten Personen an die Dienstbehörde und im Falle von vertraglich Bediensteten an ein Gericht) besteht. Gegenständlich wurde jedoch nicht über eine Diskriminierung iSd § 43Abs.1 Z 2 entscheiden, sondern über die Nichtbeachtung des Frauenförderungsgebotes iSd § 11 iVm 11b B-GlBG.

Da die Beschwerde des AKG somit auf eine Entscheidung der Schiedskommission gerichtet war, die dieser von Gesetzes wegen nicht zustand und zu deren Beantragung der AKG auch nicht legitimiert war, hätte die Schiedskommission die Beschwerde als unzulässig zu-rückweisen müssen.

3.2.7. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen (vgl. VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018 m.w.N.). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist nicht strittig. Die Lösung der Sache hängt von bloßen Rechtsfragen ab.

3.2.8. Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG haben rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufschiebende Wirkung. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung - die von der belangten Behörde auch nicht gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen wurde - zuzuerkennen, geht daher ins Leere.

3.3. Zu Spruchpunkt B)

3.3.1 Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2 Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil der vorliegende Fall Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft:

Zur Ausweitung der in § 43 UG normierten Kompetenzen der Schiedskommission durch die Satzung der Universität liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Lösung der Rechtsfrage, dass die Verletzung des Frauenförderungsgebotes nicht als Diskriminierung zu qualifizieren ist, entspricht der zitierten Meinung aus der Lehre (Kucsko-Stadlmayer in Mayer, UG² § 42 UG, VIII.2. S.184), eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu existiert ebenso nicht. Beide Rechtsfragen sind jedoch über den vorliegenden Einzelfall hinaus von grundsätzlicher Bedeutung.

3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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