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§ 11d B-GlBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2004

Vorrang bei der Aus- und Weiterbildung

§ 11d

Frauen sind zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die zur Übernahme höherwertiger Verwendungen (Funktionen) qualifizieren, entsprechend den Vorgaben des Frauenförderungsplanes vorrangig zuzulassen.

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