BVwG W128 2010227-1

BVwGW128 2010227-125.8.2014

B-VG Art.133 Abs4
Leistungsbeurteilungsverordnung §14
Leistungsbeurteilungsverordnung §20
Leistungsbeurteilungsverordnung §5
SchUG §25 Abs1
SchUG §71 Abs2 litc
SchUG §71 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
B-VG Art.133 Abs4
Leistungsbeurteilungsverordnung §14
Leistungsbeurteilungsverordnung §20
Leistungsbeurteilungsverordnung §5
SchUG §25 Abs1
SchUG §71 Abs2 litc
SchUG §71 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W128.2010227.1.00

 

Spruch:

W128 2010227-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 09.07.2014, Zl. 253.004/0032-kanz2/2014,

A)

1) zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird hinsichtlich der auf "Nicht genügend" lautenden Jahresbeurteilung im Pflichtgegenstand Latein gemäß § 25 Abs. 1 und § 71 Abs. 2 lit. c iVm Abs. 4 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. 472/1986 idF BGBl. I Nr. 48/2014, abgewiesen.

Die Schülerin XXXX ist zum Aufsteigen in die 8. Klasse eines Realgymnasiums nicht berechtigt.

2) den Beschluss gefasst:

Hinsichtlich der auf "Nicht genügend" lautenden Jahresbeurteilung im Pflichtgegenstand Mathematik wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides in Bezug auf die Jahresbeurteilung im Pflichtgegenstand Mathematik an den Stadtschulrat für Wien zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Die volljährige Beschwerdeführerin besuchte seit dem Schuljahr 2012/2013 das Bundesgymnasium, Bundesrealgymnasium und Wirtschaftskundliches Bundesrealgymnasium in XXXX Im Schuljahr 2013/2014 wiederholte sie an dieser Schule die 7. Klasse, da sie im Vorjahr in den Pflichtgegenständen Latein, Mathematik, Chemie und Physik jeweils mit "Nicht genügend" beurteilt worden war.

2. Die erste Lateinschularbeit der Beschwerdeführerin im Schuljahr 2013/2014 (Dauer: 60 Minuten) fand am 24.10.2013 statt und wurde mit der Note "Nicht genügend" beurteilt, ebenso wie die nachfolgenden Schularbeiten in Latein am 09.01.2014 (Dauer: 60 Minuten) und am 03.04.2014 (Dauer: 80 Minuten).

Mit SMS vom 14.05.2014 teilte die Mutter der Beschwerdeführerin der Lateinlehrerin mit, dass die Beschwerdeführerin mit Schuljahresende die Schule verlassen werde.

Auf die letzte Schularbeit am 22.05.2014 (Dauer: 100 Minuten) erhielt die Beschwerdeführerin abermals die Note "Nicht genügend".

In weiterer Folge absolvierte die Beschwerdeführerin am 04.06.2014 in Latein eine mündlichen Prüfung, die ebenfalls mit einem "Nicht genügend" beurteilt wurde.

Mit Schreiben vom 05.06.2014 kündigte die Beschwerdeführerin an, sie werde sich mit Schulschluss am 27.06.2014 von der Schule abmelden.

Auf Wunsch der Beschwerdeführerin fand schließlich am 06.06.2014 eine weitere mündliche Prüfung statt - diesmal mit eingeschränktem Prüfungsstoff (konkret: die Lektion 29) -, die wieder mit "Nicht genügend" benotet wurde. Bevor die Prüfung durchgeführt wurde, unterzeichnete die Beschwerdeführerin nach Aufforderung der Lateinlehrerin ihre Schulabmeldung.

3. Die erste Mathematikschularbeit der Beschwerdeführerin im Schuljahr 2013/2014 fand am 11.11.2013 statt und wurde mit der Note "Nicht genügend" beurteilt, wobei im Bereich der Grundkompetenzen 2 von 24 Punkten, bei den erweiterten Aufgabenstellungen 6 von 24 Punkten, somit 8 von 48 möglichen Punkten, erreicht wurden. Bei der Wiederholung der ersten Schularbeit am 25.11.2013 erreichte die Beschwerdeführerin 5 von 48 Punkten und wurde ebenfalls mit "Nicht genügend" beurteilt.

Auch die nachfolgenden Schularbeiten am 13.01.2014 (erreichte Punkte: 12 von 48) und am 17.03.2014 (erreichte Punkte: 4 von 48) wurden jeweils mit einem "Nicht genügend" beurteilt.

Auf die letzte Schularbeit des Schuljahres am 12.05.2014 erhielt die Beschwerdeführerin ein "Genügend", wobei sie 18 von 24 Punkten im ersten Teil und 0 von 24 Punkten im zweiten Teil erreichte.

Aufzeichnungen über die Mitarbeit der Beschwerdeführerin im Unterricht liegen dem Verwaltungsakt nicht bei.

4. Am 17.06.2014 entschied die Klassenkonferenz, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 25 SchUG zum Aufsteigen in die 8. Klasse nicht berechtigt sei. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, nach dem Ergebnis der Klassenkonferenz stehe fest, dass das Jahreszeugnis in den Pflichtgegenständen 1. lebende Fremdsprache Englisch, Latein, Mathematik und Physik die Note "Nicht genügend" enthalten werde. Die Voraussetzungen für die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe seien somit nicht erfüllt.

5. Gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz erhob die Beschwerdeführerin am 19.06.2014 binnen offener Frist Widerspruch.

Zur negativen Beurteilung in Latein führte sie im Wesentlichen aus, dass ihr zwar in Latein viel gefehlt und sie bei ihren Schularbeiten leider jeweils die Note "Nicht genügend" erreicht habe, jedoch habe sie ab der zweiten Schularbeit immer einen Teil positiv gehabt, während ihr bei dem anderen Teil ein paar Punkte auf die positive Note gefehlt hätten. Die Prüfung habe sie nicht bestanden, doch habe ihr die Lateinlehrerin noch die Ablegung einer weiteren Prüfung gewährt. Stoffumfang dieser Prüfung sei die Lektion 29 gewesen. Am Prüfungstag selbst habe die Beschwerdeführerin zunächst eine Abmeldung unterschreiben müssen und sei letztendlich "nicht wirklich" der vereinbarte Stoff geprüft worden.

In Bezug auf die negative Beurteilung in Mathematik wurde angeführt, dass die Beschwerdeführerin die letzte von vier Schularbeiten positiv absolviert und alle Hausübungen gemacht habe. Dass ihr viele Hausübungen fehlen würden, wie behauptet werde, entspreche nicht der Wahrheit. Weiters sei es zu einer Ungleichbehandlung gekommen, da Mitschüler mit den gleichen Schularbeitsnoten positiv benotet worden seien. Vor der letzten Schularbeit sei der Beschwerdeführerin vor der Klasse gesagt worden, dass eine "Vier" für eine positive Benotung ausreiche. Nach Rückgabe der Schularbeit habe ihr die Lehrerin dann mitgeteilt, dass sie jetzt doch auf einem "Nicht Genügend" stehe. Als sie die Lehrerin am 19.05.2014 gefragt habe, ob sie eine mündliche Prüfung machen dürfe, sei ihr mitgeteilt worden, dass eine Prüfung keinen Sinn machen würde, da nicht einmal ein "Sehr Gut" auf die Prüfung ausreichen würde, um sie dann auch im Jahreszeugnis positiv beurteilen zu können. Sie könne sowieso in Mathematik nichts und die Lehrerin habe sich gefragt, wie sie eigentlich die letzte Schularbeit positiv geschafft habe, da sie sozusagen "eh zu dumm" sei. Eine Prüfung sei ihr auch im ersten Semester verweigert worden.

6. In ihrer Stellungnahme vom 26.06.2014 führte die Lateinlehrerin unter Beilage von SMS-Nachrichten zunächst aus, die Mutter der Beschwerdeführerin habe ihr mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin mit Schuljahresende die Schule verlassen werde. Am 05.06.2014 habe die Beschwerdeführerin eine von ihr und ihrer Mutter verfasste formlose Schulabmeldung übergeben (diese Unterlagen wurden von der Lehrerin in Kopie vorgelegt) und um einen weiteren mündlichen Prüfungstermin mit möglichst eingeschränktem Prüfungsstoff (Lektion 29) ersucht. Am Prüfungstag habe sie die Beschwerdeführerin das Schulabmeldeformular unterschreiben lassen, um eine "Garantie" zu haben, dass sie "auch zu ihrem Wort stehe". Der Ablauf der Prüfung am 06.06.2014 sei von der Lehrerin dokumentiert worden und liege ihrer Stellungnahme bei.

Aus dem beiliegenden Prüfungsprotokoll geht auszugsweise Folgendes hervor:

"[...]

2) 06.06.2014:/09:42 - 09:57:

Prüfungsstoff: eingeschränkt (auf Wunsch der Schülerin, da sie mit Schuljahresende die Schule verlassen werde): nur Lektion 29 (komplett)

Bekannte lateinische Textstelle: "Medias in res"/ Lektion 29, Zeilen

9 - 13

Die Schülerin ist wiederum nicht imstande, die ihr bekannte lateinische Textpassage sinnvoll ins Deutsche zu übersetzen und kann keinerlei syntaktische und morphologische Phänomene anhand der lateinischen Sätze beschreiben.

Prüfungsergebnis: Nicht genügend

[...]."

7. In ihrer Stellungnahme zum erhobenen Widerspruch der Beschwerdeführerin führte die Mathematiklehrerin aus, sie habe mehrmals betont, dass sie bei der Note in der Schulnachricht oder im Zeugnis im Zweifelsfall nicht in erster Linie die Note der Schularbeiten, sondern die erreichte Punkteanzahl berücksichtigen würde. Im 1. Semester habe es 24 Hausübungen gegeben, davon seien 18 abzugeben gewesen, wobei die Beschwerdeführerin 13 abgegeben habe. Im 2. Semester habe es 18 Hausübungen gegeben, davon seien 9 abzugeben gewesen, wobei die Beschwerdeführerin 7 abgegeben habe. Die 4. Schularbeit der Beschwerdeführerin sei positiv gewesen, jedoch sei der Notenstand trotzdem mit "Nicht genügend" angegeben worden, da diese Schularbeit nur ein relativ kleines Stoffgebiet umfasst habe und die bei allen vier Schularbeiten insgesamt erreichte Punkteanzahl im Teil 1 (Grundkompetenzen) nur 28 und damit weit entfernt von der maximal möglichen Gesamtanzahl 96 gewesen sei. Mündliche Mitarbeit der Beschwerdeführerin habe es so gut wie keine gegeben. Die Gesamtleistung könne in diesem Schuljahr daher nur mit "Nicht genügend" bewertet werden.

Es habe eine Mitschülerin mit den gleichen Schularbeitsnoten gegeben, jedoch habe diese bei den Schularbeiten wesentlich mehr Punkte erreicht.

Zum von der Beschwerdeführerin geäußerten Vorwurf, es sei ihr die Ablegung einer mündlichen Prüfung in beiden Semestern verweigert worden, hielt die Lehrerin fest, sie hätte die Beschwerdeführerin natürlich geprüft, wenn diese gewollt hätte, jedoch habe sie zu diesem Thema nichts mehr gesagt. Im ersten Semester habe die Beschwerdeführerin nie nach der Möglichkeit einer Prüfung gefragt.

8. Mit dem angefochtenen Bescheid, wies die belangte Behörde den Widerspruch betreffend die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe gemäß § 25 Abs. 1 iVm § 71 Abs. 4 und 6 SchUG ab. Die Jahresbeurteilungen der Beschwerdeführerin in den Pflichtgegenständen Englisch und Physik wurden mit "Genügend" festgesetzt. Die Jahresbeurteilungen in den Pflichtgegenständen Latein und Mathematik wurden unverändert jeweils mit "Nicht genügend" bestätigt.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass in den Pflichtgegenständen Englisch und Physik die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt worden seien.

In den Pflichtgegenständen Latein und Mathematik hingegen seien die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt worden.

Hinsichtlich des Pflichtgegenstandes Latein wurde festgehalten, dass sowohl die beiden 60-minütigen Schularbeiten der Beschwerdeführerin im 1. Semester als auch die 3. Schularbeit (80 Minuten) und die 4. Schularbeit (100 Minuten) im 2. Semester jeweils mit "Nicht genügend" beurteilt worden seien. Die Beschwerdeführerin habe sich im 1. Semester aufgrund mangelnder Grundkenntnisse nicht aktiv am Unterrichtsgeschehen beteiligen können und ihre mündliche Mitarbeit im 2. Semester habe sich demgegenüber auch nicht verbessert, wobei sie in jenem Semester außerdem 7 Unterrichtseinheiten versäumt habe. Die verlangten schriftlichen Hausübungen seien in beiden Semestern in korrekter Form erbracht worden, hätten jedoch nicht kommentiert werden können. Insgesamt seien sechs Wortschatzwiederholungen durchgeführt worden, davon sei eine von der Beschwerdeführerin versäumt worden. Während die Beschwerdeführerin im 1. Semester auf die Ablegung einer mündlichen Prüfung verzichtet habe, sei am 04.06.2014 eine 15-minütige mündliche Prüfung abgelegt worden, die mit "Nicht genügend" beurteilt worden sei. Dabei sei sie nicht in der Lage gewesen, sinnvolle deutsche Sätze zu bilden und grammatikalische Phänomene in den lateinischen Sätzen zu erkennen bzw. zu erklären. Schwere Lücken hätten sich im morphologischen und lexikalischen Bereich gezeigt. Am 06.06.2014 habe auf Wunsch der Beschwerdeführerin eine weitere mündliche Prüfung stattgefunden, im Rahmen derer sie nicht imstande gewesen sei, die ihr bekannten lateinischen Textstellen sinnvoll ins Deutsche zu übersetzen und syntaktische und morphologische Phänomene anhand der lateinischen Sätze zu beschreiben. Die Prüfung sei mit "Nicht genügend" beurteilt worden.

Bezugnehmend auf den Pflichtgegenstand Mathematik hielt die belangte Behörde zusammengefasst fest, dass die Beurteilungskriterien im September 2013 nachweislich bekanntgegeben worden seien und die Schülerinnen und Schüler die Übersicht der zu beherrschenden mathematischen Grundkompetenzen erhalten hätten. Die ersten drei Schularbeiten der Beschwerdeführerin seien mit "Nicht genügend" beurteilt worden (Ergebnis der 1. Schularbeit: 8 von 48 Punkten, wobei im Bereich der Grundkompetenzen 2 von 24 Punkten und im Bereich der erweiterten Aufgabenstellungen 6 von 24 Punkten erreicht worden seien; Ergebnis der 2. Schularbeit: 12 von 48 Punkten; Ergebnis der 3. Schularbeit: 4 von 48 Punkten). Die vierte Schularbeit sei mit "Genügend" beurteilt worden, wobei 18 Punkte im Bereich der Grundkompetenzen und 0 Punkte des im 2. Teil überprüften Bereiches Wahrscheinlichkeitsrechnung/Stochastik erreicht worden seien. In beiden Semestern habe es keine mündliche Mitarbeit gegeben. Im 1. Semester seien von 18 Hausübungen 13 und im 2. Semester seien 7 von 9 Hausübungen abgegeben worden. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihr eine mündliche Prüfung verweigert worden sei, hielt die belangte Behörde fest, dass sie nicht auf die ihr laut § 5 Abs. 2 der Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO), BGBl. Nr. 371/1974 idF BGBl. II Nr. 255/2012, zustehende Prüfung bestanden habe.

9. Gegen den zitierten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom "22.06.2014" (gemeint wohl: 22.07.2014) "Berufung" (gemeint wohl: Beschwerde) bezüglich der jeweiligen Noten "Nicht genügend" in den Pflichtgegenständen Mathematik und Latein.

In Bezug auf Mathematik wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre bereits im Widerspruch vom 19.06.2014 getätigten Ausführungen und gab ergänzend an, es seien nicht nur 27, sondern 43 Hausübungen zu erbringen gewesen, welche sie allesamt vorlegen könne. Sie betonte abermals, dass ihr sowohl im ersten als auch zweiten Semester eine Prüfung verweigert worden sei. Hinsichtlich der mündlichen Mitarbeit hielt die Beschwerdeführerin fest, dass es ein solche in der ganzen Klasse nicht gegeben habe, da hierzu im Unterricht auch keine Möglichkeit bestanden habe.

Im Zusammenhang mit dem Pflichtgegenstand Latein legte die Beschwerdeführerin nochmals ihren im Widerspruch vom 19.06.2014 getätigten Standpunkt dar und betonte, sie sei vor der Prüfung unter Druck gesetzt worden, die Abmeldung zu unterschreiben. Sie könne beweisen, dass sie die Lektion 29 "in und auswendig" gekonnt habe, da sie eine von der Schule unabhängige Lateinprofessorin ersucht habe, mit ihr den Stoff zu lernen. Bei der Prüfung sei sie dann nicht das geprüft worden, was ausgemacht gewesen sei.

10. Mit Schriftsatz vom 29.07.2014, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den dazugehörigen Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 iVm Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates (bis 1. August 2014: des Bezirksschulrates) wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 73 Abs. 5 SchuG beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vier Wochen. In den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c beträgt sie grundsätzlich zwei Wochen, in den Fällen der Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen (jeweils in Verbindung mit § 25) fünf Tage. Das Verwaltungsgericht hat über Beschwerden aufgrund dieses Bundesgesetzes ab Beschwerdevorlage binnen drei Monaten zu entscheiden. In den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich ab Beschwerdevorlage binnen vier Wochen, in den Fällen der Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen (jeweils in Verbindung mit § 25) binnen drei Wochen zu entscheiden. Bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtes im Beschwerdeverfahren in den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c ist der Schüler zum Besuch des Unterrichtes in der nächsten Schulstufe berechtigt.

1) (Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der auf "Nicht genügend" lautenden Jahresbeurteilung im Pflichtgegenstand Latein)

1.1. Rechtsgrundlagen

1.1.1. Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist ein Widerspruch gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist, an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule einzubringen. Der Schulleiter hat den Widerspruch unter Anschluss einer Stellungnahme der Lehrer, auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluss aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.

Nach Abs. 2a leg. cit. tritt mit Einbringen des Widerspruches die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung ausreichen, ob eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilung bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung (Anm.: hier, dass die Schülerin auch weiterhin zum Aufsteigen nicht berechtigt ist) gibt.

1.1.2. Zum Provisorialverfahren (Widerspruch) gemäß § 71 SchUG:

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, kann gegen den (einen jeden) Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Der administrative Instanzenzug wurde somit mit einer einzigen Ausnahme (diese betrifft die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde) abgeschafft. Außer in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde gibt es nunmehr nur noch eine einzige Verwaltungsinstanz; jede Verwaltungsbehörde ist also "erste und letzte Instanz" und gegen die von ihr erlassenen Bescheide (bzw. wegen einer Verletzung der Entscheidungspflicht durch sie) kann als einziges Rechtsmittel Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Diese Abschaffung des administrativen Instanzenzugs ist eine vollständige und es bestehen von ihr keine Ausnahmen (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 4). Ungeachtet der Abschaffung des administrativen Instanzenzuges bleiben remonstrative Rechtsmittel zulässig, das sind Rechtsmittel, über die dieselbe Behörde entscheidet, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat (RV 1618 BlgNR 24. GP, 14 hinsichtlich einer "Beschwerdevorentscheidung" nach Art des § 64a AVG, vgl. dazu Faber, Administrative Rechtsmittel und Rechtsbehelfe unterhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit, in Holoubek/Lang [Hrsg.],

Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013], 299, [306f]). Die Regelung, wonach Bescheide einer Verwaltungsbehörde - ausgenommen im Fall des Art. 118 Abs. 4 - unmittelbar der Anfechtung beim zuständigen Verwaltungsgericht unterliegen, schließt die Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung durch die bescheiderlassende Behörde nicht aus. Sie schließt ebenfalls nicht aus, dass Provisorialentscheidungen - etwa Strafverfügungen oder Mandatsbescheide - vorgesehen werden, welche durch einen Widerspruch der Parteien außer Kraft treten und wodurch das ordentliche Verwaltungs(straf)verfahren eingeleitet wird (AB 1771 BlgNR 24. GP, 8).

§ 71 SchUG betreffend das Provisorialverfahren (Widerspruch) in der derzeit geltenden Fassung wurde mit BGBl. I Nr. 75/2013 im Schulunterrichtsgesetz verankert. In den Erläuterungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz für den Schul- und Kultusbereich BGBl. I Nr. 75/2013 (RV 2212 BlgNR 24. GP) wurde dazu ausgeführt, "dass durch den neuen Begriff ‚Widerspruch' klar gestellt werden soll, dass es sich bei Entscheidungen von anderen Organen als den Schulbehörden des Bundes (zB Schulleiterin oder Schulleiter, Konferenz, Prüfungskommission, Wahlkommission) um provisoriale Entscheidungen handelt, die durch Widerspruch erst zu einem ordentlichen behördlichen Verfahren führen."

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt an dieser Stelle nicht, dass über den Widerspruch im Rahmen des Provisorialverfahrens eine andere, nämlich übergeordnete Stelle entscheidet. Dies stellt jedoch kein unzulässiges devolutives Rechtsmittel dar, weil die Entscheidung der unselbstständigen Anstalt Schule (§§ 1 und 2 Bundes-Schulaufsichtsgesetz; vgl. dazu auch Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 1 zu Art. 14 Abs. 6 B-VG iVm FN 1 zu § 2 Privatschulgesetz) lediglich eine provisoriale ist, gegen welche der Rechtsbehelf des Widerspruchs zulässiger Weise geltend gemacht werden kann. Erst auf Grund dieses Widerspruchs wird das ordentliche behördliche Verfahren (AVG) bei der zuständigen Schulbehörde eingeleitet (VwGH vom 29.06.1992, 91/10/0109, wonach die Entscheidung der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe zwar mit "Berufung", nunmehr "Widerspruch", im Sinne des SchUG anfechtbar ist, selbst jedoch keinen Bescheid darstellt). Eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann daher auch erst gegen einen im Rahmen dieses behördlichen Verfahrens ergangenen Bescheid erhoben werden. Aus diesem Grund ist - im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation des § 71 SchUG - auch kein verfassungsrechtlich verpönter verwaltungsbehördlicher Instanzenzug erkennbar (vgl. Art. 130 und Art. 132 B-VG).

1.1.3. Gemäß § 18 Abs. 1 SchUG hat der Lehrer die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.

1.1.4. Gemäß § 19 Abs. 3a SchUG ist, wenn die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Semesters mit "Nicht genügend" zu beurteilen wären, dies den Erziehungsberechtigten ab November bzw. ab April unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühwarnsystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (z.B. Analyse der Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken, Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungs-nachweise) zu erarbeiten und zu vereinbaren.

Die Verständigungen gemäß Abs. 3a haben ausschließlich Informationscharakter (§ 19 Abs. 7 SchUG).

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits (zu den sinngemäßen Vorgängerbestimmungen) mehrmals ausgesprochen hat, hat eine Verletzung der Verständigungspflichten nach § 19 SchUG nicht die Unzulässigkeit einer negativen Beurteilung im Jahreszeugnis zur Folge. Es sind nämlich die vom Schüler im betreffenden Unterrichtsjahr tatsächlich erbrachten Leistungen des Schülers für eine auf das Unterrichtsjahr bezogene Leistungsbeurteilung des Schülers maßgeblich. Hingegen bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt dafür, dass bei der Leistungsbeurteilung von fingierten, bei Beachtung der Verständigungspflicht allenfalls erzielbaren Leistungen auszugehen wäre. Ebenso wenig bietet das Gesetz der Annahme eine Grundlage, die unter Verletzung der Verständigungspflichten erbrachten Leistungen dürften in die Leistungsbeurteilung nicht einbezogen werden. Würden die Verletzung der behördlichen Informationspflicht und die deswegen möglicherweise unterbliebenen "Gegensteuerungsmaßnahmen" der Erziehungsberechtigten in die Jahresbeurteilung miteinbezogen, käme es im Gegenteil zur Berücksichtigung eines Aspekts, der gemäß § 20 SchUG nicht in Rechnung gestellt werden darf (vgl. VwGH vom 22.11.2004, 2004/10/0176 m.w.N.).

1.1.5. Gemäß § 20 Abs. 1 SchUG hat der Lehrer der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18 SchUG) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.

Nach § 3 Abs. 1 LBVO dienen der Leistungsfeststellung zum Zweck der Leistungsbeurteilung:

a) die Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht,

b) besondere mündliche Leistungsfeststellungen (mündliche Prüfungen, mündliche Übungen),

c) besondere schriftliche Leistungsfeststellungen (Schularbeiten, schriftliche Überprüfungen [Tests, Diktate]),

d) besondere praktische Leistungsfeststellungen,

e) besondere grafische Leistungsfeststellungen.

Andere Formen der Leistungsfeststellung als die in den lit. a) bis

e) genannten Formen sind nicht zulässig (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 1 zu § 3 Abs. 1 LBVO).

Nach § 4. Abs. 1 leg. cit. umfasst die Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen und erfasst:

a) in die Unterrichtsarbeit eingebundene mündliche, schriftliche, praktische und grafische Leistungen,

b) Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtsertrages einschließlich der Bearbeitung von Hausübungen,

c) Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe,

d) Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen und Verstehen von unterrichtlichen Sachverhalten,

e) Leistungen im Zusammenhang mit der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden.

Bei der Mitarbeit sind sowohl Leistungen zu berücksichtigen, die der Schüler in Alleinarbeit erbringt als auch Leistungen des Schülers in der Gruppen- und Partnerarbeit.

Gemäß § 4 Abs. 3 leg. cit. sind Aufzeichnungen über diese Leistungen so oft und so eingehend vorzunehmen, wie dies für die Leistungsbeurteilung erforderlich ist.

1.1.6. Gemäß § 5 Abs. 1 LBVO bestehen mündliche Prüfungen aus mindestens zwei voneinander möglichst unabhängigen an einen bestimmten Schüler gerichteten Fragen, die dem Schüler die Möglichkeit bieten, seine Kenntnisse auf einem oder mehreren Stoffgebieten darzulegen oder anzuwenden. Nach § 5 Abs. 2 leg. cit. ist auf Wunsch des Schülers in jedem Pflichtgegenstand einmal im Semester, in saisonmäßigen und lehrgangsmäßigen Berufsschulen einmal im Unterrichtsjahr, eine mündliche Prüfung durchzuführen. Die Anmeldung zur Prüfung hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Durchführung der Prüfung möglich ist.

Im Gegensatz zur Rechtslage vor der Novelle BGBl. Nr. 492/1992 ist der Lehrer nur mehr auf Antrag des Schülers verpflichtet, eine mündliche Prüfung durchzuführen. Damit ist der formale Grund, bei einer bevorstehenden Semester- oder Jahresbeurteilung mit "Nicht genügend" eine mündliche Prüfung selbst in aussichtslosen Fällen durchführen zu müssen (auch gegen den Willen des Schülers), weggefallen. Folglich ist die schon früher unrichtige Auffassung, es handle sich hier um eine "Entscheidungsprüfung", jedenfalls nicht gegeben. Die Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 LBVO ist rechtlich eine Prüfung wie jene, die vom Lehrer ohne Schülerwunsch unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 4 durchgeführt werden, dies aufgrund der Gesamtkonzeption der Leistungsbeurteilung und somit aus rechtlichen Gründen, aber auch aus pädagogischen Überlegungen. Denn eine einzige punktuelle Prüfung von der Dauer weniger Minuten kann im Regelfall das während eines kompletten Beurteilungsabschnittes gewonnene Gesamtbild der Leistungen nicht in einer Weise abändern, bei der die bisherigen Leistungen in den Hintergrund gedrängt werden. Die "§ 5 Abs. 2-Prüfung" ist daher eine mündliche Prüfung wie jede andere, die nur einen "Mosaikstein" im Gesamtleistungsbild eines Schülers oder einer Schülerin darstellen kann, die aber nicht dazu geeignet ist, alleinige Grundlage für die Leistungsbeurteilung über ein Semester oder über ein ganzes Schuljahr zu sein (vgl. Jonak/Kövesi,

Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 2 zu § 5 Abs. 2 LBVO, mit Hinweis auf die Erläuterungen des BMU zum Entwurf der Novelle BGBl. Nr. 492/1992; vgl. zur Gesamtbeurteilung der Leistungen wieder VwGH vom 22.11.2004, 2004/10/0176).

1.1.7. Nach § 14 Abs. 5 LBVO sind mit "Genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Nach dessen Abs. 6 sind Leistungen mit "Nicht genügend" zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" erfüllt.

1.1.8. Gemäß § 25 Abs. 1 erster und zweiter Satz SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält.

1.1.9. Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 3 SchUG darf ein Schüler - ausgenommen in der Grundschule sowie in Sonderschulen mit Klassenlehrersystem - in einem Pflichtgegenstand oder in zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen, wenn im Jahreszeugnis der Schüler in der letzten Stufe einer Schulart in einer höheren Leistungsgruppe eingestuft war und mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist; hiebei darf die Gesamtanzahl der Beurteilungen mit "Nicht genügend" zwei nicht übersteigen.

1.2. Beschwerdegegenstand ist, ob die Leistungsbeurteilung der Beschwerdeführerin im Pflichtgegenstand "Latein" der 7. Klasse der AHS mit "Nicht genügend" zu Recht erfolgte.

Unstrittig ist, dass alle vier Schularbeiten der Beschwerdeführerin im Unterrichtsfach Latein mit der Note "Nicht genügend" beurteilt wurden.

Ebenso wird seitens der Beschwerdeführerin die Beurteilung ihrer ersten mündlichen Prüfung am 04.06.2014 mit der Note "Nicht genügend" nicht bestritten.

Soweit die Beschwerdeführerin jedoch moniert, sie sei vor der Prüfung der zweiten mündlichen Prüfung am 06.06.2014 von der Lehrerin unter Druck gesetzt worden, die Abmeldung von der Schule zu unterschreiben, ist Folgendes festzuhalten: Auch wenn diese von der Lehrerin ebenso eingeräumte Vorgehensweise rechtlich äußerst bedenklich erscheint, da der Wunsch nach einer Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 LBVO mangels gesetzlicher Grundlage nicht von einer Bedingung abhängig gemacht werden darf, ist daraus nichts zu gewinnen: Erstens ist davon auszugehen, dass sich die volljährige Beschwerdeführerin aus freien Stücken zur Schulabmeldung entschieden hat, da sie bereits am Vortag der mündlichen Prüfung, somit am 05.06.2014, nachweislich angekündigt hat, dass sie sich mit Schulschluss am 27.06.2014 von der Schule abmelden wolle. Überdies hat ihre Mutter die Lateinlehrerin bereits in einer SMS vom 14.05.2014 auf die beabsichtigte Schulabmeldung hingewiesen. Zweitens steht dieser behauptete Umstand nicht im Kontext mit der im Rahmen der mündlichen Prüfung zu überprüfenden Leistung und ist daher von keiner Relevanz für die Prüfungsbeurteilung.

Insofern die Beschwerdeführerin weiters bemängelt, dass sie im Zuge der Prüfung am 06.06.2014 nicht den mit der Lehrerin vereinbarten Prüfungsstoff (Lektion 29) geprüft worden sei, steht diese unsubstantiierte Behauptung im Widerspruch zu dem im Verwaltungsakt aufliegenden schlüssigen Prüfungsprotokoll, wo explizit angeführt ist, welche Zeilen der lateinischen Textstelle der Lektion 29 von der Beschwerdeführerin in die deutsche Sprache zu übersetzen gewesen sind. Aus dem Prüfungsprotokoll ergibt sich zweifelsfrei, dass die von der Lehrerin gewählte Vorgehensweise den Vorgaben des § 5 Abs. 1 LBVO entsprachen. Die Beschwerdeführerin war nicht in der Lage, die ihr bekannten lateinischen Textpassagen zu übersetzen und syntaktische oder morphologische Phänomene zu beschreiben. Somit wurden die Anforderungen nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt, was zu Recht eine Beurteilung mit "Nicht genügend" zur Folge hatte.

Hinzuweisen ist außerdem darauf, dass die zweite mündliche Prüfung am 06.06.2014 mit einem sehr eingeschränkten Stoffgebiet nur sehr theoretisch einen positiven Jahresabschluss herbeiführen hätte können. Dazu ist - wie oben ausgeführt - festzuhalten, dass diese Prüfung eben keine "Entscheidungsprüfung" war, sondern vielmehr eine mündliche Prüfung wie jede andere, die nur einen "Mosaikstein" im Gesamtleistungsbild der Beschwerdeführerin darstellte, aber nicht dazu geeignet war, alleinige oder auch nur wesentliche Grundlage für eine Leistungsbeurteilung über den gesamten Beurteilungszeitraum zu sein.

Die belangte Behörde ging daher zutreffend davon aus, dass seitens der Beschwerdeführerin im Pflichtgegenstand Latein die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt wurden (vgl. § 14 Abs. 6 iVm Abs. 5 LBVO).

1.3. Die vorliegenden Unterlagen, insbesondere die Schularbeiten und der Bericht der Lehrerin, welcher die Aufzeichnungen über die Mitarbeit gemäß § 4 LBVO wiederspiegelte, reichten aus, um nach § 71 Abs. 4 SchUG feststellen zu können, dass die Leistungen der Beschwerdeführerin in Latein zutreffend mit "Nicht genügend" beurteilt wurden (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,

13. Auflage, FN 20 zu § 71 Abs. 4 SchUG iVm FN 1 zu § 4 LBVO, jeweils mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Die Beschwerdeführerin ist somit zum Aufsteigen in die 8. Klasse eines Realgymnasiums nicht berechtigt.

Die Beschwerde war daher hinsichtlich der auf "Nicht genügend" lautenden Jahresbeurteilung in Latein als unbegründet abzuweisen.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs.1 iVm Abs. 4 VwGVG entfallen.

2. (Zurückverweisung der Beschwerde hinsichtlich der auf "Nicht genügend" lautenden Jahresbeurteilung im Pflichtgegenstand Mathematik)

2.1. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn erstens der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder zweitens die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.2. Neben den bereits zu Spruchpunkt 1) angeführten Rechtsgrundlagen kommen hier folgende weitere Bestimmungen der LBVO zur Anwendung:

2.2.1. Gemäß § 7 Abs. 1 LBVO sind Schularbeiten im Lehrplan vorgesehene schriftliche Arbeiten zum Zwecke der Leistungsfeststellung in der Dauer von einer Unterrichtsstunde, sofern im Lehrplan nichts anderes bestimmt ist.

Gemäß § 7 Abs. 8a leg. cit. können bei der Durchführung von Schularbeiten zum Zweck der Vorbereitung auf die abschließende Prüfung in standardisierten Prüfungsgebieten oder von Teilen derselben vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur empfohlene standardisierte Testformate zur Anwendung kommen. In diesen Fällen haben die Korrektur und die Beurteilung der erbrachten Leistungen nach Maßgabe der den standardisierten Testformaten zugehörigen Korrektur- und Beurteilungsanleitungen zu erfolgen.

2.2.2. Gemäß § 14 Abs. 1 LBVO bestehen für die Beurteilung der Leistungen der Schüler folgende Beurteilungsstufen (Noten):

* Sehr gut (1),

* Gut (2),

* Befriedigend (3),

* Genügend (4),

* Nicht genügend (5).

Gemäß § 14 Abs. 2 leg. cit. sind mit "Sehr gut" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in weit über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, deutliche Eigenständigkeit beziehungsweise die Fähigkeit zur selbständigen Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt.

Gemäß § 14 Abs. 3 leg. cit. sind mit "Gut" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit beziehungsweise bei entsprechender Anleitung die Fähigkeit zur Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt.

Gemäß § 14 Abs. 4 leg. cit. sind mit "Befriedigend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen zur Gänze erfüllt; dabei werden Mängel in der Durchführung durch merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit ausgeglichen.

Gemäß § 14 Abs. 5 leg. cit. sind mit "Genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.

Gemäß § 14 Abs. 6 leg. cit. sind mit "Nicht genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" (Abs. 5) erfüllt.

2.2.3. Gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 sind für die Beurteilung von Schularbeiten folgende fachliche Aspekte maßgebend:

a) gedankliche Richtigkeit,

b) sachliche bzw. rechnerische Richtigkeit,

c) Genauigkeit;

2.2.4 Gemäß § 20 LBVO hat der Lehrer den Beurteilungen der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand für eine ganze Schulstufe alle vom Schüler im betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.

2.3. Der belangten Behörde ist aus folgenden Gründen ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren anzulasten:

2.3.1 Mitarbeit der Schülerin im Unterricht:

Die belangte Behörde hat es unterlassen, sich damit auseinanderzusetzen, dass im Verwaltungsakt keinerlei Aufzeichnungen oder der Hinweis darauf, über die Mitarbeit der Beschwerdeführerin im Mathematikunterricht aufliegen. Dies wäre jedoch in Anbetracht der Bestimmung des § 4 Abs. 3 LBVO, wonach Aufzeichnungen über diese Leistungen (Anm.: über die Mitarbeit der Schüler im Unterricht) so oft und so eingehend vorzunehmen sind, wie dies für die Leistungsbeurteilung erforderlich ist, eine notwendige Sachverhaltserhebung gewesen. Aus der Formulierung "Von 18 abzugebenden Hausübungen wurden 13 abgegeben. Mündliche Mitarbeit war nicht vorhanden." ist zu schließen, dass die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage davon ausgeht, dass durch die Abgabe von Hausübungen und einer mündlichen aktiven Mitarbeit im Unterricht alle Bereiche der Feststellung der Mitarbeit der Schülerin im Unterricht abgedeckt wurden. Sowohl die mündliche in die Unterrichtsarbeit eingebundene Leistung als auch die Bearbeitung von Hausübungen stellen jedoch nur Teilbereiche der insgesamt 5 beurteilungsrelevanten Leistungsarten gemäß § 4 Abs. 1 LBVO dar. Das bloße Abzählen der gebrachten und nicht gebrachten Hausübungen ist für die Beurteilung der Leistung völlig irrelevant, da weder das Bringen per se eine Leistung darstellt noch das Nichtbringen eine Nichtleistung. Die in § 4 Abs. 1 lit. b leg. cit. angeführte Leistung im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtsertrages kann - wie der Wortlaut dieser Bestimmung zeigt - nämlich auch in anderer Form erbracht werden (arg.: "einschließlich der Bearbeitung von Hausübungen") und das Nichtbringen von Hausübungen z.B. krankheitsbedingt (§ 2 Abs. 4 LBVO) unmöglich gewesen sein.

Bei der Feststellung der Mitarbeit haben daher die unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer im Rahmen der Leistungsbeurteilung das Gesamtbild der Leistungen mündlicher, schriftlicher und praktischer Art im Sinne der Notendefinitionen (Sehr gut, Gut usw.) zu bewerten und einzuordnen. Die Aufzeichnungen haben nicht jede einzelne Leistung zu umfassen, sondern in einer Gesamtschau den jeweiligen Leistungsstand festzuhalten, den das Leistungsbild im Rahmen der Mitarbeit bietet (siehe Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 1 zu § 4 LBVO).

Den Bestimmungen über die ständige Beobachtung der Mitarbeit (nunmehr: Feststellung der Mitarbeit) ist nicht zu entnehmen, dass sich diese auf das Melden zur mündlichen Mitarbeit beschränken dürfe oder dass es gestattet sei, anstelle der ständigen Beobachtung der Mitarbeit Rückschlüsse aus Leistungsfeststellungen auf diese Mitarbeit der Überprüfung der Leistungsbeurteilung zu Grunde zu legen (siehe Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 3 zu § 4 LBVO samt dem zitierten Erkenntnis des VwGH vom 09.03.1981, 10/3420/80).

2.3.2. Mündliche Prüfungen:

Wie bereits oben festgehalten vermag eine einzelne mündliche Prüfung gemäß § 5 LBVO nicht das über einen längeren Zeitraum gewonnene Leistungsbild so zu verändern, dass alle bisher erbrachten Leistungen gegenüber dieser wenige Minuten dauernden Prüfung in den Hintergrund treten. Insofern kann alleine die Nichtabhaltung einer solchen Prüfung nicht zu einer, mit einem Rechtsfehler behafteten, Leistungsbeurteilung führen. Allerdings verkennt die belangte Behörde mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin nicht auf die in § 5 Abs. 2 LBVO zustehende Prüfung "bestanden" hat abermals die Rechtslage. Der klare Wortlaut des § 5 Abs. 2 LBVO lässt keine Zweifel offen, dass eine solche Prüfung schon alleine wegen eines ernsthaft geäußerten Wunsches eines Schülers durchzuführen ist. Dass der Schüler über seinen Wunsch hinaus auch noch ausdrücklich auf seinen Wunsch bestehen muss, lässt sich aus der Bestimmung nicht ableiten. Die belangte Behörde hätte somit festzustellen gehabt, ob die Schülerin den ernsthaften Wunsch nach einer "§ 5 Abs. 2-Prüfung" geäußert hat und ob die Nichtabhaltung der Prüfung entgegen dem Wunsch der Schülerin erfolgt ist. Im Hinblick auf die Ausführungen unten unter Punkt 2.3.4 hätte die Behörde darüber hinaus nähere Feststellungen treffen müssen, ob auf Grund der positiven letzten Schularbeit die Lehrerin nicht von sich aus eine mündliche Prüfung anberaumen hätte müssen.

2.3.3. Schularbeiten:

Im Zuge des mangelhaften Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde ebenso eine dahingehende Prüfung verabsäumt, ob der Beurteilungsschlüssel der Mathematikschularbeiten in Übereinstimmung mit § 14 LBVO steht.

Auch wenn die Schularbeiten, was von der belangten Behörde ebenfalls nicht festgestellt wurde, nach einem standardisierten Testformat im Sinne des § 7 Abs. 8a LBVO durchgeführt wurden, so vermag eine entsprechende Empfehlung des zuständigen Bundesministers nicht den Bestimmungen der LBVO zu derogieren. Die Beurteilung einer Schularbeit nach einem standardisierten Testformat hat daher im Einklang mit § 14 LBVO zu stehen. Bei einer Abweichung des von der Empfehlung umfassten Korrektur- und Beurteilungsbogens von den Bestimmungen der LBVO ist jedenfalls der LBVO der Vorrang einzuräumen, da der Korrektur- und Beurteilungsbogen ebenso wenig den Bestimmungen der LVBO zu derogieren vermag, wie das empfohlene Testformat selbst. Eine anderslautende Interpretation würde dem verfassungsrechtlichen Verbot einer lediglich formalgesetzlichen Delegation von Verordnungsbefugnissen gemäß Art. 18 Abs. 2 B-VG widersprechen.

Eine Gegenüberstellung der Anforderungen in den einzelnen Beurteilungsstufen ergibt nach Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 1 zu § 14 LBVO folgendes Bild:

 

Sehr gut

Gut

Befriedigend

Genügend

Nicht genügend

a) Erfassung und Anwendung des Lehrstoffes b) Durchführung der Aufgaben

Anforderungen werden in weit über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt

Anforderungen werden in über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt

Anforderungen werden in den wesentlichen Bereichen zur Gänze erfüllt

Anforderungen werden in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt

Anforderungen werden nicht einmal in den wesentlichen Bereichen über-wiegend erfüllt

c) Eigenständigkeit

muss deutlich vorliegen(wo dies möglich ist)

merkliche An-sätze(wo dies möglich ist)

Mängel bei b) werden durch merkliche An-sätze ausgeglichen

  

d) selbständige Anwendung des Wissens und Könnens

muss vor-liegen(wo dies möglich ist)

bei entsprechender Anleitung (wo dies möglich ist)

   

Mit "Genügend" sind demnach Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Unter dem Begriff "überwiegend" ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu unterschiedlichen Bestimmungen nach dem üblichen Sinn des Wortes stets "mehr als 50 Prozent bzw. mehr als die Hälfte" zu verstehen (vgl. hiezu etwa VwGH vom 13.03.2002, 98/12/0453; vom 24.09.2008, 2006/15/0001; vom 21.02.2005, 2004/17/0010; insb. auch vom 09.07.1991, 90/12/0104).

Aus den übermittelten Beurteilungskriterien ist nicht ersichtlich, welche die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten bewertungsrelevanten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben sind. Auch lässt sich rechnerisch nicht nachvollziehen, ab welcher Punkteanzahl die Anforderungen in den wesentlichen Bereichen zur Gänze erfüllt werden (bzw. in Ableitung davon zur Hälfte).

Auch wenn die Leistungsbeurteilung eine pädagogische Tätigkeit und keine mathematische Rechenaufgabe darstellt, bestehen seitens des Bundesverwaltungsgerichts keine Bedenken, hilfsweise, im Sinne einer größtmöglichen Transparenz, zur Umsetzung des § 14 LBVO ein Punkteschema zu verwenden. Allerdings hat dieses Punkteschema den Vorgaben der LBVO zu entsprechen und darf die in § 14 leg. cit vorgesehene Bandbreite der Beurteilungsstufen ergänzend weder ausweiten noch reduzieren.

Die Leistungsbeurteilung stellt ein Sachverständigengutachten dar. Wie bei jedem Gutachten muss der Beurteilung des Sachverhaltes dessen Erhebung vorangehen. Die Noten sind in verkürzter Form zum Ausdruck gebrachte Gutachten (siehe Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 1 zu § 1 LBVO)

2.3.4. Leistungsbeurteilung für die Schulstufe:

Soweit die Mathematiklehrerin zur Beurteilung der Leistungen der Beschwerdeführerin die bei den Schularbeiten erreichte Punkteanzahl, nicht aber die Noten selbst berücksichtigt hat, hat sie die von ihr getroffene Leistungsbeurteilung mit Rechtswidrigkeit behaftet. Diese Vorgehensweise stellt nämlich gerade das Gegenteil der in der LBVO vorgesehenen Grundlagen für die Leistungsbeurteilungen dar, nämlich die Beurteilung der Leistungen der Schüler nach Noten (Beurteilungsstufen) gemäß § 14 LBVO. Wie bereits oben ausgeführt, sind Noten in verkürzter Form zum Ausdruck gebrachte Gutachten. Diese standardisierten Kurzgutachten sind jeder einzelnen Leistung zuzuordnen. Der Jahresbeurteilung sind gemäß § 20 LBVO alle vom Schüler im betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen zugrunde zu legen. Gemäß § 14 LBVO können diese Leistungen nur mit einer der dort vorgesehenen Beurteilungsstufen beurteilt worden sein und steht die Heranziehung von Punkten (aber etwa auch Prozentangaben), welche die dort vorgesehene Bandbreite ausweiten oder einschränken (siehe oben), im Widerspruch zu dieser Bestimmung. Schon gar nicht lässt sich eine Jahresbeurteilung aus den bei der jeweiligen Schularbeit erlangten Punkten errechnen. Dem widerspricht schon alleine der zweite Halbsatz des § 20 LBVO, wonach dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Trotz einer positiven vierten Schularbeit hat es die belangte Behörde unterlassen, Feststellungen darüber zu treffen, ob in der vorgelegten Beurteilung durch die Lehrerin diesem Umstand Rechnung getragen wurde. In diesem Zusammenhang wäre auch zu prüfen gewesen, ob durch die positive Beurteilung der letzten Schularbeit für die Lehrerin selbst Zweifel auftreten hätten müssen, ob weiterhin eine sichere Leistungsbeurteilung mit "Nicht genügend" gegeben ist, oder die Durchführung einer Prüfung gemäß § 5 LBVO notwendig gewesen wäre, um eine solche Sicherheit zu erreichen.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde sich ausführlich mit den dargelegten Erwägungen auseinanderzusetzen und diese bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben.

2.4. Zum Vorwurf der Beschwerdeführerin, dass es im Vergleich zur Beurteilung von Mitschülern zu einer Ungleichbehandlung gekommen sei, ist festzuhalten, dass der Maßstab der Leistungsbeurteilung kraft Gesetzes (§§ 18 Abs. 1 SchUG, 11 Abs. 1 LBVO) ein von der Beurteilung anderer Schüler oder von der durchschnittlichen Beurteilung von Schülern gleicher Schulart und Schulstufe, sei es im ganzen Bundesgebiet oder in bestimmten Teilen desselben, unabhängiger ist (vgl. VwGH vom 09.03.1981, 3420/80).

2.5. Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Einschätzung der Jahresbeurteilung im Pflichtgegenstand Mathematik als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.

Nach dem klaren Wortlaut des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen notwendiger Ermittlungen des Sachverhaltes seitens der belangten Behörde.

Angesichts des in § 28 VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrensdurch das Bundesverwaltungsgericht ist im Lichte dieser Judikatur nicht geboten, da die belangte Behörde in gegenständlicher Sache bloß ansatzweise ermittelt hat und bei wesentlichen Fragen keine oder ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt hat.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht geklärt. Auch eine Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde ändert daran nichts, da neben den oben erwähnten fehlenden Feststellungen auch die dem Verfahren zu Grunde liegenden Unterlagen, insbesondere betreffend die Mitarbeit der Beschwerdeführerin im Unterricht, nicht zur Feststellung ausreichen, ob die Beurteilung im Pflichtgegenstand Mathematik mit "Nicht genügend" unrichtig oder richtig war. Aus dem Akteninhalt ist nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde versucht hätte diese zu erlangen. Sollten solche Unterlagen nicht existieren, wäre gemäß § 71 Abs. 4 SchUG das Verfahren zu unterbrechen und die Beschwerdeführerin zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG für eine meritorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Da der maßgebliche Sachverhalt im Beschwerdefall noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90). Die getroffene rechtliche Beurteilung folgt der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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