BVwG W128 1433183-1

BVwGW128 1433183-128.8.2015

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W128.1433183.1.00

 

Spruch:

W128 1433183-1/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.02.2013, Zl. 13 01.766-BAT nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.08.2015, zu Recht erkannt:

A)Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, wurde nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 09.02.2013 ohne gültiges Reisedokument aufgegriffen und stellte im Zuge dieser Amtshandlung den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Am 10.02.2013 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zu seiner Person angab, er stamme aus Kabul, gehöre der Volksgruppe der Pashtunen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Er habe in Kabul zwölf Jahre lang die Schule besucht und zuletzt ca. 14 bis 15 Monate als Dolmetscher für die Amerikaner und andere ausländische Truppen gearbeitet.

Vor ca. drei oder vier Monaten (sohin im Oktober/November 2012) sei er legal mit seinem eigenen Reisepass aus Afghanistan ausgereist und schlepperunterstützt über den Iran und die Türkei nach Griechenland gereist, wo er sich ca. zwei Monate aufgehalten habe. In der Folge sei er mit verschiedenen Fahrzeugen über eine ihm unbekannte Route nach Österreich gebracht worden, wo er von der Polizei aufgegriffen worden sei. Seinen Reisepass habe ihm der Schlepper abgenommen.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er Dolmetscher für die ausländischen Truppen in Afghanistan gewesen sei und einige Drohbriefe mit dem Inhalt, er solle seine Arbeit aufgeben, erhalten habe. Da er dies nicht getan habe, hätten ihn die Taliban töten wollen. Im ersten Drohbrief, der in der Moschee abgelegt worden sei, seien der Beschwerdeführer und zwei weitere Personen bedroht worden. Eine dieser Personen sei eine junge Frau gewesen, die für die Regierung gearbeitet habe und vor kurzem von den Taliban ermordet worden sei. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat habe der Beschwerdeführer Angst von den Taliban getötet zu werden.

1.3. Nach Zulassung zum inhaltlichen Verfahren erfolgte am 12.02.2013 eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, in welcher er zunächst angab, dass er psychisch und physisch in der Lage sei, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er habe Magenbeschwerden und Juckreiz, weswegen er auch schon beim Arzt gewesen sei. Medikamente müsse er nicht einnehmen.

Dezidiert zum Fluchtgrund befragt brachte der Beschwerdeführer vor, dass er aus [der afghanischen Provinz] Laghman stamme und als Dolmetscher in XXXX [Provinz Wardak] und in XXXX [Provinz Kandahar] für die Amerikaner bzw. die MEP (= Mission Essential bzw. zuvor Mission Essential Personnel) als Dolmetscher tätig gewesen sei. Er habe in XXXX bei der Polizeiausbildung auch für Franzosen in Englisch gedolmetscht. In Laghman hätten die Taliban an die Moschee in Chalmatai einen Brief geschickt, in dem der Beschwerdeführer und zwei weitere Personen bedroht worden seien. Einer der Bedrohten, ein Mann, sei auch Dolmetscher wie der Beschwerdeführer. Die zweite Person, eine Frau, sei Mitglied der Frauenkommission in der Provinz Laghman gewesen und vor kurzem erschossen worden. Nach Erhalt des Drohbriefes habe der Beschwerdeführer bei seinem Chef um Urlaub gebeten und sei die nächsten 20 Tage zu Hause gewesen. Da sei nichts vorgefallen. Nachdem er zu seiner Arbeit zurückgekehrt sei, sei er nach XXXX geschickt worden. Da habe er den zweiten Drohbrief erhalten, der in den Hof seines Elternhauses in Kabul geworfen worden sei. Dies sei im Sommer 1391 gewesen. Danach habe er gekündigt und die Ausreise beschlossen. Sein Vater habe dann den Schlepper organisiert.

Der Beschwerdeführer sei nicht vorbestraft und in Afghanistan niemals inhaftiert gewesen. Er habe keine Probleme mit den dortigen Behörden gehabt und bestünden gegen ihn auch keine staatlichen Fahndungsmaßnahmen. Der Beschwerdeführer sei nicht politisch tätig und sie auch niemals Mitglied einer politischen Partei gewesen.

Er habe nur Probleme wegen seiner Arbeit als Dolmetscher gehabt. Die Taliban hätten ihm einen Drohbrief geschickt, der dem Mullah von Chalmatai übergeben worden sei. Die Taliban hätten dem Mullah gesagt, dass er die drei im Schreiben genannten Personen warnen solle. Sein Vater, der dort Land besitze, habe das Schreiben bekommen. Der Beschwerdeführer sei in der Arbeit in XXXX gewesen als ihn sein Vater angerufen und ihm von dem Drohbrief erzählt habe. Dies sei im Winter 2011 gewesen. Danach habe der Beschwerdeführer Urlaub gehabt und sei ca. drei Monate nach seinem Urlaub im Jahr 2012 nach XXXX versetzt worden. Dort habe er durch seinen Vater vom zweiten Drohbrief erfahren. In Kabul sei der Beschwerdeführer nicht bedroht worden.

Der Beschwerdeführer sei in Kabul geboren und im dortigen Elternhaus aufgewachsen. Die Winter habe die Familie in Laghman verbracht. Er habe zwölf Jahre lang die Schule besucht und danach Englischkurse absolviert. Zunächst habe der Beschwerdeführer nicht gearbeitet, da seine Familie von der Ernte gut habe leben können. Danach habe er zu dolmetschen begonnen. In der Schule sei der Beschwerdeführer wegen seiner Sprache Pashtu diskriminiert worden. Die anderen Schüler hätten sich über ihn lustig gemacht und gesagt, er sei ein Taleb. Andere Probleme habe es nicht gegeben.

In Österreich habe er keine Verwandten und lebe alleine. Er lebe von der Grundversorgung, sei nicht berufstätig und besuche auch keine Kurse.

Auf Vorhalt der Länderfeststellungen des Bundesasylamtes sowie einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 08.02.2013 gab der Beschwerdeführer an, dass es in Afghanistan Folter und Korruption gebe. Auch Kabul sei nicht sicher, da es dort Anschläge gebe. Man könne auch nicht frei reisen und es herrsche Arbeitslosigkeit.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamts wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und wurde er unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Afghanistan sei, der Volksgruppe der Pashtunen angehöre und moslemischen Glaubens sei. Seine Identität stehe nicht fest. Er sei wegen Magenschmerzen und Juckreiz in Behandlung. An einer schweren oder lebensbedrohlichen Krankheit leide er nicht. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer Drohbriefe von den Taliban bekommen habe und mit dem Tod bedroht worden sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer einer Bedrohung ausgesetzt worden sei. Die in Afghanistan tätigen nationalen Behörden seien willens und fähig die Bevölkerung zu schützen. Es habe unter Berücksichtigung aller bekannter Umstände nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan dort einer realen Gefahr der Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder er als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre. Es würden keine Umstände existieren, welche einer Ausweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan entgegenstünden.

Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 11 bis 57 des angefochtenen Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan.

Der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist zunächst zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer betreffend die Staats- und Volkgruppenangehörigkeit Glauben geschenkt werde, da er über die erforderlichen Sprach- und Lokalkenntnisse verfüge. Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments stehe seine Identität nicht fest. Dass er an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Krankheit leide, ergebe sich aus seinen Angaben. Die Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes wurden mit näherer Begründung als nicht glaubhaft gewertet und unter anderem wurde darauf verwiesen, dass es ungewöhnlich sei, dass die Taliban dem Beschwerdeführer den Brief nicht selbst geschickt hätten. Auch würden seine Angaben zum Zeitpunkt des Erhalts des zweiten Drohbriefes variieren. Es seien auch keine Bedrohungen gegen den Beschwerdeführer mehr bekannt geworden, nachdem er seine Arbeit beendet habe. Da er in Kabul nie Drohungen erhalten habe, sei Kabul für den Beschwerdeführer als sicher anzusehen. Auch dass er als Kind in der Schule gehänselt worden sei, könne nicht als asylrelevante Bedrohung angesehen werden. Seine Angaben zur Bedrohungssituation seien zudem als vage und wenig detailreich zu beschreiben, sodass sich diese als gänzlich unglaubwürdig erwiesen hätten. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers den Tatsachen entspreche, werde darauf hingewiesen, dass er staatlichen Schutz in Anspruch hätte nehmen können bzw. vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werden müsse. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gesunden Mann handle, hätte er in Kabul seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsjobs sichern können. Der Beschwerdeführer verfüge über Familie in Kabul, die auch eine Landwirtschaft besitze. Es sei kein Grund erkennbar, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nicht wieder einer Arbeit nachgehen könne oder von seinen Verwandten unterstützt werde. Die Feststellungen zu Afghanistan basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Die Feststellungen zu seinen familiären und privaten Anknüpfungspunkten in Österreich hätten sich aus seinen schlüssigen Angaben ergeben.

In rechtlicher Hinsicht wurde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass das Bundesasylamt die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund als unwahr erachte und diese daher nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten. Etwaige wirtschaftliche Gründe könnten nicht zu einer Asylgewährung führen, da eine solche konkrete gegen den Asylwerber gerichtete Verfolgung voraussetze. Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, würden keine Verfolgung im Sinne des AsylG darstellen und seien bestehende schwierige Lebensumstände allgemeiner Natur hinzunehmen. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass im Fall des Beschwerdeführers die vom EGMR verlangten außergewöhnlichen Umstände nicht gegeben seien. Von einer allgemeinen lebensbedrohenden Notlage in Afghanistan, welche die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bei einer allfälligen Rückkehr indizieren würde, könne aus Sicht der erkennenden Behörde nicht gesprochen werden. Es sei zu ergänzen, dass Angehörige des Beschwerdeführers nach wie vor offensichtlich ohne relevante Probleme in Afghanistan leben würden. Beim Beschwerdeführer würden daher keine individuellen Umstände vorliegen, die dafür sprächen, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstelle. Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesasylamt mit näherer Begründung in rechtlicher Hinsicht aus, dass keine Hinweise gefunden hätten werden können, die den Schluss zugelassen hätten, dass durch die Ausweisung des Beschwerdeführers auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 12.02.2013 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

3.1. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 25.02.2013 fristgerecht Beschwerde wegen mangelhaftem Ermittlungsverfahren, mangelhafter Beweiswürdigung und falscher rechtlicher Beurteilung. Begründend wurde im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Asylantrag am 09.02.2013 gestellt habe, am 12.02.2013 einvernommen worden sei und noch am selben Tag der angefochtene Bescheid erlassen worden sei. Es sei ausgeschlossen, innerhalb von drei Tagen ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zu führen, zumal er keine Möglichkeit gehabt habe, sich seine umfangreichen Beweismittel aus Afghanistan zukommen zu lassen. Nachdem erst in der Rechtsberatung im Zuge des Beschwerdeverfahrens die Dringlichkeit der Zusendung von Beweismitteln thematisiert worden sei, habe der Beschwerdeführer umgehend mit seinem Bruder in Afghanistan Kontakt aufgenommen, der ihm vorab Kopien via e-mail zugesendet habe. Die Originale seien auf dem Weg nach Österreich und würden umgehend nach Erhalt vorgelegt werden. Ferner würden auch zahlreiche Fotos existieren, die den Beschwerdeführer bei der Arbeit zeigen würden. Auch diese werde er im Original vorlegen. Auf seiner Identitätskarte stehe die Codenummer AFG-15703, unter der in der Datenbank des MEP seine gesamten Daten gespeichert seien, die ebenfalls die Richtigkeit seines Vorbringens bestätigen würden. Weiters habe das Bundesasylamt sein Vorbringen als unglaubwürdig bewertet, wobei ihm die im Bescheid angeführten Widersprüche in der Einvernahme nicht vorgehalten worden sei. Wären ihm diese vorgehalten worden, hätte er sofort für Aufklärung sorgen können. Durch den Nichtvorhalt sei das Recht des Beschwerdeführers auf Stellungnahme und auf Parteiengehör verletzt worden. Jedenfalls hätte der Beschwerdeführer mehr Zeit gebraucht, um sich die Beweismittel schicken zu lassen, anhand derer er sein Vorbringen näher erläutern und belegen hätte können. Ihm stehe auch in Kabul keine innerstaatliche Fluchtalternative zu Verfügung, da er sich während seines Aufenthaltes in Kabul stets zu Hause versteckt gehalten habe. In seiner Wohnumgebung in Kabul würden größtenteils Pashtunen leben, die Kontakte zu den Taliban hätten, sodass der Beschwerdeführer auch in Kabul nicht sicher wäre. Aufgrund seiner Tätigkeit als Dolmetscher für die internationalen Truppen und der daher von den Taliban unterstellten politischen und religiösen Gesinnung sei der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt. Jedenfalls hätte ihm das Bundesasylamt aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen.

Der Beschwerde beigelegt waren folgende Dokumente bzw. Unterlagen (in Farbkopie):

* Tazkira des Beschwerdeführers, ausgestellt vom "Department of Population and Registration" der Provinz Laghman am 02.11.2003;

* Schulabschlusszertifikat des Beschwerdeführers betreffend seinen Abschluss im Jahr 2006, ausgestellt vom "Ministry of Education" am 30.08.2010 samt Zeugnis;

* Diplom des Azeraksh Computer and English Language Academic Center vom 28.07.2009;

* "Merit Certificate" des Azeraksh Computer and English Language Academic Center vom 28.07.2009;

* Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss des "LNL Boot Camp

Training" vom 22.04.2011, ausgestellt von Mission Essential

Personnel (= MEP);

* Empfehlungsschreiben der NATO Trainings Mission Afghanistan (=

NTM-A) vom Jänner 2012;

* Empfehlungsschreiben eines Captains der US Air Force betreffend die Tätigkeit des Beschwerdeführers als "Linguist" beim National Police Training Center in der Provinz Wardak (undatiert);

* Empfehlungsschreiben des Counterinsurgency Training Center Afghanistan;

* Zutrittskarte zur Militärbasis in XXXX XXXX mit dem Vermerk "unescorted";

* Bankkarte des Beschwerdeführers;

* fremdsprachiger Zeitungsartikel (den Angaben des Beschwerdeführers zufolge über die Ermordung der von den Taliban im Brief bedrohten Frau) sowie

* zwei fremdsprachige Schreiben (den Angaben des Beschwerdeführers zufolge handelt es sich hierbei um die beiden Drohbriefe der Taliban)

3.2. Am 02.04.2013 langten diese Dokumente bzw. Unterlagen im Original samt sechs Farbfotos, die den Beschwerdeführer bei der Arbeit sowie mit amerikanischen Soldaten zeigen, beim (damals noch zuständigen) Asylgerichtshof ein.

4. Mit Schreiben vom 26.05.2015 brachte der Beschwerdeführer im Wege seines nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters ergänzend vor, dass einer seiner Brüder ein zwangsweise verheiratetes Mädchen auf deren Ersuchen hin entführt habe, um diese junge Frau aus der Zwangsehe zu befreien. Laut pashtunischem Ehrenkodex habe diese "Entführung" für den Beschwerdeführer und seine Familie Konsequenzen zur Folge.

Neben zum Teil bereits mit der Beschwerde vorgelegten Dokumenten waren diesem Schreiben folgende Unterlagen (einschließlich deutscher Übersetzung) beigelegt:

* Beschluss des Ältestenrates vom 07.01.2015 betreffend die "Entführung" einer verheirateten jungen Frau durch den Bruder des Beschwerdeführers mit der Konsequenz, dass sein Bruder und das Mädchen über einen Zeitraum von fünf Jahren nicht in der Umgebung von Kabul leben dürften;

* sieben Fotos, die den Leichnam eines jungen Mannes zeigen;

* "Benachrichtigung" der Taliban, die an den Beschwerdeführer und zwei weitere namentlich genannte Personen (eine Frau und ein Mann) gerichtet ist, dergemäß die "Ausländer, Christen und Juden" die "Feinde" seien; die drei "gewarnten" Personen würden "nach der Verordnung des Jihad" verurteilt, wenn sie trotz der Warnung ihre Arbeit fortsetzten, da sie die Haltung und die Politik der Taliban kennen würden;

* "Benachrichtigung" der Taliban an den Beschwerdeführer, dass er ihrem [ersten] Brief keine Bedeutung zugemessen habe und sich die Taliban daher die dringende Ergreifung des Beschwerdeführers zum Ziel gesetzt hätten, um diesen "entsprechend der Verordnung Gottes zu bestrafen";

* Schreiben des Präsidenten der nationalen Sicherheit von Laghman, welches bestätigt, dass der Beschwerdeführer als Dolmetscher für die ISAF gearbeitet habe und von den Taliban mit dem Tod bedroht worden sei sowie

* deutsche Übersetzung des mit der Beschwerde vorgelegten Zeitungsartikels betreffend die Trauerfeier der in der ersten Benachrichtigung der Taliban ebenfalls namentlich bedrohten Frau

5. Der zuständige Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichts beauftragte in der Folge das Bundeskriminalamt - Kriminaltechnik mit der urkundentechnischen Untersuchung der am 02.04.2013 im Original eingelangten Unterlagen.

Dem diesbezüglichen Untersuchungsbericht vom 13.08.2015 ist betreffend die Tazkira zu entnehmen, dass der Formularvordruck nach dem derzeitigen Kenntnisstand authentisch, jedoch keine Beurteilung der Ausstellungsmodalitäten möglich sei. Betreffend die anderen Unterlagen (Zeugnisse, Bestätigungen, Zeitungsartikel und Drohbriefe) gelangt das Bundeskriminalamt zu dem Schluss, dass über die Authentizität des Formularvordruckes nicht entschieden werden könne und die Beurteilung der Ausstellungsmodalitäten nicht möglich sei. Angemerkt wurde, dass die beiden Schreiben der Taliban möglicherweise auf demselben Tintenstrahldrucker ausgedruckt worden seien, auch dass die von den US-Streitkräften ausgestellten Urkunden vom selben Laserdrucker stammten und dass hinsichtlich des Zeitungsartikels keine Unregelmäßigkeiten im Druck hätten festgestellt werden können.

6. Am 20.08.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Pashtu statt, an der der Beschwerdeführer und seine rechtsfreundliche Vertreterin teilnahmen. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen. Bereits mit der Ladung wurden den Verfahrensparteien die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zur aktuellen Situation in Afghanistan zur Kenntnis gebracht.

Eingangs der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er gesund sei und keine Medikamente nehme. Im Verfahren vor dem Bundesasylamt habe er manche Daten nicht genau gewusst und daher irrtümlich falsche Daten angegeben. Seine Daten würden stimmen; er sei unter keinem anderen Namen im Herkunftsland bekannt. Nach Erläuterung des Ergebnisses der urkundentechnischen Untersuchung seiner vorgelegten Unterlagen gab der Beschwerdeführer an, dass er nochmals bestätige, dass seine Dokumente echt seien.

Er sei Pashtune und gehöre der Volksgruppe [gemeint: islamischen Glaubensrichtung] der Sunniten an. Persönlich sei er wegen seiner Volkgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner religiösen Überzeugung nicht betroffen gewesen. Die Lehrer hätten ihn manchmal benachteiligt, weil er Pashtune sei. Er könne in den Sprachen Pashtu, Dari und Englisch lesen und schreiben.

Zu den vorab übermittelten Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Lage in Afghanistan gab der Beschwerdeführer an, dass sich die Situation in Afghanistan von Tag zu Tag verschlimmere. Diesbezüglich wurden von der rechtsfreundlichen Vertreterin aktuelle Berichte zur Sicherheitslage in der Provinz Laghman (Beilage ./2) und zur Sicherheitslage in Kabul (Beilage ./ 3) vorgelegt.

Zu seinem Wohnort und zu seinen Familienangehörigen gab der Beschwerdeführer an, dass seine Familie teilweise in Kabul und teilweise in Laghman gelebt habe, wo sie Haus und Grundstücke besitzen würden. Sein Bruder, der mit einer verheirateten Frau "durchgebrannt" sei, habe keinen ständigen Wohnsitz. Seine Eltern und seine anderen Geschwister seien ebenfalls noch in Afghanistan.

Zu seiner Integration in Österreich brachte der Beschwerdeführer vor, dass er hier keine Verwandten und auch keine Freundin habe. Er spreche ein bisschen Deutsch und besuche seit ca. drei Monaten einen privaten Deutschkurs. Derzeit arbeite er nicht; er habe sich jedoch bei der Gemeinde für eine Tätigkeit im Ausmaß von vier Tagen pro Monat gemeldet und hoffe, dass er in den nächsten Wochen eingesetzt werde. In Villach, wo er wohne, besuche er Kurse, spiele Volleyball und trainiere in einem Fitnesscenter. Der Beschwerdeführer habe Freunde in Österreich und es gefalle ihm hier sehr gut. Er könne in Frieden leben. Weiters legte der Beschwerdeführer betreffend seine Integrationsbemühungen ein Konvolut an Empfehlungsschreiben von Bekannten und Freunden, Deutschkursbesuchsbestätigungen sowie Teilnahmebestätigungen an Integrationskursen vor

Zu seinem Leben in Afghanistan, zu seinen Reisebewegungen und zu seinen Fluchtgründen wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisher erstattetes Vorbringen. Ergänzend brachte er vor, dass er nach der Matura Kurse in Englisch und in Informatik besucht habe. Er habe als Dolmetscher gearbeitet und sei die finanzielle Lage der Familie gut gewesen. Die ausländischen Truppen, für die er gearbeitet habe, würden von den Taliban generell als "Ungläubige und Besatzer" betrachtet. Dem ersten Drohbrief der Taliban habe er noch keine große Bedeutung beigemessen. Als die ebenfalls bedrohte Präsidentin der Frauenorganisation in der Provinz Laghman von den Taliban umgebracht worden sei, habe der Beschwerdeführer gerade in Kandahar als Dolmetscher gearbeitet. Als er durch seinen Vater vom zweiten Drohbrief erfahren habe, habe er sofort gekündigt und sei in sein Elternhaus nach Kabul gefahren. Sein Vater habe dann die Ausreise des Beschwerdeführers organisiert, ihm einen Reisepass und einen Schlepper besorgt. Was mit der dritten Person, die ebenfalls von den Taliban bedroht worden sei, passiert sei, wisse der Beschwerdeführer nicht. Das sei auch ein Dolmetscher gewesen. Seine Familie habe nicht flüchten müssen, da nur der Beschwerdeführer für die "Ungläubigen" gearbeitet habe. Sein Vater habe sich zu seinem eigenen Schutz den Taliban gegenüber vom Beschwerdeführer distanziert.

Befragt zu den vorgelegten Fotos, die die Leiche eines jungen Mannes zeigten, gab der Beschwerdeführer an, hierbei handle es sich um einen Freund und Mitarbeiter von ihm, der ebenso wie der Beschwerdeführer gekündigt habe und nach Amerika habe gehen wollen. Bevor er nach Amerika habe gehen können, sei er mit seiner Frau zu seinem Schwiegervater nach Laghman gegangen, wo sie von den Taliban ermordet worden seien. Die Fotos würden seine Leiche beim Begräbnis zeigen.

Zu dem von ihm übermittelten Beschluss des Ältestenrates seinen Bruder betreffend gab der Beschwerdeführer an, dass sein Bruder Kabul fünf Jahre nicht betreten dürfe. Da in Afghanistan nach wie vor das Recht der Blutfehde existiere, sei daher auch der Beschwerdeführer in Gefahr. Die unehrenhafte Entführung einer versprochenen Frau sei nämlich ein großes Verbrechen nach dem Ehrenkodex der afghanischen Stämme.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan hätten ihn die Taliban im Visier und würden ihn töten. Er könne auch sonst an keinem anderen Ort in Afghanistan leben.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde von seiner Rechtsvertreterin dahingehend ergänzt, dass er sich durch Nichtbefolgung der Forderung der Unterlassung seiner Dolmetschertätigkeit, die von den Taliban als eine gegen ihre Interessen gerichtete politische Einstellung gesehen werde, Verfolgung durch die Taliban aufgrund einer ihm unterstellten oppositionellen Überzeugung ausgesetzt habe.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte sich der erkennende Einzelrichter davon überzeugen, dass der Beschwerdeführer ausgezeichnet Englisch spricht (vgl. hierzu Verhandlungsprotokoll Seite 9).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der Volksgruppe der Pashtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er stammt aus Kabul, wo er bei seinen Eltern aufgewachsen ist und zwölf Jahre lang die Schule besucht hat. Einen Teil des Jahres lebte die Familie auch in der Provinz Laghman, wo sie Haus und Grundstücke besitzt. Ca. im Oktober/November 2012 verließ der Beschwerdeführer Afghanistan und reiste schlepperunterstützt über den Iran und die Türkei nach Griechenland, von wo aus er nach einem ca. zweimonatigen Aufenthalt nach Österreich gebracht worden war. Nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet war der Beschwerdeführer ohne gültiges Reisedokument aufgegriffen worden und stellte im Zuge dieser Amtshandlung am 09.02.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Nach seinem Schulabschluss im Jahr 2006 absolvierte der Beschwerdeführer mehrere Informatik- und Englischkurse und begann in der Folge für ausländische Truppen - insbesondere für die U.S. Streitkräfte und für die MEP, die Mission Essential,- als Dolmetscher zu arbeiten. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ausgezeichnet Englisch spricht. Als der Beschwerdeführer beim "National Police Training Center" in XXXX in der afghanischen Provinz Wardak tätig war, hinterließen die Taliban eine Benachrichtigung an der Moschee bzw. den Mullah in Chalmatai in der Provinz Laghman, in welcher der Beschwerdeführer und zwei weitere Personen dahingehend bedroht worden waren, dass sie ihre jeweilige Arbeit aufgeben sollen. Diese beiden anderen Personen waren ein anderer Dolmetscher und eine Aktivistin der Frauenorganisation in der Provinz Laghman. Die Taliban teilten dem Mullah mit, dass er die drei im Schreiben angeführten Personen warnen soll. Nachdem der Beschwerdeführer durch seinem Vater, der sich zu diesem Zeitpunkt auf den Grundstücken der Familie in der Provinz Laghman aufhielt, telefonisch von diesem Drohbrief erfuhr, ersuchte er um Urlaub und verbrachte die nächsten 20 Tage in seinem Elternhaus in Kabul. Da es während dieser Zeit zu keinen Drohungen oder sonstigen Vorfällen kam, maß der Beschwerdeführer diesem Drohbrief keine tiefergehende Bedeutung zu und kehrte nach seinem Urlaub wieder zu seiner Arbeit als Dolmetscher zurück. Ca. drei Monate später wurde er nach XXXX in die afghanischen Provinz Kandahar geschickt, wo er wenig später wieder durch seinen Vater erfuhr, dass ein zweiter Drohbrief der Taliban an ihn gerichtet worden war sowie, dass die im ersten Brief ebenfalls bedrohte Frauenrechtsaktivistin ermordet worden war. Daraufhin kündigte der Beschwerdeführer, fuhr in sein Elternhaus nach Kabul und veranlasste mit Hilfe seines Vater unverzüglich seine Ausreise aus Afghanistan.

Festgestellt wird sohin, dass dem Beschwerdeführer, der bereits durch seine berufliche Tätigkeit als (Englisch)dolmetscher für amerikanische bzw. westliche Truppen ins Blickfeld der Taliban geraten ist, durch seine Weigerung, der Aufforderung der Taliban, diese Tätigkeit für die "Ungläubigen" zu unterlassen, nachzukommen jedenfalls von Seiten der Taliban eine gegen ihre Interessen gerichtete, politische (mit hoher Wahrscheinlichkeit sogar pro-westliche) Einstellung unterstellt wird. Aufgrund dieser (unterstellten) politischen Einstellung hat der Beschwerdeführer das reale Risiko einer hinreichen intensiven Verfolgung in Afghanistan durch die Taliban zu erwarten, wogegen er vom afghanischen Staat keinen effektiven Schutz erwarten kann. Eine innerstaatliche Fluchtalternative kommt dem Beschwerdeführer nicht zu.

In Österreich besucht der Beschwerdeführer einen Deutschkurs und hat sich bei seiner Wohnortgemeinde für gemeinnützige Tätigkeiten gemeldet. Er hat einige österreichische Freunde sowie Bekannte und ist auch in sportlicher Hinsicht sehr aktiv. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer sehr bemüht ist, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Darüber hinaus ist er in Österreich nicht straffällig geworden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Volks- und Religionsgruppenzugehörigkeit), zu seiner Herkunft, zu seinem Leben in Afghanistan, zu seinem Schulbesuch, zu seinen Familienangehörigen, zu seiner Ausreise bzw. zu seinen Reisebewegungen und insbesondere zu seinen Fluchtgründen ergeben sich aus dem widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.03.2015. Auch vermittelte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung durch sein Auftreten und die sehr detaillierte und lebhafte Art seiner Schilderung sowie die Spontanität seiner Antworten den Eindruck, das Erzählte tatsächlich erlebt zu haben. Er bemühte sich, möglichst detailgenau und ausführlich seine Lebensgeschichte und seine Fluchtgründe zu schildern und vermochte ein durchaus nachvollziehbares Bild der von ihm erlebten Geschehnisse zu zeichnen, sodass der erkennende Einzelrichter die Angaben des Beschwerdeführers als glaubwürdig zu Grunde legen kann. Weiters sind die Angaben des Beschwerdeführers auch vor dem Hintergrund der Verhältnisse in Afghanistan plausibel und nachvollziehbar.

Hinzu kommt im gegenständlichen Fall, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, sein Vorbringen durch die Vorlage von Beweismitteln zu untermauern, wobei in diesem Zusammenhang dem Beschwerdevorbringen dahingehend Recht zu geben ist, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesasylamt keine Möglichkeit hatte, diese Beweismittel vorzulegen. So stützt sich die Feststellung zum Schulbesuch bzw. Schulabschluss auch auf das vorgelegte Schulabschlusszertifikat vom 30.08.2010, jene betreffend die Absolvierung von Informatik- und Englischkursen auf die beiden vorgelegten Diplome bzw. Zertifikate vom 28.07.2009. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich als Dolmetscher für ausländische Truppen sowie die MEP tätig war, ist darüber hinaus aus den diesbezüglich vorgelegten Bestätigungen der MEP, der NTM-A, eines Captains der US Air Force sowie des Counterinsurgency Training Center Afghanistan eindeutig zu entnehmen. Ferner legte der Beschwerdeführer seine Zutrittskarte zur Militärbasis in XXXX XXXX vor, welche ebenfalls seine Tätigkeit für die dort stationierten Streitkräfte bescheinigt. Von den ausgezeichneten Englischkenntnissen des Beschwerdeführers konnte sich der erkennende Einzelrichter im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst überzeugen, sodass auch unter diesem Aspekt (in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen) kein Zweifel daran besteht, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan an den von ihm genannten Orten XXXX XXXX (Provinz Wardak) und XXXX (Provinz Kandahar) tatsächlich als Dolmetscher tätig war.

Ergänzend ist auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht sämtliche vom Beschwerdeführer vorgelegte Originaldokumente (sohin auch die beiden vorgelegten "Benachrichtigungen" der Taliban) einer urkundentechnischen Untersuchung unterziehen hat lassen, die betreffend die Tazkira zu dem Ergebnis kam, dass deren Formularvordruck authentisch ist, sodass die Identität des Beschwerdeführers jedenfalls als feststehend anzusehen ist. Bei den anderen vorgelegten Unterlagen konnte weder eine Feststellung über die Authentizität noch über die Ausstellungsmodalitäten getroffen werden, wobei jedenfalls auch keine Unregelmäßigkeiten bzw. Verfälschungen festgestellt worden waren und daher nach Ansicht des erkennenden Einzelrichters der Inhalt der vorgelegten Schriftstücke den Eindruck der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers noch verstärkt, zumal auch noch Fotos vorgelegt worden waren, die die Beschwerdeführer gemeinsam mit amerikanischen Soldaten bei seiner Arbeit zeigt, sodass im Gesamtzusammenhang betrachtet das gesamte Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als den Tatsachen entsprechend festzustellen war.

Die Feststellungen zur illegalen Einreise des Beschwerdeführers sowie zur Asylantragstellung ergeben sich aus den diesbezüglichen Verwaltungs- und Gerichtsakten.

Weiters ergeben sich die Feststellungen zur Verfolgungsgefahr, zur Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit der afghanischen Behörden sowie zur fehlenden innerstaatlichen Fluchtalternative aus dem Amtswissen und den Länderdokumenten.

Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und aus den in diesem Zusammenhang vorgelegten Unterlagen (Kursbesuchsbestätigungen, Empfehlungsschreiben etc.). Dass der Beschwerdeführer nicht straffällig geworden ist, ergibt sich darüber hinaus aus einem vom Bundesverwaltungsgericht am 26.08.2015 eingeholten Strafregisterauszug.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgungshand lung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründender GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungs-gefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substanzielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage", K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage", K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu "Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007", Rz 72).

3.2.2. Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Prämissen ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in seinem Herkunftsstaat Afghanistan zu gewärtigen hat.

Aus dem als glaubwürdig zugrunde gelegten Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass dieser für unterschiedliche ausländische Truppen und Organisationen (wie z.B. die U.S Streitkräfte oder die MEP) als Dolmetscher arbeitete, wodurch er bereits ins Blickfeld der Taliban geriet. Als der Beschwerdeführer der an ihn und zwei weitere Personen gerichteten Aufforderung der Taliban, die Arbeit für die "Ungläubigen" aufzugeben, nicht nachkam, erhielt er wenige Monate später einen weiteren Drohbrief und erfuhr, dass eine der anderen beiden Personen, an die die erste Aufforderung der Taliban gerichtet gewesen war - eine Frauenrechtsaktivistin - ermordet worden war und verließ aus Angst, ebenfalls von den Taliban getötet zu werden, Afghanistan.

Ausgehend von einem solchen Sachverhalt ist zu prognostizieren, dass der - ganz offensichtlich bereits durch seine Arbeit als Dolmetscher für die "Ungläubigen" ins Blickfeld der Taliban geratene - Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan sehr wahrscheinlich mit weiteren Bedrohungen bzw. Übergriffen (im Sinne von Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit, die unter Umständen zu schweren Verletzungen oder sogar zum Tod führen könnten) zu rechnen hat. Dass gezielt der Beschwerdeführer ins Blickfeld der Taliban geraten ist, zeigt sich eindeutig darin, dass sich die beiden Drohbriefe direkt an ihn richten; der erste richtet sich an den Beschwerdeführer und zwei weitere Personen, die durch ihre Tätigkeit (Dolmetscher und Frauenrechtsaktivistin) den Wertvorstellungen der Taliban nicht entsprechen, der zweite richtet sich ausschließlich an den Beschwerdeführer. Da der Beschwerdeführer nach Erhalt des ersten Drohbriefes der Aufforderung, seine Tätigkeit für die "Ungläubigen" aufzugeben, nicht nachgekommen ist bzw. diese Warnung nicht ausreichend ernst genommen und - nach einem ca. 20tägigen Urlaub - weiter für die ausländischen Truppen gearbeitet hat, hat er nunmehr die nicht unberechtigte Angst, nach Erhalt des zweiten Drohbriefes, ebenso wie die im ersten Drohbrief "mitbedrohte" Frauenrechtsaktivistin, getötet zu werden. Damit liegt im Fall des Beschwerdeführers - unter Bedachtnahme auf seine individuelle Situation und der unverändert prekären allgemeinen Lage in Afghanistan (in Bezug auf eine Bedrohung von Seiten der Taliban) - das Verfolgungsrisiko mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit und somit auch eine "Verfolgungsgefahr" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention - vor.

Es ist nach Lage des Falls weiters davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor dieser Bedrohung durch die Taliban in Afghanistan nicht ausreichend staatlich geschützt werden kann. Die Inanspruchnahme des Schutzes durch den afghanischen Staat vor dieser Bedrohung durch die Taliban ist angesichts der ineffizienten Schutzmechanismen des afghanischen Staates (kein funktionierender Polizei- oder Justizapparat; im Wirkungsbericht einzelner lokaler Machthaber bestehen keine effektiven Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung) sowie der instabilen Sicherheitslage sowohl (auch) in der Hauptstadt Kabul, wo sich das Elternhaus des Beschwerdeführer befindet, als auch in der Provinz Laghman, wo seine Familie ebenfalls Grundstücke besitzt, eher theoretischer Natur, sodass von der Möglichkeit einer effektiven Inanspruchnahme staatlichen Schutzes keinesfalls ausgegangen werden kann. Fallbezogen ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.

3.2.3. Bei der gegebenen Sachlage ist auch die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund gegeben, liegt doch der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers wesentlich in der dem Beschwerdeführer von den Verfolgern, den Taliban, zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung. Der Beschwerdeführer hat durch seine Tätigkeit für die "westlichen" Ausländer, insbesondere für die unter den Taliban als Feinde angesehenen amerikanischen Streitkräfte, den Taliban gegenüber deutlich gezeigt, dass er sich ihrem Wertesystem nicht anschließen will, sondern es bevorzugt für die "feindlichen Ungläubigen" tätig zu sein. Durch seine offenkundige Ablehnung der Taliban bzw. seine Weigerung, ihrer Aufforderung, die Arbeit für die "Ungläubigen" einzustellen, nachzukommen, hat der Beschwerdeführer - aus Sicht der Taliban - nochmals deutlich gezeigt, dass er mit ihrer Wertehaltung nicht übereinstimmt bzw. diese sogar ablehnt. Sohin hat er eine aus Sicht der Taliban verpönte politische Einstellung verinnerlicht. Aus diesem Umstand ergibt sich fallbezogen die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund, da der Grund für die Verfolgung des ins Blickfeld der Taliban geratenen Beschwerdeführers solcherart wesentlich in der dem Beschwerdeführer zugeschriebenen oppositionellen Gesinnung liegt. Selbst wenn die Taliban dem Beschwerdeführer seine oppositionelle politische Gesinnung lediglich unterstellen würden (was aber hier ganz offensichtlich ohnehin nicht der Fall ist), wäre eine solche Verfolgung asylrelevant, wenn keine Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Vorwürfe gewährleistet ist (vgl. VwGH vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0357), wovon im gegenwärtigen politischen System Afghanistans jedenfalls auszugehen ist.

3.2.4. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist (vgl. VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0523).

Ungeachtet der Frage, ob der Beschwerdeführer eventuell in einem andern Landesteil als in Kabul bzw. in Laghman nicht verfolgt würde (da unter Umständen der Zugriff der Taliban nicht so weitreichend ist), ist diesem eine Aufenthaltnahme in einem anderen Teil Afghanistans nicht zumutbar. Der Beschwerdeführer hat zwar - neben den Wohnsitzen seiner Familie in Kabul und in Laghman - im Zuge seiner Tätigkeit als Dolmetscher auch in den Provinzen Wardak und Kandahar gearbeitet, jedoch ist es ihm nicht zuzumuten, dort seinen Wohnsitz zu nehmen, da er ja gerade wegen der Tätigkeit als Dolmetscher bzw. seiner Weigerung, diese aufzugeben, von den Taliban verfolgt wurde und es durchaus naheliegend ist, dass ihn die Taliban an seinen letzten beiden Arbeitsplätzen suchen würden. Dass der Beschwerdeführer in den Provinzen Wardak und Kandahar außerhalb seines Tätigkeitsgebietes bzw. in einem anderen Landesteil Afghanistans über ein nennenswertes soziales Netz verfügt, ist darüber hinaus im Verfahren nicht hervorgekommen.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG besteht für den Beschwerdeführer sohin nicht.

3.2.5. Da dem Beschwerdeführer aufgrund seiner politischen Gesinnung, die zu einer Verfolgung durch die Taliban geführt hat, Asyl gewährt wurde, erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit etwaigen weiteren asylrelevanten Aspekten im Vorbringen des Beschwerdeführers, wie insbesondere eine drohende Verfolgung aufgrund der gegen seinen Bruder erhobenen Vorwürfe, eine verheiratete Frau "entführt" und sohin eine Blutfehde ausgelöst zu haben und/oder aufgrund etwaiger, früherer Diskriminierungen aufgrund seiner pashtunischen Volksgruppenzugehörigkeit. Auch ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seinen getöteten Freund, der nach Amerika gehen wollte, nicht näherzutreten, da dies mit den Ausreisegründen des Beschwerdeführers in keinem erkennbaren Zusammenhang steht.

3.2.6. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.

3.2.7. Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal es sich im gegenständlichen Fall rein um die Beurteilung einer Tatfrage - nämlich der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers handelt - und das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach freier richterlicher Beweiswürdigung zu dem Schluss gelangte - entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes -, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft ist.

4. Daher war nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

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