BVwG W124 2143289-1

BVwGW124 2143289-110.4.2017

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W124.2143289.1.00

 

Spruch:

W124 2143289-1/11E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch "XXXX" gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

 

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet

abgewiesen.

 

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1.1. Der Beschwerdeführer (nunmehr BF) reiste illegal nach Österreich ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.

 

1.2. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab der BF an, Staatsangehöriger von Afghanistan und am XXXX geboren zu sein.

 

Er habe seit seinem dritten Lebensjahr in XXXX, Iran gelebt und habe im Iran 7 Jahre lang die Grundschule besucht.

 

Zu seinen Fluchtgründen befragt brachte der BF vor, dass es in Afghanistan Familienstreitigkeiten gegeben habe. Deswegen sei er im Alter von drei Jahren mit seiner Familie in den Iran geflüchtet. Im Iran habe er nicht weiter bleiben können, da er keine gültigen Dokumente gehabt habe und als afghanischer Flüchtling belästigt worden sei. Weitere Fluchtgründe habe er nicht.

 

Der BF habe vor ca. 7 Monaten zu Fuß schlepperunterstützt den Iran verlassen und sei über die Türkei illegal nach Griechenland gefahren. Nach einem einmonatigen Aufenthalt in Griechenland sei er von dort mit verschiedenen Fahrzeugen und Schleppern über Serbien bis Österreich gekommen. Durch welche Länder er gereist sei, könne er nicht angeben.

 

1.3. Auf Grund den Ergebnissen einer radiologischen Untersuchung der Hand und des Schlüsselbeins am XXXX und einer weiteren ärztlichen Untersuchung am XXXX wurde der BF mit Gutachten der Medizinischen Universität Wien vom XXXX mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit als volljährig befunden. Er sei mindestens 19 Jahre alt und widerspreche das angegebene Geburtsdatum (XXXX) den radiologischen und medizinisch-diagnostischen Befunden.

 

1.4. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nunmehr BFA) am XXXX wurde die Volljährigkeit des BF festgestellt und sein Geburtsdatum fiktiv auf XXXX geändert. Dem BF wurden seine im Rahmen der Erstbefragung angegeben Fluchtgründe übersetzt. Er wurde gefragt ob, das seine Fluchtgründe seien und ob er noch etwas hinzufügen oder ergänzen wolle. Daraufhin gab der BF an, dass er hierhergekommen sei, um eine Ausbildung zu machen. Mehr habe er nicht. Er habe auch als Flüchtling im Iran gelebt. Er habe keine Probleme mit Behörden, der Polizei, dem Militär oder sonstige Probleme in seinem Heimatland gehabt. Im Alter von drei Jahren sei er mit seiner Mutter aus Afghanistan ausgereist. Als konkreten fluchtentscheidenden Ausreisegrund gab der BF an, im Iran Flüchtling gewesen zu sein. Die Lage für Afghanen sei jetzt sehr schlecht und hätten sie ihnen die Aufenthaltsgenehmigung entzogen. Seine Schwester sei vor vielen Jahren in Afghanistan, als er ca. 1,5 Jahre alt gewesen sei, im Zuge eines Bombenanschlags getötet worden. Er habe keine Probleme aufgrund der Mitgliedschaft zu seiner Volksgruppe, Partei oder Religion gehabt. Unmittelbar vor seiner Ausreise habe er bei seiner Mutter im Iran gewohnt, welcher auch die Aufenthaltsgenehmigung entzogen worden sei. Auf die Nachfrage, warum diese dort leben könne, gab der BF an, dass sie dort illegal leben würde. Sein älterer Bruder, seine Mutter und er hätten im Iran gearbeitet. Auf die Frage, wie man arbeiten könne wenn man illegal sei und Angst vor Abschiebung habe, gab der BF an, dass sie in Räumen "zum Putzen und so" gearbeitet hätten. Sie seien immer frühmorgens und abends aus dem Haus gegangen, da sei keine Polizei auf der Straße gewesen. Seine engsten Angehörigen würden sich alle im Iran in "XXXX" aufhalten. Er habe noch Onkel und Tanten in Afghanistan. Die Frage, ob er sämtliche Gründe, welche ihn veranlasst hätten, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, geschildert habe, beantwortete der BF mit "Nein".

 

1.5. In einer schriftlichen Stellungnahme vom XXXX führte der BF aus, dass bei der Einvernahme am XXXX mehrere Dinge anders protokolliert worden seien und es offensichtlich zu Missverständnissen gekommen sei. Er sei nicht nach seinen Fluchtgründen befragt worden, sondern vielmehr welche Pläne er in Österreich habe. Der Dolmetscher habe ihm diese Frage so übersetzt und nicht wie im Protokoll niedergeschrieben. Wäre er konkret nach seinen Fluchtgründen befragt worden, hätte er diese geschildert. Seine Familie habe in Afghanistan Probleme gehabt und habe in den Iran fliehen müssen. Er sei damals drei Jahre alt gewesen, als seine Familie Afghanistan verlassen gehabt habe. Vor ungefähr zwei Jahren hätten dann seine Probleme auch im Iran begonnen. Unter anderem wurde vorgebracht, dass ihm die Niederschrift nicht zur Gänze rückübersetzt worden sei, sondern ihm nur überblickmäßig mitgeteilt worden sei, was in der Niederschrift gesagt worden sei. Der Dolmetscher sei bei der Einvernahme sehr in Eile gewesen.

 

1.6. Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am XXXX gab der BF an, der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören und sunnitischer Moslem zu sein. Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor, dass er aus Erzählungen wisse, dass seine Familie aufgrund des Krieges (eine Schwester sei dabei getötet worden) und wegen Familienstreitigkeiten die Heimat verlassen habe. Der Vater habe mit dem Ehemann der Tante Probleme bekommen, da eine Heirat arrangiert habe werden sollen. Schließlich sei dem Vater nur mehr die Flucht geblieben. Das alles wisse der BF nur vom "Hören-Sagen". Der Aufenthalt im Iran sei anfänglich illegal gewesen. Später hätten sie eine Aufenthaltskarte bekommen, welche jährlich verlängert werden habe müssen. Vor ungefähr drei Jahren habe diese wieder verlängert werden müssen. Er sei gemeinsam mit seiner Familie zur Fremdenbehörde gegangen und habe ein iranischer Soldat seine Mutter beleidigt und beschimpft. Der BF habe dagegen protestiert und hätten zwei Soldaten sie daraufhin geschlagen. Danach seien sie 2-3 Stunden in einem WC eingesperrt worden und habe der Chef der Behörde ihre Ausweise beschlagnahmt. Sie hätten schließlich gehen dürfen, aber nicht ihre Karte zurückbekommen. Nach diesem Vorfall sei der BF illegal aufhältig gewesen. Er habe nicht mehr dort leben können und sei es nur eine Frage der Zeit gewesen, bis er erwischt und abgeschoben worden wäre. Er habe große Angst vor einer Abschiebung nach Afghanistan. Ersten weil er dort niemanden kenne und niemanden habe auf den er zählen könne und zweitens seien seine Cousins aus Afghanistan hinter ihnen her wegen eines Vorfalls im Iran. Einige Zeit bevor sie illegal geworden seien, sei es zu einem Streit zwischen seinem Bruder und dem Sohn seiner Tante mütterlicherseits gekommen, welcher auch illegal im Iran gelebt habe. In einer Nacht seien beide betrunken gewesen und hätten sich gegenseitig mit dem Messer verletzt. Beide seien im Krankenhaus behandelt worden. Danach sei sein Cousin nach Afghanistan zurückgekehrt. Er habe seinen Brüdern erzählt was im Iran passiert sei und hätten diese daraufhin Rache geschworen. Der Cousin habe zur Mutter des BF gesagt, sollte jemals einer ihrer Söhne nach Afghanistan kommen, würden sie ihn töten. Danach habe er große Angst vor einer Abschiebung gehabt. Auf Nachfrage, wieso sich seine Familie überhaupt mit den Cousins abgegeben habe, wo seine Familie doch angeblich wegen familiärer Streitigkeiten bereits aus Afghanistan geflüchtet sei, gab der BF an, dass dies Cousins aus einer anderen Familie seien. Der Cousin sei ohne weiteres im Krankenhaus behandelt worden, da man dort nicht krankenversichert sei, für die Behandlung bezahlen müsse und es da nicht auffalle, ob jemand illegal oder legal da sei. Auf Vorhalt, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass aufgrund relativ harmloser Auseinandersetzungen unter Jugendlichen, zwischen seinem Bruder und seinem Cousin, seine Verwandten aus Rache mit dem Umbringen eines seiner Familienmitglieder drohen würde und dies in seinen Kulturkreisen nicht üblich sei, gab der BF an, dass es eher ein kulturelles Problem sei. Er wisse nicht, was der Cousin Zuhause erzählt habe und wisse ebenfalls nicht genau, was passiert sei, vielleicht sei es von seinem Bruder auch harmloser geschildert worden. In diesem Fall gehe es um Rache. Als er im Iran Probleme bekommen habe, sei er nicht nach Afghanistan zurückgegangen, da dort keine sichere Allgemeinlage herrsche. Ständig gebe es Selbstmordanschläge. Er sei ein einfacher Mensch und kenne dort niemanden. Auf Vorhalt, dass er sich an die Sicherheitsbehörden wenden könne, gab der BF an, dass er wirklich bedroht werden würde und habe er schon oft gehört, dass die Polizei und die Behörden dort korrupt seien. Es sei unglaubwürdig, dass er dort Personenschutz bekommen würde. Er höre ständig von den korrupten Sicherheitsbehörden in Afghanistan und frage sich, wer ihn schützen solle. Im Falle einer Rückkehr bestehe die Gefahr, dass er das nicht überlebe. Vielleicht würde er von seinem Cousin, oder durch einen Selbstmordanschlag oder durch eine terroristische Gruppe die gegen die Regierung kämpft, getötet werden.

 

1.7. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. (Spruchpunkt II.) und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis 01.12.2017 erteilt.

 

Die belangte Behörde stellte zusammengefasst fest, dass der BF aus der Provinz Kabul in Afghanistan stamme, im Alter von 3 Jahren Afghanistan verlassen habe und mit seiner Familie in den Iran gezogen sei. Er sei weder aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe noch der politischen Gesinnung in seiner Heimat von staatlicher Seite verfolgt worden. Von Seiten der Behörden seines Herkunftsstaates bestehe keine Interesse an seiner Person. Es konnte auch keine Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit festgestellt werden. Er sei in seiner Heimat keiner persönlichen Bedrohung durch Privatpersonen ausgesetzt gewesen. Er habe nicht aufgrund einer persönlichen Verfolgung seinen Herkunftsstaat verlassen. Die vorgebrachten Fluchtgründe seien nicht asylrelevant. Zur Feststellung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat legte das BFA das im Bescheid enthaltene Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Afghanistan vom 19.09.2016 zugrunde.

 

In seiner Beweiswürdigung führte das BFA aus, dass dem BF geglaubt werde, dass es im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) in seiner Heimat weder irgendwelche Übergriffe gegeben habe, noch irgendwer an ihn herangetreten sei, weder von staatlicher noch von privater Seite. Vor dem Hintergrund der Feststellungen könne nicht erkannt werden, dass der BF in seiner Heimat staatliche Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten habe, weshalb ihm keine wohlbegründete Furcht vor maßgeblich wahrscheinlicher Verfolgung aus einem der Gründe der GFK zusinnbar sei.

 

Rechtlich führte das BFA zu Spruchpunkt I. aus, dass der BF keine Verfolgung vorgebracht habe, sondern im Gegenteil, eine Verfolgung oder drohende Verfolgung seiner Person ausdrücklich verneint habe. Er habe im gesamten Verlauf des Verfahrens eine konkrete Verfolgung oder drohende Verfolgung nicht glaubhaft machen können. Der Asylantrag sei deswegen abzuweisen gewesen.

 

1.8. Mit Verfahrensanordnung vom XXXXwurde dem BF gemäß § 52 BFA-VG der "XXXX" als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

 

1.9. Gegen den Bescheid des BFA wurde seitens des bevollmächtigten Vertreters des BF binnen offener Frist Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt I. des Bescheides erhoben und beantragt, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Der BF befürchte bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie ausgesetzt zu sein. Der Bruder des BF habe eine heftige Auseinandersetzung mit dem Cousin des BF im Iran gehabt, wobei es zu einer Messerstecherei gekommen sei. Der Cousin sei dann wieder nach Afghanistan zurückgekehrt und habe Rache für den Fall geschworen, sollte jemals der BF oder ein unmittelbar Verwandter des BF nach Afghanistan kommen. Des Weiteren habe der Vater des BF mit dem Ehemann der Tante des BF Familienstreitigkeiten, da der Ehemann der Tante des BF seinen Sohn mit der Schwester des BF verloben habe wollen, der Vater des BF dies aber verweigert habe. Somit befürchte der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan von den verfeindeten Familienmitgliedern getötet zu werden.

 

1.10. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung mit dem BF und seinem Vertreter statt. Dabei gab der BF an, dass er das vom BFA zugewiesene Geburtsdatum XXXX akzeptiere.

 

Der Verlauf der Verhandlung stellte sich wie folgt dar (auszugweise):

 

"R: Wie geht es Ihren Familienangehörigen, die mit Ihnen in den Iran gegangen sind?

 

BF: Aus gesundheitlicher Hinsicht geht es ihnen gut. Meiner Familie geht es gut. Sie haben eine Aufenthaltsgenehmigung, sie haben Arbeit, somit haben sie auch keine finanziellen Schwierigkeiten. Nur mein ältester Bruder ist vor ca. einem Jahr mit seiner Familie in die Türkei gereist.

 

R: Warum wissen Sie, dass Ihr ältester Bruder in die Türkei gereist ist?

 

BF: Mein ältester Bruder ist damals etwa 40 Tage in Pakistan geblieben und ist dann von dort in den Iran gegangen. Wir sind aus Afghanistan direkt in den Iran gegangen.

 

R: Wie bestreiten Ihre Eltern bzw. Ihr Bruder im Iran ihren Lebensunterhalt?

 

BF: Derzeit leben mit meiner Mutter mein Bruder und eine Schwester. Die anderen Schwestern sind verheiratet und führen mit ihren Ehemännern ein eigenständiges Leben. Mein Bruder arbeitet als Schneider und meine Schwester macht Handarbeiten.

 

R: Wo leben Ihre anderen Verwandten in Afghanistan?

 

BF: Soweit ich gehört habe, leben alle in Afghanistan. Die meisten von ihnen in Kabul. Ich habe aber keinen Kontakt zu ihnen.

 

R: Wer von den Verwandten lebt in Kabul?

 

BF: Meine Onkel väterlicherseits sind verstorben. Die Kinder von diesen leben aber in Kabul. Auch meine Onkel mütterlicherseits sowie meine Tanten mütterlicherseits leben in Kabul. Ich kann aber ihre genauen Adressen nicht angeben. Ich weiß auch nicht, was diese Leute dort arbeiten.

 

R: Wo leben Ihre anderen Verwandten?

 

BF: Das sind alle.

 

R: Wo leben die anderen Verwandten? Sie haben vorher auf die Frage, wo Ihre Verwandten leben würden, geantwortet, "die meisten leben in Kabul."

 

BF: Ich habe damit eigentlich gemeint, dass meine Verwandten in Kabul leben. Sollten außerhalb von Kabul noch Verwandte von mir leben, weiß ich nichts darüber. Ich kenne alle meine Verwandten nicht. Ich habe nur zwei Cousins, die in den Iran gekommen sind, kennengelernt. Das sind auch jene Leute, mit denen wir Probleme haben. Der Vater dieser Cousins ist Paschtune. Meine Mutter erzählt, dass ein Teil seiner Familie bei den Taliban ist und ein anderer Teil für die Regierung arbeitet.

 

R: Sind das Cousins väterlicher- oder mütterlicherseits?

 

BF: Das sind die Söhne meiner Tante mütterlicherseits. Nur einer Tante!

 

R: Wie viele Cousins väterlicherseits haben Sie?

 

BF: Das weiß ich nicht.

 

R: Sie haben beim BVwG eine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA erhoben. Warum haben Sie diese Beschwerde inhaltlich erhoben?

 

BF: Ich habe die Beschwerde eingebracht, weil ich in Afghanistan Probleme habe. Mein subsidiärer Schutz ist mit einem Jahr befristet. Wenn dieser nicht verlängert wird, müsste ich nach Afghanistan zurückgehen. In Afghanistan werde ich aber getötet, weil einerseits mein Vater Schwierigkeiten mit dem Ehemann der Tante mütterlicherseits hat. Andererseits mein Bruder Probleme im Iran bekommen hat. Diese beiden Personen würden mich in Afghanistan töten.

 

R: Wer hat Ihnen gesagt, dass der subsidiäre Schutz nicht verlängert wird?

 

BF: Im Bescheid steht, dass mein Antrag abgewiesen wird und ich als Flüchtling nicht anerkannt werde.

 

R: Warum haben Sie mit Ihrer Familie damals Afghanistan verlassen?

 

BF: Einerseits hatte mein Vater dort Probleme mit dem Ehemann der Tante mütterlicherseits. Andererseits herrschte in Afghanistan Krieg. Wir haben meine Schwester verloren. Mein Vater wollte nicht, dass weitere Familienmitglieder sterben, deshalb ist er mit der Familie in den Iran gegangen.

 

R: Was heißt: Wir haben meine Schwester verloren?

 

BF: Sie ist gestorben.

 

R: Woran ist sie gestorben?

 

BF: Durch eine Bombenexplosion.

 

R: Was heißt: Ihr Vater hat Probleme mit dem Ehemann der Tante mütterlicherseits?

 

BF: Der Ehemann meiner Tante mütterlicherseits war der Ortsvorsitzende. Er war mächtig, er hat um die Hand meiner Schwester für seinen Sohn angehalten. Mein Vater war damit nicht einverstanden. Daraufhin hat er gesagt, dass er auf jedenfalls meine Schwester an seinen Sohn verheiraten wird, sei es freiwillig oder zwangsweise. Außerdem hat er meinen Vater bedroht, in dem er gesagt hat, dass er sowohl meinen Vater als auch die restliche Familie töten wird.

 

R: Von welchem Ort war Ihr Onkel Ortsvorsitzender?

 

BF: Von Qalai Fatullah.

 

R: Was meinen Sie mit dem Begriff "Kiftan"?

 

BF: Das weiß ich nicht. Meine Mutter hat mir das so erzählt. Ich kann das vielleicht in Google finden. Ich weiß es nicht. Ich kenne die genaue Bedeutung dieses Wortes nicht. Ich glaube, dass jemand der Grundstücke besitzt und mächtig ist, in einem Ort als Kiftan bezeichnet wird.

 

R: Was ist genau im Zuge dieser Familienstreitigkeit passiert? Wenn Sie das bitte genau erklären können.

 

BF: Der Ehemann meiner Tante mütterlicherseits hat um die Hand meiner Schwester für seinen Sohn angehalten. Mein Vater war mit dieser Verbindung nicht einverstanden. Mein Cousin jedoch war in meine Schwester verliebt und sagte, dass er nur sie zur Frau nehmen möchte. Daraufhin hat der Ehemann meiner Tante mütterlicherseits meinen Vater bedroht, indem er ihm gesagt hat, dass er sowohl meinen Vater als auch die restlichen Familienmitglieder töten würde und meine Schwester zu sich nach Hause mitnehmen würde, damit sein Sohn sie heiraten kann. Weitere Details zu diesen Vorfällen sind mir nicht bekannt. Wenn ich Fragen in diesem Zusammenhang gestellt habe, wurde mir gesagt, dass ich das Wichtigste wissen würde und dass alles andere für mich nicht wichtig wäre.

 

R: Wie hat Ihr Onkel, der Ihren Vater bedroht hat, geheißen?

 

BF: Ich kenne seinen Namen nicht. Bei uns zu Hause wird er als Kiftan bezeichnet.

 

R: Wie heißt die Tante, die mit dem Onkel verheiratet ist?

 

BF: Ich kenne die Namen meiner Tanten und Onkeln nicht, weil ich sie nicht kenne, und auch keinen Kontakt zu ihnen habe.

 

R: Wann hat die von Ihnen behauptete Drohung Ihrem Vater gegenüber stattgefunden?

 

BF: Vor unserer Ausreise aus Afghanistan. Das war der Grund, warum mein Vater in den Iran gegangen ist.

 

R: Wie hat sich diese Drohung abgespielt?

 

BF: Ich war damals 2 ¿ oder 3 Jahre alt. Alles was ich von meinen Familienmitgliedern im Laufe der letzten Jahre gehört habe, habe ich Ihnen erzählt. Weitere Details dazu kann ich nicht angeben.

 

R: Auf welche Art und Weise wurde Ihr Vater bedroht?

 

BF: Das weiß ich nicht.

 

R: Wie hat Ihr Vater auf diese Drohungen reagiert?

 

BF: Soweit ich es gehört habe, ist mein Vater nach der Drohung, dass seine Familie wegen einer Tochter von ihm getötet werden würde, in den Iran gegangen.

 

R: Wie lange nach dieser Drohung hat sich Ihre Familie noch in Afghanistan aufgehalten?

 

BF: Das habe ich nicht gefragt.

 

R: Wie hat Ihr Vater in Afghanistan seinen Lebensunterhalt bestritten?

 

BF: Mein Vater war Maurer.

 

R: Hat sich Ihr Vater in diesem Zusammenhang an einen Dorfvorsteher bzw. an die Weißbärtigen gewandt?

 

BF: Ich weiß es nicht. Ich habe diese Frage auch nicht gestellt. Ich bin auch nicht auf diese Frage gekommen.

 

R: Hat sich Ihr Vater in diesem Zusammenhang an die Polizei gewandt?

 

BF: Ich glaube, dass es damals keine Polizei gegeben hat.

 

R: Wie viele Kinder hat Ihr Onkel gemeinsam mit Ihrer Tante?

 

BF: Das weiß ich nicht.

 

R: Warum ist Ihr Vater nicht in einen anderen Teil von Afghanistan gezogen?

 

BF: Meine Mutter hat erzählt, dass dieser Mann mächtig gewesen ist. Vielleicht war es ihm möglich, meinen Vater an anderen Orten in Afghanistan zu finden.

 

R: In wie fern soll dieser Onkel in Afghanistan mächtig gewesen sein?

 

BF: Darüber weiß ich nichts.

 

R: Was würden Sie denn befürchten, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren würden, abgesehen davon, dass Sie den subsidiären Schutz haben?

 

BF: Wenn ich nach Afghanistan zurückkehre, würde ich seitens meiner Cousins, mit denen wir im Iran Probleme bekommen haben und seitens des Ehemannes meiner Tante mütterlicherseits getötet werden. Als mein Vater noch am Leben war, hat er uns davon abgeraten jemals nach Afghanistan zurückzukehren, weil er der Meinung war, dass der Ehemann meiner Tante mütterlicherseits, uns nicht am Leben lassen würde.

 

R: Sie haben bei der Einvernahme vor dem BFA am 03.10.2016 auf die Frage, was Sie im Falle einer eventuellen Heimkehr befürchten würden, von einer Bedrohung oder Furcht vor Ihrem Onkel nichts erwähnt.

 

BF: In dieser Einvernahme habe ich meine Fluchtgründe ausführlich dargelegt. Bei der Durchsicht fällt auf, dass zu der Problematik mit dem Ehemann der Tante mütterlicherseits eine einzige Frage gestellt wurde.

 

R wiederholt die Frage.

 

BF: Auf Nachfrage gebe ich an, ich habe das zu 100% angegeben. Das ist scheinbar nicht aufgenommen worden und bei der Rückübersetzung ist es mir nicht aufgefallen. Ich habe bei der Einvernahme zusätzlich ausgeführt, dass wenn mich der Ehemann meiner Tante mütterlicherseits und meine Cousins nicht töten, würde ich von den bewaffneten Gruppierungen von der Regierung oder bei Anschlägen und Explosionen getötet werden.

 

R: Das Protokoll wurde rückübersetzt und Sie gefragt, ob alles korrekt protokolliert wurde. Sie haben geantwortet, dass alles korrekt sei und alles passt. Auch in der Beschwerde, die Sie durch Ihren RV eingebracht haben, wurde dahingehend nichts moniert. Was sagen Sie dazu?

 

BF: Im Protokoll wurde die Telefonnummer falsch aufgeschrieben. Damit meine ich, dass auch Dolmetscher Fehler machen können, wenn auch nicht beabsichtigt. Mein Dolmetscher war Hr. IRFANI. Die Rückübersetzung wurde in einem Hoch-Farsi durchgeführt. Ich konnte nicht alles gut verstehen.

 

R: Warum bestätigen Sie die Richtigkeit des Protokolls? Es wurde auch in der Beschwerde dahingehend nichts moniert. Das ist heute das erste Mal, dass Sie das vorbringen.

 

BF: Ich habe das bestätigt, weil das war mir rückübersetzt wurde, richtig war. Es war dort genauso wie heute, dass ich nicht alles sagen konnte.

 

R: Wie weit weg haben Sie von Ihrem Onkel mütterlicherseits in Afghanistan gewohnt?

 

BF: Das weiß ich nicht, wir haben im selben Dorf gelebt.

 

R: Wie weit war der Weg zu Fuß, mit dem Rad etc.?

 

BF: Ich kann mich daran nicht erinnern. Ich weiß es nicht.

 

R: Sie haben auch in der Erstbefragung am 25.11.2014 nichts erwähnt, dass Ihr Vater von Ihrem Onkel bedroht werden würde.

 

BF: Ich wurde dazu nicht befragt.

 

R: Sie haben gesagt, dass Sie Schwierigkeiten mit Ihren Cousins hätten. Wie heißen die Cousins?

 

BF: Sie heißen: Moyel und Naqib. Sie sind die Söhne von zwei Tanten mütterlicherseits. Wie viele Brüder und Schwestern sie jeweils haben, weiß ich nicht. Ich habe auch mehrere Tanten mütterlicherseits.

 

R: Von welchen Tanten mütterlicherseits sind es die Söhne und wie heißen die Tanten?

 

BF: Ich kenne die Namen nicht.

 

R: Wie heißen Moyel und Naqib mit Familiennamen?

 

BF: Das weiß ich nicht. Keine Ahnung.

 

R: Wo wohnen Moyel und Naqib?

 

BF: In Kabul in Afghanistan. Ich kenne Kabul nicht.

 

R: Woher wissen Sie, dass die beiden, Moyel und Naqib die Söhne von Ihren Tanten mütterlicherseits sind, wenn Sie die Namen und Örtlichkeit nicht wissen?

 

BF: Sie sind beide in den Iran gekommen und waren bei uns zu Hause. Meine Mutter kennt sie, weil sie ihre Neffen sind.

 

R: Sie haben zuerst gesagt, Sie hätten keinen Kontakt mit Ihren Verwandten. Wie kam es zum Kontakt, dass die beiden zu Ihnen nach Hause gekommen sind?

 

BF: Ich persönlich habe keinen Kontakt zu meinen Verwandten. Meine Mutter steht mit ihrer Familie in Kontakt.

 

R: Hat diese Familie Ihre Mutter öfters besucht?

 

BF: Nein, die beiden Cousins haben eine Zeit lang im Iran gelebt.

 

R: Warum sind die beiden Cousins im Iran zu Ihnen nach Hause gekommen?

 

BF: Als wir erfahren haben, dass meine Cousins in den Iran gekommen sind, hat meine Mutter sie zu uns eingeladen. In Afghanistan ist es Tradition, wenn Familienangehörige von wo anders kommen, sie eingeladen werden.

 

R: Wie lange haben sich die Cousins bei Ihnen aufgehalten?

 

BF: Sie sind nur zu Besuch zu uns gekommen. Sie hatten sich wo anders ein Zimmer genommen und haben dort gewohnt. Wir hatten auch Anfangs keine Probleme mit ihnen.

 

R wiederholt die Frage.

 

BF: Auf Nachfrage gebe ich an, dass die Einladung für zu Mittag war, danach sind sie wieder gegangen. Anschließend sind sie immer wieder kurz zu Besuch gekommen.

 

R: Wie lange waren die Cousins Gast bei Ihnen?

 

BF: Die Gäste in Afghanistan bleiben meist ein paar Stunden und gehen dann wieder. Sie haben keine lange Zeit bei uns verbracht bzw. bei uns übernachtet.

 

R: Warum hat Ihre Mutter Ihre Cousins eingeladen? Was war der Grund dafür?

 

BF: Sie sind die Neffen meiner Mutter. Sie hatte sie länger nicht gesehen und hat sie deshalb eingeladen.

 

R: Wie viele Schwestern hat Ihre Mutter?

 

BF: Mehr als fünf. Eine genaue Zahl kann ich nicht angeben.

 

R: Woher wissen Sie, dass Ihre Mutter fünf Schwestern hat?

 

BF: Wenn meine Mutter davon erzählt hat, dann waren es immer mehr als 5 oder 6 Schwestern. Ich weiß aber nicht genau, wie viele Tanten und Onkeln mütterlicherseits ich habe. Meine Mutter hat aber viele Geschwister. Von meinem Vater weiß ich die Anzahl der Geschwister auch nicht. Ich weiß, dass er Schwestern hatte. Ob sie noch am Leben sind, weiß ich nicht. Meine Onkeln väterlicherseits sind alle verstorben.

 

R: Von wie vielen Schwestern hat Ihre Mutter gesprochen?

 

BF: Ich weiß es nicht genau. Es waren immer 5 oder 6.

 

R: Woher wissen Sie dann, dass Ihre Mutter mehr als 5 oder 6 Schwestern hat, wenn sie doch immer nur von 5 oder 6 Schwestern gesprochen hat?

 

BF: Ich habe mehrmals angegeben, dass sie mehr als 5 Schwestern hat. Ob es 7, 8 oder mehr sind, weiß ich nicht.

 

R: Wo haben Ihre beiden Cousins im Iran gelebt?

 

BF: In der Stadt Shiraz.

 

R: Wie weit war das von Ihrer Wohnung entfernt?

 

BF: Ich habe sie dort niemals besucht. Sie haben selbst gesagt, dass sie ca. 25 Minuten zu Fuß und etwa 10 Minuten mit dem Taxi entfernt sind.

 

R: Wie oft war Ihre Familie bei den Cousins im Iran eingeladen?

 

BF: Gar nicht.

 

R: Warum nicht?

 

BF: Weil Frauen in solche Häuser nicht gehen. Das sind meist Häuser mit 6 bis 7 Zimmern. In jedem Zimmer leben 4 bis 5 Männer. Das sind oft Leute, die wegen Arbeit in den Iran gekommen sind und ohne Familien dort leben.

 

R: Welches Verhältnis hatten Sie und Ihre Familie zu Ihren Cousins?

 

BF: Ich verstehe die Frage nicht.

 

R wiederholt die Frage.

 

BF: Sie sind immer wieder zu Besuch zu uns gekommen.

 

R wiederholt die Frage.

 

BF: Es war gut, ok.

 

R: Warum hatten Sie dann Probleme, wenn das Verhältnis zu Ihren Cousins gut war?

 

BF: Mein ältester Bruder und Moyel haben sehr intensiven Kontakt gehabt. Sie waren einmal in der Nacht gemeinsam draußen. Ich weiß nicht was sie zu sich genommen hatten. Zwischen den beiden ist es zu einem Streit gekommen, möglicherweise wegen einer Ehrenfrage. Dabei haben sich beide gegenseitig mit Messern angegriffen und verletzt. Mein Bruder war sehr leicht verletzt, während Moyel eine schwere Verletzung davongetragen hat. Naqib hatte beide ins Krankenhaus gebracht. Mein Bruder wurde noch am selben Abend entlassen. Er ist danach geflüchtet.

 

R: Wenn Sie sagen, Ihr ältester Bruder und Moyel hatten intensiven Kontakt. Was meinen Sie damit?

 

BF: Sie haben sich sehr oft getroffen und waren meistens gemeinsam unterwegs. Sie haben sich auch gegenseitig besucht.

 

R: Wenn Sie sagen, Sie wüssten nicht, was die Beiden genommen haben. Was meinen Sie damit?

 

BF: Ich habe erfahren, dass sie beide betrunken waren.

 

R wiederholt die Frage.

 

BF: Sie waren beide betrunken, aber ich weiß nicht, was dazu geführt hatte. Ob Sie etwas Alkoholisches getrunken oder Medikamente genommen haben, kann ich nicht angeben.

 

R: Wer hat die Beiden ins Krankenhaus gebracht?

 

BF: Naqib.

 

R: Warum hat Naqib die beiden ins Krankenhaus gebracht?

 

BF: Weil er der Cousin von beiden ist.

 

R: Von wem ist Naqib der Cousin?

 

BF: Naqib ist der Cousin von Moyel und meinem Bruder. Er ist auch mein Cousin.

 

R: Sind Naqib und Moyel Brüder?

 

BF: Nein.

 

R: Wie heißt die Mutter von Naqib?

 

BF: Ich habe schon vorher angegeben, dass ich die Namen meiner Tanten mütterlicherseits nicht kenne.

 

R: Wann wurde Moyel aus dem Krankenhaus entlassen?

 

BF: Ca. eine Woche später.

 

R: Wie oft haben Sie Moyel besucht?

 

BF: Ich gar nicht.

 

R: Wer hat ihn besucht?

 

BF: Meine Mutter.

 

R: Wer hat ihn außer Ihrer Mutter noch besucht?

 

BF: Meine Schwester. Sonst niemand.

 

R: Warum haben Sie Ihren Cousin nicht besucht?

 

BF: Ich war mit meinen Sachen beschäftigt. Ich hatte damit nichts zu tun.

 

R wiederholt die Frage.

 

BF: Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich zur Arbeit ging.

 

R: Sind Sie rund um die Uhr arbeiten gegangen, so dass Sie ihn nicht besuchen konnten?

 

BF: Im Iran kann man nicht rund um die Uhr ins Krankenhaus gehen und Patienten besuchen. Es gibt eine fix vorgegebene Zeit und die fällt meist mit der Arbeitszeit zusammen.

 

R: Haben Sie ihn an einem Freitag nicht besuchen können?

 

BF: Ich habe die ganze Woche gearbeitet. Den Freitag habe ich mit meiner Freundin verbracht.

 

R: Warum wurde Ihr Cousin schon nach einer Woche entlassen?

 

BF: Er hatte sich soweit wieder erholt.

 

R: Warum haben Sie gewusst, dass sich Ihr Cousin schon nach einer Woche erholt hat?

 

BF: Meine Mutter hat ihn besucht, deshalb wusste ich davon.

 

R: Wie lange war Ihr Bruder im Krankenhaus?

 

BF: Etwa 2 oder 3 Stunden.

 

R: Wie hat Naqib Ihren Cousin bzw. Ihren Bruder ins Krankenhaus gebracht?

 

BF: Keine Ahnung.

 

R: Wurde von der Polizei ein Protokoll aufgenommen?

 

BF: Es wurde ein Protokoll aufgenommen, aber nicht mit der Geschichte, wie sie passiert ist. Sie haben beide angegeben, dass sie sich auf der Straße befanden und von 5 bis 6 Personen angegriffen wurden.

 

R: Sind die Beiden in einem Zimmer gelegen?

 

BF: Ich war nicht dort und habe nicht gefragt.

 

R: Woher wissen Sie, dass Beide angegeben haben, dass sie von 5 bis 6 Personen angegriffen wurden?

 

BF: Mein Bruder und Naqib haben vor den Behörden diese Angaben gemacht. Davon hat mein Bruder zu Hause erzählt, als er vom Krankenhaus gekommen ist. Moyel konnte wegen seiner Verletzung nicht befragt werden. Er wurde operiert.

 

R: Wann wurde Moyel entlassen?

 

BF: Ca. eine Woche nach der Verletzung. Dort gibt es keine Versicherungen. Die Kosten für das Krankenhaus müssen selbst übernommen werden.

 

R: Was ist passiert, nachdem Ihr Cousin entlassen wurde?

 

BF: Er war danach ein paar Tage bei sich zu Hause und ist dann nach Afghanistan zurückgegangen.

 

R: Hatten Sie dann noch jemals Kontakt mit Naqib und Moyel?

 

BF: Ich persönlich nicht. Meine Mutter hatte Kontakt.

 

R: Hatte außer Ihrer Mutter mit Naqib und Moyel sonst noch wer aus der Familie Kontakt?

 

BF: Nein.

 

R: Warum hat Ihre Mutter mit Moyel und Naqib noch Kontakt?

 

BF: Naqib ist in Shiraz geblieben. Nachdem Moyel nach Afghanistan zurückgegangen ist, hat sein Bruder meine Mutter angerufen und wollte wissen warum mein Bruder so etwas getan hat. Meine Mutter hat ihm erklärt, dass dies das Ergebnis eines Streites ist. Daraufhin hat er meine Mutter damit bedroht, dass wenn einer ihrer Söhne nach Afghanistan zurückkehrt, würde er ihn töten.

 

R: Hat es später im Iran noch Kontakt mit den Angehörigen von Naqib bzw. Moyel gegeben?

 

BF: Der Bruder von Moyel hat uns im Iran angerufen.

 

R: Wie heißen Ihre 5 bis 6 Tanten?

 

BF: Ich kenne ihre Namen nicht.

 

R: Wie hat die Mutter von Naqib geheißen?

 

BF: Ich weiß es nicht.

 

R:Wie hat die Mutter von Moyel geheißen?

 

BF: Ich weiß es nicht.

 

R: Wie hat die Frau von dem Onkel geheißen, mit dem Ihr Vater Probleme hatte bevor er in den Iran gegangen ist?

 

BF: Ich weiß es nicht.

 

R: Wie hat der Bruder geheißen, der von Afghanistan angerufen hat, nachdem Ihr Cousin Moyel in die Heimat zurückgekehrt ist?

 

BF: Das weiß ich nicht, aber es ist sein ältester Bruder.

 

R: Woher wissen Sie, dass dies sein ältester Bruder ist?

 

BF: Weil meine Mutter gesagt hat, dass der älteste Bruder angerufen und gesprochen hat.

 

R an RV: Haben Sie Fragen an den BF bzw. sonstige Anmerkungen?

 

RV: Ich habe keine Fragen und keine Anmerkungen.

 

Dem BF wird eine Zusammenfassung der relevanten Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.

 

Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 21.01.2016, in der Fassung vom 29.07.2016

 

Verfassung:

 

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.) und auf der Verfassung aus dem Jahr 1964 basiert. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.01.2004).

 

Afghanistans Präsident und CEO:

 

Am 29.09.2014 wurde Ashraf Ghani als Präsident Afghanistans vereidigt (CRS 12.01.2015). Nach monatelangem Streit hatten sich Ghani und Abdullah auf eine gemeinsame Einheitsregierung geeinigt. Das Abkommen sieht vor, dass für den Zweitplatzierten bei der Wahl der Posten eines bislang nicht vorgesehenen Ministerpräsidenten geschaffen wird (FAZ 15.06.2014). Abdullah, der Verlierer der Präsidentschaftswahl, bekam den Posten des Geschäftsführers der Regierung bzw. "Chief Executive Officer" (CEO) der Regierung (CRS 12.01.2015). Diese per Präsidialdekret eingeführte Position weist Ähnlichkeiten mit der Position eines Premierministers auf (AA 8 .2015). Der CEO fungiert quasi als Premierminister, auch wenn eine Verfassungsänderung zur formalen Schaffung des Postens des Premierministers noch ausständig ist (CRS 12.01.2015).

 

Regierungsbildung:

 

Obwohl Ghani ursprünglich versprochen hatte, 45 Tage nach seiner Vereidigung eine Regierung zu präsentieren, zeichnete sich bald ab, dass dieses Versprechen nicht eingehalten werden kann, da für die Regierungsbildung in Afghanistan für die Kabinettsposten die Koalitionspartner aus Ghanis und Abdullahs Lager gleichermaßen berücksichtigt werden müssen. Eine Regierung muss die starken regionalen und ethnischen sowie Stammesbindungen und -befindlichkeiten berücksichtigen, soll sie im ganzen Land akzeptiert sein. Ferner beabsichtigte Ghani, die Ministerien nur Personen mit Fachkenntnissen anzuvertrauen und keine bisherigen Minister oder Parlamentarier ins Kabinett aufzunehmen, um so die Voraussetzungen für einen kompetenten Neuanfang zu schaffen. Doch wird die Übung unter solchen Prämissen zusätzlich erschwert. Ghanis Kabinettsliste war in Afghanistan mit Erleichterung aufgenommen worden, weil das Land endlich eine handlungsfähige Regierung braucht. Zwar fragten sich Beobachter wie das Afghanistan Analysts Network einerseits, inwieweit eine junge und recht unerfahrene Regierung den Herausforderungen gewachsen sei. Anderseits wurde Ghanis Festhalten am Versprechen, keine politischen Schwergewichte der Vergangenheit in die Regierung aufzunehmen, durchaus anerkennend kommentiert (NZZ 22.01.2015).

 

Parlament und Parlamentswahlen:

 

Die afghanische Nationalversammlung, Shuraye Melli, basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus, Wolesi Jirga, und ein Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kuchi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 25.06.2015; vgl. CRS 15.10.2015 und CRS 12.01.2015).

 

Das Oberhaus setzt sich aus 102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel der Sitze, wovon wiederum 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst, (CRS 12.01.2015; vgl. CRS 15.10.2015). Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für die Ernennung eines Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 25.06.2015).

 

Eine der wesentlichen Neuerungen, welche die Parlamentswahlen 2005 und 2010 betrafen, war die "single non-transferable vote (SNTV)"-Regelung. Jedem Wahlkreis ist, proportional zur Bevölkerungszahl, mehr als ein Sitz im Parlament zugeteilt. Die Wähler des Wahlkreises können jeweils eine Stimme abgeben. Die Sitze des Wahlkreises gehen an die Kandidaten des Kreises in der Reihenfolge der Anzahl der von ihnen gewonnenen Stimmen. Dieses System ist weltweit sehr selten (UNAMA o.D.; vgl. NDI 2011; vgl. CRS 15.10.2015). Durch das System treten die Kandidaten individuell gegeneinander an und erlangen die Sitze nicht über Parteilisten (CRS 15.10.2015).

 

Die Rolle des Zweikammern-Parlaments (Unterhaus "Wolesi Jirga", Oberhaus "Meshrano Jirga") bleibt trotz wachsenden Selbstbewusstseins der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Generell leidet die Legislative aber nicht nur unter ihrer schwachen Rolle im Präsidialsystem, sondern auch unter dem unterentwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 06.11.2015).

 

Parteien:

 

Die afghanische Parteienlandschaft ist wenig entwickelt und mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen in der Regel mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des Parteiensystems ist auch auf das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes zurückzuführen sowie auf das Wahlsystem (Direktwahl mit einfacher, nicht übertragbarer Stimme). Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen der verschiedenen politischen Lager immer wieder gestört (AA 06.11.2015).

 

Oppositionsbewegungen und Parteien - ganz gleich ob Kommunisten oder rechtsreligiös - wurden gezwungen, entweder unterzutauchen oder ins Exil zu gehen. Unter einer neuen und formellen Verfassung haben sich seit 2001 früher islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine Organisation politischen Glaubens oder Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratien sind. Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich, die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen, aber nicht immer durch Wahlerfolge (USIP 3.2015).

 

Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Eignung, Befähigung und Leistung spielen oftmals eine untergeordnete Rolle bei der Verteilung politischer bzw. administrativer Ämter. Die Entscheidungen über viele Personalien, auch in entlegenen Provinzen, werden von der Zentralregierung in Kabul, häufig sogar vom Präsidenten getroffen. Im Vielvölkerstaat Afghanistan spielen informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet. Dadurch kommt es, für Außenstehende immer wieder überraschend, zu Koalitionswechseln und dem Herauslösen von Einzelpersonen aus bestehenden politischen Verbindungen, unabhängig von Parteistrukturen (AA 06.11.2015).

 

Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches eine Neuregistrierung aller Parteien verlangte und ferner zum Ziel hatte, ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie bisher die Unterschrift von 700 Mitgliedern vorzuweisen, mussten sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen einbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Parteien von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung von Parteiunterstützungsbasen oder institutionalisieren Parteipraktiken bei (USIP 3.2015).

 

Friedens- und Versöhnungsprozess:

 

Der afghanische Friedens- und Versöhnungsprozess ist nach einem ersten direkten und öffentlichen Treffen zwischen Regierung und Taliban in diesem Jahr wieder ins Stocken geraten. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte. Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Beide Seiten haben sich aber grundsätzlich weiter zu Verhandlungen bereit erklärt. Die Reintegration versöhnungswilliger Insurgenten bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 06.11.2015).

 

Sicherheitslage:

 

Im Zeitraum 01.08.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2014. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban, neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich, bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015).

 

Im Zeitraum 01.06.-31.07.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 01.09.2015).

 

Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 01.01.-15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.06.2015).

 

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig, die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.09.2015).

 

Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen - sogenannter lokaler Verteidigungskräfte -, um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015).

 

Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US-amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014 sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan haben den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische - hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis -, die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 05.01.2016).

 

Im Zeitraum 1.1. – 31.8.2015 wurden in der Provinz Ghazni, 705 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).

 

Ghazni ist eine der wichtigsten zentralen Provinzen in Afghanistan und laut dem afghanischen Statistikbüro (CSO) die mit der zweithöchsten Bevölkerung. Ghazni liegt 145 km südlich von Kabul Stadt an der Autobahn Kabul-Kandahar. Die Provinzen (Maidan) Wardak und Bamyan liegen im Norden, während die Provinzen Paktia, Paktyka und Logar im Osten liegen. Zabul liegt zwar südlich, grenzt aber gemeinsam mit Uruzgan an den Westen der Provinz (Pajhwok o.D.a). Die Provinz ist in neunzehn Distrikte unterteilt: Jaghuri, Malistan, Nawur, Ajiristan, Andar, Qarabagh, Giro, Muqur, Waghaz, Gelan, Ab Band, Nawa, Dih Yak, Rashidan, Zana Khan, Khugiani, Khwaja Omari, Jaghatu und Ghazni City (Vertrauliche Quelle 15.9.2015). Die Haupstadt Ghazni City liegt 145 km südlich von Kabul, auf der Autobahn Kabul – Kandahar (Pajhwok o.D.a). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.228.831 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).

 

Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen im Südosten Afghanistans, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (Khaama Press 19.8.2015; vgl. Tolonews 5.4.2015; UNGASC 1.9.2015). Laut einem Bericht der Vereinten Nationen, wurde ein Großteil sicherheitsrelevanter Vorfälle in den südlichen und östlichen Teilen Afghanistan aufgezeichnet (UNGASC 1.9.2015). Des Weiteren wurde von Tolonews berichtet, dass im März 2015 Ghazni als jene Provinz angesehen wurde, die die höchste Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in Monat März zu verzeichnen hatte (Tolonews 5.4.2015).

 

Eine Anzahl von Selbstmordattentaten, gezielte Tötungen und Entführungen wurde registriert. Dies hat dazu geführt, dass die Sicherheitsatmosphäre auch weiterhin volatil ist. Aber auch den Aufständischen wurde mit einer Anzahl von erfolgreichen militärischen Operationen entgegengetreten. Die internationalen Kräfte (USA und Polen) haben sich im Jahr 2014 aus der Provinz zurückgezogen und die afghanischen Sicherheitskräfte führen die Operationen seitdem eigenständig durch (Vertrauliche Quelle 15.9.2015).

 

In der Provinz werden Antiterror-Operationen durchgeführt, um gewisse Gegenden von Terroristen zu befreien (Khaama Press 10.1.2016; Press TV 8.1.2016; Xinhua 3.1.2016; Business Standard 30.12.2015; Xinhua 16.12.2015; Xinhua 21.12.2015; Ariana News 26.7.2015; Tolonews 6.6.2015; Tolonews 2.6.2015; Tolonews 2.5.2015; Tolonews 25.4.2015; Tolonews 2.3.2015; Tolonews 3.2.2015; Tolonews 13.1.2015; Tolonews 14.12.2014; Tolonews 12.11.2014).

 

Rebellengruppen:

 

Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen Helmand und Kunduz entsteht der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren können. Dies untergräbt das öffentliche Vertrauen, selbst dann, wenn es afghanischen Sicherheitskräften möglich ist, die Zentren zurückerobern, und überschattet die zahlreichen Erfolge der afghanischen Sicherheitskräfte (USDOD 12.2015).

 

Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vgl. Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015).

 

Doch die Taliban haben auch mit Rückschlägen zu kämpfen. Nach der Nachricht vom Tod Mullah Omars hat sich die Bewegung zersplittert, und Auseinandersetzungen zwischen Talibanführern begünstigen Fortschritte des IS, vor allem im östlichen Afghanistan (DS 06.01.2016).

 

Taliban und Frühlingsoffensive:

 

Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten Angriffe von Aufständischen, in Gruppenstärke oder stärker, auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb der "Fighting Season" verlegen kampfwillige Aufständische ihre Aktivtäten in die Städte, da hier die ungünstige Witterung kein Faktor ist (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

 

Die Taliban haben signifikante Verluste zu verzeichnen - abgesehen von der temporären Einnahme der Stadt Kunduz war es ihnen nicht möglich, ihre Hauptstrategie und ihre Operationsziele für die Fighting Season 2015 zu erreichen. Auch in Kunduz war es ihnen nicht möglich, das Territorium für einen längeren Zeitraum zu halten. Während der gesamten Fighting Season bewiesen die Taliban Erfahrung in der Durchführung von Angriffen und Bedrohungen von ländlichen Distrikten und zwangen so die afghanischen Sicherheitskräfte in eine reaktive Position (USDOD 12.2015).

 

Al-Qaida:

 

Die amerikanischen Behörden gehen von einer Zahl von weniger als 100 Kämpfern der al-Qaida in Afghanistan aus. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Qaida angegliedert und in Kunduz aktiv sind (CRS 22.12.2015).

 

Haqqani-Netzwerk:

 

Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Sie ist mit al-Qaida und afghanischen Taliban verbündet, sowie mit anderen terroristischen Organisationen in der Region (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).

 

Obwohl angenommen wird, dass das Netzwerk der al-Qaida näher steht als den Taliban (CRS 09.10.2014), wurde nach der Meldung vom Tod Mullah Omars Siraj Haqqani zum stellvertretenden Talibanführer befördert. Dies signalisiert, dass das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin eine wichtige Komponente des Taliban-geführten Aufstandes ist (USDOD 12.2015).

 

Der Aufstand des Haqqani-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden (DW 17.10.2014).

 

Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG):

 

Die radikal-islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt (CRS 22.12.2015). Er war ein ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 09.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 02.09.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete (CRS 09.10.2014).

 

IS/ISIS/ISIL/Daesh - Islamischer Staat:

 

Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vgl. Tolonews 12.07.2015). Ende 2015 gab es Berichte über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.05.2015).

 

Der afghanische Geheimdienst NDS hat eine Spezialeinheit damit beauftragt, Razzien gegen den IS durchzuführen (Pajhwok 01.07.2015). Das afghanische Innenministerium konzentriert sich auf bessere Ausbildung und Ausrüstung der nationalen und lokalen Polizei, damit nicht die Notwendigkeit zur Selbstjustiz für Anrainer/innen entsteht (Pajhwok 26.05.2015).

 

Drogenanbau:

 

Es ist im Jahr 2015 zu einer Reduzierung der Opiumproduktion um

 

3.300 Tonnen (48%) gekommen (UN News Centre 14.10.2015).

 

Zivile Opfer:

 

Zwischen 01.01. und 30.06.2015 registrierte UNAMA 4.921 zivile Opfer (1.592 Tote und 3.329 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 6% bei getöteten bzw. von 4% bei verletzten Zivilisten (UNAMA 8.2015).

 

Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2015 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. UNAMA verzeichnete 1.270 minderjährige Opfer (320 Kinder starben und 950 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 23% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2014. Es gab 559 weibliche Zivilopfer, davon wurden 164 Frauen getötet und 395 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 13% gegenüber 2014 (UNAMA 8.2015).

 

Laut UNAMA waren 70% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 16% regierungsfreundlichen Kräften (15% den ANSF und regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppen, sowie 1% den internationalen militärischen Kräften). UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer Unfällen mit Blindgängern zu (UNAMA 8.2015).

 

3.436 zivile Opfer (1.213 Tote und 2.223 Verletzte) gehen auf Operationen regierungsfeindlicher Elemente zurück. Das bedeutet einen Rückgang von 3% gegenüber 2014. UNAMA verzeichnete einen Anstieg von 78% bei zivilen Opfern aufgrund von komplexen Angriffen und Selbstmordattentaten, sowie einen Anstieg von individuellen Tötungen. UNAMA registrierte ebenso 46% Rückgang an zivilen Opfern in Bodenkämpfen und 21% Rückgang ziviler Opfer aufgrund von IEDs (improvised explosive devices) (UNAMA 8.2015).

 

Regierungsfreundliche Kräfte - speziell ANSF - waren auch weiterhin Grund für einen Anstieg bei zivilen Opfern im Jahr 2015. UNAMA registrierte hierzu 796 zivile Opfer (234 wurden getötet und 562 verletzt). Dies deutet einen Anstieg von 60% im Vergleich zum Jahr 2014. Der Großteil dieser zivilen Opfer geht auf Bodenkämpfe regierungsfreundlicher Gruppen, bei denen hauptsächlich Explosivwaffen, wie Mörser, Raketen oder Granaten verwendet wurden. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 waren regierungsfreundliche Gruppen für mehr zivile Opfer verantwortlich als regierungsfeindliche Elemente. Im Jahr 2015 haben die ANSF ihre Anzahl von Operationen, die am Boden durchgeführt wurden, signifikant erhöht, um den Regierungsbildungsprozess zu unterstützen und Angriffen regierungsfeindlicher Elemente entgegenzuwirken (UNAMA 8.2015).

 

Die UNAMA verzeichnete 37% Anstieg bei Entführungen von Zivilisten durch regierungsfeindliche Elemente und mehr Morde und Körperverletzungen an den Entführungsopfern. Von 76 entführten Zivilisten wurden im Berichtszeitraum (01.01.-30.06.2015) 62 getötet und 14 verletzt. UNAMA dokumentierte die Entführung von Zivilist/innen durch regierungsfeindliche Elemente für finanzielle Zwecke, zur Einschüchterung der Bevölkerung und um Zugeständnisse von anderen Parteien im Konflikt zu erhalten, z.B. Geiselaustausch (UNAMA 8.2015).

 

Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte:

 

In einem Bericht der norwegischen COI-Einheit Landinfo wurde im September 2015 berichtet, dass zuverlässige Dokumentation von konfliktbezogener Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen existiert. Andererseits konnte nur eingeschränkte Dokumentation zu konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokale Angestellte ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 09.09.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

 

Grundsätzlich sind Anfeindungen afghanischer Angestellter der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürgern verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weiteren bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

 

Grundversorgung/Wirtschaft:

 

Für das Jahr 2013 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den 169. Platz von mehr als 187 (Anm.: darunter befanden sich auch einige ex aequo Platzierungen) (UNDP 2014).

 

Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuflüsse aus der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert (AA 8 .2015). Die Übergangsphase in Politik und Sicherheit hat die afghanische Wirtschaft stärker beeinträchtigt als erwartet. Das Wirtschaftswachstum ist im Jahr 2014 auf 1,3% gesunken, wobei es im Jahr davor noch 3,7% betrug (WB 10.2015; vgl. IMF 09.06.2015).

 

Das Wirtschaftswachstum war zum größten Teil getrieben von Expansion in Industrie (2,4%) und Dienstleistung (2,2%). Private Investitionsaktivitäten zeigten im Jahr 2014 Anzeichen eines Rückgangs, gekennzeichnet durch einen 50%igen Rückgang an neuen Firmenregistrierungen seit dem Jahr 2012. Die Anzahl der neuen Firmenregistrierungen im ersten Halbjahr 2015, die ein Indikator für Investorenvertrauen ist, blieb auf demselben Niveau wie im ersten Halbjahr des Jahres 2014. Eine sanfte Erholung wird für das Jahr 2016 erwartet (WB 2015).

 

Den größten Anteil am BIP (2014: 21,7 Mrd. USD) hat der Dienstleistungssektor mit 53,5%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 27,7% des BIP. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 8 .2015).

 

Es wird geschätzt, dass das reale Wachstum des Bruttoinlandprodukts um 3,1% im Jahr 2016 und 3,9% im Jahr 2017 wachsen wird, bedingt durch Verbesserungen im Bereich der Sicherheitslage und eine starke Reformdynamik (WB 10.2015). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden (AA 8 .2015).

 

Trotz des seit drei Jahren hohen landwirtschaftlichen Produktionsniveaus konnten die starken Landwirtschaftserträge des Jahres 2013 nicht mehr erreicht werden, und so war die Landwirtschaft nicht Teil des Wirtschaftswachstums (WB 10.2015). Die neue Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringen Ausbildungsstands der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90%) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 8 .2015).

 

Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und Seltene Erden. Das seit langem erwartete Rohstoffgesetz wurde im August 2014 verabschiedet. Damit wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv (AA 8 .2015).

 

Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis (AA 8 .2015; vgl. UN GASC 06.09.2015). Rund 2,2 Mio. Afghanen leben mittelbar oder unmittelbar vom Drogenanbau, -handel und -verkauf (AA 8 .2015). Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus (AA 8 .2015; vgl. UN GASC 06.09.2015). Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 8 .2015).

 

Die Internationale Gemeinschaft und Hauptgeber haben ihr Engagement und ihre Partnerschaft für Afghanistan im Rahmen der London Konferenz im Dezember 2014 bestätigt. Sie begrüßen das Engagement der neuen afghanischen Regierung für makroökonomische Stabilität und Reformen, welche Nachhaltigkeit und integratives Wachstum beinhaltet (IMF 5.2015).

 

Medizinische Versorgung:

 

Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder nur ältere statistische Erhebungen der afghanischen Regierung oder der Weltgesundheitsorganisation vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen (AA 16.11.2015). Ferner können sich die im Zuge der Recherche gefundenen Informationen auch widersprechen.

 

Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 16.11.2015). Auch hat sich seit dem Jahr 2001 der Zugang zur Grundleistung für die afghanische Bevölkerung in fast allen Bereichen erheblich verbessert: der Deckungsgrad medizinischer Gesundheitsversorgung hat sich von 9% im Jahr 2001 auf 80% im Jahr 2011 erweitert (WB 4.2015). Jedoch fällt diese Grundversorgung im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 02.03.2015).

 

Die Sterberate von Kindern unter fünf Jahren ist von 257 auf 165 pro 1.000 Lebendgeburten gesunken, die Säuglingssterblichkeitsrate von 97 auf 77 bei 1.000 Lebendgeburten, und die Müttersterblichkeitsrate ist auf 327 bei 100.000 Lebendgeburten gesunken. Im Vergleich dazu betrug die Müttersterblichkeitsrate im Jahr 2002 noch 1.600. Ferner erhöhte sich die Zahl funktionierender Gesundheitsanstalten von 496 im Jahr 2002 auf 2.000 im Jahr 2012. Proportional dazu erhöhte sich die Zahl der Anstalten mit weiblichem Personal (WB 2015).

 

In der letzten Dekade hat das afghanische Gesundheitssystem ansehnliche Fortschritte gemacht. Dies aufgrund starker Regierungsführung, einer soliden öffentlichen Gesundheitspolitik, innovativer Servicebereitstellung, sorgfältiger Überwachung und Evaluierung sowie Entwicklungshilfe. Trotz signifikanter Verbesserungen im Bereich des Deckungsgrades und der Qualität der Gesundheitsservices, wie auch einer Reduzierung der Sterberate von Müttern, Säuglingen und Unter-fünf-jährigen, sind die afghanischen Gesundheitsindikatoren weiterhin schlechter als die der Niedrigeinkommensländer, was ferner andeutet, dass die Notwendigkeit besteht, Zugangshindernisse zu Leistungen für Frauen zu beseitigen. Des Weiteren hat Afghanistan eine der höchsten Unterernährungsraten der Welt. Etwa 41% der Kinder unter fünf Jahren leiden unter chronischer Unterernährung. Sowohl Frauen als auch Kinder leiden an Vitamin- und Mineralspiegeldefiziten (WB 4.2015).

 

Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (AA 16.11.2015; vgl. AA 02.03.2015).

 

Obwohl freie Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt wurden, können sich viele Haushalte gewisse Kosten für Medikamente oder den Transport zu Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen nicht leisten bzw. war es vielen Frauen nicht erlaubt, alleine zu einer Gesundheitseinrichtung zu fahren (USDOS 25.06.2015).

 

Gemäß der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei [Anm.: siehe dazu afghanische Verfassung Art. 52 (Max Planck Institute 27.01.2004)]. Jedoch sind die Bestände oft erschöpft, und die Patient/innen sind gezwungen, die Medikamente in privaten Apotheken oder am Bazar zu kaufen (IRIN 02.07.2014). Obwohl Qualitätskontrollmaßnahmen für Medikamente im öffentlichen Gesundheitsvorsorgesystem existieren, ist die Umsetzung laut einem US-amerikanischen Bericht schwach. Der Großteil der verschriebenen Medikamente wird verschrieben und privat verkauft. Auch, so der Bericht weiter, gibt es keine Daten zu Pharmazisten, die im privaten Sektor arbeiten. Bis zu 300 in Pakistan ansässige Unternehmen produzieren Medikamente, die speziell für den Export nach Afghanistan vorgesehen sind, aber den von für Pakistan vorgeschriebenen Standards nicht entsprechen (IJACMEC 10.2014; vgl. The Guardian 07.01.2015).

 

Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. Gleichzeitig leiden viele Afghaninnen und Afghanen unter psychischen Symptomen der Depression, Angststörungen oder posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS). In Kabul gibt es zwei psychiatrische Einrichtungen: das Mental Health Hospital mit 100 Betten und die Universitätsklinik Aliabad mit 48 Betten. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils 15 Betten für psychiatrische Fälle. In Mazar-e Scharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn der Patient oder die Patientin kein unterstützendes Familienumfeld hat. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden nicht selten in spirituellen Schreinen unter teilweise unmenschlichen Bedingungen "behandelt", oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben". Es gibt jedoch aktuelle Bemühungen, die Akzeptanz und Kapazitäten für psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten zu stärken und auch Aufklärung sowohl über das Internet als auch in Form von Comics (für Analphabeten) zu betreiben. Die Bundesregierung finanziert Projekte zur Verbesserung der Möglichkeiten psychiatrischer Behandlung und psychologischer Begleitung in Afghanistan (AA 16.11.2015).

 

Behandlung nach Rückkehr:

 

In den letzten zehn Jahren sind im Rahmen der freiwilligen Rückkehr durch UNHCR 3.5 Mio. afghanische Flüchtlinge zurückgekehrt. Insgesamt sind 5,8 Mio. Afghaninnen und Afghanen aus verschiedenen Teilen der Welt nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015). USDOS berichtet, dass in den Jahren von 2002 bis 2014 Finanzierungen verwendet wurden, um Transportkosten und anfängliche Notwendigkeit bei Rückkehr für mehr als 4.7 Mio. zur Verfügung zu stellen (SIGAR 8.2015; vgl. AA 02.03.2015). Somit hat eine große Zahl der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund (AA 02.03.2015). Im Jahr 2015 sind 50.000 afghanische Flüchtlinge aus Pakistan im Rahmen des Programms der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015).

 

Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl der Rückkehrer aus Iran und Pakistan stark gestiegen. 2014 lag die Zahl der Rückkehrer bei knapp 17.000, davon über 12.000 aus Pakistan. Bis Ende Oktober 2015 sind im laufenden Jahr fast 56.000 zurückgekehrt, davon über 53.000 aus Pakistan. Zwei Drittel der Rückkehrer siedeln sich in fünf Provinzen an: Kabul, Nangarhar, Kunduz, Logar und Baghlan (AA 16.11.2015). Laut UNHCR-Afghanistan kehrten im Jahr 2014 insgesamt 17.000 Menschen freiwillig nach Afghanistan zurück (UNHCR 29.10.2015). Die Kapazität der Regierung, Rückkehrer/innen aufzunehmen, war auch weiterhin niedrig. Die Zahl der Rückkehrer/innen während des Jahres 2014 verringerte sich aufgrund von Unsicherheiten in Bezug auf die Sicherheitslage im Rahmen des Post-Transitionszeitraumes und aufgrund des Auslaufens der proof of Residence Card (PoR Card) für afghanische Flüchtlinge in Pakistan (USDOS 25.06.2015). In Pakistan werden etwa 1,5 Mio. afghanische Flüchtlinge, die im Besitz einer PoR Card sind, von UNHCR unterstützt (BFA Staatendokumentation 9.2015).

 

Die afghanische Regierung kooperierte auch weiterhin mit UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration (IOM), sowie anderen humanitären Organisationen, um intern vertriebenen Personen, Flüchtlingen, Rückkehrer/innen und anderen Menschen Schutz und Unterstützung zur Verfügung zu stellen. Regierungsunterstützung für vulnerable Personen, inklusive Rückkehrer/innen aus Pakistan und Iran, war gering, mit einer anhaltenden Abhängigkeit von der internationalen Gemeinschaft. Die Reintegration von Rückkehrer/innen war schwierig. Rückkehrerinnen und Rückkehrer hatten angeblich gleichwertigen Zugang zu Gesundheits-, Bildungs- und anderen Leistungen, obwohl manche Gemeinden, die für Rückkehrer/innen vorgesehen waren, angaben, dass eingeschränkter Zugang zu Transport und Straßen zu größeren, besser etablierten Dörfern und städtischen Zentren fehlte. Dies erschwerte den Zugang zu Dienstleistungen und wirtschaftlichen Möglichkeiten (USDOS 25.06.2015).

 

In Iran und Pakistan halten sich derzeit noch ca. 3 Mio. afghanische Flüchtlinge auf. Dazu kommen nicht registrierte Afghanen, die von der iranischen Regierung jedoch nicht als Flüchtlinge anerkannt sind. Insbesondere von iranischer Seite, in Teilen auch von Pakistan, werden sie gelegentlich als politisches Druckmittel gegenüber Afghanistan ins Feld geführt. Gleichzeitig gelten die Flüchtlinge auch als günstige Arbeitskräfte. In Afghanistan wird zwischen Rückkehrern aus den Nachbarstaaten Iran und Pakistan (die größte Gruppe afghanischer Flüchtlinge) und freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung aus v.a. westlichen Staaten unterschieden. Für Rückkehrer aus den genannten Nachbarländern leistet UNHCR in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung bestehen Probleme in der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, sodass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 02.03.2015; vgl. AA 16.11.2015).

 

Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche an (AA 02.03.2015; vgl. AA 16.11.2015).

 

Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bis hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani selbst verbrachte die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 16.11.2015).

 

Ethnische Minderheiten:

 

Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.01.2004).

 

In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2015 mehr als 32,5 Millionen Menschen (CIA 20.10.2015). Davon sind 42%-45% Pashtunen, 25% Tadschiken, rund 10% Hazara, 10% Usbeken. Es existieren noch mehrere andere religiöse und ethnische Minderheiten (CRS 12.01.2015), wie z.B. Aimaken 4%, Turkmenen 3%, Balutschen 2% und andere kleinere ethnische Gruppen (CIA 24.06.2014).

 

Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 16.11.2015). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 25.06.2015).

 

Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie in Afghanistan. Sie sprechen Paschtu/Pashto, aber die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.01.2015). Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindern. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 25.06.2015). Unter den vielen Volksgruppen bilden die Paschtunen zwar die Mehrheit im Staat, dominieren aber nur im Süden, im Norden hingegen eher die persisch-sprachigen Tadschiken (DW 26.04.2014; vgl. GIZ 10.2015). Die Pashtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.07.2015).

 

R: Wollen Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?

 

BF: Ich kenne diese Berichte und weiß wie die Sicherheitslage in Afghanistan ist. Ich bin auch über die wirtschaftliche Situation dort informiert. Ich lese in den Medien darüber. Ich könnte nur die genauen Zahlen nicht angeben.

 

RV verzichtet auf eine Stellungnahme.

 

R: Möchten Sie noch eine Anmerkung zu Ihrem Fluchtvorbringen machen?

 

BF: Nein.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan und stammt aus der Provinz XXXX, wo er jahrelang gelebt hat. Seine Verwandten leben nach wie vor in Kabul. Er gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist sunnitischer Moslem. Der BF verließ Afghanistan im Alter von 3 Jahren und zog mit seiner Familie in den Iran.

 

Der BF reiste illegal nach Österreich ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Sein angegebenes Geburtsdatum XXXX wurde mit Zustimmung des BF fiktiv auf XXXX geändert.

 

Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis XXXX erteilt.

 

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe oder zu einer sozialen Gruppe von staatlicher Seite oder von privaten Dritten verfolgt wird. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass dieser von Seiten seines Onkels oder seiner Cousins einer Verfolgung ausgesetzt ist.

 

Zur Situation im Herkunftsstaat wird von den dem BF in der mündlichen Verhandlung vorgehaltenen Länderfeststellungen ausgegangen.

 

2. Beweiswürdigung:

 

2.1. Mangels Vorliegen eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments oder eines sonstigen Bescheinigungsmittels steht die Identität des BF nicht fest. Die Feststellungen zu seiner Person und zu seinem langjährigen Aufenthalt im Iran gründen sich auf seine eigenen dahingehend gleichbleibenden und glaubwürdigen Angaben.

 

2.2 Der BF machte im Wesentlichen zwei Fluchtgründe geltend. Einerseits würde er vom Ehemann seiner Tante mütterlicherseits mit dem Tode bedroht werden, da der Vater des BF gegen die Ehe seiner Tochter mit dessen Sohn gewesen sei. Andererseits würde er in Afghanistan von seinem Cousin aus Rache getötet werden, da der Bruder des BF den Bruder des Cousins bei einem Streit mit einem Messer schwer verletzt habe.

 

2.3. Dem BF ist es weder in den niederschriftlichen Einvernahmen vor dem BFA noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gelungen, eine individuelle Verfolgung nachvollziehbar und schlüssig zu erklären.

 

2.3.1. Zum ersten Fluchtgrund gab der BF an, die genauen Umstände der Familienstreitigkeiten, welche die Flucht seiner Familie in den Iran ausgelöst hätten, nicht zu kennen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG gab der BF an, dass der Ehemann seiner Tante mütterlicherseits um die Hand seiner Schwester für dessen Sohn angehalten habe und sein Vater damit nicht einverstanden gewesen sei. Daraufhin habe der Ehemann seiner Tante mütterlicherseits seinen Vater bedroht, indem er ihm gesagt habe, dass er sowohl seinen Vater als auch die restlichen Familienmitglieder töten und seine Schwester zu sich nach Hause mitnehmen würde, damit sein Sohn sie heiraten könne. Weitere Details zu diesen Vorfällen seien ihm nicht bekannt. Wenn er Fragen in diesem Zusammenhang gestellt habe, sei ihm gesagt worden, dass er das Wichtigste wissen würde und dass alles andere für ihn nicht wichtig wäre.

 

Der BF war in weiterer Folge weder in der Lage den Namen der Tante noch den ihres Ehemannes zu nennen und konnte auch keine Angaben über die genaue Anzahl der Tanten mütterlicherseits machen. Dies ist für das BVwG allerdings nicht nachvollziehbar, als nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass der BF seine Mutter hinsichtlich der Namen der eigentlichen Verfolger und den privaten Hintergrund dieser Personen hinterfragt hätte. Umgekehrt will die Mutter des BF diesem aber erzählt haben, dass sein die Familie des BF verfolgender Onkel ein sehr mächtiger Mann sei, was in diesem Zusammenhang wiederum als bloße Schutzbehauptung gewertet werden kann, als der BF nicht in der Lage war diese Annahme näher auszuführen. Außerdem ist es auch nicht glaubwürdig, wenn der BF angibt, Todesangst vor einer Person zu haben, dessen Namen er einerseits nicht kennt und sich mit diesem Unwissen auch abfindet. Würde man sich in einer das Leben bedrohenden Situation befinden, ist davon auszugehen, dass man sich über die Person des Verfolgers und die Umstände, die zu dieser Bedrohung geführt haben, genau informieren würde und die vagen Erzählungen der eigenen Familie nicht einfach hinnehmen. Insbesondere ist es in diesem Zusammenhang auch nicht nachvollziehbar, warum der BF nicht an die Möglichkeit gedacht hatte, seine Familie danach zu fragen, ob sich diese damals an Hilfe von außen, wie z.B. den Dorfvorsteher oder die Polizei gewandt hatte.

 

Im Übrigen reiste der BF vor fast 20 Jahren aus Afghanistan aus und hatte seitdem auch keinen Kontakt zum behaupteten Verfolger bzw. dessen Angehörigen. Aus diesen Gründen ist es nicht ersichtlich, warum der Ehemann seiner Tante nach so vielen Jahren noch an einer Verfolgung des BF interessiert sein soll bzw. auch nicht glaubhaft, dass dieser je an der persönlichen Verfolgung des damals dreijährigen BF – sollten die Angaben des BF zu diesen Streitigkeiten der Wahrheit entsprechen – interessiert war.

 

In diesem Zusammenhang bleibt der Vollständigkeit halber zu erwähnen, dass der BF auch allgemein als unglaubwürdig erscheint, wenn er in der Verhandlung angibt, wie bereits oben ausgeführt, keine Namen jeglicher Tanten und Onkeln zu kennen. Insbesondere konnte der BF in der Verhandlung auch nicht erklären, was er damit meine, wenn er sagt "der Onkel sei mächtig". Die Angaben des BF sind zu unbestimmt und zu rudimentär begründet, um sie als nachvollziehbares und glaubwürdiges Vorbringen zu werten. Hinzu kommt, dass der BF in der mit ihm am XXXX aufgenommenen Niederschrift in der Antwort auf die ausdrückliche Frage, was er im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan befürchten würde, die Probleme mit seinen Onkel völlig unerwähnt ließ und sich auch im Übrigen auf die behauptete Auseinandersetzung seines Bruders mit seinem Cousin beschränkte. Die Behauptung, dass er dies aber angegeben habe, dies scheinbar nicht aufgenommen und ihm bei der Rückübersetzung nicht aufgefallen wäre, kann lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden, als auch in der in der Folge eingebrachten Beschwerde dahingehend nichts gerügt wurde.

 

Der Behauptung in der Verhandlung vor dem BVwG, dass der BF, damals wie in der Verhandlung vor dem BVwG nicht alles sagen hätte können, kann nicht gefolgt werden, als sich aus der mit dem BF aufgenommenen Niederschrift vom XXXX keine Anhaltspunkte ergeben, dass ihm dahingehend eine Aussage verweigert worden wäre und er vielmehr wie in der Verhandlung vor dem BVwG ausführlich befragt wurde und ihm ausreichend die Möglichkeit eingeräumt wurde sein Fluchtvorbringen entsprechend darzulegen.

 

2.3.2. Zum zweiten Fluchtgrund gab der BF an, dass es einige Zeit bevor sie im Iran illegal geworden seien, es zu einem Streit zwischen seinem Bruder und einem Cousin gekommen sei, bei welchem sich beide gegenseitig mit dem Messer verletzt hätten. Danach sei sein Cousin nach Afghanistan zurückgekehrt und habe dessen Bruder daraufhin Rache geschworen und zur Mutter des BF gesagt, sollte jemals einer ihrer Söhne nach Afghanistan kommen, würden sie ihn töten.

 

Auch hinsichtlich diesen Fluchtgrundes konnte der BF trotz mehrmaliger Nachfrage keine genauen Details sowohl zum Hergang des Streits als auch zum Namen des Verfolgers machen und gab auch keine nachvollziehbaren Gründe an, warum er diese Angaben nicht machen konnte bzw. nicht wisse. Dementsprechend ist es auch in diesem Fall nicht nachvollziehbar, warum sich der BF - würde er sich in einer das Leben bedrohenden Situation befinden- nicht über die Person des Verfolgers und die Umstände, die zu dieser Bedrohung geführt haben sollen, genau informiert hätte und sich mit den vagen Erzählungen einfach abfände.

 

2.4. Weitere die Glaubwürdigkeit negativ beeinflussende Gründe ergeben sich aus der Tatsache, dass es sich beim Fluchtgrund betreffend den Vorfall, bei welchem sein Cousin durch einen Messerstich durch den Bruder des BF verletzt worden sein soll, um ein gesteigertes Vorbringen handelt, welches vom BF erst im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am XXXX geltend gemacht wurde. So brachte er sowohl in seiner Erstbefragung am XXXX als auch in seiner niederschriftlichen Einvernahme am XXXX und seiner ergänzenden schriftlichen Stellungnahme vom XXXX nur den Fluchtgrund betreffend die Familienstreitigkeiten, welche sich vor der Ausreise aus Afghanistan zugetragen haben sollen, vor. Es wird dabei nicht verkannt, dass die Erstbefragung lediglich einer ersten Orientierung dienen soll und sich gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, doch stellte der zweite Fluchtgrund einen völlig neuen Sachverhalt dar, der völlig unerwähnt blieb und kann nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass der BF diesen Vorfall, hätte er sich tatsächlich zugetragen, bei der ersten sich bietenden Gelegenheit erwähnt hätte, was er auch in der ergänzende Stellungnahme vom XXXX unterlassen hat.

 

Im Übrigen ändert auch die darin aufgestellte Behauptung, dass der BF nicht nach seinen Fluchtgründen, sondern nur danach gefragt worden wäre, welche Pläne er in Österreich habe, nichts an der Tatsache, dass er auch inn dieser Stellungnahme seine Fluchtgründe lediglich auf die Schwierigkeiten, welche seine Familie in Afghanistan gehabt haben soll, bezog und etwaige Probleme mit den in den Iran kommenden Cousin völlig unerwähnt ließ. Darüber hinaus kann die Behauptung, dass der BF in der Niederschrift vom XXXX nicht nach seinen Fluchtgründen befragt worden sei, sondern vielmehr, welche Pläne er in Österreich habe, wie sich aus AS 103 oben ergeben würde, lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden, als aus der Antwort des BF, auf die Frage des Grundes seiner Flucht nach Österreich angegeben habe, hier her gekommen zu sein, um eine Ausbildung in Österreich zu machen. Im Übrigen habe der BF auch als Flüchtling im Iran gelebt. Es ergeben sich überdies auch keine plausiblen Anhaltspunkte, weshalb der Dolmetscher diesbezüglich etwas anderes übersetzt haben soll, was der BF von Seiten des Organs des BFA in diesem Zusammenhang gefragt worden ist. Insofern kann auch die Behauptung, dass dem BF das Protokoll nicht zur Gänze übersetzt worden sei, weil der BF den Eindruck gehabt habe, dass der Dolmetscher in Eile gewesen wäre, lediglich als Schutzbehauptung gewertet, als auch am Ende der Aufnahme des Protokolls keine entsprechenden Einwände von Seiten des BF gemacht wurden, als dieser schon diesem Zeitpunkt merken hätte müssen, dass eine unvollständige Übersetzung erfolgt ist.

 

Dass der BF im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am XXXX die Frage, ob er sämtliche Gründe, welche ihn veranlasst hätten, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, geschildert habe, mit "Nein" beantwortete, scheint ein Schreibfehler zu sein, da der BF sowohl in seiner darauf erfolgten schriftlichen Stellungahme keine weiteren Fluchtgründe geltend machte, als auch von der Möglichkeit ergänzende Angaben zu machen bzw. etwas hinzuzufügen keinen Gebrauch gemacht.

 

2.5. Zum zweiten Fluchtgrund machte der BF überdies im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung zudem widersprüchliche Aussagen zum Verwandtschaftsverhältnis der kurzzeitig im Iran lebenden Cousins.

Zunächst gab er dazu wortwörtlich an: "Ich habe nur zwei Cousins, die in den Iran gekommen sind, kennengelernt. Das sind auch jene Leute, mit denen wir Probleme haben. Der Vater dieser Cousins ist Paschtune", und "Das sind die Söhne meiner Tante mütterlicherseits. Nur einer Tante!". Aufgrund dieser Ausführungen ist unzweideutig davon auszugehen, dass die Cousins die gleichen Eltern haben würden und deshalb Brüder seien. In Widerspruch dazu führte der BF im weiteren Verlauf der Verhandlung allerdings aus, dass es sich bei den von ihm genannten Cousins um die Söhne von zwei Tanten mütterlicherseits handeln würde, was mit seiner ursprünglichen Aussage nicht in Einklang zu bringen ist. Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang überdies, weshalb die Mutter des BF einerseits mit der Familie der beiden Cousins in Afghanistan in Kontakt gestanden sein soll, wenn anderseits diese Cousins, die der BF erst im Iran kennengelernt haben will, zu jenen Personen-, bzw. Verwandtschaftskreis gezählt haben soll, mit denen die Familie des BF Probleme gehabt haben und letztendlich vor dieser sogar aus Afghanistan geflüchtet sein soll, weil der Vater des BF sich gegen eine Heirat einer Tochter mit einem Sohn dieser Familie ausgesprochen haben will.

 

Der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang noch ausgeführt, dass der BF an anderer Stelle im Laufe der Verhandlung vor dem BVwG zunächst der Frage des Verhältnisses seiner Familie zu seinen Cousins auswich, angab, dass diese immer wieder auf Besuch zu ihnen gekommen wären und das schließlich das Verhältnis als gut beschrieb. Dies lässt sich ebenso mit den vom BF ursprünglich beschriebenen Spannungen der Familien des Cousins allerdings nicht in Einklang bringen.

 

Auffällig ist überdies, dass der BF in der Verhandlung den Eindruck erweckte, als würde von seiner Seite kein Kontakt zu den in XXXX lebenden Verwandten bestehen, indem er kein Interesse an diesen zeitigte, als er nicht einmal die genaue Anzahl der Geschwister seiner Eltern im Stande war zu nennen, obwohl die Mutter des BF mit ihren dort lebenden Verwandten in Kontakt gestanden sein soll, sodass es nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht nachvollziehbar ist, dass der BF unter diesen Umständen nicht die genaue Anzahl seiner Tanten nennen konnte. Auffällig ist überdies, dass der BF im Zusammenhang der Frage mit den Familiennamen seiner aus XXXX in den Iran kommenden Cousins, ohne in der Verhandlung gefragt worden zu sein unaufgefordert ausführte, sich nicht in XXXX auszukennen. In Gesamtschau dessen geht das BVwG vielmehr davon aus, dass auch von Seiten des BF immer wieder Kontakt zu seinen im Iran lebenden Verwandten bestand und er vielmehr diesen Umstand zu verschweigen versuchte.

 

Nicht nachvollziehbar ist überdies, weshalb der Bruder des BF und der zweite in den Iran gekommene Cousin XXXX hinsichtlich der Auseinandersetzung zwischen den Bruder des BF und dessen Cousin XXXX im Zuge der Einvernahme durch die Polizei nicht den eigentlichen Grund der Auseinandersetzung genannt und den Ausgang dessen auf einen Überfall von 5, 6 Männer geschoben haben wollen. Auch wenn der BF angibt, dass XXXX nicht einvernahmefähig gewesen sei, weil man ihn operiert habe, hätten der Bruder des BF und Naqib nicht davon ausgehen können, dass dieser ohne entsprechende Absprache mit diesen deren Version der Polizei geschildert hätte. Dies gilt umso mehr, als der Bruder von XXXX in der Folge den BF und dessen Brüdern gegenüber sogar Rache geschworen haben will, wenngleich auch diese Behauptung nicht nachvollzogen werden kann, als unter den vom BF genannten Umständen vielmehr davon auszugehen ist, dass unverzüglich an den Täter Rache geübt worden wäre ohne weiter zuzuwarten, bis dieser jemals nach XXXX kommen würde. Darüber hinaus bestand auch von Seiten der Mutter des BF den eigenen Aussagen des BF Kontakt zu diesem verletzten Cousin.

 

Ungereimtheiten ergeben sich aber auch dahingehend, dass der BF in der Verhandlung keinen nachvollziehbaren Grund darlegen konnte, weshalb er seinen Cousin XXXX nicht im Krankenhaus besucht haben will. Vielmehr konnte man in der Verhandlung den Eindruck gewinnen, dass er der konkret gestellten Frage versuchte auszuweichen, indem er behauptete in der Woche dessen Aufenthaltes im Krankenhaus so beschäftigt gewesen zu sein und nichts mit der Sache zu tun gehabt zu haben. Selbst an einem Freitag, welcher in Afghanistan notorisch zu einem Feiertag zählt, will der BF von einem Krankenbesuch Abstand genommen und den Nachmittag mit seiner Freundin verbracht haben. Dies kann allerdings unter den gegebenen Umständen, dass auch die Mutter des BF einen Besuch abgestattet hat, lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden.

 

Weitere Widersprüche ergaben sich überdies betreffend den Aufenthaltsstatus seiner im Iran ansässigen Familie. Ursprünglich gab der BF im Rahmen seiner Einvernahme am XXXX an, dass seiner Mutter auch die Aufenthaltsgenehmigung entzogen worden sei und sie illegal im Iran aufhältig sei, während er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am XXXX auf Nachfrage angab, dass es seiner Familie gute gehe und sie eine Aufenthaltsgenehmigung hätten. Erst nach der Rückübersetzung gab dieser an, dass seine Mutter, seine jüngste Schwester und sein Bruder über keine Aufenthaltsgenehmigung verfügen würden, was wiederum aber mit seiner ursprünglichen Aussage in der Verhandlung nicht in Einklang zu bringen ist.

 

2.6. Mangels hinreichend bestimmter Angaben zu den behaupteten fluchtauslösenden Ereignissen und aufgrund des klar erkennbaren gesteigerten Vorbringens bzw. der widersprüchlichen Vorbringen ist es dem BF nicht gelungen, eine Verfolgungsgefahr aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie glaubhaft zu machen.

 

2.7. Die Feststellungen, dass der BF nicht aufgrund seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit verfolgt wird, gründen sich auf seine in den Einvernahmen am XXXX und XXXX gemachten Angaben, wonach er die Verfolgung aus diesen Gründen verneinte. Auch in den herangezogenen Länderfeststellungen sind keine Hinweise zu finden, wonach jemand aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken oder als sunnitischer Moslem verfolgt werden würde. Die in der Einvernahme am XXXX getätigte Aussage, dass im Fall der Rückkehr die Gefahr bestehe, dass er nicht überlebe, da er vielleicht durch eine terroristische Gruppe, die gegen die Regierung kämpfe, getötet werde, macht keine individuelle Verfolgung geltend, sondern soll vielmehr die allgemein prekäre Sicherheitslage in Afghanistan zum Ausdruck bringen. Ebenso verhält es sich mit der im Rahmen der mündlichen Verhandlung getätigten Aussage, dass der Vater der Cousins Paschtune sei und seine Mutter erzähle, dass ein Teil dessen Familie bei den Taliban sei und ein anderer Teil für die Regierung arbeite. Auch daraus lässt sich keine Verfolgung aufgrund Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit des BF herauslesen bzw. wurde eine solche auch in der Beschwerde nicht geltend gemacht.

 

2.8. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den angeführten Quellen. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

 

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz – BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).

 

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

 

Zu Spruchteil A):

 

3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

 

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

 

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

 

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).

 

3.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BF in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).

 

3.3. Wie in der Beweiswürdigung dargestellt, fehlt es dem Vorbringen des BF an Glaubwürdigkeit. Entscheidend hierfür war das Unvermögen des BF, hinreichend detaillierte Angaben zu seinen Fluchtgründen vorzubringen, seine widersprüchlichen Angaben zur Familiensituation und die Tatsache, dass er den Fluchtgrund betreffend die Streitigkeiten seine Bruders mit dem Cousins sowohl bei der Erstbefragung, als auch bei einer weiteren Einvernahme völlig unerwähnt ließ und sein Fluchtvorbringen dadurch steigerte.

 

Der BF konnte somit keine aktuelle, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft machen.

 

3.4. Vor diesem Hintergrund war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß abzuweisen.

 

Zu Spruchteil B)

 

Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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