AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W123.2185858.1.00
Spruch:
W123 2185858-1/32EIM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2017, Zl. 1094867404-151776387, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für 1 Jahr erteilt.
III. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III. – VI. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und diese ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 14.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der am 15.11.2015 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass in Afghanistan Krieg herrsche und es unsicher sei. Er habe seinen Bruder durch den Krieg verloren und sei geflohen, als er erfahren habe, dass die Grenzen offen seien. Er habe Angst, im Krieg zu sterben.
3. Am 23.11.2017 fand die Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise:
„[…]
F: Schildern Sie nochmals die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren. Sie haben jetzt auch Gelegenheit, sich zu den Fragen, die von ihnen mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet wurden, zu äußern.
A: Ich habe Familienprobleme mit Verwandten gehabt. Meine Verwandten lebten in der Provinz Bamyan im Dorf XXXX . Sie waren Hazara, unsere Volksgruppe waren Saadat. Sie haben immer miteinander Probleme gehabt. Meine Verwandte haben mit Hazara gestritten, wegen Grundstücke. Mein Onkel und mein Cousin wurden durch die Hazara Seite im Zuge dessen getötet, von der Hazara Seite sind auch drei Personen getötet worden. Mein Vater ist in dieser Nacht geflüchtet, er kam in die Provinz Maidan Wardak. Mein Onkel hat Bamyan verlassen und kam nach Mazar-e Sharif. Von dort fuhr er in den Iran. Ein Onkel von mir ist nach Pakistan gegangen. Unsere Grundstücke haben die Hazara in Beschlag genommen. Nachdem mein Vater in die Provinz Maidan Wardak gekommen ist, ist er dort geblieben und hat dort gelebt. Mein Bruder war Beobachter von der Seite Abdullah Abdullahs bei der Präsidentenwahl. Damals habe ich meinem Bruder geholfen, im Jahr 1393. Dann sind wir von dem Team Ashraf Ghanis bedroht worden. Die Taliban haben uns damals beschossen. Wir haben das Team von Abdullah verlassen. Vier Monate nach der Präsidentenwahl wollte ich mit meinem Bruder in die Stadt gehen. Als wir unterwegs waren, haben wir drei bewaffnete Leute gesehen, wir wollten zurück nach Hause kehren, sie haben auf uns geschossen. Mein Bruder hat eine Pistole dabei gehabt, er hat auch auf die Personen geschossen. Mein Bruder wurde verletzt und ich bin weiter weg gelaufen. Dann kam ich nach Kabul, danach habe ich Afghanistan verlassen und ich kam nach Österreich.
F: Haben Sie noch weitere Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen haben?
A: Das war mein Fluchtgrund
F: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Heimatstaat zurückkehren müssten?
A: Wenn ich zurück nach Afghanistan kehre, werde ich getötet.
[…]“
4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte IV.-VI.).
5. Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 24.01.2018, in der der Beschwerdeführer zusammenfassend ausführte, die Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei zu Unrecht erfolgt. Weiters trete er der Beweiswürdigung entschieden entgegen.
6. Am 16.11.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.
7. Mit Schriftsatz vom 30.11.2021 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den Länderberichten und wies einleitend auf die asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers hin. Ferner wurde auf zwei aktuelle Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe verwiesen, aus der die „dramatische humanitäre Situation“ in Afghanistan hervorgehe. Beim Beschwerdeführer sei zudem zu berücksichtigen, dass es sich bei ihm nicht um eine vollkommen gesunde Person handle.
8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.12.2021, W123 2185858-1/31E, wurde die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
9. Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.12.2021 erhob der Beschwerdeführer eine außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgsgerichtshof.
10. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgsgerichtshofes vom 15.07.2022, Ra 2022/18/0013-17, wurde die Revision des Beschwerdeführers, soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten richtet, zurückgewiesen (I.) und im Übrigen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.12.2021 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben (II.).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist ein afghanischer Staatsangehöriger und schiitischer Moslem. Er gehört der Volksgruppe der Sadat an, spricht Dari und wurde in der Provinz Maidan Wardak, Distrikt XXXX , Dorf XXXX geboren.
Er besuchte 11 Jahre die Schule in Bamyan und lebte währenddessen bei seiner Tante ms in der Provinz Bamyan, Distrikt XXXX , Dorf XXXX . In den Ferien fuhr der Beschwerdeführer zu seiner Familie, die weiterhin in Maidan Wardak lebte, und half seinem Vater in der Landwirtschaft. Außerdem lebte der Beschwerdeführer bereits für 2 – 3 Monate in der Stadt Kabul, um dort die Schule zu besuchen.
1.2. Der Beschwerdeführer legte einen Ambulanzbericht vom 30.01.2021, aus dem die Diagnose „Raynaud Syndrom“ hervorgeht, vor.
In einem weiteren Ambulanzbrief vom 07.02.2021 ist folgendes festgehalten:
„Diagnosen:
M79.22 KH Verdacht auf Somatisierung DD neuropathische Schmerzen im rechten Arm
Vegetativum/Sonstiges:
Keine Schmerzen
Medikamente
Medikament Früh Mittag Abend Nacht EH Bemerkung
GABAPENTIN HEX HARTKPS 100MG 100ST 1 0 1 ST TäglichGabapentin 100 mg
Allgemeiner Gesundheitsstatus: ECOG0 (volle Aktivität, normales Leben und Arbeiten möglich)
[…]
Sonstiges (Haut, LK, Kopf/Hals, Stütz&Bew.App., Mamma, äuß.Genital, rektal, Nervensystem):
Der rechte Arm in Bewegung und Sensibilität nicht eingeschränkt, keine Rötung, keine Schwellung“
Einem „Entlassungsbericht Neurologie“ vom 04.05.2021 lässt sich nachstehendes entnehmen:
„Aufnahmegrund
Komplexes Beschwerdebild mit intermittierenden Sensibilitätsstörungen der rechten Körperhälfte seit drei Jahren
Diagnosen bei Entlassung
Diagnose ICD-Code
Polymorphe somatische Beschwerden inklusive intermittierende Sensibilitäts- F45.0
misempfindungen der rechten Körperhälfte – V.a. Somatisierungsstörung
Hohe psychosoziale Belastungsstörung – langjähriges Warten auf Asyl
i.Z.m. Alkoholintoxikation 1,6 Promille anamnestisch
[…]
Empfohlene Medikation
Medikament Appl Dosierung EH Infos
GABAPENTIN HEX HARTKPS 100MG oral 2-0-2-0 Stk
TRITTICO TBL 150MG oral 0-0-0-1/3 Stk
[…]
Weitere empfohlene Maßnahmen
Wir empfehlen dringend die Durchführung einer Psychotherapie, zudem die regelmäßige hausärztliche Kontrolle.
[…]“
(vgl. zu sämtlichen ärztlichen Berichten: Beilage 1 zur VH-Schrift)
1.3. Der Beschwerdeführer wäre aufgrund der Volatilität der Sicherheitslage bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung seinen Rechte gemäß Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes und der Beschwerdeergänzung.
2.2. Die Feststellungen zu Herkunft, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde und in dem Beschwerdeschriftsatz. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers basieren auf den vorgelegten ärztlichen Schreiben (vgl. Beilage 1 zur VH-Schrift).
2.3. Die Feststellung betreffend die Situation im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers war angesichts des Erkenntnisses des Verwaltungsgsgerichtshofes vom 15.07.2022, Ra 2022/18/0013-17, wonach aufgrund der volatilen Sicherheitslage jedenfalls eine Situation vorliegt, in der Rückkehrer nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte gemäß Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wären, zu treffen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.12.2021, W123 2185858-1/31E, als unbegründet abgewiesen. Der Verwaltungsgsgerichtshof wies die Revision des Beschwerdeführers, soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten richtet, mit Beschluss vom 15.07.2022 zurück (vgl. Spruchpunkt I.). Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.12.2021 vom 24.11.2021 ist daher insoweit noch aufrecht.
Zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:
3.1. § 8 AsylG lautet auszugsweise:
"Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(...)"
3.2. Gemäß Art. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573).
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).
Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten außerdem abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht.
3.3. Das Erkenntnis des Verwaltungsgsgerichtshofes vom 15.07.2022, Ra 2022/18/0013-17, lautet auszugsweise:
„Zu Spruchpunkt II.
13 Zulässig und begründet ist die Revision jedoch insoweit, als sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die darauf aufbauenden Spruchpunkte wendet.
14 Das BVwG begründet die Nichtgewährung von subsidiärem Schutz damit, dass sich die Sicherheitslage durch die Machtübernahme der Taliban in Afghanistan (im August 2021) beruhigt habe und eine gefahrlose Rückkehr des Revisionswerbers in seinen Herkunftsstaat möglich sei
15 Zu einschlägigen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes, die zu gegenteiligen Ergebnissen gelangt waren (insbesondere VfGH 30.9.2021, E 3445/2021), führt das BVwG aus, sie seien im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit den Kampfhandlungen vom Juli und August 2021 ergangen und daher schon wieder als überholt zu betrachten.
16 Zu Recht verweist die Revision auf ein weiteres Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2021, E 4227/2021, mit der ein vom selben Richter des BVwG ergangenes Erkenntnis, das im Wesentlichen gleich wie im gegenständlichen Verfahren begründet worden war, wegen Verletzung des dortigen Beschwerdeführers in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK aufgehoben worden ist.
[…]
19 Das BVwG stützt seine Einschätzung der beruhigten Sicherheitslage und hinreichenden Grundversorgung auf Annahmen, die bei genauer Betrachtung nicht haltbar sind.
20 Es führt aus, dass die Machtübernahme der Taliban zu einer weitgehenden Beendigung von Kampfhandlungen und Übergriffen auf die Zivilbevölkerung geführt habe. Dabei übergeht das BVwG allerdings zum einen die aus den Länderberichten ersichtliche Information, dass die Bedrohung durch den „Islamischen Staat“ fortbestehe, und zum anderen, dass es nach glaubwürdigen Berichten schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern gegen Zivilisten gebe. Die Taliban-Kämpfer kontrollierten auf der Straße die Bevölkerung nach eigenen Regeln und würden selbst entscheiden, was sie sanktionierten (auf diese übergangenen Hinweise für willkürliche Kontrollen und Bestrafungen hat bereits der Verfassungsgerichtshof in dem oben zitierten Erkenntnis verwiesen).
21 Zutreffend macht die Revision also geltend, dass die Schlussfolgerung des BVwG, der Revisionswerber könne wegen der verbesserten Sicherheitslage ungefährdet nach Afghanistan zurückkehren, mit den eigenen Sachverhaltsfeststellungen zur aktuellen Lage nicht vereinbar ist.
22 Zur Frage der gesicherten Grundversorgung gesteht das BVwG in seiner Beweiswürdigung selbst zu, dass seine Beurteilung in einem Spannungsverhältnis zu den aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation betreffend die Wohn- und Arbeitssituation in Afghanistan stehe, wonach die möglichen Auswirkungen durch die Machtübernahme der Taliban nicht abgesehen werden könnten, womit auch eine Verschlechterung der allgemeinen Versorgungslage in näherer Zukunft nicht auszuschließen sei. Dem hält das BVwG lediglich die Vermutung entgegen, es sei nicht davon auszugehen, dass die Versorgungslage von heute auf morgen „einbrechen“ werde, weil die Taliban auf den von der Vorgängerregierung geschaffenen Strukturen aufbauen müssten. Deshalb seien die Kapitel „Grundversorgung und Wirtschaft“ aus den Länderberichten vor der Machtübernahme der Taliban nach wie vor aktuell.
23 Diese Einschätzung ist aus mehreren Gründen nicht nachvollziehbar. Zum einen hat das BVwG die später in der Beweiswürdigung relativierten Länderfeststellungen aus der Länderinformation der Staatendokumentation unverändert übernommen und damit zu eigenen Sachverhaltsfeststellungen gemacht. Danach lassen sich die möglichen Auswirkungen durch die Machtübernahme der Taliban im August 2021 auf Wohnungsmarkt und Lebenshaltungskosten sowie auf den Arbeitsmarkt noch nicht absehen. Zum anderen geben die Länderfeststellungen des angefochtenen Erkenntnisses genügend Hinweise dafür, dass die Grundversorgung und Wirtschaft in Afghanistan nach der Machtübernahme, anders als das BVwG vermeint, nicht mit den Verhältnissen vor dem Regierungswechsel gleichgesetzt werden können. So wird dort - nur beispielhaft - ausgeführt, dass die Weltbank angesichts der jüngsten Entwicklungen alle Hilfen für Afghanistan eingefroren hat.
24 Die vom BVwG getroffenen Länderfeststellungen lassen daher den gezogenen Schluss, der Revisionswerber finde in Afghanistan eine gesicherte Grundversorgung vor, nicht zu.“
3.4. Somit kann nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan landesweit dem realen Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, weshalb eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung Art. 3 EMRK bedeuten bzw. für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen des innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Insgesamt herrschen damit in Afghanistan landesweit Bedingungen, welche nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiär Schutz rechtfertigen.
Beim Beschwerdeführer kommt – verschärfend zur volatilen Lage in Afghanistan – hinzu, dass er am „Raynaud-Syndrom“ leidet und auf die regelmäßige Einnahme von Medikamenten angewiesen ist (vgl. oben, 1.2.). Zwar handelt es sich dabei um keine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Krankheit, die eine Abschiebung nach Afghanistan von vornherein ausschließen würde. Die vorgelegten medizinischen Befunde sind jedoch bei der Beurteilung der Rückkehrsituation nach Afghanistan miteinzubeziehen. Aller Voraussicht nach hätte es der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan somit ungleich schwerer, auf dem (ohnehin angespannten) Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, insbesondere im Vergleich zu (vollkommen) gesunden jungen Männer ähnlichen Alters.
3.5. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Es war diesem gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr zu erteilen.
Zur Behebung der Spruchpunkte III – VI.:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass es sich bei den Aussprüchen, mit denen etwa der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt wird, sowie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wird, um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche handelt. Demgemäß sind diese Aussprüche separat anfechtbar; sie können auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen. Es besteht zwischen diesen gemäß den maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 und des Fremdenpolizeigesetzes lediglich insofern ein rechtlicher Zusammenhang, als es für manche Aussprüche Tatbestandsvoraussetzung ist, dass bereits andere Aussprüche getätigt wurden und zudem manche Aussprüche miteinander zu verbinden sind, sodass im Fall der Aufhebung eines Spruches ein darauf rechtlich aufbauender Ausspruch seine Grundlage verlieren kann (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; 28.01.2015, Ra 2014/20/0121; 08.09.2015 Ra 2015/18/0134, je mwN).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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