BVwG W122 2001507-1

BVwGW122 2001507-113.5.2014

BDG 1979 §38 Abs2
BDG 1979 §40
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2 Z1
BDG 1979 §38 Abs2
BDG 1979 §40
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2 Z1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W122.2001507.1.00

 

Spruch:

W122 2001507-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.Dr. Susanne VON AMELUNXEN und Dr. Edeltraud LACHMAYER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Finanzamtes XXXX vom 15.10.2013, Zl. 3209/79-PA-W/T/13, betreffend einer qualifizierten Verwendungsänderung, nach Durchführung einer nichtöffentlichen Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 40 iVm § 38 Abs. 2 bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (im Folgenden "BF") steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Finanzamt XXXX zugeteilt.

Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 15.10.2013, Zl. 3209/79-PA-W/T/13 wird er von der Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 4 abberufen und einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 2 derselben Verwendungsgruppe zugewiesen. Weiters stellt die belangte Behörde im Spruch des bekämpften Bescheides fest, dass der BF die Gründe für die qualifizierte Verwendungsänderung selbst zu vertreten habe.

I.1. Bescheid

Aus der Begründung des Bescheides vom 15.10.2013, Zl. 3209/79-PA-W/T/13 geht hervor:

Der Beschwerdeführer war ab 19.12.1978 Amtsbetriebsprüfer, und ab 1987 Gruppenleiterstellvertreter (A2/4). Zu seinen Aufgaben und Tätigkeiten gehörte im Wesentlichen die Durchführung von selbstständigen und eigenverantwortlichen Betriebsprüfungen. Ab März 1999 sei der BF als einziger Mitarbeiter der Amtsbetriebsprüfungsabteilung damit beauftragt gewesen, das Testprogramm XXXX anzuwenden.

Auf Grund einer Organisationsreform im Rahmen der Reform der Finanzverwaltung wurde der BF mit Erledigung des Finanzamtes XXXX vom 14. September 2004 GZ. P 134/23-PAW/T/04, über die beabsichtigte Abberufung vom Arbeitsplatz Gruppenleiterstellvertreter in der Prüfungsabteilung des Finanzamtes XXXXsowie dem Umstand, dass dem BF noch keine neue Verwendung dauernd zugewiesen werden könne, verständigt. Auf die Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen gegen die beabsichtigte Personalmaßnahme sei der BF hingewiesen worden. Diese Verständigung wurde dem BF am 20. September 2004 zugestellt.

Mit Bescheid des Finanzamtes XXXX vom 11. Oktober 2004, GZ. P 134/37-PA-W/T/04, wurde der BF von Amts wegen mit sofortiger Wirkung von seiner bisherigen Verwendung als Gruppenleiterstellvertreter in der Prüfungsabteilung des Finanzamtes XXXX abberufen. Begründend wurde u.a. ausgeführt, dass der BF innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Einwendungen vorgebracht hätte, weshalb dies gemäß § 38 Abs. 6 BDG 1979 als Zustimmung zur Versetzung angesehen werde. Dieser Bescheid wurde dem BF am 18. Oktober 2004 zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen.

Die Zuweisung eines Arbeitsplatzes erfolgte vorerst nicht. Im Zuge seiner Abberufung konnte dem BF keine neue Verwendung zugewiesen werden. In dieser Zeit waren das Straf- und Disziplinarverfahren anhängig, jedoch noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, sohin sei der Ausgang dieser Verfahren offen gewesen. Zudem sei der BF bis 3. April 2013 vom Dienst suspendiert gewesen. Seit 4. April 2013 habe der BF wieder Dienst verrichtet.

Am 20. Juni 2002 sei seitens der Finanzlandesdirektion XXXX (XXXX) Strafanzeige gegen den BF beim Landesgericht XXXX bzw. bei der Staatsanwaltschaft XXXX wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung gemäß §§ 11 und 33 des Finanzstrafgesetzes (kurz: FinStrG) in Tateinheit mit dem Verbrechen des Missbrauches der Amtsgewalt gemäß § 302 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (kurz: StGB) erstattet worden.

Die Prüfungsabteilung Strafsachen beim Finanzamt Salzburg-Stadt wurde beauftragt, eine Prüfung gemäß § 151 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (kurz: BAO) in Verbindung mit § 99 Abs. 2 FinStrG beim BF vorzunehmen.

Mit dem (rechtskräftigen) Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 29. November 2007, GZ 26 Hv 217j05y (im Folgenden kurz: Urteil), wurde der BF schuldig gesprochen, in XXXX und anderen Orten durch Erstellen von malversiven Buchhaltungen und Jahresabschlüssen, insbesondere in Form von willkürlichen Erlösverkürzungen und fingierten betrieblichen Aufwendungen, im Bereich des Finanzamtes XXXX vorsätzlich unter Verletzung der abgaben rechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht nachstehende Abgabenverkürzungen bewirkt zu haben.

Hierdurch habe der BF die Vergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen.

Es sei dem BF in dem gesamten angeführten Zeitraum darauf angekommen, die Beträge der Abgabenfestsetzung durch die zuständige Finanzbehörde vorzuenthalten.

Über den BF wurde eine Geldstrafe in Höhe von EUR 40.000,- verhängt.

Weiters wurde über den BF gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979 iVm § 92 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von fünf Monatsbezügen verhängt.

Gegen dieses Erkenntnis habe der BF und der Stellvertreter der Disziplinaranwältin Berufung erhoben. Die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt habe mit Erkenntnis vom 13. März 2013/ Zl.74J5/29-DOK/12, keine Folge gegeben und das angefochtene Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim BMF vollinhaltlich bestätigt.

Darüber hinaus sei der BF mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für XXXX (XXXX) vorläufig vom Dienst suspendiert worden. Seitens der Disziplinarkommission beim BMF wurde mit Beschluss vom 1. August 2002, GZ. 07.134/3-DK/02, die (endgültige) Suspendierung ausgesprochen. Auf Grund des rechtskräftigen Abschlusses des Disziplinarverfahrens mit 3. April 2013 hat auch die Suspendierung geendet. Am 4. April 2013 habe der BF den Dienst beim Finanzamt XXXX wieder angetreten und wurde seitdem in der Allgemeinveranlagung des Finanzamtes XXXX als Teamexperte verwendet.

Darüber hinaus wurde von der Dienstbehörde im Jahr 2011 wegen der Ausübung einer unzulässigen Nebenbeschäftigung gegen den BF Disziplinaranzeige erstattet.

Mit (nicht rechtskräftigem) Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim BMF, Senat H, vom 16. August 2013, GZ. 02 037 /12-DK/ll, wurde der BF schuldig gesprochen, im Abgabenverfahren betreffend XXXX am 10.05.2010, am 30.06.2010 und am 05.08.2010 durch unterstützende Tätigkeiten an der Seite der vom Finanzamt XXXX geprüften Abgabepflichtigen XXXX aufgetreten zu sein und dadurch gegen die Dienstpflicht gemäß § 56 Abs. 2 BDG 1979 verstoßen zu haben. Es wurde die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von EUR 1.000 verhängt.

Mit Verständigung des Finanzamtes XXXX vom 10. Juli 2013/ GZ 3209/78-PA-W/T/13/ welche dem BF am selben Tag übernommen wurde, wurde der BF gemäß § 40 iVm § 38 Abs. 6 BDG 1979 von der beabsichtigten Personalmaßnahme bzw. der beabsichtigten Zuweisung des genannten Arbeitsplatzes - unter Darstellung des Sachverhaltes, der relevanten Bestimmungen, der Gründe aus welchen die Dienstbehörde vom Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses ausgehe, der Gründe für die Arbeitsplatzzuweisung und unter Darlegung der Ansicht der Dienstbehörde in Bezug auf § 141a BDG 1979 - in Kenntnis gesetzt.

Es wurde gemäß § 38 Abs. 6 BDG 1979 darauf hingewiesen, dass es dem BF freistehe, gegen die beabsichtigte Personalmaßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen und dass im Falle des Nichtvorbringens von Einwendungen dies als Zustimmung zur Zuweisung gelte.

Der Dienststellenausschuss für die Bediensteten beim Finanzamt XXXXhat auf Grund des Begehrens mittels E-Mail vom 10. Juli 2013 beim Finanzamt XXXX das Ersuchen um Fristverlängerung zur Abgabe allfälliger Einwendungen gegen die beabsichtigte Zuweisung bis zum 31. August 2013 eingebracht. Diesem Ersuchen auf Fristverlängerung wurde am 10. Juli 2013 seitens des Amtsvorstandes (siehe Mail vom 10.7.2013, 14:07 Uhr) stattgegeben.

Hierauf habe der BF mit Schreiben vom 30.08.2013, am 2.9.2013 beim Finanzamt XXXX eingelangt, im Wesentlichen folgende Einwendungen vorgebracht:

1. Der BF habe hinsichtlich des Vorwurfes der Abgabenhinterziehung nie bestritten, dass es sich um gravierende Verstöße gegen die Bestimmungen des FinStrG und des BDG handeln würde. Diese Taten seien inzwischen bereut worden und sei eine Wiederholung schon auf Grund fehlender Voraussetzungen nicht mehr möglich. Auch sei dieses Vergehen mit einer gerichtlichen Geldstrafe von EUR 40.000,00 und einer Disziplinarstrafe in Höhe von EUR 19.600,00 geahndet worden. Zusätzlich seien Verfahrenskosten von rd. EUR 35.000,00 angefallen. Es dürfe daher angenommen werden, dass die Bestrafung für die Vergehen ausreichend sein müsse. Er hätte als einziger im ganzen Strafverfahren ein Geständnis abgelegt und damit seine Vergehen sofort zugegeben und schon damals bereut.

2. Es werde gänzlich außer Acht gelassen, dass seit der Begehung dieser Taten inzwischen über 11 Jahre vergangen seien, in denen der BF keinerlei Dienstvergehen begangen hätte.

3. Die Begehung der Abgabenhinterziehung sei nicht im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit erfolgt, sondern im Rahmen einer unzulässigen Nebenbeschäftigung. Diese unerlaubte Nebenbeschäftigung sei sofort mit Einleitung des Verfahrens wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung in Tateinheit mit dem Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt eingestellt worden.

4. und 5. Zur Befangenheit führe der BF aus, dass auch diese vorgeworfene Dienstpflichtverletzung vor über 11 Jahren begangen worden sei. Zu berücksichtigen sei, dass nach den Gepflogenheiten und Wertvorstellungen in den Jahren vor 2002 (dem Tatzeitraum) dies möglicherweise nicht zu einer Befangenheit geführt habe und er verweise dazu auf die Ausführungen der Disziplinarkommission beim BKA, Zl. 32/13-DOK/12, wonach die Teilnahme am Betriebsausflug keine Befangenheit darstellen würde. Dass er die Prüfungen, die unter die Befangenheitsbestimmungen gefallen seien, nach heutiger Sicht nicht mehr durchführen würde, sei für ihn immer klar gewesen. In der Zwischenzeit (auch auf Grund des langwierigen Prozesses gegen den BF und die Mitangeklagten) sei diese Thematik viel sensibler gehandhabt worden. Vor 2002 sei bekannt gewesen, dass eine Vielzahl von Finanzbeamten, Krankenkassa- und Getränkesteuerprüfern Steuererklärungen verfasst hätten. Mehrere Steuerberater hätten dies ermöglicht. Dass dadurch ein Befangenheitsverhältnis entstanden wäre, sei zum damaligen Zeitpunkt nicht unbedingt anzunehmen gewesen.

6. Zur Einsicht in sein Fehlverhalten führe der BF aus, dass er seine Meinung aus der damaligen Sicht (zum Zeitpunkt der Prüfungen) zum Ausdruck gebracht hätte Diese Meinung sei seines Erachtens auch durch die bestätigende Aussage des damaligen Leiters der Untersuchungskommission HR XXXX, dass der BF nicht zur unmittelbaren "XXXX" gehört hätte, erhärtet. Der BF würde eine derartige Prüfung unter heutiger Voraussetzung nie durchführen, was allerdings auch mangels Voraussetzungen gar nicht möglich sei.

7. Bezüglich der Befangenheitsbestimmungen werde aber auch auf den Gleichbehandlungsgrundsatz hingewiesen. Die vom Landesgericht XXXX freigesprochenen Mitangeklagten seien großteils auch wegen Vergehen gegen die Befangenheitsbestimmungen disziplinarrechtlich verurteilt worden. Trotzdem sei keiner dieser Arbeitskollegen in eine andere Funktionsgruppe versetzt worden. Dies, obwohl sie längere Zeit keine Funktion gemäß ihrer Funktionsgruppe ausgeübt hätten. Außerdem seien inzwischen alle wieder in ihrer ursprünglichen Funktion als Betriebsprüfer eingesetzt bzw. sei sogar einer mit einer Führungsposition betraut worden.

8. Betreffend seine Tätigkeit für nahe Angehörige führe der BF aus, dass sämtliche Hinweise auf die Judikatur des VwGH sowie auf Entscheidungen der Disziplinaroberkommission nicht mit dem Fall des BF vergleichbar seien, da es sich in keinem einzigen angeführten Sachverhalt um die direkte Tätigkeit für nahe Angehörige handle. Alle angeführten Beispiele würden Fälle behandeln, welche nicht unter den Angehörigenkreis fallen würden. Auch die Mitarbeit für die Ehegattin, wo im Endeffekt Nichtangehörige betreut würden, könne nicht als Beispiel herangezogen werden, da diese Nebenbeschäftigung nicht direkt für Angehörige ausgeübt worden sei. Es werde bei der Beurteilung gänzlich übersehen, dass bereits bei der Betriebsprüfung im Jahre 2003 dem Finanzamt bekannt gewesen sei, dass der BF diese steuerlich beraten hätte und bei der Prüfung seiner Cousine auf deren Seite beratend mitgewirkt hätte. Gegen diese Mitwirkung sei weder seitens der Sonderkommission noch der Amtsleitung oder Personalabteilung Einwendungen erbracht worden, obwohl diese nachweislich davon Kenntnis gehabt hätten. Diese Kenntnis würde sich aus den Meldungen des Prüfers AD XXXX an die Sonderkommission und aus der Meldung dieses Falles vom Finanzamt XXXX an die Staatsanwaltschaft XXXX ergeben. Außerdem sei bei seiner eigenen Prüfung gem. § 99 FinStrG vom BF bekannt gegeben worden, dass er für seine Cousine XXXXunentgeltlich die Steuererklärungen verfassen würde. Damit sei die Tätigkeit für seine Angehörigen eindeutig aktenkundig gewesen. Da dagegen keine Einwendungen erhoben worden und keine Weisungen ergangen seien, diese Tätigkeit einzustellen, hätte der BF auf Grund des Grundsatzes von Treu und Glauben annehmen können, dass diese geringfügige Nebenbeschäftigung die Bestimmungen des § 56 Abs. 2 BDG 1979 nicht verletzten würde. Außerdem sei dem BF keine Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen oder der Interpretation von Rechtsvorschriften bekannt gegeben worden, aus denen der BF hätte schließen können, dass diese Ansicht nicht mehr zu vertreten sei.

Die Ausführungen der Behörde, der BF habe damit wieder während seiner Suspendierung und trotz gerichtlicher und erstinstanzlicher disziplinarrechtlicher Verurteilung einen sogenannten Pfuschfall"

betreut ... " bestreite der BF und führe aus, dass es nicht der

Wahrheit entspreche, dass bei der Prüfung seiner nahen Angehörigen bereits eine erstinstanzliche disziplinarrechtliche Verurteilung erfolgt sei, da diese erst im Juli 2012 erfolgt sei, während die Betriebsprüfung im Sommer 2010 durchgeführt worden sei. Es werde bewusst ignoriert, dass der BF sofort nach Erhalt der Weisung im September 2011 die beratende Tätigkeit für seine Angehörigen eingestellt hätte. Da dieses Verfahren noch offen sei und keine rechtskräftige Verurteilung erfolgt sei, sei dies seines Erachtens derzeit auch nicht für die Beurteilung seiner beruflichen Voraussetzungen heranzuziehen. Außerdem handle es sich auch hier um einen Tatbestand, der außerhalb der beruflichen Tätigkeit ausgeübt worden sei und keinerlei Einfluss auf seine berufliche Tätigkeit haben solle.

9. Hinsichtlich seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit führt der BF aus, dass im bisherigen Verfahren und auch in der Verständigung keinerlei Zweifel angemeldet worden seien, dass in seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit keine brauchbare Arbeit als Betriebsprüfer erbracht worden sei. Gerade das Gegenteil dürfe der Fall sein. In den ganzen Jahren bis zu seiner Suspendierung sei seine Arbeit als überdurchschnittlich bewertet worden. Es seien alle Arbeiten in einem hohen Maß von Genauigkeit und Korrektheit erledigt worden. Auch das dazugehörige Fachwissen sei immer vorhanden gewesen. Der BF hätte generell immer versucht, eine möglichst effiziente Arbeitsleistung zu erbringen und er sei auch immer bereit gewesen, sich entsprechend weiterzubilden. Sein fachliches Wissen sei von allen Vorgesetzten als überdurchschnittlich bewertet worden, vor allem seien seine Kenntnisse in buchhalterischen Belangen immer wieder gefragt gewesen. Auch hinsichtlich EDV-Kenntnisse sei der BF immer zu Rate gezogen worden.

10. Es entspreche nicht den Tatsachen, dass der BF sich aus seiner Tätigkeit als Testprüfer für "XXXX" und "XXXX" besonderes Insiderwissen im EDV-Bereich aneignen hätte können, das er im Rahmen der "Pfuscherfälle" verwenden hätten können. Dies sei auch aus dem zitierten Urteil des Landesgerichtes XXXX S. 110 f ersichtlich. Die Prüfersoftware sei lediglich dazu geeignet gewesen, die originalen Buchungsvorgänge in das Programm zu übernehmen und diverse Prüfungsvorgänge zu rationalisieren. Sich daraus Insiderwissen aneignen zu können, welches bei "Pfuscherfällen" verwertet werden könne sei daher ausgeschlossen. Dies vor allem auch deshalb, weil kein einziger "Pfuscherfall" mit dieser Prüfersoftware geprüft worden sei. Dass der BF allerdings gerade durch diese (freiwillige) Tätigkeit als Testprüfer für den endgültigen Einsatz und die Entwicklung dieser Prüfersoftware mitgewirkt hätte, werde in keiner Weise erwähnt. Dass dazu ein zusätzlicher persönlicher Einsatz erbracht habe werden müssen, der zum damaligen Zeitpunkt nicht honoriert worden sei, werde ebenfalls übersehen.

11. Die Hinweise auf die Erkenntnisse der Berufungskommission vom 28.04.2009, GZ 19/12- BK/09 und vom 20.02.2009, GZ 145/10-BK/08, könnten nicht als vergleichbar herangezogen werden, da in beiden Fällen Dienstpflichtverletzungen in direkter Ausübung des Dienstes begangen worden seien, was in im Fall des BF (zumindest bei der Abgabenhinterziehung und bei der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung bei der steuerlichen Beratung Ihrer Angehörigen) nicht zutreffe.

12. Sowohl im erst- als auch im zweitinstanzlichen Disziplinarerkenntnis seien Prognosen über sein zukünftiges Verhalten angestellt worden. Nach auszugsweiser Darstellung der Prognose aus dem Erkenntnis des Disziplinarkommission beim BMF vom 11.7.2012, GZ 05.138/15-DK V/10, führe der BF aus, dass hier von der begründeten Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden könne, dass diese Bestrafung genügen werde, um ihn in Hinkunft von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

Offensichtlich gehe die Amtsleitung in ihrer subjektiven Meinung nicht mit den Ausführungen der Disziplinarkommissionen konform. Es werde nur auf Grund der Schwere der begangenen Dienstpflichtverletzungen davon ausgegangen, dass dem BF kein Vertrauen mehr entgegengebracht werden könne, das eine Weiterverwendung in seiner bisherigen Tätigkeit als Betriebsprüfer erfordern würde. Nicht berücksichtigt werde dabei, dass die Begehung der Dienstpflichtverletzungen vor mehr als 11 Jahren begangen worden seien. Gänzlich ignoriert werde auch, dass die begangene Abgabenhinterziehung nicht in seiner unmittelbaren Tätigkeit als Betriebsprüfer begangen worden sei.

13. Dass der BF auf Grund seiner fast 11 jährigen Suspendierung die immer wiederkehrenden Gesetzesänderungen im Abgaben- und Steuerrecht nur aus der Presse und von Veröffentlichungen mitverfolgen hätten können, sei noch kein Grund, dass er sich nicht wieder in die Materie einarbeiten können würde. Auch dass er die Umstrukturierung im Zuge der Organisationsreform (Umstellung auf Teams) nicht miterlebt hätte und er sich sohin erst mit den fachlichen als auch arbeitstechnischen Änderungen vertraut machen müsste, sei kein Grund für eine Verwendungsänderung. Er wäre überzeugt davon, dass er die erwähnten Informationsmängel schneller behoben hätte, als dies bei einem neu einzuschulenden Betriebsprüfer notwendig sein würde.

14. Die Hinweise, dass für den BF keine Tätigkeit in der Funktionsgruppe 4 in Frage komme, würden dahingehend ins Leere gehen, dass er dies nicht begehren würde, sondern nur beantragen würden, in der derzeitigen Einstufung in der Funktionsgruppe 3 zu bleiben.

15. Im Hinblick auf die positiven Zukunftsprognosen der Disziplinarkommission beim BMF und der Disziplinaroberkommission beim BKA sei es unverständlich, dass dem BF wegen Vorfällen, die vor über 11 Jahren stattgefunden hätten, kein Vertrauen entgegen gebracht werden könne.

16. Dass dem BF kein Vertrauen entgegen gebracht werden könne, sei umso mehr verwunderlich, da seines Erachtens die Arbeitsleistung seit seinem Wiedereintritt am 04.04.2013 mangellos sei und auch die Leistung dem zu erwartenden Arbeitserfolg zumindest entsprechen würde. Auch werde die gezeigte Reue und Einsicht nicht entsprechend gewürdigt. Er seie nicht der Meinung, dass man ihm seine fachliche Kompetenz, eine hohe soziale Kompetenz (wie Teamfähigkeit, psychische Belastbarkeit durch Kontakte und Konfrontationen mit Abgabepflichtigen) aber auch eine verlässliche, loyale und rechtstreue Persönlichkeitsstruktur absprechen könne, sonst wäre jegliche Resozialisierung von Gesetzesbrechern ausgeschlossen.

17. Es werde zweierlei Maß angewendet. Die ebenfalls wegen Befangenheit disziplinarrechtlich verurteilten Arbeitskollegen seien nie in eine andere Funktionsgruppe versetzt worden und seien inzwischen alle wieder in der Betriebsprüfung tätig bzw. sogar wieder mit Führungsfunktionen betraut. Auch diese seien mehrere Jahre suspendiert und dann in anderen Funktionen tätig gewesen und hätten trotzdem wieder als Prüfer eingesetzt werden können.

18. Der BF beschreibt die Tätigkeit eines Betriebsprüfers auszugsweise und führt an, dass ihm bewusst sei, dass diese Tätigkeit ein hohes Maß an Genauigkeit und Korrektheit bei der Erledigung erfordern würde. Diese Tätigkeit hätte er 20 Jahre ohne Beanstandung erledigt. Alle Arbeiten seien rechtsrichtig und gesetzeskonform erledigt worden. Er sei in seiner beruflichen Tätigkeit immer loyal und dienstbeflissen gewesen, hätten immer versucht, den Bestimmungen der Abgabengesetze zu entsprechen und seine Arbeiten seien immer von hoher fachlicher Qualität gewesen. Er hätte während des gesamten Dienstverhältnisses äußerst gewissenhaft gearbeitet. Er hätte sich in seiner dienstlichen Tätigkeit - außer der Missachtung der Befangenheitsbestimmungen vor über 11 Jahren - keine Verfehlungen zu Schulden kommen lassen.

19. Sodann führt der BF aus, dass er sich den zusätzlichen Begründungen in der Stellungnahme des rechtlichen Vertreters von AD

XXXX anschließen möchte. Abschließend beantragt er, von einer Verwendungsänderung mit der Einstufung in eine niedrigere Funktionsgruppe Abstand zu nehmen und ihn - eventuell nach einer Einschulungs- oder Übergangsphase - wieder als Betriebsprüfer einzusetzen und ihn damit mit einer Tätigkeit in der Funktionsgruppe 3 zu betrauen.

In der Bescheidbegründung führt die belangte Behörde weiters aus, dass der oben dargestellte Sachverhalt auf Grund der Unterlagen in seinem Personalakt (zB

dienstliche Verwendungen, Abberufung vom Arbeitsplatz), des (rechtskräftigen) Urteils des Landesgerichtes XXXX vom 29.11.2007, GZ 26 Hv 217/05y, des Disziplinarerkenntnisses der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat V, vom 14. Mai 2012, GZ. OS.138/1S-DK V/l0, und des Disziplinarerkenntnisses der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 13. März 2013, GZ. 74,75/29-DOK/12, als erwiesen angenommen werde.

Der BF hat in seinen Einwendungen weder die gerichtlichen noch disziplinarrechtlichen Tatsachen- bzw. Sachverhaltsfeststellungen bestritten.

Berücksichtigt worden seien zudem der Bescheid des Finanzamtes XXXX vom 22. März 2012, GZ 3209/72- PA-W/T/12, mit dem festgestellt wurde, dass die Befolgung der Weisung des Finanzamtes XXXX, mit der dem BF die Ausübung sämtlicher abgabenrechtlicher Beratungs- und Unterstützungstätigkeiten für die Geschwister XXXX gem. § 56 Abs. 6 iVm Abs. 2 untersagt wurde, zu seinen Dienstpflichten gehöre und seine diesbezügliche Berufung vom 30. März 2012 (am 2. April 2012 beim FA XXXX eingelangt), die Disziplinaranzeige (in der Causa Nebenbeschäftigung XXXX) vom 28. Juli 2011, GZ. 3209j66-PA-W/T/11 (am 4. August 2011 zugestellt), die Verständigung des Finanzamtes XXXX vom 10. Juli 2013, GZ 3209/78-PA-W/T/13, mit dem vom BF angebrachten Übernahmevermerk vom 10. Juli 2013, seine Einwendungen vom 30. August 2013, am 2. September 2013 beim Finanzamt XXXX eingelangt, und das (nicht rechtskräftige) Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat H, vom 16. August 2013, GZ 02 037/12-DK/11.

Wörtlich führt die belangte Behörde in der Bescheidbegründung weiters aus:

"Ihre Zuweisung auf einen Arbeitsplatz eines Teamexperten im Team 03 der Arbeitnehmerveranlagung beim Finanzamt XXXX (Arbeitsplatzwertigkeit: Verwendungsgruppe 2, Funktionsgruppe 2) ist gemäß § 40 Abs. 2 Z 1 BDG 1979 einer Versetzung gleichzuhalten, da Ihre nunmehrige Verwendung mit Ihrer Verwendung vor Ihrer Abberufung mit Bescheid des Finanzamtes XXXX vom 11. Oktober 2004, GZ. P 134/37- PA-W/T/04, (vom Arbeitsplatz eines Gruppenleiterstellvertreters in der Prüfungsabteilung des Finanzamtes XXXX; Arbeitsplatzwertigkeit: Verwendungsgruppe 2, Funktionsgruppe 4) nicht zumindest gleichwertig ist. Eine qualifizierte Verwendungsänderung beinhaltet zwei Akte (Abberufung und Neuzuweisung), wobei nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der Berufungskommission im Regelfall das "wichtige Interesse" im Sinne des § 38 Abs. 2 BDG 1979 an einem dieser Akte ausreicht (vgl. Berk 20.10.2005, GZ 71/9-BK/05 und 123/9-BK/05).

Zu beachten ist, dass Sie im Zuge der Organisationsreform im Rahmen der Reform der Finanzverwaltung mit Bescheid des Finanzamtes XXXX vom 11. Oktober 2004, GZ. P 134/37-PA-W/T/04, von Amts wegen mit sofortiger Wirkung von Ihrer bisherigen Verwendung als Gruppenleiterstellvertreter in der Prüfungsabteilung des Finanzamtes XXXX abberufen wurden und dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Das in diesem Verfahren geltend gemachte wichtige dienstliche Interesse an Ihrer Abberufung von Ihrem bisherigen Arbeitsplatz ist von Ihnen im damaligen Verfahren nicht in Frage gestellt worden. Im aktuellen Verfahren begehren Sie die Wiederverwendung als Betriebsprüfer und die entsprechende Zuweisung eines A2/3-wertigen Arbeitsplatzes. Im gegenständlichen Fall besteht - insbesondere auf Grund des mittlerweile rechtskräftig abgeschlossenen Disziplinarverfahrens - ein wichtiges dienstliches Interesse daran, Ihnen den Arbeitsplatz eines Teamexperten im Team 03 der Arbeitnehmerveranlagung (Team XXXX; Arbeitsplatzwertigkeit:

Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 2) zuzuweisen, zumal auf Grund Ihrer strafgerichtlichen und disziplinarrechtlichen Verurteilung die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes, insbesondere in der Betriebsprüfung (zB als Betriebsprüfer), nicht in Betracht gezogen werden kann. Hierauf wird in den nachstehenden Ausführungen noch näher eingegangen werden. Gemäß § 40 iVm § 38 BDG 1979 ist eine Versetzung bzw. qualifizierte Verwendungsänderung von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse (§ 38 Abs. 2 BDG 1979) daran besteht. Die in § 38 Abs. 3 BDG 1979 angeführte Aufzählung von Gründen, die ein wichtiges dienstliches Interesse darstellen können, ist lediglich demonstrativ und nicht abschließend zu verstehen (arg. "insbesondere"). Im Vordergrund der für eine Versetzung bzw. (qualifizierten) Verwendungsänderung (hier: Arbeitsplatzzuweisung) maßgeblichen Überlegungen haben somit die dienstlichen Interessen zu stehen. Diese dienstlichen Interessen bestehen insbesondere in der Erhaltung eines möglichst reibungslosen, geordneten und effizienten Dienstbetriebes (vgl. Berk v. 20.02.2009, GZ 145/10-BK/08). Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kann ein derart wichtiges dienstliches Interesse auch durch ein pflichtwidriges Verhalten eines Beamten begründet werden, das objektiv geeignet ist, das notwendige Vertrauen seiner Vorgesetzten in die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Dienstpflichten, aber auch das Vertrauen der Abgabenpflichtigen in die Rechtmäßigkeit der Steuerverwaltung im Sinne der erforderlichen steuerlichen Gleichbehandlung aller Abgabepflichtigen zu erschüttern. Insbesondere liegt ein wichtiges dienstliches Interesse an einer (qualifizierten) Verwendungsänderung bzw. Versetzung dann vor, wenn über den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung des Beamten in der Dienststelle bzw. in seiner bisherigen Funktion nicht vertretbar erscheint (ähnlich Berk v. 28.4.2009, GZ 19/12-BK/09). Nichts anderes hat für den Fall einer gerichtlichen Verurteilung eines Finanzbeamten wegen vorsätzlicher Begehung von Abgabenverkürzungen iSd § 33 Abs. 1 FinStrG zu gelten. Wie bereits dargelegt, ist die Aufzählung gemäß § 38 Abs. 3 BDG 1979 lediglich demonstrativ, sodass auch ein wichtiges dienstliches Interesse insbesondere an der Erhaltung eines rechtmäßigen funktionsfähigen und reibungslosen Dienstbetriebes eine derartige Maßnahme tragen kann. Aus den nachstehend angeführten Gründen gelangt die Dienstbehörde zu dem Schluss, dass die qualifizierte Verwendungsänderung bzw. die Zuweisung des im Spruch des Bescheides genannten Arbeitsplatzes im AV-Team 03 aus wichtigen dienstlichen Interessen gefordert ist:

Über Sie wurde wegen der Verletzung der in § 43 Abs. 2 BDG 1979 normierten Dienstpflicht durch vorsätzliche Begehung von Abgabenverkürzungen iSd § 33 Abs. 1 FinStrG sowie der in § 47 BDG 1979 normierten Dienstpflichten der Beachtung von Befangenheitsbestimmungen die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von 5 Monatsbezügen rechtskräftig verhängt. Es handelt sich hierbei um die zweitschwerste Disziplinarstrafe (nach der Entlassung), die über einen Beamten gemäß § 93 iVm § 92 BDG 1979 verhängt werden kann. Schon daraus ist abzuleiten, dass die von Ihnen begangenen Dienstpflichtverletzungen gravierend und schwerwiegend waren. Sie räumen in Ihren Einwendungen vom 30. August 2013 selbst ein, dass es sich betreffend des Vorwurfes der Abgabenhinterziehung um gravierende Verstöße gegen die Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und des Beamtendienstrechtes handeln würde. Zudem wird auf die Ausführungen der Disziplinaroberkommission im Erkenntnis vom 13. März 2013/ S. 24/ hingewiesen:

‚Was die im Rahmen der Strafbemessung gemäß § 93 Abs. 1 BDG in der oben zitierten Fassung zunächst zu gewichtende Schwere der vom Spruchpunkt 1. des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses umfassten rechtkräftig festgestellten Dienstpflichtverletzungen betrifft die auch aus der Sicht des erkennenden Senates nicht bloß beachtliche, sondern ganz gravierende Verstöße gegen die dem beschuldigten Beamten speziell als Betriebsprüfer der Finanzverwaltung auferlegten Dienstpflichten darstellen, ist mit der Erstinstanz und dem Stellvertreter der Disziplinaranwältin zu betonen, dass die Verwirklichung des Straftatbestandes des Vergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 FinStrG, hinsichtlich derer ADir XXXX rechtskräftig schuldig erkannt und bestraft wurde, für einen Beamten der Finanzverwaltung, insbesondere für einen Betriebsprüfer - unabhängig vom Gesamtausmaß der damit schuldhaft bewirkten Abgabenverkürzungsbeträgt - eine außerordentlich gravierende Verletzung im innersten Kernbereich seiner ihm kraft seines Amtes auferlegten grundlegenden dienstlichen Pflichten darstellt Mit diesem seinem inkriminierten, im Entscheidungszeitpunkt zweiter Instanz bereits rechtskräftig festgestellten sowohl strafrechtswidrigen als auch disziplinarrechtlich mehr als erheblichen Fehlverhalten hat ADir XXXX in massiver Art und Weise gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung als Betriebsprüfer der Finanzverwaltung oblag, wobei den Feststellungen des Strafgerichtes zufolge seine kriminelle Energie angesichts der Vielzahl von wiederholten Einzeltathandlungen bei der Vornahme der Abgabenverkürzungen bewirkenden buchhalterischen Aufzeichnungen bzw. Jahresabschlüsse bedeutend war.'

Insbesondere steht auf Grund des rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses fest, dass Sie wiederholt und fortgesetzt vorsätzlich Rechtsgüter verletzt haben deren Schutz zum innersten Kernbereich der dienstlichen Aufgaben eines Finanzbeamten ganz allgemein und eines Betriebsprüfers im Speziellen gehören und hinsichtlich derer seitens der Öffentlichkeit und auch der Dienstbehörde zu Recht erwartet werden kann, dass Sie diese geschützten Rechtsgüter nicht selbst verletzen, sei es in Bezug auf die Missachtung der Befangenheitsbestimmungen oder auch der vorsätzlichen und bewussten Abgabenhinterziehung im Rahmen einer unzulässigen Nebenbeschäftigung. Wegen der Art und Schwere der von Ihnen begangenen Dienstpflichtverletzungen ist Ihre Wiederverwendung weder in der Funktion eines Betriebsprüfers (Teamexperte Prüfer oder Teamexperte Spezial Prüfer) noch in einer ähnlichen Funktion (zB Teamexperte in der BV) im Finanzamt XXXX vertretbar. Zudem wird gerade von Finanzbeamten in der breiten Öffentlichkeit ein besonders korrekter Umgang in Bezug auf die Besorgung abgabenrechtlicher Angelegenheiten erwartet. Dies gilt besonders für den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (§ 114 BAO) und die Einhaltung von abgabenrechtlichen Bestimmungen (zB Beachtung der Befangenheitsbestimmungen It. BAO). Es besteht ein wichtiges dienstliches Interesse daran, dass die Allgemeinheit und die Abgabepflichtigen im Besonderen darauf vertrauen können, dass diese Grundsätze - insbesondere von Finanzbediensteten - eingehalten werden. Gerade Tätigkeiten als Betriebsprüfer erfordern eine selbständige und eigenverantwortliche Erledigung sämtlicher allgemeiner Teamaufgaben - insbesondere abgabenrechtliche Erhebungstätigkeiten und Beurteilungen - in materieller und verfahrensrechtlicher Hinsicht, Auskunftserteilung in Sach- und Rechtsfragen (im Innen- und Außenverhältnis) etc.. Von derartigen Arbeitsplatzinhabern wird neben einer hohen fachlichen Kompetenz und hohen sozialen Kompetenz (z.B. Teamfähigkeitl psychische Belastbarkeit durch Kontakte/Konfrontationen mit Abgabepflichtigen) auch eine verlässlichel loyale und rechtstreue Persönlichkeitsstruktur erwartet. Auf Grund Ihrer strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Verurteilung ist davon auszugehen, dass Sie insbesondere diesen persönlichen Anforderungen nicht gerecht werden. Ihr pflichtwidriges Verhalten ist objektiv geeignet, sowohl das notwendige Vertrauen Ihrer Vorgesetzten in die ordnungsgemäße Erfüllung Ihrer Dienstpflichten, aber auch das Vertrauen der Abgabenpflichtigen in die Rechtmäßigkeit der Steuerverwaltung im Sinne der erforderlichen steuerlichen Gleichbehandlung aller Abgabepflichtigen zu erschüttern. Verwiesen wird an dieser Stelle auf nachstehende Ausführungen zur beharrlichen Missachtung der Befangenheitsbestimmungen in mehreren Fällen und über mehrere Jahre hinweg. Bei einer Wiederverwendung in Ihrer bisherigen Funktion als Betriebsprüfer im Rahmen der nunmehrigen Arbeitsplatzzuweisung würden Sie weiterhin eigenverantwortlich und selbständig abgaben- und steuerrechtliche Agenden bearbeiten. Die Bearbeitung von Steuerfällen bzw. Steuerakten, die Durchführung von Betriebsprüfungen oder Außenprüfungen, die selbständige Erteilung von steuerlichen Auskünften und Erstellung von Bescheiden, Erledigungen und Verfahrensdurchführung, die Erstellung von Kalkulationen, Schätzungen, EDV-mäßige Bearbeitungen etc. erfordert ein hohes Maß an Genauigkeit und Korrektheit der Erledigungen. Die Dienstbehörde muss darauf vertrauen können, dass in sensiblen Bereichen, in denen ein hohes Maß an selbständigem und eigenverantwortlichem Arbeiten gefordert werden muss, rechtsrichtig und gesetzeskonform gearbeitet wird. Zudem auch deshalb, weil eine umfassende Kontrolle jedes Mitarbeiters und jeder Mitarbeiterin nicht möglich ist. Darüber hinaus ist beachtlich, dass Sie seit über zehn Jahren suspendiert waren und sohin Ihre aktive und einschlägige Tätigkeit doch einige Zeit zurückliegt. Gerade die Funktion eines Betriebsprüfers erfordert auch ein hohes Maß an Fachwissen und die Notwendigkeit, fachlich stets auf dem neuesten Stand zu sein da diese Funktion mit sich bringt, dass man sich mit steuerlichen Vertretern von Abgabenpflichtigen (z.B. Steuerberatern) auseinandersetzen und mit Argumenten auf gleicher fachlichen Ebene überzeugen können muss. Gerade in sensiblen Bereichen wie dem Abgabenrecht ist die Dienst- und Abgabenbehörde umso mehr darauf angewiesen, dass sie sich auf die Loyalität Vertrauenswürdigkeit, Redlichkeit und das Pflichtbewusstsein ihrer Mitarbeiter verlassen kann. Wenn jedoch ein Betriebsprüfer in mehreren Fällen (2 Pfuschfälle) über mehrere Jahre (z.B. im Fall Dr. Jerabek von 1998 bis 2001) hinweg vorsätzlich unter Verletzung der abgaben rechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht Abgabenverkürzungen bewirkt und hierfür sowohl gerichtlich als auch disziplinarrechtlich verurteilt wird, kann ihm eine solches Maß an Vertrauen nicht mehr entgegen gebracht werden, das eine Weiterverwendung auf einem Arbeitsplatz eines Betriebsprüfer oder eines vergleichbaren verantwortungsvollen Arbeitsplatzes in der Betriebsprüfung rechtfertigt. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass Sie im Begehungszeitraum bereits seit etwa zwanzig Jahren als Betriebsprüfer tätig waren und Sie somit Ihre dienstlichen Befugnisse und Pflichten ganz genau gekannt haben.

Aus obigen Urteilsfeststellungen ergibt sich zudem, dass Sie Belege sowie die Buchhaltungssoftware manipuliert und eine Vielzahl von Einzeltathandlungen gesetzt haben, somit besonders hohe kriminelle Energie aufgewendet habenl um durch eine Vielzahl von wiederholten Einzeltathandlungen die durch Ihr gesetzeswidriges Verhalten vorgenommene Abgabenverkürzungen zu verschleiern. Siehe hierzu z.B. Urteil S. 238:

‚Nicht nur XXXX erwähnt, dass seiner Ansicht nach von 20 Prüfern 19 über die von ihm gesetzten EDV-Manipulationen ‚drüber fliegen' (ON 2093, AS 227) auch die Zeugin Dr. XXXX hat bestätigt, dass ihr die Manipulationen nur aufgefallen sind, weil ‚wir der Sache sehr intensiv nachgegangen sind.''

Hinzu kommt noch der Umstand, dass gerade Sie seitens Ihrer Dienstbehörde damit beauftragt wurden, das Testprogramm XXXX anzuwenden. Damit konnten Sie sich bevorzugt im EDV-Bereich Insiderwissen aneignen und dieses dann auch entsprechend im Rahmen Ihrer "Pfuscherfälle" insoweit verwerten, als Ihnen auf Grund Ihrer Rolle als einziger Testprüfer die Prüfroutine, die Analysemethoden und bevorzugten Analysen seitens der Finanzverwaltung bekannt waren. Sie teilen in Ihren Einwendungen vom 30. August 2013 selbst mit, dass am endgültigen Einsatz und an der Entwicklung dieser Prüfersoftware mitgewirkt hätten. Verwiesen wird auf folgende Feststellungen laut Urteil S. 110 f.:

,Ab März 1999 war der Angeklagte XXXX XXXX als einziger Mitarbeiter der Amtsbetriebsprüfungsabteilung damit beauftragt, das Testprogramm XXXX anzuwenden. Dabei handelt es sich um eine spezielle Prüfer Software, die es dem Betriebsprüfer ermöglicht, ganze Datenbestände, die im Zuge einer Betriebsprüfung vom Unternehmer zur Verfügung gestellt werden, einzulesen und so zu bearbeiten, dass die Stammdaten nicht verändert werden und somit jeder einzelne Prüfungsschritt im Detail nachvollziehbar ist. Auch das letztlich eingeführte Programm XXXX Windows wurde von XXXX getestet. Es war für ihn schwierig, geeignete Betriebe ausfindig zu machen, bei welchen die Prüf-Software eingesetzt werden konnte. Aus diesem Grunde hat er ein Schreiben an alle Gruppenleiter und Prüfer verfasst, in welchem er um Mithilfe bei der Auswahl von Prüfungsfällen bat (Beilage zu ON 10, letzte Seite). In diesem Zusammenhang hat XXXX auch die Genehmigung erwirkt, Steuerberatungskanzleien mit entsprechender Software-Ausstattung zu prüfen, obwohl finanzintern die Empfehlung ausgegeben wurde, derartige Kanzleien durch auswärtige Betriebsprüfer prüfen zu lassen.' Urteil S. 207:

‚Hinsichtlich der XXXX SteuerberatungsGmbH hat das Beweisverfahren ergeben, dass der Angeklagte Nikolaus XXXX hier das Testprogramm XXXX angewendet hat und hinsichtlich der Freigabe an Dr. RACHEL herangetreten ist.'

Darüber hinaus übten Sie zum Zeitpunkt der Malversationen die dienstliche Funktion eines Gruppenleiterstellvertreters aus. Mit einer derartigen Position (mit Führungsverantwortung bei Abwesenheit des Gruppenleiters) ist auch eine Vorbildwirkung verbunden (vgl. hierzu Berk v. 28.4.2009, GZ 19/12-BK/09) und ist schon deshalb ein höherer Maßstab in Bezug auf die charakterlichen Eigenschaften anzulegen. Somit wird weder Ihre Weiterverwendung in Ihrer bisherigen Funktion noch in einer ähnlich verantwortungsvollen Funktion sowie in der Betriebsprüfung überhaupt - auch im Hinblick auf mögliche Beispielsfolgen im Kollegenkreis - als vertretbar erachtet. Nach der Rechtsprechung der Berufungskommission haben Vorgesetzte wegen ihrer Vorbildfunktion besonderen Einsatz und Qualität der Dienstleistung zu erbringen. Das beziehe sich It. Berufungskommission zunächst auf die eigene Arbeitsanforderung. Aus der Vorgesetztenfunktion würden besondere Aufgaben wie Dienstaufsicht und Fürsorge für die Untergebenen folgen. Vorgesetzte hätten eine entsprechend hohe Verantwortung für ihre Sachentscheidungen wie auch für ihre persönliche Verhaltensweise. Im Verhältnis zu den Mitarbeitern und Untergebenen könne sich pflichtwidriges Verhalten von Vorgesetzten achtungsmindernd und vertrauensmindernd auswirken (Berk v. 28.5.2009, GZ 26/13-BK/09; VwGH 21.03.1991, 91/09/2002). Auf Grund der von Ihnen laut (rechtskräftigem) Gerichtsurteil und Disziplinarerkenntnis begangenen Malversationen im Bereich des Steuer- und Abgabenrechts, der Missachtung der Befangenheitsbestimmungen und der Ausübung einer unzulässigen Nebenbeschäftigung (Anm.: gemeint Causa XXXX) erscheint eine Weiterverwendung in der Betriebsprüfung - insbes. in einer gehobenen Position mit Vorbildwirkung - nicht mehr vertretbar.

Hinsichtlich Ihrer disziplinarrechtlichen Verurteilung wegen Missachtung von Befangenheitsbestimmungen (§ 76 BAO und damit § 47 BDG) ist im Einklang mit dem erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnis (siehe S. 6 f) festzuhalten, dass

‚der Wahrung der Objektivität von Organwaltern bei der Vornahme von Amtshandlungen und der Beachtung der Befangenheitsbestimmungen ein hoher Stellenwert beizumessen ist. Umso gravierender ist ein Verstoß gegen die einschlägigen Befangenheitsbestimmungen die zum Kernbereich der Dienstpflichten des Beschuldigten gehören. Es ist ureigenste Aufgabe einer Prüforgans darauf zu achten dass alle Abgabenpflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden und sohin korrekte unparteiische Amtshandlungen vorzunehmen. Es besteht ein wesentliches dienstliches Interesse daran, dass die Allgemeinheit und die Abgabepflichtigen im Besonderen darauf vertrauen können, dass die Besteuerungsgrundsätze auch tatsächlich in die Praxis umgesetzt werden und in die Alltagsarbeit der Bediensteten der Finanzverwaltung einfließen und nicht Betriebsprüfungen durchgeführt werden, welche nicht im Einklang mit den Bestimmungen der BAO stehen. Sie haben jedoch gegen diese Pflichten im Kernbereich Ihrer dienstlichen Aufgaben verstoßen und jene Werte verletzt, deren Schutz Ihnen in Ihrer Stellung als Finanzbeamter obliegen.'

Zu bemerken ist, dass Sie keinerlei Schuld- und Unrechtsbewusstsein an den Tag gelegt haben, was die von Ihnen durchgeführten Betriebsprüfungen bei jenen Unternehmen betrifft, die von der Steuerberatungskanzlei XXXX vertreten waren (z.B. Fall XXXX Urteil S. 249; Prüfungsfälle XXXX, Firma XXXX OHG, Dr. XXXX Steuerberatungs GmbH, XXXX laut Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim BMF S. 6) wie auch hinsichtlich der XXXX selbst.

Das Bestehen eines Naheverhältnisses wird zwar von Ihnen bestritten (siehe Erkenntnis der Disziplinaroberkommission beim BKA S. 13 f), dass ein solches sehr wohl bestanden hat, wurde seitens der Disziplinarbehörden nach Ansicht Ihrer Dienstbehörde korrekt festgestellt und deckt sich auch mit den Urteilsfeststellungen (z.B. S. 128: ‚Über Vorschlag des XXXX hat der Abgabepflichtige (gemeint Peter XXXX) im Jahre 1994 eine Vollmacht für die Kanzlei XXXX unterschrieben, später hat XXXX den XXXX Stempel für die von ihm verfassten Steuererklärungen verwendet.' S. 129 ‚Über Vorschlag des XXXX erfolgte die steuerliche Vertretung nach außen über die XXXX SteuerberatungsGmbH, ...' Urteil S. 249: ‚Der Angeklagte XXXXbestätigt, dass er die steuerliche Vertretung schon über viele Jahre ausgeübt und die Bilanzbesprechungen durchgeführt hat, dass sowohl Buchhaltung wie auch Jahresabschlüsse in der XXXX besorgt wurden und er ‚selbstverständlich' Ansprechperson im Rahmen - der Betriebsprüfung durch XXXX gewesen ist')

Gerade die Beachtung der Befangenheitsbestimmungen (§ 76 BAO, § 47 BDG 1979) stellen elementarste Dienstpflichten des Beamten dar, da insbesondere in sensiblen Bereichen wie der Abgabenverwaltung ein besonderes Augenmerk auf die Wahrung der Objektivität der Verwaltungsführung gelegt werden muss. Da die Pflichten zur Vermeidung von Befangenheit (§§ 47 BDG 1979 und 76 BAO) aber schon den Anschein einer Befangenheit in den Augen der Bevölkerung vermeiden sollen, liegt in der Missachtung derartiger Bestimmung ein hoher Unwertgehalt. Der Umstand, dass Sie bisher nicht glaubwürdig Einsicht in Ihr Verhalten gezeigt haben, wirft die Frage auf, wie Sie wohl künftig mit Sachverhalten umgehen werden, die es erfordern, dass Sie sich der Ausübung Ihres Amtes zu enthalten und Ihre Vertretung zu veranlassen haben. Sie haben in Ihrer Berufung im Disziplinarverfahren hierzu ausgeführt:

‚In Abweichung zur (gemeint wohl zum) schriftlichen Disziplinarerkenntnis wurde ich bei der mündlichen Bekanntgabe des Urteils allerdings nur hinsichtlich des Betriebsprüfungsfalles XXXX Steuerberatungsges.m.b.H. (nicht jedoch für die Fälle, die von der XXXX betreut wurden) für befangen erklärt. [..] Es gibt außerdem keine gerichtlichen Feststellungen, dass ein Naheverhältnis zur Kanzlei XXXX bestand. Der Hinweis, dass unter dem Deckmantel der XXXX Pfuschfälle durchgeführt wurden, ist sehr allgemein gehalten und betrifft alle Prüfer und nicht mich im Besonderen.'

Ihr nunmehriges Vorbringen in Ihren Einwendungen vom 30. August 2013 ist als Schutzbehauptung zu werten, da Sie bislang hierzu gegenteilige Eingaben (siehe Ihre im Erkenntnis der DOK wiedergegebene Berufung im Disziplinarverfahren Seite 13: ‚Ich möchte noch einmal darauf hinweisen, dass ich hinsichtlich der Abgabenverkürzunqen im Fall Dr. Jerabek bereits beim Gericht ein Geständnis abgelegt habe und auch in diesem Verfahren voll geständig bin und mein Vergehen auch bereue. Daher richtet sich diese Berufung auch nicht gegen den Tatvorwurf in diesem Fall. Nicht verständlich ist mir allerdings der Vorwurf, die Befanqenheitsbestimmungen des § 76 Abs. 1 BAO hinsichtlich der Betriebsprüfungen bei der Steuerberatungskanzlei XXXX verletzt zu haben.') getätigt haben und sich in diesem Punkt sohin nicht wirklich einsichtig gezeigt haben (siehe auch Ausführungen zu Punkt 6.). Besonders beachtlich dabei ist, dass Sie gerade jene Steuerberatungskanzlei selbst geprüft haben (sowie die von dieser Kanzlei vertretenen Unternehmen), unter deren Deckmantel Sie wiederum Abgabenhinterziehungen im Sinne des Finanzstrafgesetzes begangen haben. Sie haben hierbei laut Feststellungen der Disziplinarbehörden bewusst Befangenheitsbestimmungen missachtet und mutet es nunmehr, trotz der eindeutigen Urteilsfeststellung (vgl. Ausführungen S. 188, 189, 199), befremdlich an, wenn Sie in diesem Punkt immer noch nicht das Unrecht Ihres Handelns einsehen. Es ist sohin nicht vorstellbar, dass Ihnen nunmehr Aufgaben oder Verantwortungsbereiche übertragen werden können, die ein hohes Maß an eigenverantwortlichem und weitgehend selbständigem Arbeiten erfordern und mit denen Außendiensttätigkeiten - welche nur sehr eingeschränkt den Kontrollmöglichkeiten des Vorgesetzten unterliegen - verbunden sind, und Sie künftig alles vermeiden werden, was die Achtung und das Vertrauen, die diese Stellung erfordert, schmälern könnte. Aus Ihrem bisherigen Verhalten bzw. Ihren bisherigen Aussagen zum Umgang mit Befangenheitsbestimmungen vermag die Dienstbehörde durchaus den Schluss zu ziehen, dass die Bestimmungen zur Befangenheit durch Sie nicht entsprechend gewahrt werden könnten, Betreffend Ihre Ausführungen in Ihrer Berufung gegen das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis (nachzulesen im Erkenntnis der DOK v. 13.3.2013, S. 14), dass der Hinweis, dass unter dem Deckmantel der XXXX Pfuschfälle durchgeführt worden seien, sehr allgemein gehalten sei und alle Prüfer nur nicht Sie im Besonderen betreffe, wird auf das Urteil des Landesgerichtes XXXX S. 115 hingewiesen (Hervorhebung nicht im Original): HAuch einige unter dem Deckmantel der XXXX Steuerberatungs GmbH agierenden Finanzbeamten, namentlich die

Angeklagten [. . .] XXXX und [. .. ], welche die steuerlichen

Agenden für vorwiegend bekannte oder befreundete Abgabenpflichtige übernommen haben, haben Abgabenverkürzungen im Rahmen der von ihnen erstellten Buchhaltungen bzw. Jahresabschlüsse bewirkt, und zwar wiederum vorwiegend durch wirtschaftlich unbegründete Erlösausbuchungen bzw. fingierte Aufwendungen. Sie handelten in den in der Folge einzeln angeführten Fällen jeweils mit dem Vorsaltz unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung zu bewirken.'

Hinsichtlich des von der Disziplinaroberkommission auf S. 26 des Disziplinarerkenntnisses vom 13. März 2013 angesprochenen Erstellens von Abgabenerklärungen für Ihre Cousine ist darauf hinzuweisen, dass dieses Verhalten keine Bagatelle darstellt und auch als weiterer Grund für die Unzumutbarkeit Ihrer Weiterverwendung sowohl als Betriebsprüfer sowie in einer ähnlich verantwortungsvollen Funktion in Frage kommt. Im Rahmen der Prüfungshandlungen am 10. Mai 2010 waren Sie neben Frau XXXX sowie neben dem Prüferorgan ständig anwesend und haben zur Auffindung von Belegen sowie zur Prüfung der Besteuerungsgrundlagen beigetragen[ indem Sie aus den vorliegenden Ordnern die Belege herausgesucht haben. Hinsichtlich der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurde laut Prüferorgan offenbar ein EDV-Programm verwendet. Die diesbezüglichen Kontenausdrucke wurden von Ihnen anlässlich der Prüfung am 10. Mai 2010 unaufgefordert vorgelegt. Zudem hatten Sie für den Prüfungsbeginn am 10. Mai 2010 jeweils eine Selbstanzeige vorbereitet. Hierdurch hat der Prüfer den Eindruck gewonnen, dass Sie die steuerlichen Angelegenheiten für Herrn und Frau XXXX erledigen würden. Ferner hat am 30. Juni 2010 eine Vorbesprechung zwischen dem Prüfer[ der Steuerpflichtigen XXXX und Ihnen in XXXX bei Frau XXXX stattgefunden. Anlässlich dieser Vorbesprechung haben Sie wiederum mitgewirkt[ indem Sie eine Stellungnahme übergeben haben[ die von Herrn und Frau XXXX unterschrieben war. Anlässlich der Schlussbesprechung[ die am 5. August 2010 in XXXX bei Frau XXXX stattgefunden hat[ waren Frau Maria XXXX[ Herr Franz XXXX, Sie, der Prüfer sowie der Teamleiter des BV-Teams XXXX des Finanzamtes XXXX anwesend. Anlässlich der Schlussbesprechung am 5. August 2010 wurden von Ihnen Einwendungen zu den steuerlichen Feststellungen des Betriebsprüfers eingebracht.

Hinsichtlich dieser Tätigkeiten wird auf folgende Rechtsprechung des VwGH (z.B. VwGH 14.10.2009[ 2008/12/0182) verwiesen:

‚Die Nebenbeschäftigung eines Beamten der Finanz als Steuerberater; die der Öffentlichkeit bekannt ist; untergräbt das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche und gesetzestreue Aufgabenerfüllung. Denn hiefür genügt es, wenn in der Öffentlichkeit; insbesondere bei berufsmäßigen Parteienvertretern vor Abgabenbehörden, etwa die - wenngleich haltlose - Frage aufgeworfen wirkt ob alleine durch das Einschreiten des Beamten gegenüber der Abgabenverwaltung eine Ungleichbehandlung seiner Klienten gegenüber anderen, nicht von diesem vertretenen bedingt werden könnte (Hinweis E vom 18.11. 1991, 90/12/0141, betreffend die Nebenbeschäftigung eines Staatsanwaltes als Strafverteidiger; und vom 28. 2. 1996, 93/12/0260, betreffend eine solche eines Sicherheitswachebeamten als Fahrlehrer).'

Sie führen gerade solche Tätigkeiten im Rahmen der oben beschriebenen verdächtigen Nebenbeschäftigung aus, die in den Aufgabenbereich berufsmäßiger Parteienvertreter, beispielsweise Steuerberater, fallen (z.B. Erhebung von Einwendungen anlässlich der Schlussbesprechung Vorbereitung von Stellungnahmen und Selbstanzeigen etc). Einerseits treten Sie damit im Konkurrenz mit berufsmäßigen Steuerberatern! andererseits besteht die Gefahr, dass in der Bevölkerung der Eindruck erweckt wird, dass Abgabenpflichtige, die von einem Beamten des Finanzamtes (der in einem aufrechten Dienstverhältnis zum Bund steht, unabhängig davon, ob er suspendiert ist oder nicht) vertreten werden, steuerliche Vorteile lukrieren, zumal Sie selbst Betriebsprüfer waren, sohin nicht nur über Erfahrung und Wissen im Bereich des Abgabenrechtes verfügen, sondern auch Kenntnis über interne Verwaltungsabläufe etc. haben. Darüber hinaus ist zu beachten, dass Sie sich gegenüber den Vertretern des Finanzamtes als (suspendierter) Finanzbeamter vorgestellt haben. Damit lassen Sie durchblicken! dass es sich bei Ihnen um einen Berufskollegen handelt. Sie bringen hierdurch aber die prüfenden Organe in Gewissenskonflikte! da man Berufskollegen nach derallgemeinen Lebenserfahrung grundsätzlich mehr Vertrauen entgegenbringt. Somit kann! wenn Sie abgaben rechtlich beratend und operativ tätig werden - wenngleich auch für Ihre Cousine - und damit wieder als steuerlicher Berater für Abgabepflichtige gegenüber Ihrer Dienstbehörde auftreten, nicht davon ausgegangen werden, dass Sie Einsicht in Ihre früheren Verhaltensweisen haben und sich nunmehr wohlverhalten werden. Sie haben wiederum während Ihrer Suspendierung und trotz gerichtlicher Verurteilung einen sogenannten ‚Pfuscherfall' betreut und sind unterstützend für Abgabepflichtige gegenüber Ihrer Dienstbehörde aufgetreten. Auf Grund des Umstandes, dass Ihre Dienstbehörde im Jahr 2011 wegen dieses Vorfalls Disziplinaranzeige erstattet hat, kann weder von einem dienstlichen Wohlverhalten noch davon ausgegangen werden! dass Sie künftig einen Arbeitsplatz bekleiden können, der Ihnen einen größeren Freiraum bei der Bearbeitung von Steuerakten lässt, mit dem überwiegend Außendiensttätigkeiten verbunden sind und der ein hohes Maß an selbständigem und eigenverantwortlichem Arbeiten mit sich bringt. Aus diesem Grund kann Ihnen auch nicht mehr das Vertrauen entgegen gebracht werden, das notwendig wäre, um Ihnen einen anderen als den im Spruch genannten Arbeitsplatz mit größerer Verantwortung, einem größeren Aufgabenbereich mit höherer Eigenverantwortung und Eigenständigkeit zuweisen zu können.

Weiters wurden Sie - wie oben dargestellt - mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 29. November 2007, GZ 26 Hv 217/05y, rechtskräftig wegen des Vergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 FinStrG verurteilt. Über Sie wurde eine Geldstrafe in Höhe von EUR 40.000,00 verhängt. Aus dem zitierten Urteil ergibt sich zudem der hohe Schuldgehalt Ihrer Taten (siehe Urteil S. 331: ‚sowie der hohe Schuldgehalt der von ihm gesetzten Taten die er als Finanzbeamter im Rahmen unerlaubter Nebentätigkeiten begangen hat.')

Damit ist Ihr Verhalten objektiv geeignet, sowohl das notwendige Vertrauen Ihrer Vorgesetzten in die ordnungsgemäße Erfüllung Ihrer Dienstpflichten, aber auch das Vertrauen der Abgabenpflichtigen in die Rechtmäßigkeit der Steuerverwaltung im Sinne der erforderlichen steuerlichen Gleichbehandlung aller Abgabepflichtigen zu erschüttern (siehe insbes. UrteIlsfeststellungen S. 115 ‚Auch einige unter dem Deckmantel der XXXX Steuerberatungs GmbH agierenden Finanzbeamten namentlich die Angeklagten XXXX, welche die steuerlichen Agenden für vorwiegend bekannte oder befreundete Abgabenpflichtige übernommen haben, haben Abgabenverkürzungen im Rahmen der von ihnen erstellen Buchhaltungen bzw. Jahresabschlüsse bewirkt und zwar wiederum vorwiegend durch wirtschaftlich unbegründete Erlösausbuchungen bzw. fingierte Aufwendungen.' S. 131 ‚XXXX ist es in dem gesamten vorangeführten Zeitraum darauf angekommen diese Beträge der Abgabenfestsetzung durch die zuständige Finanzbehörde vorzuenthalten. ,~. S. 195 "Der Angeklagte XXXX hat als einziger ein weitgehendes Geständnis dahingehend abgelegt in den Fällen XXXX und Dr. JERABEK nicht nur Buchhaltungs- und Abschlussarbeiten im Pfusch verrichtet sondern auch bewusst Abgabenverkürzungen bewirkt zu haben.')

Vor allem deshalb, weil der der strafgerichtlich und disziplinarbehördlichen Verurteilung zu Grunde liegende Sachverhalt auf großes mediales Interesse gestoßen ist und in regionalen sowie überregionalen Zeitungsberichten seinen Niederschlag gefunden hat (siehe zB auf der Homepage des ORF unter dem Titel ‚OLG bestätigt Urteile im Finanzamtsskandal, auf der Homepage der Krone unter dem Titel ‚Fünf Schuldsprüche in XXXXer Finanzamtsskandal', auf news.at ‚Finanzamtsskandal in XXXX: Schon 17 Beamte angezeigt', Homepage der Standard ‚XXXXer Finanzamtsskandal: Neue Verhaftungen diese Woche

Möglich'

Durch Ihr Fehlverhalten haben Sie dazu beigetragen, dass es zu diesem negativen Presseecho gekommen ist, was wiederum zu einer Beeinträchtigung der Vertrauensbasis zwischen der Bevölkerung und den Finanzbehörden führt. Ihr Verhalten zeugt zudem von einer gleichgültigen Einstellung hinsichtlich rechtlich geschützter Werte, wobei es als besonders verwerflich angesehen wird, dass die Straftaten und Dienstpflichtverletzungen im Zusammenhang mit den grundlegendsten Dienstpflichten und dem Kernbereich Ihrer AufgabensteIlungen stehen und Sie während Ihrer Suspendierung und trotz gerichtlicher Verurteilung sowie während eines anhängigen Disziplinarverfahrens wiederum ein Verhalten gesetzt haben, dass im Jahre 2011 zu der Erstattung einer Disziplinaranzeige und im Jahre 2013 zu einem (nicht rechtskräftigen) Schuldspruch in erster Instanz geführt hat.

Hinsichtlich Ihrer Zuweisung auf einen Arbeitsplatz eines Teamexperten im Team XXXX im Finanzamt XXXX (A2/2-wertig) wird darauf hingewiesen, dass nach Ihrer Abberufung von Ihrem Arbeitsplatz als Gruppenleiterstellvertreter in der Prüfungsabteilung des Finanzamtes XXXX eine neue Zuweisung eines Arbeitsplatzes nicht erfolgt ist. Im Zuge Ihrer Abberufung konnte Ihnen keine neue Verwendung zugewiesen werden. In dieser Zeit waren das sowohl das Straf- als auch und Disziplinarverfahren gegen Sie anhängig, jedoch noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, sohin war der Ausgang dieser Verfahren offen. Ferner waren Sie bis zum 3. April 2013 vom Dienst suspendiert. Seit 4. April 2013 haben Sie wieder Dienst verrichtet und werden seither auf dem Arbeitsplatz eines Teamexperten in der Allgemeinveranlagung im FA XXXX verwendet. Auf Grund der bisher dargestellten Vorkommnisse (insbes. der rechtskräftigen disziplinarrechtlichen Verurteilung) und dem damit verbundenen Vertrauensverlust ist eine Zuweisung eines Arbeitsplatzes, welcher Ihrer bisherigen Verwendung als Betriebsprüfer (und Gruppenleiterstellvertreter) entspricht, im neuen System nicht vertretbar.

In Ihren Einwendungen vom 30. August 2013 haben Sie beantragt, von einer Verwendungsänderung mit Einstufung in eine niedrigere Funktionsgruppe Abstand zu nehmen und Sie wieder als Betriebsprüfer einzusetzen und Sie damit mit einer Tätigkeit in der Funktionsgruppe 3 zu betrauen. Sie gehen davon aus, dass Sie weiterhin als Betriebsprüfer verwendet werden können. Dass dies jedoch nach Ansicht Ihrer Dienstbehörde nicht in Frage kommt, ist den in diesem Bescheid dargestellten Gründen zu entnehmen.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass mit der nunmehrigen Verwendung bzw. Arbeitsplatzzuweisung die schonendste Variante gewählt wurde. Die Behörde ist gemäß § 38 Abs. 4 BDG 1979 lediglich bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort angehalten, die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigten. Ihr bisheriger Dienstort XXXX erfährt durch die Zuweisung keine Änderung.

Aus oben dargestellten Gründen kann Ihre Verwendung in einer Funktion (beispielsweise Ihre Weiterverwendung als Betriebsprüfer), die ein hohes Maß an eigenverantwortlichem und selbständigem Arbeiten erfordert, nicht in Betracht gezogen werden. Vielmehr ist Ihnen ein Arbeitsplatz zuzuweisen, mit dem eine engmaschigere Kontrolle Ihrer dienstlichen Arbeiten verbunden werden kann, wenngleich eingeräumt wird, dass eine umfassende und lückenlose Kontrolle von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern insgesamt nicht möglich ist. Auf Grund der Schwere der von Ihnen begangenen Dienstpflichtverletzungen, der Ausübung einer unzulässigen Nebenbeschäftigung während aufrechter Suspendierung und eines anhängigen Disziplinarverfahrens und Ihrer Verurteilung im Kernbereich Ihrer Dienstpflichten kann Ihnen seitens Ihres Dienstgebers nicht jenes Vertrauen entgegengebracht werden, das die Wieder- bzw. Weiterverwendung in Ihrer bisherigen Tätigkeit als Betriebsprüfer erfordern würde.

Die Zuweisung eines Arbeitsplatzes als Teamexperte (Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 2) im Team XXXX nimmt auch auf den Umstand Rücksicht, dass Sie auf Grund Ihrer zehnjährigen Suspendierung die immer wiederkehrenden Gesetzesänderungen im Abgaben- und Steuerrecht nicht laufend verfolgen konnten und auch anderweitig tätig waren, sohin seitdem nicht mehr einschlägig tätig waren und auch die Umstrukturierung im Zuge der Organisationsreform der Finanzverwaltung (Umstellung auf Teams) nicht miterlebt haben und sich sohin erst mit den sowohl fachlichen als auch arbeitstechnischen Änderungen vertraut machen müssen. Es handelt sich um einen Arbeitsplatz, mit dem die Erledigung von allgemeinen Aufgaben und die Unterstützung anderer Teamitglieder verbunden ist. Dieser Arbeitsplatz ist zudem dem Teamleiter untergeordnet und steht insbes. auch in fachlichen Fragen der Teamexperte Spezial als Ansprechpartner zur Verfügung. Sohin handelt es sich bei dem im Spruch genannten Arbeitsplatz um einen Arbeitsplatz, bei dem Sie einer engmaschigeren Kontrolle unterliegen, keine umfassenden und weitreichenden Befugnisse haben und der Dienst- und Fachaufsicht des Teamleiters bzw. seines Stellvertreters unterliegen. In Ihren Einwendungen vom 30. August 2013 räumen Sie auf Seite 7 unten selbst Informationsmängel ein und beantragen auf S. 9 Ihrer Einwendungen die Weiterverwendung als Betriebsprüfer eventuell nach einer Einschulungs- oder Übergangsphase.

Schon gar nicht kann Ihnen eine hervorgehobene Stellung (z.B. Stellvertreterfunktion des Teamleiters und dergleichen) anvertraut werden, zumal auch mit dieser Funktion eine Vorbildwirkung verbunden ist und ein höheres Maß an Vertrauen, Pflichtbewusstsein und Loyalität erwartete werden muss. Ihre Wieder- bzw. Wiederverwendung in Ihrer bisherigen Funktion nach Ihrer strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Verurteilung hätte zudem negative Beispielswirkungen im Kollegenkreis zur Folge und würde auf völliges Unverständnis seitens der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Finanzamt XXXX aber auch seitens der Allgemeinheit stoßen, zumal Ihre Dienstbehörde der Ansicht ist, dass Ihre Dienstpflichtverletzungen gravierend und äußerst schwerwiegend waren.

Der Arbeitsplatz als Gruppenleiterstellvertreter war der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 4 zugeordnet. Die Zuweisung eines Arbeitsplatzes der Funktionsgruppe 4 kann aus folgenden Gründen nicht in Betracht gezogen werden:

Zufolge der Rechtsprechung der Berufungskommission (siehe Berk v. 25.07.2008, GZ. 30/13-BK/08) ist bei der Beurteilung der schonendsten Variante allein auf die zum Zeitpunkt der (qualifizierten) Verwendungsänderung tatsächlich frei zur Verfügung stehenden Arbeitsplätze abzustellen. Jene Arbeitsplätze im A2/4-Bereich (Teamexperte Spezial (zugleich Stellvertreter des Teamleiters) im Kundenteam XXXX, IT Experte Spezial) sind bereits mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern besetzt und sohin nicht frei verfügbar. Unabhängig davon ist mit diesen Arbeitsplätzen ein hohes Maß an Verantwortung, Eigenverantwortung und weitreichenden Kompetenzen und Befugnissen verbunden. Sohin erfordert die Betrauung eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin mit einer solchen Funktion ein hohes Maß an Vertrauen seitens des Dienstgebers.

Darüber hinaus ist auch der Arbeitsplatz eines Teamexperten Spezial Prüfers bzw. einer Teamexpertin Spezial Prüferin in der BV der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 4 zugeordnet. Mit diesem Arbeitsplatz sind u.a. Buch- und Betriebsprüfungen bei Mittel- und Kleinbetrieben, die Prüfung von Aufzeichnungen gemäß § 151 BAO, Prüfungen gemäß § 99 Abs. 2 FinStrG, Erhebungen und Nachschauen iSd §§ 143 - 146 BAO, Sachverhaltsermittlungen im Rahmen der Beweisaufnahme, Liquiditätsprüfungen, Stellungnahmen zu Rechtsmitteln und Rechtmittelbearbeitung, die selbständige und eigenverantwortliche Erledigung von Spezialaufgaben in mindestens einem Fachgebiet, die Teilnahme an Schlussbesprechungen, Auskunftserteilungen etc. verbunden. Der Arbeitsplatz zielt auf die Mitwirkung bei der Erfüllung der dem Team übertragenen Aufgaben zur Optimierung des Prüfungsergebnisses im Innen- und Außendienst und zur Erreichung der Gewährleistung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung der Abgabepflichtigen nach den Abgabevorschriften ab. Mit diesem Arbeitsplatz sind gerade die Wahrnehmung von Aufgaben und Pflichten verbunden, gegen die Sie im Rahmen der von Ihnen unzulässiger Weise ausgeübten Nebenbeschäftigung verstoßen haben. Weshalb die Weiterverwendung auf einem Arbeitsplatz als Betriebsprüfer nicht mehr vertretbar ist, wurde bereits oben ausgeführt.

Hinsichtlich des Kundenteams XXXX ist der Arbeitsplatz eines Teamexperten bzw. einer Teamexpertin Spezial, zugleich Stellvertreter/in des Teamleiters bzw. der Teamleiterin (Wertigkeit: A2/4) vorgesehen. Hier handelt es sich wiederum um einen Schlüsselarbeitsplatz mit großem Verantwortungsbereich sowie dem Erfordernis der selbständigen und eigenverantwortlichen Erledigung von Spezialaufgaben. Die Bekleidung eines Arbeitsplatzes mit u.a. Führungsfunktion (durch die Vertretung des Teamleiters/der Teamleiterin) kann auf Grund Ihres gravierenden Fehlverhaltens und der Beispielsfolgen im Finanzamt nicht in Betracht gezogen werden.

Verwiesen wird an dieser Stelle auf folgende Ausführungen in Ihren

Einwendungen vom 30. August 2013:

Seite 8: "Der Hinweis, dass für mich keine Tätigkeit in der Funktionsgruppe 4 in Frage kommt, geht dahingehend ins Leere, dass ich dies nicht begehre, sondern nur beantrage in der derzeitigen Einstufung in der Funktionsgruppe 3 zu bleiben."

Seite 9: "Des Weiteren beantrage ich, mich - eventuell nach einer Einschulungs- und Übergangsphase - wieder als Betriebsprüfer einzusetzen und damit mit einer Tätigkeit in der Funktionsgruppe 3 zu betrauen."

Daraus geht hervor, dass Sie selbst eine Weiterverwendung auf einem Arbeitsplatz, welcher der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A2 zugeordnet ist, nicht in Betracht ziehen.

Die Zuweisung eines Arbeitsplatzes der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A2 kann aus folgenden Gründen nicht in Betracht gezogen werden:

Folgende Arbeitsplätze im Finanzamt XXXX weisen eine derartige Bewertung auf:

Teamexperte bzw. Teamexpertin Spezial (= TexS) in der Abgabensicherung (AS)

Teamexperte bzw. Teamexpertin Prüfer/in in der Betriebsveranlagung

(BV)

Teamexperte bzw. Teamexpertin Spezial in der Allgemeinveranlagung

(AV)

Teamexperte bzw. Teamexpertin Spezial im XXXX (IC)

Experte bzw. Expertin Strafsachen Spezial im Fachbereich Finanzstrafrecht

Mit dem Arbeitsplatz eines bzw. einer TexS in der Abgabensicherung ist die Vertretung des Teamleiters in vollem Umfang verbunden sowie die Unterstützung des Teamleiters bei der Dienst- und Fachaufsicht und bei Kontroll- und Lenkungsmaßnahmen. Darüber hinaus gehört auch die Wissensweitergabe innerhalb des Teams und in Bezug auf andere Teams zum Anforderungsprofil dieses Arbeitsplatzes. Zudem obliegt einem TexS die selbständige und letztverantwortliche Erledigung sämtlicher im Team zu erledigender Aufgaben - und Spezialaufgaben - in materieller und verfahrensrechtlicher Hinsicht. Weshalb Ihnen eine derart verantwortungsvolle Position nicht übertragen werden kann, wurde bereits dargestellt (zB strafgerichtliche Verurteilung eines Finanzbeamten wegen Abgabenhinterziehung sowie daraus resultierende gravierende Dienstpflichtverletzungen im Kernbereich der dienstlichen Aufgabenstellungen, Vertrauensverlust seitens des Dienstgebers und der Allgemeinheit, negative Beispielsfolgen im Kollegenkreis, Arbeitsplatz mit Vorbildwirkung, etc.).

Im Kundenteam Allgemeinveranlagung (AV) ist auch ein Arbeitsplatz eines Teamexperten bzw. einer Teamexpertin Spezial vorgesehen. Auch in diesem Fall hat der/die TexS volle Vertretungsbefugnis im Verhinderungsfall des Teamleiters. Die selbständige und letztverantwortliche Erledigung sämtlicher im Team zu erledigender Aufgaben in materieller und verfahrensrechtlicher Hinsicht, die Unterstützung des Teamleiters bei sämtlichen Organisations- und Koordinationsaufgaben, bei der Dienst- und Fachaufsicht und bei Kontroll- und Lenkungsmaßnahmen, das Wissensmanagement innerhalb des Teams und zu anderen Teams, die selbständige und eigenverantwortliche Bearbeitung und Erledigung sowie rechtliche Würdigung der dem Team übertragenen Aufgaben (zB Durchführung der Innenprüfung und Außenprüfung, Nachschau, Erhebungen, Würdigung von Betriebsausgaben, Kontrolle von Verlustvorträgen, Überprüfung der Verteilung von Veräußerungsgewinnen, etc.) gehört zu den Aufgaben eines/einer TexS. Maßgebliche Aspekte für diesen Arbeitsplatz sind somit unter anderem hohe Anforderungen an umfassendem Fachwissen wie auch eine hohe Belastbarkeit und Eigenverantwortlichkeit. Auf Grund Ihrer Malversationen kann Ihnen jedoch die Möglichkeit eines weitgehend selbständigen Arbeitens mit nur eingeschränkter Kontrollmöglichkeit nicht zugestanden werden. Darüber hinaus würde die Zuweisung eines solchen Arbeitsplatzes seitens der Teammitglieder bzw. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Finanzamt XXXX auf kein Verständnis stoßen, zumal Sie wegen Abgabenhinterziehung in großem Umfang sowohl straf- als auch disziplinarrechtlich verurteilt wurden.

Im Kundenteam Betriebsveranlagung sind Arbeitsplätze eines Teamexperten Prüfers bzw. einer Teamexpertin Prüferin vorgesehen. Auch mit diesem Arbeitsplatz ist im Vergleich zu jenem eines TexS Prüfers bzw. einer TexS Prüferin die Durchführung von Betriebsprüfungen verbunden. Darüber hinaus obliegt dem Arbeitsplatzinhaber die selbständige und eigenverantwortliche Erledigung von Spezialaufgaben, die Zusammenarbeit mit anderen Behörden, die Befassung durch Finanzstrafbehörden, die Vertretung des Finanzamtes vor dem UFS etc. und weist dieser Arbeitsplatz eine starke Außendienstkomponente auf. Damit verbunden ist jedoch eine lediglich eingeschränkte Kontrollmöglichkeit des jeweiligen Prüfers bzw. der jeweiligen Betriebsprüferin. Gerade in Ihrem Fall, kann eine Verwendung auf einem Arbeitsplatz, mit dem eine enge Zusammenarbeit mit Finanzstrafbehörden verbunden ist, nicht in Betracht gezogen werden. Darüber hinaus kann Ihnen auch ein so hohes Maß an Vertrauen nicht entgegen gebracht werden, das bei Arbeitsplätzen, mit denen ein hohes Maß an selbständigen und eigenverantwortlichen Erledigungen verbunden ist, nicht entgegen gebracht werden. Ferner haben Sie gerade in Ihrer Funktion als Betriebsprüfer und Gruppenleiterstellvertreter Abgabenhinterziehungen im Rahmen einer unerlaubten Nebenbeschäftigung begangen, weshalb eine Verwendung auf einem solchen Arbeitsplatz ausscheidet.

Der Arbeitsplatz eines Teamexperten bzw. einer Teamexpertin Spezial ist darüber hinaus auch im Kundenteam XXXX vorgesehen. Damit verbunden ist wiederum die volle Vertretungsbefugnis des Teamleiters/der Teamleiterin im Verhinderungsfall sowie die selbständige und letztverantwortliche Erledigung sämtlicher im Team zu bearbeitender Aufgaben in materieller und verfahrensrechtlicher Hinsicht und von Spezialaufgaben. Es handelt sich um einen Arbeitsplatz, der vom Arbeitsplatzinhaber ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein, Korrektheit, Gesetzestreue und Pflichtbewusstsein abverlangt. Auf Grund Ihrer strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Verurteilung im innersten Kernbereich Ihrer Dienstpflichten ist nicht davon auszugehen, dass Sie die nötige soziale bzw. persönliche Kompetenz mitbringen, um den Anforderungen dieses Arbeitsplatzes gerecht zu werden.

Zum Arbeitsplatz eines Experten Spezial Strafsachen im Fachbereich Finanzstrafrecht bzw. einer Expertin Strafsachen im Fachbereich Finanzstrafrecht wird bemerkt, dass damit die Ermittlung und beweismäßige Erhärtung von Sachverhalten, welche finanzstrafrechtlich (damit auch abgabenbehördlich) von Bedeutung sind, die Vernehmung von Auskunftspersonen, Zeugen, Verdächtigen und Beschuldigten, die Durchführung von Beschlagnahme, Haus- und Personendurchsuchungen, die Anordnung und Durchführung von Nachschauen und Prüfungen im Sinne des § 99 Abs. 2 FinStrG sowie ergänzenden Maßnahmen, die Analyse von Prüfungsergebnissen, die Mitwirkung bei der Erstellung von Gerichtsanzeigen, Zwischen- und Abschlussberichten und die Vertretung vor dem Spruchsenat in einfacheren Fällen verbunden ist. Somit zielt dieser Arbeitsplatz auf die Verfolgung von Finanzstraftätern durch das Finanzamt als Finanzstrafbehörde zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und Minimierung des rechtswidrigen Abgabenausfalles ab. Gerade Ihnen kann ein derartiger Arbeitsplatz nicht zugewiesen werden, da Sie als Finanzbeamter gegen einschlägige Bestimmungen des Abgabenrechts bzw. Finanzstrafrechtes verstoßen haben und sohin wegen Abgabenhinterziehung vom Strafgericht verurteilt worden. Auf Grund Ihrer Verfehlungen kann eine Verwendung auf einem Arbeitsplatz, mit dem eine enge Zusammenarbeit mit Finanzstrafbehörden verbunden ist, nicht in Betracht gezogen werden.

Überhaupt ist mit den dargestellten Arbeitsplätzen ein hohes Maß an Verantwortung, Eigenständigkeit und weitreichenden Kompetenzen und Befugnissen verbunden. Sohin erfordert die Betrauung eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin mit einer solchen Funktion ein hohes Maß an Vertrauen seitens des Dienstgebers.

Darüber hinaus wird auf folgende Ausführungen im Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 16.11.2004, GZ. BMF-320700/0001-I/20/2004, verwiesen. "Seitens des Dienstgebers werden an Bedienstete in Führungs- und Stabsfunktionen höchste Ansprüche gestellt. Diese Ansprüche sind in folgenden Fällen nicht erfüllt:

bei fortgesetzten Verstößen gegen einschlägige Regelungen betreffend Abfragen im AIS (siehe Pkt. 1.1.);

wenn ein Verhalten gesetzt wird, das geeignet ist, die Unbefangenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen;

bei der Ausübung unerlaubter Nebenbeschäftigungen."

Daraus ergibt sich, dass von Arbeitsplatzinhabern hervorgehobener Funktionen auch hohe Anforderungen in puncto Persönlichkeit, Einstellung und pflichtgetreues Verhalten gefordert wird. Insbesondere, wenn man bedenkt, dass mit solchen Funktionen auch eine Vorbildwirkung verbunden ist (zB Führungsverantwortung eines TexS im Kundenteam XXXX, welcher zugleich Stellvertreter des Teamleiters ist; auch eines TexS in der AV, BV, AS oder im IC).

In Bezug auf sämtliche Arbeitsplätze, mit denen die Vertretung des Teamleiters verbunden ist, wird bemerkt, dass Ihnen im Verhinderungsfall volle Vertretungsbefugnis zukommen würde. Unabhängig davon hätten Sie den Teamleiter bei organisatorischen, dienstrechtlichen und koordinierenden Aufgaben zu unterstützten. Daraus lässt sich bereits eine Vorbildfunktion ableiten. Auf Grund der dargestellten Vorkommnisse, welche Gegenstand eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens und eines (rechtskräftig abgeschlossenen sowie noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen) Disziplinarverfahrens waren, und auf Grund des Umstandes, dass der Ausgang des Strafverfahrens medial bekannt gemacht wurde und sohin auch hausintern publik geworden ist, sind Sie in einer Verwendung mit Vorbildfunktion nicht mehr tragbar, zumal mit einer solchen Funktion eine hohe Verantwortung in Sachentscheidungen wie auch für Ihre persönliche Verhaltensweise mit sich bringt. Im Verhältnis zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Team kann sich Ihr pflichtwidriges Verhalten achtungs- und vertrauensmindern auswirken. Im Vordergrund steht jedoch das wichtige dienstliche Interesse an der Wiederherstellung und Funktionsfähigkeit der Dienststelle und der Wahrung der Vorbildwirkung von Vorgesetzten (wenn auch in vertretender Funktion). Die Zuweisung eines Arbeitsplatzes, mit welchem eine solche Vorbildwirkung und Verantwortung verbunden ist, würde jedoch den falschen Eindruck bei den Bediensteten im Umgang mit Mitarbeitern, die sich strafrechtlich und disziplinarrechtlich in erheblichem Maß schuldig gemacht haben, erwecken. Hierzu wird bemerkt, dass bereits die abstrakte Möglichkeit genügt, dass bestimmte pflichtwidrige Verhaltensweisen eines Vorgesetzten eine negative Vorbildwirkung haben (vgl. DOK v. 22.01.2010, GZ 87/15-DOK/09, 88/15-DOK/09).

Zudem wird darauf hingewiesen, dass bei der Beurteilung der schonendsten Variante allein auf die zum Zeitpunkt der qualifizierten Verwendungsänderung bzw. Versetzung tatsächlich freien Arbeitsplätze abzustellen ist (BerK 25.5.2007, GZ 29/9-BK/07 und BerK v. 23.2.2010, GZ 4/11-BK/10). Nach der Rechtsprechung sind Überlegungen hinsichtlich etwa zu einem späteren Zeitpunkt (z.B. durch Ruhestandsversetzung) frei werdende Arbeitsplätze derzeit weder zielführend noch von Relevanz. Im Übrigen stünde es dem Beamten frei, sich um die allenfalls in Zukunft frei werdenden Arbeitsplätze zu bewerben (BerK v. 25.5.2007, GZ 29/9-BK/07).

Darüber hinaus wird festgehalten, dass insbesondere eine Weiterverwendung in der Betriebsprüfung nicht mehr in Frage kommt, zumal Sie gerade in Ihrer Eigenschaft als langjähriger, erfahrener Betriebsprüfer strafrechtlich und disziplinarrechtlich relevante Abgabenhinterziehungen bewirkt haben. Sie haben zudem hinsichtlich der Einhaltung der Befangenheitsbestimmungen nicht glaubhaft Einsicht in Ihr Fehlverhalten gezeigt und wiederum ein Verhalten gesetzt, das Ihre Dienstbehörde im Jahr 2011 dazu veranlasst hat, Disziplinaranzeige zu erstatten (siehe oben steuerrechtliche Beratungstätigkeiten usw. für Verwandte), sodass Ihnen auf Grund dieser Umstände und des Gesamteindrucks von Ihrer Persönlichkeit nicht mehr das nötige Vertrauen in Bezug auf ein hohes Maß an selbständigem und eigenverantwortlichem Arbeiten und Außendienstverrichtungen entgegen gebracht werden kann.

Abschließend wird noch ergänzt, dass Sie mit Ihren disziplinarrechtlich und strafrechtlich relevanten Verfehlungen eindeutig und mehrfach bekundet haben, dass Sie nicht in der Lage sind, den Ihnen obliegenden, elementarsten Dienstpflichten zu entsprechen. Sie haben damit die für das Funktionieren der öffentlichen Verwaltung unabdingbare Vertrauensgrundlage derart massiv geschädigt, dass Ihnen das Vertrauen in die Erfüllung Ihrer dienstlichen Aufgaben und Pflichten, wie Sie mit höher bewerteten Arbeitsplätzen (siehe obige Darstellung) verbunden sind, nicht mehr entgegen gebracht werden kann. Gerade mit höher bewerteten Arbeitsplätzen ist insbesondere auch ein höhere Verantwortung, zB nach dem Grad der Bindung an Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen, und Eigenständigkeit in der Wahrnehmung der mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben verbunden (siehe § 137 BDG 1979).

Zumal Sie Dienstpflichtverletzungen begangen haben, die zu der Verhängung der zweitschwersten Disziplinarstrafe geführt und den Kernbereich Ihrer dienstlichen Aufgaben und Pflichten betroffen haben, sowie neuerlich während aufrechter Suspendierung und anhängigem Disziplinarverfahren wiederum ein disziplinarrechtlich relevantes Fehlverhalten gesetzt haben, mangelt es an Ihnen an der für die verantwortungsvolle Ausübung von dienstlichen Tätigkeit in Funktionen mit weitreichenden Befugnissen, Vorbildfunktion, einem Aufgabengebiet, das in hohem Ausmaß weitgehend selbständiges und eigenverantwortliches Arbeiten erfordert, an der unbedingt erforderlichen Verlässlichkeit. Die Finanzverwaltung muss sich auf die Redlichkeit und Vertrauenswürdigkeit eines Finanzbeamten bei Besorgung sowohl seiner dienstlichen als auch seiner eigenen Anliegen verlassen können, zumal eine lückenlose Kontrolle nicht möglich ist und in Bereichen, in denen verstärkt auf die Ehrlichkeit, Loyalität und Verlässlichkeit gebaut werden muss, insbesondere eine höheres Maß an Verantwortungsgefühl vom Beamten erwartet werden muss. Ein Finanzbeamter und Betriebsprüfer, welcher die Gleichmäßigkeit und Richtigkeit der Besteuerung von Abgabenpflichtigen im Auge haben muss, selbst aber wiederholt und über mehrere Jahre hinweg Insiderwissen aus seiner Tätigkeit als Finanzbeamter in unlauterer Weise genützt hat, Grundlagen für eine unrichtige Besteuerung geschaffen hat und zudem noch "Pfuscherfälle" betreut hat und dies seinem Dienstgeber in zweierlei Hinsicht verschwiegen hat, nämlich einerseits in dienstbehördlicher und andererseits in steuerrechtlicher (Abgabenbehörde) Hinsicht, hat das Vertrauen in seine Person und Redlichkeit seiner Einstellung eingebüßt.

Zu beachten ist ferner, dass Sie in Ihren Einwendungen Ihr Fehlverhalten zu bagatellisieren versuchen sowie im Disziplinarverfahren mehrfach ein uneinsichtiges Verhalten bekundet haben (betr. die Wahrnehmung der Befangenheit) und sohin den Eindruck vermitteln, dass Sie das Unrecht Ihres Handels trotz gerichtlicher und disziplinarrechtlicher Verurteilung noch immer nicht wirklich eingesehen haben (zB führen Sie in Ihrer Berufung, nachzulesen im Disziplinarerkenntnis der DOK S. 13 aus: "Nicht verständlich ist mir allerdings der Vorwurf, die Befangenheitsbestimmungen des § 76 Abs. 1 BAO hinsichtlich der Betriebsprüfungen bei der Steuerberatungskanzlei XXXX verletzt zu haben."; hinsichtlich Ihrer Einwendungen vom 30. August 2013, hier unter Punkt 6 dargestellt, wird bemerkt, dass Sie sich nicht auf eine damalige Ansicht berufen, sondern die Formulierung so gewählt haben, dass Ihnen der Vorwurf bis heute nicht klar ist und Sie damit bekunden, diesen Vorwurf auch aktuell nicht einsehen zu können). Diese von Ihnen vermittelte Einstellung trägt dazu bei, gegenüber Ihrem Dienstgeber Zweifel an Ihrer Einstellung (insbes. zur Redlichkeit, Korrektheit und Gesetzestreue) zu wecken und nicht dazu, wiederum Vertrauen in Ihre Person bzw. Aufgabenerfüllung zu gewinnen.

Zu Ihren Einwendungen wird wie folgt Stellung genommen:

Zu Punkt 1:

Wenn Sie ausführen, auf Grund der im Straf- und Disziplinarverfahren verhängten Geldstrafen schon genug bestraft worden zu sein, übersehen Sie, dass eine Verwendungsänderung nicht als weitere Strafe anzusehen ist, sondern als objektiv notwendige Maßnahme zur Sicherstellung eines funktionierenden öffentlichen Dienstes bzw. zur Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes (vgl. Berk v. 13.07.2011, GZ 78/10-BK/01). Das wichtige Interesse wird insbesondere durch die Art und Schwere der von Ihnen begangen Dienstpflichtverletzungen und die daraus resultierende Störung des geordneten Dienstbetriebes bestimmt.

Hinsichtlich Ihres im Strafverfahren abgelegten Geständnisses wird darauf hingewiesen, dass dieser Umstand ohnedies als Milderungsgrund bei der Strafbemessung vor Gericht (siehe Urteil S. 331: "Als

mildernd sind sein teilweises Geständnis ... zu werten.") als auch

vor der DOK (siehe Disziplinarerkenntnis S. 25) Berücksichtigung gefunden hat. Die Strafbemessung hat seitens der Disziplinaroberkommission aber dennoch zur Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung und sohin zur rechtskräftigen Verhängung der zweithöchsten Disziplinarstrafe geführt.

Zu Punkt 2:

Wenn Sie meinen, dass Sie seit der Tatbegehung (vor 11 Jahren) keinerlei Dienstvergehen mehr begangen hätten, dann übersehen Sie, dass Sie erst kürzlich mit (nicht rechtskräftigem) Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim BMF vom 16.8.2013,GZ. 02 037/12-DK/11, wegen Verletzung der in § 56 Abs. 2 BDG 1979 normierten Dienstpflicht zu einer Geldstrafe von EUR 1.000,00 verurteilt wurden. Nicht übersehen werden darf auch, dass Sie in der Zeit von Juli 2002 bis April 2013 (Dienstantritt am 4.4.2013) suspendiert waren.

Wenn Sie hiermit Ihr Wohlverhalten ansprechen, ändert sich damit nichts an Ihrer Verantwortung für das dargestellte, schwerwiegende Fehlverhalten, das bereits für sich allein das wichtige dienstliche Interesse begründet, Ihnen im Rahmen der Verwendungsänderung einen adäquaten Arbeitsplatz zuzuweisen (siehe Spruch). In Ihrer damaligen Funktion als Betriebsprüfer und Gruppenleiter-Stellvertreter haben Sie Malversationen begangen, sohin in einer hervorgehobenen Position, die großes eigenverantwortliches, selbständiges Handeln mit sich bringt und sohin auf Grund der eingeschränkten Kontrollmöglichkeiten ein hohes Vertrauen erfordert. Denn dieses Interesse folgt schon aus den Rücksichten auf das Ansehen einer nach dem Gesetz geführten, auch im Bereich der hoheitlichen Eingriffsverwaltung grundsätzlich am Servicegedanken orientierten staatlichen Verwaltung. Zu berücksichtigen ist zudem, dass Sie nach Hervorkommen des Verdachtes der Begehung von strafbaren Handlungen vom Dienst suspendiert wurden, in Untersuchungshaft gekommen sind und die malversive Nebenbeschäftigung sohin nicht mehr ausgeübt haben bzw. ausüben konnten, aus der die strafrechtlich und disziplinarrechtlich strafbaren Handlungen resultiert sind.

Bestehende Versetzungsgründe bzw. Gründe für eine Verwendungsänderung können jedoch durch anderwärtige Verdienste nicht gleichsam gegengerechnet werden (vgl. zu ähnlichen Fragestellungen in Ansehung der Feststellung der Nichtbewährung eines Schulleiters VwGH 29.1.2008, 2005/12/0209; Berk v. 20.01.2009, GZ 39/37-BK/08). Sohin kann ein jahrzehntelanges Wohlverhalten nicht gravierende Malversationen über einen längeren Tatzeitraum (von 1998 bis 2001) aufwiegen, sodass ein Vertrauensverlust auf Grund schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen seitens des Dienstgebers hingenommen werden müsste. Nicht übersehen werden darf, dass gerade gesetzeskonformes Verhalten zu den wesentlichsten Dienstpflichten gehört und die Einhaltung von Dienstpflichten - insbesondere Dienstpflichten im Kernbereich der dienstlichen Aufgabenstellung - Basis eines jeden sohin auch Basis eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist.

Zu Punkt 3:

Wenn Sie anführen, dass die Begehung der Abgabenhinterziehung nicht im Rahmen Ihrer dienstlichen Tätigkeit erfolgt sei, sondern im Rahmen einer unzulässigen Nebenbeschäftigung übersehen Sie damit, dass es sich hierbei um ein gravierendes Fehlverhalten handelt und auch außerdienstliches Fehlverhalten Grund für eine Verwendungsänderung (oder Versetzung) sein kann. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung der Berk (vgl. RS vom 12.11.1999, GZ 53/7-BK/99; Hervorhebung nicht im Original):

"Ein schwer wiegendes Fehlverhalten des Beamten begründet jedenfalls bereits für sich allein das wichtige dienstliche Interesse an seiner Versetzung, und zwar auch dann, wenn eine gesetzmäßige Besorgung der Aufgaben vom Beamten für die Zukunft zu erwarten ist. Auf den Verlust des Vertrauens kommt es dann nicht mehr an, denn ein solches ist auch bei der Verwendung in der neuen Dienststelle notwendig (vgl. GERM, Der Schutz vor Versetzungen und bestimmten Verwendungsänderungen im Dienstrecht der Bundesbeamten, ÖJZ 1995, S 881ff).

Die Einbeziehung des außerdienstlichen Verhaltens bei der Beurteilung des Vorliegens des für die Zulässigkeit einer qualifizierten Verwendungsänderung und/oder amtswegigen Versetzung notwendigen wichtigen dienstlichen Interesses ergibt sich aus der Vorschrift des § 43 Abs. 2 BDG, nach welcher der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Die Worte "in seinem gesamten Verhalten" lassen den Schluss zu, dass nicht nur das Verhalten "im Dienst' gemeint ist, sondern - im Zusammenhang mit den anderen Vorschriften über die Pflichten des Beamten - auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen (vgl. BerK, 17.12.1996, GZ 103/7-BK/96).

Nach der Judikatur des VwGH, welche von der BerK rezipiert wurde, ist das wichtige dienstliche Interesse, welches eine Versetzung zulässig macht, ausschließlich nach objektiven Merkmalen und nicht danach zu beurteilen, inwieweit der betroffene Beamte diese Momente schuldhaft herbeigeführt hat. Liegt ein wichtiges dienstliches Interesse vor, so wird damit dem Schutzzweck der Versetzungsregelung, nämlich ein unsachliches Vorgehen der Behörde zu verhindern, Genüge getan. Ausgehend davon, dass eine Versetzung sowohl das Abziehen eines Beamten von seiner bisherigen Verwendung als auch die Zuweisung zu einer neuen Verwendung beinhaltet, ist es für die Rechtmäßigkeit einer Versetzung ausreichend, wenn das wichtige dienstliche Interesse an einem der beiden Akte besteht. Die Behörde hat ferner ihre dienstlichen Maßnahmen nicht vorrangig an den Interessen der Bediensteten, sondern an den Interessen des Dienstes zu orientieren. (vgl. VwGH 6.9.1995, 95/12/0122)."

Zum behaupteten Umstand, dass Sie diese unerlaubte Nebenbeschäftigung sofort mit Einleitung des Verfahrens wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung in Tateinheit mit dem Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt eingestellt hätten, wird bemerkt, dass Sie außer Acht lassen, dass Sie eine unzulässige Nebenbeschäftigung gar nicht erst ausüben hätten dürfen und nach der Verfahrenseinleitung die Ausübung faktisch nicht mehr möglich war (zB auf Grund der Vorhaft lt. Urteil S. 13 in der Zeit vom 22.07.2002, 07:20 Uhr, bis 06.08.2002, 15:50 Uhr; Umstrukturierung in der XXXX Steuerberatungs GmbH auf Grund des im Jahre 2002 eingeleiteten Strafverfahrens gegen Herrn XXXX; vgl. Urteil S. 80).

Zu Punkt 4. und 5:

Sie führen aus, dass auch die Dienstpflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Missachtung der Befangenheitsbestimmungen über 11 Jahre zurückliegen würden und dass nach den Gepflogenheiten und Wertvorstellungen in den Jahren vor 2002 dies möglicherweise nicht zu einer Befangenheit geführt hätte.

Die von Ihnen im Zeitraum von 1998 bis 2001 (Prüfungsfall XXXX 1999, Dr. Jerabek 1998 bis 2001) begangenen Abgabenhinterziehungen waren Gegenstand eines umfangreichen Strafverfahrens, welches in erster Instanz mit Urteil des Landesgerichtes vom 29.11.2007, 26 Hv 217/05 y, geendet hat. Dieses Urteil ist bei der Finanzverwaltung am Standort XXXX am 13.03.2008 eingelangt. Über die u.a. von Ihnen ergriffenen Rechtsmittel (Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde) wurden vom Oberlandesgerichtes XXXX vom 9.6.2010, GZ 6 Bs 51/10s, Einlagen am 22.06.2010, und vom OGH mit Beschluss vom 17.12.2009, GZ 13 Os 183/08y-4, am 21.01.2010 bei der Finanzverwaltung am Standort XXXX eingelangt, entschieden.

Sodann erging im Disziplinarverfahren das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission (DK) beim BMF vom 14.5.2012, ausgefertigt am 10.7.2012, und jenes der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt (DOK beim BKA) vom 13.3.2013, GZ 74,75/29-DOK/12, Zustellung an Sie bzw. Ihren Rechtsvertreter am 03.04.2013 und an Ihre Dienstbehörde am 04.04.2013. Bis zu diesem Zeitpunkt (03.04.2013) dauerte zudem Ihre Suspendierung an.

Sohin zeigt sich die Komplexität Ihres Falles schon daran, dass im Gerichtsverfahren - auf Grund der Anzeige vom 20.06.2002 - alleine die Hauptverhandlung vor dem Landesgericht über ein Jahr gedauert hat und das Gerichtsverfahren nach dem erstinstanzlichen Urteil wiederum ca. 2,5 Jahre später rechtskräftig abgeschlossen wurde. Alleine das erstinstanzliche strafgerichtliche Urteil umfasst 334 Seiten. Mit diesem komplexen Fall und den umfangreichen Akten hatten sich sowohl die Disziplinarbehörden als auch die Dienstbehörde auseinanderzusetzen. Bemerkt wird zudem, dass Sie selbst nach erfolgter Verständigung über die beabsichtigte Personalmaßnahme ein Ansuchen um Fristverlängerung zur Erhebung von Einwendungen im Wege Ihres Personalvertreters XXXX (siehe Mail vom 10.7.2013, 12:16 Uhr) gestellt haben. Ihrem Ansuchen wurde seitens der Amtsleitung mit Mail vom 10.7.2013, 14:07 Uhr, entsprochen und die Frist zur Erhebung von Einwendungen bis zum 31.8.2013 erstreckt (Ihre Eingabe datiert mit 27.8.2013). Selbst Sie, der Sie Ihren Fall am besten kennen, haben sich nicht in der Lage gesehen, innerhalb einer 2wöchigen Frist Einwendungen vorzubringen.

Wie aus der Verständigung vom 10.7.2013 ersichtlich ist, stützt sich die gegenständliche Personalmaßnahme bzw. das wichtige dienstliche Interesse daran insbesondere auf § 38 Abs. 3 Z 5 BDG. In dieser Bestimmung wird auf den rechtskräftigen Ausgang des Disziplinarverfahrens abgestellt. Rechtskräftig abgeschlossen war das Disziplinarverfahren mit Erkenntnis der DOK vom 13.3.2013, GZ 74,75/29-DOK/12, welches Ihrer Dienstbehörde am 04.04.2013 zugestellt wurde.

Zudem wird auf folgende Entscheidung der Berk v. 22.8.2007, GZ 87/15-BK/07 verwiesen:

"Darüber hinaus kommt die primäre Klärung der Sachverhalte den Strafgerichten und den Disziplinarbehörden zu. Wie sich aus den Bestimmungen des BDG im Zusammenhang mit dem Prinzip der Einheit der Rechtsordnung und dem Prinzip der Verfahrensökonomie ergibt, soll ein und derselbe Sachverhalt tunlichst nicht unabhängig voneinander gleichzeitig in mehreren Verfahren geprüft werden. Damit wird auch die Gefahr von Divergenzen bei der Sachverhaltsfeststellung und die damit verbundenen Rechtsfolgen (Wiederaufnahme etc.) vermieden. Gleichfalls wird das Entstehen zusätzlicher Kosten, die durch jeweils gesonderte Beweisaufnahmen der einzelnen Verwaltungsbehörden oder Gerichte verursacht werden, hintangehalten.

Vorrangig erscheint demnach die Abklärung in einem strafgerichtlichen Verfahren und anschließend - darauf aufbauend - die Abklärung in einem Disziplinarverfahren."

Auf Grund Ihrer Suspendierung war ferner der reibungslose, korrekte und rechtmäßige Dienstbetrieb sichergestellt, sodass die Dienstbehörde auf den rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens zuwarten konnte.

Der Zusammenhang der verfahrensgegenständlichen Personalmaßnahme mit insbes. Ihrem Fehlverhalten vor 11 Jahren ist sohin mit der langen Verfahrensdauer im Straf- und Disziplinarverfahren zu erklären.

Hingewiesen wird darauf, dass das Disziplinarverfahren auch mit der höchsten Disziplinarstrafe enden hätte können und sohin weitere dienstrechtliche Maßnahmen entbehrlich gewesen wären. Sohin war jedenfalls der Verfahrensausgang im Disziplinarverfahren abzuwarten. Dies steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung der Berufungskommission (siehe Berk v. 22.8.2007, GZ 87/15-BK/07:

"Vorrangig erscheint demnach die Abklärung in einem strafgerichtlichen Verfahren und anschließend - darauf aufbauend - die Abklärung in einem Disziplinarverfahren.")

Angemerkt wird jedoch, dass gegen das Disziplinarerkenntnis der DOK Beschwerde an den VwGH ergriffen wurde und das Verfahren derzeit anhängig ist.

Die Verständigung über die Personalmaßnahme erfolgte am 10.7.2013, sodass dazwischen ca. 3 Monate liegen. Angesichts der umfangreichen Aktenlage und Komplexität des Falles, sowie des Umstandes, dass Sie effektiv Ihren Dienst erst am 4.4.2013 verrichtet haben, ist nicht von einer verspäteten Einleitung der Personalmaßnahme auszugehen, sondern erfolgte die Maßnahme im zeitlichen Zusammenhang mit Ihrer disziplinarrechtlichen Verurteilung, selbst wenn sich Ihr Fehlverhalten aus Abgabenhinterziehungen im Zeitraum von 1998 bis 2001 bezieht.

Ihre Ansicht zu den damaligen Wertvorstellungen wird nicht geteilt und kann aus dem Hinweis, dass die DOK beim BKA die Teilnahme an einem Betriebsausflug nicht als Befangenheit qualifiziert habe, nichts für Ihren Fall gewonnen werden. Bereits die Rechtsprechung (Berk. vom 23.11.2001, GZ 99/9-BK/01) führt zur Befangenheit von Betriebsprüfern und zur Kenntnis der Dienstbehörde bzw. zur Meldepflicht des Beamten aus:

"Die Führung der Buchhaltung, die Vornahme von Umsatzsteuervoranmeldungen und die Erstellung von Jahresabschlüssen und Abgabeerklärungen für Steuerpflichtige durch einen Betriebsprüfer ist durchaus geeignet, die Vermutung der Befangenheit des Beamten hervorzurufen. Denn bei einer solchen Nebenbeschäftigung kann es zwangsläufig zu einer Überschneidung mit den Dienstpflichten des BW als Betriebsprüfer kommen, die geeignet ist Zweifel an der Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Amtsführung zu begründen. Es besteht daher der begründete Verdacht, dass der BW dadurch, dass er mit den ihm zugeschriebenen Tätigkeiten eine ihm nach § 56 Abs. 2 BDG verbotene Nebenbeschäftigung ausgeübt hat, ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu schädigen.

Darauf, dass die Beh durch ein Schreiben Dritter Kenntnis von seiner Nebenbeschäftigung hatte, kann sich der BW nicht berufen, da § 56 Abs. 3 BDG die ausdrückliche Meldung einer derartigen Nebenbeschäftigung verlangt. Es besteht daher auch der Verdacht, dass der BW gegen die Dienstpflicht des § 56 Abs. 3 BDG verstoßen hat. Nach den bisher gepflogenen Erhebungen gibt es nämlich Grund zur Annahme, dass der BW die Nebenbeschäftigung, deren er verdächtig ist, gegen Entgelt erbracht hat. Abweisung."

Wenn aber die Führung von Buchhaltungen für Steuerpflichtige durch einen Betriebsprüfer schon geeignet ist, die Befangenheit zu begründen, dann gilt das jedenfalls für den Fall, dass ein Betriebsprüfer unter dem Deckmantel einer Steuerberatungskanzlei für Klienten buchhalterisch und abgabenrechtlich tätig wird und sodann wiederum Betriebsprüfungen bei dieser Kanzlei und Unternehmen durchführt, die von dieser Steuerberatungskanzlei vertreten werden (ähnlich VwGH v. 26.6.1989, GZ 89/12/0066 und VwGH v. 18.12.2001, GZ 2001/09/0142). Insbesondere haben Sie haben sich die von Ihnen betreuten "Pfuschfälle" auf der Quotenliste der XXXX Steuerberatungs GmbH befunden, was sowohl Ihnen als auch der Kanzlei Vorteile gebracht hat. Wenn Sie dann aber bei anderen von der XXXX Steuerberatungs GmbH vertretenen steuerpflichtigen Unternehmen sowie bei der XXXX selbst kraft Ihres Amtes als Betriebsprüfer Betriebsprüfungen durchgeführt haben, so lagen wichtige Gründe vor, die iSd § 47 BDG geeignet sind, Ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen (siehe hierzu die Ausführungen im Disziplinarerkenntnis der Disziplinaroberkommission beim BKA v. 13.03.2013,GZ. 74,75/29-DOK/12, S. 19, welchen seitens Ihrer Dienstbehörde beigetreten wird). Auch im Lichte der damaligen Rechtsprechung ist nicht davon auszugehen, dass in Ihrem Fall andere Wertvorstellungen bestanden hätten. Hätten damals andere, lockere Wertvorstellungen und Ethikvorstellungen iZm Ihrem Berufsbild offiziell bestanden, ist nicht verständlich, aus welchem Grund Sie Ihre Tätigkeiten dann nicht offen gelegt haben.

Zu Ihren Einwendungen, dass bekannt gewesen sei, dass eine Vielzahl von Finanzbeamten Steuererklärungen verfasst hätten, wird bemerkt, dass es sich um ein pauschales Vorbringen handelt. Sie legen nicht dar, wem konkret was bekannt gewesen sei. Bezogen auf Ihren Fall - unterstützende Tätigkeit im Abgabenverfahren für die Geschwister XXXX - wird auf die Feststellungen der Disziplinarkommission im Disziplinarerkenntnis v. 16.8.2013, GZ 02 037/12-DK/11, S. 6 ff verwiesen, aus denen hervorgeht, dass Ihrer Dienstbehörde (und deren Kenntnis ist maßgeblich) nicht bekannt gewesen sei, dass Sie eine Nebenbeschäftigung für Verwandte ausüben würden.

Zu Punkt 6:

Hinsichtlich Ihres Vorbringens zu Ihrer Einsicht in das Unrecht Ihres Verhaltens betreffend die Missachtung von Befangenheitsbestimmungen wird bemerkt, dass auf Grund Ihrer Ausführungen nicht davon ausgegangen werden kann, dass Sie eine solche tatsächlich haben. Dass Sie nicht lediglich auf Ihre Meinung von damals verweisen und Sie im Grunde heute noch derselben Meinung sind (= damals nicht gegen die Bestimmungen verstoßen zu haben),

ergibt sich aus Ihren Einwendungen vom 30.8.2013 (" ... nach den

Gepflogenheiten und Wertvorstellungen in den Jahren 2002 dies möglicherweise nicht zu einer Befangenheit geführt hätte ..."; Ihre Ausführungen auf S. 3 Ihrer Einwendungen, dass Sie die Prüfungen unter heutigen Voraussetzungen nie durchführen würden, wird von Ihnen durch den Beisatz relativiert, dass Ihnen dies auch mangels Voraussetzungen gar nicht möglich sei) sowie aus Ihren Anträgen im Disziplinarverfahren (siehe Disziplinarerkenntnis der DOK v. 13.3.2013, GZ 74,75/29-DOK/12, S. 12 f: zB "Nicht verständlich ist mir allerdings der Vorwurf, die Befangenheitsbestimmungen des § 76 Abs. 1 BAO hinsichtlich der Betriebsprüfungen bei der Steuerberatungskanzlei XXXX verletzt zu haben."). Es kann sohin nicht von einer Einsicht in Ihr damaliges Verhalten in Bezug auf die Missachtung von Befangenheitsbestimmungen ausgegangen werden und werden Ihre nunmehrigen Ausführungen, in welchen Sie versuchen, Ihre Einstellung anders darzustellen, durch Ihre bisherigen Vorbringen (siehe oben) widerlegt.

Zu Punkt 7:

Sie monieren eine unterschiedliche Behandlung unter mitangeklagten Kollegen und verweisen auf den Gleichheitsgrundsatz.

Zunächst führen Sie selbst aus, dass die betreffenden Mitangeklagten vor dem Landesgericht XXXX freigesprochen worden und Großteils wegen Vergehen gegen die Befangenheitsbestimmungen disziplinarrechtlich verurteilt worden seien.

Sohin verkennen Sie, dass Ihr Fall mit dem anderer Kollegen nicht vergleichbar ist. Sie wurden strafgerichtlich verurteilt und nicht freigesprochen und wurden zudem im Disziplinarverfahren zu der zweithöchsten Disziplinarstrafe verurteilt, dies nicht allein wegen der Missachtung von Befangenheitsbestimmungen. Sie haben sohin gravierende Verstöße begangen. Laut dem Gleichheitsgrundsatz ist jedoch - einfach ausgedrückt - Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln.

Darüber hinaus kann dahingestellt bleiben, wie mögliche einzelne Disziplinarverfahren gegen andere Beamte im Einzelfall geendet haben und ob und welche dienstrechtlichen Konsequenzen damit verbunden waren. Jedenfalls ist auf die konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles Bedacht zu nehmen. Weiters kann hierauf nicht näher eingegangen werden kann, zumal aus datenschutzrechtlichen Gründen sowie auf Grund des § 46 BDG 1979 (Amtsverschwiegenheit) konkrete mögliche Verfahren gegen andere Beamte bzw. die von Ihnen angesprochenen Kollegen nicht näher abgebildet werden können.

Selbst gesetzt den Fall, dass in angeblich ähnlich gelagerten Fällen ein Fehlverhalten von anderen Beamten nicht zu denselben Konsequenzen wie in Ihrem Fall geführt haben sollte, kann daraus kein Recht auf ein allfälliges gleiches behördliches Verhalten abgeleitet werden. Als Prüfungsmaßstab kommt vielmehr nur das Gesetz in Betracht (VwGH v. 2.5.2001, Zl. 96/12/0062 und v. 23.4.1993, GZ 90/17/0229).

Selbst im Falle etwaigen behördlichen Fehlverhaltens kann aus dem Gleichheitssatz gemäß Art 2 StGG und Art 7 B-VG abgeleitet werden, dass, wenn ein anderer rechtswidrig begünstigt worden wäre, dies keinen Anspruch auf eine gleichartige rechtswidrige Begünstigung begründen würde.

Schließlich wird auf folgende Ausführungen in Ihren Einwendungen vom 30.8.2013 (auf der letzten Seite) hingewiesen: "Außerdem möchte ich mich den zusätzlichen Begründungen in der Stellungnahme des rechtlichen Vertreters von AD XXXX anschließen." Daraus ist abzuleiten, dass Sie davon ausgehen, dass gegen diesen Beamten, welcher laut Urteil des LG XXXX vom 29.11.2007, 26 Hv 217/05y auch Mitangeklagter und Ihr Kollege war bzw. ist, die selbe Personalmaßnahme wie in Ihrem Fall durchgeführt wird.

Zudem sei noch bemerkt, dass es laut Rechtsprechung der Berufungskommission unter bestimmten Voraussetzungen nicht für alle Zeiten ausgeschlossen ist, dass ein Beamter, welcher im Zuge eines Verwendungsänderungsverfahrens von Amts wegen aus wichtigen dienstlichen Interessen von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen wurde und dem kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden konnte, einen seiner ursprünglichen Verwendung gleichen oder ähnlichen Arbeitsplatz wiedererlangen kann. Auch vor diesem Hintergrund sind mögliche angesprochene Verfahren von Kollegen zu sehen.

Zu Punkt 8:

Sie führen aus, dass die in der Verständigung angeführten Hinweise in der Judikatur des VwGH und der DOK nicht vergleichbar seien, da es sich in keinem einzigen angeführten Sachverhalt um die direkte Tätigkeit für nahe Angehörige handeln würde.

Wenn Sie sodann meinen, dass Ehegatten im Endeffekt Nichtangehörige seien, wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 Bundesabgabenordnung Angehörige im Sinne der Abgabenvorschriften auch Ehegatten sind.

Nach Ansicht der Behörde ist die in der Verständigung wiedergegebene Rechtsprechung sehr wohl mit Ihrem Fall vergleichbar, da es darum geht, Ihnen aufzuzeigen, dass bereits die Vertretung von Abgabepflichtigen durch einen Finanzbeamten gegenüber der Abgabenbehörde geeignet ist, in der Öffentlichkeit die Frage aufzuwerfen, ob nicht schon alleine durch das Einschreiten eines Finanzbeamten gegenüber der Abgabenbehörde eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen, nicht von diesem Beamten vertretenen Personen, bedingt werden könnte (vgl. VwGH vom 14.10.2009, GZ 2008/12/0182). Siehe darüber hinaus auch folgende, auszugweise dargestellten Ausführungen der DOK v. 28.12.2012, GZ 63/13-DOK/12 (Hervorhebungen nicht im Original; vergleichbar auch DOK v. 11.10.2004, GZ 36/10-DOK/04):

"Mit seinem Einwand, in dem ihn betreffenden Fall habe es sich bei den in erster Instanz inkriminierten Tätigkeiten ausschließlich um das Leisten von Hilfe für Verwandte, d.h. um ein fachliches Aushelfen innerhalb des weiteren Familienkreises durch ihn gehandelt, was keinesfalls als nebenberufliche Tätigkeit iSd § 56 BDG betrachtet werden könne, weil dabei der Hilfeleistungszweck das entscheidende Motiv für ihn gewesen sei, nicht aber der Beschäftigungs- oder gar ein Erwerbszweck, vermag der Berufungswerber eine Rechtswidrigkeit der von ihm bekämpften Schuldsprüche nicht mit Erfolg geltend zu machen.

Die vom beschuldigten Beamten nebenberuflich wahrgenommenen Aufgaben eines Parteienvertreters gegenüber der Steuerbehörde (Verfassen von oder zumindest Beteiligung am Abfassen von Rechtsmitteln für Steuerpflichtige, Erledigung der Buchhaltung für steuerpflichtige Unternehmer, in diesem Zusammenhang Verbuchen von Belegen, Erstellung von Bilanzen, Wahrnehmung steuerlicher Interessen Abgabepflichtiger gegenüber der Finanzbehörde durch persönliches Auftreten gegenüber den zuständigen Beamten des Ressorts, d.h. gegenüber Kollegen) widerstreiten nämlich in jedem Fall - auch dann, wenn Gewerbsmäßigkeit nicht vorliegt - den Aufgaben von Bediensteten der Finanzverwaltung und ist auch hier die oben angesprochene Bipolarität der Rollen gegeben, die nach den Erfahrungen des täglichen Lebens sehr wohl geeignet ist, das Vertrauen der Bevölkerung (der Abgabepflichtigen) in die sachliche und gesetzestreue Aufgabenerfüllung durch den konkreten Beamten, aber auch durch die Bediensteten der Finanzverwaltung insgesamt massiv zu beeinträchtigen; eine Differenzierung nach dem Verwandtschaftsverhältnis ist in § 56 BDG nicht normiert."

Schließlich wird noch angemerkt, dass auch die Disziplinarkommission beim BMF (DK) die von Ihrer Dienstbehörde vertretene Ansicht teilt, was in dem gegen Sie ergangenen Disziplinarerkenntnis vom 16.8.2013, GZ 02 037/12-DK/11, zum Ausdruck kommt.

Hinsichtlich der von Ihnen ins Treffen geführten Kenntnis Ihrer Dienstbehörde kann auf die im Disziplinarerkenntnis vom 16.8.2013, GZ 02 037/12-DK/11, getroffenen Feststellungen der Disziplinarkommission beim BMF verwiesen werden. Bereits dort haben Sie vorgebracht, dass Ihre Tätigkeit für Ihre Verwandten dem Finanzamt seit vielen Jahren bekannt gewesen sei, dass Sie bei der Betriebsprüfung von Maria XXXX, welche im Zusammenhang mit dem Finanzamtsskandal im Jahre 2003 erfolgt sei, ebenfalls mitgewirkt hätten und dies unter Beobachtung der ganzen Sonderkommission, der damaligen Amtsleitung und dem Landesgericht XXXX.

Aus dem zitierten Erkenntnis ergibt sich jedoch zusammenfassend, dass seitens der Amtsleitung nicht bekannt war, dass Sie eine Nebenbeschäftigung als abgabenrechtlicher Berater für die Geschwister XXXX ausgeübt haben (siehe S. 6 ff). Seitens Ihrer Dienstbehörde werden in diesem Verfahren getroffenen Feststellungen nicht in Zweifel gezogen, da die Aussagen insbes. des Zeugen HR Mag. XXXX, im Rahmen einer Zeugeneinvernahme, sohin unter Wahrheitspflicht, getroffen wurden.

HR Mag. XXXX, Fachvorstand des Finanzamtes XXXX, war im Jahr 2010 (bis zur Amtsübernahme durch den jetzigen Vorstand (HR XXXX)) auch mit Agenden des Finanzamtsvorstandes betraut, da die Funktion eines Finanzamtsvorstandes zu dieser Zeit im FA XXXX nicht besetzt war. HR XXXX habe angegeben, dass ihm bis zum Zeitpunkt der Information durch HR Mag. XXXX nicht bekannt gewesen sei, dass Sie eine Nebenbeschäftigung für Verwandte ausüben würden und der Name XXXX in einer finanzamtsinternen Liste über Nebenbeschäftigungen nicht vermerkt gewesen sei (siehe S. 6). Sie hätten in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass Sie weder mit dem ehemaligen Vorstand des FA XXXX, Dr. XXXX, noch mit dessen interimistischen Nachfolger, HR Mag. XXXX, ein Gespräch in Bezug auf Ihre Nebenbeschäftigung betreffend Franz und XXXX geführt hätten. Sie hätten wörtlich geantwortet: "Nein, warum auch? Es hat jeder Bescheid gewusst. Es war nicht meldepflichtig da nicht erwerbsmäßig. Ich war der Meinung, es sei erlaubt." Die Frage, woraus Sie die stillschweigende Zustimmung des Dienstgebers abgeleitet hätten, hätten Sie mit der Aussage: "Ich war der Meinung, es sei erlaubt." beantwortet.

Aus obigen Ausführungen ist sohin zu schließen, dass Ihre Nebenbeschäftigung für die Geschwister XXXX Ihrer Dienstbehörde bis zur Erstattung der Disziplinaranzeige im Jahr 2011 nicht bekannt gewesen ist und sohin Ihre diesbezüglichen Behauptungen in Ihren Einwendungen lediglich Schutzbehauptungen darstellen.

Wenn Sie anführen, dass Sie nach Treu und Glauben annehmen hätten können, dass diese geringfügige Nebenbeschäftigung die Bestimmungen des § 56 Abs. 2 BDG 1979 nicht verletzten würde, und Ihnen keine Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen oder der Interpretation der Rechtsvorschriften bekannt gegeben worden seien, so werden Sie darauf hingewiesen, dass es Ihnen freigestanden wäre, bei Ihrer Dienstbehörde konkret nachzufragen sowie einen diesbezüglichen Feststellungsantrag einzubringen oder sich im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes (www.ris.bka.gv.at ) die Rechtsprechung zu dieser Thematik anzusehen. Sie können sich als Beamter nicht auf Treu und Glauben stützen, zumal Sie gem. § 43 Abs. 1 BDG 1979 verpflichtet sind, Ihr Wissen über die rechtlichen Voraussetzungen auf dem aktuellen Stand zu halten (siehe hierzu auch die Ansicht der DK im zitierten Erk. S. 13). Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt es dem Beamten, sich mit den ihn betreffenden gesetzlichen Grundlagen seines Dienstverhältnisses bzw. den seinen dienstlichen Bereich regelnden Rechtsvorschriften vertraut zu machen. Durch die Unterlassung, sich Kenntnis hievon zu verschaffen, würde ein Beamter jedenfalls in Widerspruch zu der ihm obliegenden und zumutbaren gewissenhaften und ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben handeln (siehe VwGH v. 15.09.2004, GZ 2003/09/0026). Es handelt sich sohin um eine "Holschuld" des Beamten und ist die Dienstbehörde nicht verpflichtet, Beamte über sämtliche rechtlichen Änderungen auf dem Laufenden zu halten.

Zudem wird auf die im Zusammenhang mit dieser Problematik ergangenen Erlässe und Broschüren hingewiesen (zB Erlass des BMF vom 19.03.2004, GZ 16 1270/1-I/20/04 betreffend die Meldung von Nebenbeschäftigungen mit welchem den Bediensteten des Finanzressorts die Erlässe vom 20.09.2002, GZ. 16 1270/2-I/6/02, über die gesetzliche Verpflichtung zur unmittelbaren Meldung von erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigungen und die Möglichkeit der Untersagung derselben durch den Dienstgeber sowie vom 30.10.2000, GZ. 66 1009/30-VI/6/00, über die illegale Abfrage von Datenbanken, in Erinnerung gerufen wurden; Broschüre aus dem Jahr 2009 "Berufsethik Vorsicht Einflussnahme - BMF Intern"). Insbesondere wird in der vorgenannten Broschüre, welche sich umfassend mit dem Thema Nebenbeschäftigung auseinandersetzt, auf Seite 16 hingewiesen, dass eine Beamtin oder ein Beamter im Zweifelsfall bei seiner Dienstbehörde einen Feststellungsbescheid über die Zulässigkeit seiner Nebenbeschäftigung beantragen kann.

Hinsichtlich Ihrer Behauptung, dass das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis zum Zeitpunkt Ihrer Mitwirkung bei der Betriebsprüfung Ihrer nahen Angehöriger noch nicht vorgelegen sei, wird mitgeteilt, dass Ihren Einwendungen gefolgt wird, allerdings angemerkt wird, dass ein Disziplinarverfahren anhängig war.

Weiters wenden Sie ein, dass dieses Verfahren noch offen und nicht rechtskräftig abgeschlossen sei und sohin nicht für die Beurteilung Ihrer beruflichen Voraussetzungen heranzuziehen sei. Es handle sich zudem um einen Tatbestand, der außerhalb Ihrer beruflichen Tätigkeit ausgeübt worden sei und keinen Einfluss auf Ihre berufliche Tätigkeit habe.

Sie wurden mit erstinstanzlichem Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim BMF, Senat II, vom 16.08.2013, GZ. 02 037/12-DK/11, wegen des Verstoßes gegen die in § 56 Abs. 2 BDG 1979 normierten Dienstpflicht schuldig gesprochen und wurde über Sie eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.000,00 verhängt. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis haben Sie Berufung erhoben, sodass das Disziplinarverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.

Sie übersehen, dass es nach der Rechtsprechung sehr wohl möglich ist, ein Verhalten, welches (noch) nicht zu einer (rechtskräftigen) disziplinarrechtlichen Verurteilung geführt hat, als Grund (wichtiges dienstliches Interesse) für die Verwendungsänderung heranzuziehen (Berk v. 13.7.2011, GZ 78/10-BK/01: So könne auch ein disziplinär nicht zu ahndendes Verhalten des Beamten ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung begründen [VfGH 11.12.1978, B 294 und 462/77, VfSlg. 8450] oder Berk v. 28.11.2006, GZ 187/10-BK/06, wonach es der Dienstbehörde nicht verwehrt sei, selbständig die Frage zu prüfen, ob eine Dienstpflichtverletzung vorliege oder nicht, wenngleich die Beurteilung von Dienstpflichtverletzungen primär den im Disziplinarverfahren zuständigen Behörden obliege.). Hinsichtlich Ihrer abgabenrechtlichen Unterstützungstätigkeiten für die Geschwister XXXX bestreiten Sie den diesbezüglichen Sacherhalt nicht, sondern führen in Ihren Einwendungen vom 30.8.2013 S. 4 selbst aus, dass Sie für Ihre Cousine XXXX unentgeltlich Steuererklärungen verfassen würden. Der diesbezügliche Sachverhalt wurde Ihnen bereits im Wege der Erstattung einer Disziplinaranzeige im Jahr 2011 und infolge der Untersagung dieser Nebenbeschäftigung mit Weisung sowie im Verfahren zu Ihrem Antrag auf Feststellung, ob die Befolgung der Ihnen diesbezüglich erteilten Weisung zu Ihren Dienstpflichten gehört (siehe Bescheid des Finanzamtes XXXX vom 22.03.2012, GZ. 3209/72-PA-W/T/12), zur Kenntnis gebracht. Weder vor der Disziplinarkommission haben Sie bestritten, für die Geschwister XXXX steuerliche Angelegenheiten erledigt und an der Vorprüfung der Frau Maria Singer durch das Finanzamt XXXX an der Seite von XXXX teilgenommen zu haben (siehe Disziplinarerkenntnis vom 16.08.2013, GZ 02 037/12-DK/11, Seite 5) noch im Verfahren vor Ihrer Dienstbehörde (siehe Verfahren zum Feststellungsbescheid vom 22.03.2012 sowie insbes. Ihre Ausführungen in Ihrer Berufung vom 30.03.2012: "Dass die Mithilfe bei der Erstellung von Steuererklärungen, Vorbereitung von Stellungnahmen usw. unter eine derartige Tätigkeit fallen wurde nie bestritten. Allerdings wird dies nur im Rahmen einer verwandtschaftlichen Beziehung durchgeführt. Außerdem wird durch die Geringfügigkeit dieser Tätigkeit (jährlicher Zeitaufwand ca. 2 Stunden) welche unentgeltlich erfolgt, kaum eine Konkurrenz mit berufsmäßigen Steuerberatern entstehen."). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der Bestreitung Ihres Fehlverhaltes auf die Ausführungen unter Punkt 8 verwiesen.

Zudem verkennen Sie, dass Ihr Verhalten sehr wohl einen dienstlichen Bezug hat, wenn Sie nach Ansicht Ihrer Dienstbehörde eine unzulässige Nebenbeschäftigung im Sprengel Ihrer Dienstbehörde ausüben und Ihre Dienstbehörde sohin diese Nebenbeschäftigung mit Weisung untersagt und Disziplinaranzeige gegen Sie erstattet hat. Darüber wird auf die Rechtsprechung der Berufungskommission (Berk vom 12.11.1999, GZ 53/7-BK/99) hingewiesen (siehe auch Punkt 3.), wonach auch außerdienstliches Fehlverhalten Grund für eine Verwendungsänderung (oder Versetzung) sein kann.

Zu Punkt 9:

Wenn Sie damit auf Ihre Dienstbeschreibung Bezug nehmen und auf eine sowohl disziplinarrechtliche als auch strafrechtliche Unbescholtenheit vor jenen Verfahren ab 2002, so wird mitgeteilt, dass bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses, welches insbesondere auch darin begründet ist, dass insbes. über Sie eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde, die wegen der Art und Schwere der von Ihnen begangenen Dienstpflichtverletzungen die Belassung in Ihrer bisherigen Funktion nicht vertretbar erscheinen lässt und ein Vertrauensverlust eingetreten ist, einer ausgezeichneten Dienstbeschreibung keine Bedeutung zukommt (vgl. BerK 13.6.1996, GZ45/54-BK/95, BerK vom 31.7.2003, GZ 168/9-BK/03). Die Behörde ist zufolge der Rechtsprechung der Berufungskommission nicht gehalten positive Leistungen, Eigenschaften, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Kenntnisse u. dgl. mehr des zu versetzenden Beamten gegen zu seinem Nachteil sprechende Aspekte abzuwägen und, je nach dem, "auf welcher Seite sich die Waagschale senkt", den Beamten zu versetzen oder von einer solchen Maßnahme Abstand zu nehmen; vielmehr kommt es einzig und allein darauf an, ob festgestellte und hinreichend konkrete Tatsachen vorliegen, die ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung des Beamten begründen (vgl. Berk vom 29.6.2000, GZ 2/11-BK/00). Gleiches gilt auch für eine qualifizierte Verwendungsänderung. Darüber hinaus können bestehende Versetzungsgründe bzw. Gründe für eine Verwendungsänderung durch anderwärtige Verdienste nicht gleichsam gegengerechnet werden (vgl. zu ähnlichen Fragestellungen in Ansehung der Feststellung der Nichtbewährung eines Schulleiters VwGH 29.1.2008, 2005/12/0209; Berk

v. 20.01.2009, GZ 39/37-BK/08). Sohin kann ein jahrzehntelanges Wohlverhalten nicht gravierende Malversationen über einen längeren Tatzeitraum (von 1998 bis 2001) aufwiegen, sodass ein Vertrauensverlust auf Grund schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen seitens des Dienstgebers hingenommen werden müsste. Nicht übersehen werden darf, dass gerade gesetzeskonformes Verhalten zu den wesentlichsten Dienstpflichten gehört und die Einhaltung von Dienstpflichten - insbesondere Dienstpflichten im Kernbereich der dienstlichen Aufgabenstellung - Basis eines jeden sohin auch Basis eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist.

Zu Punkt 10:

Hinsichtlich des Testprogramms XXXX wird ausgeführt, dass dieses Programm die Fähigkeit besitzt, Daten auf verschiedene Art und Weise zu analysieren. Es ermöglicht Extraktionen, Stichproben und Vergleiche um Manipulationen von Daten, Fehler oder bestimme Ziele und Trends aufzuspüren und sichtbar zu machen (siehe Internetseite:

http://books.google.at/books?id=iIvKLdIzsaAC&pg=PA114&lpg=PA114&dq=XXXXXXXX SOFTWARE&f=false </nichtanonym> <anonym>XXXX</anonym> </person> oder Elmar Goldstein, Betriebsprüfung, Haufe Verlag, 1. Auflage 2009).

Da Sie als einziger Mitarbeiter diese Software als Testprüfer anwenden konnten, konnten Sie sich Wissen iZm Datenanalysen, Auswertungen und sonstigen Funktionalitäten des Programms aneignen. Sie führen in Ihren Einwendungen vom 30.8.2013 auf Seite 6 selbst an, hinsichtlich der EDV-Kenntnisse immer wieder zu Rate gezogen worden zu sein. Wenn Sie nunmehr dieses Programm selbst anwenden konnten und sohin sich als einziger Testprüfer Wissen und Erfahrung auf diesem Gebiet aneignen konnten, konnten Sie andere Prüfer mit der Funktionalität und der Anwendung dieses Programms vertraut machen. Sie konnten sich insofern Insiderwissen aneignen, als Sie wussten, auf welche Art und Weise diese Prüfungssoftware seitens der Finanzverwaltung im Rahmen von Betriebsprüfungen zum Einsatz gelangt, wo Schwerpunkte gesetzt werden, wie die Prüfroutine mit diesem Programm abläuft, welche Analysemethoden und -werkzeuge bevorzugt zum Einsatz gelangen etc. Es handelt sich dabei um jene Informationen, die nicht allgemein zugänglich sind und sohin für Betriebe Betriebsprüfungen nicht vorhersehbar machen.

Verwiesen wird an dieser Stelle nochmals auf die Ausführungen des Urteils S. 238, wonach Sie selbst eingeräumt haben, dass von 20 Prüfern 19 über die von Ihnen gesetzten EDV-Manipulationen "drüber fliegen".

Darüber hinaus wird im Urteil auf S. 207 angeführt, dass das Beweisverfahren hinsichtlich der XXXX Steuerberatungs GmbH ergeben habe, dass Sie hier das Testprogramm XXXX angewendet hätten und hinsichtlich der Freigabe an Dr. XXXX herangetreten seien. Zudem ist im Urteil S. 110 f nachzulesen, dass Sie die Genehmigung erwirkt hätten, Steuerberatungskanzleien mit entsprechender Software-Ausstattung zu prüfen, obwohl finanzintern die Empfehlung herausgegeben worden sei, derartige Kanzleien durch auswärtige Betriebsprüfer prüfen zu lassen. Im Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim BMF, Senat V, vom 14.05.2012, GZ 05.138/15-DK V/10, wird ausgeführt, dass Sie im Zeitraum von Juli 1999 bis Juli 2002 als Prüforgan der Betriebsprüfungsabteilung des Finanzamtes XXXX die Befangenheitsbestimmungen des § 76 Abs. 1 lit c der Bundesabgabenordnung (BAO) missachtet haben. Die von Ihnen durchgeführten Betriebsprüfungen hinsichtlich der Prüfungsfälle XXXX, Firma XXXX OHG, XXXX Steuerberatungs GmbH, XXXX seien von der XXXXSteuerberatungs GmbH vertreten worden, wobei Sie lt. Gerichtsurteil unter deren Deckmantel Buchhaltungen für Abgabepflichtige erstellt hätten, sodass die Prüfungen unter Missachtung der BAO stattgefunden hätten bzw. abgelaufen seien und Sie sich auf Grund des Naheverhältnisses zu Steuerberatungs GmbH und der einschlägigen Bestimmungen der BAO sowie der Erlässe des BMF (siehe die im Disziplinarerkenntnis zitierten Erlässe) der Ausübung Ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten und Ihre Vertretung zu veranlassen gehabt hätten, dies jedoch nicht getan hätten.

Daraus ergibt sich sehr wohl ein Zusammenhang zwischen Ihrer Funktion als Testprüfer für XXXX und Ihren Pfuschfällen.

Zu Punkt 11:

Mit der Zitierung des Erk der Berk v. 28.04.2009, GZ 19/12-BK/09, wurde untermauert, dass auch Stellvertreterfunktionen Vorbildfunktion zukommt, zumal Sie auch die Funktion eines Gruppenleiterstellvertreters bekleidet haben.

Der Hinweis auf das Erk der Berk v. 20.02.2009, GZ 145/10-BK/08, erfolgte in Bezug auf das wichtige dienstliche Interesse. Nach den Ausführungen der Berk besteht das wichtige dienstliche Interesse insbesondere in der Erhaltung eines rechtmäßigen, aber auch eines effizienten Dienstbetriebes.

Sohin erfolgte die Zitierung der Rechtsprechung der Berufungskommission zu Recht.

Zu Punkt 12:

Sie verweisen auf die seitens der Disziplinarbehörden angenommenen Prognosen über Ihr zukünftiges Verhalten und führen aus, dass die Amtsleitung nicht mit den Ausführungen der Disziplinarkommission konform gehen würde. Es werde nur auf Grund der Schwere der begangenen Dienstpflichtverletzungen davon ausgegangen, dass Ihnen kein Vertrauen mehr entgegen gebracht werden könne, das Ihre Weiterverwendung in Ihrer bisherigen Tätigkeit als Betriebsprüfer erfordern würde. Die Dienstpflichtverletzungen seien vor mehr als 11 Jahren begangen worden. Ignoriert werde auch, dass die Abgabenhinterziehung nicht in Ihrer unmittelbaren Tätigkeit als Betriebsprüfer begangen worden sei.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen zu den Punkten 2 bis 5 verwiesen (Dienstpflichtverletzung vor 11 Jahren und außerdienstliches Fehlverhalten).

Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Zielrichtung im Verfahren betreffend eine Verwendungsänderung eine andere ist als jene im Disziplinarverfahren. Im Verwendungsänderungsverfahren geht es vor allem um das Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes. Eine Verwendungsänderung ist daher nicht als weitere Strafe (zusätzlich zu den im Disziplinarverfahren vorgesehenen Sanktionen) zu sehen, sondern als objektiv notwendige Maßnahme zur Sicherstellung eines funktionierenden öffentlichen Dienstes. Auf Grundlage des § 38 Abs. 3 Z 5 iVm § 40 BDG 1979 liegt insbesondere ein wichtiges dienstliches Interesse an einer Verwendungsänderung vor, wenn über einen Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der vom Beamten begangenen Dienstpflichtverletzungen seine Belassung in der bisherigen Funktion nicht vertretbar erscheint. Die dienstrechtliche Maßnahme der Verwendungsänderung (oder Versetzung) baut auf die Frage auf, ob das Verhalten eines Beamten diese Personalmaßnahme aus einem wichtigen dienstlichen Interesse rechtfertigt. Im Disziplinarverfahren geht es hingegen um die Frage, ob das Verhalten des Beamten disziplinär zu ahnden ist und ist dieses Verfahren grundsätzlich vom Grundsatz des Verschuldens dominiert. Zudem kommt es im Verwendungsänderungsverfahren nicht darauf an, ob die Bestrafung bzw. Verhängung der Disziplinarstrafe genügt, um den Beamten künftig von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

Zu Punkt 13:

Es wurde eingehend dargelegt, aus welchen Gründen Ihnen die im Spruch angeführte Verwendung zugewiesen wird und die Zuweisung des anderen Arbeitsplatzes - insbes. eines Betriebsprüfers - nicht in Frage kommt. Unter anderem wurde bei der Zuweisung Ihres Arbeitsplatzes auch auf geänderte Verhältnisse (Gesetzesänderungen, Organisationsreform) Rücksicht genommen, damit auch der Dienstbetrieb sowie die Erledigung der behördlichen Aufgabenstellungen effizient und reibungslos verlaufen kann. Sie räumen selbst Informationsmängel in Ihren Einwendungen vom 30.08.2013 S. 7 ein ("Ich bin überzeugt, dass ich die oben erwähnten Informationsmängel schneller behoben habe, ...").

Zu Punkt 14:

Auf Grund Ihrer Erklärung in Ihren Einwendungen vom 30.08.2013, dass Sie lediglich die Einstufung in die Funktionsgruppe 3 und nicht auch 4 begehren würden, treten Sie damit der Begründung Ihrer Dienstbehörde, aus welchen Gründen eine Einstufung in die Funktionsgruppe 4 nicht in Betracht kommt, nicht entgegen. Aus welchen Gründen die Zuweisung eines Arbeitsplatzes, welcher der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A2 zuzuordnen ist, nicht in Betracht kommt, wurde bereits dargelegt und erübrigt sich sohin ein Eingehen darauf an dieser Stelle.

Zu Punkt 15:

Hinsichtlich Ihrer Ausführungen betreffend die positive Zukunftsprognose der Disziplinarkommission wird auf die Ausführungen unter Punkt 12 verwiesen. Auf den Umstand, dass die Vorfälle 11 Jahre zurückliegen würden, wurde bereits unter Punkt 2, 4 und 5 eingegangen.

Zu Punkt 16:

Zu Ihren Behauptungen, dass seit Ihrem Wiedereintritt am 04.04.2013 Ihre Arbeitsleistung mangellos sei und die Leistung dem erwartenden Arbeitserfolg zumindest entsprechen würde, und sohin verwunderlich sei, dass Ihr Dienstgeber Ihnen kein Vertrauen entgegen bringen könne, wird bemerkt, dass Sie seit Beendigung der Suspendierung und dem damit zusammenhängenden Wiederantritt des Dienstes am 04.04.2013 auf jenem Arbeitsplatz verwendet werden, welcher Ihnen laut Spruch des gegenständlichen Bescheides zugewiesen werden soll. Aus welchen Gründen Ihnen nicht mehr das Vertrauen für eine Verwendung auf insbes. einem Arbeitsplatz als Betriebsprüfer entgegen gebracht werden kann, wurde bereits eingehend erläutert.

Hinsichtlich der von Ihnen behaupteten Reue und Einsicht wird auf die Ausführungen unter Punkt 6 und Seite 41 verwiesen.

Darüber hinaus darf nicht übersehen werden, dass Sie seit Ihrem Dienstantritt ausschließlich Angelegenheiten bzw. Verfahren im Zusammenhang mit Arbeitnehmerveranlagung bearbeiten. Ihre Aufgaben sind im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes (EStG) inhaltlich klar eingegrenzt. In diesem Aufgabenbereich konzipieren Sie auch Einkommensteuerbescheide (Arbeitnehmerveranlagung) und teilweise Berufungsvorentscheidungen, welche jedoch ausschließlich durch dritte Personen approbiert werden. Dies gilt auch für die von Ihnen bearbeiteten kontenmäßigen Abwicklungen bis hin zu Rückzahlungen, welche auf Basis erfolgter Erledigungsapprobationen seitens dritter Personen erfolgen.

Sie arbeiten derzeit schwerpunktmäßig im Team Arbeitnehmerveranlagung im Bereich der XXXX auf Basis der einschlägigen Gesetzes- und Erlasslage und bereiten Sie Entscheidungsgrundlagen für abgabenrechtliche Erfassung oder eben Nichterfassung relevanter Sachverhalte vor. Auch in diesem Zusammenhang sind Sie ausschließlich konzeptiv im Sinne der obigen Ausführungen tätig. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass es sich hierbei auf Grund der angeführten Gesetzes- und Erlasslage einerseits um inhaltlich klar abgegrenzte Aufgaben und andererseits um relativ schematische Erledigungen handelt.

Zu Punkt 17:

Sie geben an, nicht der Meinung zu sein, dass man Ihnen eine verlässliche, loyale und rechtstreue Persönlichkeitsstruktur absprechen könne und nach Auffassung Ihrer Dienstbehörde jegliche Resozialisierung von Gesetzesbrechern ausgeschlossen sei und wegen Befangenheit disziplinarrechtlich verurteilte Arbeitskollegen nie in eine andere Funktionsgruppe versetzt worden seien und inzwischen wieder alle in der Betriebsprüfung tätig seien, wird zunächst auf die Ausführungen unter Punkt 12 verwiesen, wo dargestellt wird, welche Zielrichtung mit dem Verwendungsänderungs- oder Versetzungsverfahren verfolgt wird.

Auf Grund Ihrer strafrechtlichen als auch disziplinarrechtlichen Verurteilung kann sehr wohl Ihre Gesetzestreue in Frage gestellt werden. Sie haben als Betriebsprüfer im Rahmen einer unzulässigen Nebenbeschäftigung Klienten unter dem Deckmantel einer Steuerberatungs GmbH abgabenrechtlich betreut und in diesem Zusammenhang bewusst gegen abgaben- und steuerrechtliche Bestimmungen verstoßen, sohin gegen jene Bestimmungen, zu deren Schutz Sie als Finanzbeamter und Betriebsprüfer berufen waren. An Ihrer Loyalität und Verlässlichkeit zu zweifeln ist sohin berechtigt.

Hinsichtlich des von Ihnen behaupteten Ausgangs von Disziplinarverfahren von Kollegen und deren Verwendung wird bemerkt, dass das wichtige dienstliche Interesse an einer Personalmaßnahme in jedem Einzelfall zu prüfen ist. In Ihrem Fall liegt eine strafrechtliche Verurteilung vor, ein rechtskräftig abgeschlossenes Disziplinarverfahren, das zu der Verhängung der zweitschwersten Geldstrafe geführt hat, und ein weiteres Fehlverhalten iZm der Ausübung einer unzulässigen Nebenbeschäftigung, welches Ihre Dienstbehörde dazu veranlasst hat, Disziplinaranzeige zu erstatten und Ihnen diese Nebenbeschäftigung mittels Weisung zu untersagen. Das diesbezüglich ergangene Disziplinarerkenntnis erster Instanz ist nicht rechtskräftig. In Ihrem Fall liegen sohin gewichtige Gründe für die gegenständliche Personalmaßnahme vor.

Von einer Ungleichbehandlung kann dann nicht gesprochen werden, wenn Verfahren und ihr Ausgang nicht miteinander vergleichbar sind. Sie führen aus, dass Kollegen lediglich disziplinarrechtlich verurteilt worden seien. Angenommen, Kollegen wurden weder straf- noch disziplinarrechtlich oder nicht strafrechtlich, sondern nur disziplinarrechtlich zu einer geringen Strafe verurteilt, kann sich ergeben, dass in diesen Fällen die Voraussetzungen für eine Personalmaßnahme gem. § 38 iVm § 40 BDG eben nicht vorlagen. Es kommt stets auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an.

Zudem wird auf die Ausführungen unter Punkt 7 verwiesen.

Zu Punkt 18:

Es wird nicht übersehen, dass Ihre dienstliche Tätigkeit vor den in diesem Verfahren dargestellten Malversationen und Verfehlungen keine Beanstandungen aufweist. Allerdings können bestehende Versetzungsgründe bzw. Gründe für eine Verwendungsänderung nicht durch anderwärtige Verdienste gleichsam gegengerechnet werden (vgl. zu ähnlichen Fragestellungen in Ansehung der Feststellung der Nichtbewährung eines Schulleiters VwGH 29.1.2008, 2005/12/0209; Berk

v. 20.01.2009, GZ 39/37-BK/08). Sohin kann ein jahrzehntelanges Wohlverhalten nicht gravierende Malversationen und Dienstpflichtverletzungen über einen längeren Tatzeitraum (von 1998 bis 2001) aufwiegen, sodass ein Vertrauensverlust auf Grund schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen seitens des Dienstgebers hingenommen werden müsste. Nicht übersehen werden darf, dass gerade gesetzeskonformes Verhalten zu den wesentlichsten Dienstpflichten gehört und die Einhaltung von Dienstpflichten - insbesondere Dienstpflichten im Kernbereich der dienstlichen Aufgabenstellung - Basis eines jeden sohin auch Basis eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist. Zum loyalen Verhalten siehe Ausführungen unter Punkt 17. Ihre Behauptung, dass sie sich in Ihrer dienstlichen Tätigkeit keine Verfehlungen zu Schulden kommen haben lassen, relativieren Sie selbst mit dem Hinweis auf die Missachtung der Befangenheitsbestimmungen. Zudem wurde im Jahr 2011 wegen des Verdachtes einer Dienstpflichtverletzung seitens Ihrer Dienstbehörde Disziplinaranzeige erstattet.

Zu Punkt 19:

Sie führen wörtlich aus: "Außerdem möchte ich mich den zusätzlichen Begründungen in der Stellungnahme des rechtlichen Vertreters von AD XXXX anschließen." Ein konkretes Verfahren benennen Sie nicht. Gesetzt den Fall, gegen den von Ihnen bezeichneten Beamten wird ein mit Ihrem Verfahren vergleichbares Verfahren parallel geführt, genügt in Ihrem Fall hinsichtlich der Erhebung von Einwendungen nicht der Verweis auf die Einwendungen dieses anderen Beamten. Aus datenschutzrechtlichen Gründen sowie unter Beachtung der Amtsverschwiegenheit können Eingaben und Schriftstücke, welche einen anderen Beamten betreffen bzw. von diesem vorgelegt worden sind, nicht ohne weiteres in einem anderen Verfahren verwendet werden. Ihr Vorbringen enthält zudem keinen Hinweis darauf, ob Sie Kenntnis vom Inhalt der möglicherweise abgegebenen Stellungnahme haben und ob Sie überhaupt mit der Einwilligung des potentiell Betroffenen solch ein Begehren stellen. Darüber hinaus müssen Einwendungen im Sinne des § 38 Abs. 6 BDG ein Vorbringen des von der angekündigten Personalmaßnahme betroffenen Beamten sein, denen die Behauptung zugrunde liegt, dass die geplante Versetzung bzw. Verwendungsänderung in seine subjektiven Rechte eingreife (siehe Berk v. 23.02.2006, GZ 198/11-BK/05). Eine Berücksichtigung von möglichen Schriftstücken und Vorbringen eines anderen Beamten in Ihrem Verfahren scheidet sohin aus.

Hinsichtlich der in § 38 Abs. 7 BDG 1979 vorgesehenen Feststellungen wird ausgeführt, dass Sie die für die Zuweisung bzw. gegenständliche Personalmaßnahme maßgeblichen Gründe gemäß § 141a BDG 1979 selbst zu vertreten haben. Hinsichtlich der Gründe, die vom Beamten nicht selbst zu vertreten sind, enthält § 141a Abs. 4 BDG 1979 lediglich eine beispielhafte Aufzählung. Diese Gründe (Organisationsänderung, Krankheit oder Gebrechen, wenn sie der Beamte nicht vorsätzlich herbeigeführt hat) treffen in Ihrem Fall nicht zu.

Zu Gründen, die von einem Beamten selbst zu vertreten sind, zählen nach Ansicht der Behörde Verhaltensweisen, die vom Beamten selbst gesetzt worden sind. Sowohl die strafgerichtliche als auch die disziplinarrechtliche Verurteilung erfolgten auf Grund der von Ihnen unzulässigerweise und malversiv ausgeübten Nebenbeschäftigungen als steuerrechtlicher bzw. abgabenrechtlicher Berater für Herrn XXXX und Dr. Jerabek. In diesen "Pfuschfällen" haben Sie vorsätzliche Abgabenverkürzungen dadurch bewirkt, dass Sie Erlösverkürzungen durch willkürliche Um- und Ausbuchungen ohne wirtschaftliche Grundlage herbeigeführt haben bzw. Einnahmen in Steuererklärungen nicht aufgenommen und fiktive Aufwandspositionen zum ausschließlichen Zweck der Gewinnminimierung aufgenommen haben. Zudem haben Sie durch Ihr Verhalten die Dienstbehörde im Jahr 2011 dazu veranlasst, Disziplinaranzeige wegen Ihrer steuerlichen Beratungs- und Unterstützungstätigkeiten für eine - wenn auch verwandte - Abgabenpflichtige gegenüber Ihrer Dienstbehörde zu erstatten. Hierdurch haben Sie das wichtige dienstliche Interesse an der verfahrensgegenständlichen Personalmaßnahme selbst bewirkt und die Verwendungsänderung selbst zu vertreten bzw. die damit verbundenen besoldungsrechtlichen Folgen selbst zu tragen (ähnlich Berk v. 7.4.1999, GZ. 4/7-BK/99).

Bereits in der Verständigung vom 10.7.2013 wurde Ihnen mitgeteilt, aus welchen Gründen Ihre Dienstbehörde davon ausgeht, dass Sie die für die Versetzung maßgebenden Gründe gem. § 141a BDG 1979 selbst zu vertreten haben. Sie haben zwar in Ihrer Eingabe vom 30.8.2013, am 2.9.2013 bei Ihrer Dienstbehörde eingelangt, gegen die beabsichtigte Personalmaßnahme Einwendungen erhoben, sind der Ansicht Ihrer Dienstbehörde in diesem Punkt jedoch nicht durch nähere Ausführungen entgegen getreten.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden."

I.2. Beschwerde

In der Berufung [nunmehr: Beschwerde] vom 17.11.2013 legte der BF die vorläufige Suspendierung, die Ankündigung der Verwendungsänderung und einen Aktenvermerk vom 14.08.2002 bei und ersuchte um Fristverlängerung, um die Begründung nachzureichen, da es ihm aufgrund psychischer Probleme nicht möglich gewesen sei, Stellung zu nehmen. Der BF behauptet aber Mangelhaftigkeit des Verfahrens und begründet dies wie folgt:

"Der Vorstand des Finanzamtes XXXX XXXX, der Verfasser und Unterzeichner obigen Bescheides, war im Jahre 2002 in seiner Funktion bei der XXXX der Finanzlandesdirektion für XXXX bereits für die Aussprechung der vorläufigen Suspendierung (siehe Beilage) und der Ankündigung einer Verwendungsänderung vom 27.07.2002 (siehe Beilage) zuständig. Außerdem war XXXX auch im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Strafverfahren 26Hv217/05y des Landesgerichtes XXXX involviert und somit mit Ermittlungen, die nunmehr auch als Begründung der Verwendungsänderung verwendet werden, befasst (siehe Aktenvermerk von XXXX vom 14.08.2002). Zusätzlich war XXXX damals auch bei den Anzeigenverfassungen an die Staatsanwaltschaft bzw. an das Landesgericht XXXX beteiligt. Naheliegend ist somit, dass sich XXXX im Hinblick auf die Kenntnisse des vorausgegangenen Ermittlungsverfahrens bereits eine vorgefasste Meinung hinsichtlich des Schuldgehaltes der begangenen Taten gebildet hat.

Es liegen sohin wichtige Gründe vor, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des XXXX im gegenständlichen Verfahren in Zweifel zu ziehen.

Gemäß § 7 Abs 1 Z 4 AVG ist für das Vorliegen der Befangenheit maßgeblich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung zu zweifeln (VwGH 28.05.1997 [Anmerkung: gemeint wohl 1979], 1504/77; VwGH 16.06.1992, 92/09/0120).

Auch im Anwendungsbereich des Artikels 6 MRK ist eine Befangenheit im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 4 AVG eines Mitglieds eines Tribunals verfassungskonformer Interpretation schon immer dann anzunehmen, wenn einem Organwalter auch nur der äußere Anschein der Unparteilichkeit mangelt (Stolzlechner ZUV 1998, 24).

Nachdem XXXX als Verfasser und Unterzeichner des Bescheides betreffend Verwendungsänderung aufscheint, sich jedoch durch die seinerzeitige Tätigkeit bei der XXXX der Finanzlandesdirektion für XXXX, bereits eine vorgefasste Meinung hinsichtlich des Schuldgehaltes der begangenen Taten gebildet hat, liegt Mangelhaftigkeit des Verfahrens (des Bescheides) vor, weshalb beantragt wird, dass dieser ersatzlos aufgehoben wird.

Durch die Mangelhaftigkeit des Bescheides geht auch der Hinweis auf die nicht aufschiebende Wirkung des Bescheides ins Leere, da dieser Bescheid nicht rechtens ist und dadurch die Bestimmungen des § 38 Abs. 7 BDG 1979 nicht greifen."

Der Beschwerdeführer beantragt, die belangte Behörde möge den Bescheid ersatzlos aufheben und die Entscheidung über die Verwendungsänderung aussetzen.

In der ergänzenden Begründung vom 19.11.2013 führt der BF an, dass von 50 angezeigten Fällen 18 Fälle in die Anklageschrift aufgenommen wurden und vom Gericht nicht geprüft worden sei, ob sämtliche (auch entlastende) Unterlagen vorgelegt wurden. Es seien entsprechend den Entscheidungsgründen des Schöffengerichtes im Strafverfahren Gerüchte ausgestreut und Vermutungen in den Raum gestellt worden. Einige Jahre später sei ein Ermittler wegen Zurückhaltung von entlastenden Unterlagen verfolgt worden (Falter 15/11:

"Hausdurchsuchung bei oberstem Korruptionsfahnder" sowie Falter 16/11: "Ein Unbequemer spürt die Wucht der Staatsgewalt").

Ergänzend führt der BF weiters an, dass die Beschwerde des Disziplinaranwaltes gegen das Disziplinarerkenntnis mit Erkenntnis des VwGH, 03.10.2013, 2013/09/0066 als unbegründet abgewiesen wurde. Der Vertreter der Behörde, dem Befangenheit vorzuwerfen sei habe unmittelbar nach dem Ende der Suspendierung angekündigt, gegen die Entscheidung der Disziplinaroberkommission vorzugehen. Dies würde als Indiz für Befangenheit gelten. Der BF führt zwei Zeugen an, die diese Ankündigung bestätigen könnten.

Weiters führt der Beschwerdeführer ein Zitat aus dem oben angeführten VwGH Erkenntnis an und leitet aus der Unschuldsvermutung aus einem Disziplinarverfahren eine Unschuldsvermutung für ein weiteres Disziplinarverfahren gegen ihn und für die gegenständliche Verwendungsänderung ab. Der BF erinnere sich an Aussagen des ehemaligen Bundesministers für Finanzen, wonach dieser Sumpf trocken gelegt werden müsse, auch wenn es Unschuldige treffen könnte. Auch XXXX habe der Unschuldsvermutung widersprochen.

Der BF gibt an, XXXX habe die Exfrau seines Cousins im Finanzamt empfangen und ihr in steuerlichen Angelegenheiten während der Dienstzeit am Dienstort geholfen.

Bezüglich der Nebenbeschäftigung für seine Cousine verweist der Beschwerdeführer auf seine Berufung vom 30.03.2012, die noch nicht entschieden worden sei.

Betreffend des wichtigen dienstlichen Interesses führt der BF an, dass die Berufungskommission in der zitierten Entscheidung vom 20.02.2009, Zl. 145710-BK/08 über die Verwendung in einer Leitungsfunktion abspreche, diese vom BF aber nicht angestrebt sei.

Weiters führt der BF an, dass die Berufungskommission in der im Zusammenhang mit dem wichtigen dienstlichen Interesse zitierten Entscheidung vom 28.04.2009, Zl. 19/12-BK-09 über die Wiederbesetzung einer Führungsposition abgesprochen habe. Diese Entscheidung wäre daher für das gegenständliche Verfahren ohne Aussagekraft.

Den Ausführungen im Bescheid, wonach von Betriebsprüfern eine verlässliche, loyale und rechtstreue Persönlichkeitsstruktur gefordert werde, hält der BF entgegen, dass er trotz seiner langjährigen Suspendierung die wichtigen Änderungen mitverfolgt habe und ein im Vergleich zu anderen Betriebsprüfern ein kaum unterdurchschnittliches Fachwissen habe.

Der BF gibt an er sei teamfähig.

Hinsichtlich der "physischen Belastbarkeit durch Kontakte/Konfrontationen mit Abgabepflichtigen" weist der BF auf seine über 20 jährige Tätigkeit hin. Aktueller reger Kontakt mit Abgabepflichtigen habe keine psychischen Probleme ergeben.

Das Absprechen von Verlässlichkeit, Loyalität und Rechtstreue wegen einer 11 Jahre zurückliegenden Dienstpflichtverletzung würde sich nicht mit den Bestimmungen der Menschenrechte und den Bemühungen von Resozialisierungsmaßnahmen decken. Der Amtsvorstand habe dies aufgrund von Befangenheit subjektiv eingeschätzt.

Hinsichtlich der verwendeten Software zitierte der Beschwerdeführer zwei Passagen aus dem bekämpften Bescheid und aus dem oben angeführten Erkenntnis des VwGH vom 15.10.2013. Ein Programm sei nur in der Testphase eingesetzt worden und es sei falsch, dass die Informationen nicht allgemein zugänglich gewesen seien. Der BF habe sich seine EDV-Kenntnisse durch Eigenstudium, Tests und Versuche Großteils privat angeeignet. Alle Aussagen des Bescheides hinsichtlich des Programmes "XXXX" würden von einer "kompletten Unkenntnis in dieser Materie" zeugen.

Die zitierten Erkenntnisse der Berufungskommission würden sich nur auf Vorgesetztenfunktionen beziehen und würden ins Leere gehen, da der BF keine Vorgesetztenfunktion beantragt habe.

Die im oben angeführten VwGH Erkenntnis erwähnte Zukunftsprognose zu Gunsten des BF würde im bekämpften Bescheid falsch als Schutzbehauptung gewertet. Der BF sei lediglich teilweise tatsachengeständig gewesen (o.a. VwGH Erk.).

Die Berufung des BF gegen die Entscheidung der Disziplinarkommission vom 14.05.2012 sei nur wegen der Berufung des Disziplinaranwaltes erfolgt um diese zu entlasten.

Die Entscheidung über Befangenheitsbestimmungen müsse in einem persönlichen Gespräch erfolgen.

Zum Medienecho gibt der BF an, dass dies von Seiten des Dienstgebers selbst veranlasst worden sei. Die Ermittlungen und Schlussfolgerungen des FA XXXX seien unrichtig gewesen, da der öffentliche Ankläger seine Anklagepunkte erheblich einschränkte.

Durch die Tatsache, dass auf Verfehlungen in ferner Vergangenheit Bezug genommen werde, widerspräche sich der Bescheidverfasser und es seien subjektive Hintergründe erkennbar, dass eine weitere finanzielle Strafe beabsichtigt sei.

Die Nichtberücksichtigung des Geständnisses im Versetzungsbescheid würde vom "unbedingten Willen des Verfassers" eine weitere Strafe zu verhängen zeugen.

Die Abgabenhinterziehungen lägen zwischen 1998 und 2001 und es hätten sich die Einstellungen des BF geändert haben können. Eine ehemals ausgezeichnete Dienstbeschreibung und eine Amtstätigkeit seit 2013 blieben unberücksichtigt. Mögliche Reue sei nicht berücksichtigt worden.

Der BF verweist weiters auf Mitangeklagte, die wegen "Nichtüberschreitens der Wertzuständigkeit" freigesprochen wurden und auf die fehlenden dienstrechtlichen Auswirkungen hinsichtlich dieser "identischen Sachverhalte".

Zur derzeitigen Tätigkeit führt der BF aus, dass der Amtsleiter nicht über seine genaue Tätigkeit Bescheid wisse. Der BF sei als Experte hinsichtlich XXXX gehandelt. Es würden reger Parteienverkehr und Anfragebeantwortungen an Steuerberater, Rechtsanwälte und Notare erfolgen. Im Bescheid sei bewusst unterschlagen worden, dass es eine Berichtspflicht an den Teamleiter und eine Approbation von diesem gebe.

Zur Tätigkeit für nahe Angehörige führt der Beschwerdeführer an, er habe einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen ein Erkenntnis der Disziplinarkommission des BMF vom 16.08.2013 fristgerecht eingebracht. Aufgrund der Anzeige vom 29.10.2003 sei es dem Finanzamt XXXX bekannt gewesen, dass der BF eine Nebenbeschäftigung für seine Cousine ausübe, aber es sei mangels Weisung diese Tätigkeit einzustellen, anzunehmen gewesen, dass diese Hilfsleistungen für Verwandte keine Dienstpflichtverletzungen gewesen seien. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass der BF nach ergangener Weisung die Tätigkeit für seine Verwandten eingestellt habe.

Es sei ein Verschulden der Behörde, dass dem BF Erlässe und Broschüren hinsichtlich zB Nebenbeschäftigungen und Berufsethik während der Suspendierung nicht zur Kenntnis gebracht worden sind.

Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Grundsatz von Treu und Glauben nicht gelten solle.

Der BF beantragt, die Berufungskommission [nunmehr das Bundesverwaltungsgericht] wolle

XXXX für befangen erklären, den angefochtenen Bescheid aufheben, den Gerichtsakt einholen und verlesen, Zeugen vernehmen, und im Zweifel an den Ausführungen eine mündlich Berufungsverhandlung anberaumen oder den angefochtenen Bescheid und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung der Behörde I. Instanz zurückzuverweisen, wobei die Sache einem unbefangenen Organwalter zugewiesen werden möge.

Zur Rechtsrüge ieS führt der BF aus, dass aus dem Strafurteil aus dem Jahre 2007 für den Tatzeitraum 1998 - 2001 und aus den dort verurteilten zwei Abgabenhinterziehungsfällen nicht gefolgert werden könne, dass deswegen ein Vertrauensverlust im Herbst 2013 vorliege; insbesondere dann nicht, wenn der BF eine Gerichtsstrafe von 40.000€

und eine Disziplinarstarafe von 5 Monatsbezügen erhalten hat und seit 2001 kein Fehlverhalten gesetzt worden sei. Das Urteil für sich könne keine Feststellung betreffend den nunmehr vorliegenden Vertrauensverlust zulassen.

Als Beilage fügt der BF zwei Artikel aus der Zeitschrift der Falter und die Anzeige des Finanzamtes XXXX an.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Finanzbeamter und wurde wegen Taten zwischen 1998 und 2001 rechtskräftig wegen Abgabenhinterziehung strafgerichtlich verurteilt. Durch die gegenständliche Verwendungsänderung wird dem BF ein Arbeitsplatz mit einem geringeren Maß an Verantwortung und Selbständigkeit ohne regelmäßige auch nur vertretungsweise Vorgesetztenfunktion zugewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Aus den vorgelegten Akten, insbesondere aus der Begründung des bekämpften Bescheides, der Beschwerde, deren Ergänzung und den vorgelegten Beilagen im gegenständlichen Verwaltungsverfahren konnte der unter Verfahrensgang unbestritten dargelegte Sachverhalt als erwiesen angenommen werden. Eine mündliche Verhandlung konnte aufgrund ausreichend dargelegten unstrittigen Sachverhaltes entfallen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 idgF liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit des § 40 betreffend - somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 40 Abs. 2 Z 1 BDG 1979 ist eine Abberufung einer Versetzung gleichzuhalten, wenn die neue Verwendung nicht mindestens gleichwertig ist.

Gemäß § 38 Abs. 2 BDG 1979 ist die Versetzung von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht.

Gemäß § 141a Abs. 4 hat der Beamte die Gründe für eine Versetzung insbesondere bei Organisationsänderungen und Krankheit oder Gebrechen nicht zu vertreten, wenn sie der Beamte nicht vorsätzlich herbeigeführt hat.

Aus den Erläuterungen zu § 38 BDG 1979 (Regierungsvorlage 1577 der Beilagen zum Nationalrat, XVIII. Gesetzgebungsperiode) ist als Beispiel für ein wichtiges dienstliches Interesse an einer Versetzung erheblicher Ansehens- und Autoritätsverlust des Beamten infolge einer strafgesetzlichen Verurteilung zu erkennen. Dieser besteht aufgrund der hier vorliegenden Verurteilungen.

Ein wichtiges dienstliches Interesse, das die Zuweisung einer anderen Dienststelle begründen kann liegt darüber hinaus zum Beispiel dann vor, wenn über den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint. Die zu schützenden Rechtsgüter, die der Beschwerdeführer verletzt hat, können durch die gegenständliche Verwendungsänderung in Zukunft besser gewahrt werden. Die Vertrauensverletzung wiegt so schwer, dass auf den höherwertigen Stellen, eine weitere Ausübung der damit verbundenen Tätigkeiten nicht erwogen werden kann.

Die einer Versetzung gleichzuhaltende Verwendungsänderung erfolgte aufgrund eines wichtigen dienstlichen Interesses und der Beschwerdeführer hat die Gründe der Versetzung selbst zu vertreten. Das auf den beschriebenen Arbeitsplätzen der Funktionsgruppe 3 und 4 geforderte Maß an Selbständigkeit und dabei einzuräumende Vertretungsbefugnis wäre nach den begangenen Straf- und Disziplinarverfehlungen zu hoch. Die Art der Verfehlungen betrifft genau jenen Bereich in dem der Beamte tätig war. Die seitherige Unbescholtenheit vermag daran nichts zu ändern.

Die Behörde argumentiert nachvollziehbar, dass die Belassung des Beamten auf Arbeitsplätzen der Wertigkeit A2/3 und A2/4 nicht vertretbar erscheint. Die Vertretungsbefugnis, die Ermächtigung zur selbständigen Behandlung und darüber hinaus auch die Ausbildungserfordernisse sowie das Fehlen derartiger freier Stellen hindern die Dienstbehörde, den Beamten mit einem der aufgelisteten A2/3 und A2/4 Stellen zu betrauen.

Befangenheit des Behördenleiters wird nicht gesehen. Im Gegenteil, es wurde vielmehr das gelindeste Mittel ausgewählt, um die Rechtsgüter zu schützen. Eine qualifizierte Verwendungsänderung auf die Grundlaufbahn oder eine Versetzung in eine andere Region Österreichs, in der dem Beschwerdeführer kein Naheverhältnis mit geprüften Parteien vorgeworfen werden kann erfolgte nicht. Der Behördenleiter, dem der BF Befangenheit vorwirft hat in seiner Funktion als Vorgesetzter zwangsläufig an Ermittlungen im Strafverfahren und Disziplinarverfahren mitgewirkt. Derartige Fallkonstellationen treffen jeden Leiter der zahlreichen Dienstbehörden, bei denen ein Bediensteter mehrere Verfahren anstrengt. Durch die Erstreckung einer verfahrensrechtlichen Frist hat der Leiter der Behörde ebenfalls ein Entgegenkommen bewiesen. Ähnlich wie bei VwGH, 08.11.1995, Zl. 92/12/0049 kann eine im weiteren Verfahren dennoch erfolgte Berücksichtigung der Einwendungen keine Rechtswidrigkeit bewirken. Dies trifft auch zu, wenn es sich dabei um eine nicht erstreckbare verfahrensrechtliche Frist handelt (VwGH, 08.11.1995, Zl. 92/12/0049).

Während der Bescheid sachlich gerechtfertigt und ausreichend begründet ist, versucht der BF den Genehmiger des Bescheides durch persönliche Vorwürfe zu kompromittieren. Wenn der BF behauptet, das Medienecho sei dem Dienstgeber zuzurechnen, so ist ihm entgegenzuhalten, dass die diesbezügliche Kausalkette erst bei den erwiesenen Straftaten durch Abgabenhinterziehung endet.

Die elf Jahre, die seit den Taten vergangen sind, werden durch deren Schwere und unmittelbaren Bezug zur dienstlichen Tätigkeit überwogen. Die Taten erfolgten über einen jahrelangen Zeitraum und zum Teil mit einer Beharrlichkeit, die ein Unrechtsbewusstsein zumindest teilweise vermissen lässt. Bis zuletzt behauptet der Beschwerdeführer, die Ausübung einer untersagten Nebenbeschäftigung sei nicht rechtswidrig.

Aus dem Argument des BF, dass gleich gelagerte Fälle anders entschieden wurden lässt sich nichts gewinnen. Zum einen spielen bei Personalentscheidungen vielerlei Faktoren mit, was eine Vergleichbarkeit der Einzelfälle häufig ausschließt. Zum anderen ist auf die ständige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach niemand einen Rechtsanspruch daraus ableiten kann, dass die Behörde in einem anderen Fall möglicherweise zu Unrecht nicht mit gleicher Strenge vorgegangen ist (VfGH, 09.06.1997, Zl. B3472/96).

Die vom BF vermisste Möglichkeit der "Resozialisierung" wurde ihm durch die Belassung an der Dienststelle gewährt.

Die vom BF entgegengehaltene Berichtspflicht und Approbationsmöglichkeit bei A2/3 wertigen Tätigkeiten ändern nichts daran, dass damit selbständig wahrzunehmende Bereiche mit Vertretungsaufgaben für Leitungsfunktionen regelmäßig verbunden gewesen wären.

Die gegenständliche qualifizierte Verwendungsänderung hat trotz der besoldungsrechtlichen Schlechterstellung nicht den Charakter einer weiteren Strafe sondern ist ein Erfordernis aufgrund eines engen Zusammenhanges zwischen den inkriminierten und auszuübenden Tätigkeiten.

Die Beschwerde [ursprünglich Berufung] war somit als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Qualifizierte Verwendungsänderungen nach strafrechtlichen Verfehlungen sind ausreichend ausjudiziert.

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