MOG 2007 §6
MOG 2007 §8i
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 §12
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 §3
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 §6 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8i
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 §12
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 §3
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 §6 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W118.2118367.1.00
Spruch:
W118 2118367-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, BNr. XXXX, vertreten durch Kanzlei Gheneff - Rami - Sommer Rechtsanwälte OG in 9020 Klagenfurt, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.03.2015, AZ II/7-EBP/12-124754852, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Vorbemerkung
Auf dem Betrieb der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) fanden mit Datum vom 22.11.2012 sowie mit Datum vom 12.03.2012 Vor-Ort-Kontrollen der Bestimmungen der Rinderkennzeichnung/Cross Compliance sowie der Rinderprämien statt. Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle am 22.11.2012 wurden Verstöße festgestellt, die seitens der AMA als vorsätzlich begangen bewertet wurden. Die Vor-Ort-Kontrolle am 12.03.2013 wurde nach kurzer Zeit abgebrochen und seitens der AMA als verweigert gewertet. Die angeführten Vor-Ort-Kontrollen zeitigten Auswirkungen auf die Bescheide der AMA betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 und 2013, Rinderprämien 2012 und 2013 sowie Mutterkuhquote ab 2012 und ab 2013. Gegen alle Bezug habenden Bescheide wurden Beschwerden erhoben. Die Verfahren wurden zur gemeinsamen Verhandlung vor dem BVwG verbunden. Darüber hinaus kam es zur Feststellung von Flächenabweichungen auf einer Alm, auf die die BF auftrieb. Diese Abweichungen sind jedoch nicht Gegenstand der Beschwerde.
Verfahren bei der Behörde
1. Mit Datum vom 10.05.2012 stellte die BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.
Die BF trieb darüber hinaus als alleinige Auftreiberin Tiere auf die Alm mit der BNr. XXXX auf, die von XXXX bewirtschaftet wurde.
2. Mit Datum vom 21.11.2012 fand auf dem Betrieb der BF eine Vor-Ort-Kontrolle der Bestimmungen der Rinderkennzeichnung/Cross Compliance sowie der Rinderprämien statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden diverse Abweichungen festgestellt. Insbesondere wurde festgestellt, dass - im vorliegenden Zusammenhang interessierend - bei einer Mehrzahl von Rindern die Meldung an die Rinderdatenbank erst nach erfolgter Vorankündigung der Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt worden war.
3. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118765849, wurde der BF - noch ohne Berücksichtigung der angeführten Vor-Ort-Kontrolle - für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 7.154,78 gewährt. Dabei wurde bei 98,91 zugewiesenen Zahlungsansprüchen eine beantragte und ermittelte Fläche im Ausmaß von 42,33 ha zugrunde gelegt.
Ergänzend wurde ausgeführt, die Fläche der Alm mit der BNr. XXXX hätte noch nicht berücksichtigt werden können.
4. Mit Schreiben der AMA vom 27.03.2013 wurde der BF mitgeteilt, dass die Geburten von 22 Kälbern erst nach telefonischer Ankündigung der Vor-Ort-Kontrolle am 21.11.2012 an die Rinderdatenbank gemeldet worden seien. Aufgrund der im Vergleich zum aktuellen Bestand sehr hohen Anzahl fehlender Geburtsmeldungen bestehe der Verdacht, dass Verstöße gegen die Bestimmungen der Rinderkennzeichnung als Teil der Bestimmungen zur Cross Compliance vorsätzlich begangen worden seien. Aus diesem Grund könnten die beantragten Zahlungen um einen Prozentsatz zwischen 15 % und 100 % gekürzt werden. Da die Führung des Bestandsverzeichnisses elektronisch über das e-AMA erfolge, gelte diese Beanstandung auch für den Bereich der Registrierung als festgestellt.
Eine Reaktion auf dieses Parteiengehör ist nicht erfolgt.
5. Mit Bescheid der AMA vom 25.04.2013, AZ II/7-EBP/12-119520662, wurde der BF für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 6.940,14 gewährt und der Differenz-Betrag in Höhe von EUR 214,64 rückgefordert. Dabei wurde bei 98,91 zugewiesenen Zahlungsansprüchen abermals eine beantragte und ermittelte Fläche im Ausmaß von 42,33 ha zugrunde gelegt.
Ergänzend wurde wiederum ausgeführt, die Fläche der Alm mit der BNr. XXXX hätte noch nicht berücksichtigt werden können.
Die Rückforderung resultiert aus einer Kürzung der Einheitlichen Betriebsprämie aufgrund eines Verstoßes gegen die Bestimmungen im Rahmen der Cross Compliance. Diesbezüglich wird auf den Anhang "Cross Compliance-Berechnung" verwiesen. Aus diesem Anhang ergibt sich, im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle am 21.11.2012 seien Beanstandungen bei den Anforderungen/Standards "Meldung" und "Bestandsverzeichnis" beim Rechtsakt Tierkennzeichnung festgestellt worden. Aus diesen Beanstandungen resultiere eine Kürzung im Ausmaß von 3 %.
6. Mit Bescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119893608, wurde der Antrag der BF auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 abgewiesen und der Differenz-Betrag in Höhe von EUR 6.940,14 rückgefordert. Dabei wurden bei 98,91 zugewiesenen Zahlungsansprüchen eine beantragte Fläche im Ausmaß von 94,60 ha, davon 52,27 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA von 94,60 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 77,17 ha zugrunde gelegt. Daraus ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 17,43 ha.
Begründend wird ausgeführt, die Almreferenzfläche sei 2013 neu festgelegt worden. Im folglich durchgeführten Vergleich der beantragten Futterflächen auf Almen der Jahre 2009 bis 2012 sei es zu einer Reduktion der Almfutterfläche der Alm mit der BNr. XXXX um 17,43 ha gekommen. Somit sei im Rahmen einer Verwaltungskontrolle eine Flächenabweichung größer 20 % festgestellt worden, weshalb keine Prämie gewährt werden könne.
7. Mit Datum vom 10.10.2013 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde eine Almfutterfläche im Ausmaß von 21,47 ha ermittelt.
8. Mit Schreiben vom 15.10.2013 erhob die BF Berufung gegen den angeführten Bescheid vom 26.09.2013 und brachte darin im Wesentlichen vor, der Berufung sei eine Stellungnahme des Almbewirtschafters angefügt. Die Antragstellung sei durch diesen erfolgt, weshalb die BF kein Verschulden treffe. Die BF hätte sich keines anderen Verwalters bedienen können. Auch sei es ihr nicht möglich gewesen, die Almflächen selbst zu beantragen. Der Almbewirtschafter habe sich immer als fähig, sorgfältig und zuverlässig erwiesen. Die Bedingungen und Voraussetzungen für die Antragstellung seien mehrmals mit ihm besprochen worden, die Angaben seien für die BF schlüssig und nachvollziehbar gewesen, zumal der BF bekannt gewesen sei, dass es erst kürzlich eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA gegeben hätte. Zu einer systematischen Kontrolle der Angaben sei die BF nicht verpflichtet.
Die ausgesprochenen Strafen wiesen Strafcharakter auf und stellten einen Verstoß sowohl gegen Art. 6 EMRK als auch gegen österreichisches Verfassungsrecht und EU-Recht dar.
9. Mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120915678, wurde der Antrag der BF auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 neuerlich abgewiesen. Dabei wurden bei 98,91 zugewiesenen Zahlungsansprüchen eine beantragte Fläche im Ausmaß von 94,60 ha, davon 52,27 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA von 94,60 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 63,80 ha zugrunde gelegt. Daraus ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 30,80 ha.
Begründend wird ausgeführt, im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle der Almfutterfläche der Alm mit der BNr. XXXX am 09.10.2013 sei eine Abweichung im Ausmaß von 30,80 ha festgestellt worden. Aufgrund der festgestellten Flächenabweichung größer 20 % habe keine Prämie gewährt werden können.
10. Mit Schreiben vom 14.04.2014 erhob die BF Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und brachte darin im Wesentlichen vor wie in Ihrer o.a. Berufung. Ergänzend führte die BF aus, sie habe auf die Behördenpraxis vertrauen können. In den Jahren vor dem Jahr 2010 habe die AMA die Flächen nach dem Almleitfaden beurteilt. Dieser sehe eine Einstufung der Flächen in vier Kategorien vor. Nicht beihilfefähige Elemente seien ohne genaue prozentuelle Erhebung pauschal abgeschätzt und ausgeschieden worden. Die BF habe die Flächen nach Maßgabe dieser Behördenpraxis erhoben. Ab 2010 habe die Behörde mittels Arbeitsanweisung einen prozentuellen NLN-Faktor eingeführt, mittels welchem die Flächen in 10%-Schritten zu erheben seien. Dadurch seien die Nicht-Futterflächen wesentlich genauer erhoben worden als bei den bisherigen Kontrollen. Dies habe dazu geführt, dass deutlich weniger Futterfläche festgestellt worden sei als bei den früheren amtlichen Erhebungen. Die Behörde wende diesen Maßstab aber auch für ältere Antragsjahre an.
Darüber hinaus liege ein offensichtlicher Irrtum vor. Nach dem Wissensstand der BF habe die Behörde auch 2013 eine Überprüfung der Almfutterfläche durchgeführt mit dem Ergebnis, dass die Almfutterflächenermittlung 2010 korrekt gewesen sei.
11. Mit Datum vom 17.06.2014 erklärte die BF gemäß § 8i MOG 2007, dass sie sich vor Beginn der Alpung im Jahr 2012 über das Ausmaß der Futterfläche ausreichend informiert habe und keine Umstände vorgelegen seien, die für sie Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Sie habe von der Sorgfältigkeit des Bewirtschafters ausgehen können.
12. Mit Datum vom 09.12.2014 wurde der Fall seitens der AMA dem BVwG vorgelegt mit dem Hinweis, dass aufgrund der nach Erlass der Beschwerdevorentscheidung eingelangten Beweismittel eine anderslautende Entscheidung getroffen werden könnte.
13. Mit Beschluss des BVwG vom 09.02.2015 wurde der Beschwerdefall zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.
14. Mit Bescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ II/7-EBP/12-124754852, wurde der BF für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 7.897,59 gewährt. Dabei wurden bei 98,91 zugewiesenen Zahlungsansprüchen eine beantragte Fläche im Ausmaß von 94,60 ha, davon 52,27 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA von 63,80 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 63,80 ha zugrunde gelegt. Daraus ergab sich keine Differenzfläche mehr. Allerdings wurde der Auszahlungs-Betrag aufgrund eines Verstoßes gegen die Bestimmungen der Cross Compliance um 25 % gekürzt. Nach dem Bezug habenden Anhang "Cross Compliance-Berechnung (Berechnungsdatum 28.01.2015)" sei im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle am 21.11.2012 bei den Standards Meldung und Bestandsverzeichnis beim Rechtsakt Tierkennzeichnung ein vorsätzlicher Verstoß festgestellt worden.
Darüber hinaus wurden auf Basis der ermittelten Fläche 35 Zahlungsansprüche für nicht genutzt erklärt.
Begründend wird ausgeführt, im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle der Almfutterfläche der Alm mit der BNr. XXXX am 09.10.2013 sei eine Abweichung im Ausmaß von 30,80 ha festgestellt worden. Allerdings habe die BF glaubhaft gemacht, dass für sie keine Umstände erkennbar gewesen seien, die sie an der Zuverlässigkeit des Antragstellers hätten zweifeln lassen müssen (§ 8i MOG 2007). Aus diesem Grund seien keine Sanktionen verhängt worden. Allerdings sei ein vorsätzlich begangener Verstoß gegen die Bestimmungen der Cross Compliance festgestellt worden.
15. Mit Schreiben vom 27.04.2015 erhob die BF Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und führte darin im Wesentlichen aus, die belangte Behörde unterstelle ihr fälschlich, dass sie am 21.11.2012 vorsätzlich eine Vor-Ort-Kontrolle verweigert hätte, weshalb von Vorsatz auszugehen sei. Wie bereits in den Beschwerden gegen die Feststellung der Mutterkuhprämie und der Rinderprämien sowie der Festsetzung der individuellen Höchstgrenzen für 2012 und 2013 ausgeführt, sei es unrichtig, dass die BF die Vor-Ort-Kontrolle verhindert hätte, was durch den Amtstierarzt XXXX bestätigt werden könne. Vielmehr sei die Vor-Ort-Kontrolle provozierend und sichtlich auf einen Abbruch hin durchgeführt worden und hätten sich die Kontrollorgane geweigert, geeignete Mittel wie Ferngläser einzusetzen, um alle Ohrmarken in der Herde ablesen zu können. Es sei bei einer Mutterkuhherde in der Größe derer der BF nicht möglich, Tiere einzeln vorzuführen, und habe die BF darauf hingewiesen, dass eine Herdenkontrolle im Frühjahr zusätzlich mit einem großen Risiko der Verschleppung von Krankheitserregern verbunden sei, und habe die BF auch in den Jahren davor leider die Erfahrung machen müssen, dass nach Vor-Ort-Kontrollen Krankheiten aufgetreten seien, insbesondere Durchfallerkrankungen. Die BF habe daher ersucht, den Amtstierarzt beizuziehen und sei auch der Kammerobmann vor Ort eingeladen gewesen.
Es sei daher unrichtig, dass die BF die Vor-Ort-Kontrolle verweigert habe. Sie habe lediglich die Vor-Ort-Kontrolle auf einen günstigeren Termin verschieben wollen. Auch hätten sich die Kontrollorgane geweigert, den Amtstierarzt an der Kontrolle mitwirken zu lassen.
Verfahren vor dem BVwG:
1. Mit Datum vom 07.06.2016 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt. Zu Beginn der Verhandlung wurden die eingangs angeführten Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.
Im Hinblick auf die 22 verspätet gemeldeten Kälber führte die AMA im Wesentlichen aus, dass sich der Umstand der Verspätung bereits aus der Meldung durch die BF selbst ergeben habe. Seitens des zuständigen Prüfers sei nur noch plausibilisiert worden, ob das angegebene Geburtsdatum stimmen konnte. Dies traf nach den Angaben des Prüfers zu. Aus diesem Grund brauchte auf diese Frage nicht näher eingegangen zu werden. Die Tatsache, dass die Tiere verspätet gemeldet wurden, wurde von der BF auch nicht bestritten.
Beim Vorwurf der vorsätzlich verspätet durchgeführten Meldungen habe sich die AMA auf den Umstand gestützt, dass es sich um eine hohe Anzahl von verspätet gemachten Geburtsmeldungen gehandelt habe und diese zeitgleich nach Ankündigung der Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt worden seien. Auf das Parteiengehör der AMA sei keine Reaktion erfolgt.
Der Vertreter der BF verwies auf den Umstand, dass die BF erst im Jahr 2012 den Betrieb übernommen habe und die Meldungen lediglich fahrlässig verspätet erfolgt seien. Seitens der AMA wurde dem entgegengehalten, die BF habe bereits zuvor Rinder verspätet gemeldet und sei mit entsprechenden Schreiben auf ihre Meldeverpflichtung hingewiesen worden. Die Vorlage solcher Schreiben wurde der AMA aufgetragen. Seitens der AMA seien lediglich die verspäteten Meldungen nach Ankündigung der Vor-Ort-Kontrolle auf allfälligen Vorsatz geprüft worden.
Herr XXXX, Schwager der BF und zugleich Bewirtschafter des Betriebes der BF bis zum Antragsjahr 2011 sowie von der BF zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle zu allen Handlungen im Verhältnis zur AMA bevollmächtigt, gab im vorliegenden Zusammenhang im Wesentlichen an, die Arbeit mit den Rindern sei für die BF zu schwer. Die BF kenne die ganzen Daten nicht. Die Meldungen habe er durchgeführt. Probleme mit der Rinderkennzeichnung gebe es von Anfang an. Wenn nach den Vorgaben gekennzeichnet würde, rieche die Kuh etwas Fremdes am Kalb und könnte dieses töten.
Im Hinblick auf die verspäteten Meldungen führte der Zeuge aus, es sei immer nach der Ausnahmebestimmung aus Brüssel gearbeitet worden. Demnach könne man die Tiere nach sechs bis sieben Monaten kennzeichnen. Befragt, weshalb auch die Geburtsmeldung erst später durchgeführt werde, führte der Zeuge aus, die AMA habe ihm mitgeteilt, zu spät gemeldet und nicht gekennzeichnet seien gleich und würden durch den Verlust der Förderung sanktioniert. Deshalb sei zugleich gekennzeichnet und gemeldet worden. Die Tiere würden extensiv, teilweise auf einer schwer einsehbaren Alm gehalten. Die Tiere seien regelmäßigen Kontakt mit Menschen nicht direkt gewohnt. Im Fall der Geburt eines Kalbes würden mehrfach exakte Aufzeichnungen unter Berücksichtigung der zugedachten Ohrmarkennummer geführt. Später gab der BF in diesem Zusammenhang an, im Fall der Meldung eines Kalbes ohne Nummer würde man ihn für "närrisch" halten.
Im Hinblick auf die Ausnahme-Regelung der EU sei der Zeuge von einer Stelle an die andere verwiesen worden. An einer Lösung sei niemand interessiert gewesen.
Seitens der AMA wurde ein Schreiben des BMLFUW zur Vorlage gebracht, mit dem der Antrag des Zeugen auf Bewilligung einer Ausnahme-Regelung betreffend die Rinderkennzeichnung seitens des BMLFUW abgewiesen wurde. Dem Zeugen hätten seine Pflichten bekannt sein müssen. Ferner verwies die AMA auf ein VwGH-Erkenntnis aus dem Jahr 2012 zu einer Beschwerde des Zeugen zur selben Problematik.
Nach den Angaben der AMA war die BF seit 14.04.2012 zur elektronischen Führung des Bestandsverzeichnisse angemeldet.
2. Im Nachhang zur Verhandlung legte die AMA sechs an die BF gerichtete Mahnschreiben (21.05.2012, 04.06.2012, 09.07.2012, 16.07.2012, 23.07.2012, 19.11.2012) vor, in denen diese im Hinblick auf eine Vielzahl von Rindern auf zum überwiegenden Teil erhebliche Meldeverzögerungen hingewiesen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit Datum vom 10.05.2012 stellte die BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.
Mit Datum vom 21.11.2012 fand auf dem Betrieb der BF eine Vor-Ort-Kontrolle der Bestimmungen der Rinderkennzeichnung/Cross Compliance sowie der Rinderprämien statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde u.a. im Hinblick auf 22 Kälber festgestellt, dass diese erst nach der Vorankündigung der Vor-Ort-Kontrolle gemeldet wurden. Bei diesen Tieren war die Meldefrist von sieben Tagen zum Zeitpunkt der Meldung bereits zu einem erheblichen Teil überschritten.
Die Vor-Ort-Kontrolle wurde am 12.11.2012 angekündigt.
Die Meldehistorie der betroffenen Kälber gestaltet sich wie folgt:
Ohrmarkennummer | Geburtsdatum | Meldedatum |
AT XXXX | 24.02.2012 | 15.11.2012 |
AT XXXX | 17.04.2012 | 15.11.2012 |
AT XXXX | 22.04.2012 | 15.11.2012 |
AT XXXX | 12.05.2012 | 15.11.2012 |
AT XXXX | 18.05.2012 | 15.11.2012 |
AT XXXX | 28.05.2012 | 15.11.2012 |
AT XXXX | 03.06.2012 | 15.11.2012 |
AT XXXX | 05.06.2012 | 15.11.2012 |
AT XXXX | 23.06.2012 | 15.11.2012 |
AT XXXX | 24.06.2012 | 15.11.2012 |
AT XXXX | 28.06.2012 | 15.11.2012 |
AT XXXX | 28.06.2012 | 15.11.2012 |
AT XXXX | 13.07.2012 | 15.11.2012 |
AT XXXX | 13.07.2012 | 15.11.2012 |
AT XXXX | 16.07.2012 | 15.11.2012 |
AT XXXX | 17.07.2012 | 15.11.2012 |
AT XXXX | 02.08.2012 | 15.11.2012 |
AT XXXX | 31.08.2012 | 15.11.2012 |
AT XXXX | 06.09.2012 | 15.11.2012 |
AT XXXX | 24.09.2012 | 15.11.2012 |
AT XXXX | 09.10.2012 | 15.11.2012 |
AT XXXX | 22.10.2012 | 15.11.2012 |
Bereits vor der angeführten Vor-Ort-Kontrolle erfolgte die Meldung insbesondere von Geburten mit teils erheblichen Verzögerungen.
Seitens der AMA wurden im Verlauf des Jahres 2012 sechs Mahnschreiben (21.05.2012, 04.06.2012, 09.07.2012, 16.07.2012, 23.07.2012, 19.11.2012) an die BF gerichtet. In diesen wurden zahlreiche Rinder aufgelistet, bei denen nach den Meldungen der BF die Meldefrist bei Geburten - großteils erheblich (bis zu 370 Tage) - überschritten wurde. In allen Schreiben findet sich folgender Passus:
"Die AMA ersucht Sie zukünftig die gesetzliche Meldefrist von 7 Tagen unbedingt einzuhalten!"
Mit ihrer Unterschrift auf dem Mehrfachantrag-Flächen 2012 bestätigte die BF darüber hinaus, den Inhalt des Merkblattes Cross Compliance 2010 zur Kenntnis genommen zu haben. Im angeführten Merkblatt finden sich auf den Seiten 17 f. folgende Ausführungen:
"Wann ist zu kennzeichnen?
Die Kennzeichnung muss innerhalb von sieben Tagen nach der Geburt eines Kalbes erfolgen. Die Kennzeichnung von Kälbern, die in Freilandhaltung gehalten werden, hat innerhalb von 20 Tagen nach deren Geburt zu erfolgen. Verbringungen sind nur mit ordnungsgemäßer Kennzeichnung zulässig."
"Was ist zu melden?
Jede Bestandsveränderung ist zu melden. D.h. jede Geburt, Umsetzung (Zu- und Abgang), Schlachtung und Verendung eines Rindes."
"Wie ist zu melden?
Internet (www.eama.at ), Post (OCR-Formulare für Klienten), Bezirksbauernkammer oder Bezirksreferat (örtlich zuständige BBK für Meldungen von Landwirten)"
"Wann ist zu melden?
Jede Meldung muss innerhalb von sieben Tagen in der AMA Rinderdatenbank eingehen."
Die BF übernahm den Betrieb von ihrem Schwager im Antragsjahr 2012.
Mit Vollmacht vom 12.03.2012 (ausschließlich zur Vorlage bei der AMA) ermächtigte die BF ihren Schwager, Herrn XXXX, sie in allen Angelegenheiten gegenüber der AMA zu vertreten. Tatsächlich erfolgten die Meldungen an die Rinderdatenbank durch den Schwager der BF.
Dem Schwager der BF wurde bereits mit Schreiben des BMLFUW vom 30.06.2011 mitgeteilt, dass seinem Antrag auf Verlängerung der Frist für die Ohrmarkung von Kälbern nicht entsprochen wird.
Die angeführten Probleme im Rahmen der Rinderkennzeichnung sind beim Betrieb der BF schon sehr viel länger (zumindest seit dem Jahr 2007) manifest.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verfahrensakten.
Der Umstand, dass die Meldung der Geburten im Allgemeinen sowie der seitens der AMA zur Untermauerung ihres Vorwurfes der vorsätzlich verspäteten Meldung herangezogenen und oben aufgelisteten Kälber außerhalb der Frist von sieben Tagen erfolgte, wurde von der BF nicht bestritten. Diese bzw. der von ihr beauftragte Schwager berief sich vielmehr auf die vermeintliche EU-rechtliche Ermächtigung, Geburten bei Freilandhaltung binnen sechs Monaten zu melden.
Dass die Meldungen durch den Schwager erfolgten, ergibt sich aus dessen glaubwürdiger Darstellung. Die konkreten Angaben zu den erfolgten Meldungen wurden dem Bezug habenden Prüfbericht zur Vor-Ort-Kontrolle entnommen, dessen Inhalt von der BF nicht bestritten wurde.
Auch wenn die im Nachhang zur Verhandlung vorgelegten Mahnschreiben ohne Zustell-Nachweis ergangen sind, erscheint ausgeschlossen, dass die BF keines dieser Schreiben erhalten haben sollte. Entsprechendes wurde auch nicht behauptet.
Die Feststellung zu den lang anhaltenden Problemen in Zusammenhang mit der Rinderkennzeichnung ergibt sich aus den Aussagen des Schwagers der BF bzw. aus dem seitens der AMA ins Treffen geführten Erkenntnis des VwGH.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 , ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009 :
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung
[...],
erhalten haben.
[...].
Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...].
Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
[...]."
Gemäß Art. 4 VO (EG) 73/2009 muss ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang II und die Vorschriften zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 6 erfüllen (Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen = "Cross Compliance").
Gemäß Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Anhang II in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in den Bereichen Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen, Umwelt und Tierschutz festgelegt.
Anhang II lit. A Z 7 VO (EG) 73/2009 verweist auf Art. 4 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 .
Werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder das Kriterium des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands in einem bestimmten Kalenderjahr zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt, und ist dieser Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten ist, der den Beihilfeantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, so wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen gemäß Art. 23 Abs. 1 (EG) 73/2009 gekürzt oder gestrichen.
Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl. L 204, 11.8.2000, S. 1 - im Folgenden VO (EG) 1760/2000 - schafft jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe dieses Titels ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.
Gemäß Art. 3 VO (EG) 1760/2000 beruht das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern auf folgenden Elementen:
a) Ohrmarken zur Einzelkennzeichnung von Tieren,
b) elektronischen Datenbanken,
c) Tierpässen
d) Einzelregistern in jedem Betrieb.
Gemäß Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 1760/2000 müssen Tierhalter folgende Anforderungen erfüllen:
- Sie halten ein Register auf dem neuesten Stand,
- sie teilen der zuständigen Behörde ab dem Zeitpunkt, zu dem die elektronische Datenbank voll betriebsfähig ist, die genauen Daten jeder Umsetzung von Tieren in den oder aus dem Betrieb sowie die Daten aller Tiergeburten und Todesfälle bei Tieren im Betrieb innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist von drei bis sieben Tagen nach dem betreffenden Ereignis mit. Die Kommission kann jedoch auf Antrag eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 festlegen, unter welchen Umständen die Mitgliedstaaten die Höchstfrist verlängern können, und spezifische Regeln für die Bewegungen von Rindern vorsehen, die im Sommer an verschiedenen Orten in den Bergen weiden sollen.
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201 idF BGBl. II Nr. 66/2010:
"Kennzeichnung
§ 3. (1) Österreichische Ohrmarken haben die Bezeichnung "AT", einen numerischen Code und einen Strichcode, der zumindest den numerischen Code beinhaltet, zu enthalten. Darüber hinaus können sie eine Vorrichtung für die Entnahme von Ohrgewebsproben enthalten.
(2) Amtsbekannten Tierhaltern ist eine Anzahl an Ohrmarken, die dem voraussichtlichen Jahresbedarf entspricht, unter Anwendung von § 12 zu übermitteln.
(3) Die Kennzeichnung hat durch den Tierhalter innerhalb von sieben Tagen nach der Geburt des Tieres zu erfolgen. Die Kennzeichnung von Tieren, die in Freilandhaltung gehalten werden, hat durch den Tierhalter innerhalb von 20 Tagen nach der Geburt des Tieres zu erfolgen.
[...]."
"Meldungen durch den Tierhalter
§ 6. (1) Innerhalb von sieben Tagen sind zu melden:
1. Tiergeburten, Todesfälle (Schlachtungen und Verendungen) von kennzeichnungspflichtigen Tieren sowie Umsetzungen von Tieren in den oder aus dem Betrieb unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,
2. Umsetzungen von Tieren zwischen Betrieben eines Tierhalters in verschiedenen Gemeinden unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,
3. der Auftrieb auf Almen/Weiden, wenn es zu einer Vermischung von Rindern mehrerer Tierhalter kommt,
4. [...].
Davon ausgenommen ist jedoch der Auftrieb auf Zwischenweiden (zum Beispiel Vorsäß, Maisäß, Nachsäß, Aste) desselben Tierhalters vor oder nach einem meldepflichtigen Auftrieb auf eine Alm oder Weide.
[...]."
"Kostenverrechnung
§ 12. (1) Ohrmarken sind gegen Kostenersatz auszugeben. Der Kostenersatz beträgt für ein ausgegebenes Ohrmarkenpaar 2 €. Der Kostenersatz beträgt für ein ausgegebenes Ohrmarkenpaar mit einer Vorrichtung für die Entnahme von Gewebsproben 3,60 €.
[...]."
Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 65, im Folgenden: VO (EG) 1122/2009 :
"Artikel 11
Termin für die Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.
[...].
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.
[...].
Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 47
Allgemeine Vorschriften über Verstöße
(1) Im Sinne dieses Kapitels ist ein "wiederholter" Verstoß die Nichteinhaltung derselben Anforderung, derselben Norm oder der Verpflichtung gemäß Artikel 4 mehr als einmal innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren, sofern der Betriebsinhaber auf den vorangegangenen Verstoß hingewiesen wurde und er je nach Fall die Möglichkeit hatte, die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des vorangegangenen Verstoßes zu treffen.
(2) Das "Ausmaß" eines Verstoßes wird insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache bestimmt, ob der Verstoß weit reichende Auswirkungen hat oder auf den Betrieb selbst begrenzt ist.
(3) Die "Schwere" eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, welche Bedeutung den Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der betreffenden Anforderung oder Norm beizumessen ist.
(4) Ob ein Verstoß von "Dauer" ist, richtet sich insbesondere danach, wie lange die Auswirkungen des Verstoßes andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen."
Gemäß Art. 54 Abs. 1 lit. c) VO (EG) 1122/2009 enthält der Kontrollbericht zur Cross Compliance einen bewertenden Teil, in dem für jeden bzw. jede der Rechtsakte und/oder Normen die Bedeutung der Verstöße auf der Grundlage der in Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genannten Kriterien "Schwere", "Ausmaß", "Dauer" und "Häufigkeit" beurteilt und alle Faktoren aufgeführt werden, die zu einer Erhöhung oder Verminderung der anzuwendenden Kürzung führen sollten.
"Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 , die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
- ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;
- liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 , die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[...].
Artikel 58
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 , über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
[...]."
"Artikel 72
Anwendung von Kürzungen und Ausschlüssen bei Vorsatz
(1) Ist der festgestellte Verstoß vom Betriebsinhaber vorsätzlich begangen worden, so beläuft sich die vorzunehmende Kürzung des in Artikel 70 Absatz 8 genannten Gesamtbetrags unbeschadet Artikel 77 in der Regel auf 20 % dieses Betrags.
Die Zahlstelle kann jedoch auf der Grundlage der Bewertung durch die zuständige Kontrollbehörde im bewertenden Teil des Kontrollberichts gemäß Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c beschließen, den genannten Prozentsatz auf nicht weniger als 15 % des Gesamtbetrags zu vermindern oder aber ihn gegebenenfalls auf bis zu 100 % zu erhöhen.
[...]."
"Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
[...]."
b) Rechtliche Würdigung:
Im vorliegenden Fall geht es um die Kürzung der Einheitlichen Betriebsprämie aufgrund von Beanstandungen im Rahmen der landwirtschaftlichen Cross Compliance. Beginnend mit der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik im Jahr 2005 wurde die Gewährung landwirtschaftlicher Direktzahlungen mit der Einhaltung primär umweltbezogener Mindeststandards verknüpft (anderweitige Verpflichtungen, Cross Compliance); vgl. Art. 23 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 . Konkret wurde der BF im Antragsjahr 2012 ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Bestimmungen der Rinderkennzeichnung zum Vorwurf gemacht, die gemäß Art. 4 iVm Anhang II lit. A Z7 VO (EG) 73/2009 einen Teil der Cross Compliance bilden. Im Hinblick auf die auch festgestellten Flächenabweichungen gelangte die AMA bereits zu dem Ergebnis, dass keine Sanktionen zu verhängen waren. Die Ermittlung der Fläche als solche wurde nicht (mehr) in Beschwerde gezogen, weshalb darauf gemäß § 27 VwGVG nicht einzugehen ist.
Mit der Frage, was unter einem vorsätzlich begangenen Verstoß gegen die Bestimmungen der Cross Compliance zu verstehen ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 27. Februar 2014, Rs. C-396/12, van der Ham, bereits auseinandergesetzt. Die Entscheidung des EuGH bezog sich zwar noch auf Art. 67 VO (EG) Nr. 796/2004 , der Vorgänger-Verordnung zur VO (EG) 1122/2009 . Die Bestimmung wurde jedoch wortgleich in die VO (EG) 1122/2009 übernommen.
Nach dem angeführten Urteil des EuGH ist der Begriff des "vorsätzlichen Verstoßes" dahin auszulegen, dass es hierfür erforderlich ist, dass der durch die Beihilfe Begünstigte gegen die Vorschriften über die anderweitigen Verpflichtungen verstößt und diesen Verstoß entweder bewusst herbeiführt oder - ohne dass er ein solches Ziel verfolgt - die Möglichkeit eines derartigen Verstoßes billigend in Kauf nimmt; vgl. Rz. 37 des angeführten Urteils.
In derselben Rs. hat der EuGH zum Ausdruck gebracht, dass bei einem Verstoß gegen die anderweitigen Verpflichtungen durch einen Dritten, der im Auftrag eines durch die Beihilfe Begünstigten Arbeiten verrichtet, der Begünstigte für diesen Verstoß verantwortlich gemacht werden kann, wenn er bei der Auswahl des Dritten, dessen Überwachung oder den ihm gegebenen Anweisungen vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Dies gilt unabhängig davon, ob der Dritte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat; vgl. Rz. 37 des angeführten Urteils.
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den oben angeführten Feststellungen, dass durch den diesbezüglich bevollmächtigten Schwager der BF 22 Kälber später als sieben Tage nach der Geburt an die Rinderdatenbank gemeldet wurden. Zum Zeitpunkt der Meldung hatten die Kälber ein Alter rund drei Wochen bis rund neun Monaten. Die Meldung dieser Kälber erfolgte nach der Ankündigung einer Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA. Dieser Verstoß wurde der BF seitens der AMA als vorsätzlich begangen zur Last gelegt. Darüber hinaus hat sich gezeigt, dass bereits davor im Verlauf des Jahres 2012 eine Vielzahl von Geburten teils mit enormen Verzögerungen gemeldet wurde.
Die BF bzw. ihr Vertreter haben sich im Hinblick auf die verspäteten Meldungen, die als solche zugestanden wurden, auf eine vermeintliche Ausnahme-Genehmigung durch die Europäische Kommission berufen. Konkret sieht die Entscheidung der Kommission vom 18. Januar 2006 über die Verlängerung der Frist für die Ohrmarkung bestimmter Rinder, Kom 2006/28/EG, ABl. L 19 vom 24.1.2006, S. 32, vor, dass bei einzelnen Betrieben eines Mitgliedstaates die Frist für die Ohrmarkung auf sechs Monate verlängert werden kann (Art. 1). Dies dann, wenn es sich um einen Betrieb mit Freilandhaltung, in dem die Mutterkühe extensiv gehalten werden, handelt; das Gebiet, in dem die Tiere gehalten werden, naturbedingte Nachteile aufweist, aufgrund derer die Tiere weniger Kontakt mit Menschen haben; die Tiere nicht an regelmäßigen Kontakt mit Menschen gewöhnt sind und sich sehr aggressiv verhalten und bei Anbringung der Ohrmarken jedes Kalb eindeutig seiner Mutter zugeordnet werden kann (Art. 2). Gemäß Art. 4 Abs. 2 teilen die Tierhalter der zuständigen Behörde bei der Meldung von Tiergeburten gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 mit, welche Tiere gemäß der vorliegenden Entscheidung noch nicht mit Ohrmarkten gekennzeichnet wurden. Die zuständige Behörde erfasst gemäß Abs. 3 die Tiere, die zum Zeitpunkt der Meldung ihrer Geburt nicht mit einer Ohrmarke gekennzeichnet wurden, in der elektronischen Datenbank für Rinder als nicht gekennzeichnete Tiere. Gemäß Art. 5 führt die zuständige Behörde in jedem Betrieb, dem eine Genehmigung gemäß Art. 1 erteilt wurde, jedes Jahr mindestens eine Kontrolle durch. Sie entzieht die Genehmigung, wenn die in Art. 2 genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind.
Eine entsprechende Genehmigung wurde vom Schwager der BF beantragt, seitens des BMLFUW jedoch nicht erteilt. Darüber hinaus wurde im Merkblatt der AMA "Cross Compliance - Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen 2010", dessen Kenntnis die BF mit Abgabe des Mehrfachantrages-Flächen 2010 ausdrücklich bestätigt hat, dezidiert auf die Meldeverpflichtung hingewiesen. Die BF wurde darüber hinaus im Lauf des Jahres 2012 mit sechs Schreiben auf die Meldeverpflichtung im Rahmen der Rinderkennzeichnung hingewiesen.
Mangels entsprechender einzelbetrieblicher Genehmigung kommt der angeführten Entscheidung der Europäischen Kommission auch keinerlei Relevanz zu. Selbst wenn man dieser eine Relevanz zubilligen würde, verfängt die Berufung der BF auf diese Entscheidung nicht. Bei genauerer Betrachtung zeigt sich nämlich, dass auch die Kriterien für die Anwendung der Ausnahme-Regelung, die in der Entscheidung festgelegt wurden, von der BF nicht eingehalten wurden. Der angeführten Entscheidung liegt offensichtlich die Überlegung zugrunde, dass - sofern es zu keiner Herdenvermischung kommt - die Ohrmarkung unter Voraussetzungen, deren Vorliegen noch zu prüfen wäre, bis zu sechs Monate aufgeschoben werden kann. Dessen ungeachtet sind die betroffenen Tiere nach den allgemeinen Bestimmungen zu melden. Die Rechtfertigung des Schwagers der BF, wonach eine gesonderte Meldung nicht möglich gewesen sein sollte, verfängt nicht. Nach den Bestimmungen der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 (vgl. insbesondere § 3 Abs. 2) stellt die AMA den Tierhaltern vorab auf Basis der Daten des Vorjahres ein Kontingent ein Ohrmarken zur Verfügung. Weitere erforderliche Ohrmarken sind von der AMA nach Bedarf bereitzustellen. Bei Geburt eines Kalbes ist diesem eine Ohrmarke zuzuweisen, das Kalb binnen sieben Tagen (bei Freilandhaltung binnen 20 Tagen zu kennzeichnen), die Geburt binnen sieben Tagen unter Angabe der Ohrmarke im Bestandsverzeichnis zu vermerken und im selben Zeitraum eine entsprechende Meldung an die Rinderdatenbank zu erstatten. Dies ist jedoch erwiesener Maßen nicht erfolgt. Wieso eine entsprechende Meldung nicht hätte möglich sein sollen, ist nicht ersichtlich. Der - zutreffende - Hinweis der AMA, dass eine verspätete Ohrmarkung in jedem Fall zu Sanktionen führen kann, unabhängig davon, ob das Tier rechtzeitig gemeldet wird oder nicht, hätte die BF, hätte sie sich tatsächlich auf die Ausnahme-Regelung berufen wollen, nicht davon abhalten dürfen, die Meldungen dennoch fristgerecht durchzuführen.
Zu demselben Befund ist der VwGH zum gegenständlichen Betrieb, zum damaligen Zeitpunkt noch bewirtschaftet vom Schwager und Vertreter der BF, Herrn XXXX, in seinem Erkenntnis vom 15.03.2012, 2012/17/0012, gelangt.
Darüber hinaus hat sich gezeigt, dass bei einer Reihe von Tieren selbst die in der Entscheidung der Europäischen Kommission vorgesehene Maximal-Frist von sechs Monaten überschritten wurde.
Vor diesem Hintergrund besteht kein Grund daran zu zweifeln, dass die BF zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass sie einen Verstoß gegen die Bestimmungen der Rinderkennzeichnung begeht. Soweit sie die Durchführung der Meldungen an ihren Schwager übertragen hat, hätte sie dessen Aktivitäten überwachen müssen.
Was die Bemessung der festgelegten Kürzung betrifft, so sehen die Bezug habenden Regelungen im Fall vorsätzlich begangener Verstöße gegen die Bestimmungen der Rinderkennzeichnung einen Regel-Kürzungsprozentsatz von 20 % vor, der nach Maßgabe der Kriterien Ausmaß, Schwere, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes auf 15 % reduziert oder auf 100 % ausgeweitet werden kann; vgl. Art. 72 VO (EG) 1122/2009 .
Die Bedeutung eines funktionierenden Systems zur Tierkennzeichnung hat der EuGH zuletzt in seinem Urteil vom 17. Oktober 2013, Rs. C-101/12, Schaible, hervorgekehrt (vgl. etwa Rz. 58 mit Verweis auf die tiergesundheitlichen, tierseuchenfachlichen, wirtschaftlichen und sozialen Implikationen). Auch wenn sich die Entscheidung auf die Bestimmungen zur Schaf- und Ziegenkennzeichnung bezieht, kann sie aufgrund des grundsätzlichen Gleichklangs der Regelungen auf die Bestimmungen zur Rinderkennzeichnung übertragen werden. Ferner kann zur Bedeutung der Einhaltung der Fristen für die Rinderkennzeichnung in Zusammenhang mit der Gewährung von landwirtschaftlichen Förderungen auf das Urteil des EuGH vom 24. Mai 2007, Rs. C-45/05, Maatschap Schonewille-Prins, verwiesen werden.
Die AMA hat einen Kürzungsprozentsatz von 25 % festgesetzt und sich dabei insbesondere auf die Vielzahl der betroffenen Tiere berufen. Nachdem, wie vom Schwager der BF in der Verhandlung zugestanden und auch durch das angeführte Erkenntnis des VwGH dokumentiert, die diesbezüglichen Probleme seit Jahren manifest sind, und die Überschreitung der Meldefrist teilweise enorm war, erscheint eine solche - moderate - Anhebung mehr als gerechtfertigt. Offensichtlich wurde dabei bereits berücksichtigt, dass die BF den Betrieb erst zu einem späteren Zeitpunkt übernommen hat und die Kennzeichnung von frei lebenden Rindern - wie der zuständige Amtstierarzt dem Grunde nach bestätigt hat - tatsächlich Probleme aufwerfen kann.
Auf allfällige weitere Verstöße betreffend die mangelhafte Führung des Bestandsverzeichnisses (Online-Bestandsverzeichnis) sowie im Hinblick auf die mangelhafte Kennzeichnung brauchte vor diesem Hintergrund nicht mehr näher eingegangen zu werden.
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie oben ausgeführt, liegt Rechtsprechung des VwGH nicht nur zur zugrunde liegenden Rechtsfrage, sondern sogar zum konkreten Betrieb vor. Im Übrigen kann auf die angeführten Entscheidungen des EuGH verwiesen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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