BVwG W117 2259976-2

BVwGW117 2259976-226.9.2022

BFA-VG §22a Abs1 Z1
BFA-VG §22a Abs1 Z2
BFA-VG §34
BFA-VG §40 Abs4 Satz2
BFA-VG §41 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §35 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W117.2259976.2.00

 

Spruch:

 

W117 2259976-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. am XXXX StA. Ghana, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen die Festnahme am 08.09.2022 und die Anhaltung im Rahmen der Festnahme bis zum 09.09.2022, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 und Z 2 BFA-VG iVm § 41 Abs. 1 BFA-VG idgF, § 40 Abs. 4 2. Satz BFA-VG idgF stattgegeben, und es wird festgestellt, dass die Festnahme am 08.09.2022 und die anschließende Anhaltung bis zum 09.09.2022 rechtswidrig war.

 

II. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer die Aufwendungen in Höhe von € 767,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Am 08.09.2022 wurde der Beschwerdeführer auf der Grundlage eines Festnahmeauftrages von Sicherheitsorganen der LPD Wien gemäß § 34 Abs. 3 Z 1, § 40 BFA-VG festgenommen und bis zur Verhängung der Schubhaft am 09.09.2022 in Verwahrungshaft angehalten.

Gegen die fremdenpolizeiliche Festnahme und weitere Anhaltung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte begründend (entscheidungswesentlich) aus:

„ (…) 1 Am 08.09.2022 wurde ich festgenommen, wobei mir keine mündliche Begründung mitgeteilt wurde. Mir wurde lediglich ein Zettel ausgehändigt – ich wäre wegen Nichtbefolgung der Auflagen der Behörde gemäß §§56 Abs. 2 bzw. 71 Abs. 2 FPG festgenommen.

2 Mir ist nicht bekannt, dass die Behörde jeweils über mich eine Auflage gemäß §§56 Abs. 2 bzw. 71 Abs. 2 FPG verhängt wurde.

3 Die Behörde stellte im Schubhaftverfahren fest, dass ich zum ersten Mal am 08.09.2022 bei meiner Festnahme in Erscheinung getreten bin. Es ist daher unschlüssig, dass die Behörde bereits zuvor über mich diese Auflagen verhängt hatte.

4 Die Festnahme erfolgte daher ohne Begründung bzw. mit einer falschen, nichtzutreffenden Begründung.

5 Die Behörde führte die Einvernahme im Verfahren zu meiner Außerlandeserbringung erst am 09.09.2022. Das ist rechtswidrig: gemäß der geltenden Rechtsprechung muss die Einvernahme am selben Tag, an dem die Festnahme erfolgte, stattfinden. 6 Die Anhaltung in Haft vom 08.09.2022 bis zum 09.09.2022 war daher rechtswidrig.

Der Beschwerdeführer stellte schließlich (unter anderem) die Anträge,

„• meine Festnahme am 08.09.2022 für rechtswidrig erklären;

• meine Anhaltung in der Verwaltungsverwahrungshaft bis zum 09.09.2022 für rechtswidrig erklären;

• und mir den Ersatz den durch diese Beschwerde entstandenen Aufwand für Eingabegebühr Schriftsatz und Verhandlung zu Handen meines Vertreters zusprechen.“

Anlässlich der zeitgleich vom Beschwerdeführer (separat) eingebrachten Schubhaftbeschwerde, über welche gesondert entschieden wird, legte die Verwaltungsbehörde den Akt vor, führte großteils zur Frage der Schubhaftverhängung und Anhaltung im Rahmen derselben aus, äußerte sich aber auch zur Frage der Rechtmäßigkeit der Festnahme – wie folgt:

„Bezüglich der Festnahme ist anzumerken, dass der BF sehr wohl wusste, warum gegen den BF Maßnahmen ergriffen wurden. Immerhin täuschte der BF eine falsche Identität und Nationalität vor und gab schließlich diesen Umstand durch die Angaben zu der derzeitigen Verfahrensidentität zu.“

Die Verwaltungsbehörde stellte hinsichtlich dieses Abschnittes keinen eigenständigen Kostenantrag – diesen stellte sie im Zusammenhang mit ihrem Antrag auf Verwerfung der Schubhaftbeschwerde und Begehren auf Fortsetzung der Schubhaftanhaltung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

Am 08.09.2022 um 13:45 wurde der Beschwerdeführer auf der Grundlage eines Festnahmeauftrages von Sicherheitsorganen der LPD Wien gemäß § 34 Abs. 3 Z 1, § 40 BFA-VG festgenommen. (Festnahmeauftrag v. 08.09.2022, Anhalteprotokoll I v. 08.09.2022).

Die Festnahme erfolgte im DPD-Depot (Paketzustelldienst) in 2333 Leopoldsdorf bei Wien, da der dort illegal als Lagerarbeiter beschäftigte Beschwerdeführer (anlässlich der Personenkontrolle) zunächst angab, keinen Ausweis bei sich zu haben, in weiterer Folge aber unter Anführung eines Alias-Namens eine farbliche Kopie eines spanischen Personalausweises, lautend auf die Alias-Identität vorzeigte, wobei vonseiten der Sicherheitsorgane festgestellt wurde, dass die Person auf dem Lichtbild nicht ident mit dem Beschwerdeführer war. Der Beschwerdeführer weigerte sich anlässlich seiner Festnahme, Angaben zu seiner echten Identität zu machen, worauf (um 13:45 Uhr) die Festnahme gemäß „§40 BFA-VG“ erfolgte (Anhalteprotokoll I v. 08.09.2022).

Dem Beschwerdeführer wurde anlässlich der Festnahme ein Informationsblatt folgenden Inhalts ausgehändigt, in welchem ausdrücklich im Abschnitt über die Haftgründe

„Section 40/1/2 BFA-VG, You have not complied with the conditions laid down by the BFA. These conditions are listed in

 Section 56 (2) and

 Section 71(2) Aliens Police Act.

The police must release you again within 48 hours.“

händisch angekreuzt ist (im Akt aufliegende Informationsblatt, Anhalteprotokoll I v. 08.09.2022) – siehe nachfolgende nachgebildete Tabelle:

„Information Sheet for Arrested Persons – English

under the procedural law oft he Federal office for Immigration ans Asylum (hereinafter BFA-VG)

 

You have been arrested by the police. This information sheet shall inform you about your rights. The explanations are written in easy language so that you can better understand them. The police officers must tell you why you have been arrested. They also have to tell you about the charges against you. This means, what you have done wrong.

The police must take you immediately to the Federal Office for Immigration and Asylum, in short: BFA.. Only if the reasons for your arrest have ceased, you can be released by the police.

 

1. How long will I be detained?

The police have arrested you on account oft he BFA procedural law, in short: The BFA-VG sets forth the maximum duration of your detention. This is dependent upon the reason for your arrest.

 

Here the police will check the

reasons

for your arrest

Sections:

These

Sections are in the FPG

Here are the reasons for your arrest:

Section

40/1/1 BFA-VG

An order for your arrest has been issued by the BFA. The police must release you again within 72 hours..

 

Section

40/1/2 BFA-VG

You have not complied with the conditions laid down by the BFA. These conditions are listed in

 Section 56 (2) and

 Section 71(2) Aliens Police Act.

The police must release you again within 48 hours.

Section

40/1/3 BFA-VG

You reside in Austria unlawfully. The police must release you again within 48 hours.

Section

40/2/1 BFA-VG

You have submitted an asylum application and reside unlawfully in Austria. The police must release you again within 48 hours.

   

 

Section

40/2/2 BFA-VG

BFA have issued a measure involving termination of your stay. This means that you leave Austria. The police may forcibly make you leave the country. By the measure involving termination of your stay is not yet legally valid. This means the decision is not yet final; it can still be changed.The police must release you again within 48 hours.

   

(…)

Die niederschriftliche Einvernahme mit dem Gegenstand „Prüfung Sicherungsbedarf“ erfolgte am 09.09.2022 in der Zeit zwischen 13:30 Uhr und 14:30 (Protokoll, AS 24 – 27).

In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Mandatsescheid, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1323534200/222813749, vom 09.09.2022, um 17:00 Uhr in Schubhaft genommen, womit die Verwahrungshaft endete (Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres).

2. Entscheidungsgrundlagen:

 gegenständliche Aktenlage;

 Beschwerdeschriftsatz samt Beilage

 

3. Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:

 

Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich unzweifelhaft aus den angeführten Entscheidungsgrundlagen, insbesondere aus den in Klammer nachgestellten Aktenteilen.

 

Die Verwaltungsbehörde ist auf der Tatsachenebene den Beschwerdeausführungen nicht substantiiert entgegengetreten und beschränkte sich auf die bereits unter der Rubrik „Verfahrensgang“ zitierte ausweichende und eigentlich am Thema vorbeigehende Ausführung:

 

„Bezüglich der Festnahme ist anzumerken, dass der BF sehr wohl wusste, warum gegen den BF Maßnahmen ergriffen wurden. Immerhin täuschte der BF eine falsche Identität und Nationalität vor und gab schließlich diesen Umstand durch die Angaben zu der derzeitigen Verfahrensidentität zu.“

Von der Durchführung einer Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG iVm § 21 Abs. 7 BFA-VG abzusehen, da der Sachverhalt auf Grund der eindeutigen Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.

4. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

 

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).

 

Gemäß § 3 Abs. 2 FPG werden im Rahmen des 7., 8. und 11. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als Behörde erster Instanz über dessen Auftrag oder aus Eigenem tätig. Gemäß § 5 Abs. 1a FPG obliegt dem Bundesamt (Z 1) die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück, (Z 2) die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück und (Z 3) die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück. Gemäß § 6 Abs. 1a FPG ist das Bundesamt Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück mit bundesweiter Zuständigkeit.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG (§§ 34 - 47 BFA-VG) und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z 3).

 

Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

 

(…)

 

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

 

(…)

 

Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2) oder wenn gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Z 1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2) bzw. des Organs, das die Maßnahme gesetzt hat (§ 9 Abs. 4 VwGVG), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), das Begehren (Z 4) sowie die Angaben, die erforderlich sind um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde (Z 5), zu enthalten. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen (§ 7 Abs. 4 VwGVG) und beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung (§ 4 Abs. 4 Z 3 VwGVG).

 

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

 

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

 

Zu Spruchpunkt I. (Festnahme und Anhaltung):

 

In formeller Hinsicht ist hinsichtlich der am 08.09.2022 erfolgten Festnahme und der darauf basierenden Anhaltung bis zum 09.08.2022 § 22a Abs. 1 Z 1. und 2. BFA-VG maßgeblich; dieser lautet:

 

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

 

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

 

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde [...]

 

In materieller Hinsicht wiederum ist die gegenständliche Festnahme auf der Ebene der Verfassung an Art 5 EMRK, hinsichtlich der Verpflichtung einer entsprechender Information über die Haftgründe der Abs 2 leg.cit, mit dieser Norm korrespondierend Art 4 Abs. 6 PersFrBVG, zu messen; auf einfachgesetzlicher Ebene ist diesbezüglich § 41 Abs.1 BFA-VG idgF präjudiziell – wegen der Dauer einer Anhaltung siehe weiter unten:

 

Art 5 Abs 2 EMRK:

 

Jeder Festgenommene muss in möglichst kurzer Frist und in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und über die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen unterrichtet werden.

 

Art 4 Abs. 6 PersFrBVG:

 

Jeder Festgenommene ist ehestens, womöglich bei seiner Festnahme, in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumte Rechte bleiben unberührt.

 

§ 41 Abs. 1 BFA-VG

 

Jeder gemäß § 40 Abs. 1 und 2 Festgenommene ist ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten.

 

Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu Art 5 Abs 2 EMRK und Art 4 Abs. 6 PersFrBVG

 

„ist es Zweck des Informationsrechtes, den Festgenommenen in die Lage zu versetzen, die Rechtmäßigkeit der Festnahme zu beurteilen und gegebenenfalls von seinem Recht auf Haftkontrolle Gebrauch zu machen (Frowein/Peukert, RZ 102 zu Art5 Abs2 EMRK)“.

 

In diesem Sinne hatte er bereits im Erkenntnis vom 10.10.1994, B46/94, B85/94 in Bezug auf die Festnahme eines sich illegal in Österreich aufhältigen (iranischen) Ehepaares, dem lediglich ein Informationsblatt in deutscher Sprache übergeben wurde - der Inhalt der iranischen Übersetzung war nicht einmal Gegenstand der Prüfung - die Verletzung des verfassungsgesetzlich normierten Rechtes, die Information "die Gründe ihrer Festnahme" betreffend, festgestellt

 

Ausdrücklich verwarf der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis die vonseiten der (damals) belangten Behörde (im Rahmen ihrer Gegenschrift) vertretenen Rechtsansicht

 

„daß eine Verletzung des Art5 Abs2 EMRK nicht durch die angefochtenen Bescheide erfolgt sein konnte, weil die Anhaltung in Schubhaft ‚ungeachtet der Verletzung der Informationsrechte der Bf notwendig war“"

 

indem er ausführte

 

„Abgesehen von einer grundsätzlichen Verkennung der Schutzfunktion eines Grundrechtes wird dabei übersehen, daß die angefochtenen Bescheide das bezogene verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht (auch) dann verletzen, wenn sie eine Verletzung desselben durch die im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat belangte Verwaltungsbehörde nicht aufgreifen, es hier also unterlassen, eine erfolgte Verfassungsverletzung für rechtswidrig zu erklären (vgl. VfGH 7.3.1994, B115/93, 23.6.1994, B2019/93, 2.7.1994, B2233/93)."

 

Dementsprechend geht daher die in der Stellungnahme vertretene Ansicht der Verwaltungsbehörde

 

„Bezüglich der Festnahme ist anzumerken, dass der BF sehr wohl wusste, warum gegen den BF Maßnahmen ergriffen wurden. Immerhin täuschte der BF eine falsche Identität und Nationalität vor und gab schließlich diesen Umstand durch die Angaben zu der derzeitigen Verfahrensidentität zu.“

 

ins Leere, gesteht sie damit einerseits die gänzliche Fehlinformation über den Grund für die Festnahme ein, bringt aber damit andererseits die Verpflichtung des Beschwerdeführers, sich selbst die Gründe für seine Inhaftierung zusammenzureimen und letztlich die Irrelevanz des verfassungs- und einfachgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Information über die Gründe für die Inhaftierung zum Ausdruck – ein doch eher offensichtlich in aller Eile – so scheint es – zu Papier gebrachter flüchtiger Gedankengang (eines ansonsten doch mit sehr profundem Fachwissen ausgestatteten Amtsorgans der Verwaltungsbehörde).

 

Die gänzliche Fehlinformation über die jedenfalls sich nach der Aktenlage nicht einmal ansatzweisen ergebenden Auflagen gemäß § 56 Abs. 2 FPG, nämlich die Verpflichtung,

 

 sich lediglich im Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich sein Aufenthaltsort befindet, aufzuhalten;

 sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden;

 beim Bundesamt Dokumente zu hinterlegen,

 eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen oder

 in vom Bundesamt bestimmten Quartieren Unterkunft zu beziehen.

und gemäß §71 Abs. 2 FPG, nämlich die schon in § 56 Abs. 2 FPG und soeben angeführten Verpflichtungen,

 sich lediglich im Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich sein Aufenthaltsort befindet, aufzuhalten;

 sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden;

und darüber hinaus die Verpflichtung,

 eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

kommen im Sinne der angeführten Judikatur dem gänzlichen Fehlen einer adäquaten Information gleich, wenn nicht gar darüber hinausgehend, wurde doch der festgenommenen Beschwerdeführer nicht nur nicht „in die Lage versetzt, die Rechtmäßigkeit der Festnahme zu beurteilen und gegebenenfalls von seinem Recht auf Haftkontrolle Gebrauch zu machen“, sondern geradezu in die Irre geführt.

 

Unabhängig von diesem jedenfalls in die Verfassungssphäre reichenden Mangel der Unterlassung einer entsprechenden adäquaten Information, wäre auch – bloß einfachgesetzlich beurteilt – für die Verwaltungsbehörde nichts aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu gewinnen:

 

So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.04.2005, Zl. 2003/01/0490, zur Parallelnorm des Verwaltungsstrafverfahrens, des § 36 Abs. 1 2. Satz ("Er ist ehestens, womöglich bei seiner Festnahme, in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten") eine Verletzung der in § 36 Abs. 1 2.Satz normierten Informationspflicht angenommen, weil der diesbezüglichen Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Festnahme keine adäquate Information zuteilwurde.

 

Da also auch gegenständlich die Einhaltung einer entsprechenden Informationsverpflichtung gegenüber der beschwerdeführenden Partei nicht festzustellen war, stellt sich im Sinne (auch) der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die gegenständliche Festnahme und damit verbunden die anschließende Anhaltung als nicht rechtmäßig dar.

 

Mit der Verletzung der Informationspflicht wird also nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegen der in der Stellungnahme der Verwaltungsbehörde zum Ausdruck gebrachten Ansicht der Verwaltungsbehörde sowohl die sonst gesetzeskonforme Festnahme als auch die darauf aufbauende Anhaltung rechtswidrig.

 

Auch diesbezüglich besteht (also) Übereinstimmung zwischen den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, sieht doch der Verfassungsgerichtshof gleichermaßen in der Verletzung der Informationspflicht einen „Verstoß gegen die festgelegten Erfordernisse der Festnahme bzw. Anhaltung“ (VfGH v. 10.10.1994, B46/94, B85/94).

 

Sohin war spruchgemäß sowohl die Festnahme als auch die darauf basierende Anhaltung für rechtswidrig zu erklären.

 

Wie die Beschwerde zutreffend hinweist, ergibt sich aber unabhängig von den soeben gemachten Ausführungen die Rechtswidrigkeit der Anhaltung – nicht der Festnahme! – am 09.09.2022 vor dem verfassungs-/einfachgesetzlichen Gebot einer möglichst kurzen Anhaltung:

 

Wie bereits festgestellt, wurde der Beschwerdeführer am 08.09.2022, 13:45 Uhr festgenommen und bis um 17:00 Uhr nach seiner Einvernahme durch die Verwaltungsbehörde am 09.09.2022 in Verwaltungsverfahrenshaft angehalten – anschließend erfolgte die Anhaltung aufgrund des Schubhaftbescheides.

 

Die Anhaltung eines Fremden (infolge eines Festnahmeauftrages) ist in den Fällen der Abs. 1 Z 1 gemäß § 40 Abs. 3 BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich aber – wie bei § 39 FPG (vgl. VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204) – um eine Maximalfrist. (Auch) im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen.

 

Selbst wenn für die Erlassung des die Schubhaft anordnenden Bescheides keine Erhebungen erforderlich gewesen sein sollten, macht dies die Anhaltung eines Fremden jedenfalls nicht bereits unmittelbar mit seiner Vorführung vor den zuständigen Organwalter der Fremdenpolizeibehörde rechtswidrig. Es ist nämlich jedenfalls eine angemessene Frist für die Vorbereitung und Erlassung des Bescheides nach § 76 Abs. 3 FPG durch den zuständigen Sachbearbeiter einzuräumen. Um das Überschreiten eines hiefür angemessenen Zeitraumes annehmen zu können, wäre aber das Vorliegen ungerechtfertigter Verzögerungen notwendig (VwGH 02.10.2012, 2011/21/0214 mwNw).

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes dürfen die Anforderungen an die Zumutbarkeit der organisatorischen Einrichtungen an die Behörde nicht überspannt werden (vgl. etwa VfGH 17.06.1987, Zl. B 491/86, VfGH 27.09.1988, Zl. B 1321/87). So erkannte der Verfassungsgerichtshof in einem Fall eines Beschwerdeführers der um ca. 17.45 Uhr von einem Sicherheitswachebeamten der Bundespolizeidirektion Wien gem. § 35 lit. c VStG festgenommen und anschließend bis ca. 20.30 Uhr in einem Bezirkspolizeikommissariat in Haft angehalten wurde, mit Rücksicht auf die Überstellung und die routinemäßige Priorierung nicht, dass die Anhaltung zu lang gewesen wäre (VfGH 27.09.1988, Zl. B1292/86). Auch bei einer Festnahme nach § 35 lit. c VStG um ca. 17.30 Uhr und einer nachfolgenden Anhaltung bis 21.30 Uhr konnte der VfGH keine ungebührlich lange Anhaltedauer feststellen (VfGH 30.11.1992, Zl. B1310/90). Zum gleichen Ergebnis gelangte er bei einer Festnahme nach § 35 lit. c VStG um ca. 18.20 Uhr, wobei die Anhaltung nach einer Einvernahme durch einen rechtskundigen Beamten der Bundespolizeidirektion Wien um 22.15 Uhr endete (VfGH 25.02.1992, Zl. B1409/90). Auch eine - etwa fünfstündige - Anhaltung bis zur Erlassung des Schubhaftbescheides wurde vom VfGH unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführer, türkische Staatsangehörige, von Gries am Brenner zur BH Innsbruck überstellt werden mussten, als nicht übermäßig lange (VfGH 03.10.1988, Zl. B1276/87). Der Verwaltungsgerichtshof kam hinsichtlich einer strafprozessualen Festnahme zum Ergebnis, dass die Einvernahme eines vor 22.00 Uhr Festgenommenen - jedenfalls im großstädtischen Bereich - regelmäßig bis spätestens Mitternacht zu erfolgen habe (VwGH 29.06.2000, Zl 96/01/1071, aber auch VwGH 12.09.2013, Zl. 2012/21/0204). Der Verwaltungsgerichtshof anerkennt, dass es in Fällen, in denen die notwendige Beiziehung eines Dolmetschers auf Schwierigkeiten stößt, ausnahmsweise zu einer längeren Anhaltung kommen kann, wobei die Kontaktaufnahme mit einem Dolmetscher bereits kurz nach der Festnahme geboten und ein Zuwarten von drei Stunden nicht nachvollziehbar sei (vgl. VwGH 12.09.2013, Zl. 2012/21/0204).

 

In der Beschwerde wurde geltend gemacht, dass die Einvernahme erst am 09.09.2022, also offensichtlich zu spät erfolgt sei.

 

Gründe für eine letztlich mehr als 24stündige Ausdehnung der Verwaltungshaft sind der Aktenlage nicht zu entnehmen und stellt sich daher dieser Vorbringensteil unter Einbeziehung der bisher zitierten Judikatur als nicht unbegründet dar. Auch in der Stellungnahme des Bundesamtes zur gegenständlichen Beschwerde wurde den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde argumentativ nichts, nämlich absolut nichts, entgegengehalten. So wurden etwa auch keine Probleme bei der Bestellung eines geeigneten Dolmetschers geltend gemacht.

 

Somit ist kein Grund ersichtlich, warum die Einvernahme des am 08.09.2022 um 13:45 Uhr festgenommenen Beschwerdeführers nicht bereits am selben Tag hätte stattfinden können. Es ist weder ein objektiver Grund für diese Verzögerung ersichtlich, noch ein Bemühen der Behörde um eine raschest mögliche Einvernahme, wie beispielsweise die unverzügliche Veranlassung der Bestellung eines Dolmetschers, erkennbar. Somit erwies sich die Anhaltung (aufgrund der Festnahme) ab dem 09.09.2022, unabhängig von der bereits festgestellten Rechtswidrigkeit infolge des Fehlens einer (adäquaten) Information über die Gründe der Festnahme (und darauf aufbauenden Anhaltung) als rechtswidrig.

 

Zu Spruchpunkt II. (Kosten)

 

In der Frage des Kostenanspruches ist § 35 VwGVG die Anspruchsbegründung maßgebliche Norm; diese lautet:

 

§ 35 VwGVG

 

(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

 

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

 

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

 

Da die beschwerdeführende Partei in der Frage der Rechtmäßigkeit der Festnahme (und der daran anschließenden Anhaltung) vollständig obsiegte, steht ihr schon nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.

 

Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind gegenständlich §35 Abs. 4 Z 3 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.

 

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

 

1.

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

 

[...]

 

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

 

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

 

§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:

 

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

 

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

 

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

 

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

 

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

 

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

 

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.

In diesem Sinne war der Beschwerdeführerin Kostenersatz in der beantragten Höhe von € 767,60 (Eingabengebühr als Barauslagen und Schriftsatzsaufwand) zuzusprechen.

Die Verwaltungsbehörde hatte keinen eigenständigen Kostenantrag gestellt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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