BVwG W114 2209392-1

BVwGW114 2209392-121.12.2020

B-VG Art133 Abs4
INVEKOS-CC-V 2010 §17
INVEKOS-CC-V 2010 §2 Abs2
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2020:W114.2209392.1.00

 

Spruch:

W114 2209392-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 03.06.2018 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 17.05.2018, AZ II/4-EBP/14-10194741010, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2014, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Am 14.05.2014 stellte XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF), einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2014 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2014 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

2. Am 27.10.2014 wurden zwei Prüforgane der AMA angewiesen den Betrieb des Beschwerdeführers zu kontrollieren. Daraufhin wurde von der AMA versucht mit dem Beschwerdeführer telefonisch Kontakt aufzunehmen, um die geplante VOK anzukündigen.

Der BF seinerseits teilte der AMA mit, dass er in Italien sei, die als beihilfefähig beantragten Flächen jedoch besichtigt werden könnten. Im Zeitraum vom 28.10.2014 bis zum 31.10.2014 wurden von den Prüforganen der AMA in Abwesenheit des BF ca. 80 % der zu prüfenden Feldstücke vorbesichtigt.

Am 14.11.2014 kündigte eines der Kontrollorgane der AMA dem BF telefonisch eine VOK für die darauffolgende Woche an und gab als Kontrolltermin den 18.11.2014 bzw. den 19.11.2014 an. Der BF seinerseits gab keine definitive Zusage bei der VOK anwesend zu sein. Er gab jedoch zu erkennen, dass eine VOK in der entsprechenden Kalenderwoche 47 stattfinden könne.

Am 17.11.2014 versuchte ein Kontrollorgan der AMA um 08.33 Uhr, um 09.53 Uhr, um 11.49 Uhr und um 11.58 Uhr den BF telefonisch zu erreichen. Der BF nahm diese Anrufe jedoch nicht entgegen. Schließlich wurde am 17.11.2014 um 11.58 Uhr auf der Mobilbox des BF eine Sprachnachricht hinterlassen und dabei mitgeteilt, dass der Kontrolltermin am 19.11.2014 zwischen 8.00 Uhr und 8.30 Uhr beginnen werde. Zusätzlich wurde vom Kontrollorgan an den BF um 12.17 Uhr eine SMS versandt und dabei mitgeteilt, dass der Kontrolltermin am 19.11.2014 stattfinden werde.

Am 18.11.2014 und am 19.11.2014 wurden von den Kontrollorganen der AMA in Abwesenheit des BF weitere von ihm als beihilfefähig beantragte Flächen besichtigt.

Am 19.11.2014 meldete sich der BF telefonisch beim Kontrollorgan und teilte mit, dass er den vorangekündigten Termin am 19.11.2014 nicht wahrnehmen könne. Dabei teilte er auch mit, dass er wisse, dass das Kontrollorgan der AMA am 17.11.2014 mehrfach versucht habe, ihn telefonisch zu konsultieren. Das Kontrollorgan entgegnete dem BF, dass die VOK am 20.11.2014 fortgesetzt werde und für den Fall, dass der BF auch an diesem Tag nicht anwesend sein werde, diese VOK als abgeschlossen angesehen werde.

Auch zur fortgesetzten VOK am 20.11.2014 erschien der Beschwerdeführer nicht. Der BF kontaktierte an diesem Tag um 08.13 Uhr das Kontrollorgan und teilte mit, dass er es zum Kontrolltermin am 20.11.2014 nicht schaffen würde, er jedoch im Zeitraum von 16.12.2014 bis 19.12.2014 in Österreich sei.

3. Mit Schreiben der AMA vom 24.11.2014, AZ TPD/94747, wurde der Beschwerdeführer über einen weiteren VOK-Kontrolltermin, der für den 16.12.2014, 9.00 Uhr festgesetzt wurde, in Kenntnis gesetzt. Dieses Schreiben wurde dem BF am 26.11.2014 durch Hinterlegung zugestellt und am 09.12.2014 vom Beschwerdeführer auch tatsächlich behoben. Zusätzlich wurde am 05.12.2014 der BF von der AMA auch telefonisch über diesen VOK-Termin informiert.

Am 09.12.2014 um 14.55 Uhr informierte der Beschwerdeführer die AMA telefonisch, dass er am 16.12.2014 auf seinem Betrieb sei. An diesem Tag würde jedoch eine andere Kontrolle stattfinden, weswegen er für die VOK der AMA keine Zeit habe. Bei diesem Telefonat wurde dem BF mitgeteilt, dass am 16.12.2014 um 9.00 Uhr zwei AMA-Kotrollorgane erscheinen würden, um die VOK fertigzustellen bzw. um den weiteren Ablauf abzuklären.

Am 15.12.2014 wurde der BF nochmals telefonisch über die am nächsten Tag stattfindende VOK informiert.

Der BF seinerseits wiederholte in einem Telefax am 15.12.2014, dass er bereits am 20.11.2014 einen Termin für die jährliche Biokontrolle vereinbart habe, und daher an diesem Tag für eine VOK der AMA nicht zur Verfügung stehe. Da er sowohl am 17.12.2014 als auch am 19.12.2014 verfügbar sei, könne er diese beiden Tage als Ersatztermine anbieten.

Am 16.12.2014 hielten sich von 9.00 Uhr bis 09.45 Uhr zwei Kontrollorgane der AMA am Betrieb des BF auf. Der BF wurde dabei nicht angetroffen. Die VOK konnte dadurch nicht abgeschlossen werden.

4. Mit Schreiben der AMA vom 23.06.2015, AZ 15247/I/1/1/Dwo, wurde der BF informiert, dass die AMA die Auffassung vertrete, dass die für 16.12.2014 angekündigte und versuchte VOK als verweigert anzusehen sei. Es wurde ihm die Möglichkeit geboten, dazu eine Stellungnahme abzugeben.

5. Am 08.07.2015 teilte der Beschwerdeführer in einem Fax mit, dass er das Schreiben der AMA vom 24.11.2014 aufgrund einer mehrwöchigen Auslandsreise erst am 09.12.2014 bei der Post habe beheben können. Er habe noch am selben Tag mit der AMA telefonisch Kontakt aufgenommen und mitgeteilt, dass er für den 16.12.2014 bereits einen anderen Kontrolltermin vereinbart habe und bei der AMA-VOK nicht anwesend sein könne. Er habe das auch in einem Fax an die AMA am 15.11.2014 mitgeteilt. Er habe bereits damals Ersatztermine angeboten, was von der AMA jedoch nicht akzeptiert worden wäre. Am „Betriebsort“ habe es weder eine Klingel noch etwas Ähnliches gegeben. Er habe bei der Eingangstüre einen Zettel mit seiner Telefonnummer und dem Hinweis hinterlassen, ihn bei Bedarf telefonisch zu kontaktieren. Er habe am 16.12.2014 kein Prüforgan der AMA wahrgenommen.

6. Mit Bescheid der AMA vom 17.05.2018, AZ II/4-EBP/14-10194741010, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2014 keine Einheitliche Betriebsprämie gewährt. In der Begründung für diese Entscheidung wurde unter Hinweis auf Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ausgeführt, dass eine VOK verweigert worden sei und daher dem im MFA vom BF für das Antragsjahr 2014 gestellten Antrag auf Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie nicht stattgegeben werden könnte. Am 16.12.2014 habe die VOK nicht durchgeführt werden können, da weder der Beschwerdeführer selbst, noch eine andere Auskunftsperson auf dem Betrieb angetroffen worden wäre, obwohl der Termin mit schriftlicher Ankündigung samt telefonischer Kontaktaufnahme und Prüfankündigung mit dem BF festgelegt worden wäre. Eine VOK gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 sei im Regelfall grundsätzlich nicht anzukündigen. Eine schriftliche Ankündigung von VOKs - wie im gegenständlichen Fall - stelle bereits die absolute Ausnahme dar und sei nur auf den Umstand zurückzuführen, dass durch eine telefonische Ankündigung kein entsprechender Nachweis für eine Terminvereinbarung erhalten habe werden können. Die schriftliche Terminvereinbarung habe dabei immer den Hinweis beinhaltet, dass eine VOK auch im Beisein einer informierten Auskunftsperson durchgeführt werden könne, weshalb es am Beschwerdeführer gelegen wäre, einen entsprechenden Ersatz für ihn zu organisieren, falls er selbst an der Teilnahme verhindert sei. Gem. Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 wären die betreffenden Anträge abzulehnen, wenn der Beschwerdeführer oder sein Vertreter die Durchführung einer VOK unmöglich mache. Ein solches Unmöglich-Machen der Kontrolle habe zur Folge, dass für das Antragsjahr 2014 keine Prämien im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie gewährt werden könnten. Die im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie zugewiesenen Zahlungsansprüche wären für das Antragsjahr 2014 als nicht genutzt zu betrachten.

7. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am 03.06.2018 rechtzeitig Beschwerde. Dazu führte er aus, dass er eine VOK nicht verweigert habe. Nach seiner Auffassung sei es im Gegenteil an der AMA gelegen, dass im Jahr 2014 eine VOK nicht durchgeführt worden wäre. Er habe Vorschläge für einen VOK-Termin offeriert, denen die AMA nicht gefolgt wäre.

8. Mit Schriftsatz vom 13.11.2018 legte die AMA dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Unterlagen des verfahrensgegenständlichen Verwaltungsverfahren zur Entscheidung vor.

9. Am 11.04.2019 fand im BVwG eine mündliche Verhandlung statt. In dieser Verhandlung wurde insbesondere der Sachverhalt bzw. der Ablauf der im November 2014 und Dezember 2014 stattgefundenen VOKs besprochen und dazu sowohl die AMA-Kontrollorgane und der Beschwerdeführer befragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer hat am 14.05.2014 einen MFA gestellt und damit u.a. auch die Gewährung einer EBP für das Antragsjahr 2014 beantragt.

1.2. Im Zeitraum von 28.10.2014 bis einschließlich 20.11.2014 fand im Jahr 2014 auf dem Betrieb des Beschwerdeführers eine erste VOK statt, die jedoch nicht abgeschlossen werden konnte. Dazu wurde der BF am 19.11.2014 von einem AMA-Kontrollorgan in Kenntnis gesetzt, dass von den VOK-Kontrollorganen der Abschluss dieser ersten VOK am 20.11.2014 stattfinden werde. Aus dieser Information in Zusammenschau mit vorangegangenen Kontaktaufnahmen der AMA mit dem Beschwerdeführer am 14.11.2014 und am 17.11.2014 war für den Beschwerdeführer erkennbar, dass für den Abschluss der ersten VOK auch die Vorlage von Betriebsunterlagen und die Anwesenheit einer Auskunftsperson erforderlich ist.

Obwohl der Beschwerdeführer am 20.11.2014 in Österreich war, über den Termin am 20.11.2014 ausdrücklich in Kenntnis gesetzt worden war, erschien am 20.11.2014 weder der Beschwerdeführer selbst, noch eine von ihm beauftragte Auskunftsperson. Der Beschwerdeführer „fuhr am 20.11.2014 eine Runde mit dem Lastwagen und hat dabei Fruchtsäfte in der Buckligen Welt ausgeliefert.“Ohne sich für seine Abwesenheit am 20.11.2014 zu entschuldigen, noch nachvollziehbare Gründe anzugeben, warum er am 20.11.2014 nicht anwesend war oder nachvollziehbar darzulegen, warum er nicht bereits am Vortag im geführten Telefongespräch mitteilen konnte, dass er am 20.04.2011 nicht anwesend sein werde oder entsprechende Gründe für seine Abwesenheit vorzutragen, rief er am 20.11.2014 um 08.13 Uhr ein diese VOK durchführendes Kontrollorgan an und teilte lediglich mit, dass er es zum bereits begonnenen Kontrolltermin am 20.11.2014 nicht schaffen würde und gab seinerseits bekannt, dass er im Zeitraum von 16.12.2014 bis 19.12.2014 in Österreich sein werde.

1.3. Die Information des Beschwerdeführers, wonach er von 16.12.2014 bis 19.12.2014 in Österreich sei werde, musste als Angebot/Aufforderung des Beschwerdeführers an die AMA betrachtet werden, eine VOK genau in diesem Zeitraum durchzuführen. Auch dem BF musste damit bekannt gewesen sein, dass – wenn die AMA seinen eigenen Vorschlag aufgreifen wird – im Zeitraum vom 16.12.2014 bis 19.12.2014 auf seinem Betrieb eine VOK durchführen wird.

Nach dem Anruf des Beschwerdeführers am 20.11.2014 wurde die erste VOK im Jahr 2014 als unerledigt abgebrochen. Die erste VOK konnte aufgrund mangelnder Kooperation durch den Beschwerdeführer nicht zu Ende geführt werden.

Ein Bericht über diese erste VOK am Betrieb des BF im Antragsjahr 2014 wurde nicht erstellt bzw. auch nicht im Zuge eines Parteiengehörs an den BF zum Parteiengehör übermittelt.

1.4. Der BF hat in Kenntnis seines eigenen Terminangebotes an die AMA für eine VOK am 20.11.2014 bereits an diesem Tag den 16.12.2014 mit einer Bio-Kontrolle durch andere Kontrollorgane so blockiert, dass dieser Tag für eine AMA-VOK nicht verfügbar sein konnte. Der BF hat die AMA von dieser Terminvergabe jedoch nicht informiert, die ihrerseits in der Absicht dem BF terminlich entgegenzukommen, genau für den ihnen vom BF bekanntgegebenen Zeitraum (16.12.2014 bis 19.12.2014) im Antragsjahr 2014 eine zweite VOK angesetzt und den BF hierüber mit Schreiben vom 24.11.2014, zur AZ TPD/94747, in Kenntnis gesetzt hat.

1.5. Da der BF sich nach eigenen Angaben vom 23.11.2014 bis 08.12.2014 im Baltikum aufhielt, konnte er dieses Schreiben der AMA vom 24.11.2014 erst am 09.12.2014 beheben.

Umgehend nach Kenntnisnahme des Inhaltes des Schreibens der AMA vom 24.11.2014 am 09.12.2014 nahm der Beschwerdeführer mit der AMA Kontakt auf und informierte diese, dass er den Kontrolltermin am 16.12.2014 nicht wahrnehmen könne, da an diesem Tag eine Kollision mit einem Kontrolltermin der Bio-Kontrolle vorliege.

1.6. Die AMA hat jedoch trotz Kenntnis der Terminkollision auf ihrem schriftlich mitgeteilten Kontrolltermin bestanden und ihrerseits keine Verschiebung dieses Kontrolltermines angedacht oder vorgenommen.

1.7. Der Beschwerdeführer – nunmehr seinerseits in Zugzwang gleichzeitig zwei unterschiedliche Kontroll-Termine wahrnehmen zu müssen – entschied sich offensichtlich dafür, den Kontrolltermin der Bio-Kontrolle nicht zu verschieben. Er informierte die AMA hierüber auch zusätzlich in einem Fax, das er an die AMA am 15.12.2014 übermittelte. In diesem Fax bot er als Ersatztermin für eine VOK entweder zur Gänze den 17.12.2014 und/oder den 19.12.2014 an.

1.8. Auch nach der schriftlichen Mitteilung vom 15.12.2014 beharrte die AMA auf ihrem Kontrolltermin am 16.12.2014, zu dem der Beschwerdeführer jedoch nicht erschien. Auch die zweite VOK im Antragsjahr 2014 konnte damit nicht abgeschlossen werden.

1.9. Vom erkennenden Gericht wird zudem festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 21.10.2014 bis 16.12.2014 folgenden Aufenthalt hatte:

 am 27.10. 2014 und am 28.10.2014: im Ausland (genauerer Aufenthalt unbekannt);

 von 29.10.2014 bis einschließlich 31.10.2014: in Österreich unterwegs (genauerer Aufenthalt unbekannt);

 am 01.11.2014: in Ungarn (genauerer Aufenthalt unbekannt);

 am 02.11.2014: in Österreich;

 von 03.11.2014 bis 06.11.2014: Brüssel (genauerer Aufenthalt unbekannt);

 von 07.11.2014 bis 09.11.2014 in Brüssel;

 von 09.11.2014 bis 14.11.2014 in Rumänien (genauerer Aufenthalt unbekannt);

 von 15.11.2014 bis einschließlich 18.11.2014 in Österreich;

 am 19.11.2014 in München;

 von 20.11.2014 bis 22.11.2014 in Österreich; am 20.11.2014 fuhr er in der Buckligen Welt mit einem Lastkraftwagen und lieferte Fruchtsäfte;

 vom 23.11.2014 bis 08.12.2014 im Baltikum (genauerer Aufenthalt unbekannt);

 am 09.12.2014 in Österreich;

 von 10.12.2014 und 11.12.2014 in Brüssel;

 vom 12.12.2014 bis 16.12.2014 in Österreich.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang (Sachverhalt) ergibt sich aus den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens, und wurde mit dem Beschwerdeführer als auch mit den betroffenen Personen der AMA, insbesondere mit den betroffenen VOK-Kontrolleuren der AMA in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 11.04.2019 besprochen.

Die oben getroffenen Feststellungen gründen sich ebenfalls auf den vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens der AMA, der vom BF eingebrachten Beschwerde und insbesondere auf den Ergebnissen der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung.

Soweit vom BF bestimmte Sachverhaltselemente mit dem Hinweis, dass er sich nicht mehr erinnern könne, vom BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG bestritten wurden, wird den diesbezüglichen nachvollziehbaren Ausführungen der jeweiligen AMA-Mitarbeiter bzw. der VOK-Kontrolleure Glaube geschenkt. Die entsprechenden Ausführungen wurden von den AMA-Mitarbeitern so detailliert beschrieben, konnten durch entsprechende Aufzeichnungen und Telefonanruf-Vermerke bewiesen werden und wurden von anderen Kontrolleuren, die bei den jeweiligen Telefonaten anwesend waren, bestätigt, sodass das erkennende Gericht insbesondere im entscheidenden Punkt, ob die VOK-Kontrolleurin in einem Telefonat mit dem BF am 19.11.2020 diesem mitgeteilt habe, dass die erste VOK am 20.11.2014 fortgesetzt und beendet werde, im Rahmen der freien Beweiswürdigung Glaube geschenkt wird. Daher gelangt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass die Kontrolleurin am 19.11.2014 dem BF telefonisch die Fortsetzung und den Abschluss der VOK und das Erfordernis seiner Anwesenheit hinsichtlich der Vorlage von erforderlichen Unterlagen und zur Erteilung von Auskünften mitgeteilt hat.

Es wird aber auch dem Beschwerdeführer geglaubt, dass er der AMA sowohl in einem Telefonat am 09.12.2014 als auch schriftlich am 15.12.2014 der AMA seine Verhinderung zur Teilnahme am VOK-Termin der zweiten VOK am 16.12.2014 mitgeteilt hat.

Die Frage, ob der Beschwerdeführer – insbesondere aufgrund oftmaliger und längere Zeit andauernder Abwesenheiten von seinem Betrieb – überhaupt als Bewirtschafter zu qualifizieren ist wird in der gegenständlichen Entscheidung selbst nicht originär entschieden. Da die AMA selbst offensichtlich in der gegenständlichen Angelegenheit von einer Bewirtschaftungstätigkeit des Beschwerdeführers ausgeht, wird diese Feststellung von der AMA direkt und ungeprüft übernommen, wenn auch angesichts der im Verfahren offenkundig zu Tage tretenden Abwesenheiten des Beschwerdeführers durchaus auch diese Frage als überprüfungswert erscheint.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13.05.2013 zur Anpassung einiger Verordnungen und Beschlüsse in den Bereichen freier Warenverkehr, Freizügigkeit, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbspolitik, Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit, Tier- und Pflanzengesundheit, Verkehrspolitik, Energie, Steuern, Statistik, transeuropäische Netze, Justiz und Grundrechte, Recht, Freiheit und Sicherheit, Umwelt, Zollunion, Außenbeziehungen, Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik und Organe aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, im Weiteren: VO (EG) 73/2009, lautet auszugsweise:

„Artikel 20

Prüfung der Beihilfevoraussetzungen

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen die Beihilfevoraussetzungen der Beihilfeanträge im Wege der Verwaltungskontrolle.

(2) Die Verwaltungskontrollen werden durch ein System der Vor-Ort-Kontrolle zur Prüfung der Beihilfefähigkeit ergänzt. Dazu stellen die Mitgliedstaaten einen Stichprobenplan für die landwirtschaftlichen Betriebe auf.

Die Mitgliedstaaten können die Vor-Ort-Überprüfungen der landwirtschaftlichen Parzellen mittels Fernerkundung und globalem Satellitennavigationssystem (GNSS) durchführen.

(3) Jeder Mitgliedstaat benennt eine Behörde, die für die Koordinierung der in diesem Kapitel vorgesehenen Kontrollen und Überprüfungen verantwortlich ist.

Beauftragt ein Mitgliedstaat spezialisierte Agenturen oder Unternehmen mit einem Teil der nach diesem Kapitel durchzuführenden Aufgaben, so behält die benannte Behörde die Leitung und Verantwortung über diese Arbeit.“

„Artikel 21

Kürzungen und Ausschlüsse bei Nichteinhaltung der Beihilfekriterien

(1) Wird festgestellt, dass ein Betriebsinhaber die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen nach der vorliegenden Verordnung nicht erfüllt, so werden unbeschadet aller Kürzungen und Ausschlüsse nach Artikel 23 auf die gewährte oder zu gewährende Zahlung bzw. den Teil der Zahlung, bei dem die Beihilfevoraussetzungen erfüllt wurden, die nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung festgelegten Kürzungen oder Ausschlüsse angewandt.

(2) Die Kürzung wird je nach Schwere, Umfang, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes abgestuft und kann bis zum vollständigen Ausschluss von einer oder mehreren Beihilferegelungen für ein oder mehrere Kalenderjahre gehen.“

„Artikel 22

Kontrolle der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen (CrossCompliance)

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen durch Vor-Ort-Kontrollen, ob die Betriebsinhaber ihren Verpflichtungen nach Kapitel 1 nachkommen.

[…].“

„Artikel 23

Kürzungen und Ausschlüsse bei Nichteinhaltung der anderweitigen Verpflichtungen

(1) Werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder das Kriterium des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands in einem bestimmten Kalenderjahr (nachstehend „betreffendes Kalenderjahr“ genannt) zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt, und ist dieser Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten ist, der den Beihilfeantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, so wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen, der nach Anwendung der Artikel 7, 10 und 11 diesem Betriebsinhaber gewährt wurde oder zu gewähren ist, nach den Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 24 gekürzt oder gestrichen.

[…].“

„Artikel 24

Durchführungsbestimmungen zu den Kürzungen und Ausschlüssen bei Nichteinhaltung der anderweitigen Verpflichtungen

(1) Durchführungsbestimmungen zu den Kürzungen und Ausschlüssen gemäß Artikel 23 werden nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 erlassen. Dabei werden Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit der Verstöße sowie die Kriterien nach den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels berücksichtigt.

[…]

(3) Bei vorsätzlichen Verstößen beträgt die Kürzung grundsätzlich nicht weniger als 20 % und kann bis zum vollständigen Ausschluss von einer oder mehreren Beihilferegelungen gehen und für ein oder mehrere Kalenderjahre gelten.

(4) Auf jeden Fall übersteigt die Gesamthöhe der Kürzungen und Ausschlüsse in einem Kalenderjahr nicht den Gesamtbetrag der Direktzahlungen im Sinne des Artikels 23 Absatz 1.“

„Artikel 142

Durchführungsbestimmungen

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 erlassen. Sie umfassen insbesondere:

[…]

c) Bestimmungen über die Gewährung der in dieser Verordnung vorgesehenen Beihilfen, einschließlich der Beihilfevoraussetzungen, der Antragstellungs- und Zahlungstermine, der Kontrollbestimmungen, sowie über die Überprüfung und Feststellung der Beihilfeansprüche einschließlich des erforderlichen Datenaustauschs mit den Mitgliedstaaten, und über die Feststellung der Überschreitung der Grundflächen oder Garantiehöchstflächen sowie zur Festsetzung des Haltungszeitraums, zum Entzug und zur Neuzuweisung ungenutzter Prämienansprüche nach Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 10 und 11;

[…].“

Gemäß Art. 43 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, wurde die Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Wirkung vom 01.01.2015 aufgehoben. In dieser Verordnung wurde aber auch geregelt, dass die Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 jedoch weiterhin für Zahlungsanträge für das Jahr 2014 gilt.

Die Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 426/2013 der der Kommission vom 08.05.2013 zur Anpassung der Verordnungen (EG) Nr. 1120/2009, (EG) Nr. 1121/2009 und (EG) Nr. 1122/2009 hinsichtlich der Durchführungsbestimmungen für Direktzahlungen in Kroatien, im Weiteren VO (EG) 1122/2009, lautet auszugsweise:

„Artikel 1

Anwendungsbereich

Diese Verordnung enthält die Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (nachstehend „integriertes System“) im Rahmen von Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und die Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach den Artikeln 85t und 103z der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007. Sie gilt unbeschadet besonderer Vorschriften, die in den Verordnungen über die einzelnen Beihilferegelungen festgelegt sind.“

„Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:

[…]

10. „Unregelmäßigkeiten“: jede Missachtung der für die Gewährung der betreffenden Beihilfe geltenden Rechtsvorschriften;

[…]

35. „Anforderung“: im Rahmen der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen jede einzelne Grundanforderung an die Betriebsführung, die sich aus den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten einzelnen Artikeln eines Rechtsakts ergibt und inhaltlich von den anderen Anforderungen desselben Rechtsakts abweicht;

36. „Nichteinhaltung“: jede Nichteinhaltung von Anforderungen und Normen;

[…].“

„Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen

Artikel 8

Kontrollsystem für die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen

(1) Die Mitgliedstaaten führen ein System zur wirksamen Kontrolle der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen ein. Dieses System muss entsprechend Titel II Kapitel III dieses Teils insbesondere Folgendes vorsehen:

a) wenn als zuständige Kontrollbehörde nicht die Zahlstelle fungiert, die Übermittlung der erforderlichen Informationen über die Direktzahlungen beantragenden Betriebsinhaber von der Zahlstelle an die spezialisierten Kontrolleinrichtungen, gegebenenfalls über die koordinierende Stelle nach Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009;

b) die Methoden zur Auswahl der Kontrollstichproben;

c) Vorgaben über Art und Umfang der durchzuführenden Kontrollen;

d) Kontrollberichte, in denen insbesondere die festgestellten Verstöße und deren Schwere, Umfang, Dauer und Häufigkeit festgehalten werden;

e) wenn als zuständige Kontrollbehörde nicht die Zahlstelle fungiert, die Übermittlung der Kontrollberichte von den spezialisierten Kontrolleinrichtungen entweder an die Zahlstelle oder die koordinierende Stelle nach Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 oder beide;

f) die Anwendung von Kürzungen und Ausschlüssen durch die Zahlstelle.

(2) Die Mitgliedstaaten können ein Verfahren vorsehen, wonach der Betriebsinhaber der Zahlstelle die erforderlichen Angaben zur Bestimmung der für ihn geltenden Anforderungen und Normen mitteilt.“

„Artikel 9

Zahlung von Beihilfen und Kontrollen der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen

Kann die Kontrolle der Einhaltung von in Titel III Kapitel III dieses Teils festgelegten anderweitigen Verpflichtungen nicht vor der Leistung von Zahlungen abgeschlossen werden, so werden zu Unrecht geleistete Zahlungen gemäß Artikel 80 zurückgefordert.“

„Kontrollen

KAPITEL I

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 26

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.

(2) Die betreffenden Beihilfeanträge werden abgelehnt, falls der Betriebsinhaber oder sein Vertreter die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle unmöglich macht.“

„Artikel 27

Ankündigung der Vor-Ort-Kontrollen

(1) Die Vor-Ort-Kontrollen können angekündigt werden, sofern der Prüfungszweck dadurch nicht gefährdet wird. Die Ankündigungsfrist ist auf das strikte Minimum zu beschränken und darf 14 Tage nicht überschreiten. Bei den Vor-Ort-Kontrollen, die Beihilfeanträge für Tiere betreffen, darf die Ankündigung jedoch außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen nicht mehr als 48 Stunden im Voraus erfolgen. Ist zudem in den Rechtsvorschriften betreffend die für die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen relevanten Anforderungen und Normen vorgesehen, dass die Vor-Ort-Kontrollen unangekündigt zu erfolgen haben, so gelten diese Bestimmungen auch im Falle von Vor-Ort-Kontrollen im Zusammenhang mit der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen.

[…].“

Gemäß § 30 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015, idFd BGBl. II Nr. 392/2020, trat die INVEKOS-CC-V 2010 außer Kraft. Diese Verordnung blieb jedoch weiterhin auf Sachverhalte, die sich bis einschließlich 31.12.2014 verwirklicht haben und auf Beihilfeanträge, die bis einschließlich Kalenderjahr 2014 gestellt wurden, anwendbar.

Die Verordnung Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), BGBl. II Nr. 492/2009, lautet auszugsweise:

„Allgemeines

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung dient der Durchführung:

1. der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 […]

5. der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 […]

7. sonstiger Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission, auf Grund deren die Anwendbarkeit des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems möglich ist, sofern in den jeweiligen nationalen Vorschriften nichts Anderes vorgesehen ist.“

„Zuständigkeit

§ 2. (1) Soweit in den folgenden Absätzen nichts Anderes bestimmt ist, ist für die Vollziehung der in § 1 genannten Rechtsakte die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.

(2) In Bezug auf die anderweitigen Verpflichtungen sind zuständig:

1. die AMA für die Kontrollea) der Einhaltung der Grundanforderungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 73/2009 Anhang IIaa) Nr. 1 bis 9,

[…].“

„Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 17. (1) Zum Zwecke der Überprüfung haben die Betriebsinhaber den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA, der gemäß § 2 Abs. 2 zuständigen Behörden, des Rechnungshofs, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofs (im Folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume sowie der Flächen während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten.

(2) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung, in das Bestandsverzeichnis, im Falle der Bewässerung von Flächen in die Aufzeichnungen zur Wasserentnahme und in alle Unterlagen, die die Prüforgane für ihre Prüfung für erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Im Betrieb sind Unterlagen, die für die Identifizierung der Flächen notwendig sind, zur Verfügung zu halten.

(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.

(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung zu bestätigen.

(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung oder Führung anderer Unterlagen sind auf Kosten des Betriebsinhabers den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.

(6) Hat der Betriebsinhaber Dritte eingeschaltet, gelten die Abs. 1 bis 5 auch gegenüber diesen.

(7) Die in Abs. 1 bis 6 angeführten Duldungs- und Mitwirkungspflichten gelten im Fall des vollständigen oder teilweisen Übergangs des Betriebs auch für den Rechtsnachfolger.“

3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

In der gegenständlichen Angelegenheit wurde dem BF von der AMA die Gewährung von Direktzahlungen mit der Begründung versagt, er habe die Durchführung einer VOK am 16.12.2014 verweigert. Die rechtlichen Rahmenbedingungen hinsichtlich der Befugnis der AMA und der Durchführung einer VOK wurden in den wiedergegebenen Rechtsvorschriften umfassend dargelegt.

Gem. Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 i.d.g.F. sind die betreffenden Anträge abzulehnen, wenn der Betriebsinhaber oder sein Vertreter die Durchführung einer VOK unmöglich macht.

Sowohl der Europäische Gerichtshof (EuGH) als auch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) haben – ausgehend von ähnlichen Regelungen in Vorgängerbestimmungen eine Rechtsprechung entwickelt (vgl. nur EuGH 16.06.2011, Rs. C-536/09 , Omejc, sowie VwGH 30.01.2015, 2011/17/0335):

Schon in Art. 23 Abs. 2 der VO Nr. 796/2004 , eine der Vorgängerbestimmungen des Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 war die Sanktion der Ablehnung der Beihilfenanträge enthalten, falls der Betriebsinhaber oder sein Vertreter die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle „unmöglich macht“.

Dazu führte der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 16.06.2011, Rs. C-536/09 , Omejc, aus, dass "(...) der Ausdruck 'die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle unmöglich macht' in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 796/2004 ein autonomer Begriff des Unionsrechts ist, der in allen Mitgliedstaaten einheitlich dahin auszulegen ist, dass davon neben vorsätzlichem Handeln jedes Tun oder Unterlassen erfasst ist, das auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers oder seines Vertreters zurückgeführt werden kann und zur Folge hatte, dass die Vor-Ort-Kontrolle nicht vollständig durchgeführt werden konnte, wenn dieser Betriebsinhaber oder sein Vertreter nicht alle Maßnahmen getroffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden konnten, um sicherzustellen, dass diese Kontrolle vollständig durchgeführt wird.“

Nach der Rechtsprechung des VwGH umfasst das „Unmöglichmachen“ einer VOK ein breites Spektrum an Verhaltensweisen, wie etwa die Androhung von physischer Gewalt durch den Betriebsinhaber (VwGH 15.12.2003, 99/17/0199), die Nichtanerkennung eines Prüfauftrags (VwGH 23.04.2009, 2005/17/0186) oder das verbale Verbot des Betriebsinhabers, Vermessungen in seinem Betrieb durchzuführen (VwGH 18.05.2009, 2009/17/0010).

Diese Rechtsprechung ist auch auf Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 anwendbar, der die Sanktion der Ablehnung des Beihilfeantrages an die „Verhinderung“ der VOK anstatt das „Unmöglichmachen“ der VOK knüpft. Dafür spricht schon der Umstand, dass zum Zeitpunkt, als der EuGH seine Definition des – gemäß deutscher Sprachfassung – „Unmöglichmachens“ als autonomen Begriff des Unionsrechts entwickelte, andere Sprachfassungen bereits Ausdrücke verwendeten, die dem deutschen „Verhindern“ entsprechen (etwa die englische Fassung: „ … prevents an on-the-stop check from being carried out.“, vgl. zu den Sprachfassungen des Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 796/2004 das bereits genannte Urteil des EuGH Rs. C-536/09 , Omejc, Rz 23).

Nach den gerichtlichen Feststellungen teilte das zuständige Kontrollorgan der AMA dem Beschwerdeführer bereits im Zuge der ersten VOK am 19.11.2014 mit, dass die laufende VOK am nächsten Tag, dem 20.11.2014 fortgesetzt und abgeschlossen werden würde. Der Beschwerdeführer ist jedoch am 20.11.2014 unentschuldigt zum angegebenen Zeitpunkt zur VOK nicht erschienen und ist damit wissentlich einer Aufforderung der AMA nicht nachgekommen. Dieses Nichterscheinen lag im Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers.

Der BF hat damit bereits die Durchführung der ersten VOK verhindert. Nach der Judikatur erfasst ein Unmöglichmachen oder eine Verhinderung einer VOK nicht nur Verhaltensweisen, durch die die Vornahme der Kontrolle physisch verhindert wird, sondern auch Vorgänge, bei denen der Betriebsinhaber die Durchführung einer Kontrolle in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder über die Liegenschaft Verfügungsberechtigter durch ein Unterlassen verhindert. Nachdem dieser erste Kontrollversuch gescheitert ist, hätte es auch keiner weiteren Anläufe bedurft, um vom BF die Genehmigung zur Durchführung der VOK zu erlangen (abermals VwGH 18.05.2009, 2009/17/0010).

Nach der Judikatur des EuGH genügt bereits fahrlässiges Handeln, im vorliegenden Fall war der Wille des BF darauf gerichtet, nicht zu erscheinen und damit die Kontrolle zu verhindern, weshalb Vorsatz und damit Verschulden im Sinne der Rechtsprechung des EuGH zu bejahen ist. Außergewöhnliche Umstände, ein Fall höherer Gewalt oder sonstige entschuldigende Verhinderungsgründe sind hinsichtlich der Fortsetzung der VOK am 20.11.2014 nicht zu erkennen und derartige Umstände wurden vom BF auch nicht behauptet. In der gegenständlichen Angelegenheit konnte damit die VOK am 20.11.2014 aus Verschulden des BF nicht durchgeführt werden.

Sofern die angefochtene Entscheidung sich nicht mit der ersten VOK, sondern nur mit einer zweiten VOK, die erst für den 16.12.2014 von der AMA angekündigt wurde, auseinandersetzt, ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, warum die AMA die erste VOK unberücksichtigt gelassen hat.

Zur zweiten VOK ist zudem anzumerken, dass gemäß Artikel 27 der VO (EG) 1122/2009 die Ankündigungsfrist auf das strikte Minimum zu beschränken war und 14 Tage nicht überschreiten durfte. Zudem hat der Beschwerdeführer – nachdem er am 09.12.2014 vom VOK-Termin am 16.12.2014 Kenntnis erlangt hat, sofort auf einen - nach Auffassung des erkennenden Gerichtes - gerechtfertigten Verhinderungsgrund hingewiesen. Nach Auffassung des erkennenden Gerichtes wäre es erforderlich gewesen, dass sich bei der zweiten VOK die Kontrollorgane der AMA und der BF auf einen für beide Seiten akzeptablen VOK-Termin einigen. Das hätte dadurch erfolgen können, dass entweder der BF den anderen Termin verschiebt oder dass sich beide Parteien auf einen alternativen Prüf-Termin einigen. Jedenfalls hätte es einer besseren Kommunikation von beiden Parteien bedurft. Wäre nicht bereits im Zuge der ersten VOK ein ausschließlich auf Seite des BF vorliegendes Fehlverhaltens festgestellt worden, würde vom erkennenden Gericht der Abbruch der zweiten VOK nicht ausschließlich dem BF angelastet werden.

Da jedoch die Durchführung der VOK am 20.11.2014 aus Gründen, die ausschließlich im Verantwortungsbereich des BF lagen, verhindert wurde, waren ihm die Direktzahlungen für das Antragsjahr 2014 zu verweigern. Die angefochtene Entscheidung der AMA erfolgte daher im Ergebnis zu Recht.

3.4. zu B.) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung entspricht gänzlich der bereits bestehenden und prolongierten Rechtsprechung des EuGH, der in der Vergangenheit auch der VwGH folgte (VwGH 30.01.2015, 2011/17/0335). Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, hinsichtlich derer noch keine einheitliche Rechtsprechung des VwGH vorliegt, liegt sohin nicht vor.

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