VwGH 99/17/0199

VwGH99/17/019915.12.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Racek, über die Beschwerde des X in Y, vertreten durch Dr. Wolfgang Winiwarter, Rechtsanwalt in 3500 Krems, Utzstraße 9, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 19. März 1999, Zl. 17.314/83- IA7/99, betreffend Ausgleichszahlungen für Kulturpflanzenflächen, zu Recht erkannt:

Normen

31992R3887 gemeinschaftliche Beihilferegelungen DV Art12;
31992R3887 gemeinschaftliche Beihilferegelungen DV Art13;
31992R3887 gemeinschaftliche Beihilferegelungen DV Art12;
31992R3887 gemeinschaftliche Beihilferegelungen DV Art13;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Mehrfachantrag vom 27. April 1998 im Rahmen der "Allgemeinen Regelung" unter anderem Ausgleichszahlungen für Kulturpflanzenflächen der Ernte 1998 im Ausmaß von insgesamt 22,44 ha.

1.2. In Bezug auf diesen Antrag führte - wie sich aus dem Urteil des Landesgerichts Krems vom 16. November 1998, dessen Sachverhaltsfeststellungen die belangte Behörde nach der Begründung des angefochtenen Bescheides folgt, ergibt - der AMA-Kontrollor P am 17. Juli 1998 eine Vorortkontrolle auf dem Hof des Beschwerdeführers durch. Der Kontrollor stellte das Fehlen von Belegen hinsichtlich der Saatgutpflichtbezüge für die Jahre 1995 bis 1998 fest (dies ergibt sich auch aus dem vom Kontrollor angefertigten und mit 17. Juli 1998 datierten "Protokoll" über diese Kontrolle). Ein vollständiger Saatgutpflichtbezug habe nicht vorgelegt werden können. Der Kontrollor machte den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass er die fehlenden Rechnungen an die AMA nachreichen könne.

Im genannten Protokoll wurde hiezu Folgendes vermerkt:

"EG 1995:

war in Ordnung

 

EG 1996:

Roggen und Weizen in Ordnung

Gerste: lt. Antrag 5,42 ha

400 kg belegbare Saatgutrechnungen

EG 1997:

Weizen: lt. Antrag 6,22 ha

Gerste: lt. Antrag 4,66 ha

400 kg belegbare Saatgutrechnungen

200 kg belegbare Saatgutrechnungen

EG 1998:

Roggen in Ordnung

Weizen: lt. Antrag 5,63 ha

Gerste: lt. Antrag 2,20 ha

500 kg belegbare Saatgutrechnungen

200 kg belegbare Saatgutrechnungen

Die Aufzeichnungen über Anbau, Saatmenge, Saatstärke, Düngung, Pflanzenschutz etc. sind für die Jahre 1995 bis 1998 vollständig vorhanden."

Nach dem Protokoll bzw. den Sachverhaltsfeststellungen im oben genannten Urteil des Landesgerichtes Krems machte der Beschwerdeführer schon in diesem Stadium der Kontrolle die Bemerkung, es solle nichts aufgeschrieben werden bzw. nur in seinem Sinne aufgeschrieben werden, sonst hole er "die Pistole".

Nach Besichtigung der Felder kam es vor der Übertragung der Notizen des Kontrollors auf ein so genanntes "Ergänzungsblatt" zu einer Drohung seitens des Beschwerdeführers gegenüber dem Kontrollorgan; der Beschwerdeführer legte eine von ihm geholte Pistole auf den Tisch und äußerte: "Schreiben Sie so, dass bei mir alles in Ordnung ist."

Das Kontrollorgan brach wegen dieser Drohung die Überprüfung ab und erstattete Anzeige bei der Gendarmerie; der Beschwerdeführer wurde wegen dieses Vorfalls mit Urteil des Landesgerichts Krems vom 16. November 1998, GZ. 14E Vr 550/98 und 14E Hv 198/98, des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB für schuldig befunden. Durch eine gefährliche Drohung mit dem Tode hätte der Beschwerdeführer das Kontrollorgan erstens zu einer Unterlassung, nämlich einer Abstandnahme von der ordnungsgemäßen Kontrolltätigkeit, sowie insbesondere von der schriftlichen Aufzeichnung festgestellter Unregelmäßigkeiten, und zweitens einer Handlung, nämlich der wahrheitswidrigen schriftlichen Bestätigung der Vorlage sämtlicher erforderlicher Unterlagen zum Erhalt der gemischten Förderungen, zu nötigen versucht. Dieses Urteil wurde rechtskräftig.

1.3. Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria vom 10. November 1998 wurde der Antrag des Beschwerdeführers betreffend Ausgleichszahlungen für Kulturpflanzenflächen abgewiesen.

1.4. Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in der er einerseits die Bedrohung bestritt und andererseits darauf hinwies, dass bei der Kontrolle der Felder "kein Fehler" festgestellt worden sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben. Begründend führt die belangte Behörde unter Hinweis auf Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 (Notwendigkeit der Ergänzung der Verwaltungskontrollen durch Stichprobenkontrollen vor Ort in ausgewählten Landwirtschaftsbetrieben) und § 20 der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung, BGBl. II Nr. 402/1997, (Verpflichtung der Antragsteller, den Organen und Beauftragten des BMLF und der AMA das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Betriebsflächen zu gestatten, Befugnisse der Prüforgane) aus, dass gemäß Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 außer in Fällen höherer Gewalt der Antrag zurückgewiesen werde, wenn eine Kontrolle vor Ort aus Gründen, die dem Antragsteller anzulasten seien, nicht habe durchgeführt werden können.

Aus dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes Krems ergebe sich, dass der Beschwerdeführer das Kontrollorgan mittels gefährlicher Drohung mit dem Tode von der Durchführung einer ordnungsgemäßen Kontrolltätigkeit, insbesondere auch der entsprechenden Aufzeichnungen über die Kontrolle, abhalten habe wollen.

Die belangte Behörde sehe keine Gründe, der Beweiswürdigung und den Feststellungen des Landesgerichtes Krems und damit den Angaben des AMA-Kontrollorgans nicht zu folgen. Ebenso wie das Landesgericht Krems sei die belangte Behörde der Meinung, dass die Behauptung, eine Drohung mit der Schreckschusspistole sei nicht ausgesprochen worden, wenig glaubhaft und eine Schutzbehauptung sei.

Da der Abbruch der Kontrolle somit dem Beschwerdeführer anzulasten sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

1.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in dem die Verletzung im Recht auf Gewährung von Preisausgleichszahlungen für Erzeuger landwirtschaftlicher Kulturpflanzen geltend gemacht wird.

1.6. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird. In der Gegenschrift wird insbesondere auf den Zusammenhang von Art. 13 der Verordnung Nr. 3887/92 /EWG mit Art. 12 dieser Verordnung hingewiesen.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Art. 12 und Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen lauteten in der im Beschwerdefall maßgebenden Stammfassung:

"Art. 12

Über jeden Kontrollbesuch muss ein Bericht angefertigt werden, in dem zumindest folgende Angaben enthalten sein müssen:

Gründe des Besuchs, anwesende Personen, Zahl der kontrollierten Parzellen, Zahl der vorgefundenen Tiere und gegebenenfalls ihre Identifizierungsnummer.

Der Betriebsinhaber oder sein Vertreter hat die Möglichkeit, diesen Bericht zu unterzeichnen und damit gegebenenfalls zumindest seine Anwesenheit bei der Kontrolle zu bezeugen oder Bemerkungen zu dieser Kontrolle festzuhalten.

Artikel 13

Außer in Fällen höherer Gewalt wird der Antrag zurückgewiesen, wenn eine Kontrolle vor Ort aus Gründen, die dem Antragsteller anzulasten sind, nicht durchgeführt werden konnte."

Die Novellierung des Art. 12 der Verordnung durch Verordnung (EG) Nr. 1678/98 galt gemäß Art. 2 dieser Verordnung für Anträge, die ab dem 1. Jänner 1999 gestellt wurden.

§ 20 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über eine Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung - KPA-Verordnung 1997), BGBl. II Nr. 402/1997, lautete auszugsweise:

"Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 20. (1) Den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und

des Europäischen Rechnungshofs (im folgenden Prüforgane genannt)

haben

1. der Antragsteller,

2. der Erzeuger, der für einen anderen dessen

Stillegungsverpflichtung übernommen hat,

3. der zugelassene Käufer (Erstkäufer) und

4. im Falle des Anbaus nachwachsender Rohstoffe der

Aufkäufer, der Erstverarbeiter, der Endverarbeiter sowie jede zwischengeschaltete Lieferpartei (Händler) das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts- oder Betriebszeiten oder nach Vereinbarung zu gestatten.

(2) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung und alle Unterlagen der in Abs. 1 genannten Personen, die die Prüforgane für ihre Prüfung als erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson der in Abs. 1 genannten Personen anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten. Die in Abs. 1 Z 1 und Z 2 genannten Personen haben die in § 4 Abs. 4 angeführten Skizzen und Unterlagen vorzulegen.

(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung den in Abs. 1 genannten Personen zu bestätigen."

2.2. Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung auf Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 und ging dabei davon aus, dass im Beschwerdefall die Kontrolle vor Ort auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers insoferne nicht durchgeführt werden habe können, als der gemäß Art. 12 der genannten Verordnung erforderliche Kontrollbericht nicht ebenfalls vor Ort erstellt werden habe können.

In der Beschwerde wird hingegen die Auffassung vertreten, dass mit der Besichtigung der Felder die Vorortkontrolle bereits ordnungsgemäß abgeschlossen worden sei.

2.3. Dieser Auffassung des Beschwerdeführers ist Folgendes zu entgegnen:

Das Ziel der in der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 vorgesehenen Kontrollen ist es, wirksam zu prüfen, "ob die einschlägigen Bestimmungen über gemeinschaftliche Beihilfen eingehalten werden" (vgl. die Erwägungsgründe der genannten Verordnung). In Präzisierung der mit der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 den Mitgliedstaaten auferlegten Verpflichtungen zur Durchführung der dort vorgesehenen Kontrollen sieht § 20 der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung 1997 Duldungs- und Mitwirkungsverpflichtungen der Antragsteller und Befugnisse der Prüforgane vor, die eine wirksame Kontrolle ermöglichen sollen. Bei den beschwerdegegenständlichen Ausgleichszahlungen für Kulturpflanzenflächen sind unter den in § 20 Abs. 2 der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung 1997 genannten Unterlagen etwa die Belege über die Saatgutpflichtbezüge zu verstehen. Im Hinblick darauf, dass sich die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts nicht allein im Augenschein auf den Feldern erschöpfen kann, sondern sich die allfällige Notwendigkeit, weitere Aufklärungen vom Beschwerdeführer zu verlangen und durch Befragung des Beschwerdeführers weitere Sachverhaltsanhaltspunkte zu erlangen, ergeben kann, kann die Kontrolle nach der Besichtigung der Felder noch nicht als abgeschlossen angesehen werden. Im Beschwerdefall verhinderte jedoch das (zur strafgerichtlichen Verurteilung führende) Verhalten des Beschwerdeführers, dass die Kontrolle durch das Kontrollorgan fortgeführt werden konnte. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von jenen Fällen, in denen ein Antragsteller etwa ungeachtet der Aufforderung durch das Prüforgan seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt bzw. erforderliche Belege nicht vorlegt.

Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer - wie in der Beschwerde hervorgehoben wird - nur wegen des Versuches einer strafbaren Handlung verurteilt worden ist. Ausschlaggebend für das Vorliegen eines Sachverhalts, der unter den Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 zu subsumieren ist, ist nicht, ob das Prüforgan mit Erfolg zur falschen Beurkundung veranlasst wurde, sondern die Tatsache, dass das Prüforgan durch die Drohung mit einer Waffe zum Abbruch der Kontrolle veranlasst wurde. Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 setzt lediglich voraus, dass die Kontrolle aus Gründen, die dem Antragsteller anzulasten sind, nicht durchgeführt werden konnte. Auf eine bestimmte strafrechtliche Qualifikation des Verhaltens kommt es daher nicht an. Es ist daher auch im Beschwerdefall weder ausschlaggebend, ob der Beschwerdeführer überhaupt strafgerichtlich verurteilt wurde, noch, nach welchen Bestimmungen dies erfolgte. Es ist daher auch nicht erheblich, aus welchen Gründen das Gericht zur Auffassung kam, dass der Beschwerdeführer der versuchten schweren Nötigung und nicht der schweren Nötigung schuldig sei, und weshalb das Gericht dabei (nur) von einem Versuch ausging, das Kontrollorgan erstens zu einer Unterlassung, nämlich zu einer Abstandnahme von der ordnungsgemäßen Kontrolltätigkeit sowie insbesondere von der schriftlichen Aufzeichnung festgestellter Unregelmäßigkeiten, und zweitens zu einer Handlung, nämlich zur wahrheitswidrigen schriftlichen Bestätigung der Vorlage sämtlicher erforderlicher Unterlagen zur Erlangung der gemischten Förderungen, zu nötigen.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt allerdings nicht die Auffassung der belangten Behörde, dass auch die (bloße) Abfassung des Prüfberichts noch zur Kontrolle zu zählen sei. Insbesondere eröffnet Art. 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 dem Betriebsinhaber nur die Möglichkeit, den Prüfbericht zu unterfertigen; auch ist der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 nicht zu entnehmen, dass der Bericht zwingend vor Ort abzufassen ist. Wenngleich der belangten Behörde somit nicht dahingehend gefolgt werden kann, dass auch die Abfassung des Prüfberichts noch zur Kontrolle gehört, trifft im Hinblick auf die vorstehenden Überlegungen die rechtliche Beurteilung zu, dass die Kontrolle im Beschwerdefall aus Gründen, die dem Antragsteller anzulasten sind (Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 ), nicht durchgeführt werden konnte.

2.4. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333, insbesondere dessen § 3 Abs. 2. Die vom Beschwerdeführer entrichtete Pauschalgebühr in der Höhe von S 2.500,-- war dabei gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 Euro-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2000, mit EUR 181,68 in Ansatz zu bringen.

Wien, am 15. Dezember 2003

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