BVwG W114 2116410-1

BVwGW114 2116410-13.12.2015

BVergG §106 Abs1
BVergG §12 Abs1 Z2
BVergG §12 Abs3
BVergG §129 Abs1 Z7
BVergG §19
BVergG §2 Z16 lita
BVergG §2 Z8
BVergG §25 Abs5
BVergG §292 Abs1
BVergG §3 Abs1 Z2
BVergG §312 Abs2
BVergG §318 Abs1
BVergG §319
BVergG §320 Abs1
BVergG §321
BVergG §322
BVergG §5
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
BVergG §106 Abs1
BVergG §12 Abs1 Z2
BVergG §12 Abs3
BVergG §129 Abs1 Z7
BVergG §19
BVergG §2 Z16 lita
BVergG §2 Z8
BVergG §25 Abs5
BVergG §292 Abs1
BVergG §3 Abs1 Z2
BVergG §312 Abs2
BVergG §318 Abs1
BVergG §319
BVergG §320 Abs1
BVergG §321
BVergG §322
BVergG §5
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W114.2116410.1.00

 

Spruch:

W114 2116410-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Georg Konetzky als Beisitzer der Auftraggeberseite und Dr. Theodor Taurer als Beisitzer der Auftragnehmerseite über den Antrag der XXXX , vertreten durch XXXX vom 29.10.2015 auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom 20.10.2015 im Vergabeverfahren "Einrichtungs-Planung und Möblierung für Neubau der Hauptstelle der BGKK sowie der Mietflächen der SVB in Eisenstadt" der Auftraggeber

1. Burgenländische Gebietskrankenkasse, Esterhazyplatz 3, 7000 Eisenstadt und 2. Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Ghegastraße 1, 1030 Wien, beide vertreten durch XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.11.2015, zu Recht erkannt:

A)

I. Dem Antrag der XXXX , vertreten durch XXXX vom 29.10.2015 auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung, wird stattgegeben.

Die Entscheidung der Auftraggeber 1. Burgenländische Gebietskrankenkasse, Esterhazyplatz 3, 7000 Eisenstadt und 2. Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Ghegastraße 1, 1030 Wien vom 20.10.2015 im Vergabeverfahren "Einrichtungs-Planung und Möblierung für Neubau der Hauptstelle der BGKK sowie der Mietflächen der SVB in Eisenstadt" die beiden Hauptangebote der XXXX , auszuscheiden, wird für nichtig erklärt.

II. Dem Antrag der XXXX , vertreten durch XXXX vom 29.10.2015 auf Ersatz der für den Nachprüfungsantrag entrichteten Pauschalgebühr durch den Ausspruch, dass die Antragsgegner schuldig sind, die vom Antragsteller entrichteten Antragsgebühren in gesetzlicher Höhe binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen, wird stattgegeben.

Die Auftraggeber 1. Burgenländische Gebietskrankenkasse, Esterhazyplatz 3, 7000 Eisenstadt und 2. Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Ghegastraße 1, 1030 Wien, haben der XXXX , zu Handen deren Rechtsvertretung XXXX , binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Vergabekontrollverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu W114 2116410-1 einbezahlte Pauschalgebühr in Höhe von Euro 2.052,-- zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Auftraggeber 1. Burgenländische Gebietskrankenkasse, Esterhazyplatz 3, 7000 Eisenstadt und 2. Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Ghegastraße 1, 1030 Wien (im Weiteren: Auftraggeber), vertreten durch die vergebende Stelle: XXXX , führen unter der Bezeichnung "Einrichtungs-Planung und Möblierung für Neubau der Hauptstelle der BGKK sowie der Mietflächen der SVB in Eisenstadt" ein Vergabeverfahren zur Beschaffung von Planungsleistungen und Lieferung von Büromöbeln. Beim Vergabeverfahren handelt es sich um einen Lieferauftrag, der dem Oberschwellenbereich zuzuordnen ist. Das Vergabeverfahren wird in Form eines mehrstufigen Verhandlungsverfahrens durchgeführt. Das Vergabeverfahren befindet sich nach Legung von Erstangeboten im Stadium der Angebotsprüfung, wobei mit Schreiben vom 20.10.2012 der XXXX (im Weiteren: Antragstellerin) mitgeteilt wurde, dass zwei von ihr gelegte Hauptangebote ausgeschieden werden.

2. Gegen diese Ausscheidensentscheidung durch die Auftraggeber erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 29.10.2015 fristgerecht einen Nachprüfungsantrag und begehrte die Nichtigerklärung dieser Ausscheidensentscheidung und den Ersatz der von ihr entrichteten Pauschalgebühr für diesen Antrag. Die Antragstellerin stellte auch Anträge auf Akteneinsicht sowie auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

In der Begründung führte die Antragstellerin aus, dass die von den Auftraggebern geltend gemachten Ausscheidungsgründe nicht vorliegen würden und daher die Ausscheidensentscheidung von 20.10.2015 für nicht zu erklären sei.

3. Die Auftraggeber wurden vom Bundesverwaltungsgericht am 29.10.2015 über das Einlangen des Nachprüfungsantrages in Kenntnis gesetzt aufgefordert die Unterlagen des Vergabeverfahrens vorzulegen, allgemeine Auskünfte zu erteilen und zum Nachprüfungsbegehren Stellung zu nehmen.

4. Mit Schreiben vom 06.11.2015 kamen die Auftraggeber, vertreten durch XXXX dem Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.10.2015 nach und übermittelten die Unterlagen des Vergabeverfahrens sowie Auskünfte und eine Stellungnahme. Inhaltlich wurden die Ausführungen der Begründung der Ausscheidensentscheidung wiederholt und beantragt den Nachprüfungsantrag als unzulässig zurückzuweisen, in eventu als unbegründet abzuweisen.

5. Am 18.11.2015 fand im Bundesverwaltungsgericht eine Akteneinsicht durch die Antragstellerin und deren Rechtsvertretung statt.

6. Am 25.11.2015 fand im Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, bei der den Parteien des Vergabekontrollverfahrens Gelegenheit gegeben wurde zu den einzelnen von den Auftraggebern monierten Ausscheidungsgründen ergänzende Stellungnahmen abzugeben sowie Fragen des Gerichtes beantwortet wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die Auftraggeber führen ein Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Lieferauftrages (Einrichtungs-Planung und Möblierung für Neubau der Hauptstelle der Burgenländischen Gebietskrankenkasse sowie von Mietflächen der Sozialversicherungsanstalt der Bauern in Eisenstadt) durch. Die Bekanntmachung wurde am 08.06.2015 an das Amtsblatt der EU versendet. Die Ausschreibung wurde am 11.06.2015 im Amtsblatt der EU zu 2015/S 111-200924 bekannt gemacht.

1.2. Die Antragstellerin beteiligt sich am Verhandlungsverfahren und absolvierte erfolgreich die erste Verfahrensstufe.

Dem Teilnahmeantrag der Antragstellerin wurde eine vom dazu befugten Geschäftsführer der Antragstellerin ausgestellte und auf XXXX lautende Vollmacht angeschlossen. Darin wird XXXX ausdrücklich ermächtigt für die Antragstellerin im gegenständlichen Vergabeverfahren rechtsverbindliche Angebote abzugeben, Verhandlungen über Art, Umfang und Zahlungsmodalitäten rechtsverbindlich und mit Wirkung zu Lasten der Antragstellerin zu führen, sohin die Antragstellerin in allen das Vergabeverfahren betreffenden Rechtsgeschäften rechtsverbindlich zu vertreten.

Die Antragstellerin wurde schließlich am 19.08.2015 eingeladen, ein Angebot abzugeben.

1.3. Im Vergabeverfahren wurden von Bietern Fragen gestellt, die von den Auftraggebern in drei Anfragebeantwortungen beantwortet wurden.

1.4. Die Ausschreibungsunterlagen wurden im Zuge des Vergabeverfahrens berichtigt. Sie bestehen aus folgenden Teilen:

* Formular "Erstangebot" (3 Seiten)

* Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen samt Zuschlagskriterien und Gewichtung (6 Seiten)

* Beilage ./1: Rahmenvereinbarung und Vertragsbestimmungen

* Beilage ./2: Leistungsbeschreibung und -verzeichnis

* Beilage ./3: Liste allfälliger Subunternehmer

* Beilage ./4 Preisblätter

* Anlage ./1 Pläne BGKK (5 .pdf-Dateien und 4 .dwg-Dateien)

* Anlage ./2 Pläne SVB (3 .pdf-Dateien und 4 .dwg-Dateien)

* Anlage ./3 Einrichtungsliste BGKK

* Anlage ./4 Einrichtungsliste SVB

* Anlage ./5 Muster (Böden / Wände zur Abholung bei XXXX aufliegend)

1.4.1. Zum Dokument "Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen samt Zuschlagskriterien und Gewichtung":

Unter der Überschrift "1.7. Auftragsgegenstand" wird in einem Punkt

"1.7.1. Auftragsbeschreibung" Folgendes angeführt:

"Die Auftraggeber werden während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung von 3 Jahren die Einrichtungsplanung und die Erstausstattung des Bürogebäudes für rund 350 Arbeitsplätze und allfällige Nachbeschaffungen (inkl. Montage) abrufen. Nach Abschluss der Rahmenvereinbarung wird als erster Schritt jedenfalls aus der Rahmenvereinbarung die Einrichtungsplanung abgerufen werden. Detaillierte Angaben zum Leistungsinhalt werden in der zweiten Stufe in den Angebotsunterlagen festgelegt."

Der Satz: "Detaillierte Angaben zum Leistungsinhalt werden in der zweiten Stufe in den Angebotsunterlagen festgelegt", wurde durch die

2. Fragenbeantwortung ersatzlos gestrichen.

In Punkt 1.7.2. "Möbel" wird Folgendes ausgeführt:

"Die BGKK wird für rund 250 Arbeitsplätze eine Systemmöblierung in unterschiedlichen Ausführungen beschaffen (Details sind in der Beilage ./2 festgelegt).

Die SVB wird für rund 100 Arbeitsplätze eine Systemmöblierung in unterschiedlichen Ausführungen beschaffen (Details sind in der Beilage ./2 festgelegt).

Umfasst sind die Planung und Ausstattung vom Arbeitszimmer (unterschiedlicher Kategorien), Empfang, Annahmezentren, Wartebereiche, Besprechungsräume und Aufenthaltsräume. Nicht umfasst ist jedoch der medizinische Spezialbereich.

Das Angebot hat die im Leistungsverzeichnis genannten Zielsetzungen und Grundvoraussetzungen zu berücksichtigen. Die unter "Mindestanforderungen" definierten Vorgaben und Funktionen müssen erfüllt werden. Die Nichterfüllung eines dieser Punkte führt zum Ausscheiden des Angebotes.

Etwaige Lagerungs-, Betriebs-, Bedienungs- und/oder Verarbeitungsvorschriften sowie Pflege- und Wartungsbeschreibungen sowie allfällige besondere Überprüfungen und Sonderkalibrierungen sind unaufgefordert mit dem Angebot oder spätestens mit der Lieferung in deutscher Sprache zu übermitteln, widrigenfalls der Auftragnehmer für sämtliche aus der Unkenntnis solcher Vorschriften entstehende Schäden haftet."

Unter Punkt 1.16. wird Folgendes ausgeführt:

"Der Bieter bzw die Bietergemeinschaft hat die grau unterlegten Felder des gegenständlichen Angebots auszufüllen und die unter lit B angeführten Unterlagen beizulegen. Das Angebot ist vom Bieter an der dafür vorgesehenen Stelle (lit F unten) einmal rechtsgültig zu unterfertigen. Dabei ist bei der Unterschrift der Name des Unterfertigenden in Blockschrift lesbar anzugeben. Angebote von Bietergemeinschaften müssen von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft rechtsgültig gefertigt sein. Der Bieter bzw die Bietergemeinschaft hat mit seinem Angebot den Nachweis für die Rechtsgültigkeit der Unterfertigung zu erbringen (z.B. Vorlage des Firmenbuchauszugs, der Vollmacht).

Falls das Angebot von Personen unterfertigt ist, deren Vertretungsbefugnis aus dem aktuellen Firmenbuchauszug nicht ersichtlich ist, haben diese ihre Vertretungsbefugnis durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen. Diese Vollmacht ist dem Angebot beizulegen und muss von organschaftlich (firmenmäßig) vertretungsbefugten Personen unterfertigt sein. Der (Die) Name(n) dieser unterfertigenden Person(en) sind in Blockschrift anzuführen.

Mit der rechtsgültigen Unterfertigung anerkennt der Bieter bzw die Bietergemeinschaft ohne Einschränkung alle Bestimmungen dieser Ausschreibung (insbesondere die verfahrensrechtlichen Vorgaben)."

Unter Punkt "1.17. Produktsortiment" wird Folgendes ausgeführt:

"Der Bieter bzw. die Bietergemeinschaft hat dem Angebot Informationen (Prospekte, technische Beschreibungen (z.B. Datenblätter, Herstellernachweise o.Ä.), bildliche Darstellung und/oder Fotografien zu dem gesamten verfügbaren Produktsortiment beizulegen, darüber hinaus ist eine Gesamtpreisliste des Herstellers dem Angebot beizulegen."

1.4.2. Zur Ausschreibungsunterlage "Beilage ./2:

Leistungsbeschreibung und -verzeichnis":

Die Leistungsbeschreibung weist einen kurzen allgemeinen Teil sowie unter Punkt 1. eine "Leistungsbeschreibung der Burgenländischen Gebietskrankenkasse" und unter Punkt 2. eine "Leistungsbeschreibung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern" aus.

Aus dem allgemeinen Teil ergibt sich Folgendes:

"Die ausgeschriebene Rahmenvereinbarung umfasst im Bereich der BGKK die Einrichtung des Verwaltungsbereiches mit einer vollständigen Einrichtungsplanung sowie Teilbereiche der Ambulatorien, die entsprechend beschrieben sind:

Das Zahnambulatorium wird fast gänzlich von medizintechnischen Spezialfirmen eingerichtet. Für das Ambulatorium für Physikalische Medizin und Rehabilitation gibt es bereits ein detaillierteren Einrichtungsplan, an dem sich der Bewerber orientieren kann.

Die SVB benötigt für ihren gesamten Bereich eine Einrichtung durch den Bestbieter. Grundsätzlich liegt bereits ein Einrichtungsplan vor, an dem sich der Bewerber orientieren kann."

Der ersten drei Absätze der "Leistungsbeschreibung der Burgenländischen Gebietskrankenkasse" enthalten folgenden Wortlaut:

"Die Bewerber können ihre Einrichtungsideen und ihr Know How in zwei Angebotsvarianten einbringen (Hauptangebote). Im Anhang werden ein Raumbuch und Grundrisspläne zur Verfügung gestellt. Im Raumbuch sind nur die Räume aufgelistet, die einzurichten sind. Die Position der Arbeitsplätze wurde gemäß Plan fixiert. Die Größen der Schreibtische sind in der Darstellung einheitlich, sind jedoch laut Liste anzubieten.

Die Ablageflächen sind als Laufmeter in Ordnerhöhe angegeben. Diese Flächen der einzelnen MitarbeiterInnen können dabei raumweise addiert und in einer vom Bieter als effizient angesehenen Form im Raum situiert werden. Sie können zwecks optimaler Gestaltung pro MitarbeiterIn um max. 2 lfm reduziert bzw. erhöht werden. Die Ablageflächen sollen zu mindestens 70 % mit Türen geschlossen werden können.

...

Es sind nur Einrichtungsgegenstände anzubieten, die in der Liste enthalten sind. Dementsprechend sind dargestellte Küchenzeilen, Liegen oder andere Einrichtungsgegenstände nur zur Information abgebildet."

Anschließend finden sich unter der Überschrift "1.

Verwaltungsbereich" und unter der Unterüberschrift "1.1.1. Einrichtungsplan Verwaltungsbereich mit Kundencenter" Informationen hinsichtlich des weiteren Verlaufes des Vergabeverfahrens.

Unter der Unterüberschrift "1.1.2. Einrichtung Verwaltungsbereich mit Kundencenter" wird Folgendes wiedergegeben:

"Die Wahl der Möbel soll wie die Einrichtungsplanung möglichst frei bleiben, um das Know How und das kreative Potential der Bewerber optimal zur Geltung zu bringen. Die folgenden Mindestanforderungen werden an die einzelnen Einrichtungsgegenstände jedoch gestellt:

..."

Daran anschließend werden zu folgenden Einrichtungsgegenständen Mindestanforderungen gestellt:

* Schreibtische

* Schreibtische mit Anbauteil (L-Form")

* Drehstuhl

* Besprechungsstuhl

* Schiebetürschrank

* Offenes Regal

* Drehtürschrank

* Besprechungstisch rechteckig

* Besprechungstisch rund

* Garderobe sperrbar

* Schreibtisch C (höherwertig)

* Besprechungstisch (höherwertig)

* Fahrcontainer (höherwertig)

* Besprechungs-/Konferenzstuhl (höherwertig)

Die "Beilage ./2: Leistungsbeschreibung und -verzeichnis" enthält keine Informationen oder Anforderungen an anzubietende "Trennwände" oder "Kinderecken".

1.4.3. Zur Beilage " ./4 Preisblätter":

Diese Beilage unterteilt sich in die Dokumente "Beilage ./4.1 Preisblatt BGKK" und "Beilage ./4.2 Preisblatt SVB".

Das Dokument "Beilage ./4.2 Preisblatt SVB" listet konkret und detailliert sowohl die einzelnen ausgeschriebenen Möbel sowie die anzubietenden Stückzahlen auf. Ein Bieter hatte das "angebotene Erzeugnis/Modell" sowie die Einzelpreise und die jeweiligen Gesamtpreis (vorgegebene Stückzahlen multipliziert mit dem Einzelpreis) einzufügen. Zusätzlich wurde für den SVB-Teil auch ein Summenblatt zur Verfügung gestellt, in welches die jeweiligen Gesamtpreise positionsweise zu übertragen und zu einer Gesamtangebotssumme zu addieren waren. Zusätzlich war die anfallende Umsatzsteuer und ein Angebotspreis inkl. USt sowie der Kundenrabatt in Prozentpunkten auf Listenpreise anzugeben.

Das Dokument "Beilage ./4.2 Preisblatt BGKK" sieht eine Tabelle vor, in welche eine selbstgewählte Positionsnummer, ein anzubietendes "Erzeugnis/Modell/Beschreibung", der Stückpreis (exkl. USt) sowie der jeweilige Positionspreis (exkl. USt) einzufügen sind. Die Positionspreise sind zu summieren. Zusätzlich ist ein Pauschalpreis für "Pos. 2 Einrichtungsplanung Verwaltungsbereich" und ein Pauschalpreis für "Pos. 3 Einrichtungsplanung Ambulatorium" anzubieten. Auch für den BGKK-Teil wurde ein Summenblatt zur Verfügung gestellt.

1.4.4. Zu "Anlage ./1 Pläne BGKK (5 .pdf-Dateien und 4 .dwg-Dateien)":

Über die Verbindlichkeit und Einhaltung der sich aus der "Anlage ./1 Pläne BGKK (5 .pdf-Dateien und 4 .dwg-Dateien)" ergebenden Detailinformationen enthalten die Ausschreibungsunterlagen sowie auch diese Unterlagen selbst keinen Hinweis. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde dazu von den Auftraggebern ausgeführt, dass diese Pläne nur beispielshaft hinzugefügt wurden. Die Anordnung der Möbel und die Planung im BGKK-Teil sei ein eigener Ausschreibungsbestandteil, der anzubieten sei.

1.4.5. Zu Anlage ./2 Pläne SVB (3 .pdf-Dateien und 4 .dwg-Dateien):

Hinsichtlich der Verbindlichkeit der beigefügten Pläne betreffend den SVB-Teil wird in der Leistungsbeschreibung - wie bereits oben ausgeführt - hingewiesen, dass "grundsätzlich bereits ein Einrichtungsplan vorliegen würde, an dem sich der Bewerber orientieren könne." Der zur Entscheidung berufene Senat des Bundesverwaltungsgerichtes vermag diesbezüglich nicht festzustellen, dass die beiliegende Planung des SVB-Teiles durch die derzeit vorliegenden Ausschreibungsunterlagen als verbindlich zu betrachten ist, obwohl das von den Auftraggebern in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptet wurde.

1.4.6. Zu "Anlage ./3 Einrichtungsliste BGKK"

Dieses Dokument enthält eine Tabelle, in der horizontal alle Räumlichkeiten des BGKK-Teiles und vertikal

* die Raumnummer

* die Abteilung / Organisationseinheit der BGKK

* die Bezeichnung wofür der Raum genützt werden soll

* die Raumhöhe

* anzubietende Schreibtische A

* anzubietende Schreibtische B

* anzubietende Schreibtische C

* erweiterte A-Fläche

* Bürosessel

* Rollcontainer

* Garderoben

* Aktenablage in lfm

* Aktenablage versperrbar

* Besprechungstische

* Besuchersessel

* Küchentische

* Küchensessel

* Sonstiges bzw. Anmerkungen

aufgelistet sind und von den Auftraggebern die jeweiligen Raumnummern, die jeweiligen Organisationseinheiten, der jeweilige Nutzungszweck, die jeweilige Raumhöhe, die jeweils anzubietenden Stückzahlen sowie in der Spalte "Sonstiges bzw. Anmerkungen" allfällige sonstige anzubietende Gegenstände bzw. "Anmerkungen" angegeben werden. Auf der letzten Seite dieses Dokumentes werden folgende Summen gebildet:

* anzubietende Schreibtische A: 198

* anzubietende Schreibtische B: 43

* anzubietende Schreibtische C: 3

* erweiterte A-Fläche: 26

* Bürosessel: 266

* Rollcontainer: 258

* Garderoben: 244

* Aktenablage in lfm: 3.396

* Aktenablage versperrbar: 232

* Besprechungstische: 58

* Besuchersessel: 613

* Küchentische: 25

* Küchensessel: 149

Bei Raumnummer 1.015 ist in diesem Dokument der Spalte "Sonstiges bzw. Anmerkungen" die Wortfolge "mobile Trennwand für 1.015" enthalten.

Bei Raumnummer 1.062 ist in diesem Dokument der Spalte "Sonstiges bzw. Anmerkungen" die Wortfolge "..., mobile Möbeltrennwand Einrichtung in Anlehnung an Plan, keine fixe Vorgabe: Unterschrank für Waschbecken, Umkleide (Vorhanglösung), sperrbarer Schrank mit Apothekerauszug" enthalten.

Bei Raumnummer E.001 ist in diesem Dokument der Spalte "Sonstiges bzw. Anmerkungen" die Wortfolge "..., Kinderecke zwischen E.121 und E.122" enthalten.

Bei Raumnummer E.079 ist in diesem Dokument der Spalte "Sonstiges bzw. Anmerkungen" die Wortfolge "anderer Einrichtungsvorschlag willkommen! (Küchenzeile ist fix)" enthalten.

Bei Raumnummer U.105/6 ist in diesem Dokument der Spalte "Sonstiges bzw. Anmerkungen" die Wortfolge "Bestuhlung und Tische für ca. 70 Personen für Mittagessen, Terrasse: Cafe-Bestuhlung / Tische für ca. 25 Personen" enthalten.

1.4.7. Zu "Anlage ./4 Einrichtungsliste SVB"

Dieses Dokument listet präzise die anzubietenden Einrichtungsgegenstände des SVB-Teiles auf. In der Spalte "Sonstiges bzw. Anmerkungen" dieses Dokumentes ist mehrfach die Information enthalten, dass die im SVB-Plan eingezeichneten Küchenzeilen nicht Teil der Ausschreibung sind.

1.5. Mit Schreiben vom 25.09.2015 wurde die Antragstellerin von den Auftraggebern zu einer 1. Verhandlungsrunde am 01.10.2015 eingeladen.

1.6. Am 28.09.2015 gab die Antragstellerin - nachdem gemäß den Ausschreibungsbedingungen die Abgabe von maximal zwei Hauptangeboten für zulässig erklärt wurde - zwei Hauptangebote ab. Die Öffnung aller eingelangten Angebote fand am 28.09.2015 unter Ausschluss von Bietern statt.

Angebot I. der Antragstellerin besteht aus folgenden Teilen:

* Begleitschreiben, in welchem auch auf zwei beigefügte USB-Sticks hingewiesen wird, auf denen in elektronischer Form geforderte Preislisten enthalten sind. Dabei wird auch auf 48 Millionen Produktvarianten hingewiesen;

* ausgefülltes Formular "Erstangebot" (3 Seiten), welche durch XXXX unterfertigt wurde;

* Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen samt Zuschlagskriterien und Gewichtung (6 Seiten);

* Beilage ./1: Rahmenvereinbarung und Vertragsbestimmungen;

* Beilage ./2: Leistungsbeschreibung und -verzeichnis;

* Beilage ./4.2: ausgefülltes Preisblatt SVB samt Summenblatt;

* Beilage ./4.1: ausgefülltes Preisblatt BGKK samt Summenblatt;

* Produktpräsentation - Büromöblierung und Ausstattung BGKK;

* Produktpräsentation - Büromöblierung und Ausstattung SVB;

* Musterplanzeichnungen;

* Umfassendes Produktinformationsmaterial samt Produktdatenblättern und einzelnen Nachweisen.

Angebot II. der Antragstellerin unterscheidet sich dadurch, dass in Pos. 6 (SVD-Teil) im I. Angebot " XXXX und im II. Angebot " XXXX sowie in Pos. 5 (BGKK-Teil) im I. Angebot " XXXX und im II. Angebot " XXXX angeboten wurden. Dem II. Angebot wurde auch ein Produktdatenblatt zum " XXXX sowie eine Abbildung dieses XXXX beigefügt.

Die Angebote der Antragstellerin waren von XXXX unterzeichnet. Die Vollmacht für XXXX , die vom Geschäftsführer der Antragstellerin vor Ablauf der Frist für die Legung der Teilnahmeanträge im gegenständlichen Vergabeverfahren bereits vorgelegen ist, wurde den Erstangeboten der Antragstellerin nicht neuerlich beigelegt. Durch die in der ersten Stufe des Vergabeverfahrens vorgelegte auf XXXX lautende Vollmacht musste den Auftraggebern bekannt gewesen sein, dass XXXX zur rechtsgültigen Fertigung der Angebote der Antragstellerin auch ermächtigt war.

1.7. Am 01.10.2015 fand zwischen der Antragstellerin und den Auftraggebern eine erste Verhandlungsrunde statt. Dabei wurden die Hauptangebote präsentiert und folgende Punkte erörtert:

1. Unterfertigung

2. Ablageflächen

3. Gestaltung des Preisblattes BGKK

4. Preisblatt SVB

Es wurden Fragen zu den Hauptangeboten erstellt, die von der Antragstellerin beantwortet wurden. Die Antragstellerin wurde nach Verhandlungswünschen gefragt. Abschließend wurde von den Auftraggebern bekannt gegeben, dass geplant wäre zur Abgabe eines Letztangebotes einzuladen. Der Antragstellerin wurde die Möglichkeit eingeräumt eine ergänzende schriftliche Stellungnahme abzugeben.

1.8. Unter Bezugnahme auf die 1. Verhandlung wurden von der Antragstellerin sowohl mit E-Mail vom 08.10.2015 als auch mit Telefax vom 08.10.2015 weitere Aufklärungen bzw. Informationen übermittelt.

1.8.1. Dabei wurde die auf XXXX lautende Vollmacht neuerlich vorgelegt.

1.8.2. Hinsichtlich der Ablageflächen BGKK wurde darauf hingewiesen, dass die angebotenen Stauraummöbel eine preisneutrale wahlweise Frontalausführung offen oder mit Drehtüren vorsehen würden und damit die Forderung, dass mindestens 70 % mit Türen geschlossen werden können, erfüllt wäre.

1.8.3. Hinsichtlich der Planung des Raumes E.015 wurde von der Antragstellerin ausgeführt, dass in der visuellen Darstellung die Raumansicht - der Wandbereich mit dem Empfangsteil ausgeblendet worden wäre. Daher werde eine seperate visuelle Darstellung des Empfangsbereiches übermittelt. Mangels einer Position im SVB-Leistungsverzeichnis und des von den Auftraggebern vorgegebenen Preisblattes sei von der Antragstellerin eigenständig eine Lösung (Position Empfangsbereich /Aufnahmebereich) erarbeitet worden und werde gleichzeitig ergänzend angeboten.

1.9. Mit Schreiben vom 13.10.2015 wurde die Antragstellerin von den Auftraggebern um weitere Aufklärung zu einzelnen Themenbereichen ersucht. Als Frist einer Aufklärung wurde der 19.10.2015, 15.00 Uhr, gesetzt.

1.10. Diesem Ersuchen kam die Antragstellerin nach, in dem sie am 19.10.2015 fristgerecht sowohl per E-Mail als auch mit Telefax zu den von den Auftraggebern monierten Themenbereichen Aufklärungen gab, ihr Angebot konkretisierte und weitere Unterlagen übermittelte.

1.11. Den von den Auftraggebern vorgelegten Unterlagen kann ein nicht datiertes und von XXXX unterzeichnetes Prüfprotokoll der vergebenden Stelle entnommen werden, in welchem diese zur Auffassung gelangt, dass die Angebote der Antragstellerin auszuscheiden wären.

1.12. Mit Schreiben vom 20.10.2015 wurde der Antragstellerin eine Ausscheidensentscheidung mit folgendem Inhalt übermittelt:

"Sehr geehrter XXXX !

Namens und Auftrags unserer Klienten teilen wir Ihrem Unternehmen mit, dass die beiden Hauptangebote aus nachfolgenden Gründen ausgeschieden werden:

I.

Im Rahmen der Verhandlung vom 01.10.2015 wurden Ihrem Unternehmen nachfolgende Unklarheiten vorgebracht und Möglichkeit gegeben, die Unklarheiten schriftlich bis 09.10.2015, 12:00 Uhr (einlangen), aufzuklären.

1. Unterfertigung

Auf Basis der gelegten Angebote samt Beilagen war nicht prüfbar, ob die Angebote rechtsgültig gefertigt sind.

Die beiden Angebote wurden von XXXX unterfertigt. Gemäß Punkt 1.16 der Ausschreibungsunterlagen waren dem Angebot der Nachweis für die rechtsgültige Unterfertigung (etwa durch Vorlage des Firmenbuchauszuges einer Vollmacht) beizulegen. Im Angebot ist weder ein Firmenbuchauszug noch eine Vollmacht beigelegt. Aus dem Firmenbuchauszug, welcher dem Teilnahmeantrag beigelegt wurde, ist ersichtlich, dass XXXX weder Geschäftsführer noch Prokurist und somit nicht zeichnungsberechtigt ist.

2. Ablagefläche

In Punkt 1 der Leistungsbeschreibung steht im zweiten Absatz wie folgt definiert:

"Die Ablageflächen sollen zumindest 70 % mit Türen geschlossen werden können."

3. Verkleidung

Für die SVB war gefordert, dass eine Verkleidung zwischen Wandauslass und Schreibtisch zu berücksichtigen ist.

4. Planung zu E.0.15

Der Empfangsteil war nicht geplant.

II.

Weiters wurde am 13.10.2015 hinsichtlich der nachfolgenden Mängel / Unklarheiten ein Aufklärungsersuchen übermittelt. Ihrem Unternehmen wurde die Möglichkeit gegeben, zu den Mängeln schriftlich bis 19.10.2015, 15:00 Uhr (einlangend), eine Aufklärung zu übermitteln.

5. Ablagefläche BGKK

Infolge des Vorhaltes im Rahmen der Verhandlung wurde mit E-Mail vom 08.10.2015 eine Aufklärung vom 02.10.2015 übermittelt. Nach dieser Stellungnahme beinhalten die "angebotenen Stauraummöglichkeiten [...] eine preisneutrale wahlweise Frontausführung offen oder mit Drehtüren".

6. Beilage ./4.1 "Preisblatt BGKK"

Im Preisblatt wurde ausdrücklich festgehalten, dass "Erzeugnis/Modell/Beschreibung" anzuführen sind. Bei nachfolgenden Positionen fehlt das Modell/die Beschreibung:

Pos 6, 7, 8, 61, 62, 63, 64, 68, 69, 70, 71, 78, 79, 80, 81, 114

7. Beilage ./4.2 "Preisblatt SVB"

Im Preisblatt wurde ausdrücklich festgehalten, dass "angebotenes Erzeugnis/Modell" anzuführen sind. Bei allen Positionen wurde zwar die Modellbezeichnungen angeführt jedoch fehlt die Angabe der Artikelnummer jenes Produktes, welches konkret angeboten wurde. (zB Pos. 2.1.: angeboten wurde "TEO Freischwinger"; als Prospektmaterial wurde ein gesamter Katalog TEO mit unterschiedlichsten Ausführungen und Artikelnummern beigelegt).

Darüber hinaus sind bei nachfolgenden Positionen Unklarheiten aufgetreten:

Pos. 3.1.

Der Rundtisch war mit Rollen gefordert. In der Abbildung wurde er ohne Rollen angeführt. Unklar ist, was angeboten wurde.

Pos. 3 ff

Hinsichtlich der Besprechungstische ist unklar, ob bzw. in welcher Ausführung das Kabelmanagement angeboten wurde. In der Produktpräsentation ist dies nicht ersichtlich.

Pos. 4.1.

Hinsichtlich des Besprechungstisches höherwertig wurde im Preisblatt nur " XXXX " angemerkt. In der Produktpräsentation finden sich 2 verschiedene Ausführungen. Unklar ist, welche Ausführung letztendlich angeboten wurden.

Pos. 6.1.

Als Drehstuhl (Office) wurde im Preisblatt " XXXX " angeführt. Den Angeboten wurden je ein Prospekt XXXX und XXXX beigelegt. In den Prospekten existiert eine Vielzahl an Modellen. Unklar ist, welches letztendlich angeboten wurde.

Darüber hinaus findet sich im Prospektmaterial als auch auf der Homepage kein Hinweis dahingehend, dass der angebotene Drehstuhl der ÖNORM EN 1335 entspricht.

Im Angebot 2 wurde beim Drehstuhl Office das Produkt " XXXX " angeboten. Es ist nicht erkennbar, ob die lt. LV festgehalten Vorgaben und die geforderten Normen erfüllt werden.

Pos. 7.1.

Als Drehstuhl (höherwertig) wurde im Preisblatt " XXXX " angeführt. Es gilt das zu Pos. 6.1. ausgeführte.

Pos. 8.1.

Als Wandgarderobe-Wandplatte wurde im Preisblatt " XXXX " angeführt. In der beiliegenden Produktpräsentation erfolgte eine Abbildung mit Hutablage. Dies wurde jedoch im LV nicht gefordert.

Pos. 9.ff.

Bei den offenen Regalen xx / 6 OH + 1 wurde im LV beschrieben, dass die Einrichtung Ablagereihen mit Innenlichte von mind. 27 cm aufweisen müssen.

In der Verhandlungsrunde wurde bestätigt, dass hier 6 OH und ein Zusatzfach angeboten wurden. 1 OH ist im Regelfall höher als 27 cm.

Pos. 9 und 10 ff.

Für Schiebetürkästen und offene Regale war laut LV eine Sockelverblendung gefordert. Laut Bild in der Produktpräsentation sind die Füße sichtbar. Eine Verblendung ist somit nicht abgebildet.

Pos. 10 ff

Bei diesen Positionen war jeweils an unterschiedlichen Positionen im Aufsatzschrank bzw. Regal in 1 OH ein Postgefache gefordert. Laut Produktpräsentation befinden sich die Postgefache jeweils im Unterschrank und in 2 OH.

Pos. 11 ff

Im Preisblatt als Regal offen " XXXX " angeboten; in der Produktpräsentation als "Schiebetürschrank" definiert.

Pos. 12 ff

Im Preisblatt als Schiebetürschrank " XXXX " angeboten; in der Produktpräsentation als offenes Regal definiert

Pos. 13 ff und 14 ff

Angeboten wurde das System " XXXX ". Es fehlt dazu eine nähere Produktbeschreibung. Auch im Internet ist keine auffindbar.

Pos. 13.1.

Der Schreibtisch mit Anbauteil wurde als Kompakttisch " XXXX " angeboten.

Die bildliche Darstellung in der Produktbeschreibung würde einen Schreibtisch mit Rundung darstellen. Im LV wurde eine "Ecke" beschrieben.

Pos. 19.1.

Als Sitzgelegenheit im Wartebereich waren im LV 10 Sitzplätze (1 x 3 und 1 x 7 Plätze) gefordert. Angeboten wurde " XXXX ".

8. Stückzahlen (BGKK)

In dem Preisblatt BGKK Beilage ./4.1 wurden die Einheitspreise sowie die Positionspreise angegeben. Bei nachfolgenden Positionen ergeben sich bei einer Division des Positionspreises durch den Stückpreis nachfolgende Stückzahlen:

Pos 7: 255 Stück

Pos 70: 72 Stück

Pos 71: 18 Stück

Pos 81: 1 Stück

Pos 79: 8 Stück

Aus der Anlage ./3 Einrichtungsliste BGKK ergibt sich, dass nachfolgende Stückzahlen anzubieten waren:

Pos 7: 258 Stück

Pos 70: 70 + 25 Stück (Bestuhlung U.105/6 sowie Terrasse)

Pos 71: Tische für 70 Personen U.105/6 sowie 25 Personen Terrasse

Pos 81: 2 Stück

Pos 79: 0 Stück

9. Aktenablage als Aktenauszüge

In den Räumen 1.108, 1.1.09, 1.113, 1.1.15 und 1.1.16 waren "circa 50 % der Aktenablage als Aktenauszüge" auszuführen.

10. Produktdatenblätter (BGKK)

Für nachfolgende Positionen keine Produktdatenblätter oder -informationen vorhanden:

Pos. 1: Tisch A - XXXX

Pos. 5: Bürosessel - XXXX

Pos. 6: Bürosessel (höherwertig) - XXXX

11. Kinderecke (E.121 und E.122)

Wurde die Kinderecke in den Angeboten berücksichtigt?

12. Planung 1.045

In der Anlage ./3 sind Schiebetürkästen ausgeführt und in der Planlegende ersichtlich. In der eingereichten Planung sind Regale ohne Türen dargestellt.

III.

Am 08.10.2015 wurde ein Aufklärungsschreiben vom 02.10.2015 per Telefax und E-Mail übermittelt. Weiters wurde am 19.10.2015 ein Aufklärungsschreiben vom 19.10.2015 samt 5 Beilagen per Telefax und E-Mail übermittelt.

Auf Basis der Prüfung der Antworten waren beide Hauptangebote gemäß § 129 Abs. 1 Z 7 BVergG 2006 auszuscheiden. Nachfolgende Mängel wurden nicht ordnungsgemäß aufgeklärt bzw. stellen nicht behebbare Mängel dar:

1. Allgemeines

Eingangs ist festzuhalten, dass die Nachreichung der Beilage 1 und Beilage 2 mit dem Aufklärungsschreiben vom 19.10.2015 die in den beiden Angeboten enthaltenen unbehebbaren Mängel nicht beseitigen kann. In den beiden Hauptangeboten waren Bieterlücken sowohl in der Beilage ./4.1 "Preisblatt BGKK" und Beilage ./4.2 "Preisblatt SVB" vorgesehen, die von den Bietern zu befüllen waren und seitens Ihres Unternehmens nicht ordnungsgemäß befüllt wurden. Darüber hinaus sind mit den übermittelten Beilagen 1 und 2 die Angebote unzulässig geändert worden (siehe insbesondere nachfolgend die Ausführungen zu Punkt 5, Pos. 6.1 sowie Pos. 7.1 und Punkt 7).

2. Unterfertigung

Auf Basis der gelegten Angebote samt Beilagen war nicht prüfbar, ob die Angebote rechtsgültig gefertigt sind.

Die beiden Angebote wurden von XXXX unterfertigt. Gemäß Punkt 1.16 der Ausschreibungsunterlagen waren dem Angebot der Nachweis für die rechtsgültige Unterfertigung (etwa durch Vorlage des Firmenbuchauszuges einer Vollmacht) beizulegen. Im Angebot ist weder ein Firmenbuchauszug noch eine Vollmacht beigelegt. Aus dem Firmenbuchauszug, welcher dem Teilnahmeantrag beigelegt wurde, ist ersichtlich, dass XXXX weder Geschäftsführer noch Prokurist und somit nicht zeichnungsberechtigt ist. Die bestandsfeste Festlegung, wonach die Nachweise dem Angebot beizulegen sind, wurde nicht eingehalten.

3. Ablagefläche

In Punkt 1 der Leistungsbeschreibung steht im zweiten Absatz wie folgt definiert:

"Die Ablageflächen sollen zumindest 70 % mit Türen geschlossen werden können."

Die Erfüllung der Vorgabe wurde infolge des Vorhaltes erklärt, ist aber aus den Angeboten nicht ersichtlich. Vielmehr ist aus der "Produktpräsentation Büromöblierung und Ausstattung BGKK" erkennbar, dass "offene Regale" angeboten wurden.

4. Beilage ./4.1 "Preisblatt BGKK"

Im Preisblatt wurde ausdrücklich festgehalten, dass "Erzeugnis/Modell/Beschreibung" anzuführen sind. Bei nachfolgenden Positionen fehlt das Modell/die Beschreibung:

Pos 6, 7, 8, 61, 62, 63, 64, 68, 69, 70, 71, 78, 79, 80, 81, 114

In der Stellungnahme vom 19.10.2015 wird das Fehlen der Angabe des "Erzeugnis/Modell/Beschreibung" bestätigt. Eine Verbesserung der Mängel ist entgegen der Ansicht des Bieters nicht zulässig.

5. Beilage ./4.2 "Preisblatt SVB"

Im Preisblatt wurde ausdrücklich festgehalten, dass "angebotenes Erzeugnis/Modell" anzuführen sind. Bei allen Positionen wurde zwar die Modellbezeichnungen angeführt jedoch fehlt die Angabe der Artikelnummer jenes Produktes, welches konkret angeboten wurde. (zB Pos. 2.1.: angeboten wurde "TEO Freischwinger"; als Prospektmaterial wurde ein gesamter Katalog TEO mit unterschiedlichsten Ausführungen und Artikelnummern beigelegt).

In der Stellungnahme vom 19.10.2015 wird das Fehlen der Angabe des "Erzeugnis/Modell" bestätigt. Eine Verbesserung der Mängel ist entgegen der Ansicht des Bieters nicht zulässig.

Pos. 3.1.

Der Rundtisch war mit Rollen gefordert. In der Abbildung wurde er ohne Rollen angeführt. Unklar ist, was angeboten wurde.

In der Stellungnahme vom 19.10.2015 wird ausgeführt, die abgebildeten Produkte "Symbolfotos" darstellen würden und Rollen angeboten sein. Diese Stellungnahme widerspricht der Bezeichnung der Beilage "Produktpräsentation Büromöblierung und Ausstattung SVB" zu den beiden Angeboten und der ausdrücklichen Nennung der zugeordneten Position.

Pos. 4.1.

Hinsichtlich des Besprechungstisches höherwertig wurde im Preisblatt nur " XXXX " angemerkt. In der Produktpräsentation finden sich 2 verschiedene Ausführungen. Unklar ist, welche Ausführung letztendlich angeboten wurden.

In der Stellungnahme vom 19.10.2015 wird ausgeführt, die abgebildeten Produkte "Symbolfotos" darstellen würden. Diese Stellungnahme widerspricht der Bezeichnung der Beilage "Produktpräsentation Büromöblierung und Ausstattung SVB" zu den beiden Angeboten und der ausdrücklichen Nennung der zugeordneten Position.

Pos. 6.1.

Als Drehstuhl (Office) wurde im Preisblatt " XXXX " angeführt. Den Angeboten wurden je ein Prospekt XXXX und XXXX beigelegt. In den Prospekten existiert eine Vielzahl an Modellen. Unklar ist, welches letztendlich angeboten wurde.

In der Stellungnahme vom 19.10.2015 wird eine Änderung des Produktes (laut Preisblatt (" XXXX ")) vorgenommen. Die ist im Rahmen einer Aufklärung nicht zulässig.

Pos. 7.1.

Als Drehstuhl (höherwertig) wurde im Preisblatt " XXXX " angeführt. Es gilt das zu Pos. 6.1. ausgeführte.

In der Stellungnahme vom 19.10.2015 wird eine Änderung des Produktes (laut Preisblatt (" XXXX ")) vorgenommen. Die ist im Rahmen einer Aufklärung nicht zulässig.

Pos. 8.1.

Als Wandgarderobe-Wandplatte wurde im Preisblatt " XXXX " angeführt. In der beiliegenden Produktpräsentation erfolgte eine Abbildung mit Hutablage. Dies wurde jedoch im LV nicht gefordert.

In der Stellungnahme vom 19.10.2015 wird ausgeführt, die abgebildeten Produkte "Symbolfotos" darstellen würden. Diese Stellungnahme widerspricht der Bezeichnung der Beilage "Produktpräsentation Büromöblierung und Ausstattung SVB" zu den beiden Angeboten und der ausdrücklichen Nennung der zugeordneten Position.

Pos. 9 und 10 ff.

Für Schiebetürkästen und offene Regale war laut LV eine Sockelverblendung gefordert. Laut Bild in der Produktpräsentation sind die Füße sichtbar. Eine Verblendung ist somit nicht abgebildet.

Die Ausführungen in der Stellungnahme vom 19.10.2015 widersprechen der Beilage "Produktpräsentation Büromöblierung und Ausstattung SVB" zu den beiden Angeboten und der ausdrücklichen Nennung der zugeordneten Position.

Pos. 11 ff

Im Preisblatt als Regal offen " XXXX " angeboten; in der Produktpräsentation als "Schiebetürschrank" definiert.

In der Stellungnahme vom 19.10.2015 wird ausgeführt, dass die abgebildeten Produkte unrichtig seien und ein "redaktionelles Versehen" vorliegen würde.

Pos. 12 ff

Im Preisblatt als Schiebetürschrank " XXXX " angeboten; in der Produktpräsentation als offenes Regal definiert

In der Stellungnahme vom 19.10.2015 wird ausgeführt, dass die abgebildeten Produkte unrichtig seien und ein "redaktionelles Versehen" vorliegen würde.

Pos. 13 ff und 14 ff

Angeboten wurde das System " XXXX ". Es fehlt dazu eine nähere Produktbeschreibung. Auch im Internet ist keine auffindbar.

In der Stellungnahme vom 19.10.2015 wird ausgeführt, die abgebildeten Produkte "Symbolfotos" darstellen würden. Diese Stellungnahme widerspricht der Bezeichnung der Beilage "Produktpräsentation Büromöblierung und Ausstattung SVB" zu den beiden Angeboten und der ausdrücklichen Nennung der zugeordneten Positionen.

Prospekte wurden nicht nachgereicht.

Pos. 13.1.

Der Schreibtisch mit Anbauteil wurde als Kompakttisch " XXXX " angeboten.

Die bildliche Darstellung in der Produktbeschreibung würde einen Schreibtisch mit Rundung darstellen. Im LV wurde eine "Ecke" beschrieben.

In der Stellungnahme vom 19.10.2015 wird ausgeführt, die abgebildeten Produkte "Symbolfotos" darstellen würden. Diese Stellungnahme widerspricht der Bezeichnung der Beilage "Produktpräsentation Büromöblierung und Ausstattung SVB" zu den beiden Angeboten und der ausdrücklichen Nennung der zugeordneten Position.

Prospekte wurden nicht nachgereicht.

Pos. 19.1.

Als Sitzgelegenheit im Wartebereich waren im LV 10 Sitzplätze (1 x 3 und 1 x 7 Plätze) gefordert. Angeboten wurde " XXXX ".

In der Stellungnahme vom 19.10.2015 wird ausgeführt, dass statt " XXXX " "2x3Sitzer, 1x4-Sitzer" angeboten seien.

6. Stückzahlen (BGKK)

In dem Preisblatt BGKK Beilage ./4.1 wurden die Einheitspreise sowie die Positionspreise angegeben. Bei nachfolgenden Positionen ergeben sich bei einer Division des Positionspreises durch den Stückpreis nachfolgende Stückzahlen:

Pos 7: 255 Stück

Pos 70: 72 Stück

Pos 71: 18 Stück

Pos 81: 1 Stück

Pos 79: 8 Stück

Aus der Anlage ./3 Einrichtungsliste BGKK ergibt sich, dass nachfolgende Stückzahlen anzubieten waren:

Pos 7: 258 Stück

Pos 70: 70 + 25 Stück (Bestuhlung U.105/6 sowie Terrasse)

Pos 71: Tische für 70 Personen U.105/6 sowie 25 Personen Terrasse

Pos 81: 2 Stück

Pos 79: 0 Stück

Entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme vom 19.10.2015 wurde laut Beilage ./4.1 "Preisblatt BGKK" in den beiden Hauptangeboten kein "Sideboard höherwertig" angeboten. Auch die "Produktpräsentation Büromöblierung und Ausstattung BGKK" enthält kein "Sideboard höherwertig". Somit wurden hinsichtlich der Pos. 7 zu wenig Stück angeboten.

Pos. 70 und 71 sowie 81 waren anzubieten. Nach der Stellungnahme vom 19.10.2015 wurden die Pos. 70, 71 und 81 ausschreibungswidrig nicht angeboten.

Aus den Angeboten ist nicht erkennbar, dass Pos. 79 eine Eventualposition sein soll.

7. Aktenablage als Aktenauszüge

In den Räumen 1.108, 1.1.09, 1.113, 1.1.15 und 1.1.16 waren "circa 50 % der Aktenablage als Aktenauszüge" auszuführen.

In der Stellungnahme sind keine inhaltlichen Ausführungen enthalten.

8. Produktdatenblätter (BGKK)

Für nachfolgende Positionen keine Produktdatenblätter oder -informationen vorhanden:

Pos. 1: Tisch A - XXXX

Pos. 5: Bürosessel - XXXX

Pos. 6: Bürosessel (höherwertig) - XXXX

Es liegen - wie oben ausgeführt - unbehebbare Mängel vor.

9. Kinderecke (E.121 und E.122)

Die Kinderecke wurde nach den Ausführungen in der Stellungnahme vom 19.10.2015 ausschreibungswidrig in den beiden Angeboten nicht angeboten.

10. Planung 1.045

In der Anlage ./3 sind Schiebetürkästen ausgeführt und in der Planlegende ersichtlich. In der eingereichten Planung sind Regale ohne Türen dargestellt.

..."

1.13. Gegen diese Ausscheidensentscheidung brachte am 29.10.2015 die Antragstellerin fristgerecht einen Nachprüfungsantrag beim Bundesverwaltungsgericht ein und entrichtete vergaberechtskonform die Pauschalgebühr in Höhe von Euro 2.052,--.

1.14. Am 18.11.2015 fand im Bundesverwaltungsgericht eine Akteneinsicht durch die Antragstellerin statt.

1.15. Am 25.11.2015 wurde im Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung abgehalten, in welcher von den Parteien des Vergabekontrollverfahrens Fragen des zur Entscheidung berufenen Senates des BVwG beantwortet wurden und den Parteien umfassend Gelegenheit gegeben wurde zu den einzelnen Ausscheidungsgründen ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten. Dabei wurde das Ermittlungsverfahren gemäß § 39 Abs. 3 AVG für geschlossen erklärt und darauf hingewiesen, dass angesichts der durchzuführenden Beratung im Senat die Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit schriftlich ergehen werde.

1.16. Der Zuschlag im gegenständlichen Vergabeverfahren wurde (noch) nicht erteilt; ein Widerruf des Vergabeverfahrens hat nicht stattgefunden.

2. Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus den Unterlagen des Vergabeverfahrens, Stellungnahmen der Parteien, Auskünften der Auftraggeber und dem in der mündlichen Verhandlung am 25.11.2015 erstatteten Vorbringen der Verfahrensparteien. Soweit Schriftstücke von den Verfahrensparteien vorgelegt wurden, spricht deren Anschein für ihre Echtheit. Die herangezogenen Beweismittel sind daher echt. Ihre inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel. Widersprüche hierüber traten im Rahmen des Vergabekontrollverfahrens nicht auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages:

Auftraggeber im gegenständlichen Vergabeverfahrens im Sinne des § 2 Z 8 BVergG sind einerseits die Burgenländische Gebietskrankenkasse und andererseits die Sozialversicherungsanstalt der Bauern. Bei beiden Institutionen handelt es sich um Einrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 BVergG (siehe BVwG vom 05.02.2014, W123 2000167-1/33E oder BVwG vom 18.05.2015, W114 2101509-1/27E bzw. VwGH vom 29.04.2014, Ra 2014/04/0003-4 oder VwGH vom 21.01.2015, 2012/04/0154 samt der dort zitierten Vorjudikatur).

Aus der Ausschreibungsbekanntmachung ist ersichtlich, dass die Auftraggeber überwiegend die Vergabe von Lieferungen von Büromöbeln ausgeschrieben haben. Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich somit gemäß § 5 BVergG um einen Lieferauftrag (vgl. VwGH vom 26.02.2014, 2011/04/0159). Der von den Auftraggebern geschätzte Auftragswert liegt jedenfalls über dem relevanten Schwellenwert des § 12 Abs. 1 Z 2 BVergG, sodass gemäß § 12 Abs. 3 BVergG ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich vorliegt. Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich des BVergG. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend § 312 Abs 2 BVergG iVm Art 14b Abs 2 Z 1 B-VG ist sohin gegeben.

§ 320 Abs. 1 BVergG führt dazu aus, dass ein Unternehmer bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung der Auftraggeberin im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen kann, sofern

1. er ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, und

2. ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

Unter Berücksichtigung dieser Bestimmungen kommt der zur Entscheidung berufene Senat des BVwG zum Ergebnis, dass das BVwG zur Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit zuständig ist, zumal im Vergabeverfahren bislang weder der Zuschlag erteilt wurde, noch das Vergabeverfahren widerrufen wurde. Unter Berücksichtigung des § 2 Z 16 lit. a sublit. dd BVergG handelt es sich bei der angefochtenen Entscheidung, die Angebote der Antragstellerin auszuscheiden, um eine gesondert anfechtbare Entscheidung. Die Antragstellerin durch die Abgabe eines Angebotes im Vergabeverfahren und durch die Stellung des gegenständlichen Nachprüfungsantrages ihr Interesse am Abschluss eines Vertrages hinsichtlich des gegenständlichen Beschaffungsvorhabens unter Beweis gestellt. Ihr droht durch ihr Ausscheiden und in weiterer Folge eine Zuschlagserteilung an einen Mitbewerber ein Schaden in Form des Verlustes des Auftrages und in Form der Frustration der Kosten der damit in Zusammenhang stehenden Vorbereitungsarbeiten zu entstehen.

Der Nachprüfungsantrag vom 29.10.2015 erfüllt auch alle Voraussetzungen des § 322 BVergG. Insbesondere wurde die Pauschalgebühr für den Nachprüfungsantrag in Höhe von EUR 2.052.-- rechtskonform entrichtet und der Nachprüfungsantrag unter Berücksichtigung von § 321 Abs. 1 BVergG auch rechtzeitig eingebracht.

3.2. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 292 Abs 1 BVergG ist im Anwendungsbereich des BVergG grundsätzlich die Entscheidung durch Senate vorgesehen. Nur einstweilige Verfügungen und verfahrensleitende Beschlüsse sind davon ausgenommen. In der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit handelt es sich um einen Antrag auf Nichtigerklärung einer Entscheidung auf Ausscheiden von Angeboten in einem Verfahren im Bereich der Auftragsvergabe, der gemäß Art 14b Abs 2 Z 1 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fällt. Die Entscheidung ist daher durch einen Senat des BVwG zu treffen. Der Senat besteht gemäß § 292 Abs 2 BVergG aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei fachkundigen Laienrichtern als Beisitzern. Von den fachkundigen Laienrichtern müssen jeweils einer aus dem Kreis der Auftraggeber und der Andere dem Kreis der Auftragnehmer angehören. Die Angelegenheit wurde gemäß der Geschäftsverteilung des BVwG der Gerichtsabteilung W114 zur Erledigung zugewiesen.

3.3. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.4. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 VwGVG). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 311 BVergG sind in Verfahren vor dem BVwG neben dem BVergG die Bestimmungen des VwGVG und des AVG anzuwenden.

3.5. Zu Spruchpunkt I:

Für die Rechtmäßigkeit der Ausscheidensentscheidung vom 20.10.2015 reicht es aus, wenn die Antragstellerin bloß einen einzigen Ausscheidungsgrund verwirklicht hat (vgl. VwGH vom 28.05.2008, 2007/04/0232).

Das BVwG hat in der gegenständlichen Angelegenheit ein Ermittlungsverfahren geführt. Aufbauend auf den Ergebnissen dieses Ermittlungsverfahrens kommt der zur Entscheidung berufene Senat des BVwG zum Ergebnis, dass im von den Auftraggebern geführten Vergabeverfahren bislang kein klarer Grund vorliegt, weswegen die Hauptangebote der Antragstellerin auszuscheiden wären und daher dem Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom 20.10.2015 stattzugeben ist.

Das BVwG ging diesbezüglich von folgenden Überlegungen aus:

3.5.1. Vorab ist festzuhalten, dass gegen die Ausschreibung, die Ausschreibungsunterlagen und ihre Textierung kein Nachprüfungsverfahren geführt wurde. Die Ausschreibung selbst und die Ausschreibungsunterlagen sind daher, sogar wenn eine Festlegung gesetz- oder gemeinschaftsrechtswidrig sein sollte, bestandsfest geworden (vgl. beispielsweise für viele BVwG vom 01.12.2014, W114 2013254-2/24E oder VwGH vom 17.06.2014, 2013/04/0029 unter Verweis auf seine ständige Rechtsprechung, etwa Erkenntnis vom des VwGH vom 12.06.2013, 2011/04/0169 bzw. EuGH vom 05.12.2013, C 561/12 , Nordecon AS, Ramboll Eesti AS gegen Rahandusministeerium). Nachprüfungsanträge sind nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 321 BVergG genannten Fristen gestellt werden. Durch die Festlegung von Präklusionsfristen soll sichergestellt werden, dass Entscheidungen der Vergabekontrollbehörden über die Rechtmäßigkeit von einzelnen Abschnitten des Vergabeverfahrens möglichst frühzeitig fallen und vorangehende (längst abgeschlossene) Abschnitte nicht auch noch in einem späteren Stadium des Vergabeverfahrens in Frage gestellt werden können (Pointner in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, BVergG-Kommentar (2009) § 321 Rz 3). Ist eine Entscheidung des Auftraggebers bestandfest geworden, ist auch die Vergabekontrollbehörde nicht befugt, Rechtswidrigkeiten dieser Entscheidung im Rahmen der Nachprüfung späterer Entscheidungen von Amts wegen aufzugreifen (vgl VwGH vom 12.06.2013, 2011/04/0169, oder VwGH vom 17.06.2014, 2013/04/0029, VwGH vom 27.10.2014, 2014/04/0058 oder VwGH vom 08.09.2015, Ra 2015/04/0058).

3.5.2. Im Vergabeverfahren waren von den ausgewählten Bewerbern erste Angebote zu erstellen.

Zu "Angeboten" wird in § 106 Abs. 1 BVergG ausgeführt, dass sich der Bieter bei offenen oder nicht offenen Verfahren bei der Erstellung des Angebotes an die Ausschreibungsunterlagen zu halten hat. Der vorgeschriebene Text der Ausschreibungsunterlagen darf weder geändert noch ergänzt werden.

Auf Verhandlungsverfahren nimmt diese Bestimmung explizit nicht Bezug. Im BVergG findet sich auch keine Bestimmung, wonach auch bei Verhandlungsverfahren ein Bieter sich an Ausschreibungsbestimmungen zu halten hat. Das bedeutet nicht, dass sich ein Bieter nicht an Ausschreibungsbestimmungen zu halten hat. Diese Bestimmung ist dem Grunde nach sicherlich auch auf Verhandlungsverfahren anzuwenden, was sich letztlich aus den Vergabegrundsätzen des § 19 BVergG und insbesondere dem Gleichbehandlungsgebot ergibt. Bei Verhandlungsverfahren ist diesbezüglich jedoch ein differenzierender Maßstab anzulegen, da ein Verhandlungsverfahren auch dem Bieter im Vergabeverfahren einen besonderen Mitgestaltungsspielraum einräumt.

Auch die Ausschreibungsunterlagen im gegenständlichen Vergabeverfahren weisen in mehreren Passagen auf diesen Mitgestaltungsspielraum hin, indem von "Know how" und "kreativem Potential" gesprochen wird oder auf "anderer Einrichtungsvorschlag willkommen!" hingewiesen wird.

Von diesem Mitgestaltungsspielraum hat die Antragstellerin Gebrauch gemacht. Der zur Entscheidung berufene Senat vermag in den von der Auftraggeberin vorgelegten Angeboten keinen Mangel zu erkennen, der in der gegenständlichen Phase des Vergabeverfahrens jedenfalls ein gerechtfertigtes Ausscheiden ihrer Angebote zwingend erforderlich machen würde. Die von der Antragstellerin gelegten Angebote verstoßen insbesondere nicht gegen die in den Ausschreibungsunterlagen enthaltenen Mindestanforderungen (die nach der Diktion der Ausschreibungsunterlagen zum sofortigen Ausscheiden führen).

3.5.3. Die Gründe, warum Angebote vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung auszuscheiden sind, sind in § 129 Abs. 1 BVergG abschließend geregelt. Beim Ausscheiden der Angebote der Antragstellerin stützen sich die Auftraggeber auf § 129 Abs. 1 Z 7 BVergG.

Diese Bestimmung legt dar, dass den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Angebote sowie fehlerhafte oder unvollständige Angebote auszuscheiden sind, wenn deren Mängel nicht behoben wurden oder nicht behebbar sind.

3.5.4. Soweit die Auftraggeber vom Vorliegen von mangelhaften Angeboten ausgehen, wird vom BVwG darauf hingewiesen, dass nicht jeder vorliegende Mangel notwendigerweise zum Ausscheiden des entsprechenden Angebotes führt. Vielmehr ist zwischen verbesserbaren und nicht verbesserbaren Mängeln zu differenzieren, wenn auch eine klare und eindeutige Trennlinie im Einzelnen mitunter nur schwer gezogen werden kann.

Nach der Rechtsprechung des VwGH sind solche Mängel als unbehebbar zu qualifizieren, deren Behebung nach Angebotseröffnung zu einer Änderung der Wettbewerbsstellung des Bieters führen kann. Bei der Abgrenzung zwischen behebbaren und unbehebbaren Mängeln ist darauf abzustellen, ob durch eine Mängelbehebung die Wettbewerbsstellung des Bieters gegenüber seinen Mitbietern materiell verbessern würde (vgl. VwGH vom 03.09.2008, 2007/04/0017, oder VwGH vom 25.03.2010, 2005/04/0144).

Die Antwort, ob ein behebbarer oder ein unbehebbarer Mangel vorliegt, hat sich daher daran zu orientieren, ob es durch die Mängelbehebung zu einer Verbesserung der Wettbewerbsstellung des verbessernden Bieters gegenüber seinen Mitbietern kommt.

Bei der Frage, was als Wettbewerbsstellung zu betrachten ist, kommt man im gegenständlichen Verfahren zwangsweise zur Antwort, dass die Wettbewerbsstellung der im Verfahren verbliebenen Bewerber jene des Verhandlungspartners im Vergabeverfahren ist. Diese bleibt gleich, egal ob Angebote ausgeschieden werden oder auch nicht. Hinsichtlich der Wettbewerbsstellung ist es egal, ob ein Auftraggeber mit zwei oder mehreren Bietern Verhandlungen führt. Sollten jedoch die Angebote von allen Bietern bis auf das Angebot eines einzigen Bieters ausgeschieden werden, wäre das Vergabeverfahren zu widerrufen, da ein freier und lauterer Wettbewerb nicht mehr gegeben wäre. Ein Verhandlungsverfahren mit nur einem einzigen Bieter kann nur dann mit einer Auftragsvergabe abgeschlossen werden, wenn das als Ergebnis eines Selektionsprozesses in den Ausschreibungsunterlagen so vorgesehen ist.

3.5.5. Im gegenständlichen Vergabeverfahren ist diesbezüglich auch darauf Bedacht zu nehmen, dass dieses in Form eines Verhandlungsverfahrens durchgeführt wird. Die Auftraggeber haben in den Ausschreibungsunterlagen in einigen Punkten, die sie jetzt selbst kritisieren, nur undetailliert darlegt, was genau und wie genau anzubieten ist und daher den Bietern einen beträchtlichen Angebotsspielraum einräumt. Zudem sind die nunmehr vorliegenden Erstangebote - im Hinblick auf den am Ende des Vergabeverfahrens zu erteilenden Abschluss der Rahmenvereinbarung - nicht zu beurteilen.

§ 25 Abs. 5 BVergG legt diesbezüglich fest, dass - nachdem eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufgefordert wurde, ausgewählte Bewerber zur Abgabe von Angeboten aufgefordert werden. Danach kann über den gesamten Auftragsinhalt verhandelt werden.

Da die eingelangten Erstangebote nicht nach Maßgabe der Zuschlagskriterien zu beurteilen sind, gelangt der zur Entscheidung berufene Senat in der gegenständlichen Angelegenheit zur Auffassung, dass die Erstangebote dazu dienen, den Auftraggebern allenfalls nicht vorhandene umfassende Kenntnisse zu verschaffen, wie - unter Berücksichtigung von einzuhaltenden vorgegebenen Mengen und Mindestkriterien - die ausgeschriebenen Leistungen bestmöglich erbracht werden können. Die Auftraggeber selbst haben in den Ausschreibungsunterlagen dargelegt, dass das Know How der Bieter und das kreative Potential optimal zur Geltung zu bringen sei.

Zur Herstellung der Vergleichbarkeit der eingelangten Angebote sind im gegenständlichen Vergabeverfahren weitere Konkretisierungen des Leistungsgegenstandes durch die Auftraggeber jedoch unabdingbar.

3.6. Zu den von den Auftraggebern herangezogenen Ausscheidensgründen im Einzelnen:

3.6.1. Zum Vorwurf, es liege ein Ausscheidungsgrund deswegen vor, weil dem Angebot keine Vollmacht für den unterzeichnenden XXXX beigelegt wurde:

Diesbezüglich wird vom BVwG darauf hingewiesen, dass die Ausschreibungsunterlagen sehr genau darlegen, dass - sofern eine entsprechende Vollmacht vorzulegen ist - eine solche einem Angebot beizufügen ist. Da dem Angebot keine Vollmacht beigelegt wurde, liegt ein Angebotsmangel vor, der im gegenständlichen Fall jedoch - so ferne er überhaupt zu beheben ist - eindeutig als behebbarer Mangel zu qualifizieren ist.

Bereits in der ersten Stufe des Verhandlungsverfahrens wurde von der Antragstellerin eine auf XXXX lautende Vollmacht vorgelegt, der entnommen werden kann, dass XXXX alle erforderlichen Erklärungen für die Antragstellerin abgeben darf. Das muss den Auftraggebern auch bekannt sein. Diese haben auch keinen Zweifel am Vorliegen und an der Gültigkeit bzw. Echtheit der vorgelegten Vollmacht. Anderenfalls hätten sie den Vollmachtgeber um Aufklärung ersuchen müssen. Die Vollmacht wurde auch zweifelsfrei vor dem Ende der Frist für das Einbringen der Erstangebote ausgestellt. Das bedeutet, dass der Antragstellerin - im Vergleich zu den Mitbewerbern - auch keine zusätzliche Zeitspanne eingeräumt wurde, um ein erforderliches Vollmachtsverhältnis zu begründen. Durch die Möglichkeit, die besagte Vollmacht nachzureichen, erfolgte keine Verbesserung der Wettbewerbsstellung der Antragstellerin.

3.6.2. Zum Vorwurf, es liege ein Ausscheidungsgrund deswegen vor, weil aus den Angeboten nicht erkennbar sei, dass die angebotenen Ablageflächen zumindest zu 70 % mit Türen geschlossen werden können:

Es ist richtig, dass aus den gelegten Angeboten der Antragstellerin nicht zweifelsfrei erkennbar ist, ob die Ablageflächen zumindest zu 70 % mit Türen geschlossen werden können. Das Gegenteil - nämlich, dass weniger als 70 % der Ablageflächen mit Türen geschlossen werden können, ist ebenfalls nicht zweifelsfrei aus den Angeboten der Antragstellerin abzuleiten. Im Zuge der Aufklärung durch die Antragstellerin am 08.10.2015 wurde jedoch klargestellt, dass die diesbezüglich angebotenen Positionen in den Angeboten der Antragstellerin preisneutral wahlweise mit oder ohne Drehtüren angeboten worden sind. Diese im Zuge des Verhandlungsverfahrens abgegebene Erklärung durch die Antragstellerin ist ausreichend um zweifelsfrei erkennen zu können, dass die Auftraggeber preisneutral bis zu 100 % der angebotenen Ablageflächen offen oder mit Drehtüren abrufen können und damit dieses Kriterium von der Antragstellerin in ihrem Erstangebot erfüllt wird und ein entsprechender Ausscheidensgrund damit nicht vorliegt.

Ergänzend wird vom BVwG auf den Wortlaut "Die Ablageflächen sollen zumindest 70 % mit Türen geschlossen werden können", hingewiesen. Dieser Wortlaut lässt es gänzlich offen, ob diese Ablageflächen bereits mit einer 70%igen Verschließbarkeit angeboten werden müssen oder ob nur eine allfällige Möglichkeit berücksichtigt werden soll, dass diese Flächen irgendwann im Nachhinein zu 70 % mit Drehtüren verschlossen werden können. Zudem ist aus der Wortfolge "sollen geschlossen werden können" nicht wirklich erkennbar, ob sich daran die Forderung knüpft, dass diese Ablageflächen zu 70 % mit Drehtüren verschließbar anzubieten sind. Die Wortfolge "Die Ablageflächen sollen zumindest 70 % mit Türen geschlossen werden können", findet sich in den Ausschreibungsunterlagen auch nicht bei jenen Kriterien, die als "Mindestkriterien" übertitelt werden.

Unter Berücksichtigung, dass das Vergabeverfahren als Verhandlungsverfahren geführt wird, die Erstangebote nicht entsprechend den bekannt gegebenen Zuschlagskriterien zu bewerten sind und von der Antragstellerin nachvollziehbar und hinreichend konkret im Zuge einer Aufklärung dargelegt wurde, dass die Auftraggeber selbst bestimmen können, wie viele Ablageflächen im Auftragsfall mit Drehtüren auszustatten sind, vermag das BVwG darin keinen Ausscheidensgrund zu erkennen. Dass auch im Vergabekontrollverfahren nicht erkennbar ist, welche Ablageflächen mit Drehtüren verschließbar von der Antragstellerin angeboten wurden, liegt daran, dass u.a. auch in diesem Bereich von den Auftraggebern im BGKK-Teil keine klaren und detaillierten Vorgaben gemacht wurden. Zur Vergleichbarkeit von Angeboten im Hinblick auf die noch ausstehenden Verhandlungen, Erstellung der Letztangebot und Beurteilung durch die Auftraggeber wird es jedoch erforderlich sein, auch in diesem Bereich klare und detaillierte Vorgaben darzulegen.

3.6.3. Zum Vorwurf, es liege ein Ausscheidungsgrund deswegen vor, weil bei den Positionen 6, 7, 8, 61, 62, 63, 64, 68, 69, 70, 71, 78, 79, 80, 81 und 114 im "Preisblatt BGKK" das Modell/die Bezeichnung fehlt:

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht haben die Auftraggeber auf die Frage, warum darin ein Ausscheidungsgrund zu erblicken sei ausgeführt, dass die Auftraggeber davon ausgegangen wären, dass durch die Nachreichung von Unterlagen aufgrund des Aufklärungsersuchens das Angebot durch die Antragstellerin abgeändert worden sei und daher ein nicht verbesserbarer Mangel vorgelegen sei, der zum Ausscheiden der Angebote der Antragstellerin führen würde.

Diesbezüglich wird vom Bundesverwaltungsgericht hingewiesen, dass diesbezüglich die Angebote der Antragstellerin mit keinem Mangel behaftet sind und daher auch kein Ausscheidungsgrund vorliegt. Die Auftraggeberin hat im Preisteil BGKK "das Model/die Beschreibung" insofern ausschreibungskonform angegeben, als sie die bei der Antragstellerin geläufigen Produktbetitelungen wie " XXXX " oder " XXXX ", " XXXX ", etc. verwendete und damit die angebotenen Produkte individualisierbar machte. Dass die Auftraggeber mit diesen Bezeichnungen nur wenig anzufangen vermochten, kann nicht der Antragstellerin angelastet werden. Diesbezüglich ist auch nachvollziehbar, dass durch die Auftraggeber an die Antragstellerin ein Aufklärungs- bzw. Detailierungsersuchen gestellt wurde. Diesem Ersuchen ist die Auftraggeberin fristgerecht nachgekommen, ohne dass es dabei zu einem Austausch von bereits in den Erstangeboten individualisierten Produkten gekommen ist. Das Bundesverwaltungsgericht vermag darin keinen Ausscheidensgrund zu erkennen.

3.6.4. Zum Vorwurf, es liege ein Ausscheidungsgrund deswegen vor, weil bei allen Positionen im Preisblatt SVB zwar die Modellbezeichnung angeführt wird, jedoch die Angabe der Artikelnummer jenes Produktes, das konkret angeboten wurde, fehlt:

Da nach den Ausschreibungsunterlagen die Nennung von Artikelnummern in Angeboten nicht gefordert war, vermag das Bundesverwaltungsgericht im Fehlen von Artikelnummern bei angebotenen Produkten in den Angeboten der Antragstellerin keinen Ausscheidungsgrund zu erkennen.

3.6.5. Zum Vorwurf, es liege ein Ausscheidungsgrund deswegen vor, weil auf einer Ablichtung, welche den Angeboten im Teil "Produktpräsentation Büromöbel und Ausstattung" beigefügt wurde, im Preisblatt SVB ein Rundtisch, der mit Rollen anzubieten ist, ohne Rollen abgebildet ist und daher nicht klar sei, was angeboten wäre:

Vom Bundesverwaltungsgericht wird diesbezüglich darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin das "Preisblatt SVB" ausschreibungskonform mit den ausgefüllten Bieterlücken ihren Angeboten beigelegt hat. Auch die Position 3.1. wurde insofern ausschreibungskonform angeboten, als die vorgegebenen Bieterlücken ausschreibungskonform befüllt wurden. Das bedeutet, dass die Antragstellerin auch die Pos.

3.1. im Leistungsverzeichnis ausschreibungs- und damit auch vergaberechtskonform angeboten hat. Die im Verhandlungsverfahren dem nicht beurteilungsrelevanten Erstangebot beigefügte Ablichtung eines Rundtisches, der ohne Rollen abgebildet ist, vermag bei einem Auftraggeber Zweifel über die angebotene Leistung in dieser Position entstehen lassen. Diese Zweifel führen aber nicht dazu, dass das entsprechende Angebot auszuscheiden ist. Vielmehr ist der Bieter um Aufklärung zu ersuchen. Erst wenn diese Aufklärung zweifelsfrei ergibt, dass die Leistung nicht ausschreibungskonform angeboten wurde, ist vom Vorliegen eines Mangels auszugehen, der allenfalls bei seiner Unbehebbarkeit dazu führen kann, dass das entsprechende Angebot auszuscheiden wäre.

Im gegenständlichen Fall muss davon ausgegangen werden, dass die bei den Auftraggebern aufgetauchten Zweifel durch die Aufklärung der Antragstellerin vom 19.10.2015 (s. Beilage 2) ausgeräumt wurden, ein Mangel daher nicht vorliegt und damit auch diesbezüglich kein Grund ersichtlich ist, warum die Angebote der Antragstellerin auszuscheiden wären.

3.6.6. Zum Vorwurf, es liege ein Ausscheidungsgrund deswegen vor, weil sich in der Produktpräsentation Abbildungen von zwei verschiedene Ausführungen eines im Preisblatt SVB anzubietenden höherwertigen Konferenztisches finden würden und daher unklar sei, welche Ausführung angeboten werde:

Vom BVwG wird auf die Ausführungen zu Punkt 3.6.5. verwiesen. Sofern von den Auftraggebern dazu ergänzend in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ausgeführt hat, dass sie davon ausgehe, dass in der "Produktpräsentation Büromöblierung und Ausstattung SVB" auf der Abbildung "Pos. 15. Schreibtisch höherwertig" verschiedene Modelle angeboten wurden und daher unklar sei, was in den Angeboten der Antragstellerin angeboten worden wäre, wurde ebenfalls in der mündlichen Verhandlung von der Antragstellerin nachvollziehbar dazu ausgeführt, dass es sich um das gleiche Modell handle und nur in unterschiedlichen Ausführungen abgelichtet werde, was nur die großen Gestaltungsmöglichkeiten mit dem angebotenen Produkt wiederspiegle.

Diesbezüglich kommt der zur Entscheidung berufene Senat zur Auffassung, dass die anzubietenden höherwertigen Konferenztische ausschreibungskonform angeboten wurden und diesbezüglich weder ein Angebotsmangel noch ein Ausscheidensgrund vorliegt.

3.6.7. Zum Vorwurf, es liege ein Ausscheidungsgrund deswegen vor, weil im Preisblatt SVB als Drehstuhl (Office) im Preisblatt SVB " XXXX " angeführt sei. Den Angeboten wurden je ein Prospekt XXXX und XXXX beigelegt. In den Prospekten existiere eine Vielzahl an Modellen. Es sei unklar, was angeboten worden wäre. Zudem wäre es durch die Stellungnahme vom 19.10.2015 zu einer Änderung des Angebotes gekommen, was dazu führe, dass die Angebote auszuscheiden wären:

Vom BVwG wird diesbezüglich auf die Ausführungen zu Punkt 3.6.5. verwiesen. Allfällige bei den Auftraggebern bestehende Fragen wurden durch die Stellungnahme der Antragstellerin vom 19.10.2015 beantwortet. Dadurch kam es zu keiner Angebotsänderung sondern nur zu einer Konkretisierung aufgrund einer von den Auftraggebern angeforderten Aufklärung. Ein Mangel, der zum Ausscheiden der Angebote der Antragstellerin führen müsste, kann darin nicht gesehen werden.

3.6.8. Zum Vorwurf, es liege ein Ausscheidungsgrund deswegen vor, weil im Preisblatt SVB als Drehstuhl (höherwertig) im Preisblatt " XXXX " angeführt wurde. Den Angeboten wurden je ein Prospekt XXXX und XXXX beigelegt. In den Prospekten existiere eine Vielzahl an Modellen. Es sei unklar, was angeboten worden wäre. Zudem wäre es durch die Stellungnahme vom 19.10.2015 zu einer Änderung des Angebotes gekommen, was dazu führe, dass die Angebote auszuscheiden wären:

Vom BVwG wird diesbezüglich auf die Ausführungen zu Punkt 3.6.5. verwiesen. Allfällige bei den Auftraggebern bestehende Fragen wurden durch die Stellungnahme der Antragstellerin vom 19.10.2015 beantwortet. Dadurch kam es zu keiner Angebotsänderung sondern nur zu einer Konkretisierung aufgrund einer von den Auftraggebern angeforderten Aufklärung. Ein Mangel, der zum Ausscheiden der Angebote der Antragstellerin führen müsste, kann darin nicht gesehen werden.

3.6.9. Zum Vorwurf, es liege ein Ausscheidungsgrund deswegen vor, weil auf einer Ablichtung, welche den Angeboten im Teil "Produktpräsentation Büromöbel und Ausstattung" beigefügt wurde, diese Ablichtung für eine im Preisteil SVB anzubietende Wandgarderobe ausschreibungswidrig eine nicht anzubietende Hutablage aufweisen würde:

Auch diesbezüglich wird vom BVwG auf die Ausführungen zu Punkt

3.6.5. verwiesen. Ergänzend wird dazu auch darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin durch das Beifügen der beanstandeten Ablichtung das in den Ausschreibungsunterlagen an mehreren Stellen geforderte kreative Potenzial unter Beweis gestellt hat. Das Bundesverwaltungsgericht könnte sich vorstellen, dass in Kenntnis dieser Abbildung die Auftraggeber zur Auffassung gelangen könnten, dass es im Hinblick der erforderlichen Konkretisierung der Ausschreibungsunterlagen zur Einholung von vergleichbaren Angeboten zweckmäßig sein könnte, bei mehreren anzubietenden Garderoben Hutablagen verpflichtend vorzusehen.

Ein Mangel, der zum Ausscheiden der Angebote der Antragstellerin führen müsste, kann darin nicht gesehen werden.

3.6.10. Zum Vorwurf, es liege ein Ausscheidungsgrund deswegen vor, weil auf einer Ablichtung, welche den Angeboten im Teil "Produktpräsentation Büromöbel und Ausstattung" beigefügt wurde, diese Ablichtung für im Preisteil SVB anzubietende Schiebetürkästen und offene Regale ausschreibungswidrig die ebenfalls dabei anzubietenden Füße sichtbar sind und somit die ebenfalls anzubietende Verblendung nicht abgebildet sei:

Diesbezüglich wird auf die nachvollziehbare Stellungnahme der Antragstellerin im Nachprüfungsantrag hingewiesen. Die Antragstellerin hat sowohl die Füße als auch die Verblendungen ausschreibungskonform angeboten. In der Abbildung wurde der Gegenstand ohne Blenden gezeigt, da ansonsten die angebotenen Füße von den Blenden überdeckt wären.

Ein Mangel, der zum Ausscheiden der Angebote der Antragstellerin führen müsste, kann darin nicht gesehen werden.

3.6.11. Zum Vorwurf, es liege ein Ausscheidungsgrund deswegen vor, weil im Preisblatt SVB als Regal offen " XXXX " angeboten worden ist und in der Produktpräsentation als "Schiebetürschrank" definiert werde:

Diesbezüglich liegt lediglich ein Erklärungsirrtum vor, der im Zuge der Aufklärung im Schriftsatz vom 19.10.2015 geklärt wurde. Durch die Aufklärung kommt es zu keiner materiellen Angebotsänderung, sodass diesbezüglich kein Mangel, der zum Ausscheiden der Angebote der Antragstellerin führen müsste, vorliegt.

3.6.12. Zum Vorwurf, es liege ein Ausscheidungsgrund deswegen vor, weil im Preisblatt SVB als Schiebetürschrank " XXXX " angeboten worden ist und in der Produktpräsentation als "offenes Regal" definiert werde:

Diesbezüglich liegt lediglich ein Erklärungsirrtum vor, der im Zuge der Aufklärung im Schriftsatz vom 19.10.2015 geklärt wurde. Durch die Aufklärung kommt es zu keiner materiellen Angebotsänderung, sodass diesbezüglich kein Mangel, der zum Ausscheiden der Angebote der Antragstellerin führen müsste, vorliegt.

3.6.13. Zum Vorwurf, es liege ein Ausscheidungsgrund deswegen vor, weil im Preisblatt SVB das System " XXXX " angeboten wurde, wozu eine nähere Produktbeschreibung fehlen würde und auch im Internet nicht auffindbar sei:

Zu diesem Vorwurf wurde von der Antragstellerin nachvollziehbar dargelegt, dass die nähere Produktbeschreibung des Systems " XXXX " den mit den Angeboten abgegebenen Datenträgern (USB-Sticks) entnommen werden kann. Zusätzlich wurde die auf dem Datenträger enthaltene Produktbeschreibung im Rahmen der Aufklärung am 19.10.2015 zusätzlich in Schriftform beigefügt und derart die angeforderte Aufklärung fristgerecht gegeben.

Ein Mangel, der zum Ausscheiden der Angebote der Antragstellerin führen müsste, kann darin nicht gesehen werden.

3.6.14. Zum Vorwurf, es liege ein Ausscheidungsgrund deswegen vor, weil im Preisblatt SVB als Kompakttisch " XXXX angeboten worden wäre und die bildliche Darstellung in der Produktbeschreibung einen Schreibtisch mit Rundung darstellt, während im Leistungsverzeichnis eine "Ecke" beschrieben worden wäre:

Vom BVwG wird diesbezüglich ebenfalls auf die Ausführungen zu Punkt

3.6.5. verwiesen. Allfällige bei den Auftraggebern bestehende Fragen wurden durch die Stellungnahme der Antragstellerin vom 19.10.2015 beantwortet. Dadurch kam es zu keiner Angebotsänderung sondern nur zu einer Konkretisierung aufgrund einer von den Auftraggebern angeforderten Aufklärung. Ein Mangel, der zum Ausscheiden der Angebote der Antragstellerin führen müsste, kann darin nicht gesehen werden.

3.6.15. Zum Vorwurf, es liege ein Ausscheidungsgrund deswegen vor, weil im Preisblatt SVB ursprünglich im Angebot als Sitzgelegenheit im Wartebereich " XXXX " ein Drei- und ein Viersitzer angeboten worden wären, während in der Stellungnahme vom 19.10.2015 ausgeführt wird, dass statt " XXXX " "2 x 3Sitzer, 1 x 4 Sitzer" angeboten seien:

Im Preisblatt SVB wurden von der Antragstellerin die im Leistungsverzeichnis geforderten 10 Sitzgelegenheiten angeboten und als Model " XXXX " genannt. Diesbezüglich wurde von den Auftraggebern um Aufklärung ersucht. Die Aufklärung vom 19.10.2015 erfolgte derart, als auf eine Beilage 2 hingewiesen wird, wo "10", wie im ursprünglich im SVB-Preisblatt angeboten, "2 x 3 Sitzer, 1 x 4Sitzer" ausgeführt wird.

Bei einer denklogischen Betrachtungsweise können 10 Sitzplätze, die mit Dreier- und Vierer-Sitzmöglichkeiten angeboten werden, nur so angeboten werden, dass eine Vierer-Sitzmöglichkeit und zwei Dreier-Sitzmöglichkeiten angeboten werden. Wenn also die Antragstellerin ursprünglich 10 Sitzmöglichkeiten mit Dreier- und Vierer-Bänken angeboten hat, können diese Sitzmöglichkeit nur in dieser Kombination angeboten worden sein, was dazu führt, dass durch die diesbezügliche Aufklärung vom 19.10.2015 keine Änderung des Angebotes der Antragstellerin erfolgt sein kann. Daher liegt auch diesbezüglich kein Mangel vor, der zu einem Ausscheiden der Angebote der Antragstellerin führen muss.

3.6.16. Zum Vorwurf, es liege ein Ausscheidungsgrund deswegen vor, weil im Preisblatt BGKK in der Position 7 anstelle von 258 Stück nur 255 Stück angeboten worden sind:

In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG wurde von der Antragstellerin dazu nachvollziehbar dargelegt, dass Position 3 im "Preisblatt BGKK" inklusive dreier Rollcontainer, die dann nicht unter Position 7 noch einmal aufgelistet wurden, angeboten wurde. Somit ergibt sich ausschreibungskonform eine Gesamtzahl von 258 angebotenen Rollcontainern.

Ein Mangel, der zum Ausscheiden der Angebote der Antragstellerin führen müsste, kann darin nicht gesehen werden.

3.6.17. Zum Vorwurf, es liege ein Ausscheidungsgrund deswegen vor, weil im Preisblatt BGKK in der Position 70 anstelle von 70+25 Stück (Bestuhlung U. 105/6 sowie Terrasse) nur 72 Stück angeboten worden sind:

Die Wortfolge "Bestuhlung und Tische für ca. 70 Personen für Mittagessen, Terrasse: Cafe-Bestuhlung / Tische für ca. 25 Personen" in der Spalte "Sonstiges bzw. Anmerkungen" in der Ausschreibungsunterlage "Einrichtung BGKK: Gesamt" kann nicht als gelungen bezeichnet werden, sondern lässt einen großen Interpretationsspielraum zu. Daher wurde diese Forderung von der Antragstellerin offensichtlich so verstanden, dass die Cafe-Bestuhlung / Tische nicht nur für den Kaffeehausbetrieb sondern auch für das Mittagessen mitverwendet werden kann. Darin kann man nach Auffassung des BVwG auch die in den Ausschreibungsunterlagen geforderte Kreativität bei der Angebotserstellung erkennen. Die Ausschreibungsunterlagen schreiben nicht die genaue Anzahl der anzubietenden Tische und Stühle für Mittagessen und den Kaffeehausbetrieb vor. Der Antragstellerin kann nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie im Rahmen der Erstellung eines Erstangebotes, das nicht beurteilungsrelevant ist, im Hinblick auf noch durchzuführende Verhandlungen und unter Berücksichtigung einer geforderten Kreativität, ihr ihre Kreativität zum Vorwurf gemacht wird und ihre Angebote deswegen ausgeschieden werden sollen. Der zur Entscheidung berufene Senat kommt daher auch diesbezüglich nicht zur Auffassung, dass darin ein Mangel oder eine Ausschreibungswidrigkeit zu erblicken wäre, die zum Ausscheiden der Angebote der Antragstellerin führen würde.

3.6.18. Zum Vorwurf, es liege ein Ausscheidungsgrund deswegen vor, weil im Preisblatt BGKK in der Position 71 anstelle von Tischen für 70 Personen (U. 105/6 sowie 25 Personen Terrasse) nur 18 Stück angeboten worden sind:

Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in Punkt 3.6.17. hingewiesen.

3.6.19. Zum Vorwurf, es liege ein Ausscheidungsgrund deswegen vor, weil im Preisblatt BGKK in der Position 81 anstelle von 2 Stück nur ein Stück angeboten worden ist:

In der Ausschreibungsunterlage "Einrichtung BGKK: Gesamt" wird in der Spalte "Sonstiges bzw. Anmerkungen" bei den Positionen 1.014 und 1.062 darauf hingewiesen, dass jeweils eine mobile Trennwand anzubieten ist. In diesem Ausschreibungsdokument wird am Ende, wo Summen von anzubietenden Produkten gebildet wurden, jedoch keine Summe der anzubietenden Trennwände gebildet. Konkrete Angaben hinsichtlich der Ausmaße, der zu verwendenden Materialen oder der Eigenschaften, die diese Trennwände erfüllen sollen oder ein Verwendungszweck, wofür diese Trennwände verwendet werden sollen, finden sich in den Ausschreibungsunterlagen nicht. Von der Antragstellerin wurde eine einzige Trennwand angeboten, die nach unwidersprochener Angabe der Antragstellerin in mehrere Trennwände unterteilt werden kann.

In Anbetracht des äußerst ergänzungsbedürftigen Detaillierungsgrades zu den anzubietenden mobilen Trennwänden, des von den Bietern in den Ausschreibungsunterlagen geforderten kreativen Potentials, der Möglichkeit, dass die von der Antragstellerin angebotene Trennwand in mehrere Trennwände unterteilt werden kann, dass es sich um ein nicht beurteilungsrelevantes Erstangebot in einem Verhandlungsverfahren handelt, wobei noch zu mindestens eine weitere Verhandlungsrunde mit den Bietern im Verfahren abzuhalten sein wird, gelangt der zur Entscheidung berufene Senat des BVwG auch in diesem Punkt zur Auffassung, dass keine Ausschreibungswidrigkeit vorliegt bzw. kein Mangel feststellbar ist, der dazu führen muss, dass die Angebote der Antragstellerin auszuscheiden wären.

3.6.20. Zum Vorwurf, es liege ein Ausscheidungsgrund deswegen vor, weil im Preisblatt BGKK in der Position 79 acht Küchenzeilen angeboten wurden, obwohl diese nicht anzubieten waren:

Dazu wird vom BVwG hingewiesen, dass diesbezüglich die Ausschreibungsunterlagen widersprüchlich erscheinen. Während mehrfach dargelegt wird, dass allenfalls abgebildete Küchenzeilen nicht vom ausgeschriebenen Leistungsumfang umfasst sind und daher nicht anzubieten waren, wird in der Spalte "Sonstiges bzw. Anmerkungen" in der Ausschreibungsunterlage "Einrichtung BGKK:

Gesamt" "anderer Einrichtungsvorschlag willkommen! (Küchenzeile ist fix)" erneut Kreativität bzw. Innovation eingefordert. Die Antragstellerin hat - diesen Anforderungen gerecht werden wollend - Küchenzeilen angeboten, was von den Auftraggebern als Ausschreibungswiderspruch, der zum Ausscheiden ihrer Angebote führen sollte, betrachtet wird. Dieser Auffassung vermag sich der zur Entscheidung berufene Senat des BVwG unter Hinweis, dass im Verhandlungsverfahren erst nicht zu beurteilende Erstangebote zu legen waren, den Umstand, dass im Hinblick auf zu erstellende vergleichbare Angebote mit den Bietern weitere Verhandlungen zu führen sind, und dem Hinweis, dass auch ein anderer Einrichtungsvorschlag willkommen sei, nicht anzuschließen. Viel mehr kommt der Senat zur Auffassung, dass auch in diesem Punkt im gegenständlichen Erstangebot im Verhandlungsverfahren vergaberechtskonform als Vorschlag, dass im Rahmen des laufenden Vergabeverfahrens auch die ansonsten gesondert auszuschreibenden Küchenzeilen bereits auch Gegenstand der gegenständlichen Leistungserbringung sein könnten, die Küchenzeilen angeboten wurden. Erst in den anschließenden Verhandlungen wird sich ergeben, ob die Auftraggeber diesem Vorschlag der Antragstellerin näher treten. Für die Erstellung der beurteilungsrelevanten Angebote, die vergleichbar sein müssen, wird es erforderlich sein, darzulegen, ob Küchenzeilen anzubieten sind und bejahendenfalls auch möglichst detailliert zu beschreiben, dass die Bieter wissen, was anzubieten ist.

3.6.21. Zum Vorwurf, es liege ein Ausscheidungsgrund deswegen vor, weil im Preisblatt BGKK in den Räumen 1.108, 1.1.09, 1.113, 1.1.15 und 1.1.16 "ca. 50 % der Aktenablage als Aktenauszüge" auszuführen und "in der Stellungnahme" keine inhaltlichen Ausführungen enthalten sind:

Diesbezüglich monieren die Auftraggeber, dass aus den Angeboten nicht erkennbar sei, dass in den Räumen 1.1.08, 1.1.09, 1.1.13, 1.1.15 und 1.1.16 ca. 50 % der Aktenablage als Aktenauszüge angeboten wurden, weswegen sie im Aufklärungsersuchen vom 13.10.2015 die Antragstellerin ersucht hat darzulegen, woraus sich dies aus den beiden Angeboten ergebe. Von der Antragstellerin wurde unter Hinweis, wonach sie erklärt habe, dass sie "die ausgeschriebene Leistung zu den Bestimmungen und den von ihr angegebenen Preisen erbringe". Die Antragstellerin teilt diesbezüglich u.a. mit, dass auch "ca. 50 % der Aktenablage in den Räumen 1.1.08, 1.1.09, 1.1.13, 1.1.15 und 1.1.16 als Aktenauszüge angeboten wurden." Das bedeutet, dass die Antragstellerin in der Aufklärung bestätigt, die ausgeschriebenen Leistungen auch in diesem Punkt ausschreibungskonform angeboten hat. Nach Auffassung des zur Entscheidung berufenen Senates ist diese Aufklärung ausreichend, zumal die Erkennbarkeit der ausschreibungskonformen Leistungserbringung in diesem Punkt damit eindeutig bestätigt wird. Es waren weder Ablichtungen oder Zeichnungen dieser Räume gefordert, sodass in diesem Punkt ebenfalls weder eine Ausschreibungswidrigkeit noch ein Mangel noch ein Ausscheidensgrund erblickt werden kann.

3.6.22. Zum Vorwurf, es liege ein Ausscheidungsgrund deswegen vor, weil für "Tisch A - XXXX " keine Produktdatenblätter oder -informationen vorhanden wären:

Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in Punkt 3.6.13. hingewiesen.

3.6.23. Zum Vorwurf, es liege ein Ausscheidungsgrund deswegen vor, weil für "Bürosessel - XXXX " keine Produktdatenblätter oder -informationen vorhanden wären:

Das entsprechende Produktdatenblatt wurde dem Angebot 2 beigelegt, was in der mündlichen Verhandlung mit den Parteien auch erörtert wurde, sodass diesbezüglich kein Ausscheidensgrund vorliegen kann.

3.6.24. Zum Vorwurf, es liege ein Ausscheidungsgrund deswegen vor, weil für "Bürosessel höherwertig - XXXX " keine Produktdatenblätter oder -informationen vorhanden wären:

Das entsprechende Informationsmaterial wurde dem Angebot 1 beigelegt, was in der mündlichen Verhandlung mit den Parteien auch erörtert wurde, sodass diesbezüglich kein Ausscheidensgrund vorliegen kann.

3.6.25. Zum Vorwurf, es liege ein Ausscheidungsgrund deswegen vor, weil die anzubietende Kinderecke ausschreibungswidrig nicht angeboten wurde:

In der Spalte "Sonstiges bzw. Anmerkungen" in der Ausschreibungsunterlage "Einrichtung BGKK: Gesamt" wird bei Position E.001 eine Kinderecke zwischen E.121 und E.122 gefordert. In der abschließenden Summenzeile dieses Dokumentes wird die "Kinderecke" nicht erwähnt. Eine Konkretisierung, was unter einer Kinderecke zu verstehen ist, insbesondere welches Mobiliar diesbezüglich anzubieten ist, enthalten die Ausschreibungsunterlagen nicht. Vom BVwG wird diesbezüglich darauf hingewiesen, dass beispielsweise am Standort Wien des BVwG eine Kinderecke darin besteht, als eine Kiste, in der sich Kinderspielzeug befindet, platziert wurde.

In Anbetracht des äußerst ergänzungsbedürftigen Detaillierungsgrades zur anzubietenden Kinderecke, des von den Bietern in den Ausschreibungsunterlagen geforderten kreativen Potentials, der Möglichkeit, dass die anzubietende Kinderecke auch so gestaltet werden kann, dass lediglich eine freie Fläche zur Verfügung gestellt wird, dass es sich um ein nicht beurteilungsrelevantes Erstangebot in einem Verhandlungsverfahren handelt, wobei noch mindestens eine weitere Verhandlungsrunde mit den Bietern im Verfahren abzuhalten sein wird, gelangt der zur Entscheidung berufene Senat des BVwG auch in diesem Punkt zur Auffassung, dass keine Ausschreibungswidrigkeit vorliegt bzw. kein Mangel feststellbar ist, der dazu führen muss, dass die Angebote der Antragstellerin auszuscheiden wären.

3.6.26. Zum Vorwurf, es liege ein Ausscheidungsgrund deswegen vor, weil in der eingereichten Planung Schiebetürkästen als Regale ohne Türen dargestellt sind:

Diesbezüglich wurde von der Antragstellerin aufklärend und nachvollziehbar dargelegt, dass die Schiebetürkästen deswegen als Regale ohne Türen dargestellt wurden, dass die Auftraggeber aus der Abbildung die ebenfalls geforderte Ordner-Mindesthöhe entnehmen können. Alle Schiebetürkästen wären ausschreibungskonform mit Schiebetüren angeboten worden.

Diese Erklärung ist für das BVwG nachvollziehbar. Ein Mangel oder eine Ausschreibungswidrigkeit, die zum Ausscheiden der Angebote der Antragstellerin führen würde, kann darin ebenfalls nicht erblickt werden.

3.7. Zusammenfassend kommt daher nach Prüfung aller von den Auftraggebern monierten Ausscheidensgründen das BVwG zum Ergebnis, dass unter Hinweis auf § 129 Abs. 1 Z 7 BVergG im gegenständlichen Vergabeverfahren hinsichtlich der von der Antragstellerin vorgelegten Angebote keine Ausschreibungswidrigkeit bzw. kein nicht behebbarer Mangel vorliegt, was dazu führt, dass die Angebote der Antragstellerin auszuscheiden wären, sodass dem Antrag der Antragstellerin auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom 20.10.2015 stattzugeben war.

3.8. Zu Spruchpunkt II.:

Gemäß § 319 Abs. 1 BVergG hat der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 BVergG entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber.

Die Antragstellerin hat die Pauschalgebühren in der gesetzlich geschuldeten Höhe tatsächlich bezahlt. Die Antragstellerin hat mit ihrem Nachprüfungsantrag obsiegt, da das Bundesverwaltungsgericht dem Nachprüfungsantrag stattgegeben hat. Die Auftraggeber sind daher verpflichtet, der Antragstellerin die tatsächlich geschuldete und bezahlte Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 2.052,00 zu ersetzen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zur Behebbarkeit von Angebotsmängeln:

u. a. VwGH vom 03.09.2008, 2007/04/0017 oder VwGH vom 25.03.2010, 2005/04/0144; zur Bestandskraft von Auftraggeberentscheidungen: u.a. VwGH vom 07.09.2009, 2007/04/0090, VwGH vom 20.05.2010, 2007/04/0072, VwGH vom 14. 04. 2011, 2008/04/0065, VwGH vom 12.06.2013, 2011/04/0169, VwGH vom 21.01.2014, 2011/04/0133, VwGH vom 17.06.2014, 2013/04/0029) ab; noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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