AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:W109.2213875.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BÜCHELE über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, vom 28.12.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.12.2019 und am 01.07.2020 zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm §§ 34 Abs. 2, 2 Abs. 1 Z 22 lit. d. AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am 11.05.2016 stellte der damals minderjährige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, nach Einreise unter Umgehung der Grenzkontrollen im Familienverband seines älteren Bruders in die Republik Österreich erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 11.05.2016 wurden im Rahmen der Erstbefragung die Angaben des älteren Bruders im Erstbefragungsprotokoll des Beschwerdeführers protokolliert. Der Beschwerdeführer sei afghanischer Staatsangehöriger, in XXXX geboren und habe zuletzt in XXXX gelebt. Zum Fluchtgrund ist protokolliert, der Vater habe bei der Gemeinpolizei gearbeitet, sie seien von Parwan nach XXXX geflohen, dort sei sein Bruder getötet worden. Der Gegner sitze jetzt im Gefängnis, habe aber gedroht, er würde ihn und seine Familie töten. Er fürchte um sein Leben und das seiner Kinder.
Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX , wurde die Obsorge für den Beschwerdeführer auf seinen älteren Bruder übertragen.
Am 31.08.2018 führte der nunmehr volljährige Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinen Fluchtgründen auf das Wesentliche zusammengefasst aus, der Onkel sei erschossen worden und in der Folge verstorben. Die Polizei hätte den Mörder festgenommen, die beiden Brüder des Beschwerdeführers seien dabei behilflich gewesen. Bei der Festnahme habe der Mörder gedroht, er werde alle Erwachsenen und Kinder festnehmen, diese Drohungen habe er auch fortgesetzt, als er schon im Gefängnis gewesen sei. Er habe den Bruder angerufen und Drohungen ausgesprochen, er werde sie alle umbringen. Seit sie in Österreich seien, sei er freigelassen worden.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.12.2018, zugestellt am 03.01.2018, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Begründend führte die belangte Behörde aus, das Fluchtvorbringen sei nicht glaubhaft. In Bezug auf seine im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten komme dem Beschwerdeführer die Familienangehörigeneigenschaft nicht zu. Er sei volljährig.
3. Am 30.01.2018 langte die vollumfängliche Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den oben dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bei der belangten Behörde ein in der im Wesentlichen ausgeführt wird, das Fluchtvorbringen sei glaubhaft, eine Rückkehr nicht zumutbar.
Am 20.12.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, sein bevollmächtigter Rechtsvertreter und ein Dolmetscher für die Sprache Dari teilnahmen. Die belangte Behörde nahm nicht an der Verhandlung teil.
Am 01.07.2020 wurde die mündliche Verhandlung unter Teilnahme des Beschwerdeführers, seines bevollmächtigten Rechtsvertreters, eines länderkundlichen Sachverständigen und eines Dolmetschers für die Sprache Dari fortgesetzt. Die belangte Behörde verzichtete abermals auf die Teilnahme.
Mit Schreiben vom 28.12.2020 brachte das Bundesverwaltungsgericht aktuelle Länderberichte in das Verfahren ein und gab dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde die Gelegenheit zur Stellungnahme.
Der Beschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor:
Kurszertifikate, Teilnahmebestätigungen, etc.
ÖSD-Zertifikat B1
ÖSD-Zertifikat A2
Praktikumsvereinbarung
Krankenversicherungsbeleg
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, wurde im Jahr XXXX in XXXX geboren und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken. Er bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer reiste in der Obhut seines älteren Bruders, XXXX , geb. XXXX , aus dem Herkunftsstaat aus und in das Bundesgebiet ein. Die Ausreiseentscheidung wurde von Bruder und Vater getroffen. Er lebte in der Folge im Haushalt des Bruders und wurde dort betreut.
Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX , wurde dem älteren Bruder des Beschwerdeführers die Obsorge übertragen.
Dem älteren Bruder des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.09.2020, W202 2214534-1/10E, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 in Ableitung von seiner Ehefrau der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Die Eltern des Beschwerdeführers leben in XXXX , es besteht zu diesen Kontakt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und Muttersprache des Beschwerdeführers beruhen auf seinen gleichbleibenden und plausiblen Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und dem Bundesverwaltungsgericht, die auch die belangte Behörde nicht in Zweifel zog.
Dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, beruht auf dem im Akt einliegenden aktuellen Strafregisterauszug.
Die Einreise in der Obhut des Bruders ist aktenkundig; so erfolgte eine gemeinsame Antragstellung und machte der ältere Bruder seine Angaben im Zuge der Erstbefragung auch Namens des Beschwerdeführers. Auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte bereits fest, der Beschwerdeführer sei der Obsorge seines Bruders „anbefohlen“ gewesen (AS 198). Die Feststellung, dass die Ausreiseentscheidung von Bruder und Vater getroffen wurde, beruht auf den plausiblen Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 31.08.2018 (AS 123), wobei auch hierin ersichtlich ist, dass im Zeitpunkt der Ausreise, sowie in der Folge auch im Zeitpunkt der Einreise der ältere Bruder die Verantwortung für den minderjährigen Beschwerdeführer innehatte. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer auch in der Folge im Haushalt des Bruders lebte und dort betreut wurde, beruht auf den plausiblen Angaben des Beschwerdeführers (etwa AS 134). Auch die belangte Behörde zog dies nicht in Zweifel (AS 198). Auch aus den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten, im Akt einliegenden Auszügen aus dem zentralen Melderegister betreffend den Beschwerdeführer und seinen Bruder geht hervor, dass von der Einreise bis zur Erreichung der Volljährigkeit (und darüber hinaus) ein gemeinsamer Haushalt bestand.
Die Feststellung zur Obsorgeübertragung beruht auf dem aktenkundigen Beschluss des genannten Bezirksgerichtes (AS 49).
Die Feststellung zur Asylgewährung an den älteren Bruder des Beschwerdeführers beruht auf dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.09.2020, W202 2214534-1/10E.
Im Hinblick auf seine Eltern hat der Beschwerdeführer gleichbleibend angegeben, dass diese in XXXX leben und stets bejaht, mit ihnen in Kontakt zu stehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Stattgebung der Beschwerde
Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Z 1) und wenn gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Z 3).
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der in § 34 AsylG verwendete Begriff des Familienangehörigen im Sinne der Legaldefinition des § 2 Abs. 1. Z 22 AsylG zu verstehen (VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040).
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 22 lit. d AsylG 2005 sind der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat, Familienangehörige.
Infolge der Aufhebung des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26.06.2020, G 298/2019, als verfassungswidrig wurde die Legaldefinition des Begriffs des Familienangehörigen in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes erweitert (BGBl. I. Nr. 145/2020; ErläutRV 349 BlgNR XXVII. GP 5). § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idF des BGBl. I Nr. 145/2020 tritt gemäß § 73 Abs. 23 Asyl G 2005 mit Ablauf des Tages der Kundmachung – diese erfolgte am 23.12.2020 – in Kraft.
Die (erstmalige) Ausweitung des Familienbegriffes des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 um den „gesetzlichen Vertreter“ erfolgte durch das FNG-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2013, zur Umsetzung von Art. 2 lit. j Statusrichtlinie (ErläutRV 2144 BlgNR XXIV GP 17). Art. 2 lit. j Statusrichtlinie definiert als Familienangehörigen unter anderem einen Erwachsenen, der nach dem Recht oder der Praxis des betreffenden Mitgliedstaats für die Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, verantwortlich ist, wenn diese Person minderjährig und nicht verheiratet ist.
Den Erläuterungen zum FNG-Anpassungsgesetz zufolge ist „gesetzlicher Vertreter“ nach österreichischem Recht jener Erwachsene, der für einen Minderjährigen verantwortlich im Sinne des Art. 2 lit. j Statusrichtlinie ist (ErläutRV 2144 BlgNR XXIV GP 17).
Gegenständlich reiste der damals minderjährige Beschwerdeführer in der Obhut bzw. Verantwortung seines älteren Bruders in das Bundesgebiet ein. In der Folge wurde die Obsorge dem Bruder auch formell übertragen. Der ältere Bruder ist damit für den Zeitpunkt der Einreise und Antragstellung als gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 lit. d AsylG 2005 anzusehen, wobei angemerkt wird, dass die Bestimmung – anders als Art. 2 lit. j Statusrichtlinie – explizit auf das Bestehen der gesetzlichen Vertretung vor der Einreise abstellt, ein Wortlaut, der vom Gesetzgeber bewusst gewählt wurde (Vgl. ErläutRV 1523 BlgNR XXV. GP 41, 43 zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 – FrÄG 2017, BGBl. I Nr. 84/2017, durch das die Wendung „im Herkunftsstaat“ in § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005) durch die Wortfolge „vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten“ ersetzt wurde [Art. 3 Z 2 BGBl. I Nr. 84/2017]).
Gemäß § 34 Abs. 6 AsylG 2005 sind die Bestimmungen des 4. Abschnitts des AsylG 2005, Sonderbestimmungen für das Familienverfahren, nicht auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt eine nach den Bestimmungen des Familienverfahrens erfolgte Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an einen Elternteil eines Fremden nicht aus, dass auch dem (ledigen und im maßgeblichen Antragszeitpunkt noch minderjährigen) Fremden ungeachtet dessen mittlerweile eingetretener Volljährigkeit seinerseits im Wege des Familienverfahrens der Status des Asylberechtigten in Ableitung von diesem Elternteil zuerkannt werden könnte (VwGH 28.11.2019, Ra 2018/19/0513).
Aus § 3 Abs. 1 Z 22 lit. d AsylG 2005 ergibt sich, dass (nunmehr) auch für die Ableitung des Status des Asylberechtigten vom gesetzlichen Vertreter die Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich ist. Im Antragszeitpunkt war der inzwischen volljährige Beschwerdeführer minderjährig.
Der Beschwerdeführer ist zudem weder straffällig geworden (§ 34 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005), noch ist ein gegen seinen älteren Bruder eingeleitetes Aberkennungsverfahren aktenkundig (§ 34 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005).
3.2. Zur Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers
Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird das Einreise- und Aufenthaltsrecht des Asylberechtigten unmittelbar kraft Gesetzes bestimmt. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter hat somit nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht zu erfolgen. Auch gemäß § 3 Abs. 4 AsylG idF BGBl. I Nr. 24/2016 kommt dem Asylberechtigten eine entsprechende Aufenthaltsberechtigung zu, ohne dass eine darüberhinausgehende Erteilung dieser Berechtigung vorzunehmen wäre (VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0373).
Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 iVm §§ 34 Abs. 2, 2 Abs. 1 Z 22 lit. d AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festzustellen, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Ihm kommt damit unmittelbar kraft Gesetzes (VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0373) eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu, die (vorerst) für drei Jahre gilt.
4. Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt dem klaren Gesetzeswortlaut, sowie der unter Pkt. II.3. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (und des Verfassungsgerichtshofes).
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