BVwG W106 2001776-1

BVwGW106 2001776-18.7.2016

BDG 1979 §15
BDG 1979 §236d
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
BDG 1979 §15
BDG 1979 §236d
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W106.2001776.1.00

 

Spruch:

W106 2001776-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, Franz Josefs Kai 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 16.12.2013, GZ BMUKK 1835.100354/0002-III/5a/2013, betreffend Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 236d BDG

1979 abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

(08.07.2016)

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer erklärte mit Antrag vom 15.03.2013 mit Ablauf des 31.03.2014 aus dem Dienst ausscheiden und in den Ruhestand treten zu wollen. Der Beschwerdeführer ist infolge seiner schriftlichen Erklärung vom 07.03.2016 mit Ablauf des 31.05.2016 in den Ruhestand getreten.

I.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.12.2013 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer durch seine mit Antrag vom 15.03.2013 getätigte Erklärung gemäß § 15 BDG 1979, BGBl Nr. 333/1979, idF BGBl. I Nr. 71/2003, iVm § 236d BDG 1979, idF BGBl. I Nr. 111/2010 und 140/2011, seine Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31.03.2014 nicht bewirkt habe.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen die maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen in deren jeweils geltender Fassung an und erläuterte gleichzeitig die schrittweise stattgefundenen Novellierungen der betreffenden Vorschriften.

Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass zuletzt nach dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, dem Jahrgang 1954 gemäß § 236d BDG die Möglichkeit gegeben worden sei, bei einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von mindestens 42 Jahren mit Vollendung des 62. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt zu werden.

Da der Beschwerdeführer am XXXX geboren worden sei und sohin sein

62. Lebensjahr im Monat März 2016 vollenden werde, könne unter der Voraussetzung und unter Berücksichtigung der aktuellen Gesetzeslage, dass die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit des Beschwerdeführers dann mindestens 42 Jahre betragen würde, dieser frühestens mit Ablauf des Monats März 2016 gemäß § 15 iVm § 236d BDG 1979 in den Ruhestand versetzt werden. Somit sei eine Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31. März 2014 nicht möglich.

I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und behauptete darin im Wesentlichen, eine Verletzung des Gleichheitssatzes durch die §§236b und 236d BDG 1979 iVm §5 Abs. 2 PG 1979 wegen der durch die anfallenden Abschläge drastischen Einkommensreduzierungen, da er darauf vertraut hätte, seine Versetzung in den Ruhestand zum genannten Zeitpunkt abschlagsfrei bewirken zu können.

Nach Darlegung der Rechtsentwicklung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen wurde darauf hingewiesen, dass durch die gewählte Form gesetzgeberischer Methodik (Anhebung des Alterserfordernisses in §236b BDG 1979 nach Geburtsjahrgängen gestaffelt) eine besondere Rechtsunsicherheit geschaffen worden sei.

Aus den unterschiedlichen Voraussetzungen für eine (abschlagsfreie) Ruhestandsversetzung ergebe sich eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung des Geburtsjahrganges 1954 im Vergleich zum Geburtsjahrgang 1953 und wäre es daher - im Sinne der Verfassungskonformität - erforderlich gewesen, (zumindest) auch den Geburtsjahrgang 1954 in die Regelung des §236b BDG 1979 miteinzubeziehen.

Eine Verletzung von Art. 8 EMRK ergebe sich insofern, als durch ein (um bis zu fünf Jahre längeres) Verbleiben im Dienststand unverhältnismäßig in das Privat- und Familienleben (konkret in die freie Gestaltung der Lebensführung) des Beschwerdeführers eingegriffen werde.

In Folge erstattete die Bundesministerin für Bildung und Frauen (vormals: Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur) eine Äußerung, in der sie den Beschwerdevorwürfen entgegentrat.

Mit am 01.04.2014 ergangener Stellungnahme des Bundeskanzleramtes wurde die Rechtsentwicklung der betreffenden Bestimmungen umfassend dargestellt und begründend ausgeführt, wieso nach Ansicht des Bundeskanzleramtes in den bekämpften Normen keine verfassungsrechtlichen Bedenken erblickt werden würden.

In Folge wies der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde mit Erkenntnis vom 23.06.2014,

B 1081/2013 u.a., als unbegründet ab und stellte fest, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden sei.

Begründend legte der Verfassungsgerichtshof dar, dass der Gesetzgeber durch die Novellierung des Rechts öffentlich Bediensteter hinsichtlich der Versetzung in den Ruhestand, die ihm durch den Gleichheitssatz gesetzten Grenzen nicht überschritten habe. Ebenso würden die Regelungen betreffend die Erhöhung des Pensionsanfallsalters keinen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK verfassungsgesetzlich verbürgte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens bewirken.

I.4. Mit Beschluss vom 13.08.2014 trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof über nachträglichen Antrag des Beschwerdeführers zur Entscheidung ab.

In seiner über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes verbesserten Revision machte der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides mit dem Antrag geltend, diesen im Sinn einer Stattgebung seines ursprünglichen Antrages abzuändern oder aufzuheben.

Der Beschwerdeführer erachte sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem - aus der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer, der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 (folgend: RL) sowie aus dem BDG 1979 abgeleiteten - Recht auf "entsprechende Versetzung in den Ruhestand samt ungemindertem Ruhebezug" verletzt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im letzten Abschnitt eines Menschenlebens nicht mit unausgeglichenen und nicht nachvollziehbaren verschlechternden Änderungen des Pensionsrechts, etwa ausgehend von einer negativen Entwicklung der Staatsfinanzen habe rechnen müssen. Fallbezogen sei zunächst den Beamten vieler Geburtsjahrgänge der volle früher gegebene Sozialstandard im Sinn der Möglichkeit des Pensionsantritts mit 60 Jahren ohne (spezifische) Pensionsminderung gewahrt worden. Dann sei abrupt von einem Tag auf den anderen die besagte Verschlechterung von 5 Jahren herbeigeführt worden. Dass dies gesetzgebungstechnisch nicht durch eine einzelne verschlechternde Gesetzesanordnung, sondern durch die Unterlassung einer zunächst mehrere Jahre hindurch erfolgten Verlängerung der günstigeren Regelung, vorgenommen worden sei, habe auf diesen Befund keinerlei Auswirkung. Zwar könnte gesagt werden, dass mit dergleichen schon länger im Vorhinein hätte gerechnet werden müssen. Dies setze jedoch voraus, dem Gesetzgeber dahingehend zu misstrauen, dass er gerade für den eigenen Geburtsjahrgang (1954) erstmals und relativ kurzfristig die volle Verschlechterung eintreten lassen werde. Es liege somit ein altersdiskriminierender Verstoß vor, der ihn, wäre er nur geringfügig älter gewesen, nicht getroffen hätte. Das Unionsrecht gebiete, dass diese Gesetzesverschlechterung als nicht existent behandelt werde. Es wäre somit sein Recht zu Grunde zu legen gewesen, unmittelbar nach Ablauf seines 60. Lebensjahres - und zwar mit ungemindertem Ruhebezug - in den Ruhestand versetzt zu werden.

Mit Schreiben vom 31.10.2014 legte die Bundesministerin für Bildung Frauen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten des Verfahrens vor und trat dabei gleichzeitig den Ausführungen des Beschwerdeführers zur Gänze entgegen, wobei sie inhaltlich insbesondere auf die am 01.04.2014 ergangene Stellungnahme des Bundeskanzleramtes verwies.

Das in das Verfahren eingetretene Bundesverwaltungsgericht legte mit Schreiben vom 04.11.2014 die Akten des Verwaltungsverfahrens unter Abstandnahme von der Erstattung einer Gegenschrift mit dem Antrag vor, die Revision als unbegründet abzuweisen.

Mit Erkenntnis vom 25.03.2015, Ro 2014/12/0045, hob der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

Begründend wurde unter Darlegung des bisherigen Verfahrensgangs und der für die Beurteilung des Sachverhalts maßgeblichen unionsrechtlichen sowie innerstaatlichen Bestimmungen sowie die staffelweise durchgeführte Novellierungen des BDG 1979 und des Pensionsgesetzes 1965 im Wesentlichen ausgeführt, dass angesichts der für eine Ruhestandsversetzung erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere des Mindestalters, sowie im Umfang der Ruhegenussbemessung eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 2 Abs. 2 lit. a der RL eingeführt worden sei. Dabei wurde auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.01.2013, Zl. 2010/12/0168, und die dort zitierten Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 21.07.2011, Fuchs und Köhler, C-159/10 und C-160/10, Rn 33 und 34; vom 18.11.2010, Georgiev, C-250/09 und C-268/09, Rn 32; sowie vom 12.10.2010, Rosenbladt, C- 45/09, Rn 37, verwiesen.

Nach Art. 6 Abs. 1 der RL (entsprechend ihrem 6.und 25. Erwägungsgrund inhaltlich die Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer konkretisierend) stelle eine Ungleichbehandlung wegen des Alters dann keine Diskriminierung dar, wenn sie objektiv und angemessen ist sowie im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich sind (vgl. etwa die Urteile des EuGH vom 6.11.2012, Kommission/Ungarn, C- 286/12, Rn 60; vom 5.07.2012, Hörnfeldt, C-141/11, Rn 21; Fuchs und Köhler, Rn 35; und Georgiev, Rn 36).

Die nähere Prüfung, ob derartige Regelungen (nach Untersuchung des mit ihnen verfolgten Zieles) mit der RL zu vereinbaren seien, stelle nach der Rechtsprechung des EuGH eine Aufgabe des nationalen Gerichtes dar (Urteil Georgiev, Rn 43; sowie Urteil vom 5. März 2009, Age Concern England, C-388/07, Rn 47).

Eine solche Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof im Wege der nachprüfenden Kontrolle eines verwaltungsbehördlichen Bescheides setze aber voraus, dass die sich auf eine innerstaatliche Norm, welche eine Ungleichbehandlung auf Grund des Alters vorsieht, stützende Verwaltungsbehörde von sich aus Rechtfertigungsgründe im Verständnis des Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 ins Treffen führt und auch die hierfür erforderlichen Tatsachengrundlagen feststelle. Dazu sei den Parteien die Möglichkeit einzuräumen, ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten.

Derartiges sei im angefochtenen Bescheid - in Verkennung dieser unionsrechtlichen Notwendigkeit - gänzlich unterblieben. Dies falle umso mehr ins Gewicht, weil die Zielsetzung des österreichischen Gesetzgebers im Rahmen der im Erkenntnis näher dargestellten, etappenweise umgesetzten Pensionsreform in den Materialien teils nicht aufgedeckt werde und teils kein klares und einheitliches Bild ergebe. Die - bereits im zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23. Juni 2014, B 1081/2013 u.a., genannten - Materialien ließen nicht erkennen, weshalb eine Differenzierung zwischen den Geburtsjahrgängen 1953 und 1954 dahin vorgenommen wurde, dass für Letztere ein Pensionsantritt erst mit Vollendung des 62. Lebensjahres vorgesehen ist. Insbesondere sei auch kein konkreter und offensichtlicher Anlass zu erkennen, weshalb gerade den Geburtsjahrgang 1954 - anders als die anderen Jahrgänge - betreffend eine kurzfristig erfolgte Erhöhung des Pensionsantrittsalters im Ausmaß von rund zwei Jahren erforderlich geworden sei.

Art. 6 Abs. 1 der RL sei zwar nicht zu entnehmen, dass eine nationale Regelung, die das angestrebte Ziel - wie im vorliegenden Fall - nicht genau angibt, automatisch von einer Rechtfertigung nach dieser Richtlinienbestimmung ausgeschlossen sei. Fehlt es an einer solchen genauen Angabe, müssen allerdings andere aus dem allgemeinen Kontext der betreffenden Maßnahme abgeleitete Anhaltspunkte die Feststellung des hinter dieser Maßnahme stehenden Ziels ermöglichen, damit dessen Rechtmäßigkeit sowie die Angemessenheit und Erforderlichkeit der zu seiner Erreichung eingesetzten Mittel gerichtlich überprüft werden können. Dies betreffe ebenso die Prüfung vorgesehener Übergangsmaßnahmen auf ihre Eignung, das berechtigte Vertrauen der Betroffenen zu schützen.

Auf Grund des Fehlens einer - nach Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien vorzunehmenden - Prüfung der hiernach vom nationalen Recht konkret angestrebten Ziele, deren Rechtmäßigkeit und Angemessenheit sowie der Erforderlichkeit der zu ihrer Erreichung eingesetzten Mittel (einer kurzfristigen und erheblichen Erhöhung des den Beschwerdeführer betreffenden Pensionsantrittsalters nach der dargestellten, zudem zeitlich sistierten, Stufenregelung) sei der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

I.5. Mit Schreiben vom 06.08.2015 wurde im Rahmen des Parteiengehörs dem Landesschulrat für Kärnten als nunmehr belangter Behörde die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen darzulegen, warum aus Sicht der Behörde die Ungleichbehandlung aufgrund des Alters im Verständnis des Art. 6 der RL gerechtfertigt wäre, die hierfür erforderlichen Tatsachengrundlagen zu erläutern und Gründe für die Rechtmäßigkeit, Angemessenheit sowie Erforderlichkeit der kurzfristigen und erheblichen Erhöhung des Pensionsantrittsalters darzulegen.

Daraufhin erging nach Weiterleitung an die vormals zur Erlassung des Bescheides zuständige Behörde, Bundesministerin für Bildung Frauen (vormals: Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur), durch diese mit Schreiben vom 25.08.2015 eine entsprechende Stellungnahme. In dieser wurden im Wesentlichen die maßgebliche europarechtliche und nationale Rechtslage sowie etwaige Rechtfertigungsgründe über die Ungleichbehandlung aufgrund des Alters dargelegt.

Dabei wurde insbesondere festgehalten, dass letztmalig im Jahr 2000 eine abschlagsfreie Versetzung in den Ruhestand mit 60 Jahren für die 1954 Geborenen möglich gewesen sei und es danach sukzessive zur Anpassung des Pensionsantrittsalters gekommen wäre. Ziel dieser Maßnahme sei es gewesen, das in Österreich im internationalen Vergleich weiterhin niedrige effektive Pensionsantrittsalter zu erhöhen und die Beamtinnen und Beamten damit länger in Beschäftigung zu halten und damit das Pensionssystem langfristig zu sichern. Es handle sich somit um ein nach Art 6 Abs. 1 der RL legitimes Ziel der Beschäftigungspolitik und des Arbeitsmarktes.

Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem Beschwerdeführer daraufhin die Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme zu oben genannten Schreiben sowie zum ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 25.03.2015 eingeräumt. In der Stellungnahme vom 01.10.2015 verwies er im Wesentlichen auf die Darstellungen der Rechtsentwicklung und beanstandete, dass seitens der belangten Behörde weiterhin kein wie im genannten verfahrensgegenständlichen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs als erforderlich angesehener Rechtfertigungsgrund für die behauptete Altersdiskriminierung dargelegt worden sei.

Schließlich führte er aus, dass der Umstand, wonach die Pensionierungsmöglichkeit für seinen Jahrgang 1954 um ein Jahr schlechter (später) als für den vorangegangenen Geburtsjahrgang 1953 sei, als systemkonform angesehen werden könne und dem Unionsrecht nach zu rechtfertigen wäre. Eine Abweichung von dem vom Beschwerdeführer ursprünglich angestrebten Pensionierungstermin sei sohin unionsrechtlich lediglich in diesem Ausmaß statthaft. Unter Zugrundelegung dieser Abweichung würde man zu einer Ruhestandversetzung des Beschwerdeführers mit Ablauf des 31.03.2015 gelangen. Da eine Ruhestandversetzung jedoch rückwirkend nicht möglich sei und kaum praktikabel erscheine, modifizierte der Beschwerdeführer sein Begehren nun dahin, mit Ablauf des 31.10.2015 in den Ruhestand versetzt zu werden, in eventu mit Ablauf jenes Monatsletzten, der auf Erlassung des zu ergehenden verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses folge.

I.6. Dem an den Beschwerdeführer adressierten Schreiben des Landesschulrates vom 04.04.2016 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer durch Abgabe seiner Erklärung vom 07.03.2016 nach § 15 Abs. 2 iVm § 236d BDG 1979 seine Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31.05.2016 bewirkt habe und dass eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit 43 Jahre, 4 Monate und 20 Tage betrage. Dieses Schreiben ist am 13.06.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

I.7. Mit Schreiben vom 20.06.2016 teilte auch der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er sich seit 01.06.2016 im Ruhestand befinde und modifizierte er in Ansehung dieses Umstandes seinen Antrag dahingehend, dass in Stattgebung seiner Beschwerde ausgesprochen werde, dass als deren Rechtsgrundlage iVm § 15 BDG dessen § 236b in der unionskonformen durch das Unionsrecht modifizierten Fassung zu gelten habe, die dadurch gekennzeichnet sei, dass die im Abs. 1 enthaltene Einschränkung "vor dem 1. Jänner 1954 geborene" keine Geltung habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen konnten auf Grund der Aktenlage getroffen werden. Der BF ist den Sachverhaltsfeststellungen nicht entgegen getreten, weshalb der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt als unstrittig der Entscheidung zu Grunde gelegt werden konnte.

Seitens des BF wird kein für die Beurteilung relevanter Sachverhalt vorgebracht, zu dessen Erörterung eine mündliche Verhandlung erforderlich wäre.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom BF auch gar nicht beantragt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Zufolge § 135a Abs. 2 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2012 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit der Ruhestandsversetzung auf Antrag betreffend - keine Senatszuständigkeit, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A)

Die historische Entwicklung der auch für den Beschwerdefall maßgeblichen österreichischen Rechtslage wurde vom VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.03.2015, Ro 2014/12/0045, unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 23.06.2014, B 1081/2013 ua. im Detail ausgeführt und wird hiezu auf diese Entscheidungen verwiesen.

Die relevanten den Geburtsjahrgang 1954 betreffenden Eckepunkte waren - gekürzt wiedergegeben - folgende:

Mit Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71 bzw. der 2. Dienstrechts-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 130, wurde mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2004 das Mindestalter für die Inanspruchnahme der Regelerklärungspension gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 236c BDG 1979 - neuerlich abgestuft nach Geburtsdatum - auf 779 (64,9 Jahre; § 236c BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 71/2003) bzw. 780 Monate (65 Jahre; § 236c BDG 1979 idF BGBl. Nr. 130/2003) angehoben. Für den Geburtsjahrgang 1954 galt fortan ein Mindestalter von 65 Jahren.

Auch die Übergangsregelung des § 236b BDG 1979 ('Hacklerregelung') wurde durch das Budgetbegleitgesetz 2003 geändert: Vor dem 2. Jänner 1947 geborene Beamte konnten bei Vorliegen einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 40 Jahren ihre Ruhestandsversetzung frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres bewirken (§ 236b Abs. 1 Z 1 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 71/2003), vor dem 2. Juli 1949 geborene Beamte bei Vorliegen einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 40 Jahren und Vollendung des 738. Lebensmonats (sohin mit 61,5 Jahren; § 236b Abs. 1 Z 2 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 71/2003).

Durch das Pensionsharmonisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004, erfuhr die Übergangsbestimmung des § 236b BDG 1979 eine neuerliche Änderung. Das frühestmögliche Antrittsalter wurde nach Geburtsdatum gestaffelt, die Voraussetzung des Vorliegens einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 40 Jahren blieb bestehen. Beamte, die im Zeitraum 1. Jänner 1954 bis 31. Dezember 1954 geboren wurden, konnten der neuen Staffelung zufolge (bei 40 Jahren beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit) ihre Versetzung in den Ruhestand mit Vollendung ihres 64. Lebensjahres bewirken.

Mit Inkrafttreten der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 53, am 1. August 2007 wurde die Abschlagsfreiheit bei Inanspruchnahme der "Hacklerregelung" gemäß § 236b BDG 1979 um drei Jahre verlängert, sodass nunmehr sämtliche Geburtsjahrgänge bis einschließlich des Jahrganges 1950 davon erfasst waren (vgl. AB 193 BlgNR 23. GP . 9). Die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Regelung (Vollendung des 60. Lebensjahres und Vorliegen einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 40 Jahren) mussten gemäß § 5 Abs. 2b BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 53/2007 folglich vor dem 1. Jänner 2011 erfüllt sein.

Das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2008, BGBl. I Nr. 129, in Kraft getreten am 21. Oktober 2008, brachte eine neuerliche Verlängerung der Abschlagsfreiheit bei Inanspruchnahme der "Hacklerregelung" mit sich (Einbeziehung sämtlicher Geburtsjahrgänge bis einschließlich des Jahrganges 1953 in die Regelung des § 236b BDG 1979 und Änderung des § 5 Abs. 2b PG 1965 dahingehend, dass die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme nunmehr vor dem 1. Jänner 2014 erfüllt werden mussten).

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, in Kraft getreten am 31. Dezember 2010, wurden die Bestimmungen über die vorzeitige Ruhestandsversetzung bei langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit neu gefasst:

Der Anwendungsbereich der "Hacklerregelung" wurde auf vor dem 1. Jänner 1954 geborene Beamte beschränkt, die Möglichkeit einer Versetzung in den Ruhestand mit Vollendung des 64. Lebensjahres bei Vorliegen einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 40 Jahren für den Geburtsjahrgang 1954 entfiel.

Gleichzeitig wurde mit § 236d BDG 1979 eine zusätzliche Pensionsantrittsvariante eingeführt: Nach 1953 geborene Beamte können seither nach Vollendung des 62. Lebensjahres ihre Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn sie eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweisen (im Folgenden: "Langzeitbeamtenpension"). Die Inanspruchnahme dieser Antrittsvariante ist gemäß § 5 Abs. 2 PG 1965 mit (einfachen) Abschlägen in der Pensionshöhe verbunden.

Die für den Beschwerdefall aktuelle Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

§ 15 idF BGBl. I Nr. 147/2008:

"Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung

§ 15. (1) Der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er seinen 738. Lebensmonat vollendet.

(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.

(3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 112 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach § 39 des HDG 2002 kann eine Erklärung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung oder die (vorläufige) Dienstenthebung geendet hat.

(4) Die Erklärung nach Abs. 1 kann schon ein Jahr vor Vollendung des

738. Lebensmonats abgegeben werden. Der Beamte kann sie bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate, wenn der Beamte eine Funktion oder einen Arbeitsplatz innehat, die nach den §§ 2 bis 4 des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85, auszuschreiben sind. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach § 39 des HDG 2002 kann jedoch der Beamte die Erklärung nach Abs. 1 jederzeit widerrufen."

§ 236c Abs. 1 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 210/2013 lautet:

"§ 236c. (1) Für Beamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 15 Abs. 1 und 4 und in § 15a Abs. 1 Z 1 angeführten

738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

...

Ab 2. Oktober 1952 780.

Das in der Tabelle angeführte Mindestalter ist das gesetzliche Pensionsalter der Beamtinnen und Beamten."

§ 236b Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 35/2012 samt Überschrift lautet:

"Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 86/2001

Versetzung in den Ruhestand von vor 1954 geborenen Beamtinnen

und Beamten mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit

236b. (1) Die §§ 15 und 15a sind - auch nach ihrem Außerkrafttreten - auf vor dem 1. Jänner 1954 geborene Beamtinnen und Beamte weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die Beamtin oder der Beamte ihr oder sein 60. Lebensjahr vollendet, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist."

§ 236d Abs. 1 samt Überschrift idF BGBl. I Nr. 140/2011:

"Versetzung in den Ruhestand von nach 1953 geborenen Beamtinnen und Beamten mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit

§ 236d. (1) Die §§ 15 und 15a sind - auch nach ihrem Außerkrafttreten - auf nach dem 31. Dezember 1953 geborene Beamtinnen und Beamte weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die Beamtin oder der Beamte ihr oder sein 62. Lebensjahr vollendet, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweist."

Die als unionsrechtswidrig erachteten Bestimmungen haben zur Folge, dass Beamte des Geburtsjahrganges 1954 nach geltender Rechtslage eine abschlagsfreie Versetzung in den Ruhestand nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelerklärungspension gemäß § 15 iVm § 236c BDG 1979) im Jahr 2019 oder eine mit (einfachen) Abschlägen in der Pensionshöhe verbundene Versetzung in den Ruhestand nach Vollendung des 62. Lebensjahres bei Vorliegen einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 42 Jahren ("Langzeitbeamtenpension" gemäß § 15 iVm § 236d BDG 1979) im Jahr 2016 bewirken können (Weitere Möglichkeit betr. den "Pensionskorridor" ist im vorliegenden Fall nicht maßgeblich).

In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (Nr. 981 BlgNR. 24. GP .) wird hiezu ausgeführt:

"Vor dem Hintergrund der globalen Wirtschaftskrise, deren Auswirkungen auf die volkswirtschaftliche Lage und den Staatshaushalt sieht das vorgeschlagene Gesetz sowohl einnahmen- als auch ausgabenseitige Anpassungen der Rechtslage in einem ausgewogenen Maß vor. Ziel dieser Anpassungen ist es, unter Wahrung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts einen nachhaltigen und zukunftsorientierten Staatshaushalt sicherzustellen.

...

Für nach 1953 Geborene ändern sich auch die Anspruchsvoraussetzungen. Die Ruhestandsversetzung wegen langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit kann frühestens nach Vollendung des 62. Lebensjahres und bei Vorliegen von 42 Jahren beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit in Anspruch genommen werden. Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen neben der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit nur mehr Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag oder ein besonderer Pensionsbeitrag geleistet wurden, sowie bis zu 60 Monate Kindererziehungszeit, bis zu 30 Monate Wehr- und Zivildienstzeiten und die Zeiten eines Wochengeldbezugs. Die Möglichkeit des Nachkaufs von Schul- und Studienzeiten oder von "Ausübungsersatzzeiten" entfällt. Für diesen Personenkreis ist ein Hinweis auf die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit bei Ruhestandsversetzungen wegen Dienstunfähigkeit nicht mehr nötig, da für die Berechnung der Vergleichspension nach § 90a PG 1965 die Abschläge nach der Rechtslage 2003 auf das Pensionsalter von 61,5 Jahren zu berechnen sind, was günstiger ist als zum frühestmöglichen Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung bei langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit mit 62."

Der BF erachtet sich durch die Anwendung des § 236d BDG 1979 in seinen Rechten verletzt. Diese Bestimmung verstoße gegen das Unionsrecht, weil damit (gegenüber den vor 1954 Geborenen) keine stufenweise Anhebung des Pensionsantrittszeitpunktes normiert wurde und die Inanspruchnahme der vorgesehenen Antrittsvariante (nach Vollendung des 62. Lebensjahres und Aufweisens einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 42 Jahren) überdies mit Abschlägen in der Pensionshöhe verbunden sei. Er rügt weiter, dass sich die Behörde nicht mit den im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.03.2015, Ro 2014/12/0045, dargelegten unionsrechtlichen Bedenken auseinandergesetzt habe.

Wie der VwGH in der Entscheidung vom 25.03.2015, Ro 2014/12/0045, ausgeführt hat, führen die unter Pkt. III seines Erkenntnisses einzeln dargestellten Novellierungen des BDG 1979 und des PG 1965 angesichts der für eine Ruhestandsversetzung erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere des Mindestalters, sowie im Umfang der Ruhegenussbemessung eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 2 Abs. 2 lit. a der RL ein (vgl. dazu VwGH 28.01.2013, 2010/12/0168, und die dort zitierten Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 21. Juli 2011, Fuchs und Köhler, C-159/10 und C-160/10, Rn 33 und 34; vom 18. November 2010, Georgiev, C-250/09 und C-268/09, Rn 32; sowie vom 12. Oktober 2010, Rosenbladt, C- 45/09, Rn 37).

Nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 des Rates vom 27.11.2000 (kurz: RL) stellt eine Ungleichbehandlung wegen des Alters dann keine Diskriminierung dar, wenn sie objektiv und angemessen ist sowie im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich sind (vgl. etwa die Urteile des EuGH vom 6. November 2012, Kommission/Ungarn, C- 286/12, Rn 60; vom 5. Juli 2012, Hörnfeldt, C-141/11, Rn 21; Fuchs und Köhler, Rn 35; und Georgiev, Rn 36).

Im Urteil Unland vom 9. September 2015, C-20/13, Rn 57, hat der EuGH darauf hingewiesen, dass die Mitgliedsstaaten und gegebenenfalls die Sozialpartner auf nationaler Ebene nicht nur bei der Entscheidung, welches konkrete Ziel von mehreren im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik sie verfolgen, sondern auch bei der Festlegung der Maßnahmen zu seiner Erreichung, über einen weiten Ermessensspielraum verfügen.

Die nähere Prüfung, ob derartige Regelungen (nach Untersuchung des mit ihnen verfolgten Zieles) mit der RL zu vereinbaren sind, stellt nach der Rechtsprechung des EuGH eine Aufgabe des nationalen Gerichtes dar (Urteil Georgiev, Rn 43; sowie Urteil vom 5. März 2009, Age Concern England, C-388/07, Rn 47).

Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts, die belangte Behörde möge darlegen, warum aus Sicht der Behörde die Ungleichbehandlung aufgrund des Alters im Verständnis des Art. 6 der RL gerechtfertigt wäre, sowie die Gründe für die Rechtmäßigkeit, Angemessenheit sowie Erforderlichkeit der in Rede stehenden Erhöhung des Pensionsantrittsalters darlegen, langte eine umfangreiche Stellungnahme der Bundesministerin für Bildung und Frauen unter Bezugnahme auf eine Erledigung des Bundeskanzleramtes Verfassungsdienst vom 01.04.2014 ein.

Zusammenfassend wird darin festgehalten, dass letztmalig im Jahr 2000 eine abschlagsfreie Versetzung in den Ruhestand mit 60 Jahren für die 1954 Geborenen möglich gewesen sei. Danach sei es sukzessive zur Anpassung des Pensionsantrittsalters gekommen, womit ab 2004 ein Antritt nach dem Regelpensionsalter für 1954 Geborene mit Vollendung des 65. Lebensalters, sohin 2019, möglich war. Diese Regelungen seien in stufenweisen Anpassungen erfolgt. Die Regelung des Antritts mit 60 Jahren mit 40 Jahren beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit sei zunächst nur für bestimmte pensionsnahe Geburtsjahrgänge geregelt worden, sei also - bis 2011 - nur befristetes Übergangsrecht gewesen.

Um das tatsächliche Pensionsantrittsalter zu erhöhen und damit zu einer langfristigen Sicherung des Pensionssystems beizutragen, sei es durch das Budgetbegleitgesetz 2011 zwar zu einer Übernahme dieser Pensionsantrittsart ins Dauerrecht für alle Beamtinnen und Beamte, allerdings zu strengeren Bedingungen gekommen.

Die Geburtsjahrgänge ab 1954 (also nicht nur der Geburtsjahrgang 1954) könnten ihre Ruhestandsversetzung nunmehr nach Vollendung des 62. Lebensjahres und mit 42 Jahren beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit, aber ohne Anrechenbarkeit von Schul- und Studienzeit erklären.

Ziel dieser Maßnahme war es, das in Österreich im internationalen Vergleich weiterhin niedrige effektive Pensionsantrittsalter zu erhöhen und die Beamtinnen und Beamten damit länger in Beschäftigung zu halten, somit um ein nach Art. 6 Abs. 1 der RL legitimes Ziel der Beschäftigungspolitik und des Arbeitsmarktes. Zur Erreichung dieses Zieles haben die Ausnahmebestimmungen auslaufen und die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Frühpensionierungsarten erschwert sowie auch andere, wie etwa die Korridorpension oder die "Lehrer-Frühpensionsregelung" verschärft bzw. abgeschafft werden müssen. In einer Bewertung der Europäischen Kommission vom Juni 2011 zum Stabilitätsprogramm Österreich für den Zeitraum 2011 bis 2016 seien die Reformen sogar als zu wenig weitreichend bezeichnet und festgehalten worden, dass es zusätzlicher Anstrengungen bedürfe, um das effektive Pensionsantrittsalter anzuheben. Hingewiesen wird auch auf Einmahnungen des Österreichischen Rechnungshofes, Anreize für ein längeres Verbleiben der Beamtinnen und Beamten im Dienststand zu schaffen. Das Ziel, das tatsächliche Pensionsantrittsalter der Beamtinnen und Beamten an das reguläre von 65 Jahren heranzuführen, rechtfertige jedenfalls sukzessive Reformen, die gestaffelt sowie in mehreren Schritten erfolgen und somit auch Änderungen abhängig nach Geburtsjahrgängen mit sich bringen.

Die getroffene gesetzliche Maßnahme, Frühpensionierungen durch die Verschärfung der Antrittsvoraussetzungen zu erschweren, sei demnach unbedingt erforderlich gewesen, um das angestrebte Ziel der Erhöhung des Pensionsantrittsalters und eine längere Beschäftigung der Beamtinnen und Beamten zu erreichen. Es sei dabei darauf Bedacht genommen worden, die Nachteile für die Betroffenen so gering wie möglich zu halten (die Jahrgänge ab 1954 können - wenn auch unter erschwerten Bedingungen - bereits ab dem vollendeten 62. Lebensjahr die Pension antreten) und den gebotenen Vertrauensschutz zu gewährleisten.

Die Maßnahme sei auch verhältnismäßig und angemessen, da sie für keine Altersgruppe eine Verschlechterung bedeutete: für die Geburtsjahrgänge bis einschließlich 1953 habe sich nichts geändert, der Geburtsjahrgang 1954 könne als Begleitmaßnahme weiter früher in den Ruhestand treten (das Vertrauen auf eine potentielle Ausdehnung einer gesetzlichen Übergangsbestimmung für bestimmte Geburtsjahrgänge auf den eigenen Geburtsjahrgang könne nicht geschützt werden). Durch die Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011 bereits am 30. Dezember 2010 sei die Maßnahme, da insbesondere damit auch eine zusätzliche Art der Ruhestandsversetzung ermöglicht werde, in ihren Auswirkungen auch nicht plötzlich gewesen.

Damit werden nach Auffassung des erkennenden Gerichts nachvollziehbar jene Gründe, nämlich ua. auch solche aus dem Bereich der Beschäftigungspolitik, dargetan, welche die getroffene Anhebung des Pensionsantrittsalters als notwendig und damit nach der Richtlinienbestimmung als gerechtfertigt erscheinen lassen. Wenn mit dem am 21. Oktober 2008 in Kraft getretenen Sozialrechts-Änderungsgesetz 2008 eine neuerliche Verlängerung der Abschlagsfreiheit bei Inanspruchnahme der "Hacklerregelung" normiert wurde, wodurch sämtliche Geburtsjahrgänge bis einschließlich 1953 in die Regelung des § 236b BDG 1979 einbezogen wurden, hat der Gesetzgeber damit nicht den ihm eingeräumten weiten Ermessensspielraum überschritten, zumal mit § 236d BDG 1979 eine zusätzliche Pensionsantrittsvariante für alle nach 1953 geborenen Beamten eingeführt wurde, welche eine Ruhestandsversetzung nach § 15 iVm § 236d BDG 1979 nach Vollendung des 62. Lebensjahres und bei Vorliegen einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 42 Jahren verbunden mit (einfachen) Abschlägen ermöglicht. Dabei liegt es nach Auffassung des erkennenden Gerichts im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, im Übergangszeitraum der stufenweisen Heranführung an das Regelpensionsalter von 65 Jahren nicht bloß mit einer linearen Erhöhung vorzugehen, sondern sich für eine Stichtagsregelung wie die vorgesehene zu entscheiden, wenn diese zur Erreichung des angestrebten Zieles angemessen und erforderlich ist. Die wiederholte Forderung des Rechnungshofes sowie renommierter Pensionsexperten, im Hinblick auf die demografische Entwicklung der Bevölkerung in Österreich zur Sicherung des Pensionssystems für zukünftige Generationen nach weiteren Maßnahmen, welche das faktische Pensionsantrittsalter anheben, unterstreichen die Notwendigkeit der getroffenen Regelungen. Dass durch diese Bestimmungen der Vertrauensschutz verletzt worden wäre, hat der VfGH in seiner Entscheidung vom 23.06.2014, B 1081/2013, dementiert.

Aus den aufgezeigten Überlegungen ist das erkennende Gericht zur Rechtsansicht gelangt, dass die getroffenen Regelungen mit Art. 6 Abs. 1 der RL zu vereinbaren sind, weil sie objektiv und angemessen sind und durch ein legitimes Ziel, ua. aus dem Bereich der Beschäftigungspolitik, nämlich das tatsächliche Pensionsantrittsalter rascher an das reguläre von 65 Jahren heranzuführen, gerechtfertigt und erforderlich sind.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf den modifizierten Antrag vom 20.06.2016.

Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage, ob eine richtlinienwidrige Diskriminierung des BF in Erledigung seines Antrags in Anwendung des § 236d iVm § 15 BDG 1979 vorliegt, eine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt: Zum einen gibt es keine Rechtsprechung des VwGH, die diese Frage beantwortet, vielmehr hat der VwGH diesbezüglich in seinem Erkenntnis Ro 2014/12/0045 der dort belangten Behörde lediglich Anweisungen erteilt, die konkret angestrebten Ziele zu prüfen; zum anderen reicht die Lösung dieser Rechtsfrage über den Beschwerdefall hinaus, weil die getroffenen Reglungen für alle Beamtinnen und Beamten des Geburtsjahrganges 1954, die eine Ruhestandsversetzung vor dem Regelpensionsalter von 65 Jahren anstreben, von Bedeutung sind.

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