UG 2002 §67
ZDG §14 Abs2 Satz 1
B-VG Art. 133 Abs4
UG 2002 §67
ZDG §14 Abs2 Satz 1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W106.2000517.1.00
Spruch:
W106 2000517-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Dr. Irene BICHLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 30.10.2013, Zl. 40065/17/ZD/1013, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 14 Abs. 2 Zivildienstgesetz 1986 in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer (BF) wurde mit Beschluss der Stellungskommission vom 02.07.2013 für tauglich befunden.
Er gab am 29.08.2013 die Zivildiensterklärung gemäß § 1 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG) ab.
Mit Bescheid vom 12.09.2013 stellte die Zivildienstserviceagentur (ZD) den Eintritt der Zivildienstpflicht des BF mit 30.08.2013 fest.
Mit vorgefertigtem Formular vom 16.09.2013 beantragte der BF einen Aufschub der Leistung des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 ZDG bis 2017 wegen Studiums der Wirtschaftswissenschaften an der Universität Innsbruck, mit der Begründung, dass die Bundesregierung kurzfristig für sein Wunschstudium einen Aufnahmetest eingeführt habe. Die Anzahl für einen Aufnahmetest in diesem Jahr sei gerade noch unterschritten, sodass ihm ein fixer Studienplatz zugesichert worden sei. Da zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr sicher sei, ob er diesen Studienplatz aufgrund der hohen Nachfrage bekomme, ersuche er höflichst um Aufschub des Zivildienstes. Zum Nachweis legte er eine Studienbestätigung der Universität Innsbruck vor, wonach er im Wintersemester 2013/2014 als ordentlicher Studierender des Studiums 033 Bachelorstudium / 571 Wirtschaftswissenschaften - Management and Economics zur Fortsetzung gemeldet sei. Weiters legte er ein Informationsblatt der Universität Innsbruck über das Aufnahmeverfahren NEU vor.
Mit Schreiben vom 24.09.2013 wurde der BF aufgefordert, binnen drei Wochen nachzuweisen, wann der die hier maßgebliche Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung begonnen habe und folgende Beweismittel nachzureichen:
Aktuelles Studienblatt (Wintersemester 2013/2014)
Nachweis der außerordentlichen Härte bzw. des bedeutenden Nachteils gem. § 14 Abs. 2 ZDG, welche/r dem Antragsteller bei Unterbrechung der Ausbildung wegen Leistung des ordentlichen Zivildienstes entstünde.
Für den Fall, dass die gesetzte Frist nicht eingehalten werden könne, wurde der Antragsteller gebeten sich unter der genannten Telefonnummer zu melden.
Hingewiesen wird weiter darauf, dass bei ergebnislosem Ablauf dieser Frist über den Antrag auf Aufschub bescheidmäßig entschieden werde.
Am 08.10.2013 langte bei der ZD ein mit 16.09.2013 datiertes Schreiben des BF ein. Er erwähnt darin neuerlich den neu eingeführten Aufnahmetest. Er habe aktuell eine fixen Studienplatz. Zu einem späteren Zeitpunkt wäre unsicher gewesen, ob er einen fixen Studienplatz bekommen würde. Weiters sei die derzeitige Situation an der Sowi Innsbruck jene, dass er, wenn er das Studium ohne Unterbrechung durchziehe, aufgrund der heuer unterschrittenen Studierendenzahl jedes Modul sofort belegen könne. In anderen Jahrgängen sei es leider der Fall, dass sich das Studium verzögere, da manche Module völlig überfüllt seien. Nach seinem Studium würde er sehr gerne in einer Organisation wie dem roten Kreuz Österreich seinen Zivildienst absolvieren, sofern dies möglich sei. Aufgrund dieser Tatsachen suche er höflichst um Aufschub des ordentlichen Zivildienstes an.
2. Mit Bescheid vom 30.10.2013 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes vom 14.10.2013 gemäß § 14 Abs. 2 ZDG ab.
Hierzu wird in der Begründung nach Zitierung des § 14 Abs. 1 und 2 ZDG ausgeführt:
"Mit Schreiben vom 16.09.2013 (Postdatum) beantragten Sie aufgrund Ihres Hochschulstudiums den Aufschub vom Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis in das Jahr 2017. Sie führten aus, dass für Ihr Wunschstudium ein Aufnahmetest eingeführt wurde und Sie aufgrund der Anzahl der Studienbeginner in diesem Jahr noch ohne Aufnahmetest beginnen konnten, bei einem späteren Studienbeginn sei das aber nicht mehr sicher. Dem Antrag waren eine Studienbestätigung der Universität Innsbruck (Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften - Management and Economics) sowie ein Infoblatt der Universität Innsbruck über das neue Aufnahmeverfahren beigelegt.
Sie wurden mit Schreiben der Zivildienstserviceagentur vom 24.09.2013, Zl: 400652/15/ZD/0913, aufgefordert, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens darzulegen und nachzuweisen, wann Sie die hier maßgebliche Ausbildung begonnen haben. Im Falle einer erst nach dem Zeitpunkt Ihrer Tauglichkeit (§ 25 Abs. 1 Z4 WG 2001) begonnenen Ausbildung, haben Sie gemäß § 14 Abs. 2 ZDG auch nachzuweisen, welchen bedeutenden Nachteil Sie durch die Unterbrechung dieser Ausbildung wegen Leistung des ordentlichen Zivildienstes erleiden würden bzw. welche außergewöhnliche Härte mit der Unterbrechung einer nach dem Zeitpunkt Ihrer Tauglichkeit begonnenen weiterführenden Ausbildung verbunden wäre. Außerdem wurden Sie aufgefordert, ein aktuelles Studienblatt vorzulegen.
Mit Schreiben vom 16.09.2013 übersandten Sie ein Studienblatt, eine Studienzeitbestätigung und erneut eine Studienbestätigung der Universität Innsbruck für das Wintersemester 2013/14. Sie führten erneut an, dass aufgrund des eben eingeführten Aufnahmetests Ihr fix erhaltener Studienplatz verloren gehen könnte. Weiters komme es aufgrund der geringen Anzahl der Studenten in Ihrem Jahrgang zu keinen Überbelegungen von Lehrveranstaltungen, sodass das Studium zügiger abgeschlossen werden kann.
Ihre Tauglichkeit zum Wehrdienst wurde von der Stellungskommission erstmals am 02.07.2013 festgestellt. Da Sie die maßgebliche Ausbildung laut vorgelegtem Studienblatt mit dem Wintersemester 2013/14 begonnen haben, war auf Ihren Antrag auf Aufschub § 14 Abs. 2 ZDG anzuwenden.
Gemäß § 67 Universitätsgesetz haben Studierende Rechtsanspruch auf eine Beurlaubung von 2 Semestern für die Ableistung des ordentlichen Zivildienstes, die Zulassung zum Studium bleibt während der Beurlaubung aufrecht (siehe unten, Punkt "Sonstige Hinweise"). Auch wenn in Zukunft ein Aufnahmeverfahren für Studienanfänger stattfinden wird, würde Sie das aufgrund der Regelung im § 67 Universitätsgesetz nicht betreffen, da Sie Ihr Studium bereits begonnen haben und bei einer Unterbrechung bzw. Beurlaubung Ihren Studienplatz nicht verlieren würden bzw. kein Aufnahmeverfahren für die Fortsetzung des Studiums durchlaufen müssten. Dass in zukünftigen Jahrgängen ein höherer Andrang an Studierenden entstehen wird, der das Studium maßgeblich verzögert, ist eine Annahme und keine Tatsache und kann daher in gegenständlichem Verfahren nicht berücksichtigt werden. Darüber hinaus steht diese Annahme im Widerspruch mit dem eben eingeführten Aufnahmeverfahren, dass nach Ihren eigenen Angaben nur bei einer zu hohen Anzahl an Studienanfängern durchgeführt wird.
Da Sie somit trotz Aufforderung keinen Nachweis einer außerordentlichen Härte bzw. eines bedeutenden Nachteils gemäß § 14 Abs. 2 ZDG erbracht haben, war davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für den Aufschub nicht bestehen.
Ihr Antrag war daher spruchgemäß abzuweisen."
3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF - nachweislich zur Post gegeben am 14 .11.2013 - rechtzeitig eine als "Einspruch" bezeichnete Berufung mit folgender Begründung:
Er könne nicht verstehen, warum man einen jungen strebsamen Mann, der nur sein Bachelorstudium der Wirtschaftswissenschaften beenden möchte, unter dem Studium aus seinem Umfeld herausreisen will. Er beantrage ja keinesfalls einen Aufschub auf Ewigkeit oder wolle sich dem Zivildienst entziehen, lediglich möchte er in den nächsten 2,5 Jahren sein Studium beenden. Er habe die Chance bekommen, bei einer geringen Studienzahl zu studieren und er das Studium so schnell wie möglich abschließen möchte. Es könne auch nicht im Interesse des österreichischen Staates sein, einen jungen strebsamen Menschen aus seiner Ausbildung zu holen, obwohl diese in der heutigen Zeit von enormer Bedeutung sei. Gerade nach der Matura sei das gesamte Wissen voll vorhanden. Warum solle man das Studium unterbrechen und dann alles nach der Unterbrechung noch einmal zu lernen . Dies koste auch wertvolle Zeit.
Außerdem sei der Ausbildungsplatz nicht gratis, er koste sehr viel Geld, das der Staat laut der aktuellen Situation auch dringend benötige. Wenn er durch den Neueinstieg in sein Studium nur ein Semester verliere, koste das dem Staat rd. € 4.000,-- und zusätzlich pro verlorenem Semester € 4136,-- an verlorenen Steuereinnahmen.
In Anbetracht der dargelegten Argumente, bitte er inständig nochmals um Aufschub des Zivildienstes bis Juli 2016.
4. Mit Anschreiben der ZD vom 21.11.2013 wurden die Berufung und der dazugehörende Verwaltungsakt der zu diesem Zeitpunkt zuständigen Berufungsbehörde im Bundesministerium für Inneres (BMI) vorgelegt.
5. Mit 31.12.2013 wurde die Berufungsbehörde im BMI aufgelöst. Gemäß § 2a Abs. 4 ZDG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der ZD das Bundesverwaltungsgericht. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ist mit 01.01.2014 eingetreten.
Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben des BMI vom 15.01.2014 dem BVwG (eingelangt am 28.01.2014) vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Für das Bundesverwaltungsgericht steht oben dargelegter Sachverhalt unstrittig fest. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A):
1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, idF BGBl. I Nr. 163/2013 von Bedeutung:
"§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde."
Der in § 14 Abs. 1 ZDG verwiesene § 25 WG 2001 lautet (auszugsweise):
"Ausschluss von der Einberufung
§ 25. (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen
...
4. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde.
..."
2. Die Stellung, anlässlich der der BF für tauglich befunden wurde, erfolgte unstrittig am 20.03.2013. Der nach § 14 Abs. 1 ZDG infolge des Verweises auf § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 maßgebliche Stichtag ist daher der 01.01. 2013. Da der BF zu diesem Zeitpunkt noch nicht in der in seinem Antrag auf Aufschub genannten Lehrausbildung stand, ist § 14 Abs. 1 ZDG im Beschwerdefall nicht anzuwenden. Der Antrag des BF ist daher, wie von der belangten Behörde zunächst zutreffend erkannt, an § 14 Abs. 2 ZDG zu messen (vgl. VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081; 26.09.2013, 2013/11/0165).
3. § 14 Abs. 2 ZDG regelt zwei Fallkonstellationen:
a) Für die Anwendbarkeit des ersten Satzes dieser Bestimmung ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung bzw. ab dem Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 leg.cit) anzutreten hatte (vgl. VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081; 26.09.2013, 2013/11/0165).
b) Nach dem zweiten Satz leg.cit gilt dasselbe, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
4. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 25.10.2013 (nachweisliche Zustellung an den BF) ist ein Zuweisungsbescheid gegenüber dem BF unstrittig nicht ergangen. Daher kommt es fallbezogen darauf an, ob der BF durch die Unterbrechung der Ausbildung zum Zwecke der Zivildienstleistung einen bedeutenden Nachteil erleiden würde. Auf das Vorliegen einer außerordentlichen Härte - wie es der § 14 Abs. 2 zweiter Satz verlangt - kommt es im Beschwerdefall nicht an, weil bereits § 14 Abs. 1 erster Satz leg. cit. zum Tragen kommt (VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081; 26.09.2013, 2013/11/0165).
Die belangte Behörde hat die Abweisung des Antrages im Wesentlichen damit begründet, dass die dem BF gesetzte Frist zum Nachweis einer außerordentlichen Härte bzw. eines bedeutenden Nachteils gemäß § 14 Abs. 2 ZDG ergebnislos abgelaufen sei.
Damit legt sich die belangte Behörde nicht fest, ob sie den Beschwerdefall dem § 14 Abs. 2 ersten oder zweiten Satz ZDG unterstellt. Darin kann aber im vorliegenden Fall keine Rechtsverletzung ersehen werden.
Mit dem Vorbringen, dass der BF sein Bachelorstudium so schnell wie möglich abschließen wolle, er jetzt noch die Chance habe, bei einer geringen Studienzahl zu studieren, das gesamte Wissen gerade nach der Matura noch vorhanden sei, vermochte er keinen bedeutenden Nachteil im Sinne der Bestimmung des § 14 Abs. 2 erster Satz darzutun.
Dem Argument des BF, dass zu einem späteren Zeitpunkt unsicher gewesen wäre, ob er einen fixen Studienplatz bekommen hätte, begegnet die belangte zu Recht mit dem Hinweis auf die Bestimmung des § 67 Universitätsgesetz, demnach Studierende einen Rechtsanspruch auf eine Beurlaubung von 2 Semestern für die Ableistung des ordentlichen
Zivildienstes haben. Die Zulassung zum Studium bleibe während der Beurlaubung aufrecht. Von einem allfälligen zukünftigen Aufnahmeverfahren für Studienanfänger wäre der BF nicht betroffen, da er sein Studium bereits begonnen habe, sein Studienplatz jedenfalls nicht verloren ginge. Auch mit dem Argument, jede Verlängerung des Studiums koste dem Staat Geld, kann der BF nicht durchdringen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist die bloße Verlängerung des Studiums infolge der Zivildienstleistung eine natürliche Folge der Erfüllung der diesbezüglichen staatsbürgerlichen Pflicht ist. Eine solche Verzögerung würde auch dann eintreten, wenn der Zivildienstpflichtige den Zivildienst vor Beginn der Hochschulausbildung absolviert hätte (VwGH 26.11.2002, 2001/11/0398; 22.01.2002, 2001/11/0180, mwN).
Da der Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde, war der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die maßgebliche Rechtsfrage des Vorliegens eines bedeutenden Nachteils oder einer außerordentlichen Härte nach § 14 Abs. 2 ZDG wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Nach der oben in Pkt. II.4. wiedergegebenen Rechtsprechung war im vorliegenden Fall eine solche zu verneinen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
