B-VG Art133 Abs4
UVP-G 2000 Anh1 Z7
UVP-G 2000 §19 Abs1
UVP-G 2000 §19 Abs7
UVP-G 2000 §23a
UVP-G 2000 §24 Abs5
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W104.2240490.1.00
Spruch:
W104 2240490-1/244E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Katharina David als Beisitzerin sowie Dr. Günther Grassl als Beisitzer über die Beschwerden von
1. Stadtgemeinde XXXX , vertreten durch Onz & Partner Rechtsanwälte GmbH,
2. Niederösterreichische Umweltanwaltschaft,
3. XXXX und andere, alle vertreten durch Heger und Partner Rechtsanwälte, Esslinggasse 17/9, 1010 Wien,
4. XXXX und XXXX , vertreten durch List Rechtsanwalts GmbH, Weimarer Straße 55/1, 1180 Wien und
5. Umweltorganisation XXXX
gegen den Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 27.1.2021, GZ 2020-0.501.062, mit dem gem. § 24 Abs. 5 UVP-G 2000 festgestellt wurde, dass für das Vorhaben „A 22 Donauufer Autobahn, Fahrstreifenzulegung im Abschnitt zwischen Ast. Stockerau Ost und Knoten Stockerau“ keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, zu Recht:
A)
Die Beschwerden werden abgewiesen. Nach Maßgabe der Projektänderungen vom 27.5.2024 (Beilagen 5 und 6 der Verhandlungsschrift vom 27.5.2024), die einen Bestandteil dieses Erkenntnisses bilden, ist für das Vorhaben „A 22 Donauufer Autobahn, Fahrstreifenzulegung im Abschnitt zwischen Ast. Stockerau Ost und Knoten Stockerau“ keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 28.9.2016 stellte die XXXX als bevollmächtigte Vertreterin der XXXX (Projektwerberin) einen Antrag gemäß § 24 Abs. 5 UVP-G 2000 auf Feststellung, dass für das Vorhaben „A 22 Donauufer Autobahn Generalerneuerung und Fahrstreifenerweiterung im Abschnitt Stockerau Ost - KN Stockerau sowie S 3 Weinviertler Schnellstraße Generalerneuerung im Abschnitt KN Stockerau bis km 1,05“ keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, nunmehr die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, führte als UVP-Behörde ein Feststellungsverfahren durch und entschied mit angefochtenem Bescheid vom 27.1.2021 nach Durchführung einer Einzelfallprüfung, dass
- keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem 3. Abschnitt des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) für die Zulegung jeweils eines Fahrstreifens an der A 22 Donauufer Autobahn im Abschnitt von der Anschlussstelle Stockerau Ost bis zum Knoten Stockerau (A 22/S 5/S 3) an beiden Richtungsfahrbahnen, die Verschwenkung der Zentralachse der A 22 in Richtung Norden um etwa 5,50 m parallel zur Bestandsachse, die Gestaltung der Rampenfahrbahn am Knoten Stockerau von der A 22 auf die S 5 Stockerauer Schnellstraße mit zwei Fahrbahnen und die Erneuerung der S 3 Weinviertler Schnellstraße auf beiden Richtungsfahrbahnen im Bereich zwischen dem Knoten Stockerau und der Anschlussstelle Stockerau Nord, und auch
- keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem 1. und 2. Abschnitt des UVP-G 2000 für die Rodungen im Ausmaß von 4,57 ha, die für das oben beschriebene Bundesstraßenprojekt benötigt werden,
durchzuführen ist.
Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Gutachten der im Rahmen der Einzelfallprüfung betrauten Sachverständigen ergeben hätten, dass im Einzelfall nicht zu erwarten sei, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der Schutzzweck, für den die vom Vorhaben berührten schutzwürdigen Gebiete festgelegt wurden, wesentlich beeinträchtigt wird.
2. Gegen diesen Bescheid erhoben die im Spruch angeführten Parteien Beschwerde. Die Beschwerden (einschließlich Beschwerdeergänzungen vom Dezember 2023) wurden im Wesentlichen wie folgt begründet:
UVP-Pflicht und Verfahrensrechtliches:
– Es handle sich um den „Bau“ einer Autobahn, der nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) jedenfalls, ohne Durchführung einer Einzelfallprüfung, UVP-pflichtig sei;
– es liege die Änderung einer Anschlussstelle mit einem durchschnittlichen täglichen Verkehr von über 8000 vor, diese sei nach § 23a Abs. 2 Z 1 lit. a jedenfalls, ohne Durchführung einer Einzelfallprüfung, UVP-pflichtig;
– der von der Behörde bestellte nichtamtliche Sachverständige sei befangen gewesen;
– das verkehrstechnische Gutachten habe der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden dürfen, weil sich der Gutachter widersprochen habe;
– es sei in Wahrheit ein belastetes Gebiet – Luft berührt, weil der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich sei;
– schon allein die Verfahrensdauer von vier Jahren, in denen der Projektwerberin immer wieder die Gelegenheit gegeben worden sei, ihr Vorhaben wunschgemäß zu adaptieren, indiziere eine UVP-Pflicht;
– die Lage der Luftgütemessstelle Stockerau und damit die Verordnung belastete Gebiete – Luft sei rechtswidrig;
– besondere Vorsicht sei geboten wegen eines Vertragsverletzungsverfahrens zum betroffenen Natura-2000-Gebiet.
Themenbereich Verkehr:
– Die dem Verfahren zugrunde gelegte Verkehrsprognose stehe in krassem Widerspruch zu einer anderen, für den Bereich Langenzersdorf/Bisamberg erstellten Prognose und könne daher nicht stimmen;
– eine Prognose aufgrund des bisherigen Trends der Verkehrsentwicklung zeige auf, dass die verwendete Prognose unrealistisch sei;
– der induzierte Verkehr sei zu niedrig berechnet worden;
– das Verkehrsmodell sei allgemein mangelhaft;
– das Vorhaben S 1 Wiener Außenring Schnellstraße sei nicht berücksichtigt worden.
Themenbereich Luftschadstoffe:
– Die Begründung für die Heranziehung von Messstellen (Stockerau, Wien A 23, Glinzendorf, Stockerau Dieselstraße) fehle, es sei die Messstelle Stockerau Mitte heranzuziehen;
– Der Jahresmittelwert für NO2 werde mit großer Wahrscheinlichkeit überschritten;
– die Repräsentativität der Ausbreitungsstatistik sei nicht diskutiert worden;
– der Stickstoffeintrag ins Natura 2000-Gebiet sei nicht messtechnisch erhoben, sondern nur abgeschätzt worden;
– die Emissionsmodellierung nach dem Handbuch der Emissionsfaktoren (HBEFA) sei nicht diskutiert worden.
Themenbereich Natura 2000- und Naturschutzgebiete:
– Bei der Untersuchung der Auswirkungen der Flächeninanspruchnahme sei anerkannten Fachkonventionen nicht gefolgt worden;
– bei der Untersuchung der Auswirkungen auf Scharlachkäfer, Rotbauchunke, Mittelspecht und Halsbandschnäpper sei anerkannten Fachkonventionen nicht gefolgt worden;
– die Auswirkungen auf lärmsensible Vogelarten seien ungenügend erhoben worden, insb. fehlten die Auswirkungen in 10 und 20 m Höhe;
– die Lärmschutzwände würden die Barrierewirkung für Fledermäuse verstärken;
– Amphibienlebensräume (Bürgerhäufl, Kaiserkuchl, Altarm) seien falsch befundet, Bombentrichter als Trittsteinbiotope vergessen und neue Lebensräume inzwischen entdeckt worden;
– die Lebensräume des Scharlachkäfers, des Donau-Kammmolchs und der Knoblauchkröte seien falsch befundet worden;
– das Vorkommen der Eichen-Ulmen-Eschenau und der Erlen-Eschen-Weidenau sei falsch befundet worden;
– der Lebensraum des Trespen-Schwingel-Kalktrockenrasens sei vergessen worden;
– ein gravierender Rückgang von Altbaumbeständen im bestehenden Natura 2000-Gebiet sei nicht berücksichtigt worden;
– die Grobbeurteilung entspreche nicht der FFH-Richtlinie;
– es werde ein Verbotstatbestand nach § 18 Abs. 4 NÖ NSchG 2000 erfüllt und das Verschlechterungsverbot nach der FFH-Richtlinie missachtet;
– die Notwendigkeit von Ausgleichsmaßnahmen indiziere bereits eine UVP:
Themenbereiche Landschaftsbild, Erholungswirkung, Trinkwasser:
– Das Vorhaben konterkariere den Aufbau eines Erholungswaldes;
– das Trinkwasser für die Stadt Stockerau sei gefährdet;
– die Lärmschutzwände beeinträchtigten das Ortsbild (Hinweis auf schutzwürdiges Gebiet der Kategorie E – Siedlungsgebiet).
3. Die Projektwerberin und die belangte Behörde erstatteten dazu ausführliche Stellungnahmen, in denen begründet wurde, warum sie die Beschwerdevorbringen nicht teilten.
4. Mit Erkenntnis vom 14.5.2021, GZ W104 2240490-1/113E, gab das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden statt und entschied, dass für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen sei, da zwar nach dem UVP-G 2000 nur eine Einzelfallprüfung durchzuführen sei, das Vorhaben aber, der Judikatur des EuGH folgend, den „Bau einer Autobahn“ darstelle und in direkter Anwendung der UVP-Richtlinie daher jedenfalls einer UVP zu unterziehen sei (in der Folge „Ersterkenntnis des BVwG“). Der Entfall einer mündlichen Verhandlung wurde darin unter Bezug auf Judikatur des VwGH damit begründet, dass gegenüber dem behördlichen Verfahren keine Änderung des Sachverhaltes eingetreten sei und das Beschwerdeverfahren Rechtsfragen allgemeiner Natur betroffen habe, deren mündliche Erörterung und Diskussion unterbleiben habe können. Die Revision wurde nicht zugelassen.
5. Der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision der Projektwerberin gab der VwGH mit Erkenntnis vom 20.12.2021, Ra 2021/06/0110, statt und hob das Ersterkenntnis des BVwG mit der Begründung auf, dass es sich bei der Frage der unmittelbaren Anwendung von Unionsrecht um eine komplexe Rechtsfrage im Sinn der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte handelt, weshalb auf Grund des Art. 47 Europäische Grundrechtecharta (GRC) die Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten war. Für das fortgesetzte Verfahren erwog der VwGH, die vom BVwG vorgenommene Differenzierung zwischen der Zuordnung eines Vorhabens zu einem Tatbestand in Anhang I der UVP-Richtlinie aufgrund der Merkmale des konkreten Projektes (ohne Prüfung der zu erwartenden Umweltauswirkungen), und der nur für Vorhaben des Anhanges II UVP-Richtlinie vorgesehenen Prüfung der zu erwartenden Umweltauswirkungen, um festzustellen, ob ein UVP-Genehmigungsverfahren durchzuführen ist, kann nicht als rechtswidrig angesehen werden. Es möge zutreffen, dass das eine oder andere dem Anhang I UVP-Richtlinie zuzuordnende Projekt keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt (im Sinn des Anhanges II Z 13 lit. a UVP-Richtlinie) haben kann. Dies ändert jedoch nichts daran, dass aufgrund des eindeutigen Wortlauts des Art. 4 Abs. 1 UVP-Richtlinie auch für dieses Projekt ein UVP-Genehmigungsverfahren durchzuführen ist.
6. Am 21.1.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, in der Natur und Ausmaß des Vorhabens eingehend erörtert und ein ausführliches Rechtsgespräch geführt wurden.
7. Mit Erkenntnis vom 28.1.2022, GZ W104 2240490-1/135E, gab das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden neuerlich statt und entschied, dass für das Vorhaben eine UVP durchzuführen sei, da zwar nach dem UVP-G 2000 nur eine Einzelfallprüfung durchzuführen sei, das Vorhaben aber, der Judikatur des EuGH folgend, den „Bau einer Autobahn“ darstelle und in direkter Anwendung der UVP-Richtlinie daher jedenfalls einer UVP zu unterziehen sei (in der Folge „Zweiterkenntnis des BVwG“).
8. Der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision der Projektwerberin gab der VwGH mit Erkenntnis vom 20.12.2022, Ra 2022/06/0040, neuerlich statt und hob auch das Zweiterkenntnis des BVwG auf. Die Zulassung der Revision begründete der VwGH damit, dass er sich bisher noch nicht dazu geäußert habe, wie vor dem Hintergrund der Judikatur des EuGH innerstaatlich vorzugehen sei, um die Frage zu beantworten, ob ein konkretes Vorhaben aufgrund seines Umfangs und seiner Modalitäten einem „Bau“ gleichkommt. Die Revision erachtete er auch als berechtigt, weil die Prüfung, ob das verfahrensgegenständliche Vorhaben der Erweiterung der A 22 einem „Bau“ gleichkommt, zunächst konkrete Feststellungen der Merkmale des Vorhabens und in weiterer Folge eine Bewertung der typischerweise damit verbundenen Umweltauswirkungen erfordere; dafür sei beispielsweise der mit der Ausbaumaßnahme verbundene Flächenverbrauch bzw. der durch diese verursachte Verkehr dem üblichen Flächenverbrauch bei der Neuerrichtung einer Autobahn oder den durchschnittlichen Lärm- und Schadstoffemissionen aus dem Verkehr gegenüber zu stellen, was regelmäßig die Einbindung von Sachverständigen erfordern werde. Diese Prüfung unterscheide sich von der Einzelfallprüfung gemäß § 24 Abs. 5 UVP-G 2000 insofern, als nicht die konkreten Umweltauswirkungen - auch nicht im Rahmen einer Grobprüfung - zu beurteilen seien, sondern die Merkmale des Änderungsvorhabens in Hinblick auf ihre typischerweise zu erwartenden Umweltauswirkungen. Im gegenständlichen Fall hätte sich das BVwG jedenfalls mit der Verkehrsprognose auseinandersetzen müssen. Autobahnen und Schnellstraßen seien nämlich typischerweise mit einem hohen Verkehrsaufkommen und den damit einhergehenden Umweltauswirkungen verbunden, das Verkehrsaufkommen sei ein entscheidendes Merkmal betreffend die Umweltauswirkungen einer Autobahn. Treffe es nämlich zu, dass beim gegenständlichen Änderungsvorhaben von keinem Ansteigen des Gesamtverkehrsvolumens auf der Autobahn in den Jahren 2025 und 2035 auszugehen ist, käme einer detaillierten Begründung, aufgrund welcher anderen Merkmale das BVwG davon ausging, dass dieses Vorhaben dennoch erhebliche Umweltauswirkungen verursachen könnte, ein besonderes Gewicht zu. Das BVwG habe zwar festgestellt, durch welche Maßnahmen das verfahrensgegenständliche Vorhaben gekennzeichnet ist, eine nachvollziehbare Begründung dafür, inwiefern mit diesen Maßnahmen - im Unterschied zu der in Anhang II Z 13 lit. b der UVP-Richtlinie angeführten Änderung oder Erweiterung von bereits genehmigten Projekten - Umweltauswirkungen verbunden sind, die den mit dem „Bau“ einer Autobahn typischerweise verbundenen Umweltauswirkungen vergleichbar sind, fehle jedoch.
9. In der Folge beauftragte das Bundesverwaltungsgericht einen verkehrstechnischen Sachverständigen zur Schärfung der Verkehrsprognose im Licht der Beschwerdevorbringen und einen nichtamtlichen Sachverständigen mit der vergleichenden abstrakten Prüfung von Charakter und Umweltauswirkungen des Vorhabens. Zu diesen Gutachten wurde am 22.11.2023 eine Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung abgehalten und das Ermittlungsverfahren zur Frage, ob das ggst. Ausbauvorhaben einem „Bau“ einer Autobahn gleichzuhalten ist, geschlossen.
10. In weiterer Folge beauftragte das Gericht einen luftreinhaltetechnischen und einen naturschutzfachlichen Sachverständigen zur Beurteilung der in den Beschwerden aufgeworfenen Fragen betreffend die behördlich durchgeführte Einzelfallprüfung. Diese Gutachten wurden – gemeinsam mit einer schalltechnischen Ergänzung, die vom dazu ebenfalls befähigten Gutachter für Luftreinhaltetechnik eingebracht wurde – bei einer weiteren Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung am 27.5.2024 präsentiert und diskutiert. Bei dieser Tagsatzung brachte die Projektwerberin „Projektkonkretisierungen“ und „Projektanpassungen“ ein. Am Schluss dieser Verhandlungstagsatzung wurde das Ermittlungsverfahren geschlossen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
1.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerden:
Die Erstbeschwerdeführerin ist Standortgemeinde und die Zweitbeschwerdeführerin die Niederösterreichische Umweltanwaltschaft. Dritt- und Viertbeschwerdeführer/innen sind Anrainer/innen des Vorhabens, sie haben in ihren Beschwerden glaubhaft gemacht, dass sie von negativen Auswirkungen des Vorhabens betroffen sein können. Die Fünftbeschwerdeführerin ist eine gem. § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation mit Tätigkeitsbereich in ganz Österreich.
Die Beschwerden sind auch rechtzeitig.
Die Behörde ist während des gesamten Verfahrens von der Eigenschaft der Erstbeschwerdeführerin als Standortgemeinde ausgegangen, diese wurde von keiner Partei bestritten. Die Feststellungen zur Beschwerdelegitimation der Dritt- und Viertbeschwerdeführer/innen ergeben ich aus ihren Wohnadressen und den Erläuterungen dazu in den Beschwerden. Ihre Eigenschaft als Nachbarn/Nachbarinnen des Vorhabens gem. § 19 Abs. 1 UVP-G 2000 blieb unbestritten.
Die Feststellung zur Fünftbeschwerdeführerin ergibt sich aus einer Einschau in die Liste anerkannter Umweltorganisationen gem. § 19 Abs. 8 UVP-G 2000.
1.2. Zum Vorhaben:
Es ist geplant, an der A 22 Donauufer Autobahn im Abschnitt zwischen der Anschlussstelle Stockerau Ost (A 22) bei etwa Autobahn-km 25,6 und dem Knoten Stockerau (A 22/S 3/S 5) bei etwa Autobahn-km 29,5 auf beiden Richtungsfahrbahnen einen Fahrstreifen zuzulegen, sodass hinkünftig insgesamt sechs Fahrstreifen in diesem Autobahnabschnitt zur Verfügung stehen werden. Dieses Ausbauvorhaben hat zur Folge, dass unmittelbar nach der Anschlussstelle Stockerau die Hauptachse der A 22 in Richtung Norden um etwa 5,5m verlegt werden muss. Weiters soll im Knoten Stockerau sowohl die Rampenfahrbahn von der A 22 auf die S 5 Stockerauer Schnellstraße als auch die Rampenfahrbahn von der S 5 auf die A 22 zweistreifig gestaltet werden. Im Bereich zwischen dem Knoten Stockerau und der Anschlussstelle Stockerau Nord (S 3) ist vorgesehen, die bestehende Fahrbahn auf beiden Richtungsfahrbahnen der S 3 Weinviertler Schnellstraße vollständig zu erneuern. Auch wird im gegenständlichen Abschnitt der A 22 das Entwässerungssystem der A 22 Donauufer Autobahn zur Gänze neu geplant und dem Stand der Technik angepasst. Das Projekt enthält straßenseitige Lärmschutzmaßnahmen in Form von Lärmschutzwänden.
Das Vorhaben berührt folgende schutzwürdige Gebiete der Kategorie A (besondere Schutzgebiete) des Anhanges 2 des UVP-G 2000:
- das mit Verordnung der NÖ Landesregierung über die Europaschutzgebiete, LGBI. Nr. 5500/6-6 in der Fassung LGBI. Nr. 48/2016, festgelegte Europaschutzgebiet Vogelschutzgebiet Tullnerfelder Donau-Auen,
- das ebenfalls mit dieser Verordnung festgelegte Europaschutzgebiet FFH-Gebiet Tullnerfelder Donau-Auen und
- das gem. § 2 Abs. 45 der Verordnung der NÖ Landesregierung über die Naturschutzgebiete, LGBI. 5500/13-33 in der Fassung LGBI. Nr. 43/2016, festgelegte Naturschutzgebiet „Stockerauer Au“.
Nach dem dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Projekt sollte es zu einer Flächenbeanspruchung in Schutzgebieten im Ausmaß von 2,9 ha kommen, nach Wiederherstellung und Rekultivierung sollten 1,7 ha verbleiben. Es sollte zu Rodungen (in- und außerhalb von Schutzgebieten) im Ausmaß von 4,57 ha kommen.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Bescheid (S. 13 ff, 64) und wurden von keiner Partei bestritten.
In der Beschwerdeverhandlung vom 27.5.2024 wurde das Projekt von der Projektwerberin derart geändert, dass nunmehr die Lärmschutzwand auch als Stützmaßnahme zur Böschungssicherung und Sicherung des Straßenkörpers fungiert, die Verbreiterung der bestehenden Dammböschung samt Verlegung des Begleitweges entfällt sowie eine neu zu errichtende Druckleitung unter dem bestehenden Begleitweg verlegt wird. Dadurch beschränken sich die Grundbeanspruchungen südlich der A22 während der Bauphase innerhalb der Schutzgebiete auch unter Berücksichtigung der Druckleitung für die Straßenentwässerung auf den bestehenden Begleitweg. Eine Entfernung von Gehölzen innerhalb der Schutzgebiete ist damit nicht mehr notwendig. Sämtliche Auwaldbestände bleiben damit sowohl in der Bau- als auch in der Betriebsphase unberührt.
Diese Feststellungen ergeben sich aus Beilage 5 und 6 zur Verhandlungsschrift vom 27.5.2024 sowie den bestätigenden Aussagen des naturschutzfachlichen Gerichtssachverständigen in dieser Verhandlungstagsatzung (S. 14 der Verhandlungsschrift vom 27.5.2024).
Im Umkreis von 300 m um das Vorhaben bestehen besiedelte Gebiete. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des behördlichen Sachverständigen für Verkehr, Lärm und Erschütterungen, dargestellt in den Feststellungen des angefochtenen Bescheides (S. 37 ff).
Das Gesamtinvestitionsvolumen wird von der Projektwerberin mit ca. 88 Mio. Euro veranschlagt. Dies ergibt sich aus Einlage A-1.5 der Projektunterlagen.
Nach dem Projekt, das dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegen ist, kommt zu einem Humus- bzw. Erdabtrag auf einer Fläche von ca. 10,92 ha sowie zu einer dauerhaften Inanspruchnahme neuer Flächen im Ausmaß von 4,78 ha, wovon 3,3 ha neu versiegelt werden.
Dies ergibt sich aus Anhang 5 des Bauphasenkonzepts, Einlage B-6.1 der Projektunterlagen, in Verbindung mit den unwidersprochenen Darstellungen der Projektwerberin in der mündlichen Verhandlung vom 21.1.2022 (OZ 131, Verhandlungsschrift S. 14).
Der vierstreifige Bestand des Oberbaus der Autobahn samt einem Teil der Rampen wird abgebrochen und der Belag samt Unterkonstruktion einschließlich von Teilen der Frostschutzschicht abgefräst und auf verschobener und verbreiterter Trasse neu errichtet, wobei der Großteil des Straßenunterbaus, insb. die Schüttungen der Straßendämme, erhalten bleibt. Drei der sechs Brücken werden so adaptiert, dass das Brückenobjekt verbreitert und abgedichtet wird sowie die Randbalken und die Brückenausrüstung adaptiert werden. Es werden Lärmschutzwände mit einer Höhe von 2-13 m neu errichtet.
Dies ergibt sich aus den zunächst unwidersprochenen Darlegungen der Drittbeschwerdeführer/innen in der mündlichen Verhandlung vom 21.1.2022 (Verhandlungsschrift S.6 ff), korrigiert durch die Klarstellungen durch die Projektwerberin in ihrer Stellungnahme vom 16.11.2023 (OZ 184, S. 9 ff).
1.3. Zu den verkehrlichen Auswirkungen des Vorhabens:
Auf der Autobahn ist sowohl für das Jahr 2025 als auch für 2035 im ggstdl. Abschnitt ein Gesamtverkehrsvolumen von rd. 80 000 Kfz/24 Std. prognostiziert.
Dies ergibt sich aus Einlage A-2.1 der Projektunterlagen (Verkehrsuntersuchung).
Die Verkehrsprognose 2025 für die A 22 im projektgegenständlichen Abschnitt ist überschätzend. Dies betrifft sowohl den Gesamtverkehr, als auch in etwas geringerer Ausprägung den Schwerverkehr. Die Verkehrsprognose 2035 aus den Einreichunterlagen geht von einem weiteren Anstieg der Verkehrsmengen aus.
Nach Abzug des auf der A 22 induzierten Verkehrs aus der S 1 Schwechat - Süßenbrunn (ca. 3.000 Kfz/24h im Querschnitt) von den ausgewiesenen prognostizierten Verkehrsbelastungen auf der A 22 verbleibt ein durchschnittlicher jährlicher Verkehrsanstieg des Gesamtverkehrs auf der A 22 im Untersuchungsgebiet von ca. 1,5 bis 2 % bis 2035, ausgehend von 2022. Werden für das Jahr 2023 die Verkehrsstärken des Jahres 2019 als Ausgangslage unterstellt, so ergeben sich unabhängig von der Realisierung der S 1 Schwechat - Süßenbrunn durchschnittliche jährliche Verkehrsanstiege des Gesamtverkehrs auf der A 22 im Untersuchungsgebiet von ca. 1,0 bis 1,5 % bis 2035.
Ausgehend von den Verkehrszahlen des Jahres 2023 ergeben sich unabhängig von der Realisierung der S 1 Schwechat - Süßenbrunn durchschnittliche jährliche Verkehrsanstiege des Gesamtverkehrs auf der A 22 im Untersuchungsgebiet von ca. 1,0 bis 1,7 % bis 2035. Bei 10 % höherem Gesamtverkehr im Nullplanfall 2035 würde das einen mittleren jährlichen Verkehrsanstieg zwischen 1,7 und 2,5 % pro Jahr bedeuten. Jährliche Verkehrsanstiege dieser Größenordnung sind nicht mehr zu erwarten, weshalb eine Prognoseunsicherheit für das Gesamtverkehrsaufkommen abgeleitet wurde, die weniger als 10 % über jenem aus der Verkehrsuntersuchung zum Einreichprojekt liegt (gemeint ist damit die Verkehrsentwicklung unabhängig von der Fahrstreifenerweiterung, also der Planfall 0).
Es ist dabei von prozentuell gleichbleibenden Veränderungen zwischen den Planfällen PF0 und PF1 2035 auszugehen (entsprechende Erhöhung der Vorhabenswirkungen auf dem gegenständlichen Abschnitt der A 22).
Die durchschnittlichen jährlichen Steigerungsraten sind auch im Hinblick auf das mittlere jährliche Bevölkerungswachstum im Einzugsgebiet grundsätzlich plausibel.
Es ist weder ein relevanter primärer, noch ein relevanter sekundärer Neuverkehr in Folge der Fahrstreifenzulegung zu erwarten. Erhöht wird im Zuge der gegenständlichen Fahrstreifenzulegung die Leistungsfähigkeit der Rampenfahrbahnen zur Vermeidung von Überlastungen in den verkehrlichen Spitzenstunden. Die Auslastungen sind auch nach Realisierung des Projektes in den verkehrlichen Spitzenstunden hoch, Überlastungen sollten dann nicht mehr auftreten. Neue Fahrrelationen werden mit dem gegenständlichen Projekt nicht geschaffen. Es sind in den verkehrlichen Spitzenstunden geringfügige Reisezeitgewinne zu erwarten, die über den Tag bzw. das Jahr gerechnet keine relevanten induzierten Verkehre verursachen. Raumstrukturelle Auswirkungen in Folge der Fahrstreifenzulegung sind nicht absehbar. Auszugehen ist jedenfalls von Verkehrsverlagerungen vom untergeordneten Straßennetz zurück auf die A 22. Die größten Verlagerungswirkungen treten nachvollziehbar im Abschnitt zwischen der ASt. Stockerau Ost an der A 22 und der ASt. Stockerau Nord an der S 3 auf. Es wird Verkehr auf die Anschlussstelle Stockerau Mitte verlagert. Auf den Zufahrtsrouten zur Anschlussstelle treten Verkehrszunahmen auf. Verkehrsabnahmen ergeben sich auf der Zufahrtsroute zur ASt. Stockerau Ost und auf der B 3 östlich der ASt. Stockerau Nord. Hier beträgt die Entlastung -1.000 Kfz/24h in der Prognose 2035. Das sind ca. 10 % der Gesamtverkehrsmenge auf diesem Querschnitt. Die projektbedingten Verkehrszunahmen auf der A 22 betragen zwischen der ASt. Stockerau Ost und dem Knoten Stockerau maximal +2,200 Kfz/24h in der Prognose 2035 und ca. +2.500 Kfz/24h in der Prognose 2025. Das ist insofern nachvollziehbar, als das Verlagerungspotenzial mit zunehmender Verkehrsstärke auf der A 22 abnimmt. Außerhalb des unmittelbaren Projektgebietes sind die Veränderungen auf der A 22 bzw. auf der S 5 und S 3 deutlich geringer.
Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem verkehrstechnischen Gerichtsgutachten vom 16.5.2023 (OZ 152, S. 14-17), bekräftigt durch die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen vom 5.7.2023 (OZ 166) und seine Darlegungen in der Verhandlungstagsatzung vom 22.11.2023 (Verhandlungsschrift OZ 190, S. 3-7 und Beilage 2) sowie – bereits auf Grundlage der Verkehrszahlen des Jahres 2023 – in der Verhandlungstagsatzung vom 27.5.2024 (Beilage 3 der Verhandlungsschrift OZ 240).
1.4. Zu den (abstrakten) Umweltauswirkungen eines derartigen Vorhabens im Vergleich zu den (abstrakt) zu erwartenden Umweltauswirkungen der Neuerrichtung einer Autobahn am selben Standort:
Für die Bau- und Betriebsphase wird festgestellt, dass die Art der zu erwartenden Umweltauswirkungen des gegenständlichen Ausbauvorhabens mit jenen eines Neubaus am selben Standort vergleichbar ist.
Hinsichtlich des Ausmaßes der zu erwartenden Umweltauswirkungen wird für die Bauphase festgestellt, dass die Umweltauswirkungen des gegenständlichen Ausbauvorhabens hinsichtlich baubedingter Emissionen und Flächeninanspruchnahme mit jenen eines Neubaus am selben Standort grundsätzlich vergleichbar sind. Ein geringeres Ausmaß der Umweltauswirkungen des gegenständlichen Ausbauvorhabens kann hinsichtlich der Trenn- und Barrierewirkung der Baustelle sowie der visuellen Wirkung der Baustelle angenommen werden.
Für die Betriebsphase wird festgestellt, dass das Ausmaß der zu erwartenden Umweltauswirkungen des gegenständlichen Ausbauvorhabens nicht mit jenen eines Neubaus am selben Standort vergleichbar ist. Es ist davon auszugehen, dass es beim gegenständlichen Ausbauvorhaben im Vergleich zu einem Neubau am selben Standort bei allen Wirkfaktoren zu einem geringeren Ausmaß der Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter kommt.
Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem gerichtlichen Vergleichsgutachten vom 16.10.2023 (OZ 180) und aus der Verhandlungsschrift vom 22.11.2023 (OZ 190, S. 7 ff und Beilage 4).
1.5. Zur Einzelfallprüfung:
1.5.1. Auswirkungen durch Luftschadstoffe:
1.5.1.1. Für den Prognosehorizont 2025 ergeben sich die höchsten Zusatzimmissionen für den NO2-Jahresmittelwert mit 0,9 μg/m³ an der Luftgütemessstelle „Stockerau-A 22 mobil“. Die höchsten Zusatzimmissionen am Rand des Siedlungsgebietes ergeben sich an den Immissionspunkten IP01 bis IP04 mit maximal 0,6 μg/m³. Die Gesamtimmissionen für den NO2-Jahresmittelwert werden auf maximal 27 μg/m³ angehoben. Der Grenzwert für den NO2-Halbstundenmittelwert von 200 μg/m³ wird deutlich unterschritten.
Die maximale Zusatzimmission für den PM10-Jahresmittelwert beträgt 0,25 μg/m³ am IP06 (Luftgütemessstelle Stockerau-A 22 mobil). Die zulässigen 25 Tage mit Überschreitungen des Grenzwertes für den PM10-Tagesmittelwert werden jedenfalls eingehalten.
Die Emissionen für PM2,5 liegen bei ca. 40 bis 50 % der Emissionen für PM10. Es sind bei Überlagerung der verkehrlichen Zusatzimmissionen mit der Hintergrundbelastung für den Jahresmittelwert von 10 μg/m³ keine Grenzwertüberschreitungen gemäß Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) zu erwarten.
Hinsichtlich der Ergebnisse der Zusatz- und Gesamtimmissionen der Leitsubstanzen PM10, PM2,5 und NO2 im Planfall P1/2025 ist nicht davon auszugehen, dass es bei den Nebenemissionsstoffen CO, Benzol, BaP, der Staubdeposition oder sonstigen in der Anlage 1 des Immissionsschutzgesetztes-Luft limitierten Luftschadstoffen (SO2, Blei, Arsen, Cadmium und Nickel) zu relevanten Zusatzbelastungen bzw. Grenzwertüberschreitungen kommt.
Die maximalen Zusatzimmissionen an der Luftgütemessstelle Stockerau-A 22 mobil liegen bei 3 % des Grenzwertes von 30 μg/m³ für den NO2-Jahresmittelwert und bei < 1 % des Grenzwertes von 40 μg/m³ für den PM10-Jahresmittelwert. Gemäß dem Prüfschema für UVP-Einzelfallprüfungen aus dem Leitfaden UVP und IG-L des Umweltbundesamtes aus 2020 liegt keine wesentliche Änderung der natürlichen Zusammensetzung der Luft vor.
Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem Gerichtsgutachten Luftreinhaltetechnik vom 28.3.2024 (S. 26 ff).
1.5.1.2. Für den Prognosehorizont 2035 ergeben sich die höchsten Zusatzimmissionen für den NO2-Jahresmittelwert mit 0,4 μg/m³ an der Luftgütemessstelle Stockerau-A 22 mobil. Die höchsten Zusatzimmissionen am Rand des Siedlungsgebietes ergeben sich an den Immissionspunkten IP01 bis IP04 mit maximal 0,3 μg/m³. Die Gesamtimmissionen für den NO2-Jahresmittelwert werden auf maximal 20 μg/m³ angehoben. Der Grenzwert für den NO2-Halbstundenmittelwert von 200 μg/m³ wird deutlich unterschritten.
Die maximale Zusatzimmission für den PM10-Jahresmittelwert beträgt 0,23 μg/m³ am IP06 (Luftgütemessstelle Stockerau-A 22 mobil). Die zulässigen 25 Tage mit Überschreitungen des Grenzwertes für den PM10-Tagesmittelwert werden jedenfalls eingehalten.
Die Emissionen für PM2,5 liegen bei ca. 40 bis 50 % der Emissionen für PM10. Es sind bei Überlagerung der verkehrlichen Zusatzimmissionen mit der Hintergrundbelastung für den Jahresmittelwert von 10 μg/m³ keine Grenzwertüberschreitungen gemäß Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) zu erwarten.
Aufgrund der Ergebnisse der Zusatz- und Gesamtimmissionen der Leitsubstanzen PM10, PM2,5 und NO2 im Planfall P2/2035 ist nicht davon auszugehen, dass es bei den Nebenemissionsstoffen CO, Benzol, BaP, der Staubdeposition oder sonstigen in der Anlage 1 des Immissionsschutzgesetztes-Luft limitierten Luftschadstoffen (SO2, Blei, Arsen, Cadmium und Nickel) zu relevanten Zusatzbelastungen bzw. Grenzwertüberschreitungen kommt.
Die maximalen Zusatzimmissionen an der Luftgütemessstelle Stockerau-A 22 mobil liegen bei 1,3 % des Grenzwertes von 30 μg/m³ für den NO2-Jahresmittelwert und bei < 1 % des Grenzwertes von 40 μg/m³ für den PM10-Jahresmittelwert. Gemäß dem Prüfschema für UVP-Einzelfallprüfungen aus dem Leitfaden UVP und IG-L des Umweltbundesamtes aus 2020 liegt keine wesentliche Änderung der natürlichen Zusammensetzung der Luft vor.
Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem Gerichtsgutachten Luftreinhaltetechnik vom 28.3.2024 (S. 33 ff). Wenn auf S. 34, 3. Absatz des Gutachtens auf den Planfall „P1/2025“ Bezug genommen wird, so handelt es sich dabei um einen offensichtlichen Kopierfehler (Kopie von S. 32, 4. Absatz).
1.5.1.3. Aus den Ergebnissen für das Prognosejahr 2025 lässt sich ableiten, dass auch eine Erhöhung des projektspezifischen Zusatzverkehrs aus dem Verkehrsmodell um deutlich mehr als 10 % zu keiner Grenzwertüberschreitung gemäß Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) für den NO2-Jahresmittelwert führen würde. Die aus dem Zusatzverkehr resultierende maximale Zusatzimmission am IP06 (Luftgütemessstelle Stockerau-A 22 mobil) läge dann für den NO2-Jahresmittelwert über 3 % des Grenzwertes, eine wesentliche Änderung der Zusammensetzung der Luft ergibt sich gemäß dem Prüfschema für UVP-Einzelfallprüfungen aus dem Leitfaden UVP und IG-L des Umweltbundesamtes aus 2020 auch dann nicht. Es wäre demnach auch bei deutlich höherem Zusatzverkehr keine Erheblichkeit der Auswirkungen gegeben. Das gilt unabhängig davon, ob die aktualisierten Ergebnisse aus der Berechnung 2020 oder aus der Neuberechnung 2024 herangezogen werden.
Aus den Ergebnissen für das Prognosejahr 2035 lässt sich ableiten, dass Erhöhungen des Gesamtverkehrs und des projektspezifischen Zusatzverkehrs aus dem Verkehrsmodell um deutlich mehr als 10 % zu keinen Grenzwertüberschreitungen gemäß Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) für den NO2-Jahresmittelwert führen würden. Die aus dem Zusatzverkehr resultierende maximale Zusatzimmission am IP06 (Luftgütemessstelle Stockerau-A 22 mobil) läge dann für den NO2-Jahresmittelwert bei ca. 2 % des Grenzwertes, eine wesentliche Änderung der Zusammensetzung der Luft ergibt sich gemäß dem Prüfschema für UVP-Einzelfallprüfungen aus dem Leitfaden UVP und IG-L des Umweltbundesamtes aus 2020 auch dann nicht.
Es wäre demnach auch bei deutlich höherem Zusatzverkehr keine Erheblichkeit der Auswirkungen gegeben. Das gilt unabhängig davon, ob die aktualisierten Ergebnisse aus der Berechnung 2020 oder aus der Neuberechnung 2024 herangezogen werden.
Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem Gerichtsgutachten Luftreinhaltetechnik vom 28.3.2024 (S. 36 f).
1.5.1.4. In der Luftschadstoffuntersuchung vom Juni 2020 und im Gutachten Fachbereich Luft aus dem UVP-Feststellungsverfahren vom 24.7.2020 wurde die Luftgütemessstelle Stockerau (Stockerau-West) für die Darstellung des Ist-Zustandes der Luftqualität im Untersuchungsgebiet herangezogen. Für CO und Benzol wurde auf Messwerte der verkehrsbeeinflussten Messstelle Wien – A23/ Wehlistraße zurückgegriffen. Seit 2020 wird im Bereich der Anschlussstelle Stockerau Mitte der A 22 eine Luftgütemessstelle des Landes Niederösterreich betrieben. Die Messwerte dieser Messstelle repräsentieren die Luftgütesituation nahe der A 22. Im gegenständlichen Gutachten werden die Messwerte beider Messstellen berücksichtigt und gewürdigt. Die Messwerte an den beiden Messstellen werden für die Leitsubstanzen Stickstoffdioxid und Feinstaub zur Plausibilitätsprüfung der Ausbreitungsmodelle herangezogen.
Das neu berechnete prognostische Windfeld ist plausibel und als Grundlage für die Luftschadstoffausbreitungsrechnung geeignet. Kein wesentlich anderes Bild zeigt die der Ausbreitungsrechnung aus der Luftschadstoffuntersuchung vom Juni 2020 zu Grunde gelegte Meteorologie aus 2013 hinsichtlich Windrichtungsverteilung, Windgeschwindigkeiten und dem Anteil stabiler Wetterlagen. Darüber hinaus kann festgestellt werden, dass die Ausbreitungsberechnungen 2020 und 2024 ähnliche Ergebnisse liefern und die Grundaussagen unverändert bleiben.
Die Emissionsberechnung aus der Luftschadstoffuntersuchung vom Juni 2020 entspricht nicht mehr dem Stand der Technik. Das Handbuch der Emissionsfaktoren wurde in der Zwischenzeit überarbeitet. Stand der Technik ist das Handbuch HBEFA 4.2.2 aus Februar 2022. Während die Emissionen für die Feinstaubfraktionen PM10 und PM2,5 gegenüber dem HBEFA 4.1 fast unverändert geblieben sind, liegen die NOX-Emissionen auf den modellierten Straßenabschnitten aus dem aktuellen Handbuch HBEFA 4.2.2 für die Prognose 2025 um ca. 6 bis 7 % und für die Prognose 2035 um ca. 17 bis 19 % unter jenen aus dem HBEFA 4.1.
Baugeräte der Abgasstufe IIIA sind nicht mehr Stand der Technik. Mittlerweile können die Abgasstufen IIIB und IV als abgasarme Baugeräte angesehen werden. Im Sinne einer worst case-Betrachtung der Zusatzimmissionen während der Bauphase ist die Berücksichtigung von Baugeräten der Stufe IIIA zu begrüßen. Tatsächlich ist zu erwarten, dass die eingesetzten Baugeräte überwiegend den Abgasstufen IIIB und IV entsprechen werden.
Diese Feststellungen ergeben sich ebenfalls schlüssig und nachvollziehbar aus dem Gerichtsgutachten Luftreinhaltetechnik vom 28.3.2024 (S. 38 ff).
1.5.1.5. Der Ist-Zustand der Luftqualität ist durch die angeführten Messstellen gut erfasst und dokumentiert. Die Heranziehung der Ergebnisse weiterer Messstellen in größerer Entfernung vom Vorhaben war daher nicht notwendig.
Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem Gerichtsgutachten Luftreinhaltetechnik vom 28.3.2024 (S. 8 f) und den Ausführungen des Gerichtssachverständigen in der Verhandlungstagsatzung vom 27.5.2024 (Beilage 3 zur Verhandlungsschrift, Folie 16).
1.5.1.6. Zur Emissionsberechnung und dem hiezu verwendeten Handbuch der Emissionsfaktoren, Version 4.2.2., wird festgestellt, dass dieses dem Stand der Technik entspricht, Tagesgänge eines Tages weder für die Jahresmittelwertbetrachtung, noch für die Berechnung von 98-Perzentilwerten der Halbstundenmittelwerte geeignet sind und auch eine Plausibilitätskontrolle über die Ausbreitungsrechnung im Vergleich zu den Messergebnissen erfolgt ist.
Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Gerichtssachverständigen in der Verhandlungstagsatzung vom 27.5.2024 (Beilage 3 zur Verhandlungsschrift, Folie 19).
1.5.1.7. Zu möglichen Grenzwertüberschreitungen beim Jahresmittelwert für NO2 in Sportarealen wird festgestellt: Ausgehend von den großräumigen Standortkriterien für Messstellen nach der Messkonzeptverordnung, wonach die Lage eines Messpunktes oder eines Beurteilungspunktes dort zu sein hat, wo die Bevölkerung wahrscheinlich direkt oder indirekt über einen im Verhältnis zur Mittelungszeit der betreffenden Grenzwerte signifikanten Zeitraum ausgesetzt sein wird, ist für die Beurteilung des kurzfristigen Aufenthalts an Sportplätzen der NO2-Halbstundenmittelwertgrenzwert des IG-L relevant. Der höchste Halbstundenmittelwert an der Messstelle Stockerau A22 mobil der letzten vier Jahre betrug 144 μg/m³, der Grenzwert ist mit 200 μg/m³ festgelegt. Es ist nur an einem Immissionspunkt näher an der Autobahn und nur in besonderen Ausnahmefällen (Störfälle oder Ähnliches) mit Überschreitungen dieses Grenzwertes zu rechnen, nicht jedoch auf betroffenen Sportarealen.
Dies ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus den Darlegungen des luftreinhaltetechnischen Gerichtssachverständigen in der Verhandlungstagsatzung vom 27.5.2024 (S. 10 der Verhandlungsschrift).
1.5.1.8. Zur langfristigen Einhaltung der Grenzwerte wird festgestellt: Die maximalen prognostizierten Gesamtimmissionen im Prognosejahr 2035 betragen 20 μg/m³ für den Jahresmittelwert NO2 und 19 μg/m³ als Jahresmittelwert für PM10. Für PM2,5 ist mit einer Gesamtimmission von 10 bis 11 μg/m³ für den Jahresmittelwert zu rechnen. Gemäß der neuen Luftqualitäts-RL der EU wäre ein Jahresmittelwert von 20 μg/m³ NO2, 20 μg/m³ PM10 als Jahresmittelwert und 10 μg/m³ für PM2,5 einzuhalten. Dazu kommen noch Tagesmittelwertkriterien mit zulässigen Überschreitungstagen für NO2, PM10 und PM2,5. Aus heutiger Sicht ist nicht auszuschließen, dass insbesondere in Hinblick auf PM2,5 Grenzwertüberschreitungen möglich sind. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Hintergrundbelastungen vom Sachverständigen fortgeschrieben wurden und als überschätzend für die Prognose 2035 zu werten sind.
Dies ergibt sich ebenfalls schlüssig und nachvollziehbar aus den Darlegungen des luftreinhaltetechnischen Gerichtssachverständigen in der Verhandlungstagsatzung vom 27.5.2024 (S. 10 der Verhandlungsschrift).
1.5.1.9. Die Abschätzung der Gesamtstickstoffdeposition ist für die Grobprüfung im Rahmen eines UVP-Feststellungsverfahrens als adäquat und ausreichend anzusehen. Die in der Luftschadstoffuntersuchung vom Juni 2020 abgeschätzte Stickstoffdeposition liegt auf der sicheren Seite. Auch der projektbedingte Eintrag aus der Luftschadstoffuntersuchung vom Juni 2020, der aus nachvollziehbaren Gründen nur abgeschätzt werden kann, liegt tendenziell auf Grund der höheren Stickstoffemissionen und der höheren Zusatzimmissionen auf der sicheren Seite. Im Gegenteil dürften die 17 kg/ha.a als überschätzend einzustufen sein. Aktuelle Daten der EMEP MSC-W lt. EMEP Status Report 1/2023 weisen eine Gesamtstickstoffdeposition zwischen 12 und 13 kg/ha.a aus. Der projektspezifische Stickstoffeintrag ist je nach Prognosejahr mit 0,5 bis 1,5 kg/ha.a anzugeben.
Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem Gerichtsgutachten Luftreinhaltetechnik vom 28.3.2024 (S. 35) und den Darlegungen des Sachverständigen in der Verhandlungstagsatzung vom 27.5.2024 (Beilage 3 zur Verhandlungsschrift, Folie 26, sowie S. 9 der Verhandlungsschrift).
1.5.2. Sonstige Auswirkungen auf Siedlungsgebiete:
Im Nahbereich des Vorhabens liegen die zwei Trinkwasserbrunnen der Wasserversorgungsanlage Stockerau. Bei beiden Brunnen handelt es sich um Horizontalfilterbrunnen. Die beiden Brunnen befinden sich abströmig des Vorhabens in einer Entfernung von ca. 500 m bzw. 1270 m südlich der A 22. Aufgrund der geplanten Entwässerungsmaßnahmen verbessert sich der Schutz des Brunnenschutzgebiets. Die Ergiebigkeit der bestehenden Wasserversorgungsanlage wird durch das geplante Vorhaben nicht beeinflusst.
Diese Feststellung ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus der gutachterlichen Stellungnahme des wasserfachlichen Sachverständigen der Behörde im behördlichen Feststellungsverfahren vom 12.9.2029 (OZ 63).
1.5.3. Auswirkungen auf Natura-2000- und Naturschutzgebiete:
1.5.3.1. In den Beschwerden wurden zahlreiche Themen angesprochen, die mit den geplanten Rodungen im Zuge des Vorhabens zusammenhängen. Dazu wurde auch ein ergänzendes naturschutzfachliches Gerichtsgutachten eingeholt, zu dem wiederum Stellungnahmen und ein Gegengutachten eingelangt sind. Das Gerichtsgutachten kommt zum Schluss, dass insgesamt der Schutzzweck der betroffenen Schutzgebiete nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Mit den in Spruchteil A angeführten Projektänderungen wurde das Projekt in der Beschwerdeverhandlung vom 27.5.2024 der Projektwerberin derart geändert, dass nunmehr keine Entfernung von Gehölzen innerhalb der Schutzgebiete erfolgt und sämtliche Auwaldbestände sowohl in der Bau- als auch in der Betriebsphase unberührt bleiben.
Daraus ergeben sich folgende Feststellungen:
1.5.3.2. Die Tullnerfelder Donau-Auen beherbergen eine national bedeutende Population des Scharlachkäfers. Ein vereinzeltes Vorkommen des Scharlachkäfers in den wenigen alten Einzelbäumen des vom Vorhaben betroffenen Waldrands ist sehr wahrscheinlich und in die Bewertung, ob durch die allfällig erforderliche Beseitigung eines Habitatbaums eine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzwecks eintreten könnte, miteingeflossen. Der Anteil ist so gering, dass daraus nicht abgeleitet werden kann, dass der Schutzzweck des Gebiets dadurch wesentlich beeinträchtigt werden könnte.
Durch das geplante Projekt sollte es ursprünglich zu dauerhaften Rodungen des Lebensraumtyps 91F0 von ca. 350 m² und anderen Waldbeständen im Ausmaß von ca. 650 m2 und vorübergehenden Rodungen vom Lebensraumtyp 91F0 von ca. 2.500 m2 und anderen Waldbeständen von ebenfalls ca. 2.500 m2 kommen. Der Anteil der Lebensräume und betroffenen Einzelbäume in Relation zur Größe des Europaschutzgebietes und dessen Ausstattung mit Tot- und Altholz wären jedoch gering gewesen. Da es nun jedoch zu keiner Entfernung von Einzelbäumen mehr kommt, ist eine Beeinträchtigung des Scharlachkäfers und damit des Schutzzwecks des Schutzgebiets aus diesem Gesichtspunkt ausgeschlossen.
Dies ergibt sich aus dem naturschutzfachlichen Gerichtsgutachten vom 7.5.2024 (S. 18 ff) i.V.m. der Projektkonkretisierung Blg. 5 der Verhandlungsschrift vom 27.5.2024, insb. S. 6 („Das Vorkommen des Scharlachkäfers ist stark an Totholz, v.a. von Pappeln und Weiden gebunden. Infolge der Projektkonkretisierung werden keine Gehölze und Totholzstrukturen sowie Waldboden im Anschluss an den Begleitweg beansprucht. Somit sind auch keine Wirkungen auf die Art durch das Projekt gegeben“), und den Aussagen des naturschutzfachlichen Sachverständigen, dass durch diese Änderung etliche Lebensraumtypen von den Wirkungen nicht mehr betroffen sind (S. 14 der Verhandlungsschrift vom 27.5.2024).
1.5.3.3. Die temporär unter Wasser stehenden, im Auwald befindlichen und stark verwachsenen Senken des Habitats „Kaiserkuchl“ dienen als Amphibien-Laichhabitat. Dieses Habitat wurde 2021 am Nordrand neu angelegt und rasch von Amphibien (Donau-Kammmolch, Rotbauchunke, Springfrosch) besiedelt. Das Habitat Kaiserkuchl wäre durch das Vorhaben ursprünglich randlich in einem sehr geringen Ausmaß beeinträchtigt worden. Für diesen Standort wären im Rahmen des Naturschutzverfahrens konkrete baubegleitende Maßnahmen zu setzen gewesen, die das Habitat und dessen Funktionen auch weiterhin sichern. Derartige Maßnahmen (Absperrung der Baufelder zum Schutz von Amphibien, Neophytenmanagement, Schaffung von Biotopen als Ausgleichsmaßnahme usw.) sind erprobt und entsprechen dem Stand der Technik in allen Naturschutzverfahren. Landlebensräume von Amphibien wären bereits durch das ursprüngliche Vorhaben nicht beeinträchtigt worden, ihr Verlust wäre im Promillebereich gelegen.
Aufgrund der nunmehrigen Projektkonkretisierung beschränken sich die Grundbeanspruchungen südlich der A22 während der Bauphase innerhalb der Schutzgebiete auch unter Berücksichtigung der Druckleitung für die Straßenentwässerung auf den bestehenden Begleitweg. Eine Entfernung von Gehölzen innerhalb der Schutzgebiete ist damit nicht mehr notwendig. Sämtliche Auwaldbestände bleiben damit sowohl in der Bau- als auch in der Betriebsphase gänzlich unberührt. Im Nahebereich zu Waldbeständen und Gewässern werden stabile Abplankungen am auseitigen Rand des Begleitwegs errichtet. Weiters werden vor Baubeginn im Bereich der Senningbachquerung (~km 25,6 bis km 26,5) temporäre Amphibienschutzzäune entlang des Begleitwegs (auseitig) errichtet. Mit diesen Maßnahmen können sämtliche Wirkungen auf Lebensraumtypen des Anhanges I FFH-Richtlinie hintangehalten werden. Durch die Abplankungen und Amphibienschutzzäune aufgrund der werden sowohl Auswirkungen auf Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Totholzkäfern und Amphibien der Anhänge II und IV FFH-Richtlinie sowie weiterer in NÖ geschützter oder gefährdeter Arten als auch deren Verletzung oder Tötung vermieden. Zur Sicherstellung der Einhaltung der Baufeldgrenzen und Schutzmaßnahmen wird eine Umweltbaubegleitung bestellt, die die Umsetzung dieser Vorgabe kontrolliert.
Aufgrund der Projektkonkretisierung werden durch das Projekt keine Laichhabitate für die beiden Arten des Anhang II FFH-Richtlinie Donaukammmolch und Rotbauchunke und auch keine Landlebensräume mehr betroffen. Die Flächenbeanspruchung beschränkt sich im Europaschutzgebiet auf nicht bewaldete Begleitwege und Autobahnböschungen im Anschluss an die Waldbereiche. Diese Flächen stellen keinen natürlichen Landlebensraum der beiden Arten dar. Somit liegt keine Beanspruchung von Lebensräumen der beiden Amphibienarten des Anhang II FFH-Richtlinie vor.
Dies ergibt sich aus dem naturschutzfachlichen Gerichtsgutachten vom 7.5.2024 (S. 23 ff) i.V.m. der Projektkonkretisierung Blg. 5 der Verhandlungsschrift vom 27.5.2024, S. 3 ff, und den Aussagen des naturschutzfachlichen Sachverständigen, dass durch diese Änderung etliche Lebensraumtypen von den Wirkungen nicht mehr betroffen sind (S. 14 der Verhandlungsschrift vom 27.5.2024).
Die Zerschneidungseffekte und Tötungsgefahr der Amphibien durch das bewertete Vorhaben werden keinesfalls größer, als sie nicht ohnehin schon sind. Durch die vorgesehenen Lärmschutzwände ergibt sich eine neue, wirksame Amphibienschutzanlage.
Dies ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus den Darlegungen des naturschutzfachlichen Gerichtssachverständigen in der Verhandlungstagsatzung vom 27.5.2024 (Folie 19 der Präsentation Blg. 4 der Verhandlungsschrift).
Der Schutzzweck der Gebiete wird durch die Lärmschutzwände für Scharlachkäfer und Hirschkäfer nicht beeinträchtigt. Hirschkäfer können nachweislich höher fliegen als 10 m, sie wurden mit Flugunterbrechungsfallen in 20 m Höhe gefangen. Zudem stellt auch der (zu) tiefe Überflug an der A22 ein Mortalitätsrisiko dar.
Dies ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus den Darlegungen des naturschutzfachlichen Gerichtssachverständigen in der Verhandlungstagsatzung vom 27.5.2024 (Folie 20 der Präsentation Blg. 4 der Verhandlungsschrift).
1.5.3.4. Bei Vernachlässigung der geplanten Lärmschutzmaßnahmen wäre mit vorhabensbedingten Pegeländerungen von weniger als 1 dB zu rechnen. Eine Pegeländerung von weniger als 1 dB ist für Vögel vermutlich zwar wahrnehmbar, da sie sehr empfindliche Sinne haben, aber eine Störung, die eine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzgebiets nach sich ziehen würde, kann zweifelsfrei ausgeschlossen werden. Zudem lagen Rasterlärmkarten für die Lärmindizes Lr,DEN und Lr,N in einer Höhe von 12,5 m über Gelände für den Bestand und die Ausbausituation für den Prognoseverkehr 2035 vor. Die entsprechende Differenzlärmkarte zeigt, dass die vorhabensbedingten Pegeländerungen in einer Höhe von 12,5 m über Gelände südlich der A 22 im Bereich der Au auf einer großen Teilfläche (grün) zwischen -1 und -3 dB liegen, also eine Lärmreduktion bewirken, und auf einer anderen Teilfläche (grau) zwischen +1 und -1 dB liegen. Im Siedlungsgebiet von Stockerau nördlich der A 22 werden aufgrund der geplanten Schallschutzmaßnahmen Pegelminderungen von mehr als -8 dB erreicht. In einer Höhe von 10 bis 15 m über Gelände ist demnach im Bereich der Au südlich der A 22 vorhabensbedingt mit unveränderten Schallpegeln (< 1 dB) bis Pegelminderungen in einer Größenordnung von bis zu -3 dB zu rechnen. Diese Auswertungen zeigen, dass die Schallpegeländerungen auch in einer Höhe von 12,5 m über Geländeoberkante größtenteils abnehmen, aber nie über max. 1 dB ansteigen. Diese Pegeländerungen sind für Vögel eine teilweise Verbesserung der aktuellen Situation bzw. auf einer Teilfläche zumindest keine Verschlechterung. Eine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzgebiets durch die Veränderung der Lärmpegel kann damit ausgeschlossen werden.
Dies ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem naturschutzfachlichen Gerichtsgutachten vom 7.5.2024 (S. 27 ff) und wurde in der Verhandlung von keiner Partei mehr bestritten.
1.5.3.5. Das Überfliegen der Trasse und das damit eintretende Tötungsrisiko werden im Vergleich zum Bestand unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Bestand bereits eine Barriere darstellt, nicht verändert. Die Lärmschutzwände, insbesondere die nordseitigen, 4 m hohen Wände, werden allfällige Überflüge möglicherweise verhindern, keinesfalls jedoch fördern. Eine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzgebiets durch die Beeinträchtigung des Schutzguts Fledermäuse kann zweifelsfrei ausgeschlossen werden.
Dies ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem naturschutzfachlichen Gerichtsgutachten vom 7.5.2024 (S. 32) sowie der Präsentation des Sachverständigen in der Verhandlungstagsatzung vom 27.5.2024 (Folie 25 der Präsentation Blg. 4 der Verhandlungsschrift) und wurde in der Verhandlung von keiner Partei mehr bestritten.
1.5.3.6. Vom Vorhaben sind keine Bestandteile einer „weichen Au“ (FFH-Lebensraumtyp 91E0) betroffen. Die seitens der Beschwerdeführer/innen korrekt angeführten vorkommenden Silberweiden sowie Eschen und Weiden kommen nur vereinzelt vor, sind als Reste von ehemaligen dynamischen Ereignissen zu sehen und zeigen die ehemalige weiche Au an. Die heutige Artengarnitur zeigt eindeutig, dass es sich bei dieser Fläche um einen stabilisierten Standort handelt. Die Fläche ist als Lebensraumtyp 91F0 Hartholzauwald einzustufen. Deshalb wurde der ursprünglich geplante Flächenverlust auch korrekterweise dem LRT 91F0 und nicht dem LRT 91E0 zugeordnet. Zudem kommt es zu keiner Flächenbeanspruchung von Auwald mehr.
Dies ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem naturschutzfachlichen Gerichtsgutachten vom 7.5.2024 (S. 33 f) und der Präsentation des Sachverständigen in der Verhandlungstagsatzung vom 27.5.2024 (Folie 27 der Präsentation Blg. 4 der Verhandlungsschrift) i.V.m. der Projektkonkretisierung Blg. 5 der Verhandlungsschrift vom 27.5.2024, S. 3 ff, und den Aussagen des naturschutzfachlichen Sachverständigen, dass durch diese Änderung etliche Lebensraumtypen von den Wirkungen nicht mehr betroffen sind (S. 14 der Verhandlungsschrift vom 27.5.2024), denen in der Verhandlung nicht entgegengetreten wurde.
1.5.3.7. Das Vorhaben beeinträchtigt weder die Erhaltung noch die Entwicklung des Lebensraumtyps der „harten Au“ (Eichen-Ulmen-Eschenau, 91F0) im Schutzgebiet im Sinne des Schutzzwecks.
Dies ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem naturschutzfachlichen Gerichtsgutachten vom 7.5.2024 (S. 33 ff) i.V.m. der Projektkonkretisierung Blg. 5 der Verhandlungsschrift vom 27.5.2024, S. 3 ff, wonach keine Auwaldbestände mehr, weder in der Bau- noch in der Betriebsphase, weder temporär noch permanent, in Anspruch genommen werden, und den Aussagen des naturschutzfachlichen Sachverständigen, dass durch diese Änderung etliche Lebensraumtypen von den Wirkungen nicht mehr betroffen sind (S. 14 der Verhandlungsschrift vom 27.5.2024), denen in der Verhandlung nicht entgegengetreten wurde.
Aufgrund ebendieser Unterlagen kann auch festgestellt werden, dass kumulative Wirkungen von Rodungen ausgeschlossen sind, da es zu keiner Entfernung von Waldbeständen (mehr) kommt.
1.5.3.8. Die Lebensräume Trespen-Schwingel-Kalktrockenrasen (Lebensraumtyp 6210) und Glatthaferwiesen (Lebensraumtyp 6510) im unmittelbaren Nahebereich des Vorhabens werden wie folgt beeinflusst:
Der einzige betroffene Bereich eines mageren Wiesenbereichs befindet sich bei der Dammkrone anschließend des Waldes. Die betroffene Dammkrone beherbergt eine artenreiche magere Wiese, die dem FFH-Lebensraumtyp 6210 in einem guten Zustand zuzuordnen ist. Der Lebensraumtyp ist – gemäß den Einreichunterlagen sowie gemäß der SV-Begehung 2019 – nicht prioritär, da an diesem Standort keine Orchideen vorhanden sind. Auf der Südböschung ist die Wiese etwas ruderalisiert und Übergänge zum FFH-Lebensraumtyp 6510 sind vorhanden. Im Zuge der Baumaßnahmen kann es hier zu Beeinträchtigungen kommen. In den Maßnahmen wird diesbezüglich angeführt, dass 0,4 ha an artenreichen Glatthafer-Magerwiesen wiederhergestellt werden. Zudem werden während der Bauphase „Schutzflächen“ definiert, gekennzeichnet und ggf. baulich gesichert, um eine Beeinträchtigung zu verhindern. Der Schutzzweck des Gebiets wird infolge einer möglichen Beeinträchtigung einer Fläche, die dem Lebensraumtyp 6210 Trespen-Schwingel-Kalktrockenrasen zuzuordnen ist, während der Bauzeit nicht negativ beeinflusst. Allfällig erforderliche Schutzmaßnahmen während der Bauzeit sind im Naturschutzverfahren zu präzisieren. Der FFH-Lebensraumtyp 6510 Glatthaferwiese wird weder in der Betriebsphase noch in der Bauzeit durch Flächeninanspruchnahme beeinflusst.
Dies ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem naturschutzfachlichen Gerichtsgutachten vom 7.5.2024 (S. 38 f).
Die Glatthaferwiesen haben gemäß Standarddatenbogen derzeit ein Hauptflächenausmaß von 355,23 ha und befinden sich in einem guten Zustand (Erhaltungsgrad B, conservation). Im betroffenen Gebiet gibt es derzeit eine Stickstoffvorbelastung von 12 bis 13 kg/ha. Gemäß Projekteinlage Einreichprojekt C-2-1 kommt es zu einer vorhabensbedingten Mehrbelastung von weniger als 0,5 kg/ha. Der critical load, ein üblicher Richtwert als Maßgabe für Eutrophierung beträgt für Glatthaferwiesen minimal 12 und maximal 43, gemäß dem Leitfaden „Hinweise zur Prüfung von Stickstoffeinträgen in der FFH Verträglichkeitsprüfung für Straßen“ von der FGSV, auf den die Dritt-Beschwerdeführer Bezug genommen haben. Betrachtet man diesen Befund und nimmt die Minimalangabe der critical loads aus dem zitierten Werk, dann liegt man bei der Vorbelastung knapp über diesem Wert und mit den vorhabensbedingten Einträgen ebenfalls über diesem Wert. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass diese Überschreitung des minimalen critical loads lediglich auf einem kleinen Prozentanteil der Wiesen im Umfeld der A 22 eintreten wird. Der überwiegende Großteil der 355 ha Glatthaferbestände wird von diesem vorhabensbedingten Depositionen nicht berührt. Die geringfügige Überschreitung des minimalen critical loads (min.) auf einen sehr kleinen Anteil der Glatthafenwiesenbestände führt zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks.
Dies ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus den Darlegungen des naturschutzfachlichen Sachverständigen in der Verhandlung (Verhandlungsschrift vom 27.6.2024, S. 13 f).
1.5.3.9. Die Lärmdifferenz beträgt in einem Teil des Schutzgebiets weniger als 1 dB, im Rest des Schutzgebiets sinkt der Lärmpegel. Die Erholungsnutzung im Schutzgebiet wird durch die vorhabensbedingt veränderte Lärmsituation nicht negativ beeinflusst.
Dies ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem naturschutzfachlichen Gerichtsgutachten vom 7.5.2024 (S. 40).
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Zulässigkeit der Beschwerden:
Gemäß § 24 Abs. 5 UVP-G 2000 haben die Standortgemeinde und der Umweltanwalt im Feststellungsverfahren Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Gemäß § 25 Abs. 5a UVP-G 2000 sind dann, wenn die Behörde feststellt, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Da die Dritt- und Viertbeschwerdeführer/innen so nahe am Vorhaben wohnen oder dingliche Rechte besitzen, dass sie durch Errichtung oder Betrieb des Vorhabens gefährdet oder belästigt werden oder ihre dinglichen Rechte gefährdet werden könnten, sind sie als Nachbarn/Nachbarinnen des Vorhabens beschwerdeberechtigt. Die Fünftbeschwerdeführerin ist als gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation mit dem Tätigkeitsbereich ganz Österreich ebenfalls beschwerdeberechtigt.
2.2. Zur Frage der unbedingten UVP-Pflicht:
2.2.1. Innerstaatliche Rechtslage:
Nach österreichischem Recht ist die Frage der UVP-Pflicht von Bundesstraßen (Autobahnen und Schnellstraßen) in erster Linie in § 23a UVP-G 2000 geregelt. Dieser lautet:
„Anwendungsbereich für Bundesstraßen
§ 23a. (1) Für folgende Vorhaben von Bundesstraßen ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 1) nach diesem Abschnitt durchzuführen:
1. Neubau von Bundesstraßen oder ihrer Teilabschnitte, ausgenommen zusätzliche Anschlussstellen,
2. Ausbau einer bestehenden Bundesstraße von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen mit einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km,
3. Errichtung einer zweiten Richtungsfahrbahn auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km.
(2) Für folgende Vorhaben von Bundesstraßen ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 1) im vereinfachten Verfahren nach diesem Abschnitt durchzuführen:
1. Neubau zusätzlicher Anschlussstellen oder Ausbau bestehender Anschlussstellen, wenn
a) auf allen Rampen insgesamt eine jahresdurchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (JDTV) von mindestens 8 000 KFZ in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist oder
b) dieser Schwellenwert voraussichtlich
aa) gemeinsam mit den Rampen einer noch nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr freigegebenen Anschlussstelle bei ihrem Ausbau oder
bb) gemeinsam mit einer noch nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr freigegebenen benachbarten Anschlussstelle
erreicht wird;
2. Vorhaben des Abs. 1 Z 2 oder 3 unter 10 km Länge, wenn gemeinsam mit daran unmittelbar anschließenden, noch nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr freigegebenen Teilstücken eine durchgehende Länge von mindestens 10 km erreicht wird;
3. Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Bundesstraßen, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B, C, D oder E des Anhanges 2 berührt wird und im Einzelfall zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird; ausgenommen sind
a) der Neubau von Anschlussstellen, die ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie E berühren,
b) die Berührung von schutzwürdigen Gebieten ausschließlich durch Schutzbauten zur Beseitigung von Gefahrenbereichen oder durch auf Grund von Katastrophenfällen oder durch Brückenneubauten bedingte Umlegungen von bestehenden Trassen,
c) die Errichtung zusätzlicher Parkplätze mit weniger als 750 Stellplätzen,
d) die Errichtung zusätzlicher Betriebe gemäß § 27 des Bundesstraßengesetzes 1971 mit einer Flächeninanspruchnahme von weniger als 5 ha,
e) die Zulegung von Kriechspuren und Rampenverlegungen,
f) die Errichtung von zusätzlichen Einzelrampen bei bestehenden Knoten oder Anschlussstellen,
g) Änderungen der Straßenachse oder der Nivelette um weniger als 5 m,
h) Anlagen für den Straßenbetrieb und Umweltschutzmaßnahmen und
i) sonstige bauliche Maßnahmen an bestehenden Bundesstraßen, durch die im Vergleich zum Bestand die Verkehrsrelationen nicht erweitert werden.
Bei der Entscheidung im Einzelfall ist § 24 Abs. 5 anzuwenden.“
Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 2 dieser Vorschrift bestimmen, welche Art von Bundesstraßenvorhaben einer unbedingten UVP-Pflicht unterliegen, d.h. bei Erfüllung der angegebenen Merkmale ohne Durchführung einer weiteren Prüfung im Einzelfall UVP-pflichtig sind. Vorhaben, die unter Abs. 2 Z 3 fallen, sind nur vorbehaltlich einer Einzelfallprüfung UVP-pflichtig. Dies bedeutet konkret, dass Ausbaumaßnahmen an Bundesstraßen, die nicht unter Abs. 1 oder Abs. 2 Z 1 und 2 fallen und die ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B, C, D oder E des Anhanges 2 berühren, nur dann UVP-pflichtig sind, wenn im Einzelfall zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird.
Die Behörde ist davon ausgegangen, dass es sich um ein Vorhaben des Abs. 2 Z 3 handelt (und auch keiner der in Z 3 lit. a bis i genannten Ausnahmetatbestände erfüllt ist). Zu Abs. 1 erwog die Behörde, dass weder der Neubau einer Autobahn oder einer Schnellstraße erfolgt, noch die bestehende Straße von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen mit einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km ausgebaut wird – der Ausbau erfolgt von vier auf sechs Fahrstreifen; auch handle es sich nicht um die Errichtung einer zweiten Richtungsfahrbahn, da bereits zwei Richtungsfahrbahnen bestehen. Die Bestimmung des Abs. 2 Z 2 sei als Kumulationsbestimmung für Vorhaben nach Abs. 1 ebenfalls nicht erfüllt.
Diesen Erwägungen ist aufgrund der in Pkt. 1.2. festgestellten Merkmale des Vorhabens beizupflichten. Der Begriff des „Neubaus“ wird in § 23a UVP-G 2000 nicht näher definiert. In der Literatur wird davon ausgegangen, dass darunter auch die Verlegung bestehender Straßen auf eine neue Trasse (Baumgartner/Petek, UVP-G 2000, 230) oder der Ausbau einer in natura bereits bestehenden Landesstraße (B. Raschauer, UVP-G § 24 Rz 2; D. Ennöckl in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler (Hrsg), UVP-G: Kommentar3 (2013) zu § 23 a. UVP-G 2000 Rz 4) falle.
Aufgrund der bewusst unterschiedlichen Textierung in § 23a Abs. 1 – „Neubau“ in Z 1, „Ausbau“ für die Zulegung von Fahrstreifen in Z 2, aber auch aufgrund der UVP-G-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 87/2009, mit der in Reaktion auf das VwGH-Erkenntnis 2005/03/0131 (siehe unten Pkt. 2.2.2.3.) die Zulegung eines Gleises zu einer Eisenbahn-Fernverkehrsstrecke in § 23b Abs. 2 Z 1 ausdrücklich geregelt, aber in Abgrenzung zum „Neubau“ als „Änderung“ bezeichnet wurde, muss angenommen werden, dass der österreichische Gesetzgeber unter „Neubau“ nur die vollständig neue Errichtung oder Verlegung einer Bundesstraße auf einer oder auf eine andere Trasse verstanden wissen wollte.
Auch für die in Abs. 2 Z 1 angeführten Tatbestände betreffend Anschlussstellen ging die Behörde ohne nähere Begründung implizit davon aus, dass diese nicht vorlägen. In ihrer Beschwerdebeantwortung wies sie, ebenso wie die Projektwerberin, aber darauf hin, dass keine baulichen Maßnahmen an einer Anschlussstelle erfolgten. Im Knoten Stockerau sei zwar vorgesehen, die Rampenfahrbahn von der A 22 auf die S 5 Stockerau Schnellstraße und die Rampenfahrbahn von der S 5 auf die A 22 jeweils mit zwei Fahrstreifen zu gestalten. Beim Knoten Stockerau handle es sich jedoch um eine planfreie Kreuzung zweier Bundesstraßen (A 22 und S 5) und nicht um die Anbindung des übrigen öffentlichen Straßennetzes an die Autobahn im Sinne der Anschlussstellendefinition des § 2 Abs. 1 Z 1 BStG 1971. Der Begriff der „Anschlussstelle“ sei ein solcher, der im UVP-G 2000 selbst nicht definiert wird, sodass hierfür das Begriffsverständnis des BStG 1971 maßgebend sei.
Dies ist nach Ansicht des BVwG zutreffend. Das UVP-G 2000 definiert den Begriff der „Anschlussstelle“ nicht. Enthält das UVP-G 2000 selbst keine Begriffsdefinition und ist diese auch nicht aus den Materialien oder einer unionsrechtlichen Betrachtung erschließbar, so ist auf die Begriffe der durch den jeweiligen Vorhabenstyp betroffenen Materiengesetze zurückzugreifen (vgl. VwGH 23.4.2014, 2013/07/0276; US 15.10.2013, US 1B/2013/6-20; Baumgartner/Petek, UVP-G 2000, 346).
Gemäß § 2 BStG 1971 werden durch Anschlussstellen Verbindungen zum übrigen öffentlichen Straßennetz, zu bestimmten Frachtenbahnhöfen, Güterterminals oder Güterverkehrszentren, zu Flughäfen oder zu bestimmten Häfen oder Länden hergestellt.
Eine derartige Verbindung wird, wie von der Behörde dargelegt, durch den auszubauenden Knoten nicht hergestellt, wodurch auch § 23a Abs. 2 Z 1 nicht zur Anwendung gelangt.
Eine unbedingte UVP-Pflicht nach UVP-G 2000 ist daher bei Heranziehung des Wortlautes nicht gegeben.
2.2.2. Unionsrecht:
2.2.2.1. Die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten i.d.F. der Richtlinie 2014/52/EU (UVP-Richtlinie) – durch die die Richtlinie 85/337/EWG , in deren Umsetzung das UVP-G erlassen worden ist, „neu kodifiziert“ wurde – räumt bei Projekttypen, die in deren Anhang II angeführt sind, gem. ihrem Art. 4 Abs. 2 den Mitgliedstaaten einen Spielraum dahingehend ein, entweder anhand einer Einzelfalluntersuchung oder anhand der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien zu bestimmen, ob das Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss.
Bei in Anhang I der Richtlinie genannten Projekttypen besteht kein derartiger Spielraum. Solche Projekte sind gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie in jedem Fall einer UVP zu unterziehen.
Der „Bau von Autobahnen und Schnellstraßen“ ist in Anhang I Z 7 lit. b der UVP-Richtlinie angeführt.
Sollte es sich beim ggstdl. Vorhaben um einen „Bau von Autobahnen“ handeln, wäre das österreichische Recht entsprechend richtlinienkonform auszulegen (vgl. etwa VwGH 12.9.2006, 2005/03/0131 zum Tatbestand „Neubau von Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken“ des § 23b Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000) oder eine Verdrängung innerstaatlichen Rechts durch unmittelbar anwendbares Unionsrecht anzunehmen.
2.2.2.2. Der EuGH hat in seiner Rechtsprechung in zwei Urteilen direkt zur Auslegung des Tatbestandes in Anhang I Z 7 lit. b UVP-Richtlinie Stellung genommen:
In seiner Entscheidung vom 25.6.2008 in der Rs C-142/07 zur einem Projekt, das verschiedene Maßnahmen zur Erneuerung und Verbesserung der autobahnähnlich ausgebauten städtischen Ringstraße von Madrid zum Gegenstand hatte, führte er aus (RNr. 36 und 37):
„36 Dass sich Anhang I Nr. 7 Buchst. b und c der geänderten Richtlinie auf Projekte bezieht, die den ‚Bau‘ der dort erwähnten Arten von Straßen betreffen, während es im Ausgangsverfahren um Projekte zur Erneuerung und Verbesserung einer bestehenden Straße geht, bedeutet nicht, dass Letztere vom Anwendungsbereich der geänderten Richtlinie ausgeschlossen sind. Denn ein Projekt zur Erneuerung einer Straße, das aufgrund seines Umfangs und seiner Art einem Bau gleichkommt, kann als Projekt betrachtet werden, das sich auf einen Bau im Sinne des betreffenden Anhangs bezieht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. September 2004, Kommission/Spanien, C-227/01, Slg. 2004, I-8253, Randnr. 46, und Abraham u. a., Randnr. 32).
37 Sollte sich herausstellen, dass die im Ausgangsverfahren streitigen Projekte keine Autobahnen oder Schnellstraßen im Sinne von Anhang I Nr. 7 Buchst. b der geänderten Richtlinie betreffen oder keine Projekte im Sinne der Nr. 7 Buchst. c sind, müsste das vorlegende Gericht noch prüfen, ob diese Projekte unter Anhang II der betreffenden Richtlinie fallen, sei es unter dessen Nr. 10 Buchst. e, weil es sich um den Bau einer Straße handelt, sei es unter dessen Nr. 13 erster Gedankenstrich in Verbindung mit Anhang II Nr. 10 Buchst. e der Richtlinie, weil es sich um die Änderung eines Straßenbauprojekts handelt.“
Aus der Beschreibung dieses Vorhabens durch das vorlegende Gericht, wie sie in den Schlussanträgen der Generalanwältin in diesem Verfahren vom 30.4.2008 wiedergegeben wurde, geht hervor, dass es sich um „ein umfassendes und einheitliches Projekt zur Verbesserung und Erneuerung der fast ganzen Madrider Umgehungsautobahn“ handle und ein in seiner Gesamtheit „gewaltiges und höchst komplexes Werk des Tiefbauwesens“. Das vollständige Projekt werde zu einem Anstieg des Verkehrs auf dieser Straße um ca. 25 % führen und mache Maßnahmen unterschiedlichster Art in ihrem städtischen Umfeld erforderlich.
Seinem Urteil vom 24.11.2016 in der Rs C-645/15 zum Ausbau der Kreisstraße N4 im Stadtgebiet von Nürnberg lag ein Projekt zu Grunde, in dem zwei Abschnitte dieser über zwei Fahrspuren je Fahrtrichtung verfügenden Straße geändert wurden. Im ersten Abschnitt mit einer Länge von 1,8 km sollten auf einer Seite eine dritte Fahrspur hinzugefügt und auf einer Länge von ungefähr 1,3 km Lärmschutzwände errichtet werden. Im zweiten Abschnitt mit einer Länge von 2,6 km sollten ein etwa 1,8 km langer Straßentunnel gebaut, die bestehenden „höhengleichen Kreuzungen“ „höhenfrei“ umgebaut und eine neue Zuwegung aus der Innenstadt Nürnberg gebaut werden. Die beiden in Rede stehenden Abschnitte befanden sich im Stadtgebiet. In den RNr. 37, 39 und 42 dieses Urteils führt er, z.T. unter Bezug auf Entscheidungen, die andere Vorhabenstypen betrafen, in deren Tatbeständen aber gleichfalls der Ausdruck „Bau“ verwendet wird (dazu gleich unten) aus:
„37 Wie das vorlegende Gericht hervorgehoben hat, hat der Gerichtshof die Bestimmungen des Anhangs I Nr. 7 Buchst. b und c der Richtlinie 85/337 , die wortgleich in Anhang I Nr. 7 Buchst. b und c der Richtlinie 2011/92 übernommen wurden, weit ausgelegt und entschieden, dass ein Projekt zur Erneuerung einer Straße, das aufgrund seines Umfangs und seiner Modalitäten einem Bau gleichkommt, als Projekt betrachtet werden kann, das sich auf einen Bau im Sinne dieser Bestimmungen bezieht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 2008, Ecologistas en Acción-CODA, C-142/07, EU:C:2008:445, Rn. 36, und vom 17. März 2011, Brussels Hoofdstedelijk Gewest u. a., C-275/09, EU:C:2011:154, Rn. 27).
….
39 Der in Anhang I Nr. 7 Buchst. a der Richtlinie 2011/92 verwendete Begriff „Bau“ weist keine Unklarheit auf und ist im üblichen Sinne zu verstehen, d. h. als Bezugnahme auf die Errichtung zuvor nicht bestehender Bauwerke oder die Veränderung, im materiellen Sinne, bereits bestehender Werke (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. März 2011, Brussels Hoofdstedelijk Gewest u. a., C-275/09, EU:C:2011:154, Rn. 26).
40 Es dürfte kaum zu bestreiten sein, dass ein Projekt, das die Erneuerung zuvor bestehender Straßen durch Tiefbaumaßnahmen von bestimmtem Umfang, u. a. durch den Bau eines Tunnels, vorsieht, auch dann eine solche Veränderung darstellt, wenn die Maßnahmen auf der bestehenden Straßentrasse und über eine Länge von weniger als 10 km durchgeführt werden sollen.
…
42 Darüber hinaus kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Straßenausbau, auch wenn er nur von geringer Länge ist, allein aufgrund seiner Art so umfangreich ist, dass er erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hat. Der Begriff ‚Bau‘ im Sinne von Anhang I Nr. 7 Buchst. b der Richtlinie 2011/92 setzt daher keine bestimmte Länge des betroffenen Straßenabschnitts voraus. Es ist Sache des nationalen Gerichts, unter den in Rn. 37 des vorliegenden Urteils genannten Bedingungen im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob der in Rede stehende Straßenausbau unter Berücksichtigung aller seiner Merkmale und nicht nur seiner Länge einen solchen Umfang aufweist, dass er als ‚Bau‘ im Sinne dieser Richtlinie einzustufen ist.“
Beiden Entscheidungen zu diesem, das ggstdl. Vorhaben unmittelbar betreffenden, Tatbestand ist gemeinsam, dass nicht nur Ausbaumaßnahmen an der Fläche, wie etwa die Zulegung von Fahrstreifen, sondern umfassende Tiefbaumaßnahmen und die Neuerrichtung von Anschlüssen ans untergeordnete Straßennetz vom Projekt mitumfasst waren. Beiden Entscheidungen gemeinsam ist auch, dass der Gerichtshof die geplanten Maßnahmen dann unter „Bau“ einer Autobahn subsumiert sehen will, wenn der in Rede stehende Straßenausbau unter Berücksichtigung aller seiner Merkmale und nicht nur seiner Länge einen solchen Umfang aufweist, dass er als „Bau“ im Sinn der Richtlinie einzustufen ist. Die Beurteilung, ob dies der Fall ist, überlässt er zwar letztendlich dem (nationalen) Gericht, lässt aber in den Anlassfällen keinen Zweifel darüber aufkommen, dass die dort geplanten Maßnahmen, insbesondere aufgrund der geplanten Tiefbauarbeiten, aus seiner Sicht einem Bau gleichkommen. Nur für den Fall, dass keine Autobahnen oder Schnellstraßen betroffen sind, hält er in der Rs C-142/07 eine Prüfung nach Anhang II der Richtlinie, also eine Prüfung anhand bestimmter Kriterien oder eine Einzelfallprüfung, für erforderlich.
Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass in der Rs C-142/07 die Notwendigkeit einer Unterscheidung zwischen einer UVP-Pflicht nach Anhang I und Anhang II zwar klares Thema war, wie es in RNr. 44 der Schlussanträge der Generalanwältin angesprochen wurde:
„44 Wie auch die Kommission vorträgt, kann dieser Gedanke grundsätzlich auf Straßenbauprojekte übertragen werden. Allerdings bedarf es einer Abgrenzung zur Änderung von Straßenbauvorhaben gemäß Anhang II Nr. 13 erster Spiegelstrich. Maßnahmen im Zusammenhang mit bestehenden Straßen können daher nur als Bau angesehen werden, wenn sie im Hinblick auf ihre Umweltauswirkungen einem Neubau gleichstehen.(17) Einem Neubau dürfte insbesondere der Ausbau einer einfachen Straße zu einer der in Anhang I Nr. 7 Buchst. b und c der UVP-Richtlinie genannten Straßen gleichstehen.“
Der Gerichtshof ist dann im Urteil aber für die in Rede stehende Kategorie der Autobahnen und Schnellstraßen überhaupt nicht mehr auf eine mögliche Anwendung des Anhang II eingegangen. Dies ist offenbar dem Sachverhalt geschuldet, der dem Gerichtshof in den Ausgangsverfahren so eindeutig Richtung „Bau“ wies, dass eine Anwendung von Anhang II Z 13 nicht mehr in Frage kam bzw. nur in Frage kommen würde, wenn sich im nachfolgenden fortgesetzten Verfahren vor dem nationalen Gericht herausstellen würde, dass keine Schnellstraße oder Autobahn vorliegt (zentral in Rn. 37).
2.2.2.3. In seinem Urteil vom 16.9.2004 in der Rs C-227/01 (Zulegung eines zweiten Streckengleises auf einem Abschnitt der Eisenbahnlinie Valencia-Tarragona auf einer Länge von 13,2 km), das eine Eisenbahn-Fernverkehrsstrecke nach Anhang I Z 7 lit. a der UVP-Richtlinie (auch hier verwendet die Richtlinie den Begriff „Bau“ von Fernverkehrsstrecken) betraf, erwog der Gerichtshof:
„49 Ein Projekt dieser Art kann nämlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne dieser Richtlinie haben, da es z. B. geeignet ist, die Fauna und Flora, die Zusammensetzung der Böden oder die Landschaft nachhaltig zu beeinträchtigen oder etwa zu beträchtlichen Lärmbelästigungen zu führen; es ist daher in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie einzubeziehen. Es würde einen schwerwiegenden Verstoß gegen den mit der Richtlinie 85/337 verfolgten Zweck bedeuten, wenn ein solches Projekt des Baus einer neuen Eisenbahnstrecke, auch wenn sie parallel zu einer bereits vorhandenen Strecke verläuft, der Verpflichtung zur Durchführung einer Prüfung ihrer Auswirkungen auf die Umwelt entzogen werden könnte. Ein solches Projekt kann somit nicht als eine bloße Änderung eines früheren Projekts im Sinne von Anhang II Nummer 12 dieser Richtlinie angesehen werden.
50 Diese Schlussfolgerung ist umso mehr geboten, wenn wie im vorliegenden Fall die Durchführung des fraglichen Projekts eine neue Eisenbahntrasse erfordert, auch wenn diese nur einen Teil dieses Projekts ausmacht. Ein solches Bauvorhaben ist nämlich seiner Natur nach geeignet, erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne der Richtlinie 85/337 zu haben.“
Der österreichische Verwaltungsgerichtshof hat dann, obwohl die in diesem Urteil angesprochene Eisenbahn-Fernverkehrsstrecke nicht nur die Zulegung eines zweiten Gleises, sondern auch eine neue Trasse auf einem Teil der Strecke beinhaltete, beim Vorhaben einer bloß 1,7 km langen, bestandsnahen Zulegung eines zweiten Gleises (wobei die größte Abweichung von der Bestandstrasse nur rund 40 m betrug), entschieden, dass es sich dabei um den „Bau einer Fernverkehrsstrecke“ nach Anhang I Z 7 lit. a UVP-Richtlinie handelt, die jedenfalls einer UVP zu unterziehen ist (VwGH 12.9.2006, 2005/03/0131 Angerschluchtbrücke). Eine Anwendung des Anhanges II Z 13 der Richtlinie wurde verworfen.
2.2.2.4. In einem weiteren Urteil, das sich auf den „Bau von Flugplätzen“ gem. Anhang I Z 7 lit. a der Richtlinie bezieht, nämlich die Verbreiterung und den Ausbau – nicht jedoch die Verlängerung – von Start- und Landebahnen eines Flughafens in Lüttich sowie den Bau eines Kontrollturms, neuer Abrollwege und Parkzonen (EuGH 28.2.2008, Rs C-2/07), ging der EuGH jedoch, ebenso wie in der Entscheidung zum Flughafen Brüssel vom 17.3.2011 in der Rs C-275/09, von einem Änderungsvorhaben nach Anhang II der Richtlinie aus.
2.2.2.5. Die Projektwerberin stellte in ihrer Beschwerdebeantwortung ausführlich dar, warum sie der Ansicht ist, dass die österreichische Umsetzung der erwähnten Richtlinienbestimmungen in Bezug auf Autobahnen und Schnellstraßen korrekt erfolgt ist. Neben dem Neubau von Autobahnen und Schnellstraßen seien nämlich auch der Ausbau einer bestehenden Bundesstraße von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen mit einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km, die Errichtung einer zweiten Richtungsfahrbahn auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km und der Neubau zusätzlicher Anschlussstellen oder Ausbau bestehender Anschlussstellen unter bestimmten Bedingungen jedenfalls UVP-pflichtig. Dies bedeutet, so argumentiert die Projektwerberin im Ergebnis, eine vollständige Umsetzung der Tatbestände des Anhanges I der Richtlinie im Lichte der Rechtsprechung des EuGH in der Rs C-142/07, wonach auch Vorhaben zwingend einer UVP zu unterziehen sind, die aufgrund ihres Umfangs und ihrer Art einem Neubau gleichkommen.
Dieser Ansicht kann nicht vollständig gefolgt werden, weil auch andere Vorhabensausgestaltungen und auch -änderungen als die in § 23a Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 2 UVP-G 2000 genannten denkbar sind, die dem Bau einer Autobahn oder Schnellstraße nach Anhang I Z 7 lit. b UVP-Richtlinie gleichkommen. Dies betrifft etwa die Durchführung umfangreicher Tiefbauarbeiten, die für den Gerichtshof in den Verfahren zu diesem Tatbestand ausschlaggebend waren, um die dort behandelten Projekte als „Bau“ zu qualifizieren. Auch würde etwa eine Verdopplung der vorhandenen Fahrstreifen (ebenso wie die Errichtung einer neuen Richtungsfahrbahn) maßgeblich für einen Bau sprechen; dies wäre ebenso zu beurteilen wie die Zulegung eines weiteren Gleises bei einer bisher eingleisigen Fernverkehrsstrecke (VwGH 2005/03/0131, siehe oben).
Im ggstdl. Fall oblag es dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Beschwerdevorbringen zu erwägen, ob das vorliegende Vorhaben den „Bau“ einer Autobahn oder nur die „Änderung“ eines Baus einer Autobahn darstellt. Dies hat der EuGH in seinen Entscheidungen in der Rs C- 42/07 (RNr. 36, 37 und 48) und C-645/15 (RNr. 42) explizit klargestellt, indem er dem nationalen Gericht die Aufgabe zuweist, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der in Rede stehende Straßenbau unter Berücksichtigung aller seiner Merkmale einen solchen Umfang aufweist, dass er als „Bau“ im Sinne der UVP-Richtlinie einzustufen ist.
Die Einordnung, ob es sich bei einem Vorhaben, das eine Autobahn oder Schnellstraße betrifft, um ein Vorhaben nach Anhang I Z 7 lit. b oder aber nach Anhang II Z 13 lit. a i.V.m. Anhang I Z 7 lit. b handelt, hat dabei – aufgrund der Merkmale des konkreten Projekts – abstrakt, d.h. ohne Prüfung der konkret zu erwartenden Umweltauswirkungen, zu erfolgen, wie auch der VwGH in seiner das Ersterkenntnis aufhebenden Entscheidung vom 20.12.2021 bestätigt hat. Diese Einordnung kann nicht davon abhängen, ob beim konkreten Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen tatsächlich zu erwarten sind, weil in diesem Fall die ausschließlich nach Anhang II Z 13 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie durchzuführende Einzelfallprüfung vorweggenommen würde. Vielmehr ist zu fragen, ob bei einem derartigen Vorhaben aufgrund seines Umfanges typischerweise mit bedeutenden Eingriffen in und in der Folge Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (vgl. EuGH Rs C-645/15, RNr. 42).
2.2.2.6. Für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Zweiterkenntnis, das ggstdl. Vorhaben als „Bau einer Autobahn“ i.S.d. Anhanges I Z 7 lit. b UVP-Richtlinie zu qualifizieren, war die Überlegung ausschlaggebend, dass hinkünftig auf einem Abschnitt von ca. 4 km insgesamt sechs Fahrstreifen zur Verfügung stehen und die Hauptachse der A 22 in Richtung Norden um etwa 5,5 m verlegt werden muss, im Knoten Stockerau sowohl die Rampenfahrbahn von der A 22 auf die S 5 Stockerauer Schnellstraße als auch die Rampenfahrbahn von der S 5 auf die A 22 zweistreifig (statt bisher einstreifig) gestaltet werden, dass vorgesehen ist, die bestehende Fahrbahn auf beiden Richtungsfahrbahnen der S 3 Weinviertler Schnellstraße zu erneuern und drei Brücken neu zu bauen sind, das Entwässerungssystem zur Gänze neu geplant und dem Stand der Technik angepasst wird und das Projekt straßenseitige Lärmschutzmaßnahmen in Form von Lärmschutzwänden enthält sowie das Vorhaben in fast seiner gesamten Länge an besondere Schutzgebiete der Kategorie A des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 angrenzt. Die bestehende Autobahn erfahre, so das BVwG in seinem Zweiterkenntnis, somit zwar keine Lageveränderung, weder in horizontaler noch in vertikaler Hinsicht, es komme aber zu einer Verbreiterung derart, dass um ein Drittel mehr Fahrwege als bisher zur Verfügung stehen, und auch zu einer wesentlichen Erweiterung der Kapazität des Knotens, sodass, was die Fahrmöglichkeiten betrifft, bereits das Erweiterungsvorhaben für sich, würde es als Neuvorhaben errichtet, eine eigene Straße, und u.U. sogar, wenn es dem Kraftfahrverkehr vorbehalten und nur über Anschlussstellen oder besonders geregelte Kreuzungen erreichbar wäre, eine eigene Schnellstraße i.S. der Definition des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraße des internationalen Verkehrs vom 15.11.1975, darstellen würde.
2.2.2.7. In seinem Erkenntnis vom 20.12.2022, mit dem er das Zweiterkenntnis des BVwG aufhob, verwarf der VwGH zunächst das von der Projektwerberin ins Treffen geführte Argument, eine unbedingte UVP-Pflicht könne es nur bei Schaffung einer „neuen Qualität der Verkehrsverbindung“ geben. Vom EuGH werde dieses Kriterium in seiner bisherigen Rechtsprechung nicht ausdrücklich genannt. Dadurch würden andere Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt wie etwa solche, die durch den Flächenverbrauch oder die Zerschneidung sensibler Gebiete entstehen, oder die Beeinträchtigungen von Stätten von historischer, kultureller und archäologischer Bedeutung, in ihrer Bedeutung zumindest gemindert. Eine solche Hierarchie sei mit den Zielen der UVP-Richtlinie - nämlich jene Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer UVP zu unterziehen - nicht vereinbar und könne der dazu ergangenen Rechtsprechung des EuGH auch nicht entnommen werden.
Die Prüfung, ob das verfahrensgegenständliche Vorhaben der Erweiterung der A 22 einem „Bau“ gleichkommt, erfordere jedoch zunächst konkrete Feststellungen der Merkmale des Vorhabens und in weiterer Folge eine Bewertung der typischerweise damit verbundenen Umweltauswirkungen. Dafür sei beispielsweise der mit der Ausbaumaßnahme verbundene Flächenverbrauch bzw. der durch diese verursachte Verkehr dem üblichen Flächenverbrauch bei der Neuerrichtung einer Autobahn oder den durchschnittlichen Lärm- und Schadstoffemissionen aus dem Verkehr gegenüber zu stellen. Dies werde regelmäßig die Einbindung von Sachverständigen erfordern. Diese Prüfung unterscheide sich von der Einzelfallprüfung gemäß § 24 Abs. 5 UVP-G 2000 insofern, als nicht die konkreten Umweltauswirkungen - auch nicht im Rahmen einer Grobprüfung - zu beurteilen sind, sondern die Merkmale des Änderungsvorhabens in Hinblick auf ihre typischerweise zu erwartenden Umweltauswirkungen.
Im ggst. Fall hätte sich das BVwG jedenfalls mit der Verkehrsprognose auseinandersetzen müssen. Autobahnen und Schnellstraßen seien nämlich typischerweise mit einem hohen Verkehrsaufkommen und den damit einhergehenden Umweltauswirkungen verbunden; das Verkehrsaufkommen sei ein entscheidendes Merkmal betreffend die Umweltauswirkungen einer Autobahn. Treffe es nämlich zu, dass beim gegenständlichen Änderungsvorhaben von keinem Ansteigen des Gesamtverkehrsvolumens auf der Autobahn in den Jahren 2025 und 2035 auszugehen ist, käme einer detaillierten Begründung, aufgrund welcher anderen Merkmale das BVwG davon ausging, dass dieses Vorhaben dennoch erhebliche Umweltauswirkungen verursachen könnte, ein besonderes Gewicht zu. Diese Begründung vermisste der VwGH im Zweiterkenntnis des BVwG.
2.2.2.8. Auf dieser Grundlage führte das Gericht sein Ermittlungsverfahren fort und beauftragte u.a. ein auf die integrierte Bewertung von Umweltauswirkungen spezialisiertes Unternehmen mit dem vom VwGH eingeforderten Vergleich der Auswirkungen des Vorhabens mit dem typischen Neubau einer Autobahn. Der auf Grundlage dieses Gutachtens und auch der Erörterung in der mündlichen Verhandlung festgestellte Sachverhalt zeigt, dass insgesamt das Ausmaß der zu erwartenden Umweltauswirkungen des gegenständlichen Ausbauvorhabens nicht mit jenen eines Neubaus am selben Standort vergleichbar ist, da es in der Betriebsphase bei einigen und in der Betriebsphase bei allen Wirkfaktoren zu einem geringeren Ausmaß der Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter kommt (oben II.1.4.).
2.2.2.9. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH sind die Tatbestände des § 23a UVP-G 2000 unionsrechtskonform auszulegen bzw. das Unionsrecht unmittelbar anzuwenden. Eine Prüfung, ob ein Änderungsvorhaben einen „Bau“ im Sinne des Anhanges I der UVP-Richtlinie darstellt, ist beispielsweise dann erforderlich, wenn - wie im Fall der den Ausbau einer Eisenbahnstrecke betreffenden Angerschluchtbrücke (VwGH 12.9.2006, 2005/03/0131) - eine Engstelle beseitigt, ein Projekt in mehrere aufeinander folgende kürzere Abschnitte aufgeteilt (vgl. C-227/01, Rn. 53; soweit nicht ohnehin von § 23a Abs. 2 Z 2 UVP-G 2000 erfasst) oder eine Verbindung zwischen zwei oder mehreren Autobahnen hergestellt wird (VwGH 20.12.2022, Ra 2022/06/0040).
Im ggst. Fall kann jedenfalls von der Beseitigung einer Engstelle an einer bestehenden Autobahn ausgegangen werden. Es war daher, wie in den Beschwerden moniert, eine Prüfung erforderlich, ob das Änderungsvorhaben einen „Bau“ einer Autobahn darstellt. Diese Prüfung, die nach den Vorgaben des Erkenntnisses des VwGH vom 20.12.2022 erfolgt ist, hat ergeben, dass die Auswirkungen des Vorhabens nicht mit den typischen Auswirkungen des Neubaus einer Autobahn vergleichbar sind. Bei dem gegenständlichen Vorhaben handelt es sich somit nicht um den „Bau einer Autobahn“, der gem. Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang I Z 7 lit. b UVP-Richtlinie jedenfalls einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen wäre.
2.3. Einzelfallprüfung:
Gemäß dem hier anzuwendenden § 23a Abs. 2 Z 3 UVP-G 2000 ist das Vorhaben als Ausbaumaßnahme an Bundesstraßen, die nicht unter Abs. 1 oder Abs. 2 Z 1 und 2 fällt und die ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B, C, D oder E des Anhanges 2 berührt, nur dann UVP-pflichtig, wenn im Einzelfall zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird.
Dabei hat die Behörde gemäß § 24 Abs. 5 UVP-G 2000 auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde, des Umweltanwaltes oder einer Standortgemeinde innerhalb einer Frist von acht Wochen festzustellen, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des § 23a durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Änderungsvorhabens und zur Abschätzung seiner Auswirkungen auf den Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet festgelegt wurde, ausreichen.
Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken (VwGH 8.10.2020, Ra 2018/07/0447).
2.3.1. Berührte Schutzgebiete:
Unstrittig ist, dass das Vorhaben besondere Schutzgebiete der Kategorie A des Anhanges 2 zum UVP-G 2000 und der Kategorie E (Siedlungsgebiet) dieses Anhanges berührt. Die Drittbeschwerdeführer/innen und Viertbeschwerdeführer/innen bringen jedoch weiters vor, dass richtigerweise das Vorhaben auch ein Schutzgebiet der Kategorie D des Anhanges 2 zum UVP-G 2000 (belastetes Gebiet – Luft) berühre, weil die falsche Verordnung gemäß § 3 Abs. 10 UVP-G 2000 angewendet worden bzw. die angewendete Verordnung gesetzwidrig sei. Am Tag der Antragstellung sei nämlich nach der damals geltenden Verordnung das Gebiet des Verwaltungsbezirkes Korneuburg als belastetes Gebiet für den Schadstoff PM10 ausgewiesen gewesen. Erst mit Erlassung der neuen Verordnung belastete Gebiete (Luft) 2019, BGBl. II Nr. 101/2019, die am 24.4.2019, also während des laufenden Feststellungsverfahrens, in Kraft getreten sei, berühre das Vorhaben kein belastetes Gebiet mehr.
Die belangte Behörde sieht den Zweck der Regelung des § 24 Abs. 6 UVP-G 2000, wonach bei der Einzelfallprüfung schutzwürdige Gebiete der Kategorie D nur zu berücksichtigen sind, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind, darin, dass ein erst im Laufe des Feststellungsverfahrens neu ausgewiesenes schutzwürdiges Gebiet nicht mehr berücksichtigt werden muss, auch wenn es vom Vorhaben physisch berührt wird. Sie verweist diesbezüglich im angefochtenen Bescheid auch auf Literatur, wonach es sich bei dieser Regelung um ein Rechtssicherheitsprivileg handle. Mit dieser Regelung solle sichergestellt werden, dass ein Projektwerber von vornherein weiß, ob sich sein Vorhaben in einem solchen Gebiet befindet, wodurch er die Projektplanungen entsprechend gestalten kann. Andernfalls wäre er durch die Änderung der Rechtslage während des anhängigen Feststellungsverfahrens gezwungen, sein Projekt entsprechend umzuplanen oder abzuändern. Es bestehe aber nach Ansicht der Behörde kein Grund mehr, die Auswirkungen des Projekts auf ein schutzwürdiges Gebiet zu prüfen, das während eines laufenden Feststellungsverfahrens seine Schutzwürdigkeit verliere. Die Behörde verweist diesbezüglich auf auch auf ein Judikat des Bundesverwaltungsgerichts.
Dem setzen die Viertbeschwerdeführer/innen den Wortlaut des § 24 Abs. 6 UVP-G 2000 entgegen, wonach in der Einzelfallprüfung schutzwürdige Gebiete der Kategorie D zu berücksichtigen sind, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind. Dies würde bedeuten, dass „Wegfall“ des belasteten Gebietes nach diesem Tag für die Feststellungsentscheidung nicht relevant wäre.
Damit geben die Beschwerdeführer/innen den Wortlaut dieser Bestimmung in ihrer Beschwerde jedoch verkürzt wieder. Gemäß § 24 Abs. 6 UVP-G 2000 sind bei der Einzelfallprüfung schutzwürdige Gebiete der Kategorie B nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind. Diese Formulierung legt eben gerade nicht fest, dass schutzwürdige Gebiete immer nur in der Form und in dem Ausmaß zu berücksichtigen sind, in dem sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind, sondern schafft eine Vorbedingung dafür, in welchem Fall die Berücksichtigung eines schutzwürdigen Gebiets überhaupt in Betracht kommt. Darüber, was im Fall des Wegfalls eines derartigen Gebiets während eines Feststellungsverfahrens zu prüfen ist, sagt die Bestimmung nichts aus.
Vielmehr ist der Behörde recht zu geben, dass diese Bestimmung nur sicherstellen soll, dass die Ausweisung eines schutzwürdigen Gebiets die Projektwerberin nicht während eines laufenden Feststellungsverfahrens in eine UVP zwingen soll. Zwar sei dahingestellt und braucht an dieser Stelle nicht näher erörtert zu werden, ob diese Bestimmung unionsrechtskonform ist; jedenfalls unionsrechtskonform ist es, ein Vorhaben, das in einem Gebiet liegt, in dem die Umweltqualitätsnormen dauerhaft nicht mehr überschritten sind, aus diesem Grund keiner UVP mehr zu unterziehen (Art. 4 Abs. 3 i.V.m. Anhang III Z. 2 lit. c Pkt. vi UVP-Richtlinie 2011/92/EU ). Der Behörde ist daher im Ergebnis recht zugeben, dass kein belastetes Gebiet – Luft im Sinn des Anhanges 2 zum UVP-G 2000 vorliegt.
Auch die Argumentation der Drittbeschwerdeführer/innen, die aktuelle Verordnung belastete Gebiete (Luft) 2019, BGBl II Nr. 101/2019, die das Vorhabensgebiet nicht mehr als belastet ausweist, sei wegen falscher Positionierung der Messstelle A 22 Stockerau Mitte gesetzwidrig und müsse daher gemäß Art. 139 Abs. 1 Abs. 1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden, verfängt nicht, stellt doch der Gerichtssachverständige für Luftreinhaltetechnik unmissverständlich fest, dass der Ist-Zustand der Luftqualität durch die von ihm verwendeten Messstellen-Ergebnisse gut erfasst und dokumentiert ist (vgl. oben Pkt. 1.5.1.4).
2.3.2. Auswirkungen auf das Siedlungsgebiet:
2.3.2.1. Relevante Auswirkungen:
2.3.2.1.1. Das Vorhaben berührt unstrittig ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie E nach Anhang 2 zum UVP-G 2000. Als „Siedlungsgebiet“ wird dort ein Bereich in oder nahe Siedlungsgebieten definiert, d. i. ein Umkreis von 300 m um das Vorhaben, in dem bestimmte Widmungen (in erster Linie Bauland für Wohnnutzung) vorliegen.
In den Beschwerden werden verschiedene Themen angesprochen, die einen Konnex zum Siedlungsgebiet aufweisen oder aufweisen könnten.
Ein Vorhaben kann auf mannigfaltige Weise Wirkungen auf das Siedlungsgebiet entfalten. Weder das Gesetz noch die Gesetzesmaterialien enthalten einen Anhaltspunkt, welche Wirkungen für den Schutzzweck relevant sind bzw. was der maßgebende Sachverhalt ist.
Für den Vorhabenstyp „Entnahme von mineralischen Rohstoffen“ sah das UVP-G 2000 bereits in der Fassung der UVP-G-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 89/2000, in Z 25 und 26 seines Anhanges 1 einen Schwellenwert für solche bergbaulichen Vorhaben in oder im Nahebereich von Siedlungsgebieten vor. Ausweislich der Gesetzesmaterialien ging es dem Gesetzgeber darum, dass diesfalls – insbesondere in Erwartung eines erhöhten Verkehrsaufkommens oder der entstehenden Lärmbelästigung – die Auswirkungen auf die Lebensqualität von Nachbarn geprüft wird (vgl. IA 168/A 21. GP , S. 40).
Lt. dem Leitfaden Einzelfallprüfung des BMLFUW aus 2011 ist Schutzzweck des Siedlungsgebiets der „Schutz des Menschen und der menschlichen Nutzungsinteressen (Gesundheit und Lebensqualität)“. Baumgartner/Petek, UVP-G 2000 (478). Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 Anhang 2 UVP-G, Rz 11 (Stand 1.7.2011, rdb.at) und Bergthaler/Stangl in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler (Hrsg), UVP-G: Kommentar3 (2013) Anhang 2 Rz 5, übernehmen diese sehr allgemeine Angabe.
In Kap. 8.2 des angesprochenen Leitfadens findet sich eine beispielhafte Aufzählung, welche Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter - soweit sie voraussichtlich erheblich sind - behandelt werden sollen: beim Schutzgut Mensch heißt es dazu: „ggf. Aussagen zu: Schadstoffbelastungen (Luft, Wasser), Lärm, Erschütterungen, Licht“. Nur beim Schutzgut „Sach- und Kulturgüter“ wird „Flächeninanspruchnahme, optische Störung, Schädigung durch Erschütterungen oder Schadstoffemissionen“ angeführt.
Beim schutzwürdigen Gebiet Kat. E heißt es:
„Vorhaben in oder im Nahebereich von Siedlungsgebieten (Kategorie E): – Gefährdung der Gesundheit oder Beeinträchtigung der Lebensqualität von Menschen in der unmittelbaren Umgebung des Vorhabens (Wohnhäuser, Schulen, Krankenhäuser etc.) durch Emissionen (z.B. Geruch, Lärm) oder Verkehrsaufkommen sowie auf Grund der Auswirkungen von Unfällen.“
In der Checkliste am Schluss von Kap. 9.2 werden folgende Auswirkungen auf den Menschen aufgezählt:
Mensch - Gesundheit/Wohlbefinden/Erholung/Wohnen:
Werden Siedlungs- bzw. Erholungsgebiete durch Belastungen von Staub oder anderer Luftschadstoffe erheblich beeinträchtigt?
Werden Siedlungs- bzw. Erholungsgebiete durch Lärmentwicklung beeinträchtigt?
Werden bestehende Lärmgrenzwerte bzw. Planungsrichtwerte überschritten?
Werden Siedlungs- bzw. Erholungsgebiete durch Geruchsbelästigungen erheblich beeinträchtigt?
Werden Siedlungs- bzw. Erholungsgebiete durch Erschütterungen erheblich beeinträchtigt?
Kommt es zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Trinkwasserqualität von Wasserversorgungsanlagen?
Werden Siedlungs- bzw. Erholungsgebiete durch Licht oder andere Strahlung erheblich beeinträchtigt?
Ist mit einem großflächigen Verlust an Siedlungs- und Freiflächen zu rechnen?
Auf Störungen des Orts- oder Landschaftsbildes wird nicht Bezug genommen.
2.3.2.1.2. Die Definition des „Siedlungsgebiets“ als schutzwürdiges Gebiet geht auf Anhang III der UVP-Richtlinie zurück, wonach im Screeningverfahren beim Kriterium „Standort“ „Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte“ zu berücksichtigen sind (VwGH 29.3.2021, Ro 2020/03/0023, Rz. 38).
Im Leitfaden der Europäischen Kommission zum Screening aus 2017 (Environmental Impact Assessment of projects – guidance on screening) findet sich jedoch ebenfalls keine direkte Auslegungshilfe zum Schutzzweck solcher Gebiete. In der Checkliste ab S. 57 finden sich folgende zu berücksichtigende Fragen:
„21. Are there existing land uses within or around the location e.g. homes, gardens, other private property, industry, commerce, recreation, public open space, community facilities, agriculture, forestry, tourism, mining or quarrying that could be affected by the Project?
22. Are there any plans for future land uses within or around the location that could be affected by the Project?
23. Are there areas within or around the location which are densely populated or built-up, that could be affected by the Project?
24. Are there any areas within or around the location which are occupied by sensitive land uses e.g. hospitals, schools, places of worship, community facilities, that could be affected by the Project?
25. Are there any areas within or around the location which contain important, high quality or scarce resources e.g. groundwater, surface waters, forestry, agriculture, fisheries, tourism, minerals, that could be affected by the Project?“
2.3.2.1.3. In seiner Entscheidung vom 28.5.2021, W118 2235701-1/30E Klagenfurt Seltenheim Hubschrauberflugplatz (detto BVwG 9.6.2021, W118 2241924-1/53E A 13 Luegbrücke) hat das BVwG ebenso bloß auf diese Angabe zurückgegriffen und festgestellt, die Prüfung auf Beeinträchtigung des Schutzzwecks eines Siedlungsgebiets beschränke sich auf eine allfällige wesentliche Beeinträchtigung von Gesundheit und Lebensqualität der Bewohner des Siedlungsgebiets. Die übrigen in § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 aufgelisteten Schutzgüter, insb. der Schutz des Klimas oder etwa der Schutz von Wildtieren, bildeten in diesem Zusammenhang keinen Prüfgegenstand. Nicht abschließend geklärt wurde in diesen Erkenntnissen, was unter „Lebensqualität“ zu verstehen ist.
In BVwG 21.2.2018, W118 2152039-1 Steinbruch Paudorf kam das Gericht zum Schluss, bei einem Siedlungsgebiet könnten nur solche Auswirkungen für den Schutzzweck relevant sein, die unmittelbar auf das Siedlungsgebiet und die darin wohnenden Menschen einwirken. Negative Auswirkungen auf einen Wald, der den Bewohnern des Siedlungsgebiets als Naherholungsgebiet dient, seien davon nicht erfasst. Die belangte Behörde habe sich somit bei ihrer Prüfung im vorliegenden Fall zu Recht nicht mit diesem Aspekt auseinandergesetzt.
2.3.2.1.4. Insgesamt geht aus den zitierten Unterlagen und Entscheidungen hervor, dass vom Schutzzweck eines „Siedlungsgebiets“ jedenfalls direkte Beeinflussungen des Siedlungsgebiets durch stoffliche Immissionen wie Lärm, Licht, Luftschadstoffe, flüssige Immissionen, Erschütterungen etc. erfasst sind. Auch Beeinträchtigungen der Erholungsnutzung durch Einwirkungen auf Erholungsgebiete wie Parks oder naturnahe Zonen, jedenfalls sofern sie sich im Bereich des Siedlungsgebiets selbst befinden, werden als Beeinträchtigungen der „Lebensqualität“ zu betrachten sein. Beeinträchtigungen des Landschafts- oder Ortsbildes, deren Bewertung eine starke subjektive Komponente innewohnt, sind jedoch in erster Linie bei der Prüfung betreffend Schutzgebiete der Kategorie A gem. Anhang 2 zum UVP-G 2000 relevant. Der Schutzzweck eines Siedlungsgebiets wird durch solche Veränderungen nur in sehr krassen Fällen berührt sein können, wo die Beeinträchtigung des Ortsbildes nicht nur optisch-ästhetische, sondern auch unmittelbar gesundheitsbeeinträchtigende oder belästigende Wirkungen auf Menschen erwarten lässt.
2.3.2.2. Wirkfaktor Luftschadstoffe:
2.3.2.2.1. Relevant für den Schutzzweck des berührten Siedlungsgebiets sind zunächst alle Vorbringen betreffend Luftschadstoffe.
Derzeit gelten in Österreich gem. § 3 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 zum Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) folgende Luftschadstoff-Grenzwerte zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit:
„Anlage 1: Konzentration
zu § 3 Abs. 1
Anlage 1a: Immissionsgrenzwerte
Als Immissionsgrenzwert der Konzentration zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit in ganz Österreich gelten die Werte in nachfolgender Tabelle:
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Konzentrationswerte in µg/m3 (ausgenommen CO: angegeben in mg/m3; Arsen, Kadmium, Nickel, Benzo(a)pyren: angegeben in ng/m3) | ||||||||||
Luftschadstoff | HMW | MW8 | TMW | JMW |
Schwefeldioxid | 200 *) | 120 | ||
Kohlenstoffmonoxid | 10 | |||
Stickstoffdioxid | 200 | 30 **) | ||
PM10 | 50 ***) | 40 | ||
Blei in PM10 | 0,5 | |||
Benzol | 5 | |||
Arsen | 6 ****) | |||
Kadmium | 5 ****) | |||
Nickel | 20 ****) | |||
Benzo(a)pyren | 1 ****) | |||
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________________
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*) Drei Halbstundenmittelwerte pro Tag, jedoch maximal 48 Halbstundenmittelwerte pro Kalenderjahr bis zu einer Konzentration von 350 µg/m3 gelten nicht als Überschreitung. | ||||||||||
**) Der Immissionsgrenzwert von 30 µg/m3 ist ab 1. Jänner 2012 einzuhalten. Die Toleranzmarge beträgt 30 µg/m3 bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und wird am 1. Jänner jedes Jahres bis 1. Jänner 2005 um 5 µg/m3 verringert. Die Toleranzmarge von 10 µg/m3 gilt gleich bleibend ab 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2009. Die Toleranzmarge von 5 µg/m3 gilt gleich bleibend ab 1. Jänner 2010. Im Jahr 2012 ist eine Evaluierung der Wirkung der Toleranzmarge für die Jahre 2010 und 2011 durchzuführen. Auf Grundlage dieser Evaluierung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend gegebenenfalls den Entfall der Toleranzmarge mit Verordnung anzuordnen. | ||||||||||
***) Pro Kalenderjahr ist die folgende Zahl von Überschreitungen zulässig: ab Inkrafttreten des Gesetzes bis 2004: 35; von 2005 bis 2009: 30; ab 2010: 25. | ||||||||||
****) Gesamtgehalt in der PM10-Fraktion als Durchschnitt eines Kalenderjahres. | ||||||||||
Anlage 1b: Immissionsgrenzwert für PM2,5
zu § 3 Abs. 1
Als Immissionsgrenzwert der Konzentration von PM2,5 gilt der Wert von 25 µg/m3 als Mittelwert während eines Kalenderjahres (Jahresmittelwert). Der Immissionsgrenzwert von 25 µg/m3 ist ab dem 1. Jänner 2015 einzuhalten.“
Wie den Feststellungen unter Pkt. 1.5.1. zu entnehmen ist, werden auch nach Errichtung des Vorhabens die Grenzwerte deutlich unterschritten. Zudem kommt es bei keinem Luftschadstoff zu Zusatzbelastungen, die die Irrelevanzschwelle übersteigen.
Der luftreinhaltetechnische Gerichtssachverständige zieht bei seiner Beurteilung den Leitfaden des Umweltbundesamtes aus 2020 heran (Leitfaden UVP & IG-L) und legt dar, dass dieser den Stand der Technik zum Umgang mit Überschreitungen von Immissionsgrenzwerten von Luftschadstoffen in Verfahren nach dem UVP-G 2000 darstellt. Dieser legt für Gebiete ohne Grenzwertüberschreitungen als Irrelevanzkriterium im Allgemeinen eine 3 %ige Jahreszusatzbelastung zur Abgrenzung des Untersuchungsraumes fest, für Bundesstraßenvorhaben wird auf die Richtlinie und Vorschrift für den Straßenbau RVS 04.02.12. verwiesen, die für die Betriebsphase generell ein Kriterium von 3 % des Jahresmittelwertes zum Schutz der menschlichen Gesundheit bzw. 10 % eines Jahresmittelgrenzwerts zum Schutz der Ökosysteme und der Vegetation als irrelevante Zusatzbelastung festlegt.
Für die Einzelfallprüfung im Feststellungsverfahren nach § 24 Abs. 5 UVP-G 2000 wird darin vorgeschlagen:
Im Fall von bestehenden oder aufgrund des beantragten Vorhabens zu erwartenden Grenzwertüberschreitungen für die Jahresmittelwerte bzw. Kurzzeitwerte (insbesondere den Halbstundenmittelwert von NO2) oder der Nichteinhaltung des höchst zulässigen Überschreitungskriteriums für den Tagesmittelwert für PM10 im Untersuchungsgebiet sollte davon ausgegangen werden, dass damit eine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Luft (i.S. einer wesentlichen Änderung der natürlichen Zusammensetzung des Schutzgutes Luft im Untersuchungsgebiet) vorliegt, d. h. jede weitere, relevante Immissionszusatzbelastung kann als wesentliche Beeinträchtigung der Luft i. S. e. Änderung der natürlichen Zusammensetzung der Luft gewertet werden. Die Erheblichkeit der Umweltauswirkung wäre dadurch gegeben und es wäre eine UVP für das beantragte Vorhaben durchzuführen. Kommt es jedoch zu keiner Überschreitung der Grenzwerte für die Jahresmittelwerte oder wird das höchst zulässige Überschreitungskriterium für den Tagesmittelwert für PM10 gemäß Anlage 1a IG-L eingehalten, so wäre eine Erheblichkeit nur dann gegeben, wenn eine wesentliche Änderung der natürlichen Zusammensetzung der Luft vorliegt. Dies liegt aus luftreinhaltetechnischer Sicht dann vor, wenn diese zumindest eindeutig feststellbar ist. Eindeutig feststellbar ist gemäß Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts in jedem Fall jenes Ausmaß an Immissionszusatzbelastungen, das über den in Anlage 4 gemäß IG-L-MKV 2012 festgelegten Datenqualitätszielen für die Luftqualitätsbeurteilung liegt. Das strengste Datenqualitätsziel wird darin für ortsfeste Messungen definiert. Die Messunsicherheit beträgt demnach für ortsfeste Messungen von NO2 bzw. NOx plus/minus 15 % und für PM10 plus/minus 25 %, wobei diese Prozentsätze für die Unsicherheit in Bezug auf den jeweiligen Grenzwert im IG-L gelten. Eine UVP wäre demnach dann für das beantragte Vorhaben durchzuführen, wenn die Zusatzbelastung für NO2 bzw. NOx über 15 % oder für PM10 über 25 % des jeweiligen IG-L-Grenzwertes liegt.
Wie festgestellt, kommt es zu keinen relevanten Zusatzbelastungen; selbst im Fall jedoch, dass es bei einem Schadstoff zu relevanten Zusatzbelastungen kommen sollte, wäre eine Änderung der natürlichen Zusammensetzung der Luft und damit eine Wesentlichkeit i.S. des § 23a Abs. 2 Z 3 UVP-G 2000 nur dann gegeben, wenn die Zusatzbelastung für NO2 bzw. NOx über 15 % oder für PM10 über 25 % des jeweiligen IG-L-Grenzwertes liegt. Dies ist nicht der Fall.
Insgesamt wurde festgestellt, dass es nur zu sehr geringen Erhöhungen der Luftschadstoffbelastung durch das Vorhaben kommt, wobei weder Grenzwerte für Luftschadstoffe noch fachlich anerkannte Irrelevanzschwellenwerte für die Beurteilung der Erheblichkeit überschritten werden.
2.3.2.2.2. Zu möglichen Grenzwertüberschreitungen beim Jahresmittelwert für NO2 in Sportarealen stellt der Sachverständige fest, dass ausgehend von den großräumigen Standortkriterien für Messstellen nach der Messkonzeptverordnung, wonach die Lage eines Messpunktes oder eines Beurteilungspunktes dort zu sein hat, wo die Bevölkerung wahrscheinlich direkt oder indirekt über einen im Verhältnis zur Mittelungszeit der betreffenden Grenzwerte signifikanten Zeitraum ausgesetzt sein wird, für die Beurteilung des kurzfristigen Aufenthalts an Sportplätzen der NO2-Halbstundenmittelwertgrenzwert des IG-L relevant ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seiner Entscheidung vom 31.3.2020, W104 2216410-1 Markgrafneusiedl Kies IV, folgendes ausgeführt:
„Der gemäß Art. 6 Luftqualitätsrichtlinie 2008/50/EG zur Beurteilung der Luftqualität heranzuziehende Anhang III der Richtlinie lautet auszugsweise:
‚ANHANG III
Beurteilung der Luftqualität und Lage der Probenahmestellen für Messungen von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft
A. Allgemeines
Die Luftqualität wird in allen Gebieten und Ballungsräumen nach folgenden Kriterien beurteilt:
1. Die Luftqualität wird an allen Orten, mit Ausnahme der in Nummer 2 genannten Orte, nach den in den Abschnitten B und C für die Lage der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen festgelegten Kriterien beurteilt. Die in den Abschnitten B und C niedergelegten Grundsätze gelten auch insoweit, als sie für die Bestimmung der spezifischen Orte von Belang sind, an denen die Konzentrationen der einschlägigen Schadstoffe ermittelt werden, wenn die Luftqualität durch orientierende Messungen oder Modellierung beurteilt wird.
2. Die Einhaltung der zum Schutz der menschlichen Gesundheit festgelegten Grenzwerte wird an folgenden Orten nicht beurteilt:
a) Orte innerhalb von Bereichen, zu denen die Öffentlichkeit keinen Zugang hat und in denen es keine festen Wohnunterkünfte gibt;
b) nach Maßgabe von Artikel 2 Absatz 1 auf Industriegeländen oder in industriellen Anlagen, für die alle relevanten Bestimmungen über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz gelten;
c) auf den Fahrbahnen der Straßen und — sofern Fußgänger für gewöhnlich dorthin keinen Zugang haben — auf dem Mittelstreifen der Straßen.
B. Großräumige Ortbestimmung der Probenahmestellen
1. Schutz der menschlichen Gesundheit
a) Der Ort von Probenahmestellen, an denen Messungen zum Schutz der menschlichen Gesundheit vorgenommen werden, ist so zu wählen, dass folgende Daten gewonnen werden:
— Daten über Bereiche innerhalb von Gebieten und Ballungsräumen, in denen die höchsten Konzentrationen auftreten, denen die Bevölkerung wahrscheinlich direkt oder indirekt über einen Zeitraum ausgesetzt sein wird, der im Vergleich zum Mittelungszeitraum der betreffenden Grenzwerte signifikant ist;
— Daten zu Konzentrationen in anderen Bereichen innerhalb von Gebieten und Ballungsräumen, die für die Exposition der Bevölkerung allgemein repräsentativ sind.
b) Der Ort von Probenahmestellen ist im Allgemeinen so zu wählen, dass die Messung sehr kleinräumiger Umweltzustände in ihrer unmittelbaren Nähe vermieden wird, was bedeutet, dass der Ort der Probenahmestelle so zu wählen ist, dass die Luftproben — soweit möglich — für die Luftqualität eines Straßenabschnitts von nicht weniger als 100 m Länge bei Probenahmestellen für den Verkehr und nicht weniger als 250 m × 250 m bei Probenahmestellen für Industriegebiete repräsentativ sind.
[…]‘
Daraus ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen, dass die Luftqualität zwar dort zu beurteilen ist, wo – außerhalb der durch Pkt. A Z 2 der durch Anhang III ausgeschlossenen Orte – die höchsten Konzentrationen auftreten. Allerdings sollen die höchsten Konzentrationen nur an Orten beurteilt werden, denen die Bevölkerung wahrscheinlich direkt oder indirekt über einen Zeitraum ausgesetzt sein wird, der im Vergleich zum Mittelungszeitraum der betreffenden Grenzwerte signifikant ist.“
Auch der Verwaltungsgerichtshof hat angenommen, dass eine unmittelbare Betroffenheit von Personen durch Grenzwertüberschreitungen in einem Gebiet vorliege, wo diese Personen wohnen, arbeiten und ihre sozialen Kontakte pflegen, sich also regelmäßig aufhalten (VwGH 25.9.2019, Ra 2018/07/0359).
Die Beurteilung des Sachverständigen entspricht demnach den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen.
Der höchste Halbstundenmittelwert an der Messstelle Stockerau A22 mobil der letzten vier Jahre betrug 144 μg/m³, der Grenzwert ist mit 200 μg/m³ festgelegt. Es ist nur an einem Immissionspunkt näher an der Autobahn und nur in besonderen Ausnahmefällen (Störfälle oder Ähnliches) mit Überschreitungen dieses Grenzwertes zu rechnen, nicht jedoch auf betroffenen Sportarealen.
Eine Wesentlichkeit von Auswirkungen auf Siedlungsgebiete ist daher auch unter diesem Aspekt nicht gegeben.
2.3.2.2.3. Zu Recht wurde von den Beschwerdeführer/inne/n moniert, es müsse die längerfristige Einhaltung der Grenzwerte sichergestellt werden. Sie haben dazu auf eine bevorstehende Senkung der Grenzwerte verwiesen, wie sie auf EU-Ebene bereits beschlossen sei.
Dazu hat der Sachverständige dargelegt, dass die maximalen prognostizierten Gesamtimmissionen im Prognosejahr 2035 20 μg/m³ für den Jahresmittelwert NO2 und 19 μg/m³ als Jahresmittelwert für PM10 betragen werden. Für PM2,5 ist mit einer Gesamtimmission von 10 bis 11 μg/m³ für den Jahresmittelwert zu rechnen. Gemäß der neuen Luftqualitäts-RL der EU – die jedoch noch nicht im Amtsblatt erschienen ist – wäre ein Jahresmittelwert von 20 μg/m³ NO2, 20 μg/m³ PM10 als Jahresmittelwert und 10 μg/m³ für PM2,5 einzuhalten. Dazu kommen noch Tagesmittelwertkriterien mit zulässigen Überschreitungstagen für NO2, PM10 und PM2,5. Aus heutiger Sicht, so der Sachverständige, sei zwar nicht auszuschließen, dass insbesondere in Hinblick auf PM2,5 Grenzwertüberschreitungen möglich sind, es sei allerdings zu berücksichtigen, dass in den Prognosen die Hintergrundbelastungen vom ihm fortgeschrieben wurden und als überschätzend für die Prognose 2035 zu werten sind.
Für das Bundesverwaltungsgericht bedeutet dies, auch im Hinblick auf die jeder Prognose immanente Unsicherheit, dass die Einhaltung auch der vom Sachverständigen angeführten künftig zu erwartenden Grenzwerte bei Verwirklichung des Vorhabens zwar knapp, aber dennoch gesichert ist.
2.3.2.2.4. Schließlich ist noch auf das wiederkehrend ins Treffen geführte Argument der Unsicherheit der Prognosen und der Erforderlichkeit der Berücksichtigung von Prognoseunsicherheiten einzugehen darauf hinzuweisen, dass der Sachverständige mit detaillierter Begründung darauf hingewiesen hat, dass die Prognoseunsicherheit der Verkehrsprognose unter 10 % gehalten werden kann und er diese in seinen Berechnungen berücksichtigt hat (Pkt. 1.3.).
Zur Prognoseunsicherheit bei Verkehrsprognosen ist darüber hinaus ist auf die ständige Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen, wonach das UVP-G 2000 schon bei der Erstellung der UVE (§ 6 Abs. 1 Z 3 und 4) auf „voraussichtliche Beeinträchtigungen" abstellt und dieses Kalkül auch für die Beurteilung aus Sicht des Umweltverträglichkeitsgutachtens und der UVP-Genehmigung Bedeutung hat und dass nicht grundsätzlich die jeweils ungünstigsten Worst-Case-Szenarien, sondern die - aufgrund der Erfahrungen und des Wissensstandes - voraussichtlichen Szenarien zugrunde zu legen sind (BVwG 21.8.2017, W143 2017269-2 A26 Linzer Autobahn, sowie 18.5.2018, W104 2108274-1 S1 Außenring Schnellstraße Schwechat-Süßenbrunn).
Diesen Ausführungen folgt das Bundesverwaltungsgericht auch im ggstdl. Verfahren, wo zudem nur eine Grobprüfung durchzuführen war (VwGH 23.02.2011, 2009/06/0107, wonach dies auch hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit und Plausibilität gilt).
Auch der Verwaltungsgerichtshof hat sich dieser Betrachtung angeschlossen und betont, dass Prognoseentscheidungen auf Grund von ausreichenden Sachverhaltsermittlungen - etwa schlüssigen Sachverständigengutachten - zu treffen sind und dass es eine Frage des Einzelfalls sei, auf Grund welcher Beweisergebnisse das Verwaltungsgericht letztlich vom Vorliegen eines bestimmten Sachverhaltes überzeugt sein kann, wobei im Falle von Prognoseentscheidungen entsprechend darauf Bedacht zu nehmen ist, dass Aussagen über Zukünftiges naturgemäß mit einer gewissen (unterschiedlich starken) Unsicherheit behaftet sein müssen (VwGH 28.5.2020, Ra 2019/07/0081, Rz 35).
In Bezug auf die Luftschadstoffberechnung ist auf die Ausführungen des Sachverständigen zu verweisen, wonach auch bei deutlich höherem Zusatzverkehr keine Erheblichkeit der Auswirkungen gegeben wäre (Pkt. 1.5.1.3. der Feststellungen).
2.3.2.5. Erholungswald:
Zum Vorbringen, dass der Aufbau eines Erholungswaldes in der Au südlich des Vorhabens konterkariert werde, hat der naturschutzfachliche Sachverständige Stellung genommen und nachgewiesen, dass keine erheblichen Auswirkungen auf die Erholungsnutzung in diesem Bereich zu erwarten sind.
2.3.2.6. Trinkwasserversorgung:
Weiters wurde geltend gemacht, die Trinkwasserversorgung von Stockerau könnte durch den Bau der Lärmschutzwände gefährdet werden. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, hat bereits das behördliche Verfahren ergeben, dass derartiges nicht zu befürchten ist.
2.3.2.7. Ortsbild:
Schließlich wurde eine Beeinträchtigung des Ortsbildes durch die geplanten Lärmschutzwände ins Treffen geführt. Wie oben dargelegt, sind Beeinträchtigungen des Landschafts- oder Ortsbildes in erster Linie bei der Prüfung betreffend Schutzgebiete der Kategorie A gem. Anhang 2 zum UVP-G 2000 relevant; der Schutzzweck eines Siedlungsgebiets kann durch solche Veränderungen nur in sehr krassen Fällen berührt sein, wo die Beeinträchtigung des Ortsbildes nicht nur optisch-ästhetische, sondern auch unmittelbar gesundheitsbeeinträchtigende oder belästigende Wirkungen auf Menschen erwarten lässt. Derartiges wurde nicht vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich. Die von den Dritt-Beschwerdeführer/inne/n vorgelegte Stellungnahme „Einschätzung der ‚Raumwirkung‘ der Lärmschutzmaßnahmen des Projektes…“ vom 21.5.2024 kommt nur zum Schluss, dass „die Fotomontage des Berichts im Kapitel Raumwirkung“ nicht die tatsächliche geplante Situation darstelle und dass „die Raumwirkung im Bereich des wesentlichen Zugangs zum Grünraum Stockerauer Au“ sowohl beim Zugang als auch beim Verlassen des Naturschutzgebietes „eine nicht unwesentliche Veränderung erfahren“ werde. Beeinträchtigungen im oben angeführten Sinn wurden damit nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Von einer detaillierteren Prüfung im Rahmen der Grobprüfung konnte daher abgesehen werden.
2.3.3. Auswirkungen auf Natura-2000- und Naturschutzgebiete:
Wie in Pkt. II.1.5.3. festgestellt, kommt es durch das Vorhaben zu keinen erheblichen negativen Auswirkungen auf den Schutzzweck der betroffenen Europaschutzgebiete Tullnerfelder Donauauen und das Naturschutzgebiet „Stockerauer Au“.
2.3.4. Befangenheit von Sachverständigen:
Gegen die (Wieder-)Bestellung des nichtamtlichen naturschutzfachlichen Sachverständigen wurden Bedenken wegen Befangenheit vorgebracht und z.T. Ablehnungsanträge gestellt. Dabei wurde ihm vorgeworfen, eine von der Projektwerberin herausgegebene Publikation zu Empfehlungen für die Planungspraxis bei Bauvorhaben in Bezug auf Natura 2000 und Artenschutz bereits in der 3. Auflage redaktionell betreut zu haben und in einem anderen UVP-Verfahren auf Seite der Projektwerberin als Planer aufzutreten. Er habe außerdem auch weitere Aufträge von der Projektwerberin angenommen und es kursierten Vortragsfolien im Internet, die auf eine „interne Zusammenarbeit“ mit der Projektwerberin hinwiesen. Schließlich wurde ihm noch vorgeworfen, bereits für eine Verfahrenspartei, nämlich die Behörde, im Verfahren tätig gewesen zu sein.
In seiner Stellungnahme gegenüber dem Gericht legte der Sachverständige dar, seine Tätigkeiten für die Projektwerberin in den letzten Jahren würden sich ausschließlich auf spezielle Arbeiten zu unionsrechtlichen Fragestellungen beziehen. Diese Arbeiten bezögen sich einerseits auf konkrete Projekte (jedoch nicht auf die A 22), wo er nicht selbst mitplane, sondern die Planungsbüros berate bzw. die Projektwerberin über allfällige Problempunkte im unionsrechtlichen Bereich hinweise oder Lösungsmöglichkeiten vorschlage. Andererseits bezögen sich seine Aktivitäten auf allgemeine fachliche Unterstützungen im unionsrechtlichen Bereich, worunter auch die gemeinsam mit anderen Fachleuten erfolgte Herausgabe bereits der dritten Auflage des Buches „Natura 2000 und Artenschutz“ falle, deren Zweck es sei, Planungsbüros praxisbezogene Hilfestellungen im unionsrechtlichen Naturschutz zu geben. Dieses Buch werde mittlerweile von Naturschutzbehörden, Umweltanwaltschaften, NGOs und zahlreichen anderen Personengruppen verwendet. 2021 sei gemeinsam mit anderen Fachleuten das Buch „Naturverträglichkeit“ herausgegeben worden, dass sich mit neuen Bewertungsansätzen der Erheblichkeit von Eingriffen auseinandersetzt, die die veränderte Datenlage (insbes. den Art.-17-Bericht) sowie neue Judikaturen zu diesem Thema berücksichtige. Das Buch „Naturverträglichkeit“ sei in enger Abstimmung mit der Europäischen Kommission, bzw. mit Umweltanwaltschaften und auch Behörden erarbeitet worden. Der Grund, warum die Projektwerberin (bzw. auch andere Projektwerber/innen wie die ÖBB) derartige Studien und Interpretationshilfen in Auftrag gibt, liege auch darin, dass seitens der österreichischen Bundesländer diesbezüglich bis heute keine einheitlichen Leitfäden herausgegeben wurden und dies auch nicht geplant ist. Eine unbefangene Herangehensweise an derartige Arbeiten sei Hauptcharaktermerkmal seines Büroprofils. Seine Auftraggeber seien Ministerien und Behörden, Gerichte, Projektwerber/innen, Umweltanwaltschaften, NGOs, Bürgerinitiativen, sowie die Europäische Kommission. Seine Glaubwürdigkeit für die Bearbeitung der gewünschten Leistungen der Auftraggeber ergebe sich aus der Glaubwürdigkeit seiner Unbefangenheit. Er sehe einen Sinn darin, neben seiner Gutachtertätigkeit auch Projektwerber/innen in unionsrechtlichen Belangen zu betreuen oder weiterzubilden und er lerne selbst für die praktische Anwendung der nationalen und unionsrechtlichen normativen Regelungen dabei viel dazu. Die Erfahrungen aus diesen Arbeiten mit der öffentlichen Verwaltung, Gerichten und Projektwerberinnen verwende er auch in der Lehre auf der Universität für Bodenkultur.
Zum Anteil der Projektwerberin an seinem Umsatz gab der Sachverständige an, es gebe generell keinen Auftraggeber, von dem er finanziell „abhängig“ (mehr als 30 % Anteil) sei. Der Anteil an Aufträgen an die Projektwerberin an seinem Umsatz habe betragen: 3 % im Jahr 2019, 4 % im Jahr 2020, 9 % im Jahr 2021, 1 % im Jahr 2022 und 6 % im Jahr 2023.
Gemäß § 53 Abs. 1 AVG können Sachverständige von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen.
Ein Verwaltungsgericht hat bei der Beiziehung eines (amtlichen) Sachverständigen neben der Frage seiner erforderlichen Qualifikation stets auch gesondert zu prüfen, ob die sachverständige Person unabhängig bzw. unbefangen ist. Dabei geht es insbesondere darum, sicherzustellen, dass nicht die Besorgnis besteht, dass bezüglich ihrer Tätigkeit andere als rein sachliche Überlegungen eine Rolle spielen können, wobei es ausreicht, dass der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen kann. Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive, wobei das Element der Unsachlichkeit nicht schlechthin, wohl aber in Bezug auf die konkreten, vom Sachverständigen zu beurteilenden Fachfragen gegeben sein muss; von Befangenheit ist insbesondere dann zu sprechen, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Organ durch seine persönliche Beziehung zu der den Gegenstand einer Beratung und Beschlussfassung bildenden Sache oder zu den an dieser Sache beteiligten Personen in der unparteiischen Amtsführung bzw. in einem unparteiischen Tätigwerden beeinflusst sein könnte. Im Interesse dieser Sicherstellung ist es erforderlich, dass das Verwaltungsgericht die Frage der Unbefangenheit bzw. der Unabhängigkeit von sachverständigen Personen einschließlich allfälligen diesbezüglichen Vorbringens von Verfahrensparteien sorgfältig prüft und die Heranziehung in der Form eines (verfahrensleitenden) Beschlusses anordnet, wobei gegebenenfalls zu begründen ist, wenn von den Parteien vorgebrachte Bedenken hinsichtlich der vollen Unbefangenheit nicht zutreffen. Im Zusammenhang mit der Befangenheit von Amtssachverständigen hat der Verwaltungsgerichtshof darauf abgestellt, ob konkrete Umstände zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die allfällige Befangenheit eines Sachverständigen nur dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorganes ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen, etwa wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden kann. Jeder Vorwurf einer Befangenheit hat konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Sachverständigen in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen. Der Umstand, dass ein Sachverständiger eine für eine Partei ungünstige gutachterliche Stellungnahme erstattet hat, vermag eine Befangenheit nicht zu begründen. Ebenso sind im Rahmen der Ablehnung jene Umstände glaubhaft zu machen, welche die Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel ziehen. Die mangelnde Fachkunde eines Sachverständigen kann mit Erfolg nur durch ein konkretes Vorbringen geltend gemacht werden, wonach das vom Sachverständigen erstattete Gutachten unrichtig oder unvollständig ist (VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021).
Eine Befangenheit von Sachverständigen, die sich in eine fachliche Zusammenarbeit mit Projektwerbern einlassen, kann daraus so lange nicht erfließen, als diese einen gewissen Rahmen – der z.B. am Anteil des durch solche Publikationen (oder auch interne Vorträge) fließenden Umsatzes gemessen werden kann – nicht überschreiten. An der von den Beschwerdeführer/innen ins Treffen geführten Publikation „Natura 2000 und Artenschutz“, die von der XXXX herausgegeben wird, haben etwa auch der Privatgutachter der Zweit-Beschwerdeführerin und ein weiterer Wissenschaftler, auf den sich die Beschwerdeführer/innen berufen haben, mitgearbeitet.
Auch die Beratung der Projektwerberin in anderen Projekten bewirkt per se keine Befangenheit des Sachverständigen, solange diese den angesprochenen Rahmen nicht überschreitet und nicht andere Umstände hinzutreten, die die Möglichkeit indizieren, dass dieser durch seine persönliche Beziehung zu einer Sache oder zu den an dieser Sache beteiligten Personen in einem unparteiischen Tätigwerden beeinflusst sein könnte.
Derartiges wurde von den Beschwerdeführer/innen nicht bescheinigt. Weder dass der Sachverständige für die Projektwerberin Fortbildungen durchführt, noch dass er sie in einem anderen UVP-Verfahren, in dem der Privatsachverständige der Zweit-Beschwerdeführerin als Gerichtsgutachter tätig ist, berät und dort eine andere Meinung als der Gerichtsgutachter vertritt, indiziert ein derartiges Ausmaß an Nähe zur Projektwerberin, das eine Befangenheit nach sich ziehen würde.
Schließlich ist auch die Tatsache, dass der Sachverständige bereits im behördlichen Verfahren als nichtamtlicher Sachverständiger tätig war, kein Befangenheitsgrund. Diesbezüglich wird auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dazu verwiesen (vgl. VwGH 24.5.2022, Ra 2021/03/0167, Rz 127).
2.4. Ergebnis:
Das Beschwerdeverfahren hat ergeben, dass es sich weder um den „Bau einer Autobahn“ gem. Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang I Z 7 lit. b UVP-Richtlinie handelt, noch zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen des Vorhabens der Schutzzweck des betroffenen Siedlungsgebietes oder der Schutzzweck der betroffenen Naturschutz- und Europaschutzgebiete wesentlich beeinträchtigt wird.
Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid im Ergebnis zu bestätigen und festzustellen, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben durchzuführen ist.
2.5. Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Zwar erfolgte die Lösung der Frage der Qualifikation der Baumaßnahmen als „Bau einer Autobahn“ nach den Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 20.12.2022, Ra 2022/06/0040, in der Sache, wurde die Einzelfallprüfung aufgrund widerspruchsfreier und schlüssiger Sachverständigengutachten durchgeführt und sind solche Einzelfallentscheidungen, sofern sich das Gericht an die Leitlinien der Höchstgerichte gehalten hat und ihm keine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen ist, nicht revisibel.
Jedoch hat das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Erkenntnis die (vor allem optischen bzw. ästhetischen) Auswirkungen der Lärmschutzwände bei der Prüfung, ob der Schutzzweck des betroffenen Siedlungsgebietes beeinträchtigt wird, aus näher ausgeführten Gründen nicht ins Kalkül gezogen. Da zur Frage, was den Schutzzweck eines Siedlungsgebietes gemäß Kategorie E des Anhanges 2 ausmacht und was damit als maßgebender Sachverhalt zu ermitteln ist, weder eindeutige gesetzliche Bestimmungen noch Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs besteht, und diese Frage von durchaus grundsätzlicher Bedeutung zu sein scheint, war die Revision zuzulassen.
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