VwGH Ra 2022/06/0040

VwGHRa 2022/06/004020.12.2022

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und die Hofrätinnen Mag.a Merl, Mag. Rehak, Mag. Liebhart‑Mutzl sowie Mag. Bayer als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der Autobahnen- und Schnellstraßen‑Finanzierungs‑Aktiengesellschaft (ASFINAG), vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 19, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Jänner 2022, W104 2240490‑1/135E, betreffend Feststellung gemäß § 24 Abs. 5 UVP‑G 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie; mitbeteiligte Parteien: 1. M B, 2. A S, 3. J L, 4. KR G F, 5. H W, 6. Dipl.‑Ing. W R, 7. E R, 8. K R, 9. Ing. H N, 10. DI M S, 11. DDr. K H, 12. Dipl.‑BW (BA) Ing. R B, alle vertreten durch Heger & Partner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Esslinggasse 17/9, 13. DI D P und 14. E P, beide vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, 15. Stadtgemeinde Stockerau in Stockerau, vertreten durch Onz & Partner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16, 16. Niederösterreichische Umweltanwaltschaft in 3109 St. Pölten, Wiener Straße 54, 17. A, z.H. C S), zu Recht erkannt:

Normen

EURallg
UVPG 2000 §23a
UVPG 2000 §23a Abs2 Z2
UVPG 2000 §24 Abs5
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
32011L0092 UVP-RL Anh1
32011L0092 UVP-RL Anh1 Z7 litb
32011L0092 UVP-RL Anh2
32011L0092 UVP-RL Art4 Abs1
62001CJ0227 Kommission / Spanien
62007CJ0142 Ecologistas en Accion-CODA VORAB
62015CJ0645 Bund Naturschutz in Bayern und Wilde VORAB

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060040.L00

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Zum Sachverhalt wird auf das hg. Erkenntnis VwGH 20.12.2021, Ra 2021/06/0110, verwiesen. Demnach hatte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 14. Mai 2021 betreffend das Vorhaben „A 22 Donauufer Autobahn Generalerneuerung und Fahrstreifenerweiterung im Abschnitt Stockerau Ost ‑ KN Stockerau bis km 1,05“ gemäß § 24 Abs. 5 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP‑G 2000) festgestellt, dieses Vorhaben sei aufgrund einer unmittelbaren Anwendung von Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang I Z 7 lit. b der UVP‑Richtlinie 2011/92/EG einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu unterziehen.

2 Mit Erkenntnis VwGH 20.12.2021, Ra 2021/06/0110, wurde das oben genannte Erkenntnis des BVwG gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG aufgehoben, weil das BVwG die aus Art. 47 GRC abgeleitete Verhandlungspflicht nicht beachtet hatte.

3 Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Erkenntnis gab das BVwG den Beschwerden der mitbeteiligten Parteien wiederum statt und stellte ‑ nach Durchführung einer Verhandlung ‑ neuerlich fest, dass für das Vorhaben „A 22 Donauufer Autobahn Generalerneuerung und Fahrstreifenerweiterung im Abschnitt Stockerau Ost ‑ KN Stockerau bis km 1,05“ aufgrund einer unmittelbaren Anwendung von Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang I Z 7 lit. b der UVP‑Richtlinie 2011/92/EG eine UVP durchzuführen sei. Eine ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

Ergänzend zu den wesentlichen Begründungselementen im ersten Rechtsgang (vgl. VwGH 20.12.2021, Ra 2021/06/0110, Rn. 2 bis 5) setzte sich das BVwG mit den in Zusammenhang mit der Verhandlung vorgebrachten Argumenten der Revisionswerberin auseinander. Dabei erteilte es deren Rechtsansicht, eine „Generalsanierung“ könne keinesfalls eine UVP auslösen und für eine UVP‑Pflicht gemäß Anhang I Z 7 lit. b UVP‑Richtlinie könne nur eine Fahrstreifenzulegung relevant sein, mit Hinweis u.a. auf die Rechtsprechung des EuGH (Urteile vom 25.7.2008, C‑142/07, betreffend verschiedene Maßnahmen zur Erneuerung und Verbesserung der autobahnähnich ausgebauten städtischen Ringstraße in Madrid, insbesondere Rn. 36 bis 37 und Rn. 44; vom 24.11.2016, C‑645/15, betreffend den Ausbau der Kreisstraße N4 im Stadtgebiet von Nürnberg, insbesondere Rn. 37 bis 42; vom 16.9.2004, C‑227/01, betreffend die Zulegung eines zweiten Streckengleises der Eisenbahnlinie Valencia‑Tarragona auf einer Länge von 13,2 km, insbesondere Rn. 49 bis 50; und vom 28.2.2008, C‑2/07, betreffend die Verbreiterung und den Ausbau von Start- und Landebahnen des Flughafens in Lüttich; vom 17.3.2011, C‑275/09, betreffend die Änderung des Flughafens Brüssel) eine Absage.

Dem weiteren Argument der Revisionswerberin, eine UVP‑Pflicht gemäß Anhang I der UVP‑Richtlinie könne nur bei einer „neuen Qualität der Verkehrsverbindung“ vorliegen, hielt das BVwG entgegen, in der höchstgerichtlichen Judikatur sei kein solches Kriterium aufgestellt worden. Der Rechtsprechung des EuGH zufolge sei Anhang I Z 7 lit. b UVP‑Richtlinie weit auszulegen, ein Projekt zur Erneuerung einer Straße sei nach seinem Umfang und seinen Modalitäten zu beurteilen, wobei sämtliche Merkmale, nicht nur die Länge oder die Beibehaltung der ursprünglichen Trasse zu berücksichtigen seien (Hinweis auf EuGH 24.11.2016, Rn. 37, 39, 41 und 43). Auch wenn der EuGH ‑ so das BVwG weiter ‑ Tiefbaumaßnahmen und den Bau von Tunnels hervorhebe, werde damit nicht auf eine „neue Verkehrsqualität“ abgestellt, sondern betont, dass das Vorhaben mit allen seinen Merkmalen beurteilt werden müsse. Der Verwaltungsgerichtshof (Hinweis auf VwGH 12.9.2006, 2005/03/0131) habe ebenfalls nicht auf eine „neue Verkehrsqualität“ abgestellt, sondern den sukzessiven zweigleisigen Ausbau eines kleineren Teilstückes einer bestehenden Fernverkehrsstrecke als Vorhaben des Anhanges I Z 7 lit. b UVP‑Richtlinie beurteilt. Das Vorbringen der Revisionswerberin, durch das Vorhaben werde kein wesentlicher Neuverkehr geschaffen und es würden keine neuen Verkehrsrelationen geöffnet, sei strittig und könne daher vom BVwG nicht ohne weiteres (ohne Einbindung von Sachverständigen) seiner Entscheidung zugrunde gelegt werden. Derartige Ermittlungen seien jedoch „auf Grund der abstrakten Betrachtungsweise des Vorhabens und den mit einem solchen verbundenen Umweltauswirkungen ausgeschlossen.“

Das BVwG übersehe nicht, dass der EuGH im Verfahren C‑2/07 betreffend den Flughafen Lüttich, betreffend die Ertüchtigung eines ehemaligen Militärflughafens durch den Ausbau der Bahn und den Bau eines Kontrollturmes für Starts und Landungen von Großraumflugzeugen, gemäß Anhang I Z 7 lit. a UVP‑Richtlinie als „Bau von Flugplätzen mit einer Start- und Landebahn von 2100 m und mehr“ hätte beurteilen können. Die Generalanwältin habe dazu noch ausgeführt, dass bei Maßnahmen, die zwar nicht die Länge und Ausrichtung der Bahnen beträfen, aber die Kapazität des Flughafens etwa durch Ausweitung der Abfertigungskapazitäten oder Stellplätze erweiterten, ein Neubau eines Flughafens vorliegen könnte. „Der Gerichtshof selbst zog dann in der Folge solche Maßnahmen nicht mehr in Betracht, weil er offenbar von einem Sachverhalt ausging, der keine derartigen einem Bau gleichkommenden Maßnahmen intendierte. Weder das Urteil noch die Schlussanträge enthalten jedoch detailliertere Angaben zum Sachverhalt, die es ermöglichen, die Gründe für eine derartige Vorgangsweise des Gerichtshofes in diesem Fall (abschließend) zu erkennen. Dies gilt trotz des Vorbringens der Projektwerberin in ihrem Schriftsatz zur mündlichen Verhandlung zum Umfang des dort vorgesehenen Umbaus, da die Gründe, warum der Gerichtshof die Anwendung von Anhang I Z 7 der UVP‑Richtlinie nicht in Betracht zog, im Dunkeln bleiben.“

In weiterer Folge begründete das BVwG, dass § 23a UVP‑G 2000 infolge unvollständiger Umsetzung des Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang I Z 7 lit. b UVP‑Richtlinie verdrängt werde und für das gegenständliche Vorhaben aufgrund unmittelbarer Anwendung der Richtlinienbestimmungen jedenfalls eine UVP durchzuführen sei.

4 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der beantragt wurde, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, in eventu möge der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden und den UVP‑Feststellungsbescheid der Behörde bestätigen.

5 Die erst- bis zwölftmitbeteiligten Parteien beantragten in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, in eventu nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzuweisen. Die dreizehnt‑ und vierzehntmitbeteiligten Parteien, die fünfzehntmitbeteiligte Partei sowie die siebzehntrevisionswerbende Partei beantragten jeweils die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Revision.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

6 Die Revisionswerberin bringt in der Zulässigkeitsbegründung unter anderem vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nach welchen Kriterien Neu- und Änderungsprojekte voneinander abzugrenzen seien.

In den Revisionsbeantwortungen wird dazu grundsätzlich zutreffend ausgeführt, dass die Beurteilung, ob ein konkretes Vorhaben geeignet sei, erhebliche, mit den in Anhang I angeführten Vorhaben vergleichbare Umweltauswirkungen zu verursachen, jeweils einzelfallbezogen zu erfolgen habe und eine solche Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bisher jedoch noch nicht dazu geäußert, wie vor dem Hintergrund der Judikatur des EuGH innerstaatlich vorzugehen ist, um die Frage zu beantworten, ob ein konkretes Vorhaben aufgrund seines Umfangs und seiner Modalitäten einem „Bau“ gleichkommt und daher jedenfalls einer UVP zu unterziehen ist. Angesichts dessen ist die außerordentliche Revision zulässig.

7 §§ 23a Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP‑G 2000), BGBl. I Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 80/2018, lautet:

Anwendungsbereich für Bundesstraßen

§ 23a. (1) Für folgende Vorhaben von Bundesstraßen ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 1) nach diesem Abschnitt durchzuführen:

1. Neubau von Bundesstraßen oder ihrer Teilabschnitte, ausgenommen zusätzliche Anschlussstellen,

2. Ausbau einer bestehenden Bundesstraße von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen mit einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km,

3. Errichtung einer zweiten Richtungsfahrbahn auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km.

(2) Für folgende Vorhaben von Bundesstraßen ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 1) im vereinfachten Verfahren nach diesem Abschnitt durchzuführen:

1. Neubau zusätzlicher Anschlussstellen oder Ausbau bestehender Anschlussstellen, wenn

a) auf allen Rampen insgesamt eine jahresdurchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (JDTV) von mindestens 8 000 Kfz in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist oder

b) dieser Schwellenwert voraussichtlich

aa) gemeinsam mit den Rampen einer noch nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr freigegebenen Anschlussstelle bei ihrem Ausbau oder

bb) gemeinsam mit einer noch nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr freigegebenen benachbarten Anschlussstelle

erreicht wird.

2. Vorhaben des Abs. 1 Z 2 oder 3 unter 10 km Länge, wenn gemeinsam mit daran unmittelbar anschließenden, noch nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr freigegebenen Teilstücken eine durchgehende Länge von mindestens 10 km erreicht wird;

3. Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Bundesstraßen, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B, C, D oder E des Anhanges 2 berührt wird und im Einzelfall zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird; ausgenommen sind

a) der Neubau von Anschlussstellen, die ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie E berühren,

b) die Berührung von schutzwürdigen Gebieten ausschließlich durch Schutzbauten zur Beseitigung von Gefahrenbereichen oder durch auf Grund von Katastrophenfällen oder durch Brückenneubauten bedingte Umlegungen von bestehenden Trassen,

c) die Errichtung zusätzlicher Parkplätze mit weniger als 750 Stellplätzen,

d) die Errichtung zusätzlicher Betriebe gemäß § 27 des Bundesstraßengesetzes 1971 mit einer Flächeninanspruchnahme von weniger als 5 ha,

e) die Zulegung von Kriechspuren und Rampenverlegungen,

f) die Errichtung von zusätzlichen Einzelrampen bei bestehenden Knoten oder Anschlussstellen,

g) Änderungen der Straßenachse oder der Nivelette um weniger als 5 m,

h) Anlagen für den Straßenbetrieb und Umweltschutzmaßnahmen und

i) sonstige bauliche Maßnahmen an bestehenden Bundesstraßen, durch die im Vergleich zum Bestand die Verkehrsrelationen nicht erweitert werden.

Bei der Entscheidung im Einzelfall ist § 24 Abs. 5 anzuwenden.“

Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU vom 16. April 2014 (im Folgenden: UVP‑Richtlinie) lautet:

„Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vor Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Genehmigungspflicht unterworfen und einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen auf die Umwelt unterzogen werden. Diese Projekte sind in Artikel 4 definiert.“

Gemäß Art. 4 Abs. 1 UVP‑Richtlinie werden Projekte des Anhangs I ‑ vorbehaltlich des Art. 2 Abs. 4 ‑ einer Prüfung gemäß den Art. 5 bis 10 UVP‑Richtlinie unterzogen; bei Projekten des Anhangs II bestimmen die Mitgliedstaaten gemäß Art. 4 Abs. 2 UVP‑Richtlinie ‑ vorbehaltlich des Art. 2 Abs. 4 ‑ anhand einer Einzelfalluntersuchung oder der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerten bzw. Kriterien, ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Art. 5 bis 10 unterzogen werden muss.

Anhang I Z 7 lit b UVP‑Richtlinie zählt den „Bau von Autobahnen und Schnellstraßen“ zu den Projekten nach § 4 Abs. 1 UVP‑Richtlinie.

Zu den Projekten nach Art. 4 Abs. 2 UVP‑Richtlinie zählt Anhang II Z 13 der UVP‑Richtlinie die „Änderung oder Erweiterung von bereits genehmigten, durchgeführten oder in der Durchführungsphase befindlichen Projekten des Anhangs I oder dieses Anhanges, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben können (nicht durch Anhang I erfasste Änderung oder Erweiterung).“

8 Sowohl die Revisionswerberin, die Behörde als auch das BVwG beurteilten das gegenständliche Vorhaben als nicht vom Anwendungsbereich des § 23a UVP‑G 2000 erfasst. Das BVwG ging jedoch davon aus, dass die oben beschriebenen Maßnahmen aufgrund ihres Umfangs und ihrer Modalitäten einem „Bau“ gleichkämen und sie daher gemäß Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang I Z 7 lit. b der UVP‑Richtlinie ‑ ohne vorherige Einzelfallprüfung ‑ aufgrund unmittelbarer Anwendung der Richtlinienbestimmungen jedenfalls einer UVP zu unterziehen seien.

9 Strittig ist, welche Kriterien für die Entscheidung, ob die Änderung einer bestehenden Autobahn aufgrund ihres Umfangs und ihrer Modalitäten einem „Bau“ gleichkommt, heranzuziehen sind. Sowohl das BVwG als auch die Revisionswerberin setzen sich in ihrer Argumentation ausführlich mit der Rechtsprechung des EuGH (Urteile vom 25.7.2008, C‑142/07, betreffend verschiedene Maßnahmen zur Erneuerung und Verbesserung der autobahnähnlich ausgebauten städtischen Ringstraße in Madrid; vom 24.11.2016, C‑645/15, betreffend den Ausbau der Kreisstraße N4 im Stadtgebiet von Nürnberg; vom 16.9.2004, C‑227/01, betreffend die Zulegung eines zweiten Streckengleises der Eisenbahnlinie Valencia‑Tarragona auf einer Länge von 13,2 km; und vom 28.2.2008, C‑2/07, betreffend die Verbreiterung und den Ausbau von Start- und Landebahnen des Flughafens in Lüttich) auseinander.

Die Revisionswerberin rügt insbesondere, das BVwG habe unberücksichtigt gelassen, dass durch das Vorhaben kein wesentlicher Neuverkehr geschaffen werde und keine neuen Verkehrsrelationen geöffnet würden (Kriterium der „Herstellung einer neuen Qualität der Verkehrsverbindungen“). Darüber hinaus hob die Revisionswerberin die sachverhaltsbezogenen Unterschiede des gegenständlichen Vorhabens zu den den Urteilen des EuGH betreffend die Eisenbahnlinie Valencia‑Tarragona (C‑227/01), den Autobahnring von Madrid (C‑142/07) und den Ausbau der Kreisstraße in Nürnberg (C‑645/15) zugrunde liegenden Vorhaben hervor undbetonte demgegenüber, welche umfangreichen Änderungen dem EuGH beim Ausbau des Flughafens Lüttich (C‑2/07) nicht gereicht hätten, um diesen einem „Neubau“ gleichzuhalten.

10 Dazu ist Folgendes auszuführen:

Der Auflistung verschiedener Vorhabenstypen (teilweise ab einem bestimmten Schwellenwert bzw. Größenkriterium) in zwei Anhängen der UVP‑Richtlinie liegt die Annahme zugrunde, dass die in Anhang I angeführten Vorhaben typischerweise geeignet sind, erhebliche Umweltauswirkungen zu verursachen, während bei jenen des Anhanges II nicht mit derselben hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass bei ihrer Verwirklichung regelmäßig erhebliche Umweltauswirkungen auftreten. Demnach ist der „Bau“ von Autobahnen in Anhang I angeführt, während die Änderung oder Erweiterung von bereits genehmigten Projekten des Anhanges I in Ziffer 13 lit. a des Anhanges II genannt wird.

Der EuGH stellte in seiner Judikatur jedoch klar, dass ‑ in Hinblick auf das Ziel der UVP‑Richtlinie, jene Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer UVP zu unterziehen ‑ auch Ausbaumaßnahmen von bereits vorhandenen Projekten diese Kriterien erfüllen und somit unter einen Tatbestand des Anhanges I subsumiert werden können (vgl. C‑227/01, Rn. 47 und 48, betreffend den zweigleisigen Ausbau einer Eisenbahnstrecke, der von Anhang I Z 7 UVP‑Richtlinie umfasst ist). Kommt ein Projekt zur Erneuerung einer Straße aufgrund seines Umfangs und seiner Art einem „Bau“ gleich, kann es als „Bau“ im Sinne des Anhanges I der UVP‑Richtlinie betrachtet werden (vgl. C‑142/07, Rn. 36, mwN).

Verursacht somit der Ausbau einer Autobahn insbesondere aufgrund seiner Art, seiner Größe oder seines Standortes erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt, erfüllt dieses Änderungsvorhaben den Tatbestand „Bau von Autobahnen und Schnellstraßen“ in Anhang I Z 7 lit. b der UVP‑Richtlinie.

11 Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des EuGH sind die Tatbestände des § 23a UVP‑G 2000 unionsrechtskonform auszulegen. Einer Prüfung, ob ein Änderungsvorhaben einen „Bau“ im Sinne des Anhanges I der UVP‑Richtlinie darstellt, ist beispielsweise dann erforderlich, wenn ‑ wie im Fall der den Ausbau einer Eisenbahnstrecke betreffenden Angerschluchtbrücke, VwGH 12.9.2006, 2005/03/0131 ‑ eine Engstelle beseitigt, ein Projekt in mehrere aufeinander folgende kürzere Abschnitte aufgeteilt (vgl. C‑227/01, Rn. 53; soweit nicht ohnehin von § 23a Abs. 2 Z 2 UVP‑G 2000 erfasst) oder eine Verbindung zwischen zwei oder mehreren Autobahnen hergestellt wird.

Zu dem von der Revisionswerberin ins Treffen geführte Kriterium der „Herstellung einer neuen Qualität der Verkehrsverbindungen“ wird Folgendes angemerkt:

Vom EuGH wurde dieses Kriterium in seiner bisherigen Rechtsprechung nicht ausdrücklich genannt. Dadurch würden andere Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt wie etwa solche, die durch den Flächenverbrauch oder die Zerschneidung sensibler Gebiete entstehen, oder die Beeinträchtigungen von Stätten von historischer, kultureller und archäologischer Bedeutung (vgl. etwa EuGH C‑142/07, Rn. 43), in ihrer Bedeutung zumindest gemindert. Eine solche Hierarchie ist mit den Zielen der UVP‑Richtlinie ‑ nämlich jene Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer UVP zu unterziehen ‑ nicht vereinbar und kann der dazu ergangenen Rechtsprechung des EuGH auch nicht entnommen werden (vgl. etwa EuGH C‑645/17, Rn. 42f, wonach sämtliche Merkmale des Vorhabens, nicht nur die Länge oder die Beibehaltung der bisherigen Trasse zu berücksichtigen sind; C‑142/07, Rn. 42, wonach die UVP‑Richtlinie von einer Gesamtbewertung der Auswirkungen ‑ u.a. auf Mensch, Fauna und Flora, Boden, Wasser, Luft und kulturelles Erbe ‑ von Projekten oder deren Änderungen auf die Umwelt ausgeht).

Die Prüfung, ob das verfahrensgegenständliche Vorhaben der Erweiterung der A 22 einem „Bau“ gleichkommt, erfordert zunächst konkrete Feststellungen der Merkmale des Vorhabens und in weiterer Folge eine Bewertung der typischerweise damit verbundenen Umweltauswirkungen. Dafür ist beispielsweise der mit der Ausbaumaßnahme verbundene Flächenverbrauch bzw. der durch diese verursachte Verkehr dem üblichen Flächenverbrauch bei der Neuerrichtung einer Autobahn oder den durchschnittlichen Lärm‑ und Schadstoffemissionen aus dem Verkehr gegenüber zu stellen. Dies wird regelmäßig die Einbindung von Sachverständigen erfordern.

Diese Prüfung unterscheidet sich jedoch von der Einzelfallprüfung gemäß § 24 Abs. 5 UVP‑G 2000 insofern, als nicht die konkreten Umweltauswirkungen ‑ auch nicht im Rahmen einer Grobprüfung ‑ zu beurteilen sind, sondern die Merkmale des Änderungsvorhabens in Hinblick auf ihre typischerweise zu erwartenden Umweltauswirkungen.

12 Im gegenständlichen Fall hätte sich das BVwG jedenfalls mit der Verkehrsprognose auseinandersetzen müssen. Autobahnen und Schnellstraßen sind nämlich typischerweise mit einem hohen Verkehrsaufkommen und den damit einhergehenden Umweltauswirkungen verbunden; das Verkehrsaufkommen ist ein entscheidendes Merkmal betreffend die Umweltauswirkungen einer Autobahn. Trifft es nämlich zu, dass beim gegenständlichen Änderungsvorhaben von keinem Ansteigen des Gesamtverkehrsvolumens auf der Autobahn in den Jahren 2025 und 2035 auszugehen ist, käme einer detaillierten Begründung, aufgrund welcher anderen Merkmale das BVwG davon ausging, dass dieses Vorhaben dennoch erhebliche Umweltauswirkungen verursachen könnte, ein besonderes Gewicht zu.

Diesen Anforderungen wird das angefochtene Erkenntnis nicht gerecht.

Das BVwG stellte zwar fest, durch welche Maßnahmen das verfahrensgegenständliche Vorhaben gekennzeichnet ist (etwa durch die Zulegung von jeweils einem Fahrstreifen in jeder Fahrtrichtung auf künftig sechs statt bisher vier Fahrstreifen auf einer Länge von ca. 4 km; die Verlegung der Hauptachse der A22 unmittelbar nach der Anschlussstelle Stockerau um ca. 5,5 m in Richtung Norden; die zweistreifige statt bisher einstreifige Ausgestaltung sowohl der Rampenfahrbahn von der A22 auf die S 5 als auch der Rampenfahrbahn von der S 5 auf die A22 im Bereich Knoten Stockerau; die Erneuerung der bestehenden Fahrbahn auf beiden Richtungsfahrbahnen der S 3 zwischen dem Knoten Stockerau und der Anschlussstelle Stockerau Nord; die Neuplanung des Entwässerungssystems der A22 im gegenständlichen Abschnitt bzw. dessen Anpassung an den Stand der Technik; die Errichtung von Lärmschutzwänden; eine Flächenbeanspruchung von 2,9 ha, nach Rekultivierung von 1,7 ha in drei Schutzgebieten der Kategorie A des Anhanges 2 UVP‑G 2000). Eine nachvollziehbare Begründung dafür, inwiefern mit diesen Maßnahmen ‑ im Unterschied zu der in Anhang II Z 13 lit. b der UVP‑Richtlinie angeführten Änderung oder Erweiterung von bereits genehmigten Projekten ‑ Umweltauswirkungen verbunden sind, die den mit dem „Bau“ einer Autobahn typischerweise verbundenen Umweltauswirkungen vergleichbar sind, fehlt jedoch.

13 Aufgrund der dargestellten Feststellungs- und Begründungsmängel entzieht sich das angefochtene Erkenntnis einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof auf dessen inhaltliche Rechtmäßigkeit. Es war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

14 Von der in der Revisionsbeantwortung der erst- bis zwölftmitbeteiligten Parteien in eventu beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.

15 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 20. Dezember 2022

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