GEG §1
GEG §6c Abs1
GEG §6c Abs2
GGG Art1 §32 TP1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:L524.2254642.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch RA Dr. Thomas HUFNAGL, Dr.-Franz-Rehrl-Platz 2, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts Wels vom 08.03.2022, Zl. 540 Jv 5/22p-33 (519 Rev 367/21t), betreffend Rückzahlung von Gerichtsgebühren, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der Beschwerdeführerin ist zu Handen ihres Rechtsvertreters ein Betrag von € 2.335,00 binnen 14 Tagen zurückzuzahlen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Klägerin und nunmehrige Beschwerdeführerin brachte am 17.05.2021 beim Landesgericht Wels zur Zl. XXXX eine Klage ein, mit der die Zahlung von € 140.000,00 begehrt wurde. Hierfür wurden Pauschalgebühren in Höhe von € 3.112,00 entrichtet. Nach Fällung eines Versäumungsurteils wurde die Klage mit Schriftsatz vom 02.09.2021 auf die Zahlung von € 143.081,80 ausgedehnt und dafür weitere Pauschalgebühren in Höhe von € 1.558,00 entrichtet.
In der mündlichen Verhandlung am 21.10.2021 wurde das Versäumungsurteil aufgehoben, ein Anerkenntnisurteil über einen Betrag von € 122.506,51 gefällt und ein Vergleich über die Zahlung von € 15.712,85 geschlossen. Das Anerkenntnisurteil und der Vergleich erwuchsen in Rechtskraft.
Am 17.12.2021 beantragte die Beschwerdeführerin die Rückzahlung der halben Pauschalgebühr, da in der mündlichen Verhandlung am 21.10.2021 ein Vergleich geschlossen worden sei.
Mit Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts Wels vom 08.03.2022, Zl. 540 Jv 5/22p-33 (519 Rev 367/21t), wurde dem Antrag auf Rückzahlung von Gerichtsgebühren nach TP 1 GGG in Höhe von € 2.335,00 nicht stattgegeben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass über den überwiegenden Teil (rund 86 % des Streitwerts) ein Anerkenntnisurteil gefällt worden sei und lediglich über den restlichen Betrag ein Vergleich geschlossen worden sei. Nur bei Abschluss eines rechtswirksamen Vergleichs in der ersten Verhandlung komme eine Ermäßigung der Pauschalgebühr zum Tragen, nicht aber auch bei Fällung eines Anerkenntnisurteils, weshalb dem Rückzahlungsantrag nicht stattgegen werden könne. Den Streitteilen wäre die Möglichkeit offen gestanden, in der ersten Tagsatzung einen gerichtlichen Vergleich über das anerkannte Feststellungsbegehren zu schließen, um in den Genuss der Ermäßigung der Pauschalgebühr nach Anmerkung 2 zu TP 1 GGG zu kommen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes heranziehe, in denen – anders als im vorliegenden Fall – in der ersten Verhandlung überhaupt kein Vergleich abgeschlossen worden sei. Die Vorgangsweise der belangten Behörde, darauf abzustellen, über welchen Teil des Klagebegehrens ein Vergleich geschlossen worden sei, sei eine einschränkende Auslegung des Gesetzes, welche im Gebührenrecht nicht zulässig sei. In der ersten Verhandlung sei ein rechtswirksamer Vergleich geschlossen worden, der zur Beendigung der Rechtssache geführt habe, weshalb die halbe Pauschalgebühr zurückzuzahlen sei.
II. Feststellungen:
Mit der am 17.05.2021 beim Landesgericht Wels eingebrachten Klage zur Zl. XXXX , begehrte die Klägerin und nunmehrige Beschwerdeführerin die Zahlung von € 140.000,00 samt 7,625 % Zinsen p.a. seit 13.05.2021 binnen 14 Tagen. Mittels Gebühreneinzug wurden Pauschalgebühren nach TP 1 GGG in Höhe von € 3.112,00 entrichtet.
Am 30.06.2021 erging ein Versäumungsurteil.
Mit Schriftsatz vom 02.09.2021 wurde die Klagsforderung um einen Betrag von € 3.081,80 ausgedehnt, so dass das Urteilsbegehren auf Zahlung von € 143.081,80 samt 7,625 % Zinsen p.a. seit 27.08.2021 binnen 14 Tagen lautete. Mittels Gebühreneinzug wurden weitere Pauschalgebühren nach TP 1 GGG in Höhe von € 1.558,00 entrichtet.
In der Verhandlung am 21.10.2021 wurde das Versäumungsurteil vom 30.06.2021 gemäß § 397a Abs. 3 Satz 3 ZPO aufgehoben. Es erfolgte die Fällung eines Anerkenntnisurteils, wonach die beklagte Partei der klagenden Partei € 122.506,51 samt 7,625 % Zinsen p.a. seit 27.08.2021 binnen 14 Tagen zu zahlen hat. Nach Führung von Vergleichsgesprächen wurde in derselben Verhandlung am 21.10.2021 schließlich ein Vergleich geschlossen, wonach die beklagte Partei an die klagende Partei binnen 14 Tagen nach Rechtswirksamkeit des Vergleichs € 15.712,85 samt 7,625 % Zinsen p.a. ab 01.12.2021 zu zahlen hat. Ein Widerruf langte nicht ein, weshalb der Vergleich in Rechtskraft erwuchs. Das Anerkenntnisurteil ist rechtskräftig und vollstreckbar.
Mit Antrag vom 17.12.2021 stellte die Beschwerdeführerin wegen des in der mündlichen Verhandlung geschlossenen Vergleichs einen Antrag auf Rückzahlung der halben Pauschalgebühr.
III. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der Klage vom 17.05.2021, dem erfolgten Gebühreneinzug vom 17.05.2021, dem Versäumungsurteil vom 30.06.2021, der Klagsausdehnung mit Schriftsatz vom 02.09.2021, dem betreffend die Klagsausdehnung erfolgten Gebühreneinzug vom 02.09.2021.
Die Feststellungen zur Aufhebung des Versäumungsurteils, des Anerkenntnisurteils und des Vergleichs ergeben sich aus dem Verhandlungsprotokoll vom 21.10.2021. Aus der Rechtskraftbestätigung vom 13.11.2021 ergibt sich, dass kein Widerruf eingelangt ist und der Vergleich damit in Rechtskraft erwuchs.
Die Feststellung zur Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Anerkenntnisurteils ergibt sich aus der diesbezüglichen Bestätigung vom 02.03.2023 (OZ 4).
Aus dem Antrag vom 17.12.2021 ergibt sich der Rückzahlungsantrag betreffend die halbe Pauschalgebühr (OZ 4).
IV. Rechtliche Beurteilung:
A) Stattgabe der Beschwerde:
1. Gemäß § 1 GEG sind die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.
Gemäß § 6c Abs. 1 GEG sind die nach § 1 einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach § 1 Z 6 zurückzuzahlen, soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht (Z 1) oder soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist (Z 2).
Gemäß § 6c Abs. 2 GEG ist die Rückzahlung von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (§ 6) mit Bescheid abzuweisen.
Die Pauschalgebühr in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz beträgt bei einem Wert des Streitgegenstandes über 140.000 Euro bis 210.000 Euro gemäß TP 1 GGG 4.670 Euro.
Nach Anmerkung 1 zu TP 1 GGG unterliegen dieser Pauschalgebühr alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte, Bestandverfahren, Verfahren über Anträge auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls und Verfahren über Beweissicherungsanträge.
Nach Anmerkung 2 zu TP 1 GGG – in der hier maßgeblichen Fassung – ist diese Pauschalgebühr auch für prätorische Vergleiche (§ 433 ZPO) sowie für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen und wenn die Rechtssache in der ersten Verhandlung rechtswirksam verglichen wird, ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b, 382e und 382g EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 1 an.
2. Die Beschwerdeführerin brachte am 17.05.2021 eine Klage über die Zahlung von € 140.000,00 ein, die am 02.09.2021 auf € 143.081,80 ausgedehnt wurde. Dafür wurden mittels Gebühreneinzug Pauschalgebühren von insgesamt € 4.670,00 entrichtet. In der ersten Verhandlung wurde zunächst ein Anerkenntnisurteil gefällt, wonach die beklagte Partei der klagenden Partei € 122.506,51 samt 7,625 % Zinsen p.a. seit 27.08.2021 binnen 14 Tagen zu zahlen hat. Nach Führung von Vergleichsgesprächen wurde schließlich in derselben Verhandlung ein Vergleich geschlossen, wonach die beklagte Partei an die klagende Partei binnen 14 Tagen nach Rechtswirksamkeit des Vergleichs € 15.712,85 samt 7,625 % Zinsen p.a. ab 01.12.2021 zu zahlen hat. Das Anerkenntnisurteil und der Vergleich erwuchsen in Rechtskraft. Die Beschwerdeführerin begehrt die Rückzahlung der halben von ihm entrichteten Pauschalgebühr und stützt sich dabei auf Anmerkung 2 zu TP 1 GGG.
Die belangte Behörde gab dem Rückzahlungsantrag mit der Begründung nicht statt, dass über den überwiegenden Teil (rund 86 % des Streitwerts) ein Anerkenntnisurteil gefällt worden sei und lediglich über den restlichen Betrag ein Vergleich geschlossen worden sei. Nur bei Abschluss eines rechtswirksamen Vergleichs in der ersten Verhandlung komme eine Ermäßigung der Pauschalgebühr zum Tragen, nicht aber auch bei Fällung eines Anerkenntnisurteils.
Die Beschwerde bringt vor, dass die belangte Behörde Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes heranziehe, in denen – anders als im vorliegenden Fall – in der ersten Verhandlung überhaupt kein Vergleich abgeschlossen worden sei. Die Vorgangsweise der belangten Behörde, darauf abzustellen, über welchen Teil des Klagebegehrens ein Vergleich geschlossen worden sei, sei eine einschränkende Auslegung des Gesetzes, welche im Gebührenrecht nicht zulässig sei.
Der Ansicht der Beschwerde ist aus folgenden Gründen beizutreten:
Soweit die belangte Behörde – wenn auch in den Feststellungen und nicht in der rechtlichen Beurteilung – auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verweist, ist dazu festzuhalten, dass dem Erkenntnis vom 25.06.2021, G309 2229285-1, ein Sachverhalt zugrunde lag, bei dem vor der mündlichen Verhandlung ein außergerichtlicher Vergleich geschlossen und sodann die Klage zurückgezogen wurde. Dass in einem solchen Fall der Ermäßigungstatbestand der Anmerkung 2 zu TP 1 GGG nicht zur Anwendung gelangt, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner diesbezüglichen Entscheidung vom 29.09.2022, Ro 2021/16/0012 festgestellt. Wenn die belangte Behörde versucht, Schlüsse aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu ziehen und auf den vorliegenden Fall anzuwenden, zeigt die Beschwerde zu Recht auf, dass dem gegenständlich Verfahren ein gänzlich anderer Sachverhalt zugrunde liegt, weshalb die im genannten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts getroffene Rechtsansichten hier nicht angewendet werden können.
Gleiches gilt auch für das weitere zitierte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.07.2021, G314 2241726-1. Die belangte Behörde meint, dass die gegenständliche Problematik in diesem beispielhaft angeführten Erkenntnis behandelt worden sei. Aber auch dieser Entscheidung lag ein anderer Sachverhalt zugrunde als dem gegenständlichen Verfahren. Das zitierte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts behandelte den Fall eines Anerkenntnisurteils in der ersten Verhandlung, ohne dass auch – wie hier – ein Vergleich in der ersten Verhandlung geschlossen worden wäre. Damit ist auch aus diesem Erkenntnis nichts für den gegenständlichen Fall zu gewinnen.
Der vorliegende Fall unterscheidet sich von diesen Fällen insofern als in der ersten Verhandlung sowohl ein Anerkenntnisurteil als auch ein rechtswirksamer Vergleich geschlossen wurden.
Die belangte Behörde stellt – ausgehend vom Streitwert – fest, dass der überwiegende Teil (rund 86 % des Streitwerts) durch Anerkenntnisurteil erledigt und nur über den restlichen Betrag ein Vergleich geschlossen wurde, was eine Ermäßigung nach Anmerkung 2 zur TP 1 GGG ausschließen würde.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes knüpft die Gebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestands, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon anknüpft, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. VwGH 06.10.2020, Ra 2020/16/0126).
Diesem Prinzip widerspricht die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Auslegung der Anmerkung 2 zur TP 1 GGG. Dem Gesetzeswortlaut „wenn die Rechtssache in der ersten Verhandlung rechtswirksam verglichen wird“, ist nämlich nicht zu entnehmen, dass der Vergleich ein bestimmtes Ausmaß des Streitwerts erreichen muss, damit die Ermäßigung in Anspruch genommen werden kann.
Im vorliegenden Fall wurde in der ersten Verhandlung zunächst ein (rechtskräftiges) Anerkenntnisurteil gefällt, womit die Rechtssache aber noch nicht erledigt war. Noch in dieser ersten Verhandlung wurde schließlich ein rechtswirksamer Vergleich geschlossen. Damit war schließlich die Rechtssache rechtswirksam verglichen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht ersichtlich, weshalb ein in der ersten Verhandlung zunächst gefälltes Anerkenntnisurteil den Eintritt einer Ermäßigung nach Anmerkung 2 zur TP1 GGG hindern soll, wenn die Rechtssache schließlich erst durch den danach geschlossenen Vergleich (in der ersten Verhandlung) rechtswirksam erledigt wurde.
Für den Eintritt einer Ermäßigung sprechen auch die Materialien zum GGG:
Die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2019 erfolgte Ergänzung der Anmerkung 2 zu TP 1 GGG, wonach sich die Pauschalgebühr auf die Hälfte reduziert, „wenn die Rechtssache in der ersten Verhandlung rechtswirksam verglichen wird“, geht auf den Initiativantrag BlgNR 80/A, XXVI. GP zurück. In den Materialien wird dazu ausgeführt (IA 80/A NR 26. GP 84): „Wenn eine Rechtssache in der ersten Verhandlung verglichen wird, ist das von Aufwand und Ergebnis einem prätorischen Vergleich gleichzuhalten. Auch der Aufwand des Gerichts ist durch die halbe Pauschalgebühr abgedeckt.“
Daraus ergibt sich, dass für eine Ermäßigung der Pauschalgebühr auf den Aufwand des Gerichts abgestellt wird. Es soll also der geringe Aufwand des Gerichts bei einem gerichtlichen Vergleich zu einer Gebührenermäßigung folgen. Auch im Falle eines in der ersten Verhandlung zunächst gefällten (rechtskräftigen) Anerkenntnisurteils und eines daraufhin in der ersten Verhandlung geschlossenen Vergleichs, hat das Gericht jenen Aufwand, der von Aufwand und Ergebnis einem prätorischen Vergleich gleichzuhalten ist und der Zweck der Gebührenermäßigung wird erreicht. Auch in einem solchen Fall ist der Aufwand des Gerichts daher durch die halbe Pauschalgebühr abgedeckt. Die Ermäßigung nach Anmerkung 2 zur TP 1 GGG kommt daher zur Anwendung und die halbe Pauschalgebühr ist zurückzuzahlen.
3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist).
B) Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, da zu der hier entscheidenden Rechtsfrage, ob eine Ermäßigung nach Anmerkung 2 zur TP 1 GGG, idF BGBl. I Nr. 81/2019, auf die halbe Pauschalgebühr auch dann zur Anwendung kommt, wenn in der ersten Verhandlung nach Fällung eines rechtskräftigen Anerkenntnisurteils ein rechtswirksamer Vergleich geschlossen wird, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.
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