FPG §46a Abs1 Z3
FPG §46a Abs3 Z3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:L524.2221197.2.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA Irak, vertreten durch RA Mag. Alexander FUCHS, Lüfteneggerstraße 4, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2022, Zl. 83695409/220362265, betreffend Abweisung eines Antrags auf Ausstellung einer Karte für Geduldete, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 3 Z 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 20.06.1995 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 21.06.1995 wurde diesem Antrag stattgegeben und dem Beschwerdeführer Asyl gewährt.
Nach mehreren strafgerichtlichen Verurteilungen wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 07.06.2019 der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt, festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt.
Die gegen den Bescheid des BFA vom 07.06.2019 erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.02.2021, I413 2221197-1/36E, als unbegründet abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 29.11.2021, E 867/2021-9, wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts abgelehnt. Eine Revision wurde nicht erhoben.
Der Beschwerdeführer kam dem Aufenthaltsverbot nicht nach. Er stellte am 25.02.2022 einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte und stützte diesen auf § 46a Abs. 4 FPG. Dem Antrag ist nur eine von der Konsularabteilung der Botschaft der Republik Irak ausgestellte Anwesenheitsbestätigung für den 02.02.2022 angeschlossen.
Am 21.03.2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und er u.a. über die Mitwirkungspflicht nach § 46 Abs. 2 FPG belehrt.
Am 30.03.2022 erfolgte mit dem Beschwerdeführer ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG. Ebenfalls am 30.03.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Unterstützungsleistung im Rahmen der freiwilligen Rückkehr, welcher vom BFA am 31.03.2022 genehmigt wurde.
Am 02.06.2022 legte der Beschwerdeführer eine weitere von der Konsularabteilung der Botschaft der Republik Irak ausgestellte Anwesenheitsbestätigung für den 31.05.2022 vor.
Mit e-mail vom 08.06.2022 informierte die BBU GmbH die belangte Behörde über die mangelnde Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikats.
Mit Bescheid des BFA vom 15.06.2022, Zl. 83695409/220362265, wurde der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
II. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger, dem mit Bescheid des BAA vom 21.06.1995 Asyl gewährt wurde.
Mit Bescheid des BFA vom 07.06.2019 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wieder aberkannt, festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt und ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung – mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.02.2021, I413 2221197-1/36E, als unbegründet abgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 29.11.2021, E 867/2021-9, die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts ab.
Der Beschwerdeführer kam dem Aufenthaltsverbot nicht nach.
Das BFA wandte sich am 17.11.2021 an die irakische Botschaft zwecks Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer. Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Danach wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des BFA vom 07.12.2021 gemäß § 46 Abs. 2 und 2b FPG aufgetragen, bei der Botschaft der Republik Irak ein Reisedokument (Laissez-Passer) einzuholen.
Der Beschwerdeführer stellte am 25.02.2022 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte.
Bei einer Einvernahme vor dem BFA am 21.03.2022 wurde der Beschwerdeführer einerseits auf die Mitwirkungspflicht nach § 46 Abs. 2 FPG hingewiesen und anderseits aufgefordert, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht die BBU GmbH innerhalb von sieben Tagen zu kontaktieren und sich dort für die freiwillige Ausreise bzw. die Beschaffung des Heimreisezertifikats beraten und unterstützen zu lassen.
Anlässlich eines Rückkehrberatungsgespräch am 30.03.2022 erklärte der Beschwerdeführer, dass er rückkehrwillig ist.
Der Beschwerdeführer legte der BBU GmbH keine irakischen Dokumente vor, weshalb bei der Konsularabteilung der Republik Irak kein Heimreisezertifikat beantragt werden konnte. Der Versuch der BBU GmbH, bei der Konsularabteilung eine persönliche Lösung mit dem Beschwerdeführer herbeizuführen, scheiterte an der fehlenden
Der Beschwerdeführer verfügt über zwei von der Konsularabteilung der Botschaft der Republik Irak ausgestellte Anwesenheitsbestätigungen für den 02.02.2022 und den 31.05.2022.
III. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Zuerkennung des Flüchtlingsstatus an den Beschwerdeführer, zur später erfolgten Aberkennung des Status des Asylberechtigten, zur Feststellung, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme, zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und zur Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots sowie zur Erteilung eines Durchsetzungsaufschubs ergeben sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.02.2021, I413 2221197-1/36E und dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 29.11.2021, E 867/2021-9.
Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.02.2021, I413 2221197-1/36E. Der Beschwerdeführer behauptete zwar in seinem Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte, dass er kein irakischer Staatsangehöriger bzw. dass er überhaupt staatenlos sei und dies von der irakischen Botschaft bestätigt würde (AS 3), hat dieses Vorbringen jedoch nicht belegt, sondern war dem Antrag einzig eine von der Konsularabteilung der Botschaft der Republik Irak ausgestellte Anwesenheitsbestätigung für den 02.02.2022 angeschlossen (AS 7). Aus dem Schreiben der Konsularabteilung geht somit lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer am 02.02.2022 dort war, von einer Bestätigung, dass er kein irakischer Staatsangehöriger bzw. dass er überhaupt staatenlos sei, ist nicht die Rede. Der Beschwerdeführer war daher nicht in der Lage, die im rechtskräftigen Aberkennungsverfahren getroffenen Feststellungen zur irakischen Staatsangehörigkeit in Zweifel zu ziehen.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer dem Aufenthaltsverbot nicht nachkam, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben im Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete und in der Einvernahme vor der belangten Behörde (AS 1ff, 17ff).
Dass sich das BFA am 17.11.2021 an die irakische Botschaft zwecks Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer wandte und dieses Verfahren noch anhängig ist, ergibt sich aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Die Feststellungen zu dem mit Bescheid vom 07.12.2021 an den Beschwerdeführer gerichteten Auftrag, bei der Botschaft der Republik Irak ein Reisedokument (Laissez-Passer) einzuholen, basieren auf dem Bescheid des BFA vom 07.12.2021 in Zusammenschau mit dem IZR-Auszug.
Dass der Beschwerdeführer am 25.02.2022 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte stellte, ergibt sich aus ebendiesem (AS 1ff).
Die in der Einvernahme vor dem BFA am 21.03.2022 erfolgte Belehrung über die Mitwirkungspflicht nach § 46 Abs. 2 FPG und die erfolgte Aufforderung an den Beschwerdeführer, im Rahmen der Mitwirkungspflicht die BBU GmbH innerhalb von sieben Tagen zu kontaktieren und sich dort für die freiwillige Ausreise bzw. die Beschaffung des Heimreisezertifikats beraten und unterstützen zu lassen, ist in einer unbedenklichen Urkunde/Unterlage dokumentiert (AS 17ff).
Die Feststellung zur Rückkehrwilligkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Rückkehrberatungsprotokoll vom 30.03.2022 (AS 21f).
Die Feststellungen zur fehlenden Vorlage von irakischen Dokumenten bei der BBU GmbH und der daraus folgenden Unmöglichkeit der Beantragung eines Heimreisezertifikats sowie zum Lösungsversuch bei der Konsularabteilung ergeben sich aus der e-mail der BBU GmbH vom 08.06.2022 (AS 51). Der Beschwerdeführer beschränkte sich in diesem Zusammenhang in der Beschwerde auf die bloße Entgegnung, sehr wohl mit der BBU GmbH kooperiert zu haben. Es eröffnet sich dem Bundesverwaltungsgericht allerdings kein Grund, den Ausführungen der BBU GmbH bezüglich der mangelnden Kooperationsbereitschaft nicht zu folgen, zumal nicht ersichtlich, weshalb diese Angaben nicht der Wahrheit entsprechen sollten. Im Gegensatz hierzu zeigt sich ein eindeutiges Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, was durchaus zu erklären vermag, weshalb der Beschwerdeführer nach seiner anfänglich zur Schau getragenen Rückkehrwilligkeit (AS 21f) in der Folge seine Mitwirkungspflichten verletzte und im Zuge des Aufsuchens der Konsularabteilung der Botschaft der Republik Irak gemeinsam mit der BBU GmbH eine Kooperation zur Erlangung eines Heimreisezertifikates verweigerte.
Dass der Beschwerdeführer über zwei von der Konsularabteilung der Botschaft der Republik Irak ausgestellte Anwesenheitsbestätigungen für den 02.02.2022 und den 31.05.2022verfügt, ist durch die im Akt einliegenden Kopien dieser Schriftstücke belegt.
IV. Rechtliche Beurteilung:
Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Der Sachverhalt ist auf Grund der Aktenlage geklärt, weshalb eine mündliche Verhandlung auch nicht erforderlich ist. Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, was bei einer nochmaligen Anhörung – außer einer bloßen Wiederholung des bisherigen Vorbringens – an entscheidungsrelevantem Sachverhalt hätte hervorkommen können. Bis zum Entscheidungszeitpunkt wurden dem Bundesverwaltungsgericht keine weiteren Beschwerdeergänzungen in Vorlage gebracht.
A) Abweisung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten auszugsweise:
„Abschiebung
§ 46. (1) ...
(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.
(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
(2b) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.(3) – (7) …
Duldung
§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;2. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
(2) Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er1. seine Identität verschleiert,2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(5) – (6) …“
Nach dem Gesetzestext des § 46a FPG ist Voraussetzung für die Ausstellung einer "Karte für Geduldete", dass der Aufenthalt des Fremden im Sinne von Abs. 1 dieser Bestimmung geduldet ist, was dann der Fall ist, wenn einer der dort genannten Tatbestände (alternativ) erfüllt ist. Ist einer dieser Tatbestände erfüllt, ist die Karte, aus der sich die Duldung des Aufenthaltes der dort angeführten Person ergibt, auszustellen.
Weder in dem Antrag noch in der Einvernahme vor der belangten Behörde findet sich – entgegen der Bestimmung des § 46a Abs. 4 zweiter Satz FPG – ein Hinweis darauf, auf welchen Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 leg. cit. sich der Antrag stützt.
Aus der Beschwerde ergibt sich jedoch nunmehr zweifelsfrei für das gegenständliche Verfahren, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete auf § 46a Abs. 1 Z 3 FPG stützt(e) (AS 94).
Gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint. Die tatsächliche Unmöglichkeit soll naturgemäß nur dann zu einer Duldung führen, wenn die Hinderungsgründe nicht im Einflussbereich des Fremden liegen (vgl. Erläuterungen zur RV, 330 Blg NR XXIV. GP, S 29). Die Duldung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenden Gründen betrifft insbesondere den Fall der mangelnden Erlangung eines Ersatzreisedokuments (vgl. Erläuterungen zur RV, 582 Blg NR XXV. GP, S 19).
Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen gemäß § 46a Abs. 3 FPG jedenfalls vor, wenn er an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt (Z 3).
Dass eine kausale Verknüpfung zwischen den in § 46a Abs. 3 FPG angeführten Handlungen bzw. Unterlassungen mit den Gründen für die Unmöglichkeit der Abschiebung bestehen muss, ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 46a Abs. 1 Z 3 iVm dem Einleitungssatz des Abs. 3. (vgl. ErläutRV zum FrÄG 2011 (1078 BlgNR 24. GP 27)). Nach diesen Materialien soll die Duldung nicht eintreten können, wenn die Unabschiebbarkeit deshalb eintritt, weil der Fremde nicht im erforderlichen Ausmaß am Verfahren, etwa zur Erlangung eines Heimreisezertifikates, mitwirkt (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0078).
Die belangte Behörde ging gegenständlich davon aus, dass der Beschwerdeführer zur Einholung eines (Ersatz-)Reisedokuments nach § 46 Abs. 2 FPG verpflichtet sei (AS 18, 62ff), übersieht jedoch, dass bereits amtswegig ein Verfahren zur Beschaffung eines Heimreisezertifikates am 17.11.2021 eingeleitet wurde und dieses Verfahren noch anhängig ist. Die gesetzliche Grundlage für die Einleitung eines Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates von Amts wegen bietet § 46 Abs. 2a FPG.
Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch mittlerweile klargestellt, dass für den Fremden keine parallelen Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs. 2 FPG und nach § 46 Abs. 2a FPG bestehen können. Macht das BFA von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach § 46 Abs. 2a FPG Gebrauch und ist der Fremde seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachgekommen, so besteht für ihn keine zusätzliche Verpflichtung, im Sinne des § 46 Abs. 2 FPG aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen (vgl. VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0543, Rn. 18).
Eine solche Verpflichtung erfolgte jedoch durch das BFA bereits mit Bescheid vom 07.12.2021. Solange – wie im gegenständlichen Fall – ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates anhängig ist, hat er solche Pflichten im Sinne des § 46 Abs. 2 FPG allerdings nicht zu erfüllen. Bei dieser Sachlage hätte es – um für den Beschwerdeführer Klarheit über die ihn tatsächlich treffenden Pflichten zu schaffen – eines ausdrücklichen und konkreten (wenn auch nicht unbedingt bescheidförmigen) Auftrags bedurft, bevor ihm eine Verletzung von derartigen Mitwirkungspflichten hätte angelastet werden dürfen, wobei der Beschwerdeführer vom BFA dabei in Kenntnis zu setzen wäre, dass es von seiner Ermächtigung im Sinn des § 46 Abs. 2a FPG nicht mehr Gebrauch macht.
Insoweit das BFA im vorliegenden Fall allerdings von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach § 46 Abs. 2a FPG Gebrauch machte, kann sowohl dem angefochtenen Bescheid (AS 65) als auch dem vom BFA vorgelegten Verwaltungsakt (AS 51) entnommen werden, dass der Beschwerdeführer ohnehin auch seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist.
Gegenständlich liegen ausschließlich zwei Zeitbestätigungen vom 02.02.2022 und 31.05.2022 der Konsularabteilung der Botschaft der Republik Irak vor, welche lediglich die physische Anwesenheit des Beschwerdeführers bekunden. Der bloß unbelegt und pauschal vorgebrachte Hinweis, dass der Beschwerdeführer bereits zwei Mal erfolglos bei der Konsularabteilung der Botschaft der Republik Irak vorgesprochen habe, ist nicht ausreichend dafür, die behauptete Weigerung der Konsularabteilung der Botschaft der Republik Irak, dem Beschwerdeführer auf Grund einer nicht vorliegenden irakischen Staatsangehörigkeit ein (Ersatz-)Reisedokument auszustellen, zu belegen. Einen Nachweis, dass er sich tatsächlich – auf zumutbare Weise – bei der Konsularabteilung der Botschaft der Republik Irak im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht um Ausstellung eines (Ersatz-)Reisedokuments bemüht hatte, wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt.
Es zeigt sich daher aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und dem vorliegenden Akt einerseits, dass er sich im Rahmen der Mitwirkungspflicht nicht ausreichend um die notwendigen Dokumente bemüht hat, und andererseits hat sich sein Vorbringen betreffend die vermeintlichen Aussagen der Konsularabteilung der Botschaft der Republik Irak als nicht glaubhaft herausgestellt. Aus einer Gesamtbetrachtung ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer bei einem entsprechenden Mitwirken seinerseits die Ausstellung von Dokumenten zur Heimreise durch die Vertretungsbehörde des Irak sehr wohl möglich wäre. Folglich steht der Ausstellung dieser Dokumente insbesondere das fehlende Bemühen bzw. die mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers im Weg. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an den notwendigen Schritten zur Erlangung eines (Ersatz-)Reisedokuments nicht mit der gebotenen Ernsthaftigkeit mitgewirkt hat und ist damit klar, dass dem Beschwerdeführer offenkundig deshalb kein (Ersatz-)Reisedokument ausgestellt wird, weil er mit einer Rückkehr nicht einverstanden ist. Damit vereitelt der Beschwerdeführer die notwendigen Schritte zur Erlangung eines (Ersatz-)Reisedokuments im Sinne des § 46a Abs. 3 Z 3 FPG.
Im konkreten Fall hat die belangte Behörde bislang kein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer erwirken können, was aus der soeben dargelegten mangelnden Mitwirkung des Beschwerdeführers im betreffenden Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates resultiert, so dass ein Kausalzusammenhang zwischen der Nichtmitwirkung des Beschwerdeführers im Verfahren und der bisherigen Unmöglichkeit der Abschiebung zu erblicken ist.
Weder in der Begründung seines Antrags noch in der Beschwerde wurden vom Beschwerdeführerdaher andere maßgebliche Gründe vorgebracht, auf Grund derer darauf zu schließen wäre, dass die Abschiebung aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint, und sind solche Umstände auch sonst nicht hervorgekommen.
Insoweit ist im vorliegenden Fall zumindest einer der in § 46a Abs. 3 FPG genannten Tatbestände erfüllt. Damit liegt „jedenfalls“ ein vom Fremden zu vertretender Grund für das Vorliegen eines tatsächlichen Abschiebungshindernisses vor.
Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte im Übrigen damit, dass er im Alter von zwölf Jahren mit seiner Familie nach Österreich gelangt sei und sich sein Lebensmittelpunkt und sein gesamtes soziales Umfeld in XXXX befinde, wobei ihm sein Asylstatus von der belangten Behörde in Folge strafrechtlicher Verurteilungen aberkannt worden sei. Zudem gebe es eine rechtskräftige „Rückkehrentscheidung“ in den Irak. Darüber hinaus verwies er in der Beschwerde nochmals auf seinen langjährigen Aufenthalt in Österreich, einen großen Freundeskreis und seine sprachliche Integration. Im vorangegangenen Verfahren hat das BFA dem Beschwerdeführer den ihm vormals zuerkannten Status des Asylberechtigten rechtskräftig aberkannt. Gleichzeitig wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und wurde gegen ihn ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von sechs Jahren erlassen. Das Vorliegen einer rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten verbunden mit einem rechtskräftigen Aufenthaltsverbot sowie die erfolgte Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung im Rahmen des Ausspruchs über die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz – welcher inhaltlich einer Prüfung gemäß § 50 FPG entspricht (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) – wobei eine zwischenzeitliche Änderung der maßgeblichen Situation weder durch den Beschwerdeführer behauptet, noch von Amts wegen ersichtlich ist, in Zusammenschau mit der tatsächlichen Möglichkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers, ergibt im gegenständlichen Fall das Nichtvorliegen eines der sonstigen in § 46a Abs. 1 FPG angeführten Alternativtatbestände.
Die Beschwerde ist daher gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 3 Z 3 FPG abzuweisen.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.
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