BVwG L521 2306802-1

BVwGL521 2306802-15.2.2025

B-VG Art133 Abs4
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §1
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 Abs1
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs2 Z2
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §17 Abs4
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §2 Z1
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1a
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs1
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs2
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §7
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §8 Abs1
ORF-G §1 Abs1
ORF-G §1 Abs2
ORF-G §31 Abs1
ORF-G §31 Abs17
ORF-G §31 Abs19
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:L521.2306802.1.00

 

Spruch:

 

L521 2306802-1/2EIM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 18.07.2024, Zl. 1040131506, betreffend Festsetzung des ORF-Beitrags zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist zur Entrichtung des ORF-Beitrages für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.03.2024 im Betrag von EUR 45,90 mit vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses neu festgesetzt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei begehrte mit am 23.01.2024 nach Erhalt einer Zahlungsaufforderung bei der ORF-Beitrags Service GmbH eingebrachtem Antrag die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags gemäß § 12 Abs. 2 Z. 2 des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024).

2. Mit Note vom 03.05.2024 brachte die ORF-Beitrags Service GmbH nach Erhebung des aktuellen Hauptwohnsitzes der beschwerdeführenden Partei die maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen betreffend den ORF-Beitrag zur Kenntnis und wies auf das Bestehen eines Hauptwohnsitzes an der im Spruch angeführten Anschrift hin.

3. Die beschwerdeführende Partei replizierte mit Schriftsatz vom 24.05.2024 und brachte im Wesentlichen vor, die ORF-Beitrags Service GmbH könne sich zur Festsetzung des ORF-Beitrages nicht auf § 31 Abs. 19 des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk (ORF-G) berufen, da in diese Bestimmung lediglich die höchstzulässige bestimmbare ORF-Beitrag benannt werde. Das in § 31 ORF-G vorgesehene mehrgliederige Verfahren zur Festsetzung der Höhe des ORF-Beitrags sei nicht durchgeführt worden, sodass mangels einer rechtswirksamen Beschlussfassung über die Höhe des ORF-Beitrages ein solcher auch nicht festgesetzt werden dürfe. Die beschwerdeführende Partei besitze seit dem Jahr 2021 kein Fernsehempfangsgerät mehr und habe zuletzt „nur noch die Rundfunkgebühren“ entrichtet.

4. Mit dem hier angefochtenen Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 18.07.2024 wurde die beschwerdeführende Partei gemäß §§ 3 Abs. 1 und 2, 7, 12 Abs. 2 Z. 2 sowie 17 Abs. 4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 und § 31 Abs. 19 ORF-G zur Zahlung des ORF-Beitrages für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.03.2024 im Betrag von EUR 45,90 binnen vier Wochen ab Bescheidzustellung verpflichtet.

Begründend führte die ORF-Beitrags Service GmbH aus, die beschwerdeführende Partei sei volljährig, unterhalte seit dem 01.01.2024 einen Hauptwohnsitz an der im Spruch angeführten Anschrift und habe den ORF-Beitrag bislang nicht entrichtet. Der ORF-Beitrag betrage gemäß § 7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in Verbindung mit § 31 Abs. 19 ORF-G monatlich EUR 15,30. Die beschwerdeführende Partei sei nach den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zur Entrichtung des ORF-Beitrages verpflichtet.

5. Gegen den am 29.07.2024 im Wege der Hinterlegung zugestellten Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom richtet sich die am 07.08.2024 postalisch eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, womit die Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie die Einstellung des eingeleiteten Verwaltungsverfahrens nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt wird.

In der Sache bringt die beschwerdeführende Partei vor, in ihren einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Durchführung eines fairen Verfahrens, Erlassung eines Bescheides durch die zuständige Behörde, auf „gesetzeskonforme Auslegung der Bestimmungen über die Beitragspflicht nach dem ORF-Beitragsgesetz“ sowie im Recht, „keiner Steuerpflicht unterzogen zu werden, wenn die Voraussetzungen dafür fehlen“ verletzt zu sein. Der angefochtene Bescheid verletzte die beschwerdeführende Partei außerdem in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, nämlich dem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz, Verbot der Willkür, freie Meinungsäußerung, Unverletzlichkeit des Eigentums und Datenschutz. Der angefochtene Bescheid stehe außerdem in Widerspruch mit Bestimmungen des Unionsrechtes.

Die ORF-Beitrags Service GmbH sei als juristische Person des Privatrechts zur Erlassung von Bescheiden nicht legitimiert. § 17 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sehe vor, dass rückständige Beiträge im Verwaltungsweg hereinzubringen wären. Es bestehe demnach eine Zuständigkeit der „gesetzlichen Verwaltungsbehörden“ und nicht der ORF-Beitrags Service GmbH. Darüber hinaus sei das in § 31 ORF-G vorgesehene mehrgliederige Verfahren zur Festsetzung der Höhe des ORF-Beitrags sei nicht durchgeführt worden. Die Festsetzung des ORF-Beitrages erweise sich deshalb als rechtswidrig und das durchgeführte Verwaltungsverfahren als „mangelbehaftet und nichtig“.

Abseits davon nutze die beschwerdeführende Partei die Programme des Österreichischen Rundfunks nicht, was jedoch dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30.06.2022, VfSlg. 20.553/2022, nach Voraussetzung für die Verpflichtung zur Zahlung einer „ORF-Gebühr“ sei. Gegenstand der „Besteuerung durch die ORF Beitragspflicht“ sei die Meldepflicht nach dem Meldegesetz, was ebenso unzulässig sei wie eine „Adressenbesteuerung“. Eine verfassungs- und gesetzeskonformen Auslegung der in Rede stehenden Begriffe führe dazu, dass die beschwerdeführende Partei keine „Steuer- oder Beitragspflicht“ treffe.

Dem Österreichischen Rundfunk sei außerdem eine nicht gesetzeskonforme Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages anzulasten, er lasse eine „wahre Unabhängigkeit“ und eine ausgewogene Berichterstattung vermissen und werde „zum Sprachrohr der Regierung instrumentalisiert“. Der Bildungsauftrag des Österreichischen Rundfunks werde von diesem „mit Füssen getreten“, er trage „zur kollektiven Volksverblödung bei“ und es sei die Meinungsvielfalt durch „die Verbreitung von Weltanschauung (gemäß den Vorgaben der jeweils aktuellen Regierung) ersetzt“ worden. Schließlich erweise sich die Festsetzung des ORF-Beitrages für drei Monate als unzulässig, da § 17 Abs. 4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 eine jährliche Entrichtung vorsehen.

In weiterer Folge wird in der Beschwerde die Verletzung mehrerer verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte der beschwerdeführenden Partei vorgebracht und gestützt auf das Verbot staatlicher Beihilfen in Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Unionsrechtswidrigkeit des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 moniert. Die beschwerdeführende Partei rege daher an, das Bundeverwaltungsgericht wolle gemäß Art. 140 Abs. 1 Z. 1 lit. a Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) einen Antrag auf „Gesetzesprüfung hinsichtlich des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 und Aufhebung des genannten Gesetzes als gesetz- und verfassungswidrig stellen“. Abseits davon wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge – nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung – „gem. Art. 130 Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 in der Sache selbst entscheiden, den angefochtenen Bescheid aufheben und das eingeleitete Verwaltungsverfahren zur Gänze einstellen“. Hilfsweise verlangte die beschwerdeführende Partei, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die (zuständige) Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

6. Die auf den 30.01.2025 datierte Beschwerdevorlage langte am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge anknüpfend an den Hauptwohnsitz der beschwerdeführenden Partei der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Feststellungen:

1.1. Die am XXXX geborene beschwerdeführende Partei unterhält seit dem Jahr 2020 ihren Hauptwohnsitz in XXXX . Für diese Anschrift wurde bislang weder seitens der beschwerdeführenden Partei, noch seitens anderer dort ihren Hauptwohnsitz unterhaltender Personen der ORF-Beitrag für das Jahr 2024 entrichtet. Die beschwerdeführende Partei hat der ORF-Beitrags Service GmbH kein SEPA-Lastschriftmandat zur Entrichtung des ORF-Beitrages erteilt

1.2. Die beschwerdeführende Partei begehrte mit am 23.01.2024 bei der ORF-Beitrags Service GmbH eingebrachtem Antrag die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags gemäß § 12 Abs. 2 Z. 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024. Zuvor erging an die beschwerdeführende Partei am 16.01.2024 eine Zahlungsaufforderung betreffend den ORF-Beitrag für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.03.2024 im Betrag von EUR 45,90.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des Aktes Zl. 1040131506 der ORF-Beitrags Service GmbH. Der Sachverhalt konnte aufgrund unbedenklicher Urkunden zweifelsfrei festgestellt werden, er ist im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht strittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1 Rechtslage:

3.1.1. Das Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, lautet auszugsweise:

„Gegenstand und Zweck

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Voraussetzungen und die Erhebung des ORF-Beitrags.“„Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes gilt als

1. Hauptwohnsitz: jene Unterkunft, die gemäß § 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 im Zentralen Melderegister (ZMR) als Hauptwohnsitz eingetragen ist;[…]“

„Beitragspflicht im privaten Bereich

§ 3. (1) Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (§ 2 Z 1) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.

(2) Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so sind diese Personen Gesamtschuldner im Sinne des § 6 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961. Der ORF-Beitrag ist von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten.

[…]“

„Höhe des ORF-Beitrags

§ 7. Die Höhe des ORF-Beitrags wird nach dem in § 31 des ORF-Gesetzes (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984, festgelegten Verfahren festgesetzt.“

„Beginn und Ende der Beitragspflicht

§ 8. (1) Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt am Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde.

[…]“

„ORF-Beitrags Service GmbH

§ 10. (1) Die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht obliegt der „ORF-Beitrags Service GmbH“ (Gesellschaft) als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen.

[…]“

„Allgemeine Verfahrensbestimmungen

§ 12. […]

(2) Die Festsetzung des ORF-Beitrags kann mittels Zahlungsaufforderung erfolgen. In diesem Fall ist ein Bescheid über die Festsetzung der Beiträge nur zu erlassen, wenn

1. die festgesetzten Beiträge nicht zur Gänze fristgerecht entrichtet werden oder

2. der Beitragsschuldner einen Bescheid verlangt.

Die mit Zahlungsaufforderung festgesetzten Beiträge sind binnen 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig. Die mit Bescheid festgesetzten Beiträge haben den Fälligkeitstag, der sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt. Die Gesellschaft ist im Fall der Z 1 auch zur Ausstellung von Rückstandsausweisen im Sinne des § 17 berechtigt.

(3) Gegen von der Gesellschaft nach diesem Bundesgesetz erlassene Bescheide kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Soweit in Bundesgesetzen der Gesellschaft in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse zugewiesen sind, stehen diese auch dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu.“

„Einbringung von Beiträgen

§ 17. (1) Rückständige Beiträge und sonstige damit verbundene Abgaben sind im Verwaltungsweg hereinzubringen. […]

[…]

(4) Die Beiträge sind innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung durch die Gesellschaft für das laufende Kalenderjahr einmal jährlich zu entrichten.

(5) Die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat ist zulässig. Erfolgt die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat hat die Gesellschaft im privaten Bereich auf Antrag die Entrichtung der Beiträge abweichend von Abs. 4 alle zwei oder sechs Monate zu gewähren.

[…]“

„Übergangsbestimmungen

§ 21. (1) Die Firma der GIS Gebühren Info Service GmbH ist mit Wirkung zum 1. Jänner 2024 in ORF-Beitrags Service GmbH zu ändern. Die Änderung der Firma ist in einer unverzüglich nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließen.

(1a) Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Rundfunkteilnehmer im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, mit seinem Hauptwohnsitz bei der Gesellschaft erfasst ist und nicht nach § 3 Abs. 5 RGG von den Rundfunkgebühren mit Bescheid befreit worden ist, gilt als Beitragsschuldner nach § 3 dieses Bundesgesetzes. In diesem Fall besteht keine Anmeldepflicht nach § 9 dieses Bundesgesetzes. Sind für eine Adresse zwei oder mehr Personen als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG erfasst, besteht die Beitragspflicht nach § 3 dieses Bundesgesetzes nur einmal.

(2) Beitragsschuldner nach Abs. 1a haben ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den ORF-Beitrag nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entrichten. Für den Einzug der Rundfunkgebühren der Gesellschaft erteilte SEPA-Lastschriftmandate gelten als für den Einzug des ORF-Beitrags nach diesem Bundesgesetz erteilt. Für die Entrichtung der Rundfunkgebühren mit der Gesellschaft vereinbarte Zahlungsfristen gelten als für die Erhebung des ORF-Beitrags nach diesem Bundesgesetz erteilt. Mit Ablauf des 31. Dezember 2025 gilt auch in diesen Fällen die Zahlungsfrist nach § 17 Abs. 4, sofern die Entrichtung der Beiträge nicht mittels SEPA-Lastschriftmandat erfolgt.

(3) Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Beitragsschuldner nach § 3 ist und nicht als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG bei der Gesellschaft erfasst ist, hat der Gesellschaft bis spätestens 30. November 2023 unter Verwendung des von der Gesellschaft dafür bereitgestellten Formulars die Meldung nach § 9 zu erstatten. Die Beiträge für das Jahr 2024 sind im privaten Bereich binnen 14 Tagen ab Zahlungsaufforderung durch die Gesellschaft zu entrichten, sofern die Gesellschaft nicht die Entrichtung der Beiträge alle zwei oder sechs Monate gewährt hat.

[…]“

„Inkrafttreten

§ 22. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 1, 2, 4a, 5, 6, 9, 13, 14a, 15, 16, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(2) Die §§ 1, 2, 4a, 9, 13, 14a, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

[…]“

3.1.2. Das Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk, BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 116/2023, lautet auszugsweise:

„Stiftung „Österreichischer Rundfunk“

§ 1. (1) Mit diesem Bundesgesetz wird eine Stiftung des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung „Österreichischer Rundfunk“ eingerichtet. Die Stiftung hat ihren Sitz in Wien und besitzt Rechtspersönlichkeit.

(2) Zweck der Stiftung ist die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages des Österreichischen Rundfunks im Rahmen des Unternehmensgegenstandes (§ 2). Der öffentlich-rechtliche Auftrag umfasst die Aufträge der §§ 3 bis 5.

[…]“

„Nettokosten und ORF-Beitrag

§ 31. (1) Zur Finanzierung der dem Österreichischen Rundfunk für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags entstehenden Nettokosten dient der nach den Vorgaben der folgenden Bestimmungen zu bemessende Finanzierungsbeitrag (ORF-Beitrag). Die Höhe dieses Beitrags wird auf Antrag des Generaldirektors vom Stiftungsrat festgelegt. Der Generaldirektor hat einen Antrag auf Neufestlegung des Beitrags nach Maßgabe der wirtschaftlichen Erfordernisse zu stellen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren ab dem letzten Antrag.

[…]

(17) Der ORF-Beitrag ist nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, einzuheben, wobei sich auch die Befreiung von der Beitragspflicht nach dessen Bestimmungen richtet.

[…]

(19) In den Jahren 2024 bis 2026 darf vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen

1. die Gesamtsumme der dem Österreichischen Rundfunk zur Verfügung stehenden Mittel aus ORF-Beiträgen den Betrag von 710 Mio. Euro und

2. die Höhe des ORF-Beitrags den Betrag von monatlich 15,3 Euro

nicht übersteigen.

(20) Übersteigen die Einnahmen aus den ORF-Beiträgen in den Jahren 2024 bis 2026 den Betrag von 710 Mio. Euro, so sind diese Mittel, mit Ausnahme des nachfolgend geregelten Falls, vollumfänglich der Widmungsrücklage (§ 39 Abs. 2) nach Maßgabe der Begrenzung in § 39 Abs. 2a erster und zweiter Satz zuzuführen. Der über diese Begrenzung hinausgehende Einnahmenbetrag ist dem Sperrkonto gemäß § 39c zuzuführen und dort gesondert auszuweisen. Zudem hat die Prüfungskommission im Zuge der Jahresprüfung festzustellen, ob die Höhe des ORF-Beitrags dem tatsächlichen Finanzbedarf des Österreichischen Rundfunks entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist der ORF-Beitrag in dem nach den Abs. 1 bis 6, 8 und 9 vorgesehenen Verfahren unverzüglich neu festzulegen.

(21) Für den Fall, dass einerseits die Einnahmen aus den ORF-Beiträgen den Betrag von 710 Mio. Euro übersteigen, andererseits aber selbst unter Zugrundelegung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung eine Steigerung der Nettokosten über den Betrag von 710 Mio. Euro aufgrund unerwarteter gesamtwirtschaftlicher Entwicklungen unvermeidlich ist, ist der übersteigende Betrag nur insoweit der Widmungsrücklage zuzuführen, als er nicht zur Abdeckung dieser unvermeidbaren Preis- und Kostensteigerungen verwendet wird. Tritt dieser Fall ein, so ist die Regulierungsbehörde und die Prüfungskommission unverzüglich vorab in Kenntnis zu setzen. Gelangt die Regulierungsbehörde nach Befassung der Prüfungskommission zur Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Verwendung zur Abdeckung der Steigerungen nicht vorliegen oder geringere als die vom Österreichischen Rundfunk veranschlagten Mittel zur Abdeckung erforderlich sind, so hat sie dies mit Bescheid festzustellen und dem Österreichischen Rundfunk aufzutragen, diese Mittel der Widmungsrücklage zuzuführen.

(22) Ist unter Bedachtnahme auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung, insbes. aufgrund von Preis- oder Kostensteigerungen unter Zugrundelegung der erforderlichen sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung (Abs. 2) zu erwarten, dass die Einnahmen aus dem ORF-Beitrag – selbst unter Einbeziehung der in der Widmungsrücklage (§ 39 Abs. 2) und aller auf dem Sperrkonto vorhandenen Mittel (Abs. 5) – nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Nettokosten (Abs. 3) bis einschließlich des Jahres 2026 abzudecken, so hat der Generaldirektor unverzüglich die Regulierungsbehörde davon in Kenntnis zu setzen, die ihrerseits die Prüfungskommission mit der Prüfung zu beauftragen hat. Bestätigt die Prüfungskommission die Auffassung des Österreichischen Rundfunks, so ist das in Abs. 1 bis 6, 8 und 9 vorgesehene Verfahren mit einem Antrag auf Neufestlegung einzuleiten.“

3.2. In der Sache:

3.2.1. Gemäß § 31 Abs. 1 ORF-G dient der ORF-Beitrag der Finanzierung der dem Österreichischen Rundfunk für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages (§§ 3 bis 5 ORF-G) entstehenden Nettokosten. Der ORF-Beitrag ist nach den Bestimmungen des ORF-Beitrags-Gesetz 2024 von der ORF-Beitrags Service GmbH einzuheben (§ 31 Abs. 17 ORF-G, § 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024).

Das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 differenziert im Hinblick auf die Beitragspflicht zwischen zwei alternativen Tatbeständen, nämlich der Beitragspflicht im privaten Bereich nach Maßgabe des § 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 und der Beitragspflicht im betrieblichen Bereich nach Maßgabe des § 4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024. Korrespondierend dazu ist in § 4a ORF-Beitrags-Gesetz die Möglichkeit einer antragsgebundenen Befreiung vom ORF-Beitrag für jene Beitragsschuldner vorgesehen, bei denen die in §§ 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung (FMGebO) angeführten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen.

Die beschwerdeführende Partei ist nicht Unternehmer, sodass die Voraussetzungen für das Bestehen einer Beitragspflicht im privaten Bereich nach Maßgabe des § 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zu prüfen ist. Gemäß § 3 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist der ORF-Beitrag für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist, für jeden Kalendermonat zu entrichten. Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt gemäß § 8 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 am Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde, frühestens aber mit 01.01.2024, und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde.

Die beschwerdeführende Partei ist ausweislich der Feststellungen eine volljährige natürliche Person und unterhält seit dem Jahr 2020 ihren Hauptwohnsitz in XXXX . Die beschwerdeführende Partei ist daher nach den vorstehend zitierten Gesetzesstellen zur Entrichtung des ORF-Beitrages für jeden Kalendermonat des Bestehens der Hauptwohnsitzmeldung verpflichtet.

Aufgrund der Übergangsbestimmung in § 21 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind die Beiträge für das Jahr 2024 im privaten Bereich binnen 14 Tagen ab Zahlungsaufforderung durch die Gesellschaft zu entrichten, sofern die Gesellschaft nicht die Entrichtung der Beiträge alle zwei oder sechs Monate gewährt hat. Die beschwerdeführende Partei hat der ORF-Beitrags Service GmbH kein SEPA-Lastschriftmandat zur Entrichtung des ORF-Beitrages erteilt, sodass § 17 Abs. 5 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 nicht zum Tragen kommt. Die beschwerdeführende Partei ist daher grundsätzlich gemäß § 21 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zur Zahlung des Beitrages für das gesamte Jahr 2024 verpflichtet, wobei die ORF-Beitrags Service GmbH der beschwerdeführenden Partei ohnehin nur Beiträge für insgesamt drei Monate zur Zahlung vorgeschrieben hat. Diese Vorgehensweise ist entgegen den Beschwerdebehauptungen nicht rechtswidrig. Wenn die ORF-Beitrags Service GmbH ausweislich des § 17 Abs. 4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 dazu berechtigt ist, den ORF-Beitrag für das gesamte Kalenderjahr zur Zahlung vorzuschreiben, kommt ihr erst Recht die Befugnis zu, einen Teilbetrag davon zur Zahlung vorzuschreiben und damit ihre Befugnis nur teilweise auszunutzen.

Da die beschwerdeführende Partei die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags gemäß § 12 Abs. 2 Z. 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 beantragt hat, war seitens der ORF-Beitrags Service GmbH als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen (§ 10 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024) über diese Zahlungspflicht im Verwaltungsweg abzusprechen.

3.2.2. Die beschwerdeführende Partei zieht in ihrem Rechtsmittel zunächst die Zuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenen Behörde in Zweifel. Die ORF-Beitrags Service GmbH sei als juristische Person des Privatrechts nicht zur Erlassung von Bescheiden berechtigt und durch das ORF-Beitrags Gesetz 2024 nicht ordnungsgemäß beliehen worden.

Dem ist entgegenzuhalten, dass § 10 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ausdrücklich anordnet, dass für die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht die ORF-Beitrags Service GmbH (Gesellschaft) als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen zuständig ist. Aus dem Wortlaut des § 12 Abs. 2 letzter Satz ORF-Beitrags-Gesetz 2024, welcher die Gesellschaft im Fall des § 12 Abs. 2 Z 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 auch zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt, ergibt sich, dass die Festsetzung der Beiträge im Verwaltungsweg durch Erlassung eines Bescheides durch die ORF-Beitrags Service GmbH zu erfolgen hat. Die Befugnis zur Erlassung hoheitlicher Akte wird auch an anderer Stelle eingeräumt, insbesondere in §§ 8 Abs. 4 letzter Satz, 17 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024). Gemäß § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 kann gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Die Eröffnung eines Rechtszuges setzt freilich voraus, dass die ORF-Beitrags Service GmbH zur Erlassung von Bescheiden befugt ist.

In diesem Sinne kann dem Einwand, die belangte Behörde sei lediglich zur Ausstellung von Rückstandsausweisen gemäß § 17 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zur Hereinbringung von rückständigen Beträgen im Verwaltungsweg, nicht jedoch zur Erlassung von Bescheiden ermächtigt, nicht gefolgt werden. Aus dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 erschließt sich auch nicht, welche andere Behörde für den Vollzug dieses Gesetzes zuständig sein sollte. Eine dahingehende Argumentation bleibt auch die beschwerdeführende Partei schuldig. Dass die Festsetzung des ORF-Beitrags durch die ORF-Beitrags Service GmbH vorzunehmen ist, bestätigte im Übrigen der Verfassungsgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 12.06.2024, G 17/2024, und vom 17.09.2024, G 78/2024, womit auf Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. c B-VG gestützte Anträge mit der Begründung zurückgewiesen wurden, dass die Antragsteller:innen die Möglichkeit gehabt hätten, einen Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH über die Festsetzung des ORF-Beitrags zu erwirken und gegen diesen in Folge Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.

Die ORF-Beitrags Service GmbH war somit zur Erlassung des angefochtenen Bescheides beugt und hiefür auch zuständig.

3.2.3. Die beschwerdeführende Partei bestandet außerdem die betragliche Höhe der erfolgten Festsetzung des ORF-Beitrages mit dem Argument, das in § 31 ORF-Gesetz vorgesehene mehrgliederige Verfahren zur Festsetzung der Höhe des ORF-Beitrags sei nicht durchgeführt worden und es biete § 31 Abs. 19 ORF-G keine ausreichende Grundlage für die Festsetzung des ORF-Beitrags im Betrag von EUR 15,30 pro Monat, da diese Bestimmung lediglich einen Höchstbetrag festlege.

Die beschwerdeführende Partei führt in ihrem Rechtstitel grundsätzlich zutreffend aus, dass nach § 7 ORF-Beitrags Gesetz 2024 für die Festsetzung der Höhe des ORF-Beitrags (künftig) das in § 31 ORF-G festgelegte Verfahren durchzuführen sein wird. Der beschwerdeführenden Partei ist auch insoweit beizutreten, als § 31 Abs. 19 ORF-G und die folgenden Übergangsbestimmungen die für Abgabenvorschriften wünschenswerte Klarheit vermissen lassen. Das in Art. 18 Abs. 1 B-VG verankerte Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass Gesetze einen Inhalt haben müssen, durch den das Verhalten der Behörde oder des Gerichts vorherbestimmt ist. Dass der Gesetzgeber bei der Beschreibung und Formulierung von Kriterien für das Verhalten der Behörde unbestimmte Gesetzesbegriffe verwendet, dadurch zwangsläufig Unschärfen in Kauf nimmt und von einer exakten Determinierung des Behördenhandelns Abstand nimmt, kann im Hinblick auf den Regelungsgegenstand erforderlich sein, steht aber grundsätzlich in Einklang mit Art. 18 Abs. 1 B-VG und Art. 7 EMRK (vgl. VfSlg. 20.279/2018; 20.065/2016; 13.785/1994 jeweils mwN; im Hinblick auf Art. 49 GRC vgl. EuGH 18.07.2013, C-501/11 P, Schindler gegen Kommission; zu Art. 7 EMRK vgl. EGMR 08.01.2007, Witt gegen Deutschland, Nr. 18.397/03). Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes wird § 31 Abs. 19 ORF-G dem verfassungsrechtlichen Determinierungsgebot jedoch noch gerecht:

§ 31 Abs. 19 ORF-G ermächtigt die Behörde seinem Wortlaut nach – und in Zusammenschau mit den §§ 1 und 21 Abs. 3 ORF-Beitrags Gesetz 2024 – unzweifelhaft, in den Jahren 2024 bis 2026 den ORF-Beitrag „vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen“ einzuheben. Die Übergangsbestimmungen sehen vor, dass (a) die Gesamtsumme der dem Österreichischen Rundfunk zur Verfügung stehenden Mittel aus ORF-Beiträgen den Betrag von 710 Millionen Euro und (b) der ORF-Beitrag in den genannten Übergangsjahren den Betrag von monatlich EUR 15,30 „nicht übersteigen“ darf. Für den Fall der Überdeckung sieht § 31 Abs. 20 ORF-G zunächst die Zuführung des Überschusses zur Widmungsrücklage und bei Überschreitung der Begrenzung des § 39 Abs. 2a erster und zweiter Satz ORF-G die Zuführung zum Sperrkonto. Die Prüfungskommission im Zuge der Jahresprüfung festzustellen, ob die Höhe des ORF-Beitrags dem tatsächlichen Finanzbedarf des Österreichischen Rundfunks entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist der ORF-Beitrag in dem nach den § 31 Abs. 1 bis 6, 8 und 9 ORF-G vorgesehenen Verfahren unverzüglich neu festzulegen. Einen vergleichbaren Mechanismus sieht § 31 Abs. 22 ORF-G für den Fall vor, dass die Einnahmen aus dem ORF-Beitrag – selbst unter Einbeziehung der in der Widmungsrücklage und aller auf dem Sperrkonto vorhandenen Mittel – nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Nettokosten für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags entstehenden Nettokosten abzudecken. Auch diesfalls wäre das nach den § 31 Abs. 1 bis 6, 8 und 9 ORF-G vorgesehenen Verfahren unverzüglich einzuleiten. § 31 Abs. 21 ORF-G regelt schließlich den Fall der Überdeckung bei gleichzeitiger Steigerung der vom Gesetzgeber angenommenen Nettokosten für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags von 710 Millionen Euro dahingehend, dass diesfalls der 710 Millionen Euro übersteigende Betrag nur insoweit der Widmungsrücklage zuzuführen ist, als er nicht zur Abdeckung dieser unvermeidbaren Preis- und Kostensteigerungen verwendet wird.

§ 31 Abs. 19 bis Abs. 22 ORF-G sehen daher ein konsistentes Regime für die in die Jahr 2024 bis 2026 fallende Übergangsphase vor, wobei aus den zitierten Bestimmungen eindeutig abzuleiten ist, dass in dieser Übergangsphase das in § 31 Abs. 1 bis 6, 8 und 9 ORF-G vorgesehenen Verfahren nur unter in den in § 31 Abs. 20 und Abs. 22 ORF-G angeführten Voraussetzungen und somit nicht schlechthin in jedem Fall einzuleiten ist. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass für die Festsetzung des ORF-Beitrages in der Übergangsphase das Durchlaufen des in den § 31 Abs. 1 bis 6, 8 und 9 ORF-G vorgesehenen Verfahrens gerade nicht erforderlich ist. Bei diesem Verständnis der in Rede stehenden Bestimmungen wird klar, dass § 31 Abs. 19 ORF-G als Ermächtigung der Behörde zu sehen ist, in der Übergangsphase den ORF-Beitrag bis zu einer Obergrenze von EUR 15,30 pro Monat einzuheben. Die notwendige (§ 31 Abs. 2 ORF-G) Angemessenheit des ORF-Beitrages im Hinblick auf das Verbot der Überkompensation der für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags entstehenden Nettokosten wird in der Übergangsphase nicht durch ein ex-ante durchzuführendes Verfahren sichergestellt, sondern im Wege einer begleitenden Kontrolle durch die Prüfungskommission samt einem allfälligen Einschreiten der Regulierungsbehörde. Die Konstruktion ist im Hinblick auf ihren zeitlich eingeschränkten Anwendungsbereich, die vorgesehenen Korrektive, die bestehenden Aufsichtsmittel einschließlich der Befugnisse des Rechnungshofes zur Gebarungskontrolle und schließlich die Notwendigkeit, Übergangsregelungen im Hinblick auf eine durchgehende Finanzierung des Österreichischen Rundfunks – vor dem Hintergrund der durch das Bundesverfassungsgesetz über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks (BVG Rundfunk) in dessen in Art. I Abs. 3 vorgesehenen Verpflichtung – aus Sicht des Bundeverwaltungsgerichtes nicht unsachlich und überschreitet den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum nicht.

Das aus der Systematik des § 31 ORF-G gewonnene Auslegungsergebnis wird durch die Gesetzesmaterialien untermauert. Aus den Erläuterungen zum Entwurf des Bundesgesetzes BGBl I 112/2023 ergibt sich eindeutig, dass der Gesetzgeber auf Basis der von ihm getroffenen Berechnungen der (voraussichtlichen) durchschnittlichen Nettokosten für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags von jährlich 710 Millionen Euro in den Jahren 2024 bis 2026 mit weiteren Annahmen zum Mengengerüst der Beitragspflichtigen von einem ein ORF-Beitrag von 15,30 Euro pro Monat ausgeht, der zur Abdeckung der Nettokosten erforderlich ist. Die dahingehenden Berechnungen veranschaulichte der Gesetzgeber wie folgt:

 

Der Gesetzgeber verweist ferner zutreffend auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30.06.2022, VfSlg. 20.553/2022, worin der Verfassungsgerichtshof auf die dem Gesetzgeber durch das BVG Rundfunk und des Art. 10 der Europäischen Menschrechtskonvention (EMRK) auferlegte Funktions- und Finanzierungsverantwortung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk hingewiesen hat. Zu den Übergangsbestimmungen für die Jahre 2024 bis 2026 wird schließlich ausdrücklich ausgeführt, dass damit „auch für diese Jahre der einzelne, nach den Modalitäten des ORF-Beitrags-Gesetzes einzuhebende ORF-Beitrag festgelegt“ werde. Daraus folgt, dass es dem Willen des Gesetzgeber entsprach, im Wege des § 31 Abs. 19 ORF-G eine Rechtsgrundlage für die Festsetzung und Einbringung des ORF-Beitrages durch die Behörde nach den näheren Bestimmungen des ORF-Beitrags-Gesetzes vorzusehen, ohne das Verfahren nach § 31 Abs. 1 1 bis 6, 8 und 9 ORF-G durchführen zu müssen. Auch die für die Regierungsvorlage 2082 durchgeführte wirkungsorientierte Folgenabschätzung verdeutlicht, dass die Durchführung des Verfahrens nach § 31 ORF-G für die Übergangsjahre 2024 bis 2026 (mit Ausnahme der angesprochenen Ausnahmen gemäß Abs. 20 und Abs. 22 leg. cit.) nicht vorgesehen war (siehe hiezu etwa die Ausführungen in der Problemanalyse: „Die Höhe des ORF-Beitrages soll mit 15,30 Euro monatlich einheitlich festgesetzt werden und reduziert sich damit um …“ bzw. zu Maßnahme 2: „Durch die Festlegung der Höhe des ORF-Beitrages für die Jahre 2024 bis 2026 im ORF-Gesetz soll ein moderates Niveau des ORF-Beitrags auch mittelfristig gesichert sein.“).

Die von der beschwerdeführenden Partei vorgeschlagene Auslegung, wonach bis zu einer Festlegung der Höhe des ORF-Beitrags durch Beschluss des Stiftungsrates überhaupt kein ORF-Beitrags eingehoben werden dürfte, würde eine gravierende Finanzierungslücke bewirken. Eine solche Auslegung des ORF-G stünde im Widerspruch zur Funktions- und Finanzierungsverantwortung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäß Art. I BVG Rundfunk und wäre verfassungswidrig. Darüber hinaus verbliebe bei einer solchen Auslegung für § 31 Abs. 20 bis 22 ORF-G kein Anwendungsbereich. Es kann dem Gesetzgeber allerdings nicht unterstellt werden, inhaltsleere und unanwendbare Regelungen erlassen zu haben.

In einer Gesamtwürdigung der erörterten Umstände gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Ansicht, dass § 31 Abs. 19 ORF-G eine sachliche und hinreichend determinierte Rechtsgrundlage für die Festsetzung und Einhebung des ORF-Beitrags in der Übergangsphase darstellt. Der Behörde kann daher nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegengetreten werden, wenn unter Berufung auf § 31 Abs. 19 ORF-G ein ORF-Beitrag von monatlich EUR 15,30 festgesetzt wird. Die Ausschöpfung des Höchstausmaßes begegnet schon deshalb keinen Bedenken, weil der Gesetzgeber ausweislich der vorstehenden Überlegungen selbst davon ausgeht, dass aufgrund der oben dargestellten Prognoserechnung von durchschnittlichen Nettokosten für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags von jährlich 710 Millionen Euro in den Jahren 2024 bis 2026 auszugehen ist und zur Bedeckung dieses Aufwandes ein ORF-Beitrag von monatlich EUR 15,30 erforderlich ist. Die bescheidmäßige Vorschreibung des ORF-Beitrags in der im angefochtenen Bescheid angeführten Höhe von EUR 45,90 für die ersten drei Monate des Jahres 2024 ist daher nicht zu beanstanden.

3.2.4. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich aus folgenden Gründen auch nicht dazu veranlasst, den Verfassungsgerichtshof wegen Normbedenken anzurufen oder ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof einzuleiten:

Die beschwerdeführende Partei bringt zur behaupteten Rechtswidrigkeit der Festsetzung des ORF-Beitrages und von der behaupteten Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen des ORF-G und des ORF-Beitrags-Gesetzes vor, der Verfassungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 30.06.2022, VfSlg. 20.553/2022, auf den tatsächlichen Konsum der Programme des Österreichischen Rundfunks als Voraussetzung einer Gebührenpflicht abgestellt. Der Gebühr habe eine Gegenleistung gegenüber zu stehen, wobei die Höhe der Gebühr am „tatsächlich entstandenen Aufwand der Leistungserbringung zu orientieren“ sei. Damit ist die beschwerdeführende Partei nicht im Recht. Damit ist die beschwerdeführende Partei nicht im Recht. Der Verfassungsgerichtshof führte in der zitierten Entscheidung (wörtlich) aus (Hervorhebungen nicht im Original):

„Den Gestaltungsvorgaben des Art I Abs 2 und Abs 3 BVG Rundfunk kommt es wesentlich auf die demokratische und kulturelle Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in der Gesamtrundfunkordnung an. Dabei hat die aus diesen Verfassungsbestimmungen folgende Funktions- und Finanzierungsverantwortung des Gesetzgebers für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk – auf Grund des Zusammenhanges zwischen dem verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriff des Art I Abs 1 BVG Rundfunk und den daran anknüpfenden Garantien der Absätze 2 und 3 dieses Bundesverfassungsgesetzes – Rundfunk iSd Art I Abs 1 BVG Rundfunk vor Augen.

Eine Finanzierung über Programmentgelt, wie sie das ORF-G derzeit vorsieht, also durch Verpflichtung aller potentiellen Nutzerinnen und Nutzer der Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, zu seiner Finanzierung beizutragen, hat auch einen die Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit sichernden Aspekt. Bei dieser Finanzierung über Programmentgelt ist es wesentlich, dass grundsätzlich alle, die Rundfunk iSd BVG Rundfunk potentiell empfangen und damit über Rundfunk am öffentlichen Diskurs – auf den die umfassende Rundfunkfreiheit, die das BVG Rundfunk vor Augen hat, abstellt und um dessentwillen dieses Bundesverfassungsgesetz entsprechende Garantien für einen öffentlich-rechtlichen Rundfunk vorsieht – teilhaben können, in die gesetzliche Finanzierung des ORF einbezogen werden, und nicht eine wesentliche Gruppe aus Gründen der Nutzung eines bestimmten, nach dem Stand der Technik gängigen Verbreitungsweges ausgenommen wird.

Angesichts der Zielsetzungen, die Art I Abs 2 BVG Rundfunk dem Gesetzgeber für die Gestaltung der Rundfunkordnung vorgibt, umfasst diese Gewährleistungspflicht auch Rundfunkprogramme, die, wenn sie auch die publizistische Komponente des verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriffs des Art I Abs 1 BVG Rundfunk erfüllen, über das Internet verbreitet werden. Nach Stand und Entwicklung der Kommunikationstechnologie ist, worauf der ORF zu Recht hinweist, "Internet-Rundfunk" mit "Broadcasting-Rundfunk" im Hinblick auf die Zielsetzungen des BVG Rundfunk vergleichbar. Geht der Gesetzgeber in Wahrnehmung seiner Finanzierungsverantwortung für den ORF von einer Finanzierung über ein Programmentgelt aus, dann darf er im Hinblick auf die Vorgaben des BVG Rundfunk nicht ein für die Rundfunkordnung insgesamt wesentliches Nutzungsverhalten von dieser Finanzierungsverpflichtung ausnehmen, weil er damit die Finanzierungslast bei grundsätzlich vergleichbarer Teilhabemöglichkeit im Lichte der Funktion des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, wie sie das BVG Rundfunk vor Augen hat, maßgeblich ungleich verteilt.

Zwar ist der Gesetzgeber bei einer Finanzierung des ORF über Programmentgelt gehalten, die Verpflichtung zur Leistung des Programmentgeltes im Hinblick auf einen Empfang von Rundfunkprogrammen des ORF über das Internet näher und differenziert auszugestalten … . Die gänzliche Ausnahme maßgeblich möglicher kommunikativer Teilhabe an den Programmen des ORF ist aber mit einem teilhabeorientierten Finanzierungssystem, wie es der Gesetzgeber im Wege des Programmentgeltes mit Blick auf die Unabhängigkeitsvorgaben des BVG Rundfunk gewählt hat, und damit mit dessen Anforderungen nicht vereinbar. Indem die maßgeblichen Bestimmungen in § 31 Abs 10 ORF-G in Verbindung mit § 31 Abs 17 und Abs 18 ORF-G bewirken, dass Personen, die die Programme des ORF nur über das Internet nutzen können, deswegen nicht zur Entrichtung des Programmentgeltes verpflichtet sind, verstoßen sie gegen die dargestellten Vorgaben des BVG Rundfunk.“

Demnach sollen der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs nach alle Personen, die ORF-Programme „potentiell“ empfangen und damit am öffentlichen Diskurs teilhaben „können“, auch zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks herangezogen werden. Begründend hebt der Verfassungsgerichtshof die demokratische und kulturelle Bedeutung des öffentlichen Rundfunks und die nach dem BVG Rundfunk daraus resultierenden Funktions- und Finanzierungsverantwortung des Gesetzgebers hervor. Das „teilnahmeorientierte“ Finanzierungssystem im Sinne des genannten Erkenntnisses ist dahingehend zu verstehen, dass die in Prüfung gezogene Ausnahme einer gesamten Gruppe möglicher Rundfunkteilnehmer („Streaming“) aus dem Finanzierungssystem wegen der vergleichbaren Teilhabemöglichkeit eine verfassungswidrige ungleiche Verteilung der Finanzierungslast darstellte. Anders als in der Beschwerde vorgebracht wird, stellt der Verfassungsgerichtshof damit gerade nicht auf eine tatsächliche Konsumation von ORF-Programmen durch jeden einzelnen Beitragspflichtigen oder die dahingehenden technischen Möglichkeiten ab. Vielmehr geht es einerseits darum, die Finanzierung des öffentlichen Rundfunks (eingeschränkt auf die Nettokosten für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags) nachhaltig sicherzustellen und anderseits darum, die Finanzierungslast sachgerecht zu verteilen.

Der Gesetzgeber entschied sich in der Folge – wie bereits zuvor beim Programmentgelt – beim ORF-Beitrags-Gesetz 2024 neuerlich gegen eine Differenzierung nach dem tatsächlichen Konsumverhalten. Im Sinne einer sachgerechten Verteilung der Beitragslast und um einen einfachen, automatisierten und weniger eingriffsintensiven Vollzugs bei der Einhebung des ORF-Beitrags zu ermöglichen, erfolgte der Umstieg vom geräteabhängigen Finanzierungssystem – das noch dazu an vom technischen Fortschritt überholte Übertragungswege anknüpfte – auf ein geräteunabhängiges, an den Wohnsitz bzw. die Betriebsstätte anknüpfendes Finanzierungsmodell. Ob die beschwerdeführende Partei über die technische Ausstattung zum Empfang von Fernsehprogrammen verfügt ist daher unerheblich.

Da der tatsächliche Konsum von Sendungen des Österreichischen Rundfunks für die Beitragspflicht somit weder verfassungsrechtlich geboten noch gesetzlich als Voraussetzung vorgesehen ist, teilt das Bundesverwaltungsgericht auch die darauf aufbauende Rechtsmeinung der beschwerdeführenden Partei nicht, wonach dem ORF Beitrag eine Gegenleistung gegenüberzustehen und sich dessen Höhe am „tatsächlich entstandenen Aufwand der Leistungserbringung“ zu orientieren habe. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist gemäß Art. I Abs. 3 BVG öffentliche Aufgabe, er leistet einen maßgeblichen Beitrag zur Meinungsvielfalt, die in einer pluralistischen, demokratischen Gesellschaft essentiell und im Wege des Art. 13 des Staatsgrundgesetzes (StGG) und Art. 10 EMRK verfassungsgesetzlich verbürgt ist. Der Konsum seiner Programme ist im Wege unterschiedlicher Übertragungswege leicht möglich. Wenn sich der Gesetzgeber vor diesem Hintergrund zu einer breiten und damit in einer Durchschnittsbetrachtung für die einzelnen Betroffenen weniger belastenden Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unabhängig vom Konsumwillen entschließt, entspricht dies dem verfassungsgesetzlichen Auftrag und liegt im Übrigen – bezogen auf die Anknüpfung an den Haushalten bzw. den Betriebsstätten – aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes im gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum.

3.2.5. Für die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Auftrags – wofür der ORF-Beitrag ausschließlich verwendet werden darf – gilt weiterhin das Nettokostenprinzip. Das Nettokostenprinzip (das unter den Randnummern 73 und 74 der Rundfunkmitteilung von 2009 für geeignet befundene System der Ermittlung und Abgeltung der Nettokosten von Rundfunkanstalten) ist ausweislich der Einschätzung der Europäischen Kommission in ihrer Entscheidung vom 28.10.2009, K(2009)8113, im Verfahren E2/2008, einzuhalten. Über die Abgeltung der Nettokosten hinausgehende staatliche Beihilfen sind unzulässig. Die Novelle BGBl. I Nr. 112/2023 hat den Grundsatz der Abgeltung der Nettokosten nicht verändert. § 31 Abs. 2 ORF-G sieht ausdrücklich vor, dass die Höhe des ORF-Beitrags mit jenem Betrag begrenzt ist, der erforderlich ist, um die voraussichtlichen Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags angesichts der zu erwartenden Zahl der zur Entrichtung des Beitrags Verpflichteten in einem Zeitraum von fünf Jahren ab Festlegung des Beitrags decken zu können. Die einzig maßgeblichen Änderungen betreffen den Kreis der Beitragspflichtigen. Der ORF-Beitrags wird (wie schon das Programmentgelt) als staatliche Beihilfe im Sinn des Art. 107 AEUV zu qualifizieren sein. Dies ändert nichts daran, dass – wie bereit unter den Randnummern 73 und 74 der Rundfunkmitteilung von 2009 dargelegt – den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Ausgleichszahlungen für die Sicherung der Finanzierung ihrer öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen gewährt werden dürfen. Die Ausgleichszahlungen müssen sich allerdings auf die Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags beschränken und das Nettokostenprinzip muss einer wirksamen externen Aufsicht unterliegen. An der diesbezüglichen Systematik des ORF-G hat sich – wie bereits erwähnt und wie auch in den Gesetzesmaterialen mehrfach betont wird – nichts geändert, sodass im ORF-Beitrag auch keine unerlaubte staatliche Beihilfe zu sehen ist.

3.2.6. Zu den in der Beschwerde dargelegten Bedenken gegen eine vermeintliche „Besteuerung“ der Meldung des Hauptwohnsitzes bzw. von im Inland gelegenen Adressen ist darauf zu verweisen, dass der ORF-Beitrag keine Abgabe im finanzrechtlichen Sinn und somit auch keine Steuer ist. Für die Einordnung als öffentliche Abgabe kommt es nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs darauf an, dass die Ertragshoheit bei einer Gebietskörperschaft liegt und dass die eingehobenen Beträge einer solchen zufließen (VfSlg. 16.474/2002). Der ORF-Beitrag fließt dem Österreichischen Rundfunk als Stiftung öffentlichen Rechts und damit keiner Gebietskörperschaft zu. Entgegen dem Beschwerdevorbringen handelt es sich somit nicht um eine öffentliche Abgabe, vielmehr liegt eine sonstige Geldleistungsverpflichtung vor (vgl. Kassai/Kogler, Die ORF-Gesetz-Novelle 2023, MR 2023, 235), die freilich im öffentlichen Recht wurzelt. Auch in den Erläuterungen zum ORF-Beitrags-Gesetz 2024, wird ausgeführt, der ORF-Beitrag sei als Geldleistungsverpflichtung konzipiert, welche nicht auf den Kompetenztatbestand des Abgabenwesens im Sinne des Art. 13 Abs. 1 B-VG gestützt ist, sondern ihre Kompetenzgrundlage in Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG hat. Das Beschwerdevorbringen betreffend eine vermeintlich unzulässige Besteuerung ist nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus käme dem Bundesgesetzgeber bei der Ausschreibung von öffentlichen Abgaben ein weiter Gestaltungsspielraum zu, sodass auch mit der allfälligen Einordnung des ORF-Beitrages als Abgabe für die Beschwerdeführende Partei nicht unmittelbar etwas gewonnen wäre. Abseits davon ist es nicht unsachlich, dass eine – in Bezug auf die Programme des Österreichischen Rundfunks ohne technische Schranken eingeräumte – Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten wird. Das (deutsche) Bundesverfassungsgericht hat dazu grundlegend festgehalten, dass für den Begriff des Beitrags der Gedanke der angebotenen Leistung wesentlich ist: Wenn das Gemeinwesen in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe eine besondere Einrichtung zur Verfügung stellt, so sollen diejenigen, die daraus besonderen wirtschaftlichen Nutzen ziehen oder ziehen können, zu den Kosten ihrer Errichtung und Unterhaltung beitragen. Die individuell-konkrete Zurechenbarkeit lässt sich insbesondere aus der rechtlichen oder tatsächlichen Sachherrschaft oder -nähe und der damit verbundenen Möglichkeit herleiten, aus der Sache konkrete Vorteile oder Nutzen zu ziehen. Auf die tatsächliche Nutzung und die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger kommt es dabei ebenso wenig an wie darauf, ob die Beitragsschuldner von der Nutzungsmöglichkeit nahezu geschlossen Gebrauch machen. Erforderlich ist allein, dass für alle Beitragsschuldner eine realistische Möglichkeit zur Nutzung der öffentlichen Leistung oder Einrichtung besteht. Ein solcher die Erhebung des ORF-Beitrages rechtfertigender Vorteil liegt hier in der individuellen Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können (siehe hiezu grundlegend das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 18.07.2018, 1 BvR 1675/16, 1 BvR 981/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 745/17). Das Bestehen einer solchen Möglichkeit wird seitens der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten, weshalb die Einhebung eine ORF-Beitrages aus den dargelegten Erwägungen sachlich gerechtfertigt ist.

3.2.7. Wie oben dargestellt wurde, trifft den Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs eine aus dem BVG-Rundfunk abgeleitete verfassungsrechtliche Verpflichtung den Bestand und die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur Wahrnehmung von dessen besonderen demokratischen und kulturellen Aufgaben zu garantieren (vgl. Lehofer Bestandsgarantie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk - zu den Folgen des VfGH-Erkenntnisses über die ORF-Gremien, ÖJZ 2024/83).

Das BVG Rundfunk und Art. 10 EMRK konstituieren nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes – über Art. 10 Abs. 1 EMRK verbunden) – eine Funktionsverantwortung des Gesetzgebers für die Ausgestaltung der Rundfunkordnung. Diese beruht auf der in Art. 10 EMRK gewährleisteten individuellen Rundfunkfreiheit ebenso wie auf den institutionellen Vorgaben des BVG Rundfunk (vgl. VfSlg 20.500/2021; 12.822/1991) und soll umfassend die Freiheit des öffentlichen Diskurses im Wege des Rundfunks gewährleisten. Diese Gewährleistungspflicht für den Rundfunk und seine Organisation trifft den Bundesgesetzgeber und umfasst Bestimmungen, die die Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Berücksichtigung der Meinungsvielfalt, die Ausgewogenheit der Programme sowie die Unabhängigkeit der Personen und Organe, die mit der Besorgung von Rundfunk betraut sind, gewährleisten. Rundfunk in diesem Sinne ist eine öffentliche Aufgabe. Für den in Art. I Abs. 1 BVG Rundfunk umschriebenen Rundfunk gelten die institutionellen Garantien des Art. I Abs. 2 und 3 BVG Rundfunk in Verbindung mit, derartigen Rundfunk ebenso in seinen Schutzbereich miteinschließend, Art. 10 EMRK (VfSlg. 20.553/2022).

Der seitens der beschwerdeführenden Partei zu entrichtende ORF-Beitrag dient der Erfüllung des dargelegten verfassungsgesetzlichen Auftrages durch die Stiftung Österreichischer Rundfunk. Er ist weder ein Entgelt für den Konsum bestimmter Sendungen, noch liegt dem ORF-Beitrag ein anderweitiges Austauschverhältnis zugrunde. Die von der beschwerdeführenden Partei mehrfach vermisste Gegenleistung ist der Beitrag zu einer vielfältigen Medienlandschaft und damit zu Meinungsvielfalt. Schon deshalb ist evident, dass es nicht darauf ankommt, ob die beschwerdeführende Partei die Programmgestaltung des Österreichischen Rundfunk in jeglicher Hinsicht übereinstimmt. Personen, die – wie gegebenenfalls die beschwerdeführende Partei – freiwillig die technischen Voraussetzungen zur Konsumation von Inhalten des öffentlichen Rundfunks nicht herstellen oder beseitigen, werden dadurch nicht von der Teilhabe im Sinn der zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ausgeschlossen, weshalb auch deren Heranziehung zur Finanzierung keine gleichheitsrechtlichen Bedenken nahelegen.

Ob der Österreichische Rundfunk seinem öffentlich-rechtlichen Auftrag in der Programmgestaltung tatsächlich im gesetzlich vorgeschriebenen Sinn nachkommt, ist nicht im Rahmen des behördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über die (individuelle) Festsetzung der ORF-Beitragspflicht nach § 12 Abs. 2 Z 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zu beurteilen. Vielmehr unterliegt der Österreichischer Rundfunk der durch die Kommunikationsbehörde Austria und im Instanzenzug durch das Bundesverwaltungsgericht ausgeübten Rechtsaufsicht. Vermeintliche Verletzungen des ORF-G sind im Rahmen der Rechtsaufsicht durch die Regulierungsbehörde nach § 36 ORF-G zu prüfen. Es steht der beschwerdeführenden Partei frei, dahingehenden Bedenken der Regulierungsbehörde mitzuteilen oder die Einleitung eines Verfahrens gemäß § 36 Abs. 1 Z. 1 lit. a oder b ORF-G zu betreiben. Zum bezughabenden Beschwerdevorbringen ist noch anzumerken, dass den textbausteinartigen Ausführungen in der Beschwerde nicht nachvollziehbar entnommen werden kann, welche konkreten Bedenken im Hinblick auf das Objektivitätsgebot die beschwerdeführende Partei hegt. Mit dem pauschalen Vorwurf, der Österreichische Rundfunk lasse eine „wahre Unabhängigkeit“ und eine ausgewogene Berichterstattung vermissen und werde „zum Sprachrohr der Regierung instrumentalisiert“, werden keine greifbaren Verletzungen des Objektivitätsgebots aufgezeigt. Die beschwerdeführende Partei legt weder offen, was sie unter „wahre[r] Unabhängigkeit“ versteht, noch in welcher Hinsicht die Berichterstattung nicht ausgewogen sei. Das Vorbringen kann daher nicht mit einem konkreten Sachverhalt in Zusammenhang gebracht werden und entzieht sich somit auch einer näheren Würdigung durch das Bundesverwaltungsgericht.

Darüber hinaus erstaunt die Argumentation in der Beschwerde, wenn die beschwerdeführende Partei einerseits vorbringt, der Österreichische Rundfunk trage „zur kollektiven Volksverblödung bei“ und es sei die Meinungsvielfalt durch „die Verbreitung von Weltanschauung (gemäß den Vorgaben der jeweils aktuellen Regierung) ersetzt“ worden, sie jedoch anderseits vermeint, die Programme des der Österreichischen Rundfunk seit Jahren nicht mehr zu konsumieren. Wenn die beschwerdeführende Partei einen dermaßen klaren Blick auf die Programme des Österreichischen Rundfunk verfügt wie von ihr vorgebracht, ist ein Konsum der Programme des Österreichischen Rundfunk zumindest indiziert. Mit dem zitierten Vorbringen verlässt die beschwerdeführende Partei im Übrigen die Ebene einer sachlichen Argumentation ihres Standpunktes.

Abseits davon würden selbst allfällige Verletzung des Objektivitätsgebots durch den Österreichischer Rundfunk weder die Geltung der die Festsetzung und Einhebung des ORF-Beitrages tragenden gesetzlichen Bestimmungen berühren, noch die beschwerdeführende Partei im Einzelfall von der gesetzlichen Verpflichtung zur Entrichtungen des ORF-Beitrags befreien. Aus dem erörterten Vorbringen ist daher für den Rechtsstandpunkt der beschwerdeführenden Partei nichts zu gewinnen.

3.2.8. Soweit die beschwerdeführende Partei einen Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum moniert, ist dem entgegenzuhalten, dass die Festsetzung und Einhebung des ORF-Beitrages auf einer gesetzlichen Grundlage fußt und in Ansehung der beschwerdeführenden Partei unzweifelhaft Beitragspflicht im privaten Bereich nach Maßgabe des § 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 besteht. Ein Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum würde nur im Fall der Verfassungswidrigkeit der die Festsetzung und Einhebung des ORF-Beitrages tragenden gesetzlichen Bestimmungen vorliegen; diese ist allerdings aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht gegeben.

Auch das Vorbingen, die beschwerdeführende Partei sei durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt, überzeugt nicht. Jede Person hat Art. 13 StGG und Art. 10 EMRK zufolge das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben (Art. 10 Abs. 1 EMRK). Die Erhebung des ORF-Beitrages beeinträchtigt die Empfangsfreiheit bzw. Informationsfreiheit (respektive Meinungsäußerungsfreiheit) jedenfalls dann nicht, solange der ORF-Beitrages nicht prohibitiv hoch angesetzt wird (vgl. hiezu das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes vom 13.12.2022, 2C_547/2022 mwN, insbesondere den Beschluss des EGMR vom 31.03.2009, Faccio gegen Italien, Nr. 33/04). Von einer prohibitiven Ausgestaltung kann in Anbetracht der Höhe des ORF-Beitrages von monatlich EUR 15,30 nicht gesprochen werden. Die Festsetzung des ORF-Beitrages knüpft auch nicht an einen sozialen Status oder ein anderes verpöntes, diskriminierendes Kriterium an, er ist daher mit Art. 13 StGG und Art. 10 EMRK vereinbar.

Die beschwerdeführende Partei wird ferner nicht daran gehindert, das Angebot anderer Medien und sonstiger Informationsquellen in Anspruch zu nehmen und alternative (auch entgeltliche) Programme zu empfangen. Aus demselben Grund wird durch die Festsetzung des ORF-Beitrages nicht in das Recht der beschwerdeführenden Partei auf Achtung ihres Privatlebens eingegriffen.

Zusammenfassend teilt das Bundesverwaltungsgericht die von der beschwerdeführenden Partei angeführten Bedenken gegen die die Festsetzung und Einhebung des ORF-Beitrages tragenden gesetzlichen Bestimmungen nicht, weshalb auch kein Anlass für ein Vorgehen gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG gesehen wird. Soweit die beschwerdeführende Partei schließlich in § 13 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 eine unzulässige Vorratsdatenspeicherung und einen Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz erblickt, ist dem entgegenzuhalten, dass diese Bestimmung im gegenständlichen Verfahren nicht präjudiziell ist und allfällige datenschutzrechtliche Bedenken der beschwerdeführenden Partei der Festsetzung des ORF-Beitrages nicht entgegenstehen. Die in § 13 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 vorgesehene Datenübermittlungen diesen schließlich dem Vollzug der Bestimmungen des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 – mithin einem exakt definierten Zweck – und stellen schon deshalb keine (unzulässige) Vorratsdatenspeicherung im Sinn einer Ermittlung von Daten zur Nutzung für spätere, zum Zeitpunkt der Ermittlung der Daten noch ungewisse Zwecke dar (siehe hiezu im Detail VfSlg. 19.892/2014).

3.2.9. Hinsichtlich der in vergleichbaren Verfahren aufgeworfenen Zweifeln an der Vereinbarkeit des ORF-Beitrages mit den Anforderungen des Art. 107 AEUV ist maßgeblich, ob die mit dem ORF-Beitrags-Gesetz zu einer Änderung einer bestehenden Beihilfe kam, die eine Notifikationspflicht gegenüber der Europäischen Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AUEV auslösen würde. Der ORF-Beitrag (wie schon das zuvor zur Finanzierung des Österreichischen Rundfunks eingehobene Programmentgelt) stellt nämlich eine staatliche Beihilfe dar, die nur unter den von der Europäischen Kommission in ihrer Entscheidung vom 28.10.2009, K(2009)8113, im Verfahren E2/2008 betreffend das Programmentgelt dargelegten Voraussetzungen gewährt werden darf. Diese Voraussetzungen wurden bislang in Ansehung des Programmentgeltes als gegeben erachtet, das Verfahren E2/2008 wurde mit der angeführten Entscheidung eingestellt.

Nach Art. 108 Abs. 3 AEUV trifft die Mitgliedstaaten eine Notifikationspflicht bei neuen Beihilfen und bei der Umgestaltung bestehender Beihilfen. Die Mitgliedstaaten dürfen die beabsichtigten Maßnahmen in diesem Fall nicht durchführen, bevor die Kommission die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt abschließend geprüft hat. Eine Änderung einer bestehenden Beihilfe ist gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) 794/2004 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 108 AEUV jede Änderung, außer einer Änderung rein formaler oder verwaltungstechnischer Art, die keinen Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfenmaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt haben kann. Eine Erhöhung der Ausgangsmittel für eine bestehende Beihilfe bis zu 20 % wird jedoch nicht als Änderung einer bestehenden Beihilfe angesehen.

Im Urteil vom 13.12.2018, C-492/17, Südwestrundfunk gegen Tilo Rittinger u.a., hat der Europäische Gerichtshof im Zusammenhang mit der Änderung der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in der Bundesrepublik Deutschland – diese diente als Vorbild für die Umgestaltung des österreichischen Finanzierungssystems – klargestellt, dass das Ersetzen einer an den Besitz eines Rundfunkempfangsgerätes anknüpfenden Rundfunkgebühr durch einen Rundfunkbeitrag, der insbesondere für das Innehaben einer Wohnung oder einer Betriebsstätte zu entrichten ist, keine Änderung einer bestehenden Beihilfe darstellt, von der die Europäische Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV zu unterrichten sei. Im Ausgangsfall würde das Ziel der Finanzierungsregelung, der Kreis der dadurch Begünstigten sowie der öffentliche Auftrag und die mit dem Beitrag subventionierte Tätigkeit der öffentlich-rechtlichen Sender im Wesentlichen trotz des neu eingeführten Entstehungsgrundes unverändert bleiben. Zudem ziele die Änderung darauf ab, die Voraussetzungen für die Erhebung des Rundfunkbeitrags angesichts der technologischen Entwicklungen rund um den Empfang von Rundfunkprogrammen zu vereinfachen und habe zu keiner wesentlichen Erhöhung der Mittel zur Erfüllung des öffentlichen Auftrages geführt.

In Ansehung des ORF-Beitrages ist maßgeblich, dass bei der Erlassung der die Festsetzung und Einhebung des ORF-Beitrages tragenden gesetzlichen Bestimmungen an dem von der Europäischen Kommission in ihrer Entscheidung vom 28.10.2009, K(2009)8113, im Verfahren E2/2008, bereits als beihilfenrechtlich unbedenklich erachteten System des Nettokostenprinzips festgehalten wurde. Mit der Einführung des ORF-Beitrags nach dem Nettokostenprinzip ist im Vergleich zur Finanzierung durch das frühere Programmentgelt ausweislich der vom Gesetzgeber angestellten und oben bereits grafisch wiedergegebenen Berechnungen wirtschaftliche Begünstigung des Österreichischen Rundfunks gegenüber dem status quo verbunden (siehe dazu oben 3.2.6.). Das Bundesverwaltungsgericht geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass es durch das Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, zu keiner wesentlichen Änderung der bestehenden und mit Art. 107 AEUV sowie der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (2009/C 257/01) vereinbarten staatlichen Beihilfe gekommen ist. Eine (neuerliche) Notifikation war daher nicht erforderlich. Die Beschwerde hält dem nichts Stichhaltiges entgegen.

Auch die in der Beschwerde monierte Verletzung des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbots nach Art. 20 und Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union liegt nicht vor. Zunächst baut das bezughabende Vorbringen wiederum auf der unzutreffenden Annahme auf, eine Finanzierung des öffentlichen-rechtlichen Rundfunks dürfe Personen nicht umfassen, „die das ORF-Programm gar nicht in Anspruch nehmen können/wollen“. Außerdem fehlt es auch an dem erforderlichen unionsrechtlichen Bezug, da die Beitragspflicht im privaten Bereich für alle Personen mit Hauptwohnsitz in Österreich ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit gilt. Eine potentielle Ungleichbehandlung von bzw. im Verhältnis zu Unionsbürgern, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen oder die in Österreich nur eine Betriebsstätte unterhalten, ist daher denkunmöglich.

Die von der beschwerdeführenden Partei vorgebrachten unionsrechtlichen Bedenken überzeugen aus den vorstehenden Erwägungen nicht.

3.2.10. Das in der Beschwerde aufgeworfene Prinzip der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Effizienz gemäß § 126b Abs. 5 B-VG dient in erster Linie als Kontrollmaßstab für eine Überprüfung durch den Rechnungshof und verpflichtet die diesem Effizienzgebot unterworfenen Gebietskörperschaften und Institutionen dazu, ihre Tätigkeit an den darin normierten Kriterien auszurichten. Da das Wirtschaftlichkeitsgebot der Wahrung öffentlicher Interessen dient, begründet diese Bestimmung kein subjektives öffentliches Recht auf effizientes Staatshandeln und auch nicht auf Unterbleiben der Festsetzung öffentlicher Abgaben oder Beiträge wegen vorgebrachter Missachtung des Effizienzgebotes. Da mit dem gegenständlichen Verfahren die Zahlungspflicht der beschwerdeführenden Partei in Bezug auf den ORF-Beitrag in einem gerichtlichen Verfahren geklärt wird, kann das Bundesverwaltungsgericht auch auf der Sachebene nicht nachvollziehen, weshalb die Festsetzung des ORF-Beitrages „nicht administrierbar“ sein sollte.

3.3. Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung:

3.3.1. Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus den Akten des Verwaltungsverfahrens. Eine mündliche Erörterung ließe die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, da sich der festgestellte Sachverhalt aus unbedenklichen Urkunden ergibt, die keinen Erörterungsbedarf aufwerfen und im Übrigen nur Rechtsfragen strittig sind.

3.3.2. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (VfSlg. 18.994/2010; VfSlg. 19.632/2012; VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043, mit zahlreichen Nachweisen der Rechtsprechung des EGMR). Ein solcher Fall hier liegt vor. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gleichsam nicht entgegen.

3.3.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher nach § 24 Abs. 1 und 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgesehen werden.

3.4. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen:

3.4.1. Die volljährige beschwerdeführende Partei unterhält seit dem Jahr 2020 ihren Hauptwohnsitz in XXXX . Die beschwerdeführende Partei ist demnach zur Entrichtung des ORF-Beitrages für jeden Kalendermonat des Bestehens der Hauptwohnsitzmeldung beginnend mit dem Jahr 2024 zu verpflichten. Da die beschwerdeführende Partei die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags gemäß § 12 Abs. 2 Z. 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 beantragt hat, war seitens der ORF-Beitrags Service GmbH als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen (§ 10 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024) über die Zahlungspflicht im Verwaltungsweg abzusprechen, um die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der Zahlungsverpflichtung und damit einhergehend (auch) einen Zugang zum Verfassungsgerichtshof zu ermöglich (siehe dazu den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 17.09.2024, G 78/2024, die wonach die Möglichkeit, eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu erwirken, in welcher über das Bestehen einer Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrages abgesprochen wird, ein zumutbarer Rechtsweg zur Geltendmachung einer behaupteten Verfassungswidrigkeit des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 darstellt).

Aufgrund der Übergangsbestimmung in § 21 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind die Beiträge für das Jahr 2024 im privaten Bereich binnen 14 Tagen ab Zahlungsaufforderung durch die Gesellschaft zu entrichten, sofern die Gesellschaft nicht die Entrichtung der Beiträge alle zwei oder sechs Monate gewährt hat. Die beschwerdeführende Partei hat der ORF-Beitrags Service GmbH kein SEPA-Lastschriftmandat zur Entrichtung des ORF-Beitrages erteilt, sodass § 17 Abs. 5 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 nicht zum Tragen kommt. Die beschwerdeführende Partei wurde allerdings mit dem angefochtenen Bescheid nur zur Zahlung des ORF-Beitrages für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.03.2024 verpflichtet, sodass die Sache des Beschwerdeverfahrens auf diesen Zeitraum beschränkt ist.

Nach der zum Rundfunkgebührengesetz (RGG) ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 03.04.2019, Ro 2017/15/0046), die auf das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zu übertragen ist, besteht ein Anspruch auf bescheidmäßige Absprache über die Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrags auch bei bereits erfolgter oder laufender Entrichtung des ORF-Beitrags. Eine allfällige zwischenzeitliche Entrichtung des ORF-Beitrages bewirkt daher nicht die Gegenstandslosigkeit des eingebrachten Rechtsmittels. In dieser Hinsicht ist anzumerken, dass keine Anzeichen für eine zwischenzeitliche Entrichtung des ORF-Beitrages bestehen.

Der angefochtene Bescheid erweist sich ob der vorstehenden Erwägungen in Bezug auf die ausgesprochene Festsetzung des ORF-Beitragen im Betrag von EUR 45,90 für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.03.2024 als rechtmäßig. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.4.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verstoßen Leistungsfristen, die bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bereits abgelaufen sind, gegen § 59 Abs. 2 AVG (VwGH 25.09.2014, Ra 2014/07/0011). Leistungsfristen sind daher bei Beschwerdeverfahren durch das Verwaltungsgericht neu festzusetzen (VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Die Abweisung der Beschwerde bedingt daher, dass die Frist zur Entrichtung des ORF-Beitrages im Betrag von EUR 45,90 für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.03.2024 mit vier Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung neu festgesetzt wird.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Entscheidung auf den klaren Wortlaut der den Spruch tragenden Bestimmungen des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024. Insoweit waren keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor (VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).

Die Revision ist dennoch zulässig. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unter anderem dann vor, wenn Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur zu lösenden Rechtsfrage fehlt. Zu zwei hier maßgeblichen Rechtsfragen, nämlich

(a) ob § 31 Abs. 19 ORF-G eine hinreichende rechtliche Grundlage für die Festsetzung und Einhebung des ORF-Beitrags bis zu einer Obergrenze von EUR 15,30 pro Monat in der Übergangsphase darstellt, ohne dass zuvor das in den § 31 Abs. 1 bis 6, 8 und 9 ORF-G vorgesehenen Verfahren zu durchlaufen und

(b) ob der ORF-Beitrag zu keiner wesentlichen Änderung einer bestehenden und mit Art. 107 AEUV sowie der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (2009/C 257/01) vereinbarten staatlichen Beihilfe (nämlich des Programmentgeltes) gekommen ist und daher Art. 107 AEUV der Festsetzung des ORF-Beitrages nicht entgegensteht,

liegt keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Revision ist deshalb zur höchstgerichtlichen Klarstellung dieser Rechtsfragen zuzulassen.

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