BVwG L521 2273966-1

BVwGL521 2273966-12.8.2023

B-VG Art133 Abs4
GEG §6a Abs1
GGG Art1 §1 Abs1
GGG Art1 §14
GGG Art1 §15 Abs1
GGG Art1 §15 Abs2
GGG Art1 §18 Abs1
GGG Art1 §18 Abs2 Z2
GGG Art1 §2 Z1 litb
GGG Art1 §32 TP1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:L521.2273966.1.00

 

Spruch:

L521 2273966-1/6E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte GmbH in 5700 Zell am See, Salzachtal Bundesstraße 13, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 11.05.2023, Zl. 710 Jv 2409/22i-33, betreffend Festsetzung von Gerichtsgebühren, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dessen Spruch insgesamt zu lauten hat:

„Im Verfahren XXXX des Landesgerichtes Salzburg sind folgende Gebühren aufgelaufen, für die XXXX , XXXX , zahlungspflichtig ist:

Pauschalgebühr gemäß Tarifpost 1 GGG

für den am 21.12.2020 abgeschlossenen Vergleich EUR 2.518,00

abzüglich der am 18.10.2017 entrichteten Pauschalgebühr - EUR 743,00

Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG EUR 8,00

offener Gesamtbetrag EUR 1.783,00

Der Gesamtbetrag ist binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution auf das Konto des Landesgerichtes Salzburg, XXXX , Zahlungsreferenz XXXX , unter Angabe des Verwendungszwecks „Gebühren/Kosten XXXX einzuzahlen.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei ist klagende Partei des vor dem Landesgericht Salzburg zu XXXX geführten zivilgerichtlichen Verfahrens (Grundverfahren). Mit der am 17.10.2017 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachten Klage begehrte die beschwerdeführende Partei, die im Grundverfahren beklagte Gesellschaft schuldig zu erkennen, die „Weiterführung des Bauprojektes zur Errichtung und Betrieb eines Restaurants für den Passantenbetrieb samt Küchen- und Restaurantlüftung“ auf näher bezeichneten Grundstücken der Katastralgemeinde XXXX zu unterlassen und der beschwerdeführenden Partei die Kosten des Verfahrens zu ersetzen. Der Streitgegenstand wurde mit EUR 35.000,00 bewertet.

2. Das Grundverfahren wurde mit am 21.12.2020 abgeschlossenem Vergleich beendet.

3. Nach einer im Jahr 2022 durchgeführten Gebührenrevision wurde die beschwerdeführende Partei mit Lastschriftanzeige vom 05.10.2022 und nach Erstattung von Einwendungen sodann mit Zahlungsauftrag vom 10.11.2022 unter Heranziehung einer Bemessungsgrundlage von EUR 650.000,00 zur Zahlung restlicher Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG für den am 21.12.2020 abgeschlossenem Vergleich von EUR 10.545,00 sowie einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einhebungsgesetz (GEG) in Höhe von EUR 8,00 verpflichtet.

4. Nach einer dagegen erhobenen Vorstellung erließ der Präsident des Landesgerichtes Salzburg den hier angefochtenen Bescheid vom 11.05.2023, womit die beschwerdeführende Partei neuerlich zur Zahlung restlicher Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG für den am 21.12.2020 abgeschlossenem Vergleich von EUR 10.545,00 sowie einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von EUR 8,00 bei sonstiger zwangsweiser Einbringung verpflichtet wurde.

Begründend wird in der angefochtenen Entscheidung nach Wiedergabe des Wortlautes des am 21.12.2020 abgeschlossenen Vergleiches ausgeführt, die in den Vergleich aufgenommene Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe stelle nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Nebenforderung dar. Die Vertragsstrafe sei in Ermangelung einer zeitlichen Befristung mit dem Zehnfachen der Jahresleistung zu bewerten und in dieser Höhe in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Ein weiterer Vergleichspunkt betreffend den Verkauf zweier Parkplätze wirke sich ebenfalls gebührenerhöhend aus.

5. Gegen den am 12.05.2023 zugestellten Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

In ihrem Rechtsmittel bringt die beschwerdeführende Partei vor, die im Vergleich vorgesehene Vertragsstrafe sei in Zusammenhang mit einer ebenfalls im Vergleich vereinbarten Pfandrechtseinräumung zu sehen. Da das Pfandrecht EUR 60.000,00 betrage, könne eine restliche Pauschalgebühr allenfalls von diesem Betrag bemessen werden. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wirke sich eine Vertragsstrafe gebührenrechtlich nicht aus. In der Präambel des Vergleichs hätten die Parteien schließlich vereinbart, dass die im Grundverfahren vorgenommene Bewertung des Streitgegenstandes mit EUR 35.000,00 auch für die Bewertung des Vergleiches maßgeblich sei. Eine „weitere Bewertung für die Parkplätze [sei] daher obsolet“.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit der am 17.10.2017 im Grundverfahren XXXX des Landesgerichtes Salzburg eingebrachten Klage begehrte die beschwerdeführende Partei, die im Grundverfahren beklagte Gesellschaft schuldig zu erkennen, die „Weiterführung des Bauprojektes zur Errichtung und Betrieb eines Restaurants für den Passantenbetrieb samt Küchen- und Restaurantlüftung“ auf näher bezeichneten Grundstücken der Katastralgemeinde XXXX zu unterlassen und der beschwerdeführenden Partei die Kosten des Verfahrens zu ersetzen. Den Streitgegenstand bewertete die beschwerdeführende Partei mit EUR 35.000,00.

1.2. Für die Einbringung der Klage entrichtete die beschwerdeführende Partei am 18.10.2017 ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 35.000,00 Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG im Betrag von EUR 743,00 im Wege des Gebühreneinzuges.

1.3. Die beschwerdeführende Partei änderte das Klagebegehren mit Schriftsatz vom 05.08.2020 dahingehend ab, die im Grundverfahren beklagte Gesellschaft schuldig zu erkennen, die „Weiterführung des Bauprojektes zur Errichtung und Betriebs [sic!] eines Gastronomiebereichs samt Küchen- und Restaurantlüftung … im Sinn jeglicher gastronomischer Nutzung“ auf näher bezeichneten Grundstücken der Katastralgemeinde XXXX zu unterlassen und der beschwerdeführenden Partei die Kosten des Verfahrens zu ersetzen.

1.4. In der Tagsatzung vom 21.12.2020 schlossen die Parteien des Grundverfahrens zu dessen Bereinigung einen Vergleich nachstehenden Wortlautes (Kürzungen nicht im Original):

„A) Vereinbarung

I. Rechtseinräumungen

Die Firma XXXX verpflichtet sich Herrn XXXX gegenüber, betreffend ihres bewilligten Projektes … eine Planänderung zur Bewilligung zu beantragen, in der die vom Salzburger ROG geforderten Verabreichungsplätze auf das gesetzliche Minimum eingeschränkt werden (§ 5 Salzburger ROG) und, dass das zu errichtende Restaurant als ein nichtöffentliches Restaurant geführt wird, welches ausschließlich den Mietern des bewilligten Projektes … und deren Besuchern offen steht.

Die Firma XXXX verpflichtet sich weiters Herrn XXXX gegenüber, diese Festlegung der Beschränkung auf die Verabreichungsplätze im erforderlichen gesetzlichen Mindestausmaß und die Verpflichtung zur Führung des auf dieser Liegenschaft betriebenen Restaurants als ein nichtöffentliches Restaurant, welches ausschließlich den Mietern und deren Besuchern offen steht, auch auf ihre Rechtsnachfolger als Eigentümer der EZ … zu überbinden bzw. von jedem Rechtsnachfolger zu verlangen, dieser Vereinbarung als neuer Vertragspartner vollinhaltlich beizutreten.

Herr XXXX nimmt diese Rechtseinräumungen ausdrücklich an.

II. Pfandrechtseinräumung

Da die Vereinbarung im Vertragspunkt I im Grundbuch weder als Dienstbarkeit, noch als Reallast zu verbüchern ist … vereinbaren die Firma XXXX und Herr XXXX , dass die Firma XXXX und ihre Rechtsnachfolger als Eigentümerin der EZ … Herrn XXXX eine Vertragsstrafe in der Höhe von monatlich € 5.000,-- zu bezahlen haben, für den Fall, dass eine der im Vertragspunkt I vereinbarten Beschränkungen nicht eingehalten wird. Zur Absicherung dieser Vertragsstrafe verpfändet die Firma XXXX als Eigentümerin der EZ … diese Liegenschaft Herrn XXXX gegenüber mit einem Pfandrecht im Höchstbetrag von € 60.000,-- (in Worten sechzigtausend Euro), was Herr XXXX ausdrücklich annimmt.

III. Aufsandungserklärung

Die Vertragsparteien, die Firma XXXX , und Herr XXXX … erteilen somit ihre ausdrückliche Einwilligung, dass in der EZ … das Pfandrecht im Höchstbetrag von € 60.000,-für Herrn XXXX … einverleibt werden kann.

IV.

Die Vertragsparteien wurden darüber aufgeklärt, dass ein Pfandrecht im Höchstbetrag niemals für eine Liegenschaft, sondern nur für eine natürliche oder juristische Person einverleibt werden kann. Die Firma XXXX räumt daher Herrn XXXX das Recht ein, auch seinen Rechtsnachfolger als Eigentümer der EZ … diesem Vertrag beitreten zu lassen.

In einem solchen Fall darf Herr XXXX von der Firma XXXX oder deren Rechtsnachfolger verlangen, dass diese vorliegende Vereinbarung wortgleich mit dem Rechtsnachfolger von Herrn Thomas Steinacher neuerlich abgeschlossen wird, wobei das Pfandrecht im Höchstbetrag von € 60.000,-- für Herrn XXXX gelöscht werden muss und für den Rechtsnachfolger neuerlich einverleibt werden kann. Die Kosten einer solchen neuerlichen Vereinbarung mit dem Rechtsnachfolger, also Beglaubigungskosten, Eingabengebühren und Eintragungsgebühren beim Grundbuchsgericht trägt ausdrücklich die Firma XXXX oder deren Rechtsnachfolger im Eigentum der EZ ….

Alle in diesem Vertrag erteilten Rechtseinräumungen werden von den jeweils berechtigten Parteien hiermit ausdrücklich angenommen.

V. Kosten, Steuern und Gebühren

Hinsichtlich der für das Rechtsgeschäft allenfalls anfallenden Steuern und Eintragungsgebühr wird festgehalten, dass diese von der Firma XXXX zu tragen sind.

VI. Bevollmächtigung

Die Vertragsteile bevollmächtigen Rechtsanwalt … mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung dieser Vereinbarung. Ferner wird der Vertragserrichter von den Vertragsparteien ausdrücklich bevollmächtigt, Änderungen dieses Vertrages, soweit sie zur grundbücherlichen Durchführung erforderlich sein sollten, einschließlich diesbezüglicher Änderungen, die die Aufsandungserklärung betreffen, mit Rechtswirksamkeit für die Parteien durchzuführen.

B.) Die beklagte Partei verkauft an den Kläger zwei nebeneinanderliegende Parkplätze in der Größe von je 6 x 3 Meter im nordöstlichen Bereich des Grundstücks XXXX an der und parallel zu der östlichen Grenze zu Grundstück XXXX , um den Gesamtkaufpreis von € 15.000,00, wovon jedoch € 2.000,00 für die Abgeltung der vereinbarten Jalousie subtrahiert werden, womit € 13.000,00 als Gesamtkaufpreis verbleiben. Die Kosten der erforderlichen Vermessung, der Vertragserrichtung samt den damit verbundenen Kosten, Steuern und Gebühren übernimmt der Kläger. Beide Parteien verpflichten sich, die für diese Eigentumsübertragung erforderlichen Urkunden grundbuchsfähig zu unterfertigen.

C.) Die beklagte Partei als Eigentümerin der Grundstücke XXXX , räumt für sich und ihre Rechtsnachfolger im Eigentum dieser Grundstücke dem Kläger als Eigentümer der Grundstücke XXXX , und dessen Rechtsnachfolgern im Eigentum dieser Grundstücke das Geh-und Fahrrecht über die Grundstücke XXXX , ein, soweit diese Grundstücke auf dem bestehenden Promenadenweg oder auf einem allenfalls an diese Stelle tretenden Weg liegen.

Die Vertragserrichtung erfolgt unter einem mit der Vertragserrichtung zu Punkt I.) B.), wofür keine gesonderten Kosten anfallen werden. Beide Parteien verpflichten sich, die für diese Dienstbarkeitseinräumung erforderlichen Urkunden grundbuchsfähig zu unterfertigen.

D.) Die beklagte Partei verpflichtet sich, an den Kläger zu Händen der Klagevertreterin bis 15.1.2021 an vorprozessualen Kosten sowie an Kosten dieses Verfahrens € 40.000,00 zu ersetzen. Die Parteien erklären ausdrücklich und unwiderruflich, die Kompensation mit der Kaufpreiszahlung laut Punkt I.) B.) durchzuführen, sodass die beklagte Partei € 27.000,00 an die klagende Partei zu Händen der Klagevertreterin zu zahlen hat.

E.) Für Zwecke der Gebührenbemessung wird festgestellt, dass die vergleichsweise Regelung zur Abgeltung des mit € 35.000,00 bewerteten Feststellungsbegehrens getroffen wurde. Für Zwecke allfällig notwendiger Gebührenbemessung bewerten die Parteien die Konventionalstrafenregelung mit € 5.000,00. Eine allenfalls vorgeschriebene weitere Gerichtsgebühr trägt die beklagte Partei.

F.) Mit diesem Vergleich sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus diesem Prozess bereinigt und verglichen.“

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der vollständig vorgelegten Akten des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens 710 Jv 2409/22i des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg sowie des Grundverfahrens XXXX des Landesgerichtes Salzburg.

2.2. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im Rechtsmittelverfahren nicht strittig, zumal die Beschwerde lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung rügt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Rechtslage:

3.1.1 Gemäß § 1 Abs. 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne des GGG nach Maßgabe des angeschlossenen, einen Bestandteil des GGG bildenden Tarifs.

Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird § 2 Z. 1 lit. b GGG zufolge für das zivilgerichtliche Verfahren hinsichtlich der Pauschalgebühren bei Erweiterung des Klagebegehrens mit dem Zeitpunkt der Überreichung des Schriftsatzes begründet; wird das Klagebegehren erweitert, ohne dass vorher die Klagserweiterung mit einem Schriftsatz dem Gericht mitgeteilt worden ist, so entsteht eine allfällige zusätzliche Pauschalgebühr mit dem Beginn der Protokollierung.

Bemessungsgrundlage ist, soweit im GGG nicht etwas anderes bestimmt wird, gemäß § 14 GGG der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 Jurisdiktionsnorm (JN).

Als Wert einer unbeweglichen Sache ist § 15 Abs. 1 GGG zufolge das Dreifache des Einheitswerts anzusehen. Wird vom Zahlungspflichtigen nachgewiesen, dass der Verkehrswert der Sache geringer ist als das Dreifache des Einheitswerts, so ist der Verkehrswert maßgebend; Gleiches gilt, wenn für die Sache kein Einheitswert festgestellt ist.

Gemäß § 15 Abs. 2 GGG sind mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet, soweit nicht im GGG etwas anderes bestimmt wird, eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren.

Die Bemessungsgrundlage bleibt § 18 Abs. 1 GGG zufolge für das ganze Verfahren gleich.

Gemäß § 18 Abs. 2 Z. 2 GGG in der am 21.12.2020 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 ist abweichend von § 18 Abs. 1 GGG die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen, wenn der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert wird oder Gegenstand des Vergleiches eine Leistung ist, deren Wert das Klagebegehren übersteigt; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen.

3.1.2. In Ermangelung entgegenstehender Vorschriften über den Wirksamkeitszeitpunkt ist im Abgabenrecht grundsätzlich jene Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes maßgebend (VwGH 20.04.1998, Zl. 97/17/0414; zum Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften allgemein siehe etwa VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0103 mwN; spezifisch zum GGG siehe VwGH 29.09.2020, Ra 2020/16/0086; 18.01.2018, Ra 2017/16/0183). Die rechtliche Beurteilung des in den Feststellungen dargestellten Vergleichs hat daher gemäß § 18 Abs. 2 Z. 2 GGG in der am 21.12.2020 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 zu erfolgen, zumal die Gebührenschuld mit dem Beginn der Protokollierung des hier zu beurteilenden höherwertigen Vergleichs entstanden ist.

3.2. In der Sache:

3.2.1. Bei dem hier auf seine gebührenrechtlichen Auswirkungen zu beurteilende Vergleich vom 21.12.2020 handelt es sich ausweislich der nachstehenden Erwägungen um einen höherwertigen Vergleich im Sinn des § 18 Abs. 2 Z. 2 GGG, was zwingend die Neuberechnung der Pauschalgebühr zur Folge hat. Ist Gegenstand des Vergleiches nämlich eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, liegt ein höherwertiger Vergleich vor, bei dem gebührenrechtlich von einer Klagsausdehnung auszugehen ist (VwGH 29.05.2013, Zl. 2010/16/0306).

Für das Vorliegen eines gebührenpflichtigen Vergleichs kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf an, dass die betreffende Vereinbarung eine Verfügung über materielle Rechte enthält. Schließen die Parteien im Zuge eines zivilgerichtlichen Verfahrens einen Vergleich, so richtet sich die Bemessungsgrundlage nach dem Wert der Leistung, zu der sich die Parteien verpflichtet haben. Wesentlich ist allein die gerichtlich protokollierte Vereinbarung, die eine Verfügung über materielle Rechte enthält und zum Zweck der Beendigung des Rechtsstreites getroffen wurde. Die Verwendung des Wortes „verpflichtet“ ist zur Auslösung der Gebührenpflicht nicht erforderlich. Die Verpflichtung kann auch durch eine andere Formulierung ausgedrückt werden (VwGH 29.01.2015, Zl. 2013/16/0191). Bei der gerichtsgebührenrechtlichen Beurteilung kommt es darüber hinaus nicht darauf an, ob der Inhalt der getroffenen Vereinbarung überhaupt strittig war oder ob mit dem Vergleich ein exekutionsfähiger Titel geschaffen wurde (VwGH 30.01.2020, Ra 2020/16/0002).

Für die Beurteilung des Inhaltes eines Vergleiches ist dessen Wortlaut bei objektiver Betrachtungsweise maßgebend, sodass es auf subjektive Interpretationen der Parteien nicht ankommt (VwGH 24.09.2022, Zl. 2002/16/0182).

3.2.2. Die am 17.10.2017 im Grundverfahren eingebrachten Klage hatte das in den Feststellungen näher bezeichnete Unterlassungsbegehren betreffend einen von der beklagten Gesellschaft intendierten Restaurantbetrieb zum Inhalt. Die beschwerdeführende Partei bewertete den Streitgegenstand gemäß § 56 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm (JN) mit EUR 35.000,00. Die vorgenommene Bewertung des Streitgegenstandes ist gemäß § 14 GGG auch für die Bemessung der Gerichtsgebühren maßgeblich.

Die im Schriftsatz vom 05.08.2020 vorgenommene Modifikation des Klagebegehrens wirkte sich gebührenrechtlich noch nicht aus, zumal damit keine Erweiterung des Klagebegehrens einherging.

Demgegenüber umfasst der am 21.12.2020 vor dem Landegericht Salzburg rechtswirksam abgeschlossene gerichtliche Vergleich mehrere Punkte, die Verfügungen über materielle Rechte umfassen und die zum Teil über den Streitgegenstand des Grundverfahrens hinausgehen. Im Einzelnen:

a) Das den Gegenstand des Grundverfahrens bildende Unterlassungsbegehren spiegelt sich in den Punkten A) I. und D) wieder, zumal sich die im Grundverfahren beklagte Partei dem wesentlichen Inhalt dieser Punkte nach zur Unterlassung eines öffentlichen Restaurantbetriebes und zur Beschränkung von Verabreichungsplätzen verpflichtetet. Vergleichspunkt A) I. stellt somit keine gebührenpflichtige Erweiterung des ursprünglichen Klagebegehrens dar. Die vergleichsweise Bereinigung der Verfahrenskosten in Vergleichspunkt D) betrifft Nebenforderungen, die bei der Ermittlung des Wertes des Streitgegenstandes gemäß § 54 Abs. 2 JN außer Ansatz bleiben (Gitschthaler in Fasching/Konecny3 § 54 JN Rz 32; VwGH 19.10.2017, Ra 2017/16/0113).

b) Punkt A) II. des gerichtlichen Vergleiches umfasst die Einräumung eines Pfandrechtes im Höchstbetrag von EUR 60.000,00 durch die im Grundverfahren beklagte Partei in Zusammenhang mit einer ebenfalls vereinbarten Konventionalstrafe, die der Absicherung der den Gegenstand von Vergleichspunkt A) I. bildenden Unterlassungsverpflichtung dient.

Die Einräumung eines Pfandrechtes stellt eine Verfügung über materielle Rechte durch die im Grundverfahren beklagte Partei dar, zumal diese als Liegenschaftseigentümerin die Zustimmung zu einer Belastung ihres Eigentumsrechtes durch ein Pfandrecht im Höchstbetrag von EUR 60.000,00 erteilte. Die Verfügung geht außerdem über den Streitgegenstand des Grundverfahrens hinaus, zumal das Klagebegehren keine Pfandrechtseinräumung (und auch keine anderweitige Form der Sicherstellung des Unterlassungsbegehrens) umfasste. Aus der vorgenommenen Verfügung über materielle Rechte folgt auch eine unbedingte Leistungspflicht der im Grundverfahren beklagten Partei, nämlich die Errichtung grundbuchsfähiger Urkunden sowie die Duldung der grundbücherlichen Einverleibung des Pfandrechtes zugunsten des Beschwerdeführers, der damit das Pfandrecht erwirbt (§ 451 Abs. 2 ABGB). Dass die Pfandrechtseinräumung lediglich der leichteren Liquidierung von allenfalls dem Beschwerdeführer aus dem Titel der Konventionalstrafe erwachsenden Forderungen dienen soll, ist irrelevant, zumal es auf die der Willenserklärung zugrundeliegenden rechtlichen oder wirtschaftlichen Interessen und Beweggründe der Parteien nicht ankommt und die Verfügung über materielle Rechte schon durch die grundbücherliche Einräumung des Pfandrechtes bewirkt wird. Die Bemessungsgrundlage für die Einräumung des Pfandrechtes beträgt gemäß § 14 GGG iVm § 57 JN EUR 60.000,00, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Wert des Pfandgegenstands geringer ist als das eingeräumte Pfandrecht.

Hinsichtlich der vereinbarten Konventionalstrafe folgt das Bundesverwaltungsgericht der vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.03.2011 (VfSlg. 19.356/2011) vertreten Rechtsansicht. Der Verfassungsgerichtshof führte aus, dass die Vereinbarung einer mit einer Konventionalstrafe befestigten Unterlassungsverpflichtung in einem Vergleich nicht § 58 JN zu unterstellen sei. Die Vereinbarung einer Konventionalstrafe lasse nicht eine Geldleistung an die Stelle der begehrten oder zugesagten Unterlassung treten, sondern stelle lediglich die Einhaltung der Unterlassungsverpflichtung sicher. Sie begründe weder einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen gemäß § 58 Abs. 1 JN, noch sei sie nach ihrem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert einem solchen Anspruch gleichzuhalten. Eine gesonderte Bewertung der Vereinbarung einer Konventionalstrafe, die der Befestigung eines nach § 59 JN zu bewertenden Unterlassungsbegehrens dient, sehe das GGG nicht vor. Der Verfassungsgerichtshof wendet sich somit im Ergebnis gegen die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes – auf die sich die Justizverwaltungsbehörde beruft – wonach jedwede Leistung bei der Gebührenbemessung zu berücksichtigen ist, zu der sich eine Partei verpflichtet und somit auch Konventionalstrafen gebührenwirksam sind (statt aller VwGH 24.09.2022, Zl. 2002/16/0182 mwN; zu Konventionalstrafen in Zusammenhang mit Unterlassungsansprüchen VwGH 09.09.1993, Zl. 92/16/0028). Schon um sich nicht dem Vorwurf einer denkunmöglichen Gesetzesanwendung auszusetzen, gebietet es sich im gegenständlichen Fall, der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes zu folgen. Darüber hinaus liegt – soweit ersichtlich – keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der gebührenrechtlichen Einordnung vereinbarter Konventionalstrafen vor, die der vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 19.356/2011 vertretenen Rechtsansicht ausdrücklich eine Absage erteilen würde.

Mit dem hier zu beurteilenden Vergleich verpflichtete sich die im Grundverfahren beklagte Partei zur Unterlassung eines öffentlichen Restaurantbetriebes und zur Beschränkung von Verabreichungsplätzen auf einer von ihr genutzt Liegenschaft. Die vereinbarte Konventionalstrafe stelle lediglich die Einhaltung der von der beklagten Partei übernommenen Unterlassungsverpflichtung dar. Ausgehend davon erwächst dem Beschwerdeführer aus der Vereinbarung der Konventionalstrafe noch kein (unbedingter) Anspruch auf wiederkehrende Leistungen im Sinn des § 58 Abs. 1 JN oder einer anderen Bewertungsvorschrift des GGG oder der JN. Für die im Vergleich vom 21.12.2020 vereinbarten Konventionalstrafe fällt daher dem Vorgesagten zufolge keine Gebühr an. Freilich bewirkt auch die Abrede einer Konventionalstrafe eine Verfügung über materielle Rechte, zumal dem Beschwerdeführer damit die Rechtsstellung eingeräumt wurde, eine bestimmte Summe Geldes im Falle des (Nicht-)Eintrittes einer Bedingung verlangen zu können. Nach der eingangs zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes scheint es darauf bei Abreden zur Absicherung oder Befestigung einer sonst eingeräumten Berechtigung bzw. Verpflichtung nicht anzukommen. Eine Auseinandersetzung mit dieser Rechtsfrage sowie der anderslautenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes findet im Erkenntnis VfSlg. 19.356/2011 nicht statt.

Der Wert des Streitgegenstandes erhöht sich durch Vergleichspunkt Punkt A) II demnach um EUR 60.000,00, nicht jedoch um EUR 600.000,00.

c) Darüber hinaus verpflichtete sich die im Grundverfahren beklagte Gesellschaft mit dem hier zu beurteilenden Vergleich außerdem in dessen Punkt B) dazu, dem Beschwerdeführer „zwei nebeneinanderliegende Parkplätze in der Größe von je 6 x 3 Meter … um den Gesamtkaufpreis von € 15.000,00, wovon jedoch € 2.000,00 für die Abgeltung der vereinbarten Jalousie subtrahiert werden, womit € 13.000,00 als Gesamtkaufpreis verbleiben“ zu veräußern und die für diese Eigentumsübertragung erforderlichen Urkunden grundbuchsfähig zu unterfertigen. In Vergleichspunkt C) übernahm die im Grundverfahren beklagte Gesellschaft schließlich die Verpflichtung, „als Eigentümerin .. für sich und ihre Rechtsnachfolger im Eigentum dieser Grundstücke dem Kläger als Eigentümer der … Grundstücke das Geh-und Fahrrecht [einzuräumen], soweit diese Grundstücke auf dem bestehenden Promenadenweg oder auf einem allenfalls an diese Stelle tretenden Weg liegen“ sowie die erforderlichen Urkunden zur Dienstbarkeitseinräumung grundbuchsfähig zu unterfertigen. Beide Verpflichtungen wurden dem Wortlaut des Vergleiches zur Bereinigung der wechselseitigen Ansprüche der Parteien im Grundverfahren getroffen.

Die Übernahme dieser Verpflichtungen stellt neuerlich eine Verfügung über materielle Rechte durch die im Grundverfahren beklagte Partei dar, zumal einerseits die Einwilligung zur Veräußerung bestimmter Teilflächen einer in ihrem Eigentum befindlichen Liegenschaft und andererseits der Einverleibung einer Grunddienstbarkeit zugunsten einer im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Liegenschaft erteilt wurde. Auch diese Verfügungen gehen über den Streitgegenstand des Grundverfahrens hinaus. Das Klagebegehren umfasste weder die Einwilligung in einen Kaufvertrag betreffend zwei Parkplätze, noch die Einräumung einer Grunddienstbarkeit. Aus der vorgenommenen Verfügung über materielle Rechte folgt auch in Ansehung der erörterten Verpflichtungen auch eine unbedingte Leistungspflicht der im Grundverfahren beklagten Partei, nämlich die Errichtung grundbuchsfähiger Urkunden sowie die Übertragung des Eigentumsrechtes im beschriebenen Umfang an den Beschwerdeführer sowie die Duldung der grundbücherlichen Einverleibung der Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens im Lastenblatt der im Eigentum der im Grundverfahren beklagte Partei stehenden Liegenschaft. Beide Vergleichspunkte wirken sich daher gemäß § 18 Abs. 2 Z. 2 GGG in der hier anzuwendenden Fassung gebührenerhöhend aus.

Dem in der Beschwerde vorgetragenen Argument, wonach die Parteien des Vergleiches vereinbart hätten, dass die im Grundverfahren vorgenommene Bewertung des Streitgegenstandes mit EUR 35.000,00 auch für die Bewertung des Vergleiches maßgeblich und daher eine „weitere Bewertung für die Parkplätze .. obsolet“ sei, ist folgendes entgegenzuhalten: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Entstehung, Inhalt und Erlöschen einer Abgaben- oder Gebührenschuld ausschließlich durch Gesetz – entsprechend dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gemäß Art. 18 B-VG – geregelt. Abmachungen über den Inhalt einer Abgaben- oder Gebührenschuld sind demgemäß unbeachtlich, soweit sie nicht gesetzlich ausdrücklich zugelassen sind (statt aller VwGH 05.10.2022, Ra 2021/13/0154 mwN). Für das Entstehen der Gebührenschuld nach dem GGG und die Höhe der allenfalls vorzuschreibenden Pauschalgebühr sind somit ausschließlich die Bewertungsvorschriften des GGG maßgeblich. Für Parteienabreden wie Vergleichspunkt E) besteht im GGG keine gesetzliche Grundlage. Das mit diesem Vergleichspunkt intendierte Einfrieren der Bemessungsgrundlage trotz über den Streitgegenstand des Grundverfahrens hinausgehender Rechteeinräumungen steht der Festsetzung von (restlicher) Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG somit nicht entgegen.

Die Bemessungsgrundlage bildet hinsichtlich Vergleichspunkt B) gemäß § 15 Abs. 1 GGG die vereinbarte Gegenleistung von EUR 15.000,00 (die gleichzeitig vorgenommene teilweise Aufrechnung mit dieser Forderung wirkt sich auf die Gebührenbemessung nicht aus). Da Vergleichspunkt B) nur eine Teilfläche zum Gegenstand hat, scheidet die Anknüpfung an den Einheitswert mangels Feststellung eines solchen für die abzuschreibende Teilfläche aus. Für die Bewertung ist daher gemäß § 15 Abs. 1 letzter Fall GGG der Verkehrswert maßgebend. Das Bundesverwaltungsgericht hegt keinen Zweifel daran, dass die vereinbarte Gegenleistung von EUR 15.000,00 den Verkehrswert repräsentiert, ein gegenteiliges Vorbringen wurde nicht erstattet und es liegen auch keine amtswegig aufzugreifenden Hinweise darauf vor, dass die Gegenleistung dem Verkehrswert nicht entsprechen würde.

Hinsichtlich Vergleichspunkt C) wäre eine Bewertung des Streitgegenstandes gemäß § 59 JN erforderlich gewesen (Gitschthaler in Fasching/Konecny3 § 59 JN Rz 5 unter Hinweis auf OGH 02.12.2010, OGH 5 Ob 215/10v), was im angefochtenen Bescheid offenbar übersehen wird. Da eine solche Bewertung unterlassen wurde – im Vergleich wurde lediglich eine gesonderte Bewertung der vereinbarten Konventionalstrafe vorgenommen – beträgt die Bemessungsgrundlage für die Einräumung der Grunddienstbarkeit in Vergleichspunkt C) gemäß § 14 GGG iVm § 56 Abs. 2 JN EUR 5.000,00. § 17 GGG ist im gegenständlichen Fall deshalb nicht anzuwenden, weil ein Streitwert nach der JN ermittelt werden kann (Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14 § 17 GGG Anm 2 und E 1).

Die Vergleichspunkte B) und C) erhöhen somit die Bemessungsgrundlage somit um weitere EUR 20.000.

3.2.3. Da der am 21.12.2020 abgeschlossene Vergleich dem Vorgesagten zufolge Leistungen umfasst, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, ist die für das Grundverfahren anfallende Pauschalgebühr gemäß § 18 Abs. 2 Z. 2 GGG in der hier anzuwendenden Fassung unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes neu zu berechnen. Die einzelnen Ansprüche bzw. Leistungen sind dazu gemäß § 15 Abs. 2 GGG zusammenzurechnen.

Unter Berücksichtigung der im Vergleich vorgenommenen Verfügungen und des Wertes des Streitgegenstandes des Grundverfahrens ergibt sich auf dem Boden der vorstehenden Erwägungen eine Bemessungsgrundlage von insgesamt EUR 115.000,00. Hiefür fällt gemäß TP 1 GGG in der am 21.12.2020 geltenden Fassung Pauschalgebühr im Betrag von EUR 2.518,00 an. Die bereits entrichtete Pauschalgebühr von EUR 743,00 ist davon abzuziehen, sodass eine restliche Gebührenschuld von EUR 1.775,00 verbleibt.

Die Verpflichtung zur Entrichtung einer Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 ergibt sich aus § 6a Abs. 1 GEG und dem Umstand, dass die restliche Gebühr bislang nicht (auch nicht teilweise oder unter Vorbehalt) beigebracht wurde und die Erlassung eines Zahlungsauftrages damit erforderlich wurde. Der zu zahlende Gesamtbetrag beläuft sich daher auf EUR 1.783,00.

3.2.4. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ist somit teilweise stattzugeben und die Gebührenschuld gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 18 Abs. 2 Z. 2 GGG und TP 1 GGG sowie § 6a Abs. 1 GEG mit EUR 1.783,00 neu festzusetzen.

3.3. Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung

3.3.1. Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus den Akten des Verwaltungsverfahrens. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt, sodass eine solche nur im Fall einer substantiierten Bestreitung der Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde oder bei Erstattung eines ergänzenden sachverhaltsbezogenen Vorbringens durchzuführen wäre (zum Ermessen bei der unterbliebenen Beantragung einer mündlichen Verhandlung näher VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Im gegenständlichen Fall ließ eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, da in der Beschwerde lediglich Rechtsfragen aufgeworfen werden und keine Bestreitung des festgestellten Sachverhalts erfolgte.

3.3.2. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (VfSlg. 18.994/2010; VfSlg. 19.632/2012; VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043, mit zahlreichen Nachweisen der Rechtsprechung des EGMR). Ein solcher Fall liegt vor, da der Sachverhalt sich unzweifelhaft aus Urkunden ergibt, er im Verfahren unbestritten blieb und lediglich Rechtsfragen zu entscheiden sind.

3.3.3. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht ersichtlich (vgl. VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen), sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Der Verwaltungsgerichthof hat – wie im Rahmen der rechtlichen Beurteilung erörtert – in der Vergangenheit zur gebührenrechtlichen Relevanz von Konventionalstrafen in gerichtlichen Vergleichen die Rechtsansicht vertreten, dass jedwede Leistung bei der Gebührenbemessung zu berücksichtigen ist, zu der sich eine Partei verpflichtet. Da eine Konventionalstrafe keine Nebenforderung nach § 54 Abs 2 JN darstelle, sei sie bei Berechnung des Streitwertes zu berücksichtigen (VwGH 24.09.2002, Zl. 2002/16/0182 mwN). Den diesbezüglichen Entscheidungen lagen in der Regel Räumungsvergleiche zugrunde. Der Verwaltungsgerichtshof führte in diesem Zusammenhang etwa in seinem Erkenntnis vom 15.03.2001, Zl. 2000/16/0015, unter Hinweis auf die vorangegangene Rechtsprechung aus, dass es für die gebührenrechtliche Relevanz eines Pönale unerheblich sei, ob damit lediglich eine Befestigung oder Absicherung der Räumungsverpflichtung bewirkt werden solle (wobei dieser Entscheidung freilich der Sache nach keine Konventionalstrafe zugrunde lag, sondern die Vereinbarung eines täglichen Benützungsentgeltes bei Nichteinhaltung des Räumungstermins). Die Vereinbarung von Konventionalstrafen in Zusammenhang mit Unterlassungsansprüchen erachtete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.09.1993, Zl. 92/16/0028, ebenfalls als die Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühr erhöhend. Das Bundesverwaltungsgericht folgte der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in einer unangefochten gebliebenen Entscheidung vom 16.02.2021, I421 2236199-1/2E, allerdings ohne die gegenteilige Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes zu thematisieren. Jüngere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zur angesprochenen Rechtsfrage liegt – soweit ersichtlich – nicht vor. Die vorstehend dargelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist freilich weiterhin maßgeblich, zumal § 18 Abs. 2 Z. 2 GGG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 keine relevanten Änderungen erfahren hat und der Verwaltungsgerichtshof von seiner Rechtsprechung auch nicht abgewichen ist. Da das GGG bei der gebührenrechtlichen Einordnung von Klagebegehren nicht zwischen unbedingten und bedingten Verpflichtungen differenziert und es beim Abschluss von Vergleichen auf die Verfügung über materielle Rechte ankommt, ist die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes außerdem konsistent und nachvollziehbar. Mit der Vereinbarung einer Konventionalstrafe werden materielle Rechte und Pflichten begründet. Deren Ausübung setzt zwar den Eintritt einer Bedingung voraus, was jedoch an der rechtswirksamen Begründung der aus der Abrede erwachsenden Rechte und Pflichten nichts ändert.

Demgegenüber hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.03.2011 (VfSlg. 19.356/2011) die Rechtsansicht vertreten, dass die Vereinbarung einer mit einer Konventionalstrafe befestigten Unterlassungsverpflichtung in einem Vergleich keinen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen im Sinn des § 58 Abs. 1 JN begründen und nach ihrem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert einem solchen Anspruch auch nicht gleichzuhalten sei. Eine gesonderte Bewertung der Vereinbarung einer Konventionalstrafe, die der Befestigung eines nach § 59 JN zu bewertenden Unterlassungsbegehrens dient, sehe das GGG nicht vor. Die Festsetzung von (restlicher) Pauschalgebühr aufgrund eines mit einer Konventionalstrafe befestigten Vergleiches erweise sich somit als unzulässig. Wenn das Bundesverwaltungsgericht nun der (zeitlich jüngeren) Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes folgt, um sich nicht dem Vorwurf einer denkunmöglichen Gesetzesauslegung auszusetzen, weicht es von der eingangs näher angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Die Revision ist deshalb gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

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