BVwG L521 2150986-1

BVwGL521 2150986-113.7.2017

B-VG Art.133 Abs4
GEG §6a Abs1
GGG Art.1 §14
GGG Art.1 §18 Abs2 Z2a
GGG Art.1 §2 Z1 litb
GGG Art.1 §32 TP1
JN §58
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:L521.2150986.1.00

 

Spruch:

L521 2150986-1/5E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde der XXXX , FN XXXX des Landesgerichts Linz, vertreten durch Anwaltssocietät Sattlegger Dorninger Steiner & Partner OG in 4020 Linz, Harrachstraße 6, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Linz vom 02.02.2017, Zl. 4 Jv 41/16b, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht:

 

A)

 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Die beschwerdeführenden Partei ist Klägerin des der Gebührenforderung zugrunden Verfahrens XXXX des Bezirksgerichts Linz. Mit ihrer am 09.11.2011 eingebrachten und mit einem Antrag auf pfandweise Beschreibung verbundenen Klage begehrte beschwerdeführende Partei die Zahlung von EUR 1.524,89 zuzüglich Zinsen sowie die Räumung und Übergabe der der im Verfahren beklagte Partei in Bestand gegebenen Wohnung Top XXXX des Objekts XXXX Linz binnen 14 Tagen.

 

Für die Einbringung der Klage wurden seitens der beschwerdeführende Partei Gerichtsgebühren gemäß TP 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) im Betrag von EUR 155,00 durch Gebühreneinzug entrichtet.

 

Mit Schriftsatz vom 07.12.2011 schränkte die beschwerdeführende Partei das Klagebegehren infolge teilweiser Zahlung um EUR 828,99 ein und dehnte dieses gleichzeitig um EUR 415,12 aus, das Räumungsbegehren blieb unverändert.

 

In der am 15.12.2011 vor dem Bezirksgericht Linz durchgeführten mündlichen Verhandlung erzielten die beschwerdeführende Partei und die im Grundverfahren beklagte Partei einen unbedingten Vergleich.

 

2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 31.08.2016 wurde die beschwerdeführende Partei zur Zahlung einer restlichen Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG in Höhe von EUR 1.167,00 und einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in Höhe von EUR 8,00, somit eines Gesamtbetrages in Höhe von EUR 1.175,00 verhalten.

 

Die beschwerdeführende Partei erhoben dagegen fristgerecht Vorstellung und brachte begründend im Wesentlichen vor, der am 15.12.2011 abgeschlossene Vergleich umfasse keine Sicherstellung der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich der laufenden Mieten und werde damit kein Titel für wiederkehrende Leistungen begründet. Sollte dennoch eine Gebührenpflicht angenommen werden, sei als Bemessungsgrundlage nur der Zeitraum der abgeschlossenen Ratenvereinbarung heranzuziehen.

 

3. Infolge der erhobenen Vorstellung erließ der Präsident des Landesgerichts Linz den angefochtenen Bescheid, womit die beschwerdeführende Partei neuerlich zur Zahlung restlicher Pauschalgebühr und einer Einhebungsgebühr im Gesamtbetrag von EUR 1.175,00 verpflichtet wurden. Begründend wird unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargelegt, die im Verfahren XXXX des Bezirksgerichts Linz beklagte Partei habe sich im Vergleich vom 15.12.2011 zur Räumung des streitverfangenen Bestandobjektes verpflichtet und umfasse der Vergleich darüber hinaus eine Lösungsbefugnis, für den Fall, dass Ratenzahlungsbeträge zusätzlich zum laufenden Mietzins geleistet würden. Der bezughabende Vergleichspunkt umfasse keine Befristung, sodass als Bemessungsgrundlage die zehnfache Jahresleistung heranzuziehen sei. Die Festsetzung einer restlichen Pauschalgebühr infolge des abgeschlossenen Vergleichs erweise sich somit als rechtmäßig.

 

4. Gegen den vorstehend angeführten, dem rechtsfreundlichen Vertreter der beschwerdeführenden Partei am 17.02.2017 zugestellten Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Linz richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Als Beschwerdebegründung wird – ergänzend zur bereits im justizverwaltungsbehördlichen Verfahren vorgetragenen Argumentation – vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht habe aufgrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bereits mehrfach Vergleichsklauseln wie die im gegenständlichen Fall verwendete als nicht gebührenrelevant erachtet, da der laufende Mietzins nur nebenbei erwähnt werde. Für die Bezahlung des laufenden Mietzinses bestehe im Übrigen bereits aufgrund des Mietvertrages sowie "der allgemeinen rechtlichen Grundsätze" ein Titel und werde ein solcher mit dem abgeschlossenen Vergleich nicht neu geschaffen.

 

5. Die Beschwerdevorlage langte am 23.03.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

1.1. Die beschwerdeführende Partei XXXX , FN XXXX des Landesgerichts Linz, ist Kläger des Verfahrens XXXX des Bezirksgerichts Linz. Mit ihrer am 09.11.2011 eingebrachten und mit einem Antrag auf pfandweise Beschreibung verbundenen Klage begehrte beschwerdeführende Partei von der im verfahren beklagten Partei die Zahlung aushaftendenden Mietzinses im Betrag von EUR 1.524,89 zuzüglich Zinsen sowie die Räumung und Übergabe der Wohnung Top XXXX des Objekts XXXX XXXX Linz binnen 14 Tagen. Das Räumungsbegehren bewertete die beschwerdeführende Partei mit EUR 750,00.

 

1.2. Für die Einbringung der Klage wurden seitens der beschwerdeführenden Parteien Gerichtsgebühren gemäß TP 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) im Betrag von EUR 155,00 (Bemessungsgrundlage EUR 2.252,00) durch Gebühreneinzug entrichtet.

 

1.3. Mit Schriftsatz vom 07.12.2011 schränkte die beschwerdeführende Partei das Geldleistungsbegehren um EUR 828,99 ein und dehnte dieses gleichzeitig um EUR 415,12 aus, das Räumungsbegehren blieb unverändert.

 

1.4. Am 15.12.2011 kam vor dem Bezirksgericht Linz ein gerichtlicher Vergleich zischen der beschwerdeführenden Partei und der im Grundverfahren beklagten Partei mit nachstehendem Wortlaut zustande:

 

"1. Die beklagte Partei verpflichtet sich, der klagenden Partei zu Händen des Klagevertreters binnen 14 Tagen den Betrag von EUR 1.111,11 zuzüglich 9 % Zinsen aus EUR 255,70 vom 2. August 2011 bis 1. September 2011, aus EUR 670,82 vom 2. September 2011 bis 1. Oktober 2011, aus EUR 1.085,94 vom 2. Oktober 2011 bis 1. November 2011, aus EUR 1.501,06 vom 2. November 2011 bis 7. November 2011, aus EUR 1.087,11 vom 8. November 2011 bis 24. November 2011, aus EUR 672,16 vom 25. November 2011 bis 1. Dezember 2011 und aus EUR 1.087,28 seit 2. Dezember 2011 sowie die mit EUR 967,69 (darin enthalten EUR 135,45 USt und EUR 155,00 Ust-freie Barauslagen) verglichenen Verfahrenskosten zu zahlen.

 

2. Die Beklagte verpflichtet sich, binnen 14 Tagen die im Haus XXXX , XXXX , im 3. Obergeschoss gelegene Wohnung, XXXX XXXX , mit einer Nutzfläche von 42,95 m2, welche aus Vorraum, WC, Bad, Wohnküche und Schlafzimmer besteht sowie das mitgemietete und im 3. Untergeschoss befindliche Kellerabteil XXXX XXXX der klagenden Partei geräumt von ihren Fahrnissen zu übergeben.

 

3. Die beklagte Partei verzichtet auf Räumungsaufschub.

 

4. Die beklagte Partei kann sich von der in Punkt 1) festgelegten Zahlungspflicht sowie von der in Punkt 2) sowie 3) festgelegten Räumungsverpflichtung dadurch befreien, dass sie die Zahlungsverpflichtung laut Punkt 1) dieses Vergleiches in wöchentlichen Raten á EUR 250,00, beginnend ab 22. Dezember 2011 und Fälligkeit der Folgeraten jeweils am Donnerstag der Folgewochen zusätzlich zum laufenden Mietzins zu Handen des Klagevertreters zahlt. Bei Verzug der beklagen Partei mit der Bezahlung auch nur einer Rate oder des laufenden Mietzinses tritt Terminsverlust ein und lebt die restliche Zahlungsverpflichtung laut Punkt 1) dieses Vergleiches und die Räumungsverpflichtung wie Punkt 2) und 3) dieses Vergleiches wieder auf."

 

In der Verhandlungsschrift ist ferner festgehalten, dass der Vergleichsabschluss eingehend mit dem Beklagten erörtert wurde, dies "auch im Hinblick auf die laufenden Mieten".

 

1.5. Der weitere Verfahrensgang gestaltete sich wie unter Punkt I. dieser Erledigung dargestellt.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des seitens der Justizverwaltungsbehörde vollständig vorgelegten Akts des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens, welcher Kopien der wesentlichen Aktenteile des zugrundeliegenden gerichtlichen Verfahrens XXXX des Bezirksgerichts Linz enthält.

 

Insbesondere relevant sind die Klage der beschwerdeführenden Partei vom 09.11.2011 (ON 1 des Gerichtsaktes des Bezirksgerichts Linz), ferner der Schriftsatz vom der beschwerdeführenden Partei vom 07.12.2011 (ON 5 des Gerichtsaktes des Bezirksgerichts Linz) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2011 (ON 6 des Gerichtsaktes des Bezirksgerichts Linz); ferner die gegen den Zahlungsauftrag vom 31.08.2016 erhobene Vorstellung vom 15.09.2016 und der angefochtene Bescheid.

 

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im Rechtsmittelverfahren nicht strittig.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Zu A)

 

3.1. Gemäß Anmerkung 1 zu Tarifpost 1 GGG unterliegen der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte, Bestandverfahren, Verfahren über Anträge auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls und Verfahren über Beweissicherungsanträge.

 

Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird § 2 Z. 1 lit. b GGG zufolge für das zivilgerichtliche Verfahren hinsichtlich der Pauschalgebühren wenn das Klagebegehren erweitert wird, mit dem Zeitpunkt der Überreichung des Schriftsatzes begründet; wird das Klagebegehren erweitert, ohne dass vorher die Klagserweiterung mit einem Schriftsatz dem Gericht mitgeteilt worden ist, so entsteht eine allfällige zusätzliche Pauschalgebühr mit dem Beginn der Protokollierung.

 

Bemessungsgrundlage ist, soweit im GGG nicht etwas anderes bestimmt wird, gemäß § 14 GGG der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 Jurisdiktionsnorm (JN).

 

Gemäß § 18 Abs. 2 Z. 2a GGG in der am 15.12.2011 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 ist in die Bemessungsgrundlage des Vergleiches neben dem Streitwert für die Räumung auch der Streitwert für die wiederkehrenden Leistungen einzurechnen, wenn Gegenstand des Vergleichs eine Räumungsverpflichtung ist, die auch der Sicherung einer Forderung auf wiederkehrende Leistungen dient (etwa wenn auf die Räumung verzichtet wird oder von dieser kein Gebrauch gemacht werden soll, solange die Leistungsverpflichtung fristgerecht erfüllt wird).

 

3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum GGG knüpft die Gebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (VwGH 26.02.2015, Zl. 2013/16/0177). Die Erforschung eines vom Wortlaut eines Vergleichs abweichenden Parteiwillens kommt daher nicht in Betracht (VwGH 29.01.2015, Zl. 2013/16/0191 mwN).

 

Mangels besonderer materiell-rechtlicher Anordnungen über den Wirksamkeitszeitpunkt ist im Abgabenrecht prinzipiell jene Rechtslage maßgebend, unter deren zeitlicher Geltung der Abgabentatbestand verwirklicht wurde (VwGH 20.04.1998, Zl. 97/17/0414; zum Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften allgemein siehe etwa VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0103 mwN).

 

3.3. Zur Auslegung des vorstehend zitierten § 18 Abs. 2 Z. 2a GGG liegt umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, aus welcher die nachstehenden Grundsätze zur gebührenrechtlichen Behandlung von Vergleichen mit Räumungsverpflichtungen abgeleitet werden können.

 

Ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, liegt ein höherwertiger Vergleich vor, bei dem gebührenrechtlich von einer Klagsausdehnung auszugehen ist (VwGH 29.05.2013, Zl. 2010/16/0306).

 

Für das Vorliegen eines gebührenpflichtigen Vergleichs im Sinne des GGG kommt es darauf an, dass die betreffende Vereinbarung eine Verfügung über materielle Rechte enthält (VwGH 29.01.2015, Zl. 2013/16/0191). Ein Vergleich führt auch dann zur Neubewertung des Streitgegenstandes, wenn er in Ansehung eines gar nicht (mehr) strittigen Anspruches geschlossen oder wenn darin eine schon vertraglich bestehende Verpflichtung neuerlich übernommen wird. Auch ein Vergleichspunkt, der (allenfalls) nur zur Klarstellung gedient hat, ist gebührenrechtlich von Bedeutung. Für die Gebührenpflicht eines Vergleichs ist es schließlich unbeachtlich, ob ein vollstreckbarer (exekutionsfähiger) Titel entstanden ist oder nicht (VwGH 25.04.2016, Zl. Ra 2016/16/0010 mwN).

 

Im Falle gerichtlicher Räumungsvergleiche richtet sich in Anwendung des § 58 Abs. 1 JN die zu bezahlende Ergänzungsgebühr dann nach dem Zehnfachen des Jahreswertes, wenn eine zeitlich nicht exakt begrenzte Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages übernommen wird. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt außerdem in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass in Fällen, in denen in einem streitwerterhöhenden Vergleich einerseits ein Räumungstermin und andererseits aber ein bestimmter, regelmäßig zu zahlender Mietzins ohne zeitliche Begrenzung vereinbart werden, eine Verpflichtung auf unbestimmte Zeit begründet wird, weil in solchen Fällen dem Vergleich selbst nicht entnommen werden kann, dass die Leistungsverpflichtung für den Fall der nicht fristgerechten Räumung mit dem in Aussicht genommenen Räumungstermin erlöschen soll (VwGH 16.12.2014, Zl. 2013/16/0023).

 

Der Einbeziehung einer Leistung in die Bemessungsgrundlage steht nicht entgegen, dass die Höhe der Leistung im Vergleich selbst nicht angeführt ist. Es genügt, dass sich der Schuldner neuerlich zur Leistung in der schon vorher vereinbarten Höhe verpflichtet hat (VwGH 25.04.2016, Ra 2016/16/0010 mwN).

 

3.3. Ausgehend von der dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erweist sich die Beschwerde als unbegründet.

 

Die Anwendung des § 18 Abs. 2 Z 2a GGG zur Erhöhung des Streitwertes setzt voraus, dass Gegenstand des Vergleichs eine Räumungsverpflichtung ist, die auch der Sicherung einer Forderung auf wiederkehrende Leistungen dient (etwa wenn auf die Räumung verzichtet wird oder von dieser kein Gebrauch gemacht werden soll, solange die Leistungsverpflichtung fristgerecht erfüllt wird). In diesem Fall ist in die Bemessungsgrundlage des Vergleiches neben dem Streitwert für die Räumung (EUR 750,00) auch der Streitwert für die wiederkehrenden Leistungen einzurechnen.

 

Schließen die Parteien im Zuge eines zivilgerichtlichen Verfahrens einen Vergleich, so richtet sich die Bemessungsgrundlage nach dem Wert der Leistung, zu der sich die Parteien verpflichtet haben. Wesentlich ist allein die gerichtlich protokollierte Vereinbarung, die eine Verfügung über materielle Rechte enthält und zum Zweck der Beendigung des Rechtsstreites getroffen wurde.

 

Anhand des vorstehend festgestellten Wortlauts des am 15.12.2011 abgeschlossenen Submissionsvergleichs ist zunächst eindeutig erkennbar, dass seitens der im Grundverfahren belklagten Partei eine schon vertraglich bestehende Verpflichtung – nämlich die Verpflichtung zur Entrichtung des Mietzinses für das Bestandobjekt Top Nr. XXXX des Wohnhauses XXXX – neuerlich übernommen wurde.

 

Nach dem Wortlaut des Vergleichs verpflichtete sich die beklagte Partei, die im Vergleich genannten Beträge "zusätzlich zum laufenden Mietzins" zu bezahlen. Damit erfasste der in Rede stehende Vergleich abgesehen von der Räumung des Bestandobjektes zum vereinbarten Termin und der Bezahlung der ziffernmäßig bestimmten aufgelaufenen Mietzinse auch die Bezahlung des laufenden Mietzinses, wobei eine Befristung dieser Verpflichtung insbesondere bis zum Räumungstermin dem Vergleich nicht zu entnehmen ist (vgl. die ähnliche Sachverhalte betreffende Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.10.2013, Zl. 2013/16/0149, und vom 27.09.2012, Zl. 2010/16/0046). Dass die Höhe der Leistung im Vergleich selbst nicht angeführt wurde, schadet ausweislich der zitierten Rechtsprechung nicht. Ferner wurde höchstgerichtlich ebenfalls bereits klargestellt, dass für die Gebührenpflicht eines Vergleichs unbeachtlich ist, ob ein exekutionsfähiger Titel entstanden ist oder nicht. Dass die Verpflichtung zur Zahlung des laufenden Mietzinses im die Lösungsbefugnis enthaltenden Vergleichspunkt 4 übernommen wird, schadet schon deshalb nicht, weil in § 18 Abs. 2 Z. 2a GGG seitens des Gesetzgebers nunmehr explizit festgehalten wurde, dass Gebührenpflicht auch dann eintritt, wenn Gegenstand des Vergleichs eine Räumungsverpflichtung, die auch der Sicherung einer Forderung auf wiederkehrende Leistungen dient und dazu auf die Räumung verzichtet wird oder von dieser kein Gebrauch gemacht werden soll, solange die Leistungsverpflichtung fristgerecht erfüllt wird. Nichts anderes wird fallbezogen in Vergleichspunkt 4 zum Ausdruck gebracht.

 

Darüber hinaus ist in Anbetracht des Wortlauts des am 15.12.2011 abgeschlossenen Submissionsvergleichs evident, dass die Räumungsverpflichtung auch der gegenwärtigen und hinkünftigen Sicherung des laufenden Mietzinses dient, zumal in Punkt 4 des Vergleiches explizit festgehalten ist, dass im Fall des Verzugs "mit der Bezahlung auch nur einer Rate oder des laufenden Mietzinses .. Terminsverlust [eintritt]" und diesfalls unter anderem die Räumungsverpflichtung wieder auflebt. Eine (zeitliche) Einschränkung dahingehend, dass die Rechtsfolge des Wiederauflebens der Räumungsverpflichtung im Fall des Verzugs bei der Bezahlung des laufenden Mietzins nur bis zur vollständigen ratenweisen Entrichtung des Mietzinsrückstandes eintreten soll, kann dem Vergleich nicht entnommen werden. Für die vorstehende Erwägung spricht im Übrigen auch, dass das Bezirksgericht Linz den Vergleichsabschluss mit der im Verfahren beklagte Partei ausweislich der Verhandlungsschrift "auch im Hinblick auf die laufenden Mieten" erörterte. Die im Gebührenrecht gebotene formale Betrachtungsweise lässt keine andere Deutung zu und ist auch ein allenfalls abweichender Parteiwille der Parteien des Grundverfahrens nicht von Bedeutung.

 

Bei diesem Ergebnis kann im Übrigen auch nicht davon gesprochen werden, dass im Sinn der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes – vgl. hiezu das zuletzt ergangene Erkenntnis vom 05.06.2014, B145/2014 – über künftige Mietentgelte nicht disponiert worden wäre. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass das Erkenntnis vom 05.06.2014 einen vor Inkrafttreten des § 18 Abs. 2 Z. 2a GGG abgeschlossenen Vergleich zum Gegenstand hatte, zumal der dort verfahrensgegenständliche Vergleich am 23.04.2008 abgeschlossen wurde. Aufgrund des Grundsatzes der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften sowie der Übergangsbestimmung des Art. VI Z. 39 GGG war § 18 Abs. 2 Z. 2a GGG auf diesen Vergleich sohin nicht anzuwenden und kann aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes folglich kein Schluss in Ansehung des § 18 Abs. 2 Z. 2a GGG gezogen werden. Von Bedeutung in diesem Zusammenhang ist auch, dass der Verfassungsgerichtshof jüngst die Behandlung einer Beschwerde abgelehnt hat, welche die Anwendung von § 18 Abs. 2 Z. 2a GGG zum Gegenstand hatte, dies mit der Begründung, dass spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen insbesondere der Frage, ob die Bestimmung des § 18 Abs. 2 Z 2a GGG zu Recht angewendet wurde, nicht anzustellen sind (VfGH 22.09.2016, E 522/2016, nicht veröffentlicht).

 

Die seitens der beschwerdeführenden Partei darüber hinaus zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.01.2017 betreffen Vergleiche mit einem anderslautenden Inhalt, darüber hinaus besteht keine Bindung des Bundesverwaltungsgerichtes an dessen eigene Entscheidungen.

 

Zu Recht hat die Justizverwaltungsbehörde aufgrund der in Rede stehenden Formulierung den Submissionsvergleich vom 15.12.2011 als werterhöhend im Sinn des § 18 Abs. 2 Z 2a GGG beurteilt.

 

3.4. Die beschwerdeführende Partei wendet sich ferner gegen die Heranziehung des Zehnfachen des Jahreswertes als Bemessungsgrundlage.

 

In dieser Hinsicht ist maßgeblich, dass im Beschwerdefall die in Vergleichspunkt 2 vereinbarte Räumung des Bestandobjektes binnen 14 Tagen aufgrund des Wortlautes der Lösungsbefugnis in Vergleichspunkt 4 (arg. "mit der Bezahlung auch nur einer Rate oder des laufenden Mietzinses .. Terminsverlust [eintritt]") auch der Sicherung der Mietzinszahlungen über das Ende der Ratenzahlung hinaus dient, weil die Räumungsverpflichtung auch dann wieder auflebt, wenn die im Grundverfahren beklagte Partei mit der Bezahlung des laufenden Mietzinses in Verzug gerät und aufgrund der Verwendung des Wortes "oder" auch keine Bindung dieser Verpflichtung an die vereinbarte Ratenzahlung erkennbar ist.

 

Eine zeitliche Begrenzung hinsichtlich des laufenden Mietzinses wurde hingegen nicht vereinbart, sodass dieser bis zur tatsächlichen Räumung des Bestandobjektes zu entrichten ist. Der tatsächliche Endtermin für die Bezahlung des Mietzinses im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses ist unbestimmt. Dass im gerichtlichen Vergleich auch die Entrichtung des Rückstandes in Form von Ratenzahlungen vereinbart wurde, vermag nichts daran zu ändern, dass Gegenstand des Vergleiches eben auch eine auf unbestimmte Dauer vereinbarte Leistung war, die im Klagebegehren nicht enthalten war (ähnlich VwGH 18.03.2013, Zl. 2010/16/0066).

 

In Ermangelung eines tatsächlichen Endtermins hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung der laufenden Mietzinse zur Abwendung der Räumungsverpflichtung war die Justizverwaltungsbehörde indes aufgrund § 14 GGG verpflichtet, unter Anwendung des § 58 JN der für wiederkehrende Leistungen von unbestimmter Dauer gebildete Streitwert des Zehnfachen der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Da für die Gebührenpflicht des Vergleichs überhaupt unbeachtlich ist, ob ein vollstreckbarer Titel entstanden ist oder nicht, ist die Exekutionsbeschränkung des § 575 Abs. 3 ZPO für die Ausmittlung der Bemessungsgrundlage nicht maßgeblich. Ferner kommt es nach § 58 JN auch ausschließlich auf die Dauer des Bezugs von Zinsen, Renten, Früchten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen an und nicht auf die Durchsetzbarkeit allfälliger gerichtlicher Entscheidungen oder Vergleiche in Streitigkeiten über den Bezug von Zinsen, Renten, Früchten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen.

 

Die Höhe der festgesetzten restlichen Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG von EUR 1.167,00 wird in der Beschwerde nicht beanstandet, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.

 

3.5. Die Festsetzung einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG im gegenständlichen Fall entspricht den gesetzlichen Bestimmungen und wird von der beschwerdeführenden Partei ebenfalls nicht beanstandet.

 

3.6. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Festsetzung einer höheren Pauschalgebühr gemäß TP 1 infolge des gegenüber dem Klagebegehrten höherwertigen Submissionsvergleichs vom 15.12.2011 rechtsrichtig erfolgt ist. Die Beschwerde ist daher gemäß § 18 Abs. 2 Z. 2a iVm TP 1 GGG und § 6a GEG als unbegründet abzuweisen.

 

3.7. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

 

Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen), sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung – welche im Übrigen nicht beantragt wurde – abgesehen werden konnte.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Entstehung der Gebührenpflicht bei einem höherwertigen Vergleich ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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