B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3
AsylG 2005 §3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:L521.2136593.1.00
Spruch:
BESCHLUSS
1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. KOPF, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2016, Zl. 1084527709-151192270, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. KOPF, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2016, Zl. 1088437305-151413942, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführer sind Brüder. Beide Beschwerdeführer sind Staatsangehörige des Irak.
2.1. Der Erstbeschwerdeführer stellte im Gefolge seiner schlepperunterstützten illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 26.08.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung am 27.08.2015 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Spielfeld gab der Erstbeschwerdeführer an, den Namen XXXX zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei am XXXX in Bagdad geboren und habe dort auch z gelebt, sei Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem. Im Irak habe er sechs Jahre Grundschule in Bagdad besucht und im Anschluss als Hilfsarbeiter gearbeitet. Er sei verheiratet, seine Ehefrau würde sich nach wie vor in Bagdad aufhalten.
Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst vor, Bagdad an einem nicht näher spezifizierten Tag legal mit dem Reisebus in die Türkei verlassen zu haben. Dort habe er ein Jahr zugebracht und sie anschließend über Izmir schlepperunterstützt im Seeweg nach Griechenland gelangt. Von dort sei er schlepperunterstützt mit verschiedenen Verkehrsmitteln über Serbien und Ungarn nach Österreich verbracht worden.
Zu den Gründen seiner Flucht aus dem Heimatland befragt, führte der Erstbeschwerdeführer aus, in Bagdad herrsche Bürgerkrieg, weshalb er das Land verlassen habe. In seinem Wohnbezirk werde geschossen und es gebe Explosionen. Seine Familie sei verfolgt worden und habe deshalb den Irak verlassen, auch er werde verfolgt und finde im Irak keine Sicherheit.
2.2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Erstbeschwerdeführer am 10.08.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in arabischer Sprache niederschriftlich einvernommen.
Dabei gab der Erstbeschwerdeführer an, er habe acht Jahre die Schule besucht und keinen Beruf erlernt. Gearbeitet habe er als Fotograph und als Verkäufer in einem Supermarkt. Er sei Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung. Seine Eltern würden sich als anerkannte Flüchtlinge in Österreich aufhalten, ebenso zwei Brüder und eine Schwester. Ein weiterer Bruder (der Zweitbeschwerdeführer) sei Asylwerber.
Er selbst habe den Irak am 10. oder 11.11.2013 mit dem Reisebus verlassen. Zuvor sei ein Anschlag auf ein Kaffeehaus in seiner Umgebung verübt worden. Dabei wären 13 Sunniten von der Miliz Jaish al-Mahdi ermordet worden. Ein Freund seines Bruders, der dieser Miliz angehört habe, habe zum Verlassen des Landes geraten. Sein Vater habe daraufhin die Ausreise angeordnet. Als weiteren Fluchtgrund nannte der Erstbeschwerdeführer den Umstand, dass sein Vater bei der "Behörde" gearbeitet habe. Eine Person habe seinen Onkel nach seinem Vater gefragt.
2.3. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2016 wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie unter Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.08.2017 erteilt (Spruchpunkt III).
Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz – nach der Wiedergabe der Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers aus, der Beschwerdeführer sei keiner persönlichen Bedrohung im Irak ausgesetzt gewesen. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer einer asylrelevanten Verfolgung aufgrund seiner Familie ausgesetzt gewesen sei oder eine solche zu befürchten habe. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung ferner aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Erstbeschwerdeführers zugrunde (vgl. die Seiten 11-53 des angefochtenen Bescheides).
Beweiswürdigend erwog die belangte Behörde, der Erstbeschwerdeführer habe kein fundiertes und substantiiertes Vorbringen rund um etwaige Fluchtgründe dargelegt. Sein Vorbringen sie vage und abstrakt gehalten. Im Hinblick auf seine Familie und die Tätigkeit des Vaters habe er keine konkreten und schlüssigen Angaben getätigt, welche stichhaltige Annahmen hinsichtlich des Bekanntheitsgrades seiner Familie und der Tätigkeit des Vaters zuließen.
In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, die Glaubhaftmachung eines asylrelevanten Sachverhalts sei nicht gelungen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Aufgrund der Sicherheitslage sei dem Erstbeschwerdeführer dessen ungeachtet der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
2.4. Mit Verfahrensanordnung vom 25.08.2016 wurde dem Erstbeschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
2.5. Gegen Spruchpunkt I des dem Erstbeschwerdeführer am 26.08.2016 persönlich ausgefolgten Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht im Wege der beigegebenen Rechtsberatung am 22.09.2016 eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
In der Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert und beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen sowie eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen. Eventualiter wird ein Aufhebungsantrag gestellt. In der Sache bringt der Erstbeschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe ihre Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts verletzt, da die Ergebnisse der Asylverfahren der Familienmitglieder des Erstbeschwerdeführers nicht in das Verfahren einbezogen worden wären. Es sei nicht nachvollziehbar, dass anderen Familienmitgliedern der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde, dem Erstbeschwerdeführer bei einem identen Sachverhalt jedoch nicht.
Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers finde Deckung in den getroffenen länderkundlichen Feststellungen, allfällige Widersprüche hätten sich bei Nachfrage leicht auflösen lassen.
2.6. Die Beschwerdevorlage langte am 06.10.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde in der Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
3.1. Der Zweitbeschwerdeführer stellte im Gefolge seiner schlepperunterstützten illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 23.09.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung des Zweitbeschwerdeführer am 24.09.2015 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Schwechat gab der Zweitbeschwerdeführer an, den im Spruch genannten Namen zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei am XXXX in Bagdad geboren und habe dort zuletzt auch gelebt, sei Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung. Im Irak habe er die Grundschule in Bagdad besucht und anschließend als Verkäufer gearbeitet.
Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte der Zweitbeschwerdeführer zusammengefasst vor, Bagdad im Monat August 2015 legal im Luftweg verlassen und in die Türkei eingereist zu sein. Von dort sei er schlepperunterstützt im Seeweg nach Griechenland gelangt und mit verschiedenen öffentlichen Verkehrsmitteln und teilweise zu Fuß nach Österreich gereist.
Zu den Gründen der Flucht aus dem Heimatland befragt, führte der Zweitbeschwerdeführer aus, seine gesamte Familie sei bereits in Österreich. Er könne nicht alleine im Kriegsgebiet leben und sei daher zu seiner Familie gekommen. Im Fall der Rückkehr fürchte er um sein Leben.
3.2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Zweitbeschwerdeführer am 10.08.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in arabischer Sprache niederschriftlich einvernommen.
Dabei gab der Zweitbeschwerdeführer an, er habe im Irak neun Jahre die Schule besucht und keinen Beruf erlernt. Gearbeitet habe er als Verkäufer in einem Zoogeschäft, er habe auch Berufserfahrung als Hilfsarbeiter. Er sei Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung. Seine Eltern würden sich als anerkannte Flüchtlinge in Österreich aufhalten, ebenso zwei Brüder und eine Schwester. Ein weiterer Bruder (der Erstbeschwerdeführer) sei Asylwerber. Sein Vater habe 23 Jahre im Irak bei einer Behörde gearbeitet.
Er selbst habe den Irak im November 2013 gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer mit dem Reisebus verlassen. Es selbst sei im Irak nicht persönlich bedroht worden. Im Wohnbezirk habe es aber Anschläge gegeben und viele Personen wären ermordet worden. Es handle sich um einen schiitischen Bezirk. Im Jahr 2013 sei ein Anschlag auf ein Kaffeehaus in seiner Umgebung verübt worden. Sein Vater habe ihm über dessen Probleme nie etwa erzählt, er habe wegen seiner Arbeit nicht länger im Irak bleiben können.
3.3. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2016 wurde der Antrag des Zweitbeschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Zweitbeschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie unter Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.08.2017 erteilt (Spruchpunkt III).
Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz – nach der Wiedergabe der Einvernahmen des Zweitbeschwerdeführers aus, der Beschwerdeführer sei keiner persönlichen Bedrohung im Irak ausgesetzt gewesen. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Zweitbeschwerdeführer einer asylrelevanten Verfolgung aufgrund seiner Familie ausgesetzt gewesen sei oder eine solche zu befürchten habe. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung ferner aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Zweitbeschwerdeführers zugrunde (vgl. die Seiten 10-52 des angefochtenen Bescheides).
Beweiswürdigend erwog die belangte Behörde, dem Zweitbeschwerdeführer habe kein fundiertes und substantiiertes Vorbringen rund um etwaige Fluchtgründe dargelegt. Sein Vorbringen sie vage und abstrakt gehalten. Im Hinblick auf seine Familie und die Tätigkeit des Vaters habe er keine konkreten und schlüssigen Angaben getätigt, welche stichhaltige Annahmen hinsichtlich des Bekanntheitsgrades seiner Familie und der Tätigkeit des Vaters zuließen. Auf Nachfrage habe der Zweitbeschwerdeführer bestätigt, selbst niemals bedroht worden zu sein.
In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, die Glaubhaftmachung eines asylrelevanten Sachverhalts sei nicht gelungen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Aufgrund der Sicherheitslage sei dem Zweitbeschwerdeführer dessen ungeachtet der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
3.4. Mit Verfahrensanordnung vom 26.08.2016 wurde dem Zweitbeschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
3.5. Gegen Spruchpunkt I des dem Zweitbeschwerdeführer am 26.08.2016 persönlich ausgefolgten Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht im Wege der beigegebenen Rechtsberatung am 22.09.2016 eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
In der Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert und beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen sowie eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen. Eventualiter wird ein Aufhebungsantrag gestellt. In der Sache bringt der Zweitbeschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe ihre Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts verletzt, da die Ergebnisse der Asylverfahren der Familienmitglieder des Erstbeschwerdeführers nicht in das Verfahren einbezogen worden wären. Es sei nicht nachvollziehbar, dass anderen Familienmitgliedern der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde, dem Zweitbeschwerdeführer bei einem identen Sachverhalt jedoch nicht.
Das Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers finde Deckung in den getroffenen länderkundlichen Feststellungen, allfällige Widersprüche hätten sich bei Nachfrage leicht auflösen lassen.
3.6. Die Beschwerdevorlage langte am 06.10.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde in der Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensbestimmungen
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 Bundes-Verfassungsgesetz idF BGBl. I Nr. 62/2016 erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 25/2016 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 50/2016, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderweitiger gesetzlicher Anordnung liegt im gegenständlichen Fall somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht und Prüfungsumfang
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015, geregelt.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter und dritter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, unter welchen Voraussetzungen das Verwaltungsgericht den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufheben und die Sache zurückverweisen kann, sind nachstehende Grundsätze maßgeblich:
Die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde kommt erst dann in Betracht, wenn die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur meritorischen Entscheidung nach sich ziehen, nicht vorliegen. Vielmehr verlangt § 28 VwGVG, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, 24.06.2015, Ra 2015/04/0019 mwN).
2. Feststellungen:
2.1. Der Erstbeschwerdeführer führt den im Spruch angegebenen Namen, ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und verheiratet. Er wurde am XXXX in Bagdad im Irak geboren und lebte zuletzt auch dort.
Der Erstbeschwerdeführer verließ den Irak am 10. oder 11.11.2013 und stellte nach der Einreise in das Bundesgebiet am 26.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2.2. Der Zweitbeschwerdeführer führt den im Spruch angegebenen Namen, ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und ledig. Er wurde am XXXX in Bagdad im Irak geboren und lebte zuletzt auch dort.
Der Zweitbeschwerdeführer verließ den Irak am 10. oder 11.11.2013 gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer und stellte nach der Einreise in das Bundesgebiet am 23.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2.3. Der Verfahrensgang vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gestaltete sich wie unter Punkt I. dieser Erledigung dargestellt. Den Beschwerdeführern wurde mit den angefochtenen Bescheiden vom 25.08.2016 bzw. vom 26.08.2016 rechtskräftig der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.08.2017 bzw. zum 26.08.2017 erteilt. Die Beschwerdeführer sind seither in der Bundeshauptstadt Wien wohnhaft und in Österreich unbescholten.
2.4. Die Eltern des Beschwerdeführers – XXXX und XXXX – sowie zwei Brüder und eine Schwester der Beschwerdeführer halten sich im Bundesgebiet auf. Ihnen wurde von der belangten Behörde internationaler Schutz gewährt.
3. Beweiswürdigung:
3.1. Beweis wurde erhoben wurde durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakte unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführer sowie des Inhaltes der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde sowie durch die Einholung aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister und dem Strafregister die Beschwerdeführer betreffend.
3.2. Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt der vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde.
Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführers sowie deren persönliche Lebensumstände im Herkunftsstaat sowie in Österreich ergeben sich aus den insoweit glaubhaften Angaben der Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde sowie den vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Erhebungen und sind im Beschwerdeverfahren nicht strittig.
4. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Die Beschwerde ist im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt. Die angefochtenen Spruchpunkte I. der in Beschwerde gezogenen Bescheide erweisen sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Die Beschwerdeführer brachten zusammengefasst vor, ihren Heimatstaat aus Furcht vor Übergriffen infolge ihres sunnitischen Religionsbekenntnisses sowie einer auf die Tätigkeit des Vaters bezogenen Furcht vor Verfolgung aufgrund ihrer Eigenschaft als Familienmitglieder verlassen zu haben. Seitens der Beschwerdeführer wurde im Verfahren mehrfach dargelegt, dass sich deren Eltern und weitere Geschwister bereits in Österreich befinden würden und diesen seitens der belangten Behörde internationaler Schutz gewährt worden sei.
Die belangte Behörde erachtete das Fluchtvorbringen als unglaubwürdig und begründete dies im Wesentlichen mit der mangelnden Fähigkeit der Beschwerdeführer, Details hinsichtlich der Tätigkeit ihres Vaters sowie der sich daraus allenfalls ergebenden Verfolgungsgefahr darzulegen.
In diesem Zusammenhang sieht sich das Bundesverwaltungsgericht veranlasst, auf Folgendes hinzuweisen:
§ 18 AsylG 2005 verpflichtet die Asylbehörden, in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100).
Der Verwaltungsgerichtshof betont in seiner ständigen Rechtsprechung, dass § 18 AsylG 2005 für das Asylverfahren eine Konkretisierung der aus § 37 AVG iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde darstellt, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen (VwGH 20.10.2015, Ra 2015/18/0082 bis 0087 mwN).
Die Asylbehörden sind von ihrer Ermittlungspflicht selbst dann nicht entbunden, wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint (VfGH 02.10.2001, B 2136/00).
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes liegt ein willkürliches Verhalten, das in die Verfassungssphäre eingreift, etwa im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfGH 20.02.2015, E 1278/2014 mwN).
Ein solcher Fehler ist der belangten Behörde unterlaufen. Im gegenständlichen Fall war die belangte Behörde aufgrund der Angaben der Beschwerdeführer bei deren Einvernahme in Kenntnis darüber, dass sich die Eltern der Beschwerdeführer sowie weitere Geschwister im Bundesgebiet befinden und diesen internationaler Schutz gewährt wurde.
Der belangten Behörde wäre es demnach einfach möglich gewesen, die Verfahrensakten dieser Personen beizuschaffen sowie eine zeugenschaftliche Einvernahme in den gegenständlichen Verfahren herbeizuführen. Dass derartiges unternommen wurde, ist indes weder anhand der Aktenlage erkennbar, noch hat sich die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides darauf berufen.
Keiner weiteren Erörterung bedarf aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts, dass die zeugenschaftliche Einvernahme der Familienangehörigen (insbesondere der Eltern) sowie die Einsichtnahme in die diesbezüglichen Verfahrensakten der belangten Behörde geeignet ist, über den Gegenstand dieses Verfahrens – zumindest hinsichtlich einer sich aus der Tätigkeit des Vaters allenfalls ergebende Verfolgungsgefahr – Beweis zu liefern, und solche Einvernahmen somit zur Ermittlung des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalts beitragen können. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach festgehalten, dass befürchteten Verfolgungshandlungen gegen Personen, die in die Repressalien gegen den unmittelbar Betroffenen bloß aufgrund ihrer familiären Verbindung zu diesem einbezogen werden, Asylrelevanz nicht von vornherein abgesprochen werden kann (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 mwN). Vor diesem Hintergrund ist zunächst erheblich, aus welchen Gründen den Angehörigen des Beschwerdeführers im Irak Verfolgung droht (wovon die belangte Behörde selbst ausgeht) und ferner, ob in Anbetracht der Verfolgungsgefahr zu befürchten ist, dass die Verfolger auch Familienangehörige des unmittelbar Verfolgten belangen würden.
Für entsprechende Feststellungen erweisen sich die oben dargestellten Ermittlungen unabdingbar. Bei diesem Ergebnis hätte die belangte Behörde aber gemäß § 18 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 die – zusätzlich zur Aussage der Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden – präsenten Beweismittel auch von Amts wegen zu berücksichtigen, ohne dass ein auf Vernehmung dieser Person gerichteter Beweisantrag vorlag (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0022). Da dies unterblieben ist, kann von einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren keine Rede sein. Die Einvernahme der Genannten bzw. entsprechende Feststellungen im Hinblick auf deren Verfahren werden somit nachzuholen sein, um ein mangelfreies Verfahren zu gewährleisten.
Dem Bundesverwaltungsgericht erschließt sich in diesem Zusammenhang nicht, aus welchen irrigen Erwägungen heraus geleitet die belangte Behörde derart naheliegende Schritte unterlassen konnte. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist naheliegend, dass die belangte Behörde die zeugenschaftliche Einvernahme im Hinblick auf das ohnehin zu erwartende Beschwerdeverfahren unterlassen, damit die zeugenschaftliche Einvernahme im Rechtsmittelverfahren vorgenommen werde. Das Bundesverwaltungsgericht musste bereits mehrfach feststellen, dass im Bundesgebiet aufhältige Zeugen von der belangten Behörde grundsätzlich unberücksichtigt bleiben (siehe etwa die Entscheidungen L521 2123001-1, L521 2127194-1, L521 2138871-1 oder L521 2143298-), sodass aus Sicht des Bundesverwaltungsgericht der Schluss als berechtigt erscheint, dass solche grundsätzlich gebotenen Verfahrensschritte unterlassen werden, damit diese dann durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden.
Dies berechtigt jedoch das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dazu, Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide betreffend die Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die von ihr unterlassenen Ermittlungen jedenfalls nachzuholen haben. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass – entgegen den Beschwerdebehauptungen – kein Gebot besteht, den volljährigen Beschwerdeführern denselben Schutz zuteilwerden zu lassen wie deren Eltern. Es liegt im Bereich des Möglichen, dass den Beschwerdeführern im Irak keine asylrelevante Verfolgung droht, insbesondere wenn die frühere berufliche Tätigkeit des Vaters kein Gefährdungspotential (im Sinn einer "Sippenhaftung") für Familienangehörige zeitigt. Eine derartige Würdigung setzt freilich entsprechende Feststellungen voraus, welche aufgrund eines mängelfreien Verfahrens zu treffen sind.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist. Durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte, sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere dem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
5.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen.
5.2. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht verzichtet. Der für die Entscheidung maßgebliche und unter Punkt 2. festgestellte Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde im Sinn des Beschwerdevorbringens als geklärt anzusehen, sodass gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden konnte.
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