FPG §69
VwGVG §28 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §69
VwGVG §28 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:L521.2118691.1.00
Spruch:
L521 2118691-1/12E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2015, Zl. 237247706/151238835, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben
und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Wegen mehrerer rechtskräftiger Verurteilungen wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 18.11.2009, Zahl III-1.108.825/FrB/08, ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot erlassen, welches von der Sicherheitsdirektion Wien mit Bescheid vom 04.10.2010 mit der Maßgabe bestätigt wurde, dass sich das Aufenthaltsverbot nunmehr auf § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 2 iVm § 63 Abs. 1 FPG stütze. Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom 19.04.2012, Zl. 2010/18/0426-6, abgewiesen (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes bezüglich des Antrags auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots [im Folgenden: AS] 8, 109, 110).
2. Am 05.11.2013 langte bei der Landespolizeidirektion Wien ein in türkischer Sprache handschriftlich verfasstes Schreiben des BF ein (AS 98 [Übersetzung: AS 99). Hierin wurde unter anderem ausgeführt, dass der BF gemeinsam mit seiner Frau und seinen Kindern in Wien wohne. Derzeit befinde er sich allerdings - unglücklicher- und unschuldigerweise - in der Haftanstalt Simmering.
3. Mit Schreiben vom 02.04.2014 (AS 100, 101) beantragte der BF die Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien erlassenen befristeten Aufenthaltsverbots, zumal er mit seiner ehemaligen Gattin und seinen drei Kindern an einer gemeinsamen Adresse wohnen würde und dort auch polizeilich gemeldet sei. Man habe ihn am 06.07.2014 aus dem elektronisch überwachten Hausarrest bedingt entlassen und würde er nun im Rahmen der Bewährungshilfe vom Verein Neustart betreut werden. Das Gericht habe durch die Bewilligung des Vollzugs der Freiheitsstrafe im elektronisch überwachten Hausarrest und durch die bedingte Entlassung auch zum Ausdruck gebracht, dass für ihn eine gute Prognose erstellt und er nicht als so gefährlich angesehen worden sei, dass es des Vollzugs der gesamten Strafe bedürfe, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Derzeit sei er arbeitslos. Sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 24.02.2011 bei der MA 35 sei nach wie vor aufrecht.
Seine ehemalige Gattin arbeite als Teilzeitbeschäftigte. Die drei Kinder würden in Wien die Schule besuchen. Er würde im Haushalt helfen und auf die Kinder aufpassen. Sein jüngster Sohn habe eine 70%ige Behinderung und sei auf den Rollstuhl angewiesen. Da seine Gattin keinen Führerschein besitze, würde er mit seinem Sohn die notwendigen Fahrten zu Therapien und Untersuchungen durchführen. Seine ehemalige Gattin und die gemeinsamen Kinder - allesamt österreichische Staatsbürger - würden mit ihm in Österreich leben und nicht in die Türkei ziehen wollen. In der Türkei wäre auch die medizinische und schulische Unterstützung für den jüngsten Sohn der Familie nicht gewährleistet. Ferner wurde unter Verweis auf Art. 3 Abs. 1 der UN-Konvention über die Rechte des Kindes und Art. II des BVG über die Rechte von Kindern ausgeführt, dass seinen Kindern regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu seiner Person bei einer Ausreise in die Türkei nicht möglich wären, da eine Reise für seine ehemalige Gattin und die drei Kinder nicht durchführbar sei.
Diesem Antrag wurde ein Schreiben des Bewährungshelfers des BF vom 02.09.2014 (AS 102) beigelegt.
4. Am 03.11.2015 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) der Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 28.10.2015 über die auftragsgemäß durchgeführte fremdenpolizeiliche Erhebung ein (AS 106). Demnach habe der BF bei der am 21.10.2015 erfolgten Wohnungserhebung persönlich angetroffen werden können. Aufgrund des Gesamteindrucks sei erkennbar gewesen, dass der BF tatsächlich bei seiner Familie aufhältig sei. Zusätzlich sei mit einem Nachbarn Kontakt aufgenommen worden, welcher angegeben habe, dass ihm der BF persönlich bekannt wäre und er diesen fast täglich sehe. Jedenfalls sei der BF nach der Aussage des Zeugen bei seiner Familie wohnhaft. Zudem werde angemerkt, dass im Zuge der Kontrolle festgestellt worden sei, dass eines der Kinder ein Pflegefall (Rollstuhl und Spitalsbehandlungen) sei. Auch der Nachbar habe erklärt, dass er öfters gesehen hätte, wie der BF mit dem Kind ins Spital gefahren sei.
5. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des BFA vom 09.11.2015 (AS 109 - 115) wurde der gegenständliche Antrag vom 03.09.2014 auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gem. § 69 Abs. 2 FPG abgewiesen.
Die belangte Behörde begründete ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass der BF türkischer Staatsangehöriger und vor den zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes führenden Verurteilungen im Besitz von Aufenthaltstiteln für Österreich gewesen sei. Sowohl die ehemalige Gattin als auch die drei Kinder - allesamt österreichische Staatsangehörige - würden in Österreich leben. Das Recht zur Pflege und Erziehung sei durch das zuständige Gericht ausschließlich der Gattin übertragen. Aufgrund von vier rechtskräftigen Verurteilungen sei gegen den BF von der Behörde erster Instanz das Aufenthaltsverbot erlassen und von der Berufungsbehörde bestätigt worden. Der BF sei sogar während einer anhängigen höchstgerichtlichen Beschwerde mit Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung neuerlich in äußerst gravierender Form straffällig geworden (Vergehen nach dem SMG).
Die Gründe für die Erlassung des seinerzeitigen Aufenthaltsverbotes seien dem Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 18.11.2009 zu entnehmen. Die sonstigen Feststellungen würden sich aus dem Akteninhalt und der vom BF eingebrachten Stellungnahme ergeben.
In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall vom Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, die eine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes verlangen würden, nicht ausgegangen werden könne. Ebenso wenig seien weitere Gründe hervorgekommen, wonach Artikel 8 EMRK die Verkürzung oder Aufhebung des Aufenthaltsverbotes verlangen würde. Das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot sei aufgrund von vier gerichtlichen Verurteilungen mit zehnjähriger Gültigkeitsdauer erlassen worden. Der BF sei in Österreich innerhalb eines kurzen Zeitraumes zu mehreren Haftstrafen verurteilt worden, wobei diese aus dem Strafregister noch nicht getilgt seien. Der Zeitraum seit der letzten Verurteilung bis zum Antrag auf Aufhebung gestalte sich nach Ansicht des BFA als zu kurz, um einen positiven Gesinnungswandel beobachten und herbeiführen zu können. Im Falle des BF könne daher absolut nicht von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden. Die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände hätten sich somit nicht in entscheidungsrelevanter Weise geändert, sodass der Antrag des BF abzuweisen sei.
6. Im Rahmen eines an die Bundesministerin für Inneres adressierten Schreibens vom 17.11.2015 (AS 121) brachte der BF zum Ausdruck, dass er im Jahr 2006 die falschen Personen kennengelernt hätte. Nun hätte er aus seinen Fehlern gelernt und sich nach der Freiheitsstrafe darum bemüht, dass sein Leben wieder normal verläuft.
Seine Familie sei für ihn sehr wichtig. Er wolle verhindern, dass seine Kinder die gleichen Fehler wie er begehen und bemühe er sich daher, diese gut zu erziehen. Sein jüngster Sohn sei leider an den Rollstuhl gebunden und habe er mit diesem eine enge Vater-Sohn Beziehung.
Er könne seine Familie nicht alleine lassen. Seine Frau und die Kinder - österreichische Staatsbürger - seien in Wien geboren und aufgewachsen. Diese würden, insbesondere unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des jüngsten Sohnes, nicht in die Türkei wollen. Er wolle hier arbeiten, müsse aber mangels Visum nach ein paar Tagen wieder aufhören bzw. würde er deswegen keine Arbeit finden. Er hätte alles getan, um mit seiner Familie wieder ein normales Leben führen zu können. Seine Frau arbeite seit achtzehn Jahren bei derselben Firma. Die Kinder würden alle die Pflichtschule besuchen.
7. Gegen den am 13.11.2015 (AS 118) dem Beschwerdeführer zugestellten Bescheids des BFA richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde (AS 123 - 125) an das Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend: BVwG).
In dieser wurde festgehalten, dass der BF seit dem Jahr 2000 in Österreich leben würde. Seine Gattin, mit der er drei gemeinsame Kinder habe, hätte er 2002 geheiratet. Zwei Söhne würden die Hauptschule besuchen. Der jüngste Sohn leide an infantiler Cerebralparese und sei zu 70% gesundheitlich eingeschränkt. Dieses Kind besuche derzeit das Sonderpädagogische Zentrum für körperbehinderte Kinder und werde durch einen Fahrtendienst in die Schule und wieder nach Hause gebracht. Da sein Sohn zweimal pro Woche eine Therapie im Kinderspital benötige, müsse er ihn mit dem PKW von der Schule abholen, zur Therapie und danach wieder nach Hause fahren, zumal seine Gattin geringfügig arbeite und keinen Führerschein besitze. Aufgrund falscher Freunde sei es zu privaten Problemen gekommen, die zur Scheidung und den ersten strafgerichtlichen Verurteilungen geführt hätten. Er hätte aus seinen Fehlern gelernt und die Wichtigkeit seiner Familie für ihn erkannt. Glücklicherweise hätte er sich mit seiner Frau versöhnen können. Am 02.11.2015 hätten sie erneut geheiratet, wodurch er mit seiner Gattin die gemeinsame Obsorge für die Kinder ausübe. Er hätte seine letzte Strafe (Dezember 2013 bis Juli 2014) teilweise im elektronisch überwachten Hausarrest verbüßt und sei er auch bedingt - unter Anordnung von Bewährungshilfe - entlassen worden. Die Arbeit, welche er während des elektronisch überwachten Hausarrests ausgeübt hätte, hätte er infolge des Konkurses der ihn beschäftigenden Baufirma verloren. Seither würde er sich um eine Arbeit bemühen und hätte er auch eine Ausbildung als Baggerfahrer privat finanziert. Eine Anstellung scheitere an einem vorzeigbaren Aufenthaltstitel.
In weiterer Folge wurden dem BFA unter Bezugnahme auf das verwaltungsbehördliche Ermittlungsergebnis eine fehlende Prüfung der persönlichen Situation des BF und die Nichtvornahme einer Gefährdungsprognose vorgeworfen. Wie bereits ausgeführt, sei er vom Gericht mit einer positiven Zukunftsprognose bedingt aus der Haft entlassen worden. Er hätte sich nunmehr bereits seit zwei Jahren wohlverhalten und die Betreuung durch die Bewährungshilfe verlaufe sehr gut. Die belangte Behörde habe keines seiner Argumente der Stellungnahme geprüft und sich nicht mit seiner persönlichen Situation auseinandergesetzt. Das BFA habe auch nicht begründet, warum es im konkreten Fall weiterhin von einer schwerwiegenden Gefahr der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgehe, um die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots zu rechtfertigen. Ferner wurde in der Beschwerde eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch fehlende Berücksichtigung seiner Bindungen zu seiner Familie und unter Verweis auf Art. 3 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 3 der UN-Konvention über die Rechte des Kindes, Art. 2 Abs. 1 des BVG über die Rechte von Kindern und Art. 24 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union die fehlende Prüfung des Kindeswohles thematisiert.
Abschließend wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, dem Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots stattzugeben und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Dem Rechtsmittelschriftsatz wurden ein Schreiben des Bewährungshelfers des BF vom 09.12.2015 (AS 126), ein Auszug aus dem Heiratseintrag des Standesamts Wien-Landstraße vom 02.11.2015 (AS 127), eine Heiratsurkunde des Standesamts Wien-Landstraße vom 02.11.2015 (AS 128), eine Einstellungszusage vom 03.11.2015 (AS 129) und medizinische Unterlagen bezüglich des jüngsten Sohnes des BF (AS
130 - 133) beigelegt.
8. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte mit Schreiben vom 17.12.2015 (Ordnungszahl des Beschwerdeverfahrensaktes [im Folgenden: OZ] 1).
9. Laut dem vom Bundeverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug vom 22.12.2015 (OZ 2) wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27.07.2006 nach § 133 Abs. 1 und 2 (1. Fall) StGB wegen des Vergehens der Veruntreuung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit, mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 07.05.2007 nach § 83 Abs. 1 StGB wegen des Vergehens der Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Euro 10,-- (im Nichteinbringungsfall 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 11.06.2007 nach § 233 Abs. 1 Z 1 StGB wegen des Vergehens der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr unter Setzung einer dreijährigen Probezeit, ferner mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Hernals vom 13.01.2009 nach § 236 Abs. 1 StGB wegen des Vergehens der Weitergabe von Falschgeld oder verringerten Geldmünzen zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 05.01.2011 nach §§ 105 Abs. 1, 83 Abs. 1 StGB wegen des Vergehens der Nötigung und des Vergehens der Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit und schließlich mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 14.03.2013 nach §§ 28a Abs. 1 4. Fall, 28 a Abs. 1 5. Fall SMG, § 15 StGB und §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall SMG wegen verschiedenerer Suchmitteldelikte zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt. Seither ist es zu keinen weiteren strafgerichtlichen Verurteilungen gekommen.
10. Darüber hinaus wurde am 28.12.2015 im Wege der Amtshilfe eine Anfrage wegen einer vom BF vorgelegten Heiratsurkunde vom 02.11.2015, in welcher er erstmals im Beschwerdeverfahren mit seinem nunmehrigen Familiennamen geführt wurde, an das Standesamt Wien-Landstraße gestellt (OZ 3Z) und dem Bundesverwaltungsgericht in der Folge mitgeteilt (OZ 4), dass vom BF im Ermittlungsverfahren zur Ehefähigkeit ein aktuelles Ehefähigkeitszeugnis samt internationaler Geburtsurkunde auf diesen Namen vorgelegt wurde. Nach Rücksprache mit dem türkischen Konsulat in Wien wurde dem Standesamt bestätigt, dass der BF in der Türkei eine Familennamensänderung durchführen ließ. Über diese Namensänderung gibt es keinen Bescheid, allerdings wurde die Änderung in das Familienregister des Mannes eingetragen und ist somit gültig.
11. Mit Schreiben vom 11.01.2016 (OZ 5Z) wurde der BF aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreiben den Gerichtsbeschluss des türkischen Gerichts bezüglich der Namensänderung hiergerichtlich vorzulegen.
12. Am 10.02.2016 langten die gewünschten Unterlagen beim Bundesverwaltungsgericht ein (OZ 6 [Übersetzung: OZ 8).
13. Am 03.03.2016 langte ein Schreiben des Bewährungshelfers des BF ein (OZ 10). Hierin wurde um Auskunft ersucht, ob im Fall des BF in nächster Zeit mit einer Entscheidung zu rechnen sei, da der BF eine Beschäftigung gefunden hätte und sein zukünftiger Arbeitgeber den Aufenthaltstitel des BF sehen wolle.
14. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde das Beschwerdeverfahren mit 01.04.2016 der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen. (OZ 11).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der vorstehend wiedergegebene Verfahrensgang und Sachverhalt (I.) ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakts und wurde von den Verfahrensparteien im Übrigen nicht beanstandet.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).
2.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 101/2014 erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderweitiger gesetzlicher Anordnung liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 24/2016, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Zu A)
2.3. Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen nicht somit gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm. 11).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
* Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
* Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
* Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind (vgl. etwa auch die Erkenntnisse des VwGH vom 26. Mai 2015, Ra 2014/01/0205 und vom 24. Juni 2015, Ra 2015/04/0019).
2.4. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
2.4.1. Im vorliegenden Fall wurden von der belangten Behörde keine ausreichend tauglichen Ermittlungsschritte hinsichtlich der Beurteilung der (Un‑)Zulässigkeit der Aufhebung des Aufenthaltsverbots gesetzt:
2.4.1.1. Der mit Gegenstandslosigkeit und Aufhebung betitelte § 69 FPG lautet:
(1) Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
(3) Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn einem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
Ein Antrag nach § 69 Abs. 2 FPG 2005 idgF auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (VwGH 24.01.2012, 2011/18/0267; 30.07.2014, 2012/22/0112).
Die Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann nur nach Einzelfallbeurteilung erfolgen, weshalb insoweit die abstrakte allgemeine Festlegung eines Wohlverhaltenszeitraumes nicht in Betracht kommt. Dass es aber grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens - regelmäßig in Freiheit - bedarf, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, was grundsätzlich Voraussetzung für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist, kann nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden (VwGH 22.01.2013, 2012/18/0185; 22.05.2013, 2013/18/0041); ebenso wenig, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen sein wird, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009).
Ob die Gründe, die zur Erlassung geführt haben, weggefallen sind, ist nach den gemäß § 67 Abs. 1 maßgeblichen Ermessenskriterien zu prüfen. Hiebei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also auch zusätzlicher belastender Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf dann nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 69 FPG 2005).
2.4.1.2. Insoweit liegen im gegenständlichen Fall aus nachfolgenden Gründen besonders gravierende Ermittlungsmängel sowie eine Verkennung der Rechtslage durch die belangte Behörde vor:
2.4.1.2.1. So ist dem BFA im Hinblick auf die Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes vorzuwerfen, dass sie keine ausreichenden Ermittlungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers angestellt hat. Von Seiten des BFA wurde lediglich eine fremdenpolizeiliche Erhebung an der gemeinsamen Wohnadresse durch die Landespolizeidirektion Wien veranlasst. In der Folge wurde vom BFA zum Privat- und Familienleben festgestellt, dass sowohl die ehemalige Gattin als auch die Kinder des BF - alle österreichische Staatsbürger - im Bundesgebiet leben und das Recht zur Pflege und Erziehung der Kinder durch das zuständige Gericht ausschließlich der geschiedenen Gattin übertragen worden sei. Demnach seien keine weiteren Gründe hervorgekommen, wonach Art. 8 EMRK die Verkürzung oder Aufhebung des Aufenthaltsverbotes verlangen würde. Die Begründung des Bescheides lässt ferner erkennen, dass die belangte Behörde zwar von einem Zusammenleben des Beschwerdeführers mit seiner Ehegattin und den gemeinsamen Kindern ausgegangen ist, sich aber bezüglich der Wohnsitznahme des BF an der Adresse seiner Familie spekulativ auf die Annahme beschränkte, dass diese lediglich erfolgt sei, weil der BF zum damaligen Zeitpunkt mit der baldigen Rechtskraft des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes rechnen habe können. Insoweit die belangte Behörde zudem zum Ausdruck brachte, dass nur vermutet werden könne, dass sich der BF die fürsorgliche Pflege seines behinderten Kindes zu Nutze machen habe wollen, um der Behörde beweisen zu können, dass eine Abschiebung seiner Person nicht möglich sei, so handelt es sich hierbei - wie vom BFA selbst formuliert - ebenfalls um eine reine Mutmaßung und kann ohne nähere Befragung der betroffenen Personen nicht auf derartiges geschlossen werden. Ohne nähere Prüfung der Umstände des Privat- und Familienlebens, speziell bezüglich der Pflege des jüngsten Sohnes des BF, welcher an infantiler Cerebralparese leidet, sind derartige Ausführungen nicht haltbar. Diese (kurze) Begründung des BFA vermag eine konkrete Auseinandersetzung der belangten Behörde mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nicht zu ersetzen. Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung war der BF seit 02.11.2015 bereits wieder mit der Mutter seiner Kinder verheiratet, was wiederum zur Ausübung der gemeinsamen Obsorge bezüglich der minderjährigen Kinder führte und verfügte der BF zudem über eine Einstellungszusage vom 03.11.2015, was jedoch keinerlei Eingang in die Abwägung und Gewichtung des Bundesamtes im bekämpften Bescheid fand, zumal dem BF vor Bescheiderlassung keine Gelegenheit gegeben wurde dies im Zuge einer Einvernahme vorzubringen bzw. entsprechende Unterlagen vorzulegen. Eine umfassende zeugenschaftliche Befragung seiner Gattin und des ältesten Sohnes zum Vorliegen eines Privat- und Familienlebens bzw. zu möglichen relevanten Änderungen bezüglich des Privat- und Familienlebens des BF wurde ebenso wenig durchgeführt. Selbiges gilt für eine Befragung des Bewährungshelfers des BF. Unter anderem wurde es vom BFA auch unterlassen, genau abzuklären, wie sich nunmehr das Familienleben des BF konkret gestaltet, welche Aufgaben der BF in der Familie übernimmt bzw. seiner Gattin abnimmt und inwieweit der jüngste Sohn der Familie tatsächlich der Hilfe des BF bedarf, um zweimal wöchentlich zu einer Therapie ins Krankenhaus zu gelangen. Die Abklärung des konkreten Privat- und Familienlebens des BF erscheint jedenfalls für das weitere Verfahren unerlässlich.
In Ansehung der § 37 AVG iVm § 39 AVG sind sohin verfahrenserhebliche Mängel evident. Aus diesen Normen geht nämlich die Verpflichtung der belangten Behörde hervor, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Dieser Verpflichtung ist das BFA in diesem Verfahren nicht nachgekommen.
Nach der mit VfSlg. 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (siehe etwa VfSlg. 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält Art. I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hierfür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (z.B.: VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).
Im Lichte dieser Ausführungen sind der belangten Behörde gravierende Ermittlungsmängel anzulasten, wobei in diesem Zusammenhang auch nochmals darauf zu verweisen ist, dass nicht einmal eine Einvernahme des BF im Verfahren über die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes erfolgte. Auch wenn eine rasche Erledigung von Verfahren grundsätzlich als positiv anzusehen ist, wären im vorliegenden Fall aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers weitere Ermittlungen notwendig gewesen.
2.4.1.2.2. Ferner ist festzuhalten, dass hinsichtlich der beantragten Aufhebung des Aufenthaltsverbotes eine fundierte Zukunftsprognose hinsichtlich des Verhaltens des Beschwerdeführers fehlt, weshalb der Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes zusätzlich auf keiner tragfähigen Grundlage abgewiesen wurde. Die Beschwerde ist im Recht, wenn sie im Ergebnis anführt, dass die angefochtene Entscheidung eine Auseinandersetzung mit der Zukunfts- und Gefährlichkeitsprognose vermissen lässt. Die belangte Behörde hätte in diesem Rahmen eine Prognose über die Möglichkeit der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Verbleib des BF im Bundesgebiet zu treffen gehabt. Stattdessen führte das BFA in seiner Begründung in diesem Zusammenhang lediglich aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich innerhalb eines kurzen Zeitraumes zu mehreren Haftstrafen durch ein Gericht verurteilt worden sei und diese noch nicht aus dem Strafregister getilgt seien. Der Zeitraum seit der letzten Verurteilung bis zum Antrag auf Aufhebung gestalte sich nach Ansicht des BFA als zu kurz, um einen positiven Gesinnungswandel beobachten und herbeiführen zu können. Im Falle des BF könne daher absolut nicht von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot bzw. deren Aufhebung zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des BF in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen einer Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist.
Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige oder erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig (vgl. dazu das - die Aufhebung eines Rückkehrverbotes betreffende - Erkenntnis des VwGH vom 21. Juli 2011, Zl. 2008/18/0237, mwN).
Für die Beantwortung der Frage, ob diese Annahme gerechtfertigt ist, ist demnach zu prüfen, ob sich aus dem gesamten Fehlverhalten des Fremden ableiten lässt, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. erneut das soeben zitierte Erkenntnis des VwGH vom 21. Juli 2011, Zl. 2008/18/0237).
Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das BFA, um eine entsprechende Zukunftsprognose abgeben zu können, ob das Verhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, auch entsprechend berücksichtigen muss, dass der BF einen Teil seiner letzten Haftstrafe bereits im elektronisch überwachten Hausarrest verbüßt hat und im Juli 2014 unter Anordnung von Bewährungshilfe aus der Haft entlassen wurde. Durch die Anordnung der Bewährungshilfe hatte das Strafgericht dem BF somit bei Zugrundelegung einer Zukunftsprognose gleichsam eine "zweite Chance" eingeräumt und ging er bereits in der Haft einer Tätigkeit nach. Die zuvor erwähnte Bewährungshilfe nimmt der BF auch in Anspruch und ist er seither nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Insoweit muss dem BF seit der Haftentlassung ein mehrjähriges strafrechtliches Wohlverhalten attestiert werden, welchem der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 09.09.2013, 2013/22/0117) folgend, erhebliches Gewicht zukommt, auch wenn der Beschwerdeführer trotz aufrechtem Aufenthaltsverbot in Österreich verblieben ist. Unter Berücksichtigung der Gerichtsakten zu den Verurteilungen und der bedingten Entlassung sowie den vorgelegten Dokumenten und den Angaben des Beschwerdeführers kann davon ausgegangen werden, dass sich sich das Leben des Beschwerdeführers offenbar wieder normalisierte. Das BFA wird sich im neuerlichen Ermittlungsverfahren in diesem Zusammenhang auch mit allfälligen relevanten Umständen im Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen haben und kann erst vor diesem Hintergrund eine begründete Zukunftsprognose erstellt werden.
Eine das beabsichtigte Ergebnis tragende Auseinandersetzung mit der Frage, ob und allenfalls warum - insbesondere unter Bedachtnahme auf die begangenen gravierenden Delikte und die seit der Tatbegehung einerseits und der Haftentlassung andererseits verstrichene Zeit unter Berücksichtigung einer allfälligen Änderung der Lebensverhältnisse des BF - eine maßgebliche Gefahr nach dem konkret heranzuziehenden Gefährdungsmaßstab (§ 67 FPG) weiterhin oder nicht mehr anzunehmen sei, ist den Überlegungen der belangten Behörde somit aber jedenfalls nicht zu entnehmen.
2.4.1.3. Im gegenständlichen Fall ist daher das Verfahren zur Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung bzw. die Wiederholung eines umfassenden Ermittlungsverfahrens unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen ein tragfähiges Ermittlungssubstrat, das einer Entscheidung über die Aufhebung des Aufenthaltsverbots zugrunde gelegt werden könnte.
Im Gegenteil, ist das Verfahren des BFA mit den oben dargestellten Mängeln behaftet, insbesondere durch Erlassung des Bescheides vor Entscheidungsreife, zumal dem Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit gewährt wurde, seine Überlegungen im Zuge einer Einvernahme vor der belangten Behörde zu schildern und Unterlagen vorzulegen bzw. da der Beschwerdeführer über diese Möglichkeit, sein Vorbringen durch die Vorlage von Beweismitteln zu belegen, nicht entsprechend belehrt wurde, sodass nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts im Lichte der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichthofes ein willkürliches Verhalten durch das BFA zu indizieren ist.
2.4.2. Im gegenständlichen Fall hat das BFA aufgrund der unter Punkt
2.4.1. getroffenen Erwägungen in Bezug auf maßgebliche Änderungen im Privat- und Familienleben des BF und auf eine Zukunfts- und Gefährlichkeitsprognose kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt als so mangelhaft, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich - wie auch in gegenständlicher Beschwerde ausgeführt - unerlässlich erscheinen. Damit hat das Bundesamt im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes handelt es sich hierbei um krasse bzw. besonders erhebliche Ermittlungslücken. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb es der belangten Behörde, welche jedenfalls dazu gehalten ist, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt festzustellen, nicht möglich gewesen sein sollte, die im gegenständlichen Fall gebotenen und nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ihr zumutbaren Ermittlungen durchzuführen. Dies wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im fortzusetzenden Verfahren jedenfalls nachzuholen haben.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, dass der BF zwischenzeitlich erneut die Ehe mit seiner ehemaligen Gattin eingegangen ist.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belangten Behörde nicht feststeht und diese Ermittlungstätigkeit sowie die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (erstmals) durch das Bundesverwaltungsgericht selbst vorgenommen werden müsste, war gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht verzichtet. Der für die Entscheidung maßgebliche und festgestellte Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde im Sinn des Beschwerdevorbringens als geklärt anzusehen, sodass gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden konnte.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 sowie VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005) ab. Durch die genannten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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