AsylG 2005 §58 Abs10
B-VG Art.133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:L519.2135510.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch RA Dr. BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2016, Zl. 429620002, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.03.2017 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde vom 09.09.2016 wird gem. § 58 Abs. 10 Asylgesetz
2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) ist ein Staatsangehöriger Pakistans, welcher nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge in Österreich am 21.4.2004 bei der belangten Behörde erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte.
I.2. Dieser Antrag der wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 7.10.2004 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.). Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.8.2005 keine Folge gegeben. Die Behandlung der gegen diesen Bescheid beim VwGH eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss vom 24.11.2005 abgelehnt.
I.3. Der Antrag des BF auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des UBAS vom 30.8.2005 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens wurde von diesem mit Bescheid vom 31.7.2006 gem. § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG abgelehnt.
I.4. Am 30.12.2012 stellte der BF seinen 2. Antrag auf internationalen Schutz, welcher ebenfalls gem. §§ 3 und 8 Asylgesetz 2005 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der BF erneut gem. § 10 Asylgesetz aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erneut erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 30.10.2013 als unbegründet abgewiesen. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde hat der VfGH mit Beschluss vom 26.2.2014 abgelehnt.
I.5. Am 17.4.2014 stellte der BF beim BFA seinen ersten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung" aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 Abs. 1 Asylgesetz, welcher mit Bescheid des BFA vom 14.9.2015 gem. § 58 Abs. 11 Z.2 Asylgesetz als unzulässig zurückgewiesen wurde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 11.12.2015 gem. §§ 10 Abs. 3, 55 und 58 Abs. 11 Z.2 Asylgesetz sowie §§ 52 Abs. 3 und 9 und 55 Abs. 2 FPG als unbegründet abgewiesen. Der VwGH wies mit Beschluss vom 25.2.2016 die gegen dieses Erkenntnis erhobene Beschwerde zurück.
I.6. Mit Eingabe vom 5.7.2016 beantragte der BF neuerlich die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 Abs. 1 Asylgesetz. Aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer in Österreich (mit kurzer Unterbrechung) von 10 Jahren sei der BF umfassend sozial, beruflich, sprachlich und wirtschaftlich integriert. Er sei aufrecht gemeldet, sei aufgrund einer Gewerbeberechtigung selbständig als Zusteller tätig und verdiene ca. 1.000,- Euro im Monat. Er habe eine Einstellungszusage eines Chinarestaurants. Der BF spreche sehr gut Deutsch und habe zwischenzeitig die B1-Prüfung abgelegt.
Vorgelegt wurden:
- Konvolut Bekanntschaftsbestätigungen
Arbeitsplatzzusage
Versicherungsdatenauszug
- Auszug aus dem Gewerberegister
- B1 Zertifikat
Meldezettel
Mietvertrag
- Österr. Führerschein
Geburtsurkunde
Weiter wies der BF darauf hin, dass er nicht im Besitz eines Reisepasses sei und mehrmals versucht habe, bei der pakistanischen Botschaft ein Reisedokument zu erlangen, was ihm aber verwehrt worden sei. Gleichzeitig beantragte der BF die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 Abs. 2 Asylgesetz auch ohne Vorlage eines gültigen Reisepasses.
I.7. Mit Schreiben vom 20.7.2016 teilte das BFA dem BF gem. § 45 Abs. 3 AVG mit, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme und die Zurückweisung bzw. Abweisung seines Antrages geplant seien, da der BF nach wie vor weder ein gültiges Reisedokument noch eine Geburtsurkunde im Original vorgelegt habe.
I.7.1. Mit Schriftsatz vom 16.8.2016 teilte der BF zusammengefasst mit, dass die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbeendigung nicht vorlägen und der BF in Österreich nachhaltig integriert sei. Zudem sei er nunmehr auch Mitglied eines österreichischen Cricketvereins. Der BF habe seine Identität durch Vorlage seiner Geburtsurkunde nachgewiesen, welche überprüfbar sei. Ausdrücklich wiederholt wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 Abs. 2 Asylgesetz.
I.8. Mit im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 58 Abs. 10 Asylgesetz zurückgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass keine maßgebliche Sachverhaltsänderung gegenüber dem voran gegangenen Verfahren bzw. der Rückkehrentscheidung eingetreten sei. Der Inlandsaufenthalt habe sich nicht erheblich verlängert und die Lebensumstände seien im Wesentlichen gleich. Die nunmehrige Einstellungszusage, die Vereinsmitgliedschaft und die verbesserten Sprachkenntnisse würden keine Neubeurteilung erforderlich machen. Da eine aufrechte Rückkehrentscheidung vorliegt, sei die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung nicht erforderlich. Hinsichtlich des Antrages gem. § 55 Abs. 2 Asylgesetz werde auf die Begründung der Zurückweisung verwiesen. Maßgeblich sei die nicht eingetretene Sachverhaltsänderung gewesen, sodass die Nichtvorlage des Reisepasses irrelevant sei.
I.9. Gegen diesen Bescheid hat der BF mit Eingabe vom 9.9.2016 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Zusammengefasst brachte der BF vor, dass sich sein Freundeskreis in Österreich wesentlich vergrößert habe. Er sei aktives Mitglied im Cricketverein und nehme laufend an Turnieren teil, wodurch er zusätzliche Freunde gewonnen habe. Die B1 Prüfung am 6.6.2016 habe wesentlich zur Integrationsverfestigung beigetragen. Die vorgelegte Einstellungszusage des Chinarestaurants sei ebenso nicht berücksichtigt worden. Die belangte Behörde habe somit den maßgeblichen Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt, weshalb auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt werde.
I.10. Am 20.3.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache des BF eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde dem BF Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Integration in Österreich umfassend darzulegen.
Im Rahmen der Verhandlung legte der BF nachstehende Unterlagen vor:
- Rechnungen über die Zustelldienste
- 2 Werkverträge
I.11. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Beim BF handelt es sich um eine im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Pakistani, welche sich zum muslimischen Glauben bekennt und Urdu sowie Deutsch spricht. Der BF ist damit Drittstaatsangehöriger.
Der BF ist ein 45-jähriger, gesunder, arbeitsfähiger Mensch mit einer in Pakistan – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage.
In Pakistan leben 2 Schwestern, 1 Bruder und die telefonisch angetraute Gattin des BF.
Der BF hat die Prüfungen A2 und B1 abgelegt.
Der BF verfügt in Österreich über eigene, den Lebensunterhalt deckende Mittel und geht in Österreich einer sozialversicherungspflichtigen Arbeit nachgegangen, indem er auf selbständiger Basis als Zusteller arbeitet. Weiter hat er eine Einstellungszusage eines Chinarestaurants.
Die Identität des BF steht aufgrund des nunmehr vorgelegten österr. Führerscheins fest.
Der BF hält sich seit insgesamt ca. 9 ¿ Jahren in Österreich auf und ist sozial vielfältig vernetzt.
2. Beweiswürdigung:
II.2.1. Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verfahrensakt des BFA, die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes, in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, durch Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, durch die Einholung einer aktuellen Strafregisterauskunft und durch ZMR-Anfrage den BF betreffend.
Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.2.2. Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des BF in Österreich sowie im Herkunftsstaat stützen sich auf die Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid, die Ausführungen des BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, die vorgelegten Unterlagen sowie das Vorbringen in der Beschwerde und den voran gegangenen Schriftsätzen.
Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn sie zur Auffassung gelangt, dass sich der Sachverhalt seit der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG vom 11.12.2015 über den Antrag gem. § 55 Abs. 1 Asylgesetz 2005 bzw. dem ablehnenden Beschluss des VwGH dazu vom 25.2.2016 nicht maßgeblich geändert hat und eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen den BF vorliegt.
Geändert hat sich lediglich, dass der BF auch nach der rechtskräftigen negativen Entscheidung des BVwG weiterhin beharrlich im Bundesgebiet verblieben ist, ehe er am 14.3.2016 den neuerlichen gegenständlichen Antrag gestellt hat. Dass der BF trotz der ihn treffenden unbedingten Ausreiseverpflichtung erneut nicht ausgereist ist, relativiert die verlängerte Aufenthaltsdauer. Geändert hat sich der Sachverhalt insofern, als der BF seine Sprachkenntnisse verbessert (B1-Prüfung) und seine sozialen Kontakte vertieft hat. Soweit der BF eine Einstellungszusage eines Chinarestaurants vorlegte, ist dies nicht neu, weil eine Einstellungszusage eines Chinarestaurants auch im voran gegangenen Verfahren bereits vorlag (s. Erkenntnis des BVwG vom 11.12.2015, S. 15). Zudem liegt ein Strafantrag der Finanzpolizei gegen den Betreiber des Chinarestaurants wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in Zusammenhang mit dem BF vor. Was die behauptete Mitgliedschaft im Cricketverein betrifft, hat der BF im Rahmen der Verhandlung beim BVwG selbst angegeben, dass er derzeit bei keinem Verein Mitglied ist. Er habe bis 2010 bei diesem Verein gespielt. Als er nicht mehr gespielt hat, hat er seine Position verloren.
3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Zu A)
II.3.2. Zurückweisung des Antrages auf erteilung eines Aufenthaltstitels aus gründen des Art. 8 EMRK gem. § 58 Abs. 10 asylgesetz 2005 idgF
II.3.2.1 Gestzliche grundlage:
§ 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln:
§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels
gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
II.3.2.2. gegen den BF besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung (Erkenntnis des BVwG vom 11.12.2015). Ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gem. Art. 8 EMRK erforderlich machen würde, ist nicht hervorgekommen. Neu ist lediglich, dass der BF die B1-Prüfung gemacht und seine sozialen Kontakte vertieft hat.
II.3.2.3. Die vorliegende Regelung des § 58 Abs. 10 Asylgesetz 2005 folgt dem früheren § 44b NAG nach und ist § 68 AVG nachempfunden. Die Notwendigkeit einer ergänzenden, respektive neuen Abwägung nach § 9 BFA-VG verbietet bereits die Anwendung dieser Bestimmung. Vergleichsmaßstab ist die erste inhaltliche Entscheidung.
Erkennt das BVwG eine Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 Asylgesetz für rechtswidrig, kann es nur mit einer Behebung vorgehen, nicht etwa in einem (im Sinne einer inhaltlichen Entscheidung) den Titel zuerkennen.
II.3.2.4. Gem. § 44b Abs. 1 Z.1 NAG ist unter anderem ein Antrag wie der vorliegende als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gem. § 11 Abs. 3 NAG ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Der Sache nach ist der Zurückweisungsgrund des § 44b Abs. 1 Z.1 NAG der Zurückweisung wegen entschiedener Sache gem. § 68 AVG nachgebildet. Die zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung eines Sachverhaltes als wesentlich anzusehen ist, können daher auch für die Frage, wann maßgebliche Sachverhaltsänderungen im Sinne des §v 44b Abs. 1 Z.1 vorliegen, herangezogen werden.
Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides (bezogen auf § 44b Abs. 1 Z.1 NAG: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK) muss also zumindest möglich sein; in dieser Hinsicht hat die Behörde eine Prognose zu treffen. Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind hier die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit miteinzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Blick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 EMRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen (VwGH vom 3.10.2013, 2012/22/0068).
Im Grunde des § 44b Abs. 1 letzter Halbsatz NAG haben nach der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung eingetretene Umstände keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob die auf § 44b Abs. 1 Z.1 NAG gegründete Antragszurückweisung von der Erstbehörde zu Recht vorgenommen wurde ( VwGH vom 22.1.2014, 2013/22/0007).
II.3.2.5. Bei folgenden Konstellationen ging der VwGH von keiner wesentlichen Änderung des Sachverhaltes aus:
- Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0094: Weder ein Zeitablauf von ca. 2 Jahren zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung im Sinne des § 44b NAG idF vor 2012/I/087 dar.
- Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0108: Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag ( dem in Hinblick darauf, dass der Fremde mangels entsprechender Deutschkenntnisse keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, die Relevanz abgesprochen wurde) und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses durch die Fremde können keine umfassende Neubeurteilung iSd. Art. 8 EMRK nach sich ziehen.
- Erk. vom 19.11.2014, 2012/22/0056: Die Behörde hat die Sprachkenntnisse des Fremden und die Einstellungszusage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhaltes sah, die eine Neubeurteilung in Hinblick auf Art. 8 EMRK erfordert hätte.
- Erk. vom 19.11.2014, 2013/22/0017: Mit Patenschaftserklärungen wird letztlich nur die finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine im Sinne des Art. 8 EMRK relevante Integration dargelegt.
Diesen exemplarisch dargelegten höchstgerichtlichen Entscheidungen ist zu entnehmen, dass nicht jede Änderung in Bezug auf die privaten und familiären Anknüpfungspunkte zur Erforderlichkeit einer neuerlichen meritorischen Prüfung des Antrags führt, sondern, dass dies nur dann der Fall ist, wenn der Änderung eine nicht nur eine bloß untergeordnete Tatsachenrelevanz zukommt (s. auch VwGH vom 19.2.2009, 2008/01/0344). Dem Erk. des VwGH vom 15.2.2010 ist auch zu entnehmen, dass durch den nunmehrigen § 58 Abs. 10 Asylgesetz hintangehalten werden soll, dass durch gestellte "Kettenanträge" in der Absicht, die Durchsetzung bestehender Rückkehrentscheidungen zu unterlaufen, die Behörde gehindert wirdd, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu effektuieren.
II.3.2.6. Unter Heranziehung dieser höchstgerichtlichen Judikatur war die Entscheidung der belangten Behörde demnach nicht zu beanstanden und ist die Zurückweisung des ggst. Antrages des BF zu Recht erfolgt.
3.4. Sohin war die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH abgeht.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
