AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:L506.2137418.4.00
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX Zl. XXXX erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. der islamischen Republik Pakistan, vertreten durch RA DDr. Lukits:
A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz „BF“), ein Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet erstmals am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.1. Im Rahmen Erstbefragung am XXXX gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass seine Familie stets die Partei PML(N) (Pakistan Muslim League Nawaz) unterstützt und gewählt habe. Im Jahr XXXX hätten sie eine andere Partei namens „PTI Pakistan Tariqhe Insaf“ gewählt. Diese Partei habe im September XXXX gegen die jetzige Regierung demonstriert und habe auch der Beschwerdeführer an der Demonstration teilgenommen. Aus diesem Grund sei er von Mitgliedern der PML N in seinem Haus attackiert worden. Es sei bei ihm zu Hause randaliert worden und seien seine Eltern dabei leicht verletzt worden. Von seinen Eltern habe er erfahren, dass die PML N nach ihm suchen würde und habe er sich daher in Lahore versteckt gehalten. Aber auch dort sei er aufgefunden worden.
1.2. Im Rahmen der Einvernahme am XXXX durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) gab der BF befragt zu seinen Fluchtgründen an, seine Eltern seien Sympathisanten der PML N, er aber sei ein Sympathisant der PTI. Im September XXXX habe er an einer Demonstration vor dem Parlamentshaus in Islamabad teilgenommen. Daraufhin seien Mitglieder der PML N in sein Elternhaus eingedrungen, hätten dieses niedergebrannt und seien seine Eltern dabei leicht verletzt worden. Sein Vater habe ihm darüber berichtet und hätte dieser ihm mitgeteilt, dass er in einer anderen Stadt Zuflucht suchen solle. Er sei daher nach Lahore gegangen, aber auch dort sei er gefunden worden. Die Polizei habe ihm nicht geholfen, da diese auch mit der Partei PML N sympathisieren würden. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er getötet zu werden.
1.3. Mit dem Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Die Entscheidung erfolgte im wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit der Angaben des BF.
1.4. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX als unbegründet abgewiesen. Das BVwG teilte die Auffassung des BFA hinsichtlich der mangelnden Glaubwürdigkeit der Angaben des BF hinsichtlich seiner Ausreisegründe. Mit Zustellung an den BF am XXXX erwuchs die betreffende Entscheidung in Rechtskraft.
2. Am XXXX stellte der BF nach einem zwischenzeitlichen Aufenthalt in Italien von April bis September XXXX und einer zwischenzeitlichen Rückkehr nach Pakistan von September XXXX bis Oktober XXXX seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
2.1. Im Rahmen der Erstbefragung nach dem AsylG durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdiensts am Tag der Folgeantragstellung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass ein neuer Fluchtgrund aufgetaucht sei. Er sei Sunnit und hätte sich in ein schiitisches Mädchen verliebt. Deren Eltern hätten ihn mit dem Umbringen bedroht. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er von den Eltern des Mädchens getötet zu werden.
2.2. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX gab der BF sodann - zu seinen Ausreisegründen befragt - an, dass in der Nachbarschaft seiner Tante ein Mädchen gewohnt habe. Er sei öfters bei seinem Onkel zu Besuch gewesen und dieses Mädchen habe sie auch öfters besucht. Er und dieses Mädchen hätten einander gerngehabt. Sie seien der Meinung gewesen, dass ihre Eltern mit der Beziehung einverstanden sein würden. Das Problem sei nur gewesen, dass seine Familie Sunniten und die Familie des Mädchens Schiiten seien. Er hätte mit seinen Eltern gesprochen, welche gegen die Beziehung gewesen seien. Auch die Eltern des Mädchens seien nicht zufrieden gewesen und hätten nicht gewollt, dass sie sich weiter treffen. Seine Familienangehörigen seien dann gegen ihn gewesen. Sie hätten Bedenken gehabt, da die Familie des Mädchens einflussreich gewesen sei und Verbindungen zur politischen Szene gehabt habe. Er und das Mädchen hätten sich entschieden, auf zivilem Weg zu heiraten. Einer seiner Freunde sei mit einem Anwalt befreundet gewesen. Dieser habe gesagt, sie sollen zu einem bestimmten Platz kommen, er werde den Rest erledigen. Die Eltern von dem Mädchen hätten irgendwie Wind davon bekommen und seien ihnen nachgefahren. Sie seien gestoppt und das Mädchen und er von der Familie des Mädchens angegriffen und misshandelt worden. Inzwischen sei die Polizei dazugekommen und habe sie ihn dann mitgenommen. Die Familienmitglieder des Mädchens hätten ihn vor der Polizei mit dem Umbringen bedroht. Er hätte bei der Polizei alles erzählt. Die Polizei habe ihn dann gehen lassen. Die Familie des Mädchens habe Anzeige bei der Polizei erstattet. Der Vorwurf sei gewesen, dass er das Mädchen kidnappen habe wollen. Er wisse nicht, wie sie das geschafft hätten, aber das Mädchen habe auch gegen ihn ausgesagt. Die Familie des Mädchens und die Polizei hätten zusammen in Zeitungen eröffnet, dass er gesucht werden würde. Für Hinweise, die zu seiner Ergreifung führen, sei eine Belohnung ausgelegt worden.
Weitere Angaben zu seinen ausreisekausalen Problemen und Rückkehrbefürchtungen machte der Beschwerdeführer nach entsprechenden Fragen und Vorhalten durch den Leiter der Amtshandlung.
Abschließend verzichtete der BF auf eine Stellungnahme zu den ihm von der belangten Behörde bereits vorab übermittelten Länderinformationsquellen zu Pakistan.
Am XXXX brachte der BF Unterlagen zur Bescheinigung seiner Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 und Dokumente zur Bescheinigung seines ausreisekausalen Vorbringens in Form eines FIR und einer Zeitungsanzeige in Vorlage.
Am XXXX wurde vom belangten Bundesamt eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt, um nähere Erkenntnisse zum ausreisekausalen Vorbringen, insbesondere den vorgelegten Bescheinigungsmitteln, zu erlangen und langte Anfang März XXXX die bezughabende Anfragebeantwortung ein.
2.3. Mit dem Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt. Das Vorbringen des BF wurde mit näherer Begründung als unschlüssig, kurz und emotionslos qualifiziert. Zu den vorgelegten Beweismitteln (ein FIR und ein Zeitungsartikel) wurde festgehalten, dass der BF zwar eine Anzeige vorgelegt habe, diese jedoch nicht von ihm, sondern einer anderen Person erstattet worden sei. Auf die länderkundlichen Feststellungen, wonach es in Pakistan problemlos möglich sei, ein Strafverfahren gegen sich selbst einzuleiten, wurde verwiesen; auch sei es ohne große Anstrengung möglich, Zeitungsartikel, in denen eine Verfolgungssituation geschildert werde, gegen Bezahlung oder aufgrund von Beziehungen veröffentlichen zu lassen. Hinsichtlich des vorgelegten Zeitungsartikels seien seitens der Staatendokumentation des BFA konkrete Recherchen erfolgt, welche ergeben hätten, dass in der betreffenden Zeitung am betreffenden Datum aber auch in anderen Ausgaben der genannten Zeitung weder ein Fahndungsfoto des BF noch ein entsprechender Artikel veröffentlicht worden sei. In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Ferner wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
2.4. Die gegen den oa. Bescheid des BFA erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , GZ L508 XXXX abgewiesen.
Das BVwG schloss sich der behördlichen Beweiswürdigung, wonach es dem BF nicht gelungen sei, ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft zu machen, vollinhaltlich an und hob beweiswürdigend die mangelnde persönliche Glaubwürdigkeit des BF und dessen konstruiertes, lebensfremdes Vorbringen hervor.
Das betreffende Erkenntnis erwuchs mit Zustellung am XXXX an den rechtsfreundlichen Vertreter des BF in Rechtskraft.
3. Der BF wurde am XXXX von einer Zivilstreife angehalten und einer Lenker- bzw. Personenkontrolle unterzogen. Der BF händigte vorerst einen Führerschein einer anderen Person und letztlich, nach der Feststellung von Ungereimtheiten und Befragen der Beamten, seinen eigenen Führerschein aus. Ein bestehender Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs 3 Z1 BFA-VG wurde vollstreckt.
Im Zuge der niederschriftlichen Befragung bei der LPD XXXX am selben Tag gab der BF zum Zweck seines Aufenthaltes in Österreich an, er wolle hier leben, da er in Pakistan Probleme habe und dort sein Leben in Gefahr sei. Nach Mitteilung, dass eine Zurückschiebung in den Herkunftsstaat beabsichtigt sei, erklärte der BF, damit einverstanden zu sein und keinen Asylantrag zu stellen (AS 41). Der BF gab an, dass ein Asylverfahren im Jahr XXXX in Italien negativ entschieden worden sei und habe er danach vier Jahre in Pakistan verbracht. Er wolle nicht nach Italien, sondern zurück nach Pakistan. Er werde nach Pakistan zurückkehren und wolle er dies selbständig tun, da er nicht mehr in Österreich bleiben, sondern nach Pakistan zurück wolle. Er benötige Informationen über die erforderlichen Dokumente; in ca. einem Monat werde er im Besitz eines pakistanischen Reisepasses sein und werde er diesen den Behörden übergeben, damit man ihn nach Pakistan abschieben könne (AS 46f).
3.1. Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX , GZ XXXX wurde über den BF gem. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
3.2. Der BF stellte am XXXX den verfahrensgegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz; am XXXX erklärte der BF im Zuge der Erstbefragung, nicht ohne seinen Rechtsanwalt aussagen zu wollen.
3.3. Im Zuge seiner Erstbefragung am XXXX gab der BF im Beisein seines rechtsfreundlichen Vertreters an, er habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen; zu seinem Grund für die neuerliche Asylantragstellung erklärte er, er sei Anhänger der PTI und würden seit ca. einem Jahr die Anhänger dieser Partei verfolgt. Als Beweis könne er eine Karte der PTI vorlegen. Über Nachfragen gab er ferner an, im Februar XXXX etwas gegen das pakistanische Militär auf seinem Twitter-Account gepostet zu haben, woraufhin dieser gelöscht worden sei. Im Rückkehrfall werde er unverzüglich festgenommen und vor ein Militärgericht gestellt werden. Zum Rückkehrfall befragt gab der BF an, im Oktober XXXX seien 30 Polizeibeamte zu seinem Haus gekommen und hätten nach ihm gesucht. Sein Onkel hätte eine Videokamera installiert, weshalb er ein Video auf CD habe, wo dies zu erkennen sei. Diese Änderung seiner Fluchtgründe sei ihm seit ca. einem Jahr bekannt.
3.4. Im Rahmen der am XXXX durchgeführten Einvernahme im Beisein seines rechtsfreundlichen Vertreters brachte der BF zusammengefasst vor, dass er an keinen Krankheiten leide und keine Medikamente einnehme. Zu seiner nunmehrigen Asylantragstellung gab der BF an, er habe Probleme in Pakistan, er arbeite für die PTI und sei Mitglied. Über weiteres Befragen erklärte der BF, keine Beweise für seine Rückkehr nach Pakistan im Jahr XXXX zu haben. Zu seinen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates erklärte der BF, er sei seit XXXX PTI Mitglied und seien die Polizei, die Armee und die Ranger gegen diese Partei. Er habe einen Parteiausweis und habe an Demonstrationen in Islamabad teilgenommen. Der BF legte eine Kopie einer Mitgliedsbestätigung, ausgestellt am XXXX vor und gab an, im Jahr XXXX einen Parteiausweis erhalten zu haben. Gefragt zu seiner Funktion, erklärte der BF, er habe den Parteivorsitzenden begleitet, dieser sei in Pakistan. Befragt zu seinem Twitter-Account gab der BF an, dieser sei geschlossen worden und habe er diesbezüglich einen Screenshot. Über Befragen, was er dort geschrieben habe und ob er diesbezüglich Auszüge habe, erklärte der BF, nichts zu haben. Dazu befragt, wohin die 30 Polizeibeamten im Herkunftsstaat gekommen seien, führte er aus, diese hätten ihn in Pakistan gesucht und seien am XXXX zu ihm nach Hause gekommen und gebe es darüber ein Video; er habe davon von seinem Vater am selben Tag davon erfahren, dieser sei über ihn ausgefragt worden; man habe gesagt, man wolle ihn mitnehmen und werde ihn finden; alle, die die PTI unterstützen, würden mitgenommen werden und zum Militärgericht kommen und hingerichtet oder zu lebenslanger Haft verurteilt werden. Seit August XXXX sei er wieder hier (Anmerkung: in Österreich). Den Reisepass, den er XXXX ohne Probleme habe ausstellen lassen, sei vom Schlepper zerrissen worden. Im weiteren wurde der BF zu seinem Leben in Österreich befragt. Der BF lehnte die Möglichkeit der Einsichtnahme in das Länderinformationsblatt ab, seinem Vertreter wurde zur Abgabe einer Stellungnahme zum betreffenden Länderinformationsblatt eine Frist eingeräumt.
Die Frage nach einer freiwillige Rückkehr verneinte der BF mit der Begründung, diesfalls sofort vom Militär festgenommen zu werden. Über Befragen, ob sich seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens eine Änderung der Fluchtgründe ergeben habe, wiederholte der BF sein bisheriges Vorbringen und erklärte, selbst der Parteivorsitzende habe die Mitglieder aufgefordert, sich versteckt zu halten.
3.5. Dem BF bzw. seiner Vertretung wurde am XXXX eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs 3 und § 15a AsylG sowie eine Verfahrensanordnung zur verpflichtenden Rückkehrberatung gem. § 52a Abs. 2 BFA-VG ausgefolgt.
3.6. Am XXXX erfolgte ein Abschlussbericht der PI XXXX , Fremdenpolizei an die Staatsanwaltschaft XXXX , wonach der BF im Zuge einer Lenkerkontrolle, den Beamten einen Führerschein, welcher auf eine andere Person ausgestellt war, vorgezeigt habe und so über seine Identität getäuscht zu haben.
3.7. Lt. Aktenvermerk des BFA vom XXXX gab der BF gegenüber einem Referenten und einer Polizistin an, dass er die Einvernahme am XXXX nicht haben und aufgrund einer Erkrankung seiner Mutter freiwillig nach Pakistan zu rückkehren wolle; ferner sei sein Rechtsanwalt im Besitz seines Reisepasses.
3.8. Der rechtsfreundliche Vertreter übermittelte am XXXX eine Kopie des betreffenden Reisepasses und teilte über Rückfrage mit, dass eine Stellungnahme zum Länderinformationsblatt angesichts der freiwilligen Rückkehr des BF nicht geplant sei.
3.9. Im Zuge der am XXXX durchgeführten Einvernahme, in der der BF wiederholt erklärte, nun auch kein Asyl zu benötigen und aufgrund der Erkrankung seiner Mutter (medizinische Unterlagen könne er dazu nicht vorlegen) so schnell als möglich nach Pakistan zurückkehren zu wollen, er habe auch einen Reisepass beantragt und problemlos erhalten, der bei seinem Anwalt sei (AS 245f), wurde mit mündlich verkündeten Bescheid in Bezug auf den BF der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 Absatz AsylG, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF gemäß § 12a Absatz 2 AsylG aufgehoben.
Im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX Zl. XXXX wurde der bisherige Verfahrensgang in Bezug auf den ersten sowie den zweiten und den nunmehr dritten Antrag auf internationalen Schutz des BF dargelegt. Es wurden Feststellungen zur Person des BF, zu seinen Angaben im Rahmen der insgesamt drei Asylverfahren, zur Gefährdungssituation bei einer Abschiebung, zum Gesundheitszustand des BF, zu seinem Privat- und Familienleben sowie zur aktuellen Lage in Pakistan getroffen. Es wurde umfassend ausgeführt, aus welchen Gründen die Behörde davon ausgehe, dass der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz in Missbrauchsabsicht gestellt wurde und voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde.
3.10. Am XXXX langte hg. der behördliche Verwaltungsakt ein.
3.11. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers steht fest.
Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet erstmals am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit dem Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Dies im wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit der Angaben des BF.Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA--VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX als unbegründet abgewiesen. Das BVwG teilte die Auffassung des BFA hinsichtlich der mangelnden Glaubwürdigkeit der Angaben des BF hinsichtlich seiner Ausreisegründe. Mit Zustellung an den BF am XXXX erwuchs die betreffende Entscheidung in Rechtskraft.
Am XXXX stellte der BF nach einem zwischenzeitlichen Aufenthalt in Italien von April bis September XXXX und einer Rückkehr nach Pakistan von September XXXX bis Oktober XXXX seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Mit dem Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt. Das Vorbringen des BF wurde mit näherer Begründung als unschlüssig, kurz und emotionslos qualifiziert. Zu den vorgelegten Beweismitteln (ein FIR und ein Zeitungsartikel) wurde festgehalten, dass der BF zwar eine Anzeige vorgelegt habe, diese jedoch nicht von ihm, sondern einer anderen Person erstattet worden sei. Auf die länderkundlichen Feststellungen, wonach es in Pakistan problemlos möglich sei, ein (Schein-)Strafverfahren gegen sich selbst einzuleiten, wurde verwiesen; auch sei es ohne große Anstrengung möglich, Zeitungsartikel, in denen eine Verfolgungssituation geschildert werde, gegen Bezahlung oder aufgrund von Beziehungen veröffentlichen zu lassen. Hinsichtlich des vorgelegten Zeitungsartikels seien seitens der Staatendokumentation des BFA konkrete Recherchen erfolgt, welche ergeben hätten, dass in der betreffenden Zeitung am betreffenden Datum aber auch in anderen Ausgaben der genannten Zeitung weder ein Fahndungsfoto des BF noch ein entsprechender Artikel veröffentlicht worden sei.
Die gegen den oa. Bescheid des BFA erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , GZ L508 XXXX abgewiesen.
Das BVwG schloss sich der behördlichen Beweiswürdigung, wonach es dem BF nicht gelungen sei, ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft zu machen, vollinhaltlich an und hob beweiswürdigend die mangelnde persönliche Glaubwürdigkeit des BF und dessen konstruiertes, lebensfremdes Vorbringen hervor.
Das betreffende Erkenntnis erwuchs mit Zustellung am XXXX an den rechtsfreundlichen Vertreter des BF in Rechtskraft.
Der BF stellte nach einer Lenkerkontrolle am XXXX und einer Festnahme im Stande der darauffolgenden Schubhaft am XXXX einen dritten (gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz.
Der BF gab keine neuen glaubhaften Fluchtgründe an.
Der BF hat bei seiner Rückkehr nichts zu befürchten. In Bezug auf mögliche Rückkehrhindernisse bzw. auf das Privat- und Familienleben des BF ergaben sich keine entscheidungsrelevanten Änderungen. In Bezug auf den Beschwerdeführer besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben. Der BF verneinte eine Änderung in seinem Privat und Familienleben seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens.
Die allgemeine Lage in Pakistan hat sich seit der Entscheidung über den zweiten Antrag auf internationalen Schutz des BF nicht geändert. Das BFA hat seiner Entscheidung aktuelle länderkundliche Feststellungen zugrundegelegt.
Wie bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren bestehen beim BF keine Hinweise auf etwaige (schwerwiegende) physische bzw. psychische Erkrankungen; er ist gesund.
Es bestehen ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt.
Es ist eine aufrechte Rückkehrentscheidung zur Person des Beschwerdeführers existent.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der festgestellte Sachverhalt zum ersten und zweiten Antrag auf internationalen Schutz sowie dem Vorbringen des BF ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des BFA zu den vorangegangenen Anträgen sowie der diesbezüglichen Gerichtsakte des BVwG.
Die Feststellung zur Identität des BF resultiert aus dem am XXXX ausgestellten Heimreisezertifikat für den BF in Verbindung mit dem am XXXX ausgestellten und in Kopie vorgelegten Reisepass. Die Feststellungen zum dritten, verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensakts des BFA.
2.2. Dass die allgemeine Situation in Pakistan, vor allem auch die Sicherheitslage - soweit sie den BF betrifft - seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung im Wesentlichen unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in Pakistan für den BF nicht geändert hat, ergibt sich aus den den Akten beigeschlossenen bzw. in den Bescheiden bzw. im Erkenntnis enthaltenen Feststellungen der belangten Behörde bzw. des Gerichtes im Vorverfahren und aus den in das Verfahren integrierten aktuellen länderkundlichen Feststellungen des BFA im nunmehrigen Verfahren. Der BF verzichtete auf eine Einsichtnahme in die betreffenden Feststellungen, der rechtsfreundliche Vertreter nahm angesichts der beabsichtigten freiwilligen Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat von einer Stellungnahme Abstand.
In diesem Kontext ist darauf zu verweisen, dass sich - wie bereits vom BFA festgestellt - bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine solchen Hinweise ergaben, dass sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorangegangenen, bereits abgeschlossenen Zweitverfahrens die maßgebliche allgemeine Lage in Pakistan zum Nachteil des BF geändert hätte (vgl. VwGH vom 11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, 6.7.1999, GZ. 98/01/0602, speziell zur Anforderung der Aktualität vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997- das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210). Bezogen auf den vorliegenden Fall hat bereits das BFA bzw. das Bundesverwaltungsgericht in seinen im Vorverfahren ergangenen Entscheidungen die nicht unproblematische allgemeine Sicherheitslage im Herkunftsstaat bzw. die Rückkehrbedingungen im Allgemeinen berücksichtigt.
2.3. Der BF brachte auch keine relevanten glaubwürdigen Änderungen in Bezug auf seine Person vor. Hinweise auf etwaige (schwerwiegende) lebensbedrohliche physische oder psychische Erkrankungen sind im gegenständlichen Asylverfahren nicht zu Tage getreten. Der BF hat keinerlei medizinische Unterlagen in Bezug auf vorgebrachte gesundheitliche Probleme vorgelegt. Der BF gab anlässlich seiner Einvernahme am XXXX an, an keinen Krankheiten zu leiden und keine Medikamente zu nehmen. Der BF hat darüber hinaus nicht dargelegt, dass er im Fall der Rückkehr mit einer realen Gefahr für seine Gesundheit und sein Leben zu rechnen hat.
2.4. Im gegenständlichen Fall ist anzuführen, dass die bescheiderlassende Behörde ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung des mündlich verkündeten Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Die Behörde hat sich mit dem individuellen Vorbringen des BF auseinandergesetzt und auch die vom BF in seinem Herkunftsstaat vorzufindende allgemeine Lage mit jener, welche dem BF bei Erlassung des Erkenntnisses im Zweitverfahren vorfand, verglichen.
Der BF führte zur Begründung seines Folgeantrages unter anderem aus, dass er Mitglied der Partei PTI sei, er habe den Parteivorsitzenden begleitet. Dazu legte er eine Bestätigung in Kopie vor. Sein Twitter-Account sei geschlossen worden. Am XXXX hätten sich Polizisten bei seinem Vater nach ihm erkundigt, wovon es eine Videoaufnahme gebe.
Das BFA führte zu recht aus, dass der BF bereits in seinem Erstverfahren angegeben habe, Sympathisant der PTI gewesen zu sein und sei seitens des Bundesverwaltungsgerichtes im rechtskräftigen Erkenntnis beweiswürdigend dazu festgehalten worden, dass der BF seine Angaben nicht den Tatsachen entsprechend, verfälscht, übersteigert und negativ darzustellen versuchte und habe er keine Verfolgung glaubhaft machen können.
Im Zweitverfahren habe der BF die Liebensbeziehung zu einem Mädchen angegeben; zu dieser Zeit sei die PTI an der Macht gewesen, weshalb der BF nach Pakistan zurückgekehrt und bis XXXX dort verblieben sei.
Zutreffend verwies das BFA auf die länderkundlichen Feststellungen, wonach im Mai 2023 als Folge der Verhaftung Imran Kahns (Parteivorsitzender der PTI) landesweite Unruhen ausbrachen und viele Personen verhaftet worden, die meisten davon jedoch wieder freigelassen worden seien. Der BF sei aufgrund seiner Einreise in Österreich im Jahr XXXX jedoch nicht bei den betreffenden Ausschreitungen in Pakistan anwesend gewesen.
Auch seien auf dem betreffenden Video lediglich uniformierte Personen und Polizeifahrzeuge erkennbar, jedoch keine 30 Personen; auch sei nicht erkennbar wo und wann das Video gedreht worden sei und können die betreffenden Zeitangaben verändert werden und fehle die Zeit zwischen 11:39 und 11:44. Da das Video unbekannte Personen zeige, könne eine Bedrohung daraus für den BF nicht abgeleitet werden; dieses sei überdies bei der Kontrolle erst am XXXX auf Youtube eingespielt worden und habe 4 Aufrufe gehabt. Nach Einsichtnahme in das betreffende Video auf Youtube teilt die erkennende Richterin die beweiswürdigenden Überlegungen des BFA und hält fest, dass ein Konnex zur Person des BF nicht festgestellt werden kann. Auf die rezente höchstgerichtliche Judikatur (VwGH 11.03.2021, Ra 2021/18/0075-7) in Verbindung mit der Tauglichkeit eines Beweismittels sei in diesem Zusammenhang verwiesen.
Die seitens des BF vorgelegte Partei-Mitgliedsbestätigung vom XXXX , so die zutreffende behördliche Beweiswürdigung, sei in Kopie vorgelegt worden, lasse jedoch keine Rückschlüsse auf eine Verfolgung des BF zu.
Zutreffend verwies das BFA in diesem Zusammenhang auch auf den Umstand, dass sich der Parteivorsitzende lt. Angaben des BF noch immer in Pakistan aufhalte und seiner Arbeit bei der Partei PTI nachgehe. Dem BFA ist in seiner Ansicht zuzustimmen, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass der BF, der den Vorsitzenden lediglich begleitet haben will und zum Zeitpunkt der Erstürmung der militärischen Einrichtungen nicht einmal in Pakistan aufhältig war, von Polizei, Armee und Rangern verfolgt werden soll, wohingegen nicht einmal der Vorsitzende der Partei, dem der BF unterstanden sei, Probleme hatte, obwohl er zu diesem Zeitpunkt in Pakistan aufhältig gewesen sei.
Auch wird abrundend auf die Tatsache verwiesen, dass es sich bei dem genannten Schriftstück lediglich um eine Kopie, welche jeglicher Manipulation, jedoch keiner Verifizierung zugänglich ist handelt, und welcher nicht derselbe Beweiswert wie einem Originalschriftstück oder einer beglaubigten Kopie zukommt.
Ferner wurde in Zusammenhang mit den im nunmehrigen Verfahren vorgelegten Beweismitteln auf die Beweiswürdigung im Erkenntnis des BVwG im zweiten Asylverfahren verwiesen, wonach eine Recherche der Staatendokumentation ergeben habe, dass eine Anzeige in einer Zeitung, wie sie der BF vorgelegt habe, nicht auf diese Weise veröffentlicht worden sei und der vom BF betreffende vorgelegte Artikel verfälscht worden sei, womit das BFA nunmehr auch zutreffend darauf verweist, dass der BF nicht davor Abstand nimmt, ge- bzw. verfälschte Beweismittel im Verfahren vorzulegen.
Auch wurde seitens der Behörde auf die Einvernahme des BF vom XXXX im zweiten Asylverfahren verwiesen, in der der BF angegeben habe, weder in Pakistan noch in irgend einem anderen Land politisch tätig gewesen zu sein (AS 208), was nicht mit seinen nunmehrigen Angaben hinsichtlich eines politischen Engagements und einer daraus resultierenden Suche nach ihm in Einklang zu bringen ist.
Ferner wurde zutreffend darauf hingewiesen, dass der BF ohne Probleme am XXXX einen neuen Reisepass ausgestellt erhalten habe, was einmal mehr eine Verfolgung seitens staatlicher Behörden nicht erkennen lasse, da ihm diesfalls eine Passausstellung verweigert worden wäre.
Zu Recht hob das BFA beweiswürdigend schließlich hervor, dass der BF anlässlich seiner Personenkontrolle und seiner fremdenpolizeilichen Niederschrift am XXXX mehrmals angeführt habe, freiwillig in den Herkunftsstaat zurückkehren und keinen Asylantrag stellen zu wollen. Vor allem diese Verhaltensweise des BF spricht deutlich für die spätere missbräuchliche Asylantragstellung im Stande der Schubhaft am XXXX und gegen eine aktuelle glaubhafte Verfolgung des BF, zumal der BF im Falle einer Verfolgung jede sich ihm bietende Gelegenheit nutzen würde, eine solche vorzubringen, was jedoch, wie soeben aufgezeigt, nicht geschehen ist.
Lediglich ergänzend dazu ist festzuhalten, dass der BF diesen Wunsch nach einer freiwilligen Rückkehr in der Einvernahme am XXXX , welche er bereits im Vorfeld dezidiert mit dem erneuten Argument der beabsichtigten freiwilligen Rückkehr nach Pakistan ablehnte, wiederholte (vgl. dazu AV XXXX , AS 213), und erneut dezidiert erklärte, kein Asyl zu benötigen (AS 266: Ich brauche auch kein Asyl, ich brauche garnichts.) und sich mit der Mitteilung, dass sein Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde und eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot erlassen werde und ihm mittels mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz aberkannt werde, einverstanden zeigte, was ebenso deutlich gegen eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgen jedoch für eine Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz in Missbrauchsabsicht spricht, auch wenn er dies in nunmehr mit der Erkrankung seiner Mutter, für welche er keine Unterlagen vorzulegen vermochte, begründete.
Letztlich wurde seitens der Behörde beweiswürdigend festgehalten, dass dem BF die geltend gemachten nunmehrigen neuen Gründe für die dritte Asylantragstellung seit bereits ca. einem Jahr bekannt seien, wohingegen der BF im Zuge der fremdenpolizeilichen Niederschrift angab, trotz des Bekanntseins von jenen neuen Gründen, keinen Asylantrag stellen und freiwillig nach Pakistan zurückkehren zu wollen. Ferner wurde im gegenständlichen Bescheid festgestellt, dass der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz drei Tage nach seinem Aufgriff bzw. einer Unterziehung einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle und nach einem Telefonat mit seinem rechtsfreundlichen Vertreter gestellt habe.
Dass der BF nicht von sich aus und erst aus dem Stande der Schubhaft trotz angegebenen Bekanntsein der neuen Gründe seit einem Jahr erst drei Tage nach seinem Aufgriff einen Asylantrag stellte, spricht ebensowenig für einen glaubhaften Kern der betreffenden Angaben hinsichtlich der neuen Antragstellung, sondern für eine missbräuchliche Asylantragstellung und hob das BFA auch hervor, dass angesichts der geschilderten Vorgehensweise des BF nicht davon auszugehen ist, dass dieser von sich aus einen Asylantrag stellen wollte. Auch spreche der Umstand, dass der BF sich vorerst mit dem Führerschein einer anderen Person auswies für einen Versuch, seine Identität zu verheimlichen. Auch dieser Argumentation ist nicht entgegenzutreten und wird dadurch die persönliche Glaubwürdigkeit des BF erheblich beeinträchtigt.
Das erkennende Gericht lässt auch die höchstgerichtlichen Judikatur, wonach die Notwendigkeit, sich umfangreich beweiswürdigend mit den Angaben eines Asylwerbers auseinandersetzen und nicht bloß geringfügige ergänzende Ermittlungen durchführen zu müssen, dazu führt, dass nicht mehr davon gesprochen werden könne, es liege noch eine Grobprüfung vor und die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags liege auf der Hand (vgl. VwGH 13.02.2020, Ra 2019/19/0472 unter Hinweis auf VwGH Ra 2018/19/0010), nicht unberücksichtigt, kommt jedoch aufgrund der dargelegten spezifischen fallbezogenen Umstände, welche vor allem in der Vorgehensweise des BF bezüglich seiner Asylantragstellung gelegen sind, zu dem Schluss, dass vom Vorliegen einer Grobprüfung und von der Zurückweisung des Folgeantrages auszugehen ist.
Dem BFA ist sohin insgesamt zuzustimmen, wenn es im gegenständlichen Fall im Zuge der durchgeführten Grobprüfung und seiner Beweiswürdigung von keinem glaubhaften Kern des neuen Vorbringens ausgeht und festhält, dass dem Vorbringen des BF jegliche Glaubhaftigkeit abzusprechen sei und es somit von keiner entscheidungswesentlichen Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes und sohin von einer missbräuchlichen Asylantragstellung ausgeht.
Das BFA hat zudem eine ausführliche Befragung bzw. Ermittlungen bezüglich der privaten und familiären Verhältnisse des BF in Österreich durchgeführt, im Rahmen einer schlüssigen Beweiswürdigung Feststellungen dazu getroffen und eine Gegenüberstellung der vom BF in seinem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung vorgenommen. Das BFA kam nachvollziehbar zum Ergebnis, dass es zu keinem Überwiegen der familiären bzw. privaten Interessen des BF am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes gekommen ist. Die Feststellung, dass der BF eine Änderung in seinem Privat- und Familienleben verneinte, resultiert aus seiner ausdrücklichen Angabe in der behördlichen Einvernahme vom XXXX .
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A)
3.2. Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
3.2.1. § 12a AsylG 2005, idgF lautet auszugsweise:
Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen
§ 12a (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
…..(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden.
3.2.2. § 22 Abs. 10 AsylG lautet:„Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.“
3.2.3. § 22 BFA-Verfahrensgesetz lautet auszugsweise:
"Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
§ 22 (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.“
3.2.4. Zum Beschwerdeverfahren:
Zu den Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:
Zu Z 1: Gegen den BF besteht im Zusammenhang mit seiner zweiten Antragstellung auf internationalen Schutz eine Rückkehrentscheidung. Eine Rückkehrentscheidung verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat (§ 52 Abs. 8 FPF 2005). Dieser Verpflichtung kam der BF nicht nach. Folglich besteht gegen den BF seit XXXX eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung.
Zu Z 2: Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist") führen die Gesetzesmaterialien (RV 220 BlgNR 24. GP 13) aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (vgl. aktuell VwGH, 23.09.2024, Ra 2024/18/0266 mit Verweis auf VwGH vom 07.02.2020, Ra 2019/18/0487, 26.03.2020, Ra 2019/14/0079, 11.07.2022, Ra 2020/18/0447)).
Wie in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert, ist im vorliegenden Fall klar von einer solchen missbräuchlichen Asylantragstellung auszugehen und zeichnet sich der Verfahrensausgang im gegenständlichen Verfahren deutlich ab.
Aus dem dargestellten Verfahrenshergang ergibt sich, dass der Antrag voraussichtlich gem. § 68 AVG zurückzuweisen ist, weil mangels eines glaubhaften Kerns des Vorbringens keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Der BF stützt sich weiterhin auf jene Fluchtgründe, die er bereits in seinem ersten Asylverfahren vorgebracht hat bzw. wurde im ersten Asylverfahren eine individuelle Verfolgung nicht glaubhaft gemacht und hat der BF im nunmehrigen Verfahren keine neuen glaubwürdigen bzw. neue Sachverhaltselemente vorgebracht. Eine relevante glaubwürdige Änderung in Bezug auf seine Person brachte der BF zudem nicht vor. Die Lage im Herkunftsstaat des BF hat sich zudem seit der rechtskräftigen Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht wesentlich geändert. Der Tatbestand des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG ist somit auch erfüllt.
Zu Z 3: Nach Prüfung der Sachlage ist davon auszugehen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Pakistan keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Auch im nunmehrigen dritten Verfahren ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des BF in seinen Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmung sprechen würde. Nach der ständige Judikatur des EGMR obliegt es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 MRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 MRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Einen derartigen Nachweis hat der BF im vorliegenden Fall nicht erbracht. Entscheidungsrelevante Änderungen in Bezug auf das Privat- und Familienleben des BF konnten nicht erkannt werden.
Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich – wie die belangte Behörde bereits zutreffend feststellte - kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch die Ländersituation ist im Wesentlichen jedenfalls in Bezug auf die für den BF relevanten Umstände gleichgeblieben. Es gab diesbezüglich auch kein substantiiertes Vorbringen des BF. Entscheidungsrelevante Änderungen in Bezug auf das Privat- und Familienleben konnten nicht erkannt werden bzw. hat der BF ebenso nicht vorgetragen. Es ist daher davon auszugehen, dass sein Antrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.
Da insgesamt die Voraussetzung des § 12 a Abs. 2 Asylgesetz 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der im Spruch genannte mündlich verkündete Bescheid des BFA rechtmäßig.
3.3. Gemäß § 22 Abs 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Beschluss enthaltenen Ausführungen geht hervor, dass das Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des Refoulements, sowie des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, bzw. zur Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen bzw. zum Rechtsgrundsatz des „ne bis in idem“ abgeht. Ebenso orientiert sich das Gericht an der höchstgerichtlichen Judikatur zu § 12a AsylG.
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