BVwG L503 2273413-1

BVwGL503 2273413-126.9.2023

ASVG §113
ASVG §3
ASVG §35
ASVG §410
ASVG §44
ASVG §49
ASVG §68
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:L503.2273413.1.00

 

Spruch:

 

L503 2273413-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Ewald WIRLEITNER, Mag. Claudia OBERLINDOBER und Mag. Harald GURSCH, MBA, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 3.6.2022, Zl. XXXX , betreffend Beitragsnachverrechnung und Vorschreibung eines Beitragszuschlages, zu Recht erkannt:

 

A.) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

B.) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 3.6.2022 sprach die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden kurz: "ÖGK") aus, dass die XXXX (im Folgenden kurz: "BF"), BKNR: XXXX , als Dienstgeberin verpflichtet sei, für die in der Aufstellung der neuen Beitragsnachverrechnung angeführten Dienstnehmer und Zeiträume allgemeine Beiträge in Höhe von EUR 179.386,53 und Beiträge zur betrieblichen Vorsorge in Höhe von EUR 7.421,95 zu entrichten. Außerdem schreibe die ÖGK der BF einen Beitragszuschlag in Höhe von 41.779,57 vor. Der sich insgesamt ergebende Nachzahlungsbetrag in der Höhe von EUR 228.588,05 sei bereits am 7.3.2016 fällig gewesen. Die mit Schreiben vom 19.12.2019 gesendete Aufstellung der neuen Beitragsnachverrechnung und die Gegenüberstellung der ursprünglichen Nachverrechnung und des neuen Prüfergebnisses sowie das dem Bescheid beigelegte Begleitschreiben würden einen integrierenden Bestandteil des vorliegenden Bescheides bilden. Als Rechtsgrundlagen wurden § 34 Abs. 2, 35, 41a, 42 Abs. 3, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1, 50, 58 Abs. 1 und 2, 68 Abs. 1, 113 Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 3 ASVG, § 86 EStG, § 99 Abs. 2 FinStrG, § 6 Abs. 1 und 5, 46 Abs. 1 BMSVG, § 4 VO über die Bewertung bestimmter Sachbezüge, § 5 AÜG angeführt. Dem Bescheid wurde ein Schreiben der ÖGK vom 3.6.2022 betreffend den Bescheidantrag vom 21.3.2016 beigefügt.

Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges – soweit für das nunmehrige Beschwerdeverfahren von Bedeutung – zusammengefasst aus, dass es sich bei der im Internet als " XXXX " aufscheinenden Firmenbezeichnung um ein im Familienverband geführtes Unternehmen handle, das sich in mehrere Gesellschaften untergliedere: XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX . In diesen sieben Unternehmen seien jeweils die gleichen Personen (direkt oder über die XXXX ) beteiligt oder im Prüfzeitraum als Prokuristen eingetragen. Die finanzstrafbehördlichen Erhebungen sowie die dabei aufgenommenen Beweismittel, insbesondere Aussagen der einvernommenen Beschuldigten und Zeugen, würden sich auf alle sieben Unternehmen beziehen. Die finanzstrafrechtlichen Verfahren gegen XXXX ., XXXX , XXXX und XXXX sowie die Verbandsverantwortlichkeitsverfahren gegen die sieben genannten Firmen beim LG XXXX sowie OLG XXXX seien in jeweils gemeinsam geführten Verfahren zusammengefasst worden. Aus diesem Grund könnten diese Beweismittel für alle sieben Unternehmen gleichermaßen herangezogen werden. Der festgestellte Sachverhalt und dessen rechtliche Qualifizierung würden daher in allen sieben Nachverrechnungsbescheiden einheitlich dargestellt.

Die in der bereits zugestellten Beitragsrechnung aufscheinenden Dienstnehmer hätten im Prüfzeitraum einen Teil ihres Entgelts ohne Berücksichtigung in der Lohnverrechnung ausbezahlt erhalten. Als Grundlage für die Lohnverrechnung hätten die Stundenzettel der Mitarbeiter gedient, wobei die meisten Mitarbeiter jeweils zwei Stundenzettel für eine Periode abgegeben hätten. Einer davon sei gekennzeichnet gewesen. Die Stunden seien in eine Excel-Liste eingetragen worden, dabei seien die Stunden der gekennzeichneten Stundenzettel in eine extra Zeile eingegeben worden. Bei der Lohnverrechnung seien dann die Stunden der extra Zeile aussortiert und in bar mit den Mitarbeitern abgerechnet worden. Das gesonderte System der Lohnverrechnung sei für Stunden verwendet worden, bei denen aufgrund des Arbeitszeitgesetzes keine ordentliche Verrechnung möglich gewesen sei. Weiters sei es vorgekommen, dass Mitarbeiter auf das gesonderte System aus persönlichen Gründen (z.B. wegen laufender Lohnpfändungen) bestanden hätten. Das Geld für die Auszahlungen sei zum Teil über diverse Dieselverkäufe und Materialeinkäufe der Dienstnehmer organisiert worden. Dazu seien XXXX vom Einkäufer die entsprechenden Rechnungskopien zur Weiterverrechnung ausgehändigt worden. Weiters seien die Baranzahlungen von diversen Firmen direkt für die Auszahlungen verwendet worden. Die Belege der Anzahlungen seien dabei nicht vom Rechnungswesen erfasst worden, da ja durch die Bauleistung keine Mehrwertsteuer angefallen gewesen sei. Einen Teil des benötigten Bargeldes habe XXXX durch diverse Bareinnahmen von Holzverkäufen sowie einmal auch aus einer Abfindung von der Versicherung in Höhe von EUR 100.000,00 erhalten. Die vom Prüfer vorgenommene Nachverrechnung von Beiträgen der beitrags- und abgabenfreien Zahlungen sei bestritten worden.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde im Hinblick auf die Nachverrechnung von Entgelten beim "falschen Dienstgeber" im Wesentlichen aus, dass der rechtsfreundliche Vertreter bemängelt habe, dass es von der ÖGK unterlassen worden sei, den tatsächlichen Arbeitgeber zu erheben, um eine richtige Anmeldung durchführen zu können. Es sei die Nachverrechnung bei der BF unrichtig, weil die weit überwiegende Zahl der Dienstnehmer beim falschen Unternehmen abgerechnet worden sei. Aufgrund ihrer tatsächlich verrichteten Tätigkeiten (Bauarbeiten, Transporttätigkeiten, …) bei der XXXX hätten diese Dienstnehmer bei diesem genannten Betrieb angemeldet und abgerechnet und die Nachverrechnung auch bei diesem Betrieb vorgenommen werden müssen. Die BF fungiere ausschließlich als Hersteller von Betonfertigteilen. Dazu stellte die belangte Behörde fest, dass eine Veränderung der Dienstnehmerzuordnung zu den einzelnen Firmenkonten seitens der ÖGK aus mehreren Gründen nicht vorgenommen worden sei. Dem aufliegenden Prüfbericht sei zu entnehmen, dass seitens des Finanzprüfers im Zuge der GPLA bei der BF keine Meldungen erstellt worden seien, sondern die Meldungen allesamt von der Dienstgeberin selbst stammen würden. Laut den vorliegenden Niederschriften hätten einzelne Dienstnehmer nicht genau angeben können, für wen sie arbeitsrechtlich eigentlich tätig gewesen seien, und hätten teilweise auch gar nicht gewusst, dass sie innerhalb der Firmengruppe umgemeldet worden seien. Für die Dienstnehmer selbst sei dieser Punkt aber auch gar nicht von Relevanz gewesen. Übereinstimmung sei insofern vorgelegen, als sie für die " XXXX " gearbeitet und von der " XXXX " zur Pflichtversicherung gemeldet worden seien. Schriftliche Unterlagen, wie z.B. schriftliche Dienstverträge oder Dienstzettel seien laut den Niederschriften überwiegend von der Dienstgeberin nicht ausgestellt worden. Letztlich sei daher eine exakte Zuordnung der Dienstnehmer innerhalb des eng vernetzten Firmenverbandes objektiv nicht möglich. Die Zuordnung lasse sich daher einzig und allein den Lohnverrechnungsunterlagen in Verbindung mit den von der Dienstgeberin erstatteten Meldungen bei der ÖGK entnehmen. Bei der XXXX -Firmengruppe handle es sich zwar jeweils um rechtlich eigenständige Unternehmen, aufgrund der weitgehend auf den Familienkreis beschränkten Beteiligungsverhältnisse habe jedoch eine enge tatsächliche Vernetzung bestanden. Dies zeige sich auch schon durch den Auftritt im Internet, bei dem die einzelnen Unternehmen in der gemeinsamen Homepage als Konzern zusammengefasst seien. Gerade in solch personell und wirtschaftlich eng verbundenen Konzernstrukturen sei es im wirtschaftlichen Leben normal, dass Mitarbeiter in Spitzenzeiten zur Verrichtung der Arbeit dort eingesetzt würden, wo der Arbeitsbedarf am höchsten sei, da gerade in der Baubranche Termine einzuhalten seien und sonst hohe Pönalforderungen drohen würden. Auch die Gegenrechnung von Leistungen gegen Rechnung innerhalb einer Firmengruppe sei im wirtschaftlichen Leben als normal zu bezeichnen. Zudem seien diese firmenstrategischen Gründe auch in den Ausführungen der genannten Erkenntnisse des Landesgerichtes XXXX dokumentiert. In den rechtskräftigen Erkenntnissen des Landesgerichtes XXXX und XXXX , beide vom XXXX , sei jeweils ersichtlich, dass die Anmeldung der Dienstnehmer auf die jeweiligen Gesellschaften aus gesellschafts- und arbeitsrechtlichen Gründen erfolgt sei. Die Mitarbeiter hätten zwar teilweise für andere Firmen gearbeitet, die Abrechnung sei intern erst zunächst durch Akontozahlungen, am Jahresende genau in der Bilanz erfolgt. Diese Feststellungen des Gerichtes seien im weiteren Verfahren unbestritten geblieben. Ein möglicher Beweggrund für das nunmehrige Ansinnen, die Dienstnehmer hauptsächlich auf ein einziges Dienstgeberkonto ummelden zu wollen, gehe aus der am 8.4.2016 stattgefundenen Besprechung hervor. Dabei sei der OÖGKK von XXXX . und XXXX der Vorschlag unterbreitet worden, dass die geplanten Nachverrechnungen der insgesamt sieben betroffenen Firmen auf ein Firmenkonto umgemünzt werden sollten. Mit dieser Firma würde XXXX . dann in ein Ausgleichsverfahren gehen wollen. Die Dienstgeberin beabsichtige also, nur eines der Unternehmen mit der gesamten Nachverrechnung zu belasten und in ein Ausgleichsverfahren zu führen, wodurch die anderen Unternehmen unbelastet blieben. Diesem Vorschlag habe die OÖGKK zu Recht nicht zugestimmt. Mit dem nunmehrigen Vorbringen, die Dienstnehmer seien auf falschen Beitragskonten angemeldet gewesen, verfolge die Dienstgeberin offenbar hauptsächlich den Zweck, das gegenständliche Beitragsverfahren zu verzögern und umfangreiche Nacherhebungen zu erzielen, ohne jedoch ihrer Mitwirkungspflicht im Verfahren in ausreichendem Maß nachzukommen. Die mit der Stellungnahme (eingelangt am 23.9.2021) nachgereichten "Listen der Personalkennzahlen" würden das Jahr 2015 betreffen und seien daher schon allein deshalb nicht geeignet, eine Klärung der Sachlage für den Prüfzeitraum herbeizuführen. Außerdem seien daraus keine namentlichen Zuordnungen von Dienstnehmern ersichtlich, sondern lediglich zahlenmäßige Größen, wie z.B. Anzahl der aktiven Dienstnehmer. Sonstige Namenslisten für den Prüfzeitraum seien im Prüfakt nicht enthalten, sodass es keine beweiskräftigen Unterlagen gebe, welche eine Zuordnung der bei der BF gemeldeten Dienstnehmer zu einer anderen XXXX Firma rechtfertigen würde. Die ÖGK stelle daher fest, dass nach ihrer Ansicht die Beitragsnachverrechnung jeweils bei der richtigen Firma vorgenommen worden sei, nämlich auf dem Beitragskonto, auf dem die Dienstnehmer von der Dienstgeberin selbst angemeldet und verrechnet worden seien.

In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde betreffend die Frage, ob die Dienstnehmer bei der richtigen Dienstgeberin nachverrechnet worden seien, dass es nach den Bestimmungen des § 33 ASVG der Dienstgeberin selbst obliege, für die richtige Durchführung der Meldungen zu sorgen. Es wäre daher in erster Linie an der Dienstgeberin selbst gelegen, für eine korrekte Meldungsdurchführung zu sorgen und auch die Dienstnehmer entsprechend darüber zu informieren, bei welcher Dienstgeberin sie angemeldet würden. Es seien jedoch offensichtlich nicht einmal Dienstverträge oder Dienstzettel ausgestellt worden und auch die Dienstnehmer hätten im Einzelfall nicht über ihre Dienstgeberin Bescheid gewusst. Nun jedoch von der ÖGK einzufordern, sie möge innerhalb dieses Konzerngeflechts für jeden einzelnen Dienstnehmer zeitraumbezogen die richtige Dienstgeberin herausfiltern, sei nach den tatsächlichen Gegebenheiten und ohne ausreichende Unterlagen nicht möglich. Die Behauptungen der Dienstgeberin, es seien in Wirklichkeit alle Dienstnehmer bei der Firma XXXX anzumelden, sei auch aufgrund ihres offensichtlichen Ansinnens, nur diese Firma "in den Konkurs zu schicken", um die restlichen Firmen unbehelligt zu lassen, nicht glaubwürdig.

Faktisch handle es sich bei der XXXX Group um einen Konzern. Laut den Sachverhaltsfeststellungen seien die Dienstnehmer teilweise in verschiedenen Firmen der XXXX Group eingesetzt worden. Die Abrechnung der Entgelte sei laut unstrittigen Aussagen zwischen den einzelnen Firmen erfolgt. In arbeitsrechtlicher Hinsicht handle es sich demnach bei diesen Formen der Beschäftigung um eine "Konzernüberlassung". Nach § 5 AÜG habe eine solche Konzernüberlassung keine Auswirkungen auf die Dienstgebereigenschaft. Dies bedeute, dass der Überlasser sozialversicherungsrechtlicher Dienstgeber bleibe, auch wenn die Dienstnehmer zeitweise in anderen Teilen des Konzerns beschäftigt würden. Eine Ummeldung auf den Beschäftigerbetrieb, wie von der Dienstgeberin moniert, sei aus diesem Grund nicht erforderlich gewesen. Die BF sei Dienstgeberin, weil der Betrieb auf ihre Rechnung geführt werde. Als Dienstgeberin schulde die BF ihre und die auf die Dienstnehmer entfallenden Beiträge. Die BF müsse diese zur Gänze entrichten.

Die GPLA sei am 9.1.2015 begonnen und am 16.2.2016 abgeschlossen worden. Da die Dienstgeberin unrichtige Angaben über das jeweilige Entgelt der bei ihr beschäftigten Personen gemacht habe, obwohl sie dies bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen, sei die Verjährung grundsätzlich auf einen fünfjährigen Zeitraum zu erstrecken. Die Nachverrechnung sei daher im Bereich der Sozialversicherung ab April 2011 erfolgt. Es handle sich dabei um den Zeitraum, ab dem erstmals Dienstnehmer zur Pflichtversicherung von der Dienstgeberin gemeldet und von ihr unrichtige Angaben über das jeweilige Entgelt gemacht worden seien.

Die BF habe Entgelte nicht gemeldet, weshalb die Voraussetzungen für die Verhängung eines Beitragszuschlages gegeben seien. Die ÖGK habe den Beitragszuschlag nur im Mindestausmaß, in der Höhe der Verzugszinsen, vorgeschrieben.

2. Mit Schriftsatz ihrer rechtsfreundlichen Vertreter (eingelangt bei der belangten Behörde am 15.7.2022) erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen Bescheid der belangten Behörde vom 3.6.2022 (zugestellt am 17.6.2022).

Darin brachte die BF zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde auf dem Standpunkt stehe, dass eine richtige Zuordnung der Mitarbeiter zu den Gesellschaften, für die sie tatsächlich gearbeitet hätten, nicht erforderlich sei, weil es sich insgesamt um Konzernüberlassungen handeln solle (§ 5 AÜG iVm § 1 Abs. 2 Z 5 AÜG). Diese rechtliche Einschätzung sei nicht zutreffend. Was als Konzern zu beurteilen sei, ergebe sich für die beschwerdeführenden Gesellschaften aus § 115 GmbHG. Voraussetzung sei entweder eine einheitliche Leitung oder aufgrund von Beteiligungen ein unmittelbarer oder mittelbarer beherrschender Einfluss. Diese Voraussetzungen seien für den hier relevanten Zeitraum 2010 bis 2014 nicht für alle Gesellschaften wechselseitig gegeben gewesen, sodass sehr wohl eine Trennung und richtige Zuordnung der Mitarbeiter zu den Gesellschaften für eine richtige rechtliche Beurteilung erforderlich sei. Auf Seite 4 des Bescheides würden die "derzeitigen" (7.6.2022) Beteiligungs- und Vertretungsverhältnisse dargestellt. Diese Darstellung sei sowohl für den Zeitpunkt 7.6.2022 als auch für den Zeitraum 1.1.2010 bis 31.12.2014 unrichtig, was aus dem öffentlichen Register (Firmenbuch) nachvollziehbar sei. Bereits im Ermittlungsverfahren vor dem Finanzamt XXXX sei von der Beitragsschuldnerin bekanntgegeben worden, dass Mitarbeiter der Firmen angemeldet gewesen seien, obwohl diese tatsächlich in einem anderen Unternehmen beschäftigt gewesen seien. Dies mit der Begründung, weil durch diese "Falschmeldung" einerseits die Anwendung von Kollektivverträgen optimiert habe werden können, und andererseits auch, um bestimmte Schwellenwerte zu umgehen (z.B. Sicherheitsfachkraft ab 50 Arbeitnehmer usw.) und somit Kosten zu sparen. Diese offensichtlichen Falschmeldungen hätten auch im Zuge einer derart großen Betriebsprüfung auffallen müssen, da Mitarbeiter in Firmen angemeldet gewesen seien, in welchen tatsächlich kein oder kaum Außenumsätze stattgefunden hätten ( XXXX ). Im November 2015 sei eine Liste vorgelegt worden, aus welcher die Zuordnung der Mitarbeiter zu den richtigen Firmen entsprechend deren tatsächlicher Beschäftigung hervorgehe, mit dem Ersuchen um Richtigstellung. Die Ummeldung der Mitarbeiter sei daraufhin sukzessive in den Firmen umgesetzt worden (ab ca. 2016). Mit dem Prüfungsorgan sei erörtert worden, ob eine Richtigstellung der Anmeldung auch rückwirkend erfolgen solle. Dies sei auf Grund des hohen Verwaltungsaufwandes unterblieben, obwohl dies für den einzelnen Beitragsschuldner und die damit zusammenhängenden möglichen Beitragsnachforderungen unerlässlich wäre. § 3 Abs. 3 ASVG normiere, dass […] als im Inland beschäftigt auch Personen gelten würden, die gemäß § 16 AÜG bei einem inländischen Betrieb beschäftigt werden. Daraus sei zu folgern, dass das ASVG grundsätzlich die Möglichkeit kenne, dass als Dienstgeber eine andere Person gelte, als die bei der ein Arbeitnehmer grundsätzlich gemeldet sei. Selbst wenn man davon ausgehe, dass oben angeführte Bestimmung über die Dienstnehmereigenschaft bei aus dem Ausland überlassenen Arbeitnehmern den Zweck verfolge, Sozialversicherungsbeiträge von einem im Inland ansässigen Unternehmen einheben zu könne, so müsse dennoch nach dem Gleichbehandlungsprinzip der wahre Dienstgeber und somit der tatsächliche Beitragsschuldner als Beschäftiger einer Person für Beitragsforderungen festgestellt werden. Das Prüfungsorgan des Finanzamtes sei der Anzeigeverpflichtung gemäß § 111 Abs. 4 ASVG nicht nachgekommen, obwohl explizit auf die Notwendigkeit der Richtigstellung hingewiesen worden sei. Es bestehe ein Rechtsanspruch der vermeintlichen Dienstgeber – welche nunmehr zur Zahlung von Beiträgen verpflichten werden sollen – auf Richtigstellung der offensichtlich falsch erfolgten Meldungen, da es sich bei der Festsetzung der Nachzahlung der Beiträge um existenzbedrohende Forderungen handeln könne, die bei Richtigstellung ex tunc, nicht entstanden worden wären. Nach Offenlegung der falsch erfolgten Meldung sei von Seiten der Dienstgeber eine Richtigstellung der Meldungen ex nunc (ab April 2015) vorgenommen worden, weshalb die Obliegenheiten der Dienstgeber jedenfalls gewahrt worden seien. Eine Verjährungsbestimmung für die Durchführung der Richtigstellung sei dem Gesetz aber nicht zu entnehmen, weshalb eine rückwirkende Richtigstellung jedenfalls möglich sein müsse. Beigeschlossen seien Auszüge der "Personenkennzahlen", aus denen sich auf Grund des Richtigstellungszeitpunktes April 2015 genau erkennen lasse, wie viele Mitarbeiter pro Firma offenbar falsch angemeldet gewesen seien. Angemerkt werde, dass im Finanzverfahren eine Zuordnung der "Schwarzlöhne" entsprechend der tatsächlichen Beschäftigung vorgenommen worden sei. Die lohnabhängigen Abgaben seien zwar von den Dienstgebern – auf Grund der bestehenden Anmeldungen der Mitarbeiter – beglichen worden. Dies allerdings ausschließlich deshalb, um im gerichtlichen Verfahren durch die rasche "Wiedergutmachung" in den Genuss von strafmildernden Umständen zu gelangen. Die von den vermeintlichen Dienstgebern geleisteten Lohnabgaben würden aber an die faktischen Dienstgeber weiterverrechnet/seien weiterverrechnet worden. Im Verfahren seien die Listen der Personalkennzahlen vorgelegt worden, sodass eine richtige Zuordnung der Mitarbeiten zu den Gesellschaften, für die sie tatsächlich gearbeitet hätten, ohne weiteres (ohne Änderung der Stunden/Zahlen an sich) möglich gewesen wäre. Dem komme für die einzelnen Gesellschaften erhebliche Bedeutung zu, weil bei einer anderen Zuordnung eine Gesellschaft für Beiträge zu haften habe, die tatsächlich eine andere Gesellschaft zu entrichten gehabt hätte und habe. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wären daher diejenigen Beiträge, die andere Gesellschaften betreffen, aus diesem Bescheid auszuscheiden und in einem neuen Verfahren für die anderen Gesellschaften festzustellen und einzuheben gewesen. Mehrfach werde auf die fehlende Bindungswirkung des Krankenversicherungsträgers (nach der aktuellen gesetzlichen Regelung in § 41a ASVG, was in der Fassung 1.1.2015 jedenfalls so noch nicht dem Gesetz zu entnehmen gewesen sei), an das Prüfungsergebnis des Finanzamtes hingewiesen. Das müsse aber dann umso mehr für die Frage der Zuordnung gelten. Wenn man sich im Abgabenverfahren mit der Abgabenbehörde auf eine Zuordnung (alleine) an eine Gesellschaft geeinigt habe, heiße das noch lange nicht, dass die Zuordnung in einem anderen Verfahren gegenüber einer anderen Behörde, nach anderer gesetzlicher Regelung vereinfachend ebenso gehandhabt werden könne.

Sowohl am 8.1.2015 als auch am 7.1.2016 sei vom Finanzamt XXXX ein Bescheid über einen Prüfungsauftrag erlassen worden. Grundsätzlich sei die Prüfungsbefugnis des Finanzamtes XXXX für die in den Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes XXXX fallende Abgabenprüfung gegeben gewesen. Die Rechtmäßigkeit der Prüfung der Sozialversicherungsbeiträge sei dadurch allerdings nicht gegeben gewesen: Das ASVG normiere eine Zuständigkeit hinsichtlich der Sozialversicherungsprüfung ausdrücklich für die Krankversicherungsträger. Selbst wenn das ASVG auch eine gleichzeitige Prüfung von lohnabhängigen Abgaben ermöglicht und festgelegt habe, dass das Organ des Sozialversicherungsträgers als Organ des für die Lohnsteuerprüfung zuständigen Finanzamtes tätig werde, so fehle eine umgekehrte Zuständigkeitsbestimmung für den Fall, dass ein Organ des Finanzamtes eine Prüfung von Sozialversicherungsbeiträgen durchführe. Eine gesetzliche Grundlage, wonach ein Finanzbeamter als Organ des Sozialversicherungsträgers tätig werde, und somit im weisungsgebundenen Auftrag des Sozialversicherungsträgers tätig werde, habe zum Zeitpunkt des Prüfungsauftrages im ASVG und auch in der BAO gefehlt. Dem gesamten Akteninhalt sei auch keine Ermächtigung des Sozialversicherungsträgers zu entnehmen, in welchem das Organ des Finanzamtes zur Durchführung der Prüfung ermächtigt worden sei und durch diese Ermächtigung in den Weisungszusammenhang des Sozialversicherungsträgers einbezogen worden sei. Das Organ des Finanzamtes habe somit auf Grund des Bescheides über den Prüfungsauftrag offenbar willkürlich, und ohne entsprechende Rechtsgrundlage Berechnungen zu mutmaßlich hinterzogenen Sozialversicherungsbeiträgen getätigt. Auf den fehlenden Weisungszusammenhang und die mangelnde Eingliederung in die Organisation des Sozialversicherungsträgers seien die Verfahrensfehler zurückzuführen. Gleiches gelte für den Bescheid über den Prüfungsauftrag vom 7.1.2016. Als Ergebnis sei festzuhalten, dass es keinen Prüfungsauftrag über die Sozialversicherungsprüfung gegeben habe, obwohl dieser auf Grund der Anwendbarkeit der BAO im ASVG-Verfahren (§ 41a ASVG iVm § 148 Abs. 2 BAO) erforderlich gewesen wäre. Richtigerweise hätte spätestens zeitgleich mit dem Prüfungsbericht ein Bescheid über den Prüfungsauftrag des Sozialversicherungsträgers erlassen werden müssen. Die Sozialversicherungsprüfung sei somit bis zu diesem Zeitpunkt durch ein unzuständiges Organ durchgeführt worden. Angemerkt werde, dass bis heute ein entsprechender Prüfungsauftrag nicht erlassen worden sei. Damit greife die einschlägige Bestimmung des § 68 ASVG: Die Übermittlung des Prüfberichtes der OÖGKK vom 16.2.2016 sei nicht als eine "zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme", welche den Eintritt der Verjährung hemmen könnte, zu bewerten. Mangels Vorliegens eines Prüfungsauftrages sei die Übermittlung des Prüfungsberichtes vom 16.2.2016 offenbar als Vermutungsäußerung der OÖGKK zu werten. Mangels zuvor erlassenen Bescheids über einen Prüfungsauftrag sei die rechtliche Einordnung und Qualifikation im verfahrensrechtlichen Sinne der Übermittlung des Berichtes vom 16.2.2016 nicht möglich. Sei aber die verfahrensrechtliche Einordnung eines Schriftstückes in einem Verfahren nicht möglich, könne dieses Schreiben wohl auch nicht als eine zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme, welche den Lauf der Verjährung hemmen würde, bewertet werden. Am 21.3.2016 sei von der Firma XXXX und weiteren Unternehmen der Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Abgaben für den Zeitraum 1.1.2011 bis 31.12.2014 gestellt worden. Obwohl sich dieser Antrag auf einen bestimmten Zeitpunkt beziehe, habe die OÖGKK mit Schreiben vom 17.12.2019 der Antragstellerin mitgeteilt, dass eine Festsetzung der Beiträge für den Zeitraum 1.1.2010 bis 31.12.2014 erfolgen solle. Dazu sei auszuführen, dass für die Festsetzung der Beiträge bis zu diesem Zeitpunkt noch kein ordentliches Ermittlungsverfahren des zuständigen Selbstverwaltungskörpers stattgefunden habe. Mangels entsprechend rechtliche relevanter Maßnahmen im Sinne des § 68 Abs. 2 ASVG trete die Hemmung der Verjährung daher mit Antragstellung der XXXX am 21.3.2016 ein. Grundsätzlich seien Behörden an Anträge gebunden, wenn nicht amtswegige rechtskonforme Verfahrensschritte gesetzt würden, die ein amstwegiges Einschreiten zuließen. Da bis zum heutigen Tage kein entsprechender Bescheid über einen Prüfungsauftrag von der zuständigen Behörde erlassen worden sei, sei die Festsetzung der Beiträge sowie der diesbezüglichen Verzugszinsen für das Jahr 2010 jedenfalls verjährt.

3. Am 13.6.2023 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Die belangte Behörde erstattete im Zuge der Aktenvorlage mit Schreiben vom 2.6.2023 eine Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen hinsichtlich der falschen Zuordnung von Mitarbeitern zu den einzelnen Gesellschaften sowie zur Verjährung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den Gesellschaften der " XXXX -Firmengruppe":

1.1.1. XXXX :

Die XXXX (vormals: XXXX ), FN XXXX , mit Sitz in XXXX wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 31.8.1995 gegründet und am 21.9.1995 in das Firmenbuch eingetragen. Als Gesellschafter waren ab dem 12.1.2005 XXXX . mit einer Stammeinlage von EUR 1.450.050,00 und XXXX mit einer Stammeinlage in Höhe von EUR 49.950,00 an dieser Gesellschaft beteiligt. Seit dem 1.6.2013 sind nunmehr XXXX . mit einer Stammeinlage in Höhe von EUR 375.000,00 und XXXX . mit einer Stammeinlage in Höhe von EUR 1.125.000,00 an dieser Gesellschaft beteiligt. Ab dem 21.9.1995 vertrat XXXX . die Gesellschaft als selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer (bis zum 2.3.2013). Ab dem 22.1.2013 vertrat XXXX . die Gesellschaft als selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer.

1.1.2. XXXX :

Die XXXX , FN XXXX , mit Sitz in XXXX , wurde mit Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft vom 4.4.2012 gegründet und am 17.4.2012 in das Firmenbuch eingetragen. Als Alleingesellschafter ist die XXXX mit einer Stammeinlage in Höhe von EUR 50.000,00 an dieser Gesellschaft beteiligt. Ab dem 17.4.2012 vertrat XXXX die Gesellschaft als selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer.

1.1.3. XXXX :

Die XXXX , FN XXXX , mit Sitz in XXXX , wurde mit Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft vom 15.2.2007 gegründet und am 2.3.2007 in das Firmenbuch eingetragen. Als Alleingesellschafter ist die XXXX mit einer Stammeinlage in Höhe von EUR 100.000,00 an dieser Gesellschaft beteiligt. Ab dem 2.3.2007 vertrat XXXX . die Gesellschaft als selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer (bis zum 21.6.2012). Ab dem 19.6.2012 vertrat XXXX die Gesellschaft als selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer.

1.1.4. XXXX (BF):

Die XXXX (vormals: Mitter Betonfertigteile GmbH), FN 362314 s, mit Sitz in Wolfern (vormals: Garsten) wurde mit Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft vom 18.4.2011 gegründet und am 27.4.2011 in das Firmenbuch eingetragen. Als Alleingesellschafter ist die XXXX mit einer Stammeinlage in Höhe von EUR 50.000,00 an dieser Gesellschaft beteiligt. Ab dem 27.4.2011 vertrat XXXX . die Gesellschaft als selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer. Ab dem 29.9.2011 vertrat auch XXXX die Gesellschaft als selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer.

1.1.5. XXXX :

Die XXXX , FN XXXX , mit Sitz in XXXX , wurde mit Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft vom 15.7.2004 gegründet und am 23.7.2004 in das Firmenbuch eingetragen. Als Gesellschafter war ab dem 15.7.2004 XXXX . mit einer Stammeinlage in Höhe von EUR 35.000,00 an dieser Gesellschaft beteiligt. Ab dem 1.6.2013 waren XXXX . mit einer Stammeinlage in Höhe von EUR 8.750,00 und XXXX . mit einer Stammeinlage in Höhe von EUR 26.250,00 an dieser Gesellschaft beteiligt. Ab dem 23.7.2004 vertrat XXXX . die Gesellschaft als selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer (bis zum 27.6.2012). Ab dem 19.6.2012 vertrat XXXX die Gesellschaft als selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer.

1.1.6. XXXX :

Die XXXX , FN XXXX , mit Sitz in XXXX , wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 8.4.2009 gegründet und am 16.4.2009 in das Firmenbuch eingetragen. Als Gesellschafter sind XXXX mit einer Stammeinlage von EUR 100.000,00 und die XXXX (vormals: XXXX ) mit einer Stammeinlage von EUR 100.000,00 an dieser Gesellschaft beteiligt. Ab dem 16.4.2009 vertraten XXXX , die XXXX (bis 23.4.2009) und XXXX . (bis zum 13.4.2012) die Gesellschaft als selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführer.

1.1.7. XXXX

Die XXXX , FN XXXX mit Sitz in XXXX , wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 3.5.1976 gegründet und am 13.5.1976 in das Firmenbuch eingetragen. Als Alleingesellschafter ist XXXX mit einer Stammeinlage von EUR 136.336,42 an dieser Gesellschaft beteiligt. Ab dem 20.2.1990 vertrat XXXX die Gesellschaft als selbständig vertretungsbefugter Gesellschafter.

1.2. Zur Geschäftsgebarung der " XXXX -Firmengruppe":

1.2.1. Die " XXXX -Firmengruppe" bestand aus mehreren Unternehmen. Die Mehrzahl der Mitarbeiter dieser Gesellschaften arbeitete für die XXXX . Die Anmeldung auf die anderen Gesellschaften erfolgte aus gesellschafts- und arbeitsrechtlichen Gründen. Die " XXXX -Firmengruppe" bestand unter anderem deswegen aus mehreren Firmen, um die Zahl der Mitarbeiter auf unter 50 Personen halten zu können und dadurch nicht wirtschaftsprüfungspflichtig zu werden. Die Maschinisten wurden den Firmen XXXX (ehemals XXXX ) und der XXXX , LKW-Fahrer der XXXX , der XXXX , der XXXX und der XXXX sowie Betonmischfahrer nur der XXXX zugeordnet. Die in der XXXX beschäftigten Arbeitnehmer wurden ausschließlich in dieser Firma angemeldet, ebenso die Hilfsarbeiter am Bau in der XXXX und die Hilfsarbeiter für Sortierarbeiten in der XXXX . Sämtliche Mitarbeiter im Hochbau und der überwiegende Teil der Angestellten im Büro waren bei der XXXX angemeldet. Die Abrechnung der Verwendung von Mitarbeitern anderer Firmen der " XXXX -Gruppe" erfolgte intern zunächst durch Akontozahlungen, am Jahresende genau in der Bilanz. Obwohl die XXXX nach wie vor existierte und auch Mitarbeiter auf sie angemeldet waren, wurde die operative Tätigkeit von XXXX ab 2009 über die XXXX ausgeführt und arbeiteten die Dienstnehmer der XXXX für die XXXX . Bei der XXXX vorhandene Fahrzeuge und Werkstätten wurden an die XXXX vermietet.

1.2.2. XXXX . legte zwar im Zeitraum von Juni 2012 bis Februar 2015 zu unterschiedlichen Zeitpunkten die Geschäftsführung der XXXX , der XXXX , der XXXX und der XXXX zurück und übergab sie an seinen Vater XXXX . ( XXXX ) sowie an seinen Bruder, XXXX ( XXXX , XXXX, XXXX ). Trotzdem änderte sich nichts an seinen Aufgaben in diesem Unternehmen. Eine Änderung in der Geschäftsführung war auch für die Mitarbeiter der einzelnen Firmen nicht erkennbar. XXXX . führte weiterhin die Geschäfte, bestimmte die Unternehmenspolitik, organisierte die Unternehmen, gestaltete die Vertragsbeziehungen zu den Geschäftspartnern und traf die Entscheidungen in Steuerangelegenheiten. Die Einstellung von Mitarbeitern sowie die Gehaltshöhe erfolgte nach einem in allen von ihm geführten Unternehmen gültigen Schema und wurde grundsätzlich von XXXX durchgeführt. In Einzelfällen war auch XXXX . bei den Einstellungs- und Gehaltsgesprächen dabei. Die im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführer XXXX . und XXXX bestanden nur auf dem Papier und leisteten die erforderlichen Unterschriften, mischten sich aber in das Geschäft der XXXX , der XXXX , der XXXX und der XXXX nicht ein. XXXX . legte die Geschäftsführertätigkeit nur zurück, weil ihm aufgrund einer Vielzahl von Verwaltungsstrafdelikten der Entzug der Gewerbeberechtigung drohte. Bei der XXXX war XXXX . zwar nie handelsrechtlicher Geschäftsführer, nichtsdestotrotz führte XXXX . auch bei dieser Firma die Geschäfte, bestimmte die Unternehmenspolitik, organisierte das Unternehmen, gestaltete die Vertragsbeziehungen zu den Geschäftspartnern und traf die Entscheidungen in Steuerangelegenheiten. Die Einstellung neuer Mitarbeiter erfolgte ebenfalls auf die gleiche Art und Weise wie in den anderen von XXXX . geführten Firmen. Der handelsrechtliche Geschäftsführer XXXX bestand nur auf dem Papier. XXXX . war also zunächst handelsrechtlicher und im Anschluss faktischer Geschäftsführer der XXXX , der XXXX , der XXXX , der XXXX und der XXXX . Bei der XXXX und der XXXX leitete XXXX die Geschäfte als handelsrechtlicher Geschäftsführer. Er führte die Geschäfte, bestimmte die Unternehmenspolitik, organisierte die Unternehmen, gestaltete die Vertragsbeziehungen zu den Geschäftspartnern und traf die Entscheidungen in Steuerangelegenheiten. Die Einstellung von Mitarbeitern sowie die Gehaltshöhe erfolgte ebenso nach dem in den von XXXX . geführten Unternehmen gültigen Schema. XXXX war für die Einstellungs- und Gehaltsgespräche zuständig.

1.2.3. Eine größere Anzahl der Mitarbeiter der Firmengruppe XXXX , insbesondere die langjährigen Dienstnehmer, erhielt einen Teil ihres Arbeitslohnes, also die Überstunden, "schwarz", d.h. ohne Erfassung in der Buchhaltung und der Lohnverrechnung ausbezahlt. Ein gewisser, aber geringerer Teil der Überstunden dieser Arbeitnehmer wurde auch legal ausbezahlt. Es wurden auch Mitarbeiter nur als geringfügig beschäftigt angemeldet, die darüber hinaus geleisteten Arbeitsstunden wurden ebenfalls "schwarz" abgegolten. Die Auszahlung gewisser Stunden erfolgte aus verschiedenen Gründen "schwarz". Es war zum Teil aufgrund des Arbeitszeitgesetzes nicht möglich, die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden unter Erfassung am Lohnkonto auszubezahlen, weil diese Stunden entgegen den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes geleistet worden waren und zu Strafen geführt hätten. Zum Teil kam die Auszahlung von Stunden "schwarz" den Mitarbeitern zugute, welche aufgrund eines dadurch geringeren besteuerten Einkommens eine niedrigere Bemessungsgrundlage in Exekutions-, Unterhalts- und Sozialleistungsverfahren hatten. Zum Großteil konnte durch die Barbezahlung von Überstunden "schwarz" eingenommenes Geld verwendet und die steuerliche Last für die Unternehmen verringert werden. Neben den Barzahlungen hatten die Mitarbeiter auch die Möglichkeit, über die Firmen Baumaterial, Werkzeug, Autoersatzteile und dergleichen einzukaufen. Die Firmen kauften die gewünschten Materialien im Namen und auf Kosten der Firmen, die Mitarbeiter erhielten dadurch die besseren Einkaufskonditionen und ersparten sich die Umsatzsteuer. Des Weiteren war es den Mitarbeitern erlaubt, bei der Firmentankstelle zu tanken. Den Mitarbeitern wurden auch Vorschüsse oder Darlehen gewährt, welche in den Büchern der Firmen nicht vermerkt wurden. Die Bezahlung der Materialien und Betankungen sowie die Rückzahlung der Darlehen und Vorschüsse erfolgte über Gegenverrechnung mit den nicht in den offiziellen Unterlagen der Firma aufscheinenden Überstunden.

1.3. Zur Beitragsnachverrechnung betreffend die XXXX (BF):

1.3.1. Das Finanzamt XXXX führte aufgrund eines Bescheides über einen Prüfungsauftrag ab dem 9.1.2015 im Betrieb der BF eine Außenprüfung (Lohnsteuer-, Sozialversicherungs- und Kommunalsteuerprüfung) mit Prüfzeitraum von 1.1.2011 bis 31.12.2014 durch. Die Schlussbesprechung fand am 3.2.2016 statt.

1.3.2. Im Prüfbericht der (damaligen) OÖGKK samt Aufstellung Verzugszinsen vom 16.2.2016 wurden bei der BF aushaftende Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zur betrieblichen Vorsorge in Höhe von EUR 211.462,31 und Verzugszinsen in Höhe von EUR 47.321,85 festgestellt und der BF sohin ein Gesamtbetrag in Höhe von EUR 258.784,16 nachverrechnet.

1.3.3. Mit Schriftsatz ihres steuerlichen Vertreters vom 21.3.2016 stellte die BF bei der OÖGKK einen Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung der Abgaben für den Zeitraum von 1.1.2011 bis 31.12.2014.

1.3.4. Mit Schreiben der (damaligen) OÖGKK vom 19.12.2019 wurde die BF davon verständigt, dass aufgrund der aus Anlass des gestellten Bescheidantrages durchgeführten Überprüfung des Prüfergebnisses durch die OÖGKK festgestellt worden sei, dass Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zur betrieblichen Vorsorge in Höhe von EUR 186.808,48 und Verzugszinsen in Höhe von EUR 41.779,57 aushaften würden, sodass sich ein Gesamtbetrag in Höhe von EUR 228.588,05 ergebe. Dem Schreiben war eine Gegenüberstellung der Prüfergebnisse und eine detaillierte – im Einzelnen nach Dienstnehmern aufgeschlüsselte – Aufstellung der jeweils nachverrechneten Beschäftigungszeiträume samt Beitragsgrundlagen und nachverrechneten Beiträgen sowie Verzugszinsen angeschlossen.

1.3.5. Für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 1.4.2011 bis 31.12.2014 haften bei der BF Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 179.386,53 und Beiträge zur betrieblichen Vorsorge in Höhe von EUR 7.421,95 aus. Davon ausgehend errechnen sich Verzugszinsen in Höhe von EUR 41.779,57.

1.3.6. Jene Dienstnehmer, auf welche sich die nunmehrige Beitragsnachverrechnung bezieht, wurden im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit von der BF gegen Entgelt beschäftigt. Der Betrieb wurde auf Rechnung der BF geführt. Die BF meldete dem zuständigen Krankenversicherungsträger die Entgelte ihrer Dienstnehmer nicht bzw. meldete ein zu niedriges Entgelt.

1.3.7. Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 3.6.2022 wurde mit Zustellung an die rechtsfreundlichen Vertreter der BF am 17.6.2022 erlassen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den Gerichtsakt. Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar daraus hervor.

2.2. Die Feststellungen zu den einzelnen Gesellschaften der " XXXX -Firmengruppe" beruhen auf den im Verwaltungsakt erliegenden Auszügen aus dem Firmenbuch (vgl. ON 38).

2.3. Die getroffenen Feststellungen zur Geschäftsgebarung der " XXXX -Firmengruppe" gründen sich im Wesentlichen auf die Feststellungen in den Urteilen des Landesgerichtes Steyr vom 5.7.2017, GZ: XXXX (vgl. ON 26/47 ff) und GZ: XXXX (vgl. ON 26/10 ff) in den Finanzstrafsachen gegen XXXX ., XXXX , XXXX und XXXX bzw. die sieben Gesellschaften der " XXXX -Firmengruppe" (Verbandsverantwortlichkeit). Diese Urteile erwuchsen in Rechtskraft (vgl. das Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom 8.11.2017, XXXX ). Die in diesen Urteilen getroffenen Feststellungen beruhen unmittelbar auf den durchgeführten Erhebungen der Abgabenbehörde und der gänzlich geständigen Verantwortung der Angeklagten (vgl. ON 26/30 f; ON 26/65 f), sodass sie – mangels gegenteiligen Vorbringens im gegenständlichen (Beschwerde-)Verfahren – den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zugrunde gelegt werden konnten.

2.4. Die seitens des Finanzamtes XXXX ab dem 9.1.2015 durchgeführte Außenprüfung im Betrieb der BF ergibt sich aus dem aktenkundigen Bescheid über einen Prüfungsauftrag vom 8.1.2015 (vgl. ON 18/1 ff). Die am 3.2.2016 stattgefundene Schlussbesprechung wurde niederschriftlich dokumentiert (vgl. ON 21/1 ff). Der Prüfbericht der OÖGKK samt Aufstellung Verzugszinsen vom 16.2.2016 erliegen im Verwaltungsakt (vgl. ON 22/1 ff). Gleiches gilt für den Bescheidantrag der BF vom 21.3.2016 (vgl. ON 23/1) und das Schreiben der OÖGKK vom 19.12.2019 (vgl. ON 35). Die von der Behörde herangezogenen Beitragsgrundlagen und nachverrechneten Beiträge und Verzugszinsen wurden für die jeweiligen Dienstnehmer und Zeiträume schlüssig und nachvollziehbar dargestellt. Konkrete Einwendungen gegen die Richtigkeit des Rechenvorganges und Berechnungsergebnisses wurden im Verfahren nicht erhoben und bestehen dahingehend auch keinerlei Anhaltspunkte, sodass die für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zur betrieblichen Vorsorge sowie die daraus zu errechnenden Verzugszinsen in der entsprechenden Höhe festzustellen waren.

2.5. Die Dienstnehmereigenschaft der in die nunmehrige Beitragsnachverrechnung einbezogenen Personen wurde im Verfahren nicht bestritten. Dass der Betrieb auf Rechnung der BF geführt wurde, ist ebenfalls nicht zweifelhaft. Soweit sich die Beschwerde allerdings gegen die Zuordnung der betroffenen Dienstnehmer zu diesem Betrieb wendet, wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt II.3.3.1. verwiesen. Dass die Entgelte der nachverrechneten Dienstnehmer von der BF dem zuständigen Krankversicherungsträger nicht gemeldet wurden bzw. ein zu niedriges Entgelt wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt (vgl. dazu nur die diesbezüglichen Ausführungen in den Strafurteilen, welchen den Feststellungen zur Geschäftsgebarung der " XXXX -Firmengruppe" zugrunde lagen) und wurde von der BF im (Beschwerde-)Verfahren nicht in Abrede gestellt.

2.6. Die Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 2.6.2022 mit Zustellung am 17.6.2022 ergibt sich aus der im Verwaltungsakt befindlichen Urschrift des Bescheides samt Rückschein (vgl. ON 45/1 ff).

Es war daher vom oben festgestellten Sachverhalt auszugehen.

 

 

 

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG und AÜG in der jeweils anzuwendenden Fassung:

3.2.1. § 3 ASVG lautet auszugsweise:

Beschäftigung im Inland

§ 3. (1) Als im Inland beschäftigt gelten unselbständig Erwerbstätige, deren Beschäftigungsort (§ 30 Abs. 2) im Inland gelegen ist, selbständig Erwerbstätige, wenn der Sitz ihres Betriebes im Inland gelegen ist.

[…]

(3) Als im Inland beschäftigt gelten unbeschadet und unvorgreiflich einer anderen zwischenstaatlichen Regelung insbesondere nicht die Dienstnehmer inländischer Betriebe für die Zeit ihrer dauernden Beschäftigung im Ausland, die ausschließlich für den Dienst im Ausland bestellten Reisenden, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, und Dienstnehmer, die sich in Begleitung eines Dienstgebers, der im Inland keinen Wohnsitz hat, nur vorübergehend im Inland aufhalten. Die Dienstnehmer eines ausländischen Betriebes, der im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) unterhält, gelten nur dann als im Inland beschäftigt, wenn sie ihre Beschäftigung (Tätigkeit) von einem im Inland gelegenen Wohnsitz aus ausüben und sie nicht auf Grund dieser Beschäftigung einem System der sozialen Sicherheit im Ausland unterliegen. Als im Inland beschäftigt gelten auch Personen, die gemäß § 16 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988, bei einem inländischen Betrieb beschäftigt werden. Personen gemäß § 4 Abs. 4, die für einen ausländischen Betrieb, der im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) unterhält, tätig sind, gelten nur dann als im Inland beschäftigt, wenn sie ihre Beschäftigung (Tätigkeit) von einem im Inland gelegenen Wohnsitz oder einer im Inland gelegenen Arbeitsstätte (Kanzlei, Büro) aus ausüben.

[…]

3.2.2. § 35 ASVG lautet auszugsweise:

Dienstgeber

§ 35. (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

(2) Bei den nach § 4 Abs. 1 Z 4 und 5 Pflichtversicherten sowie den nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c und m Teilversicherten gilt der Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung, Beschäftigungstherapie oder Unterbringung erfolgt, bei den nach § 4 Abs. 1 Z 8 Pflichtversicherten der Versicherungsträger, der die berufliche Ausbildung gewährt, bei den nach § 4 Abs. 1 Z 9 Pflichtversicherten die Entwicklungshilfeorganisation, bei der die Versicherten beschäftigt oder ausgebildet werden, als Dienstgeber. Bei Heimarbeitern (§ 4 Abs. 1 Z 7) gilt als Dienstgeber der Auftraggeber im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit, auch wenn sich der Auftraggeber zur Weitergabe der Arbeit an die Heimarbeiter einer Mittelsperson bedient. Bei den im § 3 Abs. 3 vorletzter Satz genannten Personen gilt der Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 3 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes als Dienstgeber.

[…]

3.2.3. § 68 ASVG lautet auszugsweise:

Verjährung der Beiträge

§ 68. (1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (§ 36) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.[…]

3.2.4. § 113 ASVG idF BGBl. I Nr. 31/2007 lautet:

Beitragszuschläge

§ 113. (1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.

[…]

3.2.5. § 1 AÜG lautet auszugsweise:

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung von Arbeitskräften, die zur Arbeitsleistung an Dritte überlassen werden.

[…]

(3) Ausgenommen vom Geltungsbereich der §§ 10 bis 16a dieses Bundesgesetzes ist die Überlassung von Arbeitskräften zwischen inländischen Unternehmen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

[…]

3. die Überlassung von Arbeitskräften innerhalb einer Arbeitsgemeinschaft oder bei der betrieblichen Zusammenarbeit

a) zur Erfüllung gemeinsam übernommener Aufträge oder

b) zum Zwecke des Erfahrungsaustausches, der Forschung und Entwicklung, der Ausbildung, der Betriebsberatung oder der Überwachung oder

c) in Form einer Kanzlei- oder Praxisgemeinschaft (§ 135 Abs. 2 Z 3 der Gewerbeordnung 1994);

4. die vorübergehende Überlassung von Arbeitskräften zwischen Konzernunternehmen innerhalb eines Konzerns im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, und des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, sofern der Sitz und der Betriebsstandort beider Konzernunternehmen innerhalb des Bundesgebietes liegt und die Überlassung nicht zum Betriebszweck des überlassenden Unternehmens gehört.

[…]

3.2.6. § 5 AÜG lautet auszugsweise:

3.2.6.1. in der Fassung BGBl. Nr. 196/1988:

Arbeitgeberpflichten

§ 5. (1) Die Pflichten des Arbeitgebers, insbesondere im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, werden durch die Überlassung nicht berührt.

[…]

3.2.6.2. in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2012:

Arbeitgeberpflichten

§ 5. (1) Die Pflichten des Arbeitgebers, insbesondere im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, werden durch die Überlassung nicht berührt. Der Beschäftiger hat den Überlasser über die Leistung von Nachtschwerarbeit im Sinne des Art. VII des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981 und von Schwerarbeit im Sinne der §§ 1 bis 3 der Schwerarbeitsverordnung, BGBl. II Nr. 104/2006, zu informieren, damit dieser die Meldeverpflichtungen betreffend Nachtschwerarbeit gemäß Artikel VIII NSchG sowie von Schwerarbeitszeiten gemäß § 5 der Schwerarbeitsverordnung erfüllen kann. Der Überlasser hat die überlassene Arbeitskraft von erstatteten Meldungen schriftlich in Kenntnis zu setzen.

[…]

3.2.7. § 16 AÜG lautet auszugsweise:

Grenzüberschreitende Überlassung

§ 16. (1) Die Überlassung von Arbeitskräften von Österreich in das Ausland ist nur zulässig, wenn eine Verordnung gemäß § 15 Abs. 1 Z 3 besteht oder ausnahmsweise eine Bewilligung gemäß Abs. 2 erteilt wurde.

[…]

3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:

Gegenständlich war einerseits die Frage der Zuordnung der Dienstnehmer zum Betrieb der BF – und damit deren Dienstgebereigenschaft – und andererseits die Frage der Verjährung des Rechts auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen strittig.

3.3.1. Zur Dienstgebereigenschaft der BF:

Die Beschwerde richtete sich im Wesentlichen gegen die Zuordnung von "Mitarbeitern an Gesellschaften für die sie gar nicht gearbeitet haben (sondern nur angemeldet waren)" und monierte, dass die Dienstnehmer nicht "den Gesellschaften, für die sie tatsächlich gearbeitet haben", zugerechnet worden seien (vgl. ON 46/2 f).

Dazu ist Folgendes auszuführen:

Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

Aus dem Blickwinkel des SV-Rechts geht es vor allem darum, sicherzustellen, dass die Dienstgeberpflichten denjenigen treffen, dem die Leistungen des Dienstnehmers wirtschaftlich zugutekommen (vgl. idS auch Schrank in Schrammel, Versicherungs- und Beitragspflicht 30 [33]). Zwei mögliche Umgehungshandlungen – die Indienstnahme durch Mittelspersonen und die Verweisung auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgelts – werden in § 35 Abs. 1 ausdrücklich als für die Bestimmung des sv-rechtlichen Dienstgebers unerheblich erklärt. Insoweit galt daher schon seit der Stammfassung die durch das StrukturanpassungsG 1996, BGBl 1996/201, in § 539a für die Beurteilung von Sachverhalten generell verankerte "wirtschaftliche Betrachtungsweise" (vgl. Julcher in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 35 ASVG, Rz 2).

Im konkreten Fall war davon auszugehen, dass die Leistungen der Dienstnehmer den entsprechenden – diese jeweils anmeldenden – Gesellschaften innerhalb der " XXXX -Firmengruppe" als Dienstgeberinnen auch tatsächlich zugutekamen: Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurden die betreffenden Dienstnehmer nämlich nicht bloß in anderen Gesellschaften eingesetzt, sondern wurde die Verwendung von Dienstnehmern durch andere Gesellschaften der " XXXX -Firmengruppe" vielmehr entsprechend abgerechnet – zunächst intern durch Akontozahlungen, am Jahresende genau in der Bilanz. Damit trat der wirtschaftliche Nutzen aus der Tätigkeit des jeweiligen Dienstnehmers aber unmittelbar bei der den Dienstnehmer anmeldenden Gesellschaft ein und kam die Leistung des Dienstnehmers folglich jener juristischen Person zugute, auf deren Rechnung der Betrieb geführt wurde – wenngleich er auch zur Arbeitsleistung an andere Gesellschaften überlassen wurde (siehe zur Arbeitskräfteüberlassung die Ausführungen unten). Die anmeldende Gesellschaft disponierte auf diese Weise über die Arbeitskraft der Dienstnehmer, indem sie diese an andere Gesellschaften innerhalb der " XXXX -Firmengruppe" überließ und dies entsprechend verrechnete. Schon anhand dieser Vorgangsweise – die Verwendung der Dienstnehmer wurde entsprechend verrechnet – tritt deutlich hervor, dass die betreffenden Dienstnehmer nicht anderen Gesellschaften "zuzurechnen" waren, sondern diesen von der anmeldenden Gesellschaft jeweils im Sinne einer Arbeitskräfteüberlassung überlassen wurden. In der vorliegenden Konstellation war die anmeldende Gesellschaft daher – in einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise – jeweils als Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG anzusehen. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wurde, dass aufgrund des Strafverfahrens die lohnabhängigen Abgaben von den Dienstgebern (gemeint: den anmeldenden Gesellschaften) beglichen worden seien, um in den Genuss strafmildernder Umstände zu gelangen, die von den "vermeintlichen Dienstgebern" geleisteten Lohnabgaben aber an die "faktischen Dienstgeber" weiterverrechnet würden bzw. worden seien (vgl. ON 46/6), vermag dies an deren Dienstgebereigenschaft nichts zu ändern, weil vor dem Hintergrund eines konkreten Beschäftigungsverhältnisses die Dienstgebereigenschaft nicht disponibel ist (vgl. Julcher in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 35 ASVG, Rz 9) und das Zustandekommen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses grundsätzlich von vertraglichen Vereinbarungen, aber auch von einseitigen Erklärungen, wie Anerkenntnis oder Verzicht, unabhängig ist (vgl. VwGH vom 12.11.1991, 89/08/0262), mwN).

Wenn in der Beschwerde im Zusammenhang mit der Zuordnung der Dienstnehmer auf die Bestimmung des § 3 Abs. 3 ASVG verwiesen und dazu ausgeführt wurde, dass daraus zu folgern sei, "dass das ASVG grundsätzlich die Möglichkeit kennt, dass als Dienstgeber eine andere Person gilt, als die bei der ein Arbeitnehmer gs. gemeldet ist" (vgl. OZ 46/5), ist dem zu entgegnen, dass gemäß § 3 Abs. 3 vorletzter Satz ASVG als im Inland beschäftigt auch Personen gelten, die gemäß § 16 AÜG bei einem inländischen Betrieb beschäftigt werden. Daraus ist für den Standpunkt der BF allerdings nichts gewonnen, weil sich § 16 AÜG ausschließlich auf den – hier nicht vorliegenden – Fall von grenzüberschreitender Überlassung bezieht. Soweit hierzu in der Beschwerde ausgeführt wurde, dass "dennoch nach dem Gleichbehandlungsprinzip der wahre Dienstgeber und somit der tatsächliche Beitragsschuldner als Beschäftiger einer Person, für Beitragsforderungen festgestellt werden" müsse (vgl. ON 46/5), ist darauf hinzuweisen, dass zwar § 35 Abs. 2 letzter Satz ASVG normiert, dass bei den im § 3 Abs. 3 vorletzter Satz genannten Personen der Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 3 AÜG als Dienstgeber gilt. Wie bereits erwähnt, betrifft die verwiesene Norm des § 16 AÜG allerdings nur Fälle mit Auslandsbezug. Auch der Verweis auf das (gemeint wohl: unionsrechtliche) Gleichbehandlungsgebot verweist sich als verfehlt: Die Dienstgeberfiktion des § 35 Abs. 2 letzter Satz ASVG ist unter Berücksichtigung der europarechtlichen Regelungen auszulegen. Hat nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedsstaates der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse Rechtswirkungen, so berücksichtigt dieser Mitgliedsstaat die in einem anderen Mitgliedsstaat eingetretenen entsprechenden Sachverhalte oder Ereignisse, als ob sie im eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären (Art. 5 lit. b VO [EG] 883/2004). Durch dynamische Verweisung wird § 16 AÜG Inhalt des § 3 Abs. 3 vorletzter Satz und somit eine sozialversicherungsrechtliche Norm. Da bei einer Arbeitskräfteüberlassung in Österreich der Beschäftiger nicht als Dienstgeber gilt, darf dieser Sachverhalt nicht anders bewertet werden, wenn eine Arbeitskräfteüberlassung aus einem Mitgliedsstaat der VO (EG) 883/2004 erfolgt. Die Dienstgeberfiktion des Abs. 2 letzter Satz ist demnach so auszulegen, dass nur bei einer Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich von einem Drittstaat, der nicht Mitgliedsstaat der VO (EG) 883/2004 ist, der Beschäftiger als Dienstgeber gilt (vgl. Blume in Sonntag, ASVG, § 35, Rz 37b). Ein Anwendungsfall des unionsrechtlichen Gleichbehandlungsprinzips – gar einhergehend mit der von der BF begehrten Rechtsfolge, dass auch in Fällen ohne Auslandbezug der Beschäftiger als Dienstgeber gälte – war im gegenständlichen Verfahren sohin nicht zu erblicken.

Da eine Überlassung von Dienstnehmern aus dem Ausland fallbezogen zweifellos nicht vorlag, kommt der Rechtsfrage, ob eine Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des AÜG vorlag oder die betreffenden Beschäftigungsverhältnisse davon ausgenommen waren, keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu: Selbst wenn man von einer den Bestimmungen des AÜG unterliegenden Arbeitskräfteüberlassung ausginge, würden gemäß § 5 AÜG die Pflichten des Arbeitgebers, insbesondere im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, durch die Überlassung nicht berührt. Im Rahmen der vorübergehenden Überlassung von Arbeitnehmern an Dritte (iSd Leiharbeitsverhältnisses) bleiben die grundlegenden Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen verleihendem Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufrecht. Der "Entleiher" darf nur ihm delegierte, fremde Rechte ausüben. Der Verleiher ist in der Regel auch der sv-rechtliche Dienstgeber des Leiharbeitnehmers (vgl. Julcher in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 35 ASVG, Rz 34, mit Nachweisen aus der Judikatur). Ein unmittelbares Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 zum Beschäftiger (Entleiher) als Dienstgeber im Sinne des § 35 ist dann anzunehmen, wenn diesem aufgrund eigener Rechtsbeziehungen mit dem Dienstnehmer ein unmittelbarer (und nicht bloß vom Verleiher abgeleiteter) Rechtsanspruch auf die Arbeitsleistung zusteht (vgl. Julcher in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 35 ASVG, Rz 35, mwN). Dass anderen Gesellschaften der " XXXX -Firmengruppe" – aufgrund eigener Rechtsbeziehungen mit den Dienstnehmern – ein unmittelbarer Rechtsanspruch auf die Arbeitsleistung der Dienstnehmer zugestanden wäre, wurde von der BF weder behauptet, noch ist dies im Verfahren sonst hervorgekommen; so wurde in der Beschwerdeschrift stets nur auf die "tatsächliche" Arbeit bzw. Beschäftigung der Dienstnehmer hingewiesen (vgl. ON 46/3 f) und moniert, dass andere Gesellschaften "faktisch" Dienstgeber gewesen seien (vgl. ON 46/6). Vor diesem Hintergrund kann es auf sich beruhen, ob die Vorgangsweise innerhalb der " XXXX -Firmengruppe" als "Konzernüberlassung" (oder Überlassung innerhalb einer Arbeitsgemeinschaft) zu qualifizieren wären. Gemäß § 1 Abs. 3 Z 3 bzw. Z 4 AÜG wäre die Überlassung von Arbeitskräften zwischen inländischen Unternehmen zwar vom Geltungsbereich der §§ 10 bis 16a dieses Bundesgesetzes ausgenommen, wenn die normierten Voraussetzungen vorliegen; dies würde in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht jedoch nichts an der Dienstgebereigenschaft des Überlassers ändern (zumal § 5 Abs. 1 AÜG in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 24/2011 nicht von der Ausnahme berührt würde und selbst ohne Anwendung dieser Bestimmung – nach Maßgabe der oben dargestellten allgemeinen Grundsätze der Arbeitskräfteüberlassung– nichts anderes gelten würde). In diesem Sinne wurde auch durch die Novelle BGBl. I Nr. 8/2019 dem Abs. 2 des § 35 ASVG der folgende letzte Satz angefügt: "Bei der Überlassung von Arbeitskräften innerhalb eines Zusammenschlusses rechtlich selbständiger Unternehmen unter einheitlicher Leitung insbesondere zur Übernahme einer Organfunktion gilt der/die Beschäftiger/in nicht als Dienstgeber/in; dies gilt sinngemäß auch für Körperschaften des öffentlichen Rechts." Dass diese Bestimmung gegenständlich zeitraumbezogen nicht zur Anwendung gelangt, vermag am Ergebnis nichts zu ändern, zumal es sich nach den Gesetzesmaterialien (vgl. AB 414 BlgNR 26. GP 1) hierbei ohnehin nur um eine Klarstellung "entsprechend dem § 5 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes" handeln sollte (vgl. Julcher in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 35, Rz 35).

Zuletzt hält das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang noch fest, dass die BF zu keinem Zeitpunkt im (Beschwerde-)Verfahren dargetan hat, welcher Dienstnehmer nun konkret einem "falschen" Dienstgeber zugeordnet worden sei. So wurde auch in der Beschwerdeschrift lediglich auf "Auszüge der 'Personalkennzahlen'" Bezug genommen, aus denen sich "genau erkennen" lasse, "wieviele Mitarbeiter pro Firma offenbar falsch angemeldet waren" (vgl. ON 46/6). Die vorgelegten – im Übrigen ausschließlich das Jahr 2015, d.h. einen Zeitpunkt außerhalb des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes betreffenden – Aufstellungen von Personalkennzahlen (vgl. ON 45/13 ff) beziehen sich nicht auf konkrete Dienstnehmer, sondern werden darin etwa bloß zahlenmäßig "Aktive Dienstnehmer" angeführt. Eine substantiierte Bestreitung der Zuordnung einzelner Dienstnehmer zur BF ist damit nicht erfolgt, wobei hier auch zu betonen ist, dass Beschäftigungsverhältnisse immer nur in Bezug auf eine andere Person, nämlich den Dienstgeber, zu prüfen sind (vgl. etwa VwGH vom 15.7.2013, 2011/08/0151), weshalb der gänzlich pauschalen Behauptung, nicht näher genannte Dienstnehmer seien einem (ungenannten) anderen Dienstgeber zuzuordnen, von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes nicht beizutreten war. Dies gilt gerade vor dem Hintergrund, dass die Dienstgebereigenschaft der den Dienstnehmer jeweils anmeldenden Gesellschaft aufgrund der innerhalb der " XXXX -Firmengruppe" gewählten – einer Arbeitskräfteüberlassung gleichkommenden – Vorgangsweise anzunehmen war (siehe dazu die Ausführungen oben). Hinzu tritt, dass die BF – die im Beschwerdeverfahren von jedweden konkreten Angaben zur Zuordnung der Dienstnehmer Abstand nahm – diesbezüglich auch keinerlei Beweisanbote unterbreitete. Es wird nicht übersehen, dass das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der vorliegenden Sache auf Grund der Beschwerde in seiner rechtlichen Beurteilung an das Beschwerdevorbringen der BF nicht gebunden ist und es seiner Entscheidung sämtliche aktenkundigen bzw. im Beschwerdeverfahren hervorgekommenen Sachverhaltselemente zugrunde legen darf und muss (vgl. VwGH vom 3.2.2022, Ra 2021/09/0230, Rz 18, mit Hinweis auf VwGH vom 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Auf Grundlage des Akteninhaltes und des erstatteten Beschwerdevorbringens war eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, was die Dienstgebereigenschaft der BF anbelangt, aber nicht zu erblicken.

Die belangte Behörde ist daher im Hinblick auf die nachverrechneten Dienstnehmer zu Recht von der Dienstgebereigenschaft der BF ausgegangen.

3.3.2. Zur Verjährung des Rechts auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen:

Zum Einwand der Verjährung wurde in der Beschwerde im Wesentlichen vorgebracht, dass eine gesetzliche Grundlage für das Tätigwerden von Organen des Finanzamtes als Organ des Sozialversicherungsträgers zum Zeitpunkt des Prüfungsauftrages im ASVG und auch in der BAO gefehlt habe und auch keine Ermächtigung zur Durchführung der Prüfung vorgelegen sei. Als Ergebnis sei festzuhalten, dass es "keinen Prüfungsauftrag über die Sozialversicherungsprüfung" gegeben habe, obwohl dieser auf Grund der Anwendbarkeit der BAO im ASVG-Verfahren erforderlich gewesen wäre. Der Prüfer sei als Organ des Finanzamtes XXXX tätig geworden und nicht als Organ des Sozialversicherungsträgers. Die Ermittlungen seien somit von einem unzuständigen Organ durchgeführt worden. Damit greife die einschlägige Bestimmung des § 68 ASVG. Die Übermittlung des Prüfberichtes der OÖGKK vom 16.2.2016 sei nicht als eine "zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme", welche den Eintritt der Verjährung hemmen könnte, zu bewerten. Am 21.3.2016 sei ein Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung der Abgaben für den Zeitraum von 1.1.2011 bis 31.12.2014 gestellt worden. Mangels entsprechend rechtlich relevanter Maßnahmen im Sinne des § 68 Abs. 1 ASVG trete die Hemmung der Verjährung daher mit Antragstellung am 21.3.2016 ein. Die Festsetzung der Beiträge sowie der diesbezüglichen Verzugszinsen für das Jahr 2010 sei jedenfalls verjährt.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

Gemäß § 68 Abs. 1 ASVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (§ 36) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen.

Im konkreten Fall ging die belangte Behörde davon aus, dass sich die Verjährungsfrist gemäß § 68 Abs. 1 dritter Satz ASVG auf fünf Jahre verlängert hat. Die BF trat dieser Beurteilung im Beschwerdeverfahren nicht entgegen. Für das Bundesverwaltungsgericht liegt es schon aufgrund der festgestellten Geschäftsgebarung der " XXXX -Firmengruppe" (vgl. Punkt II.1.2.3.), auch vor dem Hintergrund der – den hier verfahrensgegenständlichen Lebenssachverhalt betreffenden – strafrechtlichen Verurteilung der BF (Verbandsverantwortlichkeit), auf der Hand, dass eine Meldepflichtverletzung im Sinne des § 68 Abs. 1 dritter Satz ASVG vorliegt und sich folglich die Verjährungsfrist auf fünf Jahre verlängert hat.

Das Beschwerdevorbringen zur Feststellungsverjährung erweist sich nicht als stichhaltig: Wenn die BF vermeint, dass es "keinen Prüfungsauftrag über die Sozialversicherungsprüfung" gegeben habe, ist sie auf den aktenkundigen Bescheid des Finanzamtes XXXX über einen Prüfungsauftrag ab dem 9.1.2015 (Lohnsteuer-, Sozialversicherungs- und Kommunalsteuerprüfung) mit Prüfzeitraum von 1.1.2011 bis 31.12.2014 hinzuweisen. Soweit der Einwand der BF allerdings dahin geht, dass das Finanzamt in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage oder Ermächtigung schon prinzipiell nicht für die Sozialversicherungsprüfung zuständig gewesen sei, ist – wie die belangte Behörde bereits in ihrer Stellungnahme im Zuge der Aktenvorlage zutreffend erkannt hat –, festzuhalten, dass das Prüfungsorgan des Finanzamtes gemäß § 86 Abs. 1 dritter Satz EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 124/2003 bei der Durchführung der Sozialversicherungsprüfung als Organ des sachlich und örtlich zuständigen Krankenversicherungsträgers (§ 23 Abs. 1 und § 41a Abs. 2 ASVG) tätig ist. Spiegelbildlich war bereits in § 360 Abs. 7 ASVG idF BGBl. I Nr. 62/2010 ausdrücklich festgehalten, dass die Abgabenbehörden und ihre Organe nach Maßgabe der Bestimmungen des (damaligen; Anm.) Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes – AVOG, BGBl. Nr. 18/1975, in ihrem Wirkungsbereich an der Vollziehung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen mitzuwirken haben und – soweit Organe der Abgabenbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes setzen –, ihr Handeln dem zuständigen Krankenversicherungsträger zuzurechnen ist. Der Einwand der BF, dass die Sozialversicherungsprüfung von einem unzuständigen Organ durchgeführt worden wäre, geht damit ins Leere.

Gemäß § 68 Abs. 1 letzter Satz ASVG ist die Verjährung gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist. Wie die BF in der Beschwerde selbst einräumte, wurde am 21.3.2016 ein Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung der Abgaben für den Zeitraum von 1.1.2011 bis 31.12.2014 bei der (damaligen) OÖGKK gestellt. Sobald aber ein (hier: durch diesen Bescheidantrag eingeleitetes) Verwaltungsverfahren betreffend die strittigen Beiträge oder die Pflichtversicherung anhängig ist, wird die Verjährung – wie sich aus § 68 Abs. 1 letzter Satz ASVG ergibt – jedenfalls gehemmt (vgl. VwGH vom 11.12.2013, 2012/08/0287). Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum (die Beitragsnachverrechnung bezieht sich ausschließlich auf den Zeitraum von 1.4.2011 bis 31.12.2014) konnte daher bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides mit dessen Zustellung am 17.6.2022 nicht verjähren.

3.3.3. Ergebnis:

Da die BF als Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG zu qualifizieren war, schuldet sie gemäß § 58 Abs. 2 ASVG die auf die Versicherten und die Dienstgeberin entfallenden Beiträge. Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen ist auch nicht verjährt.

Die Voraussetzungen der Beitragsnachverrechnung liegen somit dem Grunde nach vor.

Zur Höhe der Beitragsnachverrechnung ist festzuhalten, dass sich die von der Behörde herangezogenen Beitragsgrundlagen und nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zur betrieblichen Vorsorge unmittelbar aus den Prüfungsunterlagen ergeben (vgl. dazu die Ausführungen in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.4.). Die Höhe der Beitragsnachverrechnung blieb im Beschwerdeverfahren unbestritten.

Die belangte Behörde hat der BF die aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zur betrieblichen Vorsorge daher zu Recht in der festgestellten Höhe nachverrechnet.

Zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages ist Folgendes auszuführen:

Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG idF BGBl. I Nr. 31/2007 (zur zeitraumbezogenen Anwendung dieser Bestimmung vgl. § 689 Abs. 8 ASVG) können den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn das Entgelt nicht oder verspätet wurde (Z 3) oder wenn ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde (Z 4). Gemäß Abs. 3 letzter Satz leg. cit. darf der Beitragszuschlag die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.

Die BF meldete dem zuständigen Krankenversicherungsträger die Entgelte der nachverrechneten Dienstnehmer nicht bzw. meldete ein zu niedriges Entgelt. Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages durch die belangte Behörde erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht. Einwände gegen die Höhe des Beitragszuschlages wurden im Verfahren nicht erhoben, wobei dieser ohnehin lediglich im gesetzlichen Mindestausmaß, nämlich in Höhe der Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG, die ohne Vorschreibung eines Beitragszuschlages für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären, vorgeschrieben wurde.

Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wurde sohin – im Ergebnis – nicht aufgezeigt.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

3.4. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH vom 10.8.2000, 2000/07/0083, und vom 14.5.2003, 2000/08/0072). Der Gerichtshof hat darüber hinaus bekräftigt, dass die systematische Durchführung mündlicher Verhandlungen die notwendige Sorgfalt bei der Erledigung dort beeinträchtigten kann, wo es – wie etwa in Sozialversicherungssachen – allgemein um eher technische Fragen geht, die in einem schriftlichen Verfahren besser gelöst werden können (vgl. das Urteil vom 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Zl. 56.422/09); (vgl. VwGH vom 3.11.2015, 2013/08/0153).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.

Es konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu den entscheidungsrelevanten Fragen, insbesondere zur Dienstgebereigenschaft und zur Feststellungsverjährung besteht bereits eine umfassende und einheitliche – auszugsweise auch zitierte – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der die gegenständliche Entscheidung auch nicht abweicht. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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