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§ 5 V-BMGF-BGBl II 2006/104

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Meldung der Schwerarbeitszeiten

§ 5.

(1) Die DienstgeberInnen haben dem Träger der Krankenversicherung ab dem 1. Jänner 2007 folgende Daten der bei ihnen beschäftigten männlichen Versicherten, die bereits das 40. Lebensjahr vollendet haben, und weiblichen Versicherten, die bereits das 35. Lebensjahr vollendet haben, gesondert zu melden:

  1. 1. alle im § 1 Abs. 1 genannten Tätigkeiten, die auf das Vorliegen von Schwerarbeit schließen lassen,
  2. 2. die Namen und Versicherungsnummern jener Personen, die Tätigkeiten nach Z 1 verrichten, und
  3. 3. die Dauer der Tätigkeiten nach Z 1.

(2) Die Bauarbeiter‑Urlaubs- und Abfertigungskasse hat alle Tätigkeiten, für die im § 1 Abs. 2 genannte Zuschläge zu entrichten sind, unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 an den Dachverband der Sozialversicherungsträger zu melden.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2019

Gesetzesnummer

20004642

Dokumentnummer

NOR40219918