AlVG §10 Abs3
AlVG §38
AlVG §9
B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:L503.2257773.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag.a FRANK-LUGER und Mag. SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS Salzburg vom 25.05.2022 zur Versicherungsnummer XXXX , nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 19.07.2022, GZ: XXXX , und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.02.2023, zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass gemäß § 10 Abs 3 AlVG Nachsicht in der Dauer von zwei Wochen gewährt wird.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Mit Schreiben vom 15.4.2022 übermittelte das AMS dem nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“), einem Bezieher von Notstandshilfe, per eAMS ein Stellenangebot der Firma S. GmbH und forderte ihn zur umgehenden Bewerbung laut Inserat und zur Rückmeldung an das AMS binnen acht Tagen auf. Das Stellenangebot betrifft eine Stelle als Mitarbeiter für Backoffice Auftragsabwicklung im Bereich Vertrieb, Mindestentgelt 2.200,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung, Bereitschaft zur Überzahlung. Die Firma S. GmbH sei eines der führenden österreichischen Unternehmen im B2B Vertrieb innovativer Produkte aus den Bereichen Elektrotechnik, Netzwerktechnik, Gebäude, Anlagen, Elektromobilität und Beleuchtung. Abschließend wurde im Stellenangebot wie folgt ausgeführt: „Über Ihre aussagekräftige Bewerbung mit Bild freut sich: Hr. XXXX Salzburg“.
2. Am 21.4.2022 teilte der BF dem AMS per eAMS mit, dass er sich auf die Stelle beworben habe.
3. Am 26.4.2022 teilte die Firma S. GmbH dem AMS auf Nachfragen mit, dass sich der BF bis dato nicht beworben habe.
4. Mit Parteiengehör vom 27.4.2022 teilte das AMS dem BF mit, dass er sich laut Auskunft des Dienstgebers nicht beworben habe. Der BF könne dazu bis 19.5.2022 schriftlich Stellung nehmen. Dieses – dem BF an seine Meldeadresse per Einschreiben übermittelte – Schreiben wurde dem AMS am 17.5.2022 als nicht behoben retourniert.
5. Mit Bescheid vom 25.5.2022 sprach das AMS aus, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 AlVG im Zeitraum vom 26.4.2022 bis zum 20.6.2022 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, der BF habe das Arbeitsangebot bei der Firma S. GmbH vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
6. Mit Schreiben vom 30.5.2022 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 25.5.2022. In seiner Beschwerde führte der BF aus, er benutze das eAMS-Konto und beantworte alle ihm zugewiesenen Stellen; so habe er auch ausdrücklich bei der Firma S. im eAMS-Konto vermerkt, dass er sich beworben habe. Er habe dort am 19.4.2022 wegen einer persönlichen Vorstellung angerufen und man habe ihm gesagt, dass er eine schriftliche Bewerbung schicken soll und dann eine Nachricht erhalten werde. Das habe er auch gemacht, und zwar mit einem „normalen Postkuvert“. Er habe gerade mit Herrn H. telefoniert und habe ihm dieser gesagt, dass er keine schriftliche Bewerbung bekommen habe, die letzten 14 Tage bestimmt nicht. Dann habe ihn der BF darauf aufmerksam gemacht, dass die Bewerbung vor ca. 6 Wochen abgeschickt worden sei und habe Herr H. gesagt, dass er auch die letzten 6 Wochen zurück keine schriftliche Bewerbung des BF bekommen habe.
Er habe keinen Beweis, dass er die Bewerbung abgeschickt habe, denn per Einschreiben „mache man das nicht“. Er beantrage die Aufhebung der Sperre, weil von seiner Seite sicher keine Böswilligkeit oder Desinteresse vorliegen würden.
7. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 19.7.2022 wies das AMS die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 25.5.2022 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab.
Dabei stellte das AMS fest, dass der BF seine letzte Anwartschaft auf Arbeitslosengeld am 19.12.2013 erfüllt habe. Seither sei er durchgehend, nur unterbrochen durch mehrere Krankengeldbezüge, arbeitslos gewesen. Er sei zuletzt am 18.12.2013 beschäftigt gewesen; ab 14.10.2014 beziehe er Notstandshilfe. Er habe eine abgeschlossene Berufsausbildung als Industriekaufmann und sei einige Jahre selbständig erwerbstätig gewesen.
Am 15.4.2022 sei dem BF der Stellenvorschlag als Backoffice-Mitarbeiter bei der Firma S. GmbH übermittelt worden. Er sollte sich laut Vermittlungsvorschlag schriftlich (mit Bild) bewerben. Über das eAMS-Konto habe er dem AMS am 21.4.2022 mitgeteilt, dass er sich bei der Firma S. beworben haben und mit einer Entscheidung bis zum 5.5.2022 zu rechnen sei. Am 26.4.2022 habe das AMS die Rückmeldung vom Dienstgeber erhalten, dass der BF sich bisher nicht beworben hätte. Daraufhin sei dem BF mit Schreiben vom 27.4.2022 bekannt gegeben worden, dass der Dienstgeber dem AMS gemeldet habe, dass er bisher keine Bewerbung vom BF erhalten hat und dass der BF diesbezüglich bis spätestens zum 19.5.2022 eine schriftliche Stellungnahme abgeben bzw. seinen Bewerbungsnachweis übermitteln solle. Der BF habe dazu keine Stellungnahme abgegeben und keinen Nachweis vorgelegt, weshalb am 25.5.2022 der gegenständliche Bescheid erlassen worden sei. Bis zum Zeitpunkt der Beschwerdevorentscheidung liege laut Abfrage beim Dachverband keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung vor.
Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das AMS aus, die Feststellungen würden auf dem Akteninhalt beruhen. Wenn der BF angebe, dass er die Bewerbung abgeschickt habe, der Dienstgeber aber versichere, dass keine Bewerbung eingelangt sei, müsse der BF dem AMS die behauptete Bewerbung auch nachweisen. Das habe er aber nicht gemacht und angegeben, dass er die Bewerbung mit normaler Post aufgegeben habe und daher keinen Nachweis besitze. Daher werde diese Behauptung als Schutzbehauptung gewertet.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung stellte das AMS zunächst eingehend die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sowie die ständige Rechtsprechung des VwGH zum Vereitelungstatbestand dar. Sodann wies das AMS insbesondere darauf hin, dass der BF keine Einwendungen gegen die vermittelte Beschäftigung als Backoffice-Mitarbeiter bei der Firma S. vorgebracht habe und das AMS kann auch keine Umstände feststellen könne, die die Zumutbarkeit dieser zugewiesenen Beschäftigung beeinträchtigen würden; sie entspreche auch seiner Berufsausbildung. Das Versäumnis einer (nachgewiesenen) Bewerbung begründe ein auf das Nichtzustandekommen eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses gerichtetes Verhalten. Es sei davon auszugehen, dass der BF sich nicht beworben habe. Damit liege der Tatbestand der Arbeitsvereitelung im Sinne von § 10 Abs 1 AlVG vor. Umstände, wie z. B. eine nachträgliche, die Arbeitslosigkeit ausschießende Arbeitsaufnahme innerhalb angemessener Frist, die geeignet gewesen wären, eine Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug der Notstandshilfe wegen Vorliegens eines berücksichtigungswürdigen Falles zu rechtfertigen, würden im Übrigen nicht vorliegen.
8. Mit Schreiben vom 29.7.2022 stellte der BF fristgerecht einen (nicht weiter begründeten) Vorlageantrag und beantragte die Durchführung einer Verhandlung.
9. Am 2.8.2022 legte das AMS den Akt dem BVwG vor.
10. Am 15.2.2023 führte das BVwG in der Sache des BF eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
11. Am 17.2.2023 legte der BF dem BVwG medizinische Unterlagen aus den Jahren 2012 und 2013 vor (Z. n. Implantation einer Hüft-TP rechts aufgrund sekundärer Coxarthrose nach Oberschenkel- und Schenkelhalsfraktur; Z.n. Hüftendoprothese rechts, beginnende Coxarthrose links; hochgradig schmerzhaftes Hüftgelenk rechts bei Z. n. Hüft-TEP-Implantation rechts 4/2012 [Landeskrankenhaus Salzburg], Z.n. Korrekturosteotomie rechts Femur 1989 [TU München]).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Am 15.4.2022 übermittelte das AMS dem BF per eAMS ein Stellenangebot der Firma S. GmbH als Mitarbeiter für Backoffice Auftragsabwicklung im Bereich Vertrieb (Mindestentgelt 2.200,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung, Bereitschaft zur Überzahlung) und forderte ihn zur umgehenden Bewerbung laut Inserat und zur Rückmeldung an das AMS binnen acht Tagen auf. Abschließend wurde im Stellenangebot wie folgt ausgeführt: „Über Ihre aussagekräftige Bewerbung mit Bild freut sich: Hr. XXXX Salzburg“.
1.2. Am 19.4.2022 kontaktierte der BF die Firma S. telefonisch und fragte, ob er sich persönlich vorstellen könne; ihm wurde mitgeteilt, dass es notwendig sei, vorweg eine schriftliche Bewerbung zu übermitteln. Am 21.4.2022 teilte der BF dem AMS per eAMS mit, er habe sich auf die Stelle beworben und es werde seitens des Dienstgebers eine Entscheidung bis zum 5.5.2022 ergehen, wobei der BF dieses Datum nicht aufgrund einer Angabe des Dienstgebers, sondern aufgrund eigener Erfahrungen und der bloßen Erforderlichkeit der Angabe eines Datums bekannt gab.
1.3. Nicht festgestellt werden kann, dass der BF – wie von ihm im Verfahren behauptet – per Post ein Bewerbungsschreiben an die Firma S. übermittelt hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der BF dem Stellenangebot nicht die erforderliche Aufmerksamkeit geschenkt und somit auf die Übermittlung einer schriftlichen Bewerbung vergessen hat. Mit ein Grund war hierfür auch der angeschlagene Gesundheitszustand des BF, über den sich der BF mehr Gedanken machte als über andere Belange.
1.4. Der BF fragte sodann jedenfalls auch nicht weiter bei der Firma S. nach dem Stand seiner (angeblichen) Bewerbung nach. Erst am 30.5.2022 – nachdem er den Bescheid des AMS vom 25.5.2022 betreffend Bezugssperre erhalten hatte und eine Beschwerde dagegen verfasste – kontaktierte er die Firma S., wobei ihm von der Firma S. mitgeteilt wurde, dass im Rahmen einer eingehenden Prüfung keine Bewerbung habe aufgefunden werden können.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS sowie durch die Beschwerdeverhandlung vom 15.2.2023, in der dem BF ausführlich Gelegenheit gegeben wurde, seine Sicht der Dinge zu schildern.
2.2. Die unter Punkt 1.1. und 1.2. getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar aus dem Stellenangebot bzw. den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung hervor. Ebenso hat der BF in der Beschwerdeverhandlung selbst angegeben, dass er zunächst auch nicht weiter bei der Firma S. nach dem Stand seiner (angeblichen) Bewerbung nachfragte, sondern erst am 30.5.2022 – nachdem er den Bescheid betreffend Bezugssperre erhalten hatte und eine Beschwerde dagegen verfasste – die Firma S. kontaktierte (Punkt 1.4.).
2.3. Strittig ist der Sachverhalt lediglich insofern (Punkt 1.3.), als der BF vorbringt, er habe seine Bewerbung postalisch übermittelt, wohingegen das AMS aus dem Umstand, dass laut Angaben des Dienstgebers keine Bewerbung eingelangt sei, schließt, dass der BF eine solche nicht übermittelt hat. Hierzu ist Folgendes auszuführen:
Zunächst ist anzumerken, dass der BF den laut Stellenausschreibung vorgesehenen Bewerbungsweg „Über Ihre aussagekräftige Bewerbung mit Bild freut sich: Hr. XXXX Salzburg“ anfangs insofern nicht eingehalten hat, als er offensichtlich eine – im Stellenangebot der Firma S. gar nicht angeführte – Telefonnummer der Firma S. ausfindig gemacht und seinen Angaben zufolge (erst) nachdem ihm auf seine Frage, ob er persönlich vorbeikommen könne, mitgeteilt wurde, dass eine schriftliche Bewerbung notwendig sei, eine solche Bewerbung per Post übermittelt hat. Dieser Aspekt gibt per se freilich noch keine Hinweise auf die Frage, ob der BF tatsächlich eine Bewerbung übermittelt hat; der BF gab in der Beschwerdeverhandlung im Übrigen an, er habe vor allem aus datenschutzrechtlichen Gründen – wegen seiner Krankengeschichte – keine Übermittelung seines Lebenslaufs per E-Mail durchführen wollen.
Zudem berechtigt allein der Umstand, dass der BF keinerlei Beweismittel über seine angebliche Bewerbung vorzulegen vermag – wenngleich dem BF als langjährigem Bezieher von Notstandshilfe das Erfordernis der Belegbarkeit seiner Bewerbungen klar gewesen sein musste -, noch nicht zwingend zum Schluss, dass er keine Bewerbung übermittelt hat. Nach dem persönlichen Eindruck, den der BF in der Beschwerdeverhandlung hinterließ, kann diesem auch nicht der Vorwurf gemacht werden, er hätte ganz bewusst eine Bewerbung auf die konkrete Stelle bei der Firma S. – aus welchen Gründen auch immer – unterlassen. Allerdings entstand der Eindruck, dass der BF die erforderliche Aufmerksamkeit wohl nicht allfälligen Bewerbungen gewidmet hat, sondern gedanklich vielfach mit seinem angeschlagenen Gesundheitszustand beschäftigt war (arg. etwa der BF in der Beschwerdeverhandlung S. 7 auf Befragen zur vorherigen Bezugssperre im Jahr 2020: „Richter: Haben Sie damals Beschwerde erhoben? BF: Nein, ich habe mich um meine Gesundheit gekümmert. 2022 habe ich wieder 2 Operationen gehabt. … Richter: Wenn die erste Sperre zu Unrecht verhängt wurde, warum haben Sie dann nichts gegen die Sperre unternommen? BF: Ich hatte meinen Kopf woanders“). In dieses Bild fügt sich weiters auch der Umstand, dass der BF in der Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsschrift S. 4) angab, er habe dem BVwG im Vorfeld der Beschwerdeverhandlung Dokumente über seinen Gesundheitszustand übermittelt, obwohl derartige Dokumente zuvor beim BVwG tatsächlich nie eingelangt waren (sondern erst auf Aufforderung nachträglich übermittelt wurden). Ebenso fügt sich in dieses Bild, dass der BF in der Beschwerdeverhandlung selbst einräumte, dass er bei der Firma S. nach der angeblichen postalischen Übermittlung seiner Bewerbung am 21.4.2022 (eine Entscheidung des Dienstgebers hatte der BF eigenen Angaben zufolge bis zum 5.5.2022 erwartet) nicht nach dem Stand seiner (angeblichen) Bewerbung nachfragte, sondern erst am 30.5.2022 – nachdem er den Bescheid betreffend Bezugssperre erhalten hatte und eine Beschwerde dagegen verfasste – die Firma S. kontaktierte („Laienrichterin: Sie haben das Datum 5.5. bekanntgegeben. Haben Sie sich dann darum gekümmert? BF: Ehrlich gesagt, nein. Ich möchte nur anmerken, dass ich massive gesundheitliche Probleme habe“ - Verhandlungsschrift S. 6). Aus diesen Angaben ist doch deutlich abzuleiten, dass der BF der Stelle keine besondere Aufmerksamkeit geschenkt haben kann, wäre ansonsten doch zu erwarten gewesen, dass er bei der Firma S. – sollte er tatsächlich eine Bewerbung übermittelt haben - nach dem Stand dieser Bewerbung gefragt hätte.
Insgesamt gelangt der erkennende Senat zur Überzeugung, dass der BF aller Wahrscheinlichkeit nach dem Stellenangebot der Firma S. nicht die erforderliche Aufmerksamkeit geschenkt und somit auf die Übermittlung einer schriftlichen Bewerbung schlicht vergessen hat, wobei mit ein Grund hierfür auch der angeschlagene Gesundheitszustand des BF war, über den sich der BF mehr Gedanken machte als über andere Belange.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde mit einer Maßgabe
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gemäß § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).
3.3. Zum Ausspruch des Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 26.4.2022 bis zum 20.6.2022 gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 AlVG:
3.3.1. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten:
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) - (8) (...)
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, …
2. (...)
3. (...)
4. (...)
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) (...)
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) (...)
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
3.3.2. Einschlägige, allgemeine Rechtsprechung:
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH vom 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039; vom 4.9.2013, Zl. 2011/08/0200, vom 1.6.2017, Zl. Ra 2016/08/0120).
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.
Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH vom 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017, vom 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265 und vom 27.8.2019, Zl. Ra 2019/08/0065).
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH vom 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; vom 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 und vom 27.8.2019, Zl. Ra 2019/08/0065). Ein sorgloser Umgang mit Vermittlungsvorschlägen durch eine langjährig arbeitslose und daher jedenfalls mit der Bedeutung von Vermittlungsvorschlägen vertraute Person kann nicht als bloß fahrlässig angesehen werden, wird doch damit - solange der arbeitslosen Person die Fähigkeit zur Selbstorganisation nicht überhaupt abzusprechen ist - offenkundig in Kauf genommen, dass Vermittlungsvorschläge verloren gehen oder vergessen werden und in der Folge kein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt (VwGH vom 14.5.2020, Zl. Ra 2020/08/0008). Allerdings kann in derartigen Fällen die Gewährung von Nachsicht nach § 10 Abs 3 AlVG in Betracht kommen; ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn dieser Bestimmung kann u.a. dann vorliegen, wenn dem Arbeitslosen sein - wenn auch in Bezug auf die Weigerung bzw. Vereitelung vorsätzliches - Verhalten ausnahmsweise aus besonderen Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (VwGH vom 14.5.2020, Zl. Ra 2020/08/0008).
3.3.3. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies:
3.3.3.1. Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs 2 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.
3.3.3.2. Konkret wurde dem BF am 15.4.2022 eine Stelle als Mitarbeiter für Backoffice Auftragsabwicklung bei der Firma S. im Bereich Vertrieb, Mindestentgelt 2.200,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung, Bereitschaft zur Überzahlung, zugewiesen und wurde der BF zur umgehenden Bewerbung laut Stellenangebot aufgefordert. Gegen die Zumutbarkeit der Stelle wurden seitens des BF keine Einwände vorgebracht und sind auch in objektiver Hinsicht – ungeachtet der beim BF vorliegenden gesundheitlichen Probleme - keine Umstände ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit der Stelle sprechen würden.
3.3.3.3. Den getroffenen Feststellungen zufolge hat sich der BF zwar zunächst beim Dienstgeber S. telefonisch erkundigt, ob er sich persönlich vorstellen könne, wobei ihm mitgeteilt wurde, dass es notwendig sei, vorweg eine schriftliche Bewerbung zu übermitteln; allerdings hat der BF in weiterer Folge dem Stellenangebot nicht die erforderliche Aufmerksamkeit geschenkt und somit auf die Übermittlung einer schriftlichen Bewerbung vergessen; mit ein Grund war hierfür auch der angeschlagene Gesundheitszustand des BF, über den sich der BF mehr Gedanken machte als über andere Belange. Der BF fragte sodann auch nicht weiter bei der Firma S. nach dem Stand seiner (angeblichen) Bewerbung nach; erst am 30.5.2022 – nachdem er den Bescheid des AMS vom 25.5.2022 betreffend Bezugssperre erhalten hatte und eine Beschwerde dagegen verfasste – kontaktierte er die Firma S.
In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach ein sorgloser Umgang mit Vermittlungsvorschlägen durch eine langjährig arbeitslose und daher jedenfalls mit der Bedeutung von Vermittlungsvorschlägen vertraute Person nicht als bloß fahrlässig angesehen werden kann, wird doch damit - solange der arbeitslosen Person die Fähigkeit zur Selbstorganisation nicht überhaupt abzusprechen ist - offenkundig in Kauf genommen, dass Vermittlungsvorschläge verloren gehen oder vergessen werden und in der Folge kein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt (VwGH vom 14.5.2020, Zl. Ra 2020/08/0008). Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Umstand, dass der BF – ein langjähriger Bezieher von Notstandshilfe – auf die schriftliche Bewerbung vergessen hat, der Rechtsprechung zufolge als bedingter Vorsatz (dolus eventualis) im Hinblick auf die Vereitelung zu werten ist. Sollte in einem derartigen Fall das Verhalten ausnahmsweise aus besonderen Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden können, so kommt – nur – die Gewährung von Nachsicht in Betracht (vgl. wiederum VwGH vom 14.5.2020, Zl. Ra 2020/08/0008); siehe dazu im Übrigen sogleich unten Punkt 3.3.3.5. Ob das Beschäftigungsverhältnis bei ordnungsgemäßer Bewerbung auch tatsächlich zustande gekommen wäre, spielt für die Frage der Kausalität der Verteilung im Übrigen keine Rolle (vgl. VwGH vom 7.9.2011, Zl. 2008/08/0184; vgl. auch VwGH vom 4.9.2013, Zl. 2013/08/0101).
3.3.3.4. Der BF hat folglich durch seine Untätigkeit eine Vereitelungshandlung im Sinne von § 10 Abs 1 AlVG im Hinblick auf die ihm vom AMS angebotene, zumutbare Stelle als Mitarbeiter im Backoffice bei der Firma S. gesetzt.
Somit wurde der Verlust der Notstandshilfe für die Zeit vom 26.4.2022 bis zum 20.6.2022 gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 AlVG (in der Dauer von acht Wochen, zumal im Fall des BF bereits eine Bezugssperre gemäß § 10 AlVG für die Zeit vom 11.9.2020 bis 22.10.2020 verhängt worden war und er seither keine neue Anwartschaft erworben hat) dem Grunde nach zu Recht ausgesprochen.
3.3.3.5. Was das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd § 10 Abs 3 AlVG anbelangt, so ist zunächst auf die getroffenen Feststellungen zu verweisen, wonach mit ein Grund dafür, dass der BF auf die schriftliche Bewerbung vergessen hat, auch sein angeschlagener Gesundheitszustand war, über den sich der BF mehr Gedanken machte als über andere Belange. Dass der BF an gesundheitlichen Problemen bzw. insbesondere chronischen Schmerzen leidet und sich mehrfachen Operationen unterziehen musste – auch zur Beschwerdeverhandlung erschien er mit Krücken -, hat er nicht nur durch die vorgelegten – wenn auch nicht aktuellen – medizinischen Unterlagen betreffend seine Hüftbeschwerden belegt, sondern folgen die gesundheitlichen Beschwerden des BF auch aus den beim Dachverband gespeicherten Daten, aus denen etwa ersichtlich ist, dass der BF seit Mitte 2021 sechs Mal im Bezug von Krankengeld stand. In dieser Hinsicht ist auf die Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen, wonach ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn von § 10 Abs 3 AlVG u.a. dann vorliegen kann, wenn dem Arbeitslosen sein - wenn auch in Bezug auf die Weigerung bzw. Vereitelung vorsätzliches - Verhalten ausnahmsweise aus besonderen Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (VwGH vom 14.5.2020, Zl. Ra 2020/08/0008, mit Hinweis auf VwGH 20.10.2010, 2007/08/0231). Der – allenfalls geringe – Verschuldensgrad kann also sehr wohl im Rahmen einer Nachsicht Berücksichtigung finden (vgl. Sdoutz/Zechner, AlVG, Rz 289 zu § 10 AlVG). In diesem Sinne hat etwa der VwGH in seinem Erkenntnis vom 14.5.2020, Zl. Ra 2020/08/0008, wie folgt ausgesprochen:
„Im vorliegenden Fall kann es nicht als unvertretbar angesehen werden, dass das Bundesverwaltungsgericht - nach Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung - eine mindere subjektive Vorwerfbarkeit des Verhaltens des Arbeitslosen angenommen und darin einen Nachsichtsgrund im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG gesehen hat. Zwar ist es richtig, dass dauerhaft vorliegende Umstände grundsätzlich keinen solchen Nachsichtsgrund darstellen können, sondern in der Systematik des AlVG schon zuvor bei der Beurteilung der Verfügbarkeit und der Zumutbarkeit von Beschäftigungen zu berücksichtigen wären. Das schließt allerdings nicht aus, bei der Beurteilung eines konkreten Verhaltens die Gesamtsituation des Betroffenen miteinzubeziehen und dabei auch eine längerfristige Perspektive einzunehmen. In diesem Sinn durfte das Bundesverwaltungsgericht die - möglicherweise für seine spätere eigene Erkrankung ursächliche - Belastung des Arbeitslosen durch die Erkrankung seiner Frau in Verbindung mit einer anscheinend bereits zu geringen Pflegegeldeinstufung ebenso berücksichtigen wie den Umstand, dass der Arbeitslose einerseits noch nie eine Vereitelungshandlung gesetzt hatte und andererseits letztlich nach entsprechender Beratung die nötigen Schritte unternommen hat, um - insbesondere durch einen Antrag auf höheres Pflegegeld - potentielle Hindernisse für eine erfolgreiche Arbeitssuche zu beseitigen.“
Im konkreten Fall haben die gesundheitlichen Probleme des BF, wie dargestellt, mit eine Rolle dafür gespielt, dass er auf eine schriftliche Bewerbung bei der Firma S. vergessen hat und liegt insofern eine mindere subjektive Vorwerfbarkeit des Verhaltens des BF vor. Zwar besteht eine rechtskräftige Bezugssperre aus dem Jahr 2020, allerdings hat der Vertreter des AMS in der Beschwerdeverhandlung auf Nachfragen angegeben, dass am Bewerbungsverhalten des BF ansonsten nichts auszusetzen sei; der BF habe zahlreiche Bewerbungen getätigt, wobei zumeist die Rückmeldung der jeweiligen Dienstgeber gekommen sei, dass die Stellen anderweitig vergeben worden seien. Während es - entsprechend der Zielsetzung des gesamten Arbeitslosenversicherungsrechts, den arbeitslos gewordenen Versicherten möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten (vgl. etwa VwGH 1.6.2017, Ra 2016/08/0120) - erforderlich ist, beim Tatbestand der Vereitelung nach § 10 Abs. 1 AlVG einen strengen und allgemein gültigen Maßstab anzulegen, ermöglicht § 10 Abs. 3 AlVG zur Vermeidung unnötiger Härten eine Bedachtnahme auf die persönliche Situation der Betroffenen. Dabei kann auch der Frage Bedeutung zukommen, ob im Einzelfall tatsächlich ein (voller) Anspruchsverlust notwendig ist, um der arbeitslosen Person die Bedeutung ihrer Pflichten nach dem AlVG vor Augen zu führen (VwGH vom 7.9.2020, Zl. Ra 2020/08/0132).
Vor dem Hintergrund, dass die gesundheitlichen Beschwerden des BF mit eine Rolle für das Unterlassen der schriftlichen Bewerbung gespielt haben – in Zusammenschau mit dem Umstand, dass die rechtskräftige Bezugssperre aus dem Jahr 2020 doch eine gewisse Zeit zurückliegt und dass der BF im Übrigen nicht zu beanstandende Bemühungen zur Erlangung einer Beschäftigung gesetzt hat -, erscheint dem erkennenden Senat die Gewährung einer Nachsicht nach § 10 Abs 3 AlVG in der Dauer von zwei Wochen als angemessen. Nach Auffassung des erkennenden Senats wird dem BF auch durch einen bloß teilweisen Anspruchsverlust die Bedeutung seiner Pflichten nach dem AlVG hinreichend vor Augen geführt. Die Gewährung gänzlicher Nachsicht kommt hingegen nicht in Betracht, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem BF sein bedingt vorsätzliches Verhalten in keiner Weise vorgeworfen werden kann, sondern liegt – wie dargestellt – bloß eine mindere subjektive Vorwerfbarkeit seines Verhaltens vor.
3.3.4. Die Beschwerde ist daher spruchgemäß mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass gemäß § 10 Abs 3 AlVG Nachsicht in der Dauer von zwei Wochen gewährt wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust der Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum wegen der Vereitelung der Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AlVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben dargestellte, umfangreiche Judikatur (Punkt 3.3.2.) verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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