BVwG L503 2105769-1

BVwGL503 2105769-18.7.2019

ASVG §410
ASVG §49
ASVG §68
B-VG Art. 133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:L503.2105769.1.00

 

Spruch:

L503 2105769-1/9E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX GmbH, vertreten durch Wals Treuhand Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 17.10.2014, GZ.: XXXX , zu Recht erkannt:

 

A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

 

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Mit Bescheid vom 17.10.2014 sprach die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz "SGKK") aus, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF") verpflichtet sei, die von der SGKK mit Beitragsvorschreibung vom 5.3.2014 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 22.917,06 sowie Verzugszinsen gem. § 59 Abs 1 ASVG in der Höhe von € 5.497,81, sohin einen Gesamtbetrag von € 28.414,87 an die SGKK zu entrichten. Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 30, 33, 34, 35 Abs 1, 44 Abs 1, 45, 49 Abs 1 und 2, 54, 58 Abs 1 und 2 ASVG, § 6 BMSVG ausgesprochen und nehme Bezug auf die Beitragsvorschreibung und den Prüfbericht jeweils vom 5.3.2014, sowie auf die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 25.2.2014, welche jeweils einen integrierten Bestandteil dieses Bescheids darstellen würden.

 

Begründend führte die SGKK eingangs aus, Gegenstand des Unternehmens der BF - einer GmbH - sei die Durchführung von Firmentrainings, Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen, die Abhaltung von Seminaren, die Beteiligung an Gesellschaften und Unternehmungen sowie das Betreiben von Internetplattformen. Im gegenständlichem Fall seien im Zuge der abgeschlossenen GPLA für den Zeitraum 1.1.2009 bis 31.12.2012 im Betrieb der BF Beitragsdifferenzen auf Grund des nachzuberechnenden KfZ-Sachbezugs festgestellt worden.

 

Konkret gehe es um den Kfz-Sachbezug von Herrn G. P. und Frau Mag. S. M.

 

Im Hinblick auf die Prüffeststellungen betreffend G. P. führte die SGKK wie folgt aus:

 

G. P. - er sei Autor und Wirtschaftstrainer - sei bei der BF zum 1.2.2009 als Berater zur Sozialversicherung gemeldet worden; gemäß Geschäftsführeranstellungsvertrag sei er dann per 1.4.2009 als Geschäftsführer angestellt worden, wobei dieser Vertrag erst im Nachhinein, am 1.6.2011, erstellt worden sei. Der Geschäftsführeranstellungsvertrag habe in Punkt VIII. Abs 1 vorgesehen, dass G. P. ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt werde, den G. P. - bis auf Widerruf - privat nutzen dürfe; in Punkt VIII. Abs 2 sei vorgesehen gewesen, dass "die exakte Nutzung" hinsichtlich des PKWs in gesonderten Gesellschafterbeschlüssen festgelegt werde; es sei der GPLA-Prüferin allerdings keine diesbezügliche Niederschrift über einen Beschluss vorgelegt worden.

 

G. P. habe an näher bezeichneter Adresse in Salzburg gewohnt und privat über keinen PKW verfügt. Im Prüfzeitraum habe er näher bezeichnete Fahrzeuge genutzt, die auf die S. Germany GmbH zugelassen gewesen seien, wobei die Überlassung der Fahrzeuge zwischen der deutschen und der österreichischen Gesellschaft verrechnet worden sei. Im Zuge der GPLA sei festgestellt worden, dass die Fahrtenbücher lückenhaft und unschlüssig, sohin nicht ordnungsgemäß geführt worden seien. Es sei sohin der volle Sachbezug für die Privatnutzung der PKWs der Gesellschaft nachzuverrechnen. Die seinerzeitigen Anschaffungspreise der Fahrzeuge seien höher als € 40.000,00, gewesen, sodass der höchstmögliche Sachbezug von €

600,00 pro Monat angesetzt worden sei, wobei die SGKK die Nachverrechnung näher darlegte.

 

Im Hinblick auf die Prüffeststellungen betreffend Frau Mag. S. M. führte die SGKK wie folgt aus:

 

S. M. habe im Team von G. P. als dessen Managerin agiert und sei zum 1.2.2009 als Angestellte zur Sozialversicherung gemeldet worden bzw. sei aufgrund eines Geschäftsführeranstellungsvertrags sodann per 1.4.2009 zu Geschäftsführerin bestellt worden. Sie sei in E. (Anmerkung des BVwG: in der Nähe von Salzburg) wohnhaft und sei auf sie kein PKW zugelassen gewesen. Der Geschäftsführeranstellungsvertrag habe in Punkt VIII. Abs 1 vorgesehen, dass S. M. ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt werde, den S. M. - bis auf Widerruf - privat nutzen dürfe; in Punkt VIII. Abs 2 sei vorgesehen gewesen, dass "die exakte Nutzung" hinsichtlich des PKWs in gesonderten Gesellschafterbeschlüssen festgelegt werde; es sei der GPLA-Prüferin allerdings keine diesbezügliche Niederschrift über einen Beschluss vorgelegt worden.

 

Im Prüfzeitraum habe S. M. näher bezeichnete Fahrzeuge genutzt, die auf die S. Germany GmbH zugelassen gewesen seien, wobei die Überlassung der Fahrzeuge zwischen der deutschen und der österreichischen Gesellschaft verrechnet worden sei. Im Zuge der GPLA sei insbesondere festgestellt worden, dass es sich bei den vermeintlichen Dienstfahrten nach E. um Privatfahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gehandelt habe. Die Fahrtenbücher seien nicht nachvollziehbar geführt worden und hätten nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprochen. Es sei sohin der höchstmögliche Sachbezug für die Privatnutzung nachzuverrechnen. Die seinerzeitigen Anschaffungspreise der Fahrzeuge seien höher als €

40.000,00, gewesen, sodass der höchstmögliche Sachbezug von € 600,00 pro Monat angesetzt worden sei, wobei die SGKK die Nachverrechnung näher darlegte.

 

Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die SGKK zunächst allgemein aus, die Feststellungen würden auf den Ergebnissen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens im Rahmen der GPLA, den Auskünften aus der Zulassungsevidenz, dem Firmenbuch- und Gewerberegisterauszug, der Korrespondenz im Zuge der GPLA, den Lohnkonten und den Buchhaltungsunterlagen, insbesondere den Betriebssummenblättern, den Saldenlisten, den Reisekostenabrechnungen, den Fahrtenbüchern, sowie den Gesellschafts- und Geschäftsführerverträgen beruhen. S. M. und G. P. hätten de facto beide Firmenfahrzeuge auch für private Zwecke genutzt, und zwar ungeachtet dessen, dass ein Generalversammlungsbeschluss über den genauen Modus der Privatnutzung nicht vorlegt worden sei. Maßgeblich sei die tatsächliche Nutzung der Fahrzeuge. Faktisch handle es sich bei der BF um ein "Zweimannunternehmen" und sei eine missbräuchliche private Nutzung der Firmenfahrzeuge, also ohne Konsens der Generalversammlung, überdies auf Grund der langen Nutzungsdauer auszuschließen. Beide Geschäftsführer hätten jedoch im Rahmen der GPLA bestritten, dass die Firmenfahrzeuge auch privat genutzt wurden. Sie seien der Auffassung, dass alle getätigten Fahrten im betrieblichen Interesse durchgeführt wurden.

 

Konkret führte die SGKK beweiswürdigend in weiterer Folge zu G. P. insbesondere wie folgt aus:

 

Wenngleich G. P. in der Nähe des Firmensitzes gewohnt und die Strecke von seiner Wohnung zum Firmensitz zu Fuß habe zurücklegen können, so habe er über keinen privaten PKW verfügt und es sei in Anbetracht der mangelhaft geführten Fahrtenbücher dennoch äußerst unglaubwürdig, dass er für private Zwecke keinen PKW benötigt haben will: Die Fahrtenbücher zum Nachweis der behaupteten ausschließlichen dienstlichen Nutzung seien nicht ordnungsgemäß geführt und unschlüssig. Im Generellen habe es an der genauen und nachvollziehbaren Angabe der Zieladresse gefehlt, es seien nur großzügige Ortsangaben notiert worden. Auch der Zweck der Dienstreise sei nur lapidar festgehalten worden. Es seien sohin weder die Kilometerangaben noch der Zweck der Dienstreise durch Vergleich mit den Reisekostenabrechnungen oder sonstigen Rechnungen überprüfbar. Für zahlreiche Reisen hätten Ausgangsrechnungen z. B. über Seminar, Vorträge etc. gefehlt, um den geschäftlichen Zweck nachvollziehen zu können.

 

In weiterer Folge wies die SGKK auf konkrete Beispiele hin:

 

Gemäß seinen Aufzeichnungen fuhr G. P. beispielsweise regelmäßig irgendwo in Salzburg zur Post. Am 28.09.2009 sei er 17 km, am 13.10.2009 14 km, am 28.1.2010 17 km, am 1.12.2010 17 km, am 20.4.2011 15 km usw. gefahren, um Postgänge zu erledigen, ungeachtet dessen, dass die nächste Filiale am S.-Platz 1 in Salzburg (gegenüber seiner Wohnung) nur 500 m und 3 min Fahrzeit vom Firmensitz entfernt sei, und zwar mit langen Öffnungszeiten und großem Dienstleistungsangebot. Weitere Postfilialen würden sich im Umkreis von ca. 1 km befinden. Für die darüber hinaus gefahrenen Kilometer sei der betriebliche Zweck nicht ordnungsgemäß dokumentiert worden, sodass davon auszugehen sei, dass diese Strecken der Verfolgung privater Interessen gedient hätten.

 

Unter einem sei er auch regelmäßig zum Einkaufen gefahren, und zwar - nach seinem Vorbringen anlässlich der Besprechung am 15.11.2013 - um die Mitarbeiter zu verköstigen. Er habe angegeben, dass für die Mitarbeiter regelmäßig gekocht würde oder es eine Jause gebe. Zahlreiche Lebensmitteleinkäufe wie z. B. am 12.2.2009, am 14.2.2009 sowie am 29.6.2009 seien im Merkur Markt an der M.-Straße 11 in Salzburg erfolgt. Die vorliegenden Einkaufsrechnungen würden jedoch keinen Rückschluss darauf zulassen, dass den Mitarbeitern eine Jause zubereitet wurde oder für diese gar gekocht wurde. Im Übrigen hätten zu den Mitarbeitern außer ihm lediglich seine Mutter E. P., Mag. S. M. sowie eine weitere Angestellte gezählt. Zur Verpflegung der Mitarbeiter habe aber keine betriebliche Notwendigkeit bestanden. Die Einkaufsrechnungen würden vielmehr den Schluss zulassen, dass private Einkäufe als betriebliche Aufwendungen deklariert wurden. Auch diese Fahrten seien daher der Privatsphäre von G. P. zuzuordnen.

 

Obwohl sich mehrere Tankstellen im Umkreis von einem Kilometer vom Firmensitz befinden, sei G. P. z. B. am 19.6.2009 11 km, am 1.7.2009 14 km, am 14.7.2009 12 km, am 30.11.2011 14 km, usw. zum Tanken gefahren. Folge man seinem Eintrag ins Fahrtenbuch am 9.8.2009, so sei es doch möglich gewesen, hin und retour nur 2 km zum Tanken zu fahren. Die über diese Entfernung hinausgehenden, nicht ordnungsgemäß aufgezeichneten Kilometer seien sohin seinen privaten Interessen zuzuordnen.

 

Nicht nachvollziehbar seien auch Fahrten wie jene am 14.12.2010 zwischen 19:30 Uhr und 20:14 Uhr zu Bank nach Freilassing. Die häufigen Bankfahrten seien auch insgesamt nicht nachvollziehbar, da der Zahlungs- und Bankverkehr gewöhnlich per Post oder elektronisch abgewickelt werden könne.

 

Bei der genauen Überprüfung des Zeitraums vom 25.8.2010 bis 31.10.2010 hätten die Kilometerangaben mangels genauer Adressen nicht nachvollzogen werden können. Darüber hinaus habe es teils erhebliche Differenzen gegeben. So sei z. B. am Mittwoch, 1.9.2010 als Reiseziel "Langenlois" mit einer Strecke von 55 km angeführt. Es sei mittels Routenplaner eine Strecke von 554 km ermittelt worden. Im Fahrtenbuch sei die Strecke von 555 km auf 55 km ausgebessert worden, damit diese mit dem Kilometerstand korrespondierte. Das Reiseziel "Langenlois" sei daher ohne Zweifel frei erfunden.

 

Nicht in Einklang zu bringen sei auch am 17.2.2009 die Tagesgeldabrechnung mit dem Fahrtenbuch gewesen. G. P. habe den vollen Tagessatz von € 26,40 abgerechnet, sei laut Fahrtenbuch aber bloß zwischen 11:29 Uhr und 13:04 Uhr innerhalb von Salzburg unterwegs gewesen.

 

Beispielhaft herausgegriffen seien zudem die vermeintlichen Fahrten am Freitag, 10.9.2010 nach Stuttgart, am Sonntag, 12.9.2010 nach Bayreuth und am 14.9.2010, für die es keine Nachweise gegeben habe, dass diese Fahrten tatsächlich betrieblich veranlasst waren. Trotz Aufforderung, die Nachweise für drei Monate zu erbringen, sei bloß ein Monat vorgelegt worden und seien diese Belege lückenhaft.

 

Mit den vorgelegten Fahrtenbüchern, Aufzeichnungen und Belegen sei die Gesellschaft ihrer Aufzeichnungspflicht nicht nachgekommen, sodass die private Nutzung des Firmenkraftfahrzeuges augenscheinlich gewesen sei.

 

Konkret führte die SGKK beweiswürdigend in weiterer Folge zu Mag. S.

M. insbesondere wie folgt aus:

 

Der GPLA-Prüferin seien Fahrtenbücher sowie Tätigkeitsberichte vorgelegt worden; demnach habe es sich bei den zahlreichen Fahrten von M. S. nach E. um Dienstfahrten, insbesondere am Abend zur Postfiliale in E., gehandelt. Es sei jedoch davon auszugehen, dass das Firmenfahrzeug auch privat genutzt wurde, insbesondere für die Privatfahrt zwischen Wohnung (in E.) und Arbeitsstätte. So weise das Fahrtenbuch im Jahr 2009 am 3.2., 6.2., 8.2., 17.3., 23.4., 29.5., 5.6., 9.6. die Strecke Salzburg - E. Post - Salzburg aus. Es widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass jemand, neben Beruf und zusätzlicher familiärer Verpflichtungen, abends zwischen 17:30 Uhr und 18:00 Uhr von Salzburg zum Postamt E. mit dem Firmenfahrzeug fährt, dann wieder zum Firmensitz nach Salzburg, um das Fahrzeug abzustellen, und anschließend wieder (teilweise mit dem Bus) nach E. fährt. Die zahlreichen einfachen Freimachungen, wie sie aus den Belegen hervorgehen würden, hätten überdies mit einer Frankiermaschine oder Briefmarken erledigt werden können. Die nächste Postfiliale befinde sich am S.-Platz 1 in Salzburg, 500 m und 3 Minuten Fahrtzeit vom Firmensitz entfernt. Es sei sohin aus zeitlicher und wirtschaftlicher Sicht verfehlt, 24 km (hin und retour) zur Postfiliale nach E. zu fahren. Der vermeintliche Zeitaufwand habe z. B. laut dem Tätigkeitsbericht 48 Minuten betragen. Aus demselben Grund könnten die Fahrten zum Pagro Bürodiskonter nach E., wie z. B. am 18.3.2009, 30.5.2009 und 13.6.2009, nicht betrieblich erforderlich gewesen sein. Es entspreche vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass S. M. das Postamt und den Pagro Bürodiskonter regelmäßig ansteuerte, um eine betriebliche Notwendigkeit der Fahrt nach E. vorzugeben, obwohl es schlichtweg die abendliche Heimfahrt gewesen sei. Es sei betrieblich nicht erforderlich gewesen, dass die Geschäftsführerin wenige Briefe persönlich beim Postamt aufgab. Beim Pagro Diskont seien jeweils nur ganz kleine Einkäufe erledigt worden.

 

Ebenso wenig wirtschaftlich würden sich die vermeintlichen Tankfahrten der Betriebswirtin erweisen, die extra zum Tanken vom Firmensitz nach H. und wieder retour zum Firmensitz gefahren sein will (einfache Strecke 5,4 km, 11 min). Im Allgemeinen fahre man wohl nicht extra zum Tanken, sondern sei das Tankstellennetz ausreichend dicht, dass Tankmöglichkeiten an der Strecke liegen. Gemäß den Aufzeichnungen sei sie z. B. am Sonntag, dem 3.5.2009 zwischen 14:05 Uhr und 14:31 Uhr vom Büro nach H. zum Tanken gefahren und sei anschließend wieder nach Salzburg gefahren. Am 19.6.2009 sei sie laut ihren Aufzeichnungen um 15:00 Uhr vom Firmensitz nach H. gefahren und sei um 15:56 Uhr vom Tanken retour ins Büro gekommen. Eine weitere unglaubwürdige Aufzeichnung stelle dar, dass S. M. am Freitag, dem 15.5.2009 zwischen 15:17 Uhr und 16:08 Uhr vom Firmensitz 28 km nach E. zum Tanken gefahren sein will. Aus der Buchhaltung sei hervorgegangen, dass an diesem Tag um 17:44 Uhr im Pagro in E. eingekauft wurde. Es dränge sich daher die Frage auf, warum dann nicht gleich von H. nach E. zum Pagro weitergefahren wurde (Anmerkung des BVwG: H. und E. sind Nachbargemeinden im Flachgau; der Weg von der Stadt Salzburg nach E. führt durch die Gemeinde H.). Eine weitere unglaubwürdige Aufzeichnung wolle nachweisen, dass S. M. am Sonntag, dem 26.7.2009, bereits um 08:55 Uhr vom Firmensitz nach O. (Anmerkung des BVwG: rund 16 km vom Firmensitz entfernt) tanken fuhr und um 09:39 Uhr wieder ins Büro zurückkehrte. Am Samstag, dem 8.8.2009 sei S. M. laut ihren Aufzeichnungen eigens zum Tanken nach W. gefahren. Am 23.02.2009 wolle S. M. um 13:51 Uhr vom Firmensitz nach St. Johann gefahren und um 16:27 Uhr wieder ins Büro zurückgekehrt sein. Gemäß einem Tankbeleg vom selben Tag habe sie um 17:09 Uhr in H. (Flachgau) getankt. Diese Tankfahrt scheine jedoch nicht im Fahrtenbuch auf. Sofern S. M. tatsächlich in St. Johann war, hätte es sicherlich ausreichend Tankmöglichkeiten auf der Strecke gegeben. Wesentlich wahrscheinlicher sei wohl, dass sie mit dem Firmenfahrzeug nach Hause fuhr und auf dem Weg dorthin in H. tankte.

 

Bei der Überprüfung der Unterlagen sei außerdem festgestellt worden, dass sehr viele Einkaufsfahrten in den Europark erfolgten. Dort seien z. B. am 13.2.2009, am 17.2.2009, am 19.2.2009, am 16.4.2009 und am 23.6.2009 Lebensmittel eingekauft worden. Als Route sei angeblich die Strecke vom Firmensitz über die Autobahnauffahrt Salzburg Nord bis zur Autobahnabfahrt Klessheim gewählt worden. Dabei hätte weder der wirtschaftliche Zweck erblickt werden können noch die Sinnhaftigkeit, da diese Route weiter ist und länger dauert als die Tour durch die Stadt.

 

Auf Grund der dargestellten Behauptungen habe die GPLA-Prüferin Kontrollen vom 27.10.2013 bis zum 07.11.2013 am Firmensitz und den benachbarten Straßen vorgenommen, um die tatsächliche Verwendung des Firmenfahrzeuges zu überprüfen. Anschließend habe sie sich das aktuelle Fahrtenbuch vorlegen lassen. Dabei sei festgestellt worden, dass dieses nicht mit den Feststellungen der Prüferin übereinstimmte. Anlässlich der neun Kontrollen sei das Firmenfahrzeug von S. M. nur einmal, nämlich am 31.10.2013, auf dem Parkplatz des Firmensitzes gestanden. Zu den Zeiten, an denen im Fahrtenbuch keine Fahrten eingetragen waren (27.10.2013, 29.10.2013, 1.11.2013, 2.11.2013, 3.11.2013), hätte das Fahrzeug konsequenterweise auf dem Firmenparkplatz abgestellt sein sollen, sofern es tatsächlich ausschließlich betrieblich genutzt wurde. Es habe sich jedoch weder auf dem Firmenparkplatz noch in dessen Nähe befunden. Gerade die Kontrollen in den frühen Morgenstunden zwischen 06:15 Uhr und 06:30 Uhr würden darauf schließen lassen, dass sich das Fahrzeug am Wohnsitz von S. M. befand. Die grundsätzliche Nutzung des Firmenfahrzeuges für private Zwecke, insbesondere für die Fahrten zwischen Wohnung und Firmensitz, sei daher evident und sei davon auszugehen, dass die aktuelle Nutzung der bisherigen entsprach.

 

Anlässlich der Zwischenbesprechung am 15.11.2013 sei die Gesellschaft mit dem Kontrollergebnis konfrontiert worden und habe die steuerliche Vertretung der Gesellschaft nach vorangegangener Diskussion erläutert, man habe in E. im November 2013 ein Homeoffice eingerichtet und deshalb sei es möglich, dass sich das Firmenfahrzeug zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht auf dem Firmenparkplatz befunden habe. Am 24.1.2014 sei die Einrichtung des Home Office wieder revidiert worden. Ein weiterer Erklärungsversuch sei mit Schreiben vom 21.11.2013 erfolgt. Es sei nunmehr behauptet worden, dass S. M. mit dem Privatfahrzeug, mit dem Bus oder von der Pflegerin von Mag. T. M. vom Wohnsitz zum Firmensitz und retour fahren bzw. chauffiert würde. Auch dieses neue Vorbringen erscheine völlig unglaubwürdig. Mag. T. M. habe jedenfalls keine Pflegerin beschäftigt. Es erscheine darüber hinaus höchst unwahrscheinlich, dass eine selbstständige Pflegefachkraft oder eine vom Land Salzburg als Sozialhilfeträger subventionierte Pflegerin auch Chauffeurdienste für nicht pflegebedürftige Personen übernommen haben soll. Auf S. M. sei kein Fahrzeug zugelassen gewesen; welches Fahrzeug sie wann habe nutzen können, sei nicht näher ausgeführt worden.

 

Die grundsätzliche Nutzung des Firmenfahrzeuges für private Zwecke, insbesondere für die Fahrten zwischen Wohnung und Firmensitz, sei daher evident.

 

As Bemessungsgrundlage für die Sachbezugswerte seien die seinerzeitigen Neubeschaffungspreise der Fahrzeuge laut Eurotax-Liste (günstigste Variante) ermittelt worden. Alle Fahrzeuge der Marke BMW (X1, X3, 7er Reihe) hätten einen Anschaffungswert von über EUR 40.000,00, sodass vom maximal anzusetzenden Sachbezugswert im Prüfzeitraum auszugehen gewesen sei.

 

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die SGKK sodann nach Darstellung der einschlägigen Rechtsgrundlagen aus, die Geschäftsführeranstellungsverträge hätten in Punkt VIII (1) vorgesehen, dass den Geschäftsführern ein Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt wird, welches - bis auf Widerruf - auch privat genutzt werden hätte können. Abs 2 der zuvor genannten Bestimmung habe vorgesehen, dass die exakte Nutzung in gesonderten Gesellschafterbeschlüssen festgelegt werden sollte. Die grundsätzliche Privatnutzung sei somit gestattet gewesen, lediglich die Art und Weise sollte noch festgelegt werden. Der GPLA-Prüferin seien zwar keine Niederschriften über derartige Beschlüsse vorgelegt worden, jedoch schließe dies nicht aus, dass solche Beschlüsse - allenfalls informell - gefasst wurden. Die Formvorschrift des § 40 GmbHG sei kein Wirksamkeitserfordernis. Von einer eigenmächtigen privaten Nutzung der Firmenfahrzeuge sei gegenständlich jedenfalls nicht auszugehen, sodass die Ansetzung des Sachbezugswertes rechtmäßig erfolgt sei. Verbietet nämlich der Dienstgeber dem Dienstnehmer, das Firmenkraftfahrzeug privat zu nutzen, so habe er auch für die Wirksamkeit des Verbotes zu sorgen. Ein geeignetes Mittel dafür könne z. B. darin bestehen, dass der Arbeitgeber das Fahrtenbuch laufend kontrolliert (VwGH 27.02.2003, 99/15/0193). Im vorliegenden Fall seien die Geschäftsführer sohin zur gegenseitigen Kontrolle verpflichtet gewesen und sei von einer einvernehmlichen Nutzungsweise der Firmenkraftfahrzeuge auszugehen.

 

Die gegenständlich von der BF bzw. deren Deutschland-Gesellschaft zur Verfügung gestellten Firmenkraftfahrzeuge stünden zweifelsfrei im ursächlichen Zusammenhang mit den Beschäftigungsverhältnissen bei der BF und würden daher als Entgelt iSd § 49 ASVG gelten. § 50 ASVG ordne an, dass für die Bewertung der Sachbezüge die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer gelte. Gemäß § 4 Abs 1 der Sachbezugswerte-VO sei ein Sachbezug von 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal jedoch € 600,00 monatlich, anzusetzen, sofern der Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für private Fahrten - einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (VwGH 29.10.2003, 2000/13/0028, VwGH 19.03.2008, 2006/15/0289) - nutzen könne. Werde das firmeneigene Fahrzeug nachweislich im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 500 km monatlich privat genutzt, so sei der Sachbezugswert mit dem halben Hinzurechnungsbetrag in der Höhe von 0,75 % der Anschaffungskosten, also maximal € 300,00 monatlich, anzusetzen (§ 4 Abs 2 Sachbezugswerte-VO). Dieser Nachweis sei der BF nicht gelungen.

 

"Nachweisen" heiße, ein behördliches Urteil über die Gewissheit des Vorliegens einer entscheidungsrelevanten Tatsache herbeizuführen (VwGH 13.11.1986, 85/16/0109). Der Nachweis sei erst geführt, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde überzeugt ist, und zwar nicht nur von der Wahrscheinlichkeit, sondern von der Wahrheit. Üblicherweise sei die Nachweisführung durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch zu erbringen. Ein solches liege vor, wenn jede einzelne Fahrt unter Anführung der Kilometerstände, der Anfangs- und Endpunkte sowie der Zwischenziele so detailliert beschrieben ist, dass die Anzahl der gefahrenen Kilometer zweifelsfrei nachvollzogen werden könne. Andererseits würden zur Führung des in Rede stehenden Nachweises aber auch andere Beweismittel in Betracht kommen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kenne das Gesetz grundsätzlich keine Einschränkung der Beweismittel und entspreche es nicht der Rechtslage, die Führung des Nachweises, ein Kraftfahrzeug werde monatlich bloß bis zum Ausmaß von 500 km für Privatfahrten genutzt, nur mit einem Fahrtenbuch zuzulassen (VwGH 18.12.2001, 2001/15/0191, UFS 09.09.2008, RV/0530-U07). Andere nachvollziehbare Nachweise in diesem Sinne habe die BF aber nicht vorgelegt.

 

Fest stehe, dass weder S. M. noch G. P. Fahrtenbücher geführt hätten, die den dargestellten Anforderungen gerecht wurden. Ebenso wenig sei aus den Reisekostenabrechnungen, den auszugsweise übermittelten Blogeinträgen oder den Buchhaltungsunterlagen hervorgegangen, dass die Kilometerstände der Firmenfahrzeuge ausschließlich durch dienstlich veranlasste Fahrten entstanden wären.

 

2. Mit Schriftsatz ihrer steuerlichen Vertretung vom 17.4.2014 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der SGKK vom 17.10.2014. Darin wurde eingangs beantragt, die festgesetzten nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von €

22.917,06 sowie der Verzugszinsen in der Höhe von € 5.497,81 zur Gänze aufzuheben "und auf € 0,00 abzuschreiben", da einerseits eine Anspruchsgrundlage für den Ansatz eines Sachbezuges für eine PKW-Nutzung nicht vorliege und andererseits "die Begünstigungen des NeuFöG anzuwenden" seien.

 

Eingangs wurde ausgeführt, dass den allgemeinen Ausführungen der SGKK zufolge G. P. an der BF eine direkte Beteiligung in Höhe von 23,33% sowie eine indirekte Beteiligung in Höhe von 69,02% hätte; der Bezug von G. P. würde bei einer derartigen Beteiligungshöhe nicht der Beitragspflicht nach dem ASVG unterliegen. Darüber hinaus betrage die Verjährungsfrist gemäß § 68 ASVG lediglich drei Jahre, was von der SGKK nicht berücksichtigt worden sei.

 

Sodann wies die BF darauf hin, dass in ihrem Fall das NeuFöG anzuwenden sei und ging sodann auf die Annahme eines KFZ-Sachbezuges durch die SGKK ein. Von der Abgabenbehörde sei das Fahrtenbuch nicht anerkannt worden; detaillierte Vorhaltungen seien jedoch nicht gemacht worden und habe eine Überprüfung des Fahrtenbuches "nicht wirklich stattgefunden".

 

"Die einzige Beanstandung" das Fahrtenbuch Frau S. M. betreffend bestehe darin, dass "die Abgabenbehörde" es als nicht glaubwürdig erachte, dass S. M. für die Erledigung der Geschäftspost nach E. und anschließend wieder in das Büro zurückgekehrt sei. Die geschäftlichen Fahrten nach E. seien aber notwendig gewesen, "da die geschäftlichen Erledigungen in E. beim Postamt kompetenter abgewickelt worden sind und das Hauptpostamt am Salzburger Hauptbahnhof über einen längeren Zeitraum umgebaut worden ist damit nur beschränkte Anfahrtsmöglichkeiten vorhanden waren." S. M. habe auch ein Privatfahrzeug zur Verfügung gehabt.

 

Das von G. P. geführte Fahrtenbuch habe nur "einen unwesentlichen Mangel gehabt, welcher auf einen Ziffernsturz bei einer nachweislich betrieblichen Fahrt zurückzuführen ist". Für eine Berlinfahrt sei nachgewiesen worden, dass es sich um eine betrieblich veranlasste Fahrt gehandelt habe. Andere Beanstandungen seien "von der Abgabenbehörde" nicht festgestellt bzw. dokumentiert worden. G. P. wohne im Übrigen in unmittelbarer Nähe zum Firmenstandort in Salzburg-Stadt und erledige die Dinge des täglichen Lebens zu Fuß. Es sei "Tatsache", dass G. P. keine Privatfahrten getätigt hat.

 

In den von der belangten Behörde herangezogenen Geschäftsführungsverträgen werde ausdrücklich festgehalten, dass die exakte Nutzung hinsichtlich der PKW in gesonderten Gesellschafterbeschlüssen festgelegt werde. Derartige Gesellschafterbeschlüsse würden allerdings nicht vorliegen, sodass ständiger Rechtsprechung des VwGH folgend davon auszugehen sei, dass Privatfahrten mit dem Firmen-PKW nicht gestattet sind. Hinsichtlich G. P. werde darauf hingewiesen, dass eine "PKW Regelung, aber mit Vorbehalt des Gesellschafterbeschlusses, grundsätzlich erst aufgrund des Geschäftsführungsvertrages vom 01.06.2011, aber nicht schon in den Vorjahren, möglich gewesen wäre."

 

Im Hinblick auf die "Nichtanwendung des NeuFöG" wurde näher ausgeführt, dass "die Abgabenbehörde" diesbezüglich einem Rechtsirrtum unterliege.

 

Abschließend wurde wie folgt zusammengefasst:

 

"Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass auf Basis der Geschäftsführerverträge 2009 bzw. 2011 zwar grundsätzlich ein Dienstwagen zur Verfügung stand, die exakte Nutzung aber gesonderten Gesellschafterbeschlüssen vorbehalten war, welche allerdings nicht gefasst wurden. Weiters liegen Fahrtenbücher vor, welche die Voraussetzungen der Literatur und Rechtsprechung erfüllen und entsprechend zu berücksichtigen sind."

 

Schließlich wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt.

 

3. Am 25.11.2014 teilte die steuerliche Vertretung der BF auf Anfrage der SGKK mit, dass ein Treuhandvertrag zwischen G. P. und Rechtsanwalt Dr. R. H. nicht vorliege. Mit Erklärung vom 2.2.2015 bestätigte G. P. sodann schriftlich, dass zwischen Rechtsanwalt Dr. R. H. und ihm kein Treuhandverhältnis bestehe und Dr. R. H. somit keine Gesellschaftsanteile für ihn treuhändig halte.

 

4. Am 9.4.2015 legte die SGKK den Akt dem BVwG vor und gab in diesem Zusammenhang eine Stellungnahme ab.

 

Eingangs führte die SGKK zum Einwand der BF in ihrer Beschwerde, G. P. sei den getroffenen Feststellungen im Bescheid der SGKK zufolge gar kein Dienstnehmer der BF, zumal er die Mehrheit der Anteile an der BF halten würde, aus, nach diversen Ermittlungsschritten habe G. P. letztlich mitgeteilt, dass er Rechtsanwalt Dr. R. H. nicht mit der treuhändigen Verwaltung von Gesellschaftsanteilen der BF betraut habe. Abweichend von den Feststellungen des angefochtenen Bescheides sei nunmehr auf Grund der vorgelegten Bestätigung, datiert mit 15.1.2015, festzustellen, dass G. P. keine über das Firmenbuch hinausgehende indirekte Beteiligung an der BF halte. Diese korrigierte Feststellung ändere jedoch nichts am Ergebnis des angefochtenen Beitragspflichtbescheides.

 

Aufgrund der Beschwerde der BF seien die Fahrtenbücher vom Finanzamt erneut angefordert und diese weitergehend geprüft worden.

 

Im Einzelnen wurde sodann zunächst detailliert auf das Beschwerdevorbringen der BF eingegangen:

 

1.) Im gegenständlichen Fall komme sehr wohl die fünfjährige Verjährungsfrist des § 68 Abs 1 ASVG zum Tragen, da - zusammengefasst - den Geschäftsführern der BF eine Erkundigungspflicht betreffend die Führung von Fahrtenbüchern, insbesondere auf Grund der Geschäftsführerverträge, die eine Nutzung der arbeitgebereigenen KFZ für private Zwecke erlaubte, getroffen habe. Die BF sei auch offenkundig in Kenntnis davon gewesen, dass Fahrtenbücher zu führen sind, da sie im Rahmen der Beschwerde vorbringe, dass diese formell und materiell richtig seien. Die Verjährung des Feststellungsrechts werde gem. § 68 Abs 1 Satz 4 ASVG durch jede zum Zweck der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Lohn- und Buchhaltungsunterlagen seien am 25.9.2013 angefordert worden. Die Durchführung einer Beitragsprüfung stelle zweifelsfrei eine geeignete Maßnahme zur Unterbrechung des Fristenlaufs dar.

 

2.) Zum Vorwurf der BF in ihrer Beschwerde, es habe tatsächlich keine Überprüfung der Fahrtenbücher durch die prüfende Behörde stattgefunden, führte die SGKK aus, es sei sehr wohl Einsicht in die Fahrtenbücher genommen worden und seien diese auch stichprobenartig ausgewertet worden; dies gehe zweifelsfrei aus den im Akt befindlichen Exceltabellen und den getroffenen Feststellungen hervor. Darüber hinaus habe die GPLA-Prüferin auch Ermittlungen vor Ort getätigt und dabei festgestellt, dass das von S. M. verwendete arbeitgebereigene KFZ sich über Nacht weder auf dem Firmenparkplatz noch in der Nähe befand, woraus zu schließen gewesen sei, dass sie es auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verwendete.

 

3.) Zum Einwand der BF in ihrer Beschwerde, S. M. stand und stehe ein Privat-KFZ zur Verfügung, führte die SGKK aus, im Bescheid sei bereits festgestellt worden, dass auf S. M. kein Fahrzeug im Prüfzeitraum zugelassen war. Welches Fahrzeug ihr nun zur Verfügung gestanden sein solle, werde in der Beschwerde nicht näher ausgeführt. Im Rahmen der Besprechungen am 16.10.2013 und am 24.01.2014 sei mitgeteilt worden, dass S. M. mit öffentlichen Verkehrsmitteln reise. Ein anderes Mal sei wiederum mitgeteilt worden, dass sie von der Pflegerin ihres Gatten chauffiert werde. Diese Vorbringen seien allesamt völlig unterschiedlich und seien deshalb als Schutzbehauptungen zu würdigen gewesen.

 

4.) Zum Einwand der BF, die Fahrtenbücher von S. M. seien formell und materiell richtig, wurde ausgeführt, im angefochtenen Bescheid sei bereits ausführlich dargelegt worden, warum aus Sicht der belangten Behörde das arbeitgebereigene Fahrzeug von S. M. für Fahrten zwischen ihrer Wohnstätte in E. und der Arbeitsstätte und darüber hinaus für weitere private Erledigungen verwendet wurde. Darüber hinaus legte die SGKK wörtlich folgende Beispiele dar, die sich aus einer Sichtung der Fahrtenbücher ergeben würden:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In den Fahrtenbüchern würden sich darüber hinaus zahlreiche weitere Beispiele für formell und materiell mangelhafte Eintragungen finden.

 

5.) Zum Einwand der BF, aktuelle Kontrollaufzeichnungen, wonach S.

M. das arbeitgebereigene KFZ für Privatfahrten genutzt habe, seien im Rahmen der Prüfung der Akteneinsicht vorenthalten worden, führte die SGKK aus, es sei nicht nachvollziehbar, ob und warum die GPLA-Prüferin diese Aufzeichnungen von der Akteneinsicht hätte ausnehmen sollen; anlässlich der Akteneinsicht der steuerlichen Vertretung bei der belangten Behörde am 9.1.2015 sei diesbezüglich der Akt nicht mehr von der BF gesichtet worden.

 

6.) Zum Einwand der BF, das Fahrtenbuch von G. P. weise "nur einen unwesentlichen Mangel auf Grund eines Ziffernsturzes auf", führte die SGKK wie folgt aus:

 

Im angefochtenen Bescheid sei bereits ausführlich dargelegt worden, warum aus Sicht der belangten Behörde das arbeitgebereigene Fahrzeug von G. P. für private Fahrten verwendet wurde. Außer dem vermeintlichen Ziffernsturz habe es darüber hinaus weitere Beispiele für nicht nachvollziehbare betriebliche und daher private Fahrten gegeben, wobei die SGKK wörtlich wie folgt ausführte:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In den Fahrtenbüchern würden sich zahlreiche weitere Beispiele für formell und materiell mangelhafte Eintragungen finden. Weitere Unterlagen wie Reisekostenabrechnungen oder Listen von besuchten Kunden hätten nicht vorgelegt werden können.

 

7.) Zum Einwand der BF, beide Geschäftsführer hätten keine Privatfahrten mit den arbeitgebereigenen KFZ getätigt, führte die SGKK aus, ein Sachbezugswert sei dann zuzurechnen, wenn nach der Lebenserfahrung auf Grund des Gesamtbildes der Verhältnisse anzunehmen ist, dass der Arbeitnehmer die eingeräumte Möglichkeit, das firmeneigene Kraftfahrzeug privat zu verwenden - wenn auch nur fallweise -, nützt. Aus den zuvor angeführten Differenzen und mangelhaften Eintragungen (ohne genaue Zielangaben, Zwischenstopps mit Uhrzeit, Zweck der Reise) sei nach der allgemeinen Lebenserfahrung anzunehmen, dass die Geschäftsführer von der ihnen mit Geschäftsführervertrag eingeräumten Möglichkeit, die Fahrzeuge privat zu nutzen, Gebrauch gemacht hätten.

 

Insofern die BF vorbringt, dass kein Gesellschafterbeschluss vorliege, der die private Nutzung der arbeitgebereigenen KFZ regelt und daher davon auszugehen sei, dass Privatfahrten nicht gestatten waren, so sei dem entgegenzuhalten, dass es sich hierbei um kein ernstgemeintes Verbot handeln könne. Im Falle einer ausdrücklichen Untersagung der Privatnutzung habe der Dienstgeber diese Anweisung zu kontrollieren, was de facto eine gegenseitige Kontrolle der Geschäftsführer bedeutet hätte. Eine solche Kontrolle wäre jedoch wiederum nur an Hand von vollständigen, nachvollziehbaren Belegen wie z. B. einem Fahrtenbuch möglich gewesen. Die Beschwerde zeige auch nicht auf, inwieweit die BF Kontrollmaßnahmen gesetzt hätte. Daher sei von einer einvernehmlichen privaten Nutzung der arbeitgebereigenen Fahrzeuge auszugehen.

 

Abschließend wurde beantragt, das BVwG möge die Beschwerde abweisen und den Bescheid der SGKK vollinhaltlich bestätigen.

 

5. Mit an die SGKK gerichtetem Schreiben vom 18.1.2016 wies die steuerliche Vertretung der BF die SGKK darauf hin, dass aus der verfahrensgegenständlichen GPLA auch Steuerbescheide des Finanzamts resultiert hätten, welche ebenfalls beeinsprucht worden seien. Das zuständige Finanzamt Salzburg-Stadt habe nunmehr mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.10.2015 den Beschwerden der BF teilweise stattgegeben und den monatlichen Sachbezugswert mit €

145,00 festgelegt; die Beschwerdevorentscheidung sei bereits in Rechtskraft erwachsen. Die BF gehe davon aus, dass sich die SGKK der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamts anschließen werde.

 

Beigelegt wurde dem Schreiben die erwähnte Beschwerdevorentscheidung des Finanzamts vom 29.10.2015. Im Hinblick auf die hier relevante Frage des monatlichen Sachbezugswerts führte das Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung lediglich wie folgt aus:

 

"Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens räumte die Beschwerdeführerin die Privatnutzung der gegenständlichen Fahrzeuge im Ausmaß des § 4 Abs. 3 der Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge ein. Aus den Fahrtenbüchern und dem vorliegenden Sachverhalt lässt sich nichts Gegenteiliges feststellen".

 

6. Mit Schreiben vom 15.2.2016 teilte die SGKK der BF mit, dass die Beschwerde bereits am 15.4.2015 dem BVwG vorgelegt worden sei. Darüber hinaus sei der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamts Salzburg-Stadt unter Punkt 4 nicht zu entnehmen, aus welchem Sachverhalt und aufgrund welcher Beweiswürdigung sich einmonatlicher Sachbezug in Höhe von lediglich Euro 145,00 errechne.

 

7. Mit Schreiben vom 19.2.2016 wies die steuerliche Vertretung der BF das BVwG darauf hin, dass das zuständige Finanzamt Salzburg-Stadt mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.10.2015 den Beschwerden der BF teilweise stattgegeben und den monatlichen Sachbezugswert mit €

145,00 festgelegt habe. Beigelegt wurde dem Schreiben wiederum die erwähnte Beschwerdevorentscheidung des Finanzamts vom 29.10.2015.

 

8. Mit Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs vom 24.3.2016 bzw. 4.4.2016 übermittelte das BVwG der steuerlichen Vertretung der BF den Vorlagebericht der SGKK vom 9.4.2015 und räumte ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme ein.

 

9. Mit Schreiben ihrer steuerlichen Vertretung vom 18.4.2016 gab die BF eine Stellungnahme zum Vorlagebericht der SGKK vom 9.4.2015 ab. Eingangs wurde darin insbesondere festgehalten, dass die BF die im Schreiben des BVwG vom 24.3.2016 erwähnte Beilage (Stellungnahme der SGKK vom "4.3.2016") trotz mehrmaliger Urgenz nicht erhalten habe (Anmerkung des BVwG: Eine solche Stellungnahme vom 4.3.2016 existiert nicht, sondern wurde der Vorlagebericht der SGKK vom 9.4.2015 im Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs vom 24.3.2016 irrtümlich als solcher vom 4.3.2016 bezeichnet, wobei dieser Irrtum zwischenzeitlich auch telefonisch mit der steuerlichen Vertretung der BF aufgeklärt worden war).

 

In weiterer Folge führte die BF aus, dass seitens des Finanzamts Salzburg-Stadt hinsichtlich der Privatnutzungen der Kraftfahrzeuge Abgabenbescheide ergangen seien, gegen die Beschwerde erhoben worden sei; die Beschwerde gegen die Bescheide 2009 vom 28.3.2014 sei beispielhaft für sämtliche Beschwerden der Jahre 2009 bis 2012 der Stellungnahme angeschlossen. Nach Prüfung der Fahrtenbücher sei es durch das Finanzamt am 29.10.2015 zur Beschwerdevorentscheidung gekommen; darin sei den Beschwerden hinsichtlich des Sachbezugs teilweise stattgegeben worden und sei der Sachbezug gem. § 15 Abs 1 EStG iVm der hierzu ergangenen Verordnung gem. § 4 Abs. 3 der Verordnung "aufgrund der lückenlos aufgezeichneten Fahrten in den Fahrtenbüchern" mit dem sogenannten Mini-Sachbezug von monatlich €

145,00 je Kfz festgesetzt worden. Den Feststellungen der GPLA-Prüferin des Finanzamtes sei daher vom Sachbearbeiter der Beschwerden des Finanzamtes Salzburg-Stadt nicht gefolgt worden. Eine Kopie der Beschwerdevorentscheidung wurde nochmals beigelegt.

 

Sodann nahm die BF zu den einzelnen Punkten des Vorlageberichts der SGKK vom 9.4.2015 wie folgt Stellung:

 

1.) Zur Verjährungsfrist: Die Verjährungsfrist betrage nach Meinung der BF drei Jahre; die Fahrtenbücher seien korrekt geführt worden. Eine allfällige Privatnutzung der Firmen-Kfz sei nicht erlaubt gewesen bzw. wäre hierzu ausdrücklich ein Gesellschafterbeschluss erforderlich gewesen. Aus der Sicht der BF sei kein Sachbezug möglich gewesen und habe somit auch keine weitere Erkundigungspflicht bestanden, sodass die Voraussetzungen für die Verlängerung der Verjährungsfrist nicht vorliegen würden.

 

2.) Zu den laut SGKK getätigten Ermittlungen vor Ort führte die BF aus, es sei nicht klar, wie diese Feststellungen auf den Prüfungszeitraum 2009 bis 2012 einwirken sollten, da die erste Anforderung von Unterlagen vom 25.9.2013 resultiere. Rückschlüsse auf den gegenständlichen Prüfungszeitraum könnten jedenfalls nicht gezogen werden.

 

3.) Zur Anmerkung der SGKK, es sei bislang nicht dargelegt wurden, welches Privatfahrzeug Frau S. M. nun angeblich zur Verfügung gestanden sein solle, führte die BF aus, Frau S. M. sei immer mit ihrem Privat-Pkw, "welcher aufgrund der Sachwalterschaft auf ihren Mann zugelassen war", zum Büro gefahren. "Hinsichtlich der exakten Darlegung der Kfz-Nutzungen im Prüfungszeitraum" werde die Einvernahme von Frau S. M. beantragt.

 

4.) Zu den von der SGKK aufgezeigten Fehlern bzw. Unstimmigkeiten im Fahrtenbuch Frau S. M. betreffend führte die BF lediglich aus, die Fahrtenbücher seien vom zuständigen Sachbearbeiter des Finanzamts im Rahmen der Beschwerden geprüft worden; in der Beschwerdevorentscheidung sei hierzu in Punkt 4 festgehalten worden, dass aus den Fahrtenbüchern die Anwendung des Mini-Sachbezugs gegeben sei. Abschließend führte die BF dazu wörtlich wie folgt aus:

"Dies ist nur möglich, wenn die Fahrtenbücher formell und materiell richtig geführt wurden. Dies war der Fall".

 

5.) Zu allfälligen Problemen betreffend die Akteneinsicht merkte die BF an, mangels substantieller Ausführungen der SGKK könne dazu keine Stellungnahme abgegeben werden.

 

6.) Zu den von der SGKK aufgezeigten Fehlern bzw. Unstimmigkeiten im Fahrtenbuch Herrn G. P. betreffend führte die BF lediglich in einem Satz wörtlich wie folgt aus: "Hier verweisen wir auf die Ausführungen zu Punkt 4. und beantragen die Einvernahme von Herrn G.

P. zur Kfz-Nutzung".

 

7.) Schließlich merkte die BF zu den rechtlichen Ausführungen der SGKK, wonach ein Sachbezugswert dann zuzurechnen sei, wenn nach der Lebenserfahrung aufgrund des Gesamtbildes der Verhältnisse anzunehmen ist, dass der Arbeitnehmer die eingeräumte Möglichkeit, das firmeneigene Kfz privat zu verwenden - wenn auch nur fallweise - nützt, an, die Bezugnahme auf die allgemeine Lebenserfahrung sei nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kein taugliches Mittel und könne eine exakte Sachverhaltsfeststellung nicht ersetzen.

 

Abschließend merkte die BF an, dass das bisherige Vorbringen vollinhaltlich aufrecht bleibe. Die BF könne sich allerdings "eine Erledigung der eingebrachten Beschwerde auf Basis der Feststellungen des Finanzamts Salzburg-Stadt lt. Beschwerdevorentscheidung vom 29.10.2015 unter Berücksichtigung der dreijährigen Verjährungsfrist vorstellen". Dabei gehe die BF davon aus, dass diesbezüglich für die SGKK eine Bindungswirkung an die Feststellungen des Finanzamts Salzburg-Stadt bestehe.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

1.1. Sowohl Frau S. M., als auch Herr G. P. wurden ab 1.2.2009 als Dienstnehmer der BF zur Sozialversicherung gemeldet.

 

Die BF verfügte - teilweise über die deutsche Tochtergesellschaft - über diverse Kfz.

 

Am 1.1.2009 hatte die BF mit S. M. einen Geschäftsführervertrag abgeschlossen (Beschäftigung von S. M. als Geschäftsführerin ab 1.4.2009), dessen Punkt VIII. wie folgt lautet:

 

(1) Die Gesellschaft stellt der Geschäftsführerin als Dienstwagen einen PKW zur Verfügung, den die Geschäftsführerin - bis auf Widerruf - auch privat nutzen darf. ...

 

(2) Die exakte Nutzung hinsichtlich des PKW wird in gesonderten Gesellschafterbeschlüssen festgelegt. ...

 

Ein entsprechender Gesellschafterbeschluss wurde im gesamten Verfahren nicht in Vorlage gebracht bzw. brachte die steuerliche Vertretung der BF selbst vor, dass ein derartiger Beschluss nicht existiere.

 

Am 1.6.2011 hatte die BF mit G. P. ebenfalls einen Geschäftsführervertrag abgeschlossen (Beschäftigung von G. P. als Geschäftsführer rückwirkend ab 1.4.2009), dessen Punkt VIII. wiederum wie folgt lautet:

 

(1) Die Gesellschaft stellt dem Geschäftsführer als Dienstwagen einen PKW zur Verfügung, den der Geschäftsführer - bis auf Widerruf - auch privat nutzen darf. ...

 

(2) Die exakte Nutzung hinsichtlich des PKW wird in gesonderten Gesellschafterbeschlüssen festgelegt. ...

 

Ein entsprechender Gesellschafterbeschluss wurde im gesamten Verfahren nicht in Vorlage gebracht bzw. brachte die steuerliche Vertretung der BF selbst vor, dass ein derartiger Beschluss nicht existiere.

 

1.2. Weder auf G. P., noch auf S. M. war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein privates Fahrzeug gemeldet.

 

1.3. Im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Zeiträume wurden von der BF Fahrtenbücher über die dienstgebereigenen Kfz in Vorlage gebracht.

 

1.3.1. Betreffend S. M. sind dabei beispielhaft folgende Unstimmigkeiten ersichtlich:

 

Die zahlreichen Fahrten zum Steuerberater in W., L.-Straße 24, betrugen gemäß Routenplaner über die A1 hin und retour 17,2 km, durch die Stadt 13,2 km. Im Fahrtenbuch sind diese Fahrten 2009 bis 2013 idR mit 23 km angeführt, so dass sich hieraus eine laufende Differenz ergibt. Am 12.01.2009 sind 547 betrieblich gefahrene Kilometer für die Strecke "Sbg Büro-Freilassing Sparkasse-Termin Ötztal-Sbg Büro" ausgewiesen; die mittels Routenplaner errechnete Strecke beträgt laut diesen Angaben 475 km, sohin eine Differenz von 72 km. Am 9.3.2009 sind 66 betrieblich gefahrene Kilometer für die Strecke "Sbg Büro-Anif: Hr. S. Update Firmentraining-H. tanken-Sbg Büro" ausgewiesen; die mittels Routenplaner errechnete Strecke beträgt laut diesen Angaben 26,7 km, sohin eine Differenz von 39,3 km. Am 19.03.2009 sind 551 betrieblich gefahrene Kilometer für die Strecke "Sbg Büro-HK Regensburg Veranstaltung-Sbg Büro" ausgewiesen; bei HK wurde davon ausgegangen, dass es sich um die Industrie- und Handelskammer in der Dr. M. L. Straße 12 handelte; die mittels Routenplaner errechnete Strecke beträgt laut diesen Angaben 427 km, sohin eine Differenz von 124 km. Am 9.4.2009 sind 494 betrieblich gefahrene Kilometer für die Strecke "Sbg Büro-Dingolfing I. Systems GmbH: Termin-Sbg Büro" ausgewiesen; es wurde davon ausgegangen, dass sich die Gesellschaft an der B. Straße 112 befindet; die mittels Routenplaner errechnete Strecke beträgt laut diesen Angaben 292 km, sohin eine Differenz von 202 km. Am 24.11.2009 sind 373 betrieblich gefahrene Kilometer für die Strecke "Sbg Büro-WK 4840 Vöcklabruck-WK 4600 Wels-WK 4780 Schärding Termine-Sbg Büro" ausgewiesen; es wurde davon ausgegangen, dass es sich um die Bezirksstellen der Wirtschaftskammer Oberösterreich handelte; die mittels Routenplaner errechnete Strecke beträgt laut diesen Angaben 279 km, sohin eine Differenz von 94 km. Am 22.12.2009 sind 713 betrieblich gefahrene Kilometer für die Strecke "Sbg Freiburg-IHK Karksruhe-HK Karlsruhe, Termine-Sbg Büro" ausgewiesen; es wurde davon ausgegangen, dass es sich um die Handwerker und Industrie- und Handelskammer in den jeweiligen Städten handelte; die mittels Routenplaner errechnete Strecke beträgt laut diesen Angaben 1145 km, sohin eine Differenz von -432 km. Am 18.10.2010 sind 448 betrieblich gefahrene Kilometer für die Strecke "Sbg Büro-Deggendorf-Regen-Braunau-Sbg Büro" ausgewiesen; genaue Anschriften fehlten; die mittels Routenplaner errechnete Strecke beträgt laut diesen Angaben 368 km, sohin eine Differenz von 80 km.

 

Zu diesen - der BF im Rahmen des Parteiengehörs (Übermittlung des Vorlageberichts der SGKK) seitens des BVwG vorgehaltenen - Unstimmigkeiten äußerte sich die BF in keiner Weise, sondern verwies in ihrer Stellungnahme vom 18.4.2016 nur darauf, dass die Fahrtenbücher im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens durch die Finanz nochmals "final" geprüft worden seien; die daraus resultierende Anwendung des "Mini-Sachbezugs" sei nur dann möglich, wenn die Fahrtenbücher formell und materiell richtig geführt worden seien.

 

Darüber hinaus sind im Fahrtenbuch beispielsweise am 16.1.2009 345 betrieblich gefahrene Kilometer für die Strecke "Sbg Büro-Steuerkanzlei-Amstetten-Sbg Büro" im Zeitraum von 07:10 bis 11:02 Uhr ausgewiesen. Die reine Fahrzeit (ohne Verkehr) betrug laut Routenplaner bereits 3:20 Stunden. In Anbetracht dieser Fahrzeit würde de facto keinerlei Zeit beim Steuerberater, geschweige denn für irgendeine (im Fahrtenbuch nicht näher ausgeführte) Tätigkeit in Amstetten verbleiben. In diesem Sinne ist im Fahrtenbuch zudem beispielsweise am 22.7.2009 eine Fahrt nach München um 13:25 Uhr samt Rückkehr um 17:10 Uhr vermerkt; die reine Fahrzeit beträgt ohne Verkehr 3 Stunden. In Anbetracht dieser Fahrzeit würde wiederum de facto keinerlei Zeit für eine Tätigkeit in München verbleiben. Auch dazu wurde von der BF trotz entsprechenden Vorhalts im Vorlagebericht der SGKK keine Stellungnahme abgegeben.

 

Darüber hinaus weist das Fahrtenbuch von Frau S. M. etwa am 3.2.2009, 6.2.2009, 8.2.2009, 17.3.2009, 23.4.2009, 29.5.2009, 5.6.2009 und 9.6.2009 Fahrten jeweils nachmittags bzw. abends vom Büro in der Stadt Salzburg nach E. zur Post und dann wieder zurück ins Büro auf (Anmerkung des BVwG: S. M. wohnt in E.). Auf den diesbezüglichen Vorhalt der SGKK im bekämpften Bescheid, es widerspreche jeglicher Lebenserfahrung, dass S. M. nachmittags bzw. abends in ihren Wohnort (E.) mit dem Firmenfahrzeug zur Post und dann wieder zurück ins Büro in der Stadt Salzburg und dann wieder - etwa mit dem Bus - zurück nach E. fahren würde, wobei sich das Hauptpostamt am Salzburger Hauptbahnhof in unmittelbarer Nähe des Firmensitzes befinde, gab die BF in ihrer Beschwerde lediglich an, die Erledigungen am Postamt in E. würden "kompetenter" abgewickelt werden und hätten beim Hauptpostamt aufgrund eines Umbaus nur eingeschränkte Anfahrtsmöglichkeiten bestanden.

 

1.3.2. Betreffend G. P. sind beispielhaft folgende Unstimmigkeiten ersichtlich:

 

Am Mittwoch, dem 1.9.2010 ist als Reiseziel "Langenlois" angeführt;

mittels Routenplaner beträgt diese Strecke 554 km und wurde diese Strecke im Fahrtenbuch (nachträglich) von ursprünglich 555 km auf 55 km ausgebessert, damit diese mit dem Kilometerstand korrespondierte;

somit kann keine Fahrt nach Langenlois stattgefunden haben. Am 15.09.2010 sind 506 betrieblich gefahrene Kilometer für die Strecke "Akquisitionstermin WK-+Tanken-Sbg-Klagenfurt-Sbg" ausgewiesen;

genaue Anschriften fehlten; es wurde davon ausgegangen, dass es sich um die Wirtschaftskammer Kärnten, am E.-Platz 1 in Klagenfurt handelte. Die mittels Routenplaner errechnete Strecke beträgt laut diesen Angaben 449 km zuzüglich 3 km für einen Tankumweg, sohin eine Differenz von 54 km. Am 13.11.2010 sind 491 betrieblich gefahrene Kilometer für die Strecke "Projekt Zukunftsfirma - Sbg-lngolstadt-Sbg" ausgewiesen; genaue Anschriften fehlten. Die mittels Routenplaner errechnete Strecke beträgt laut diesen Angaben 450 km, sohin eine Differenz von 41 km. Am 18.4.2011 findet sich ein weiterer Eintrag nach Ingolstadt mit 515 betrieblich gefahrenen Kilometern und folglich einer Differenz von 65 km. Am 22.11.2010 sind 510 betrieblich gefahrene Kilometer für die Strecke "Vortrag

Land ... Deggendorf - Sbg-Deggendorf-Sbg" ausgewiesen; genaue

Anschriften fehlten; die mittels Routenplaner errechnete Strecke beträgt laut diesen Angaben 323 km, sohin eine Differenz von 187 km. Am 25.3.2011 sind 721 betrieblich gefahrene Kilometer für die Strecke "...-lnnovation+Vortrag E. Technik - Sbg-Wels-St. Veit/Glan-Sbg" ausgewiesen; genaue Anschriften fehlten; die mittels Routenplaner errechnete Strecke beträgt laut diesen Angaben 556 km, sohin eine Differenz von 165 km. Am 1.6.2011 sind 240 betrieblich gefahrene Kilometer für die Strecke Projekt erfolgreich leben - Sbg-Rosenheim-Sbg" ausgewiesen; genaue Anschriften fehlten; die mittels Routenplaner errechnete Strecke beträgt laut diesen Angaben 172 km, sohin eine Differenz von 68 km; am 19.8.2011 wurden für diese Streckenangabe 226 km ausgewiesen. Am 20.4.2012 sind 377 betrieblich gefahrene Kilometer für die Strecke "Vortrag Metalltechnik W. - Sbg-Perlesreuth-Sbg" ausgewiesen; genaue Anschriften fehlten; es wurde davon ausgegangen, dass sich die Gesellschaft am G.-Park 1 befindet; die mittels Routenplaner errechnete Strecke beträgt laut diesen Angaben 294 km, sohin eine Differenz von 84 km.

 

Gemäß Fahrtenbuch fuhr G. P. darüber hinaus beispielsweise am 28.09.2009 17 km, am 13.10.2009 14 km, am 28.1.2010 17 km, am 1.12.2010 17 km und am 20.4.2011 15 km zur Post, ungeachtet dessen, dass die nächste Filiale am S.-Platz 1 in Salzburg nur 500 m und 3 min Fahrzeit vom Firmensitz entfernt war, und zwar mit langen Öffnungszeiten und großem Dienstleistungsangebot; weitere Postfilialen befanden sich im Umkreis von ca. 1 km. Obwohl sich mehrere Tankstellen im Umkreis von einem Kilometer vom Firmensitz befanden, fuhr G. P. laut Fahrtenbuch zudem z. B. am 19.6.2009 11 km, am 1.7.2009 14 km, am 14.7.2009 12 km und am 30.11.2011 14 km zum Tanken.

 

Zu diesen - im bekämpften Bescheid bzw. dem vorgehaltenen Vorlagebericht der SGKK wiedergegebenen - Unstimmigkeiten äußerte sich die BF in keiner Weise, sondern verwies, wie bereits dargelegt, nur auf "einen" Ziffernsturz bzw. auf - wie sich aus der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamts ableiten lasse - ordnungsgemäß geführte Fahrtenbücher.

 

1.4. Mit von der BF im Beschwerdeverfahren vorgelegten Beschwerdevorentscheidung des Finanzamts Salzburg-Stadt vom 29.10.2015 wurde der Beschwerde der BF teilweise stattgegeben und im Hinblick auf die Privatnutzung der dienstgebereigenen Kfz wie folgt ausgeführt: "Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens räumte die Beschwerdeführerin die Privatnutzung der gegenständlichen Fahrzeuge im Ausmaß des § 4 Abs. 3 der Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge ein. Aus den Fahrtenbüchern und dem vorliegenden Sachverhalt lässt sich nichts Gegenteiliges feststellen. Aus diesen Gründen ergibt sich bei Ansatz von 0,50 €

pro Kilometer Fahrtstrecke ein monatlicher Sachbezugswert in Höhe von € 145 --."

 

2. Beweiswürdigung:

 

2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SGKK - darunter insbesondere auch die hier relevanten Fahrtenbücher - ergänzt durch die Gewährung von Parteiengehör durch das BVwG.

 

2.2. Eingangs ist allgemein anzumerken, dass sich die SGKK mit den zentralen Beweismitteln des gegenständlichen Verfahrens - nämlich den Fahrtenbüchern von S. M. und G. P. - sehr ausführlich auseinandergesetzt hat und die diesbezüglichen Beweisergebnisse im bekämpften Bescheid sowie der (seitens des BVwG der BF vorgehaltenen) Stellungnahme anlässlich der Beschwerdevorlage entsprechend detailliert dargestellt hat. Demgegenüber hat die BF eine Privatnutzung der Fahrzeuge per se bloß bestritten (wobei sie im Ergebnis mit Stellungnahme vom 18.4.2016 eine Privatnutzung dem Grunde nach einräumte, siehe dazu weiter unten), ohne auch nur ansatzweise auf die konkrete Beweiswürdigung der SGKK einzugehen bzw. dieser entgegen zu treten. So verwies die BF etwa in ihrer Stellungnahme vom 18.4.2016 lediglich auf den Umstand, dass seitens der Finanz letztlich ein "Mini-Sachbezug" akzeptiert worden sei, was auf einwandfreie Fahrtenbücher schließen lasse (siehe dazu insbesondere weiter unten); in keiner Weise allerdings versuchte die BF, den im Einzelnen dargestellten Unstimmigkeiten in den Fahrtenbüchern entgegen zu treten oder diese zu erklären, sodass auch dem lapidaren und nicht näher begründeten Antrag auf Einvernahme von S. M. und G. P. im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nicht nachzukommen ist. In ihrer Beschwerde etwa führt die BF aus, betreffend S. M. sei die einzige Beanstandung der SGKK zum Fahrtenbuch jene, dass S. M. mehrmals nach E. (ihrem Wohnort) zur Post und dann wieder ins Büro und von dort dann (ohne Firmenfahrzeug) zurück nach E. gefahren sein will (und versucht [nur] diesbezüglich eine Rechtfertigung). Dies ist unzutreffend, hat die SGKK doch bereits im bekämpften Bescheid eine Vielzahl von Unstimmigkeiten im Fahrtenbuch von S. M. festgestellt und stellen die "Postfahrten" nur einen Teilaspekt dar. Ähnliches gilt auch für die Argumentation der BF in ihrer Beschwerde hinsichtlich G. P.; hier führt die BF aus, das von diesem geführte Fahrtenbuch weise "nur einen unwesentlichen Mangel, welcher auf einen Ziffernsturz bei einer nachweislich betrieblichen Fahrt zurückzuführen ist", auf. Auch dies ist in Anbetracht der Vielzahl von konkret aufgezeigten Unstimmigkeiten - teilweise liegen die kilometermäßigen Abweichungen, wie auch bei S. M., im dreistelligen Bereich - unzutreffend und kann dies nur so gedeutet werden, dass die BF den diesbezüglichen, konkreten Ausführungen der SGKK eben nichts entgegen zu setzen vermag.

 

Angemerkt sei zudem, dass auch das BVwG die vorliegenden Fahrtenbücher von S. M. und G. P. nochmals stichprobenartig überprüft hat und sich die dargestellten Beanstandungen der SGKK als zutreffend herausgestellt haben.

 

Wenn die BF im Übrigen einwendet, die von der SGKK aufgrund des gegenständlichen Verfahrens veranlassten Kontrollen betreffend die dienstgebereigenen Kfz im Jahr 2013 (diese hätten ergeben, dass sich die Fahrzeuge zumeist nicht am Firmensitz befunden hätten, obwohl sich die Fahrzeuge laut den ebenfalls beigeschafften Eintragungen in den Fahrtenbüchern dort hätten befinden müssen) seien für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum (2009-2012) nicht relevant, so ist der BF diesbezüglich dem Grunde nach zuzustimmen, wenngleich eine gewisse - mittelbare - Indizwirkung auch für die gegenständlichen Zeiträume nicht völlig von der Hand zu weisen ist. Letztlich können diese Umstände hier aber gänzlich dahingestellt bleiben, zumal die SGKK im Rahmen einer ausführlichen Beweiswürdigung die - entscheidungsrelevanten - Unstimmigkeiten in den Fahrtenbüchern der verfahrensgegenständlichen Zeiträume bereits zutreffend aufgezeigt hat.

 

Schließlich vermag auch die von der BF vorgelegte Beschwerdevorentscheidung des Finanzamts vom 29.10.2015 an diesen Erwägungen nichts zu ändern, wird darin doch im Hinblick auf die Privatnutzung nur wie folgt ausgeführt: "Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens räumte die Beschwerdeführerin die Privatnutzung der gegenständlichen Fahrzeuge im Ausmaß des § 4 Abs. 3 der Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge ein. Aus den Fahrtenbüchern und dem vorliegenden Sachverhalt lässt sich nichts Gegenteiliges feststellen. Aus diesen Gründen ergibt sich bei Ansatz von 0,50 € pro Kilometer Fahrtstrecke ein monatlicher Sachbezugswert in Höhe von € 145 --." Eine Beweiswürdigung ist der vorgelegten Beschwerdevorentscheidung des Finanzamts nicht zu entnehmen, sodass dadurch die ausführliche Beweiswürdigung der SGKK nicht entkräftet werden kann.

 

2.3. Zu den oben getroffenen Feststellungen ist im Übrigen im Einzelnen auszuführen:

 

2.3.1. Die Feststellungen zu den Meldungen von S. M. und G. P. als Dienstnehmer der BF, zu den Dienstfahrzeugen der BF und zu den Geschäftsführerverträgen betreffend S. M. und G. P. ergeben sich unmittelbar aus dem Akteninhalt.

 

2.3.2. Die Feststellung, dass weder auf G. P., noch auf S. M. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein privates Fahrzeug zugelassen war, beruht auf den letztlich unbestrittenen Feststellungen der SGKK: Außer Streit stand von Anfang an, dass G. P. kein Fahrzeug angemeldet hatte. Zwar wurde in der Beschwerde moniert, dass S. M. ein Privat-Kfz "zur Verfügung" hatte, ohne dies näher auszuführen; in der Stellungnahme vom 18.4.2016 gab die BF dann an, S. M. sei immer mit ihrem Privat-Pkw, "welcher aufgrund der Sachwalterschaft auf ihren Mann zugelassen war, zum Büro gefahren". Unabhängig davon, dass nicht erhellt, warum auf S. M. selbst kein Fahrzeug zugelassen sein konnte, weil ihr Mann unter Sachwalterschaft stand, haben sich dadurch aber bereits die von der SGKK getroffenen Feststellungen, dass eben weder auf G. P., noch auf S. M. ein Fahrzeug zugelassen war, bestätigt.

 

2.3.3. Die getroffenen Feststellungen zu den Unstimmigkeiten in den Fahrtenbüchern beruhen auf einer Einsichtnahme in eben diese (samt darin zum Teil befindlicher Ausdrucke von Routenplanern); die beispielhaft festgestellten Unstimmigkeiten gehen daraus unmittelbar hervor. Die getroffenen Feststellungen zu den diesbezüglich (zum überwiegenden Teil) fehlenden Äußerungen bzw. Erklärungsversuchen der BF beruhen auf einer Einsichtnahme in die Beschwerde sowie die Stellungnahme der BF vom 18.4.2016. Im Übrigen sei diesbezüglich auch auf die bereits oben unter Punkt 2.2. dargestellten Erwägungen verwiesen.

 

2.3.4. Die Feststellungen zu der von der BF im Beschwerdeverfahren vorgelegten Beschwerdevorentscheidung des Finanzamts Salzburg-Stadt vom 29.10.2015, aus der insbesondere hervorgeht, dass die BF im Beschwerdeverfahren vor dem Finanzamt die Privatnutzung der Fahrzeuge - wenn auch nur im Ausmaß des § 4 Abs 3 der Sachbezugswerteverordnung - einräumte, beruhen auf einer Einsichtnahme in eben diese.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Zu A) Abweisung der Beschwerde

 

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

 

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das BVwG durch Einzelrichter.

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

3.2. Rechtliche Grundlagen zum Sachbezug und zur Feststellungsverjährung:

 

3.2.1. § 49 Abs 1 ASVG lautet:

 

§ 49. (1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

 

3.2.2. § 4 der Sachbezugswerteverordnung in der seinerzeit geltenden Fassung lautet auszugweise wie folgt:

 

§ 4. (1) Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 600 Euro monatlich, anzusetzen. Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen. Selbständig bewertbare Sonderausstattungen gehören nicht zu den Anschaffungskosten.

 

(2) Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75% der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal 300 Euro monatlich) anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich.

 

(3) Ergibt sich bei Ansatz von 0,50 Euro (Fahrzeugbenützung ohne Chauffeur) bzw. 0,72 Euro (Fahrzeugbenützung mit Chauffeur) pro Kilometer Fahrtstrecke im Sinne des Abs. 1 ein um mehr als 50% geringerer Sachbezugswert als nach Abs. 2, ist der geringere Sachbezugswert anzusetzen. Voraussetzung ist, dass sämtliche Fahrten lückenlos in einem Fahrtenbuch aufgezeichnet werden.

 

[...]

 

3.2.3. § 68 ASVG lautet auszugsweise:

 

§ 68. (1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (§ 36) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. [...]

 

3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:

 

3.3.1. Ein Sachbezug ist dem Grunde nach dann anzusetzen, wenn für den Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen (vgl. § 4 Abs 1 der Sachbezugswerteverordnung in der hier anzuwendenden Fassung). Voraussetzung für einen Sachbezug ist somit einerseits, dass der Arbeitnehmer überhaupt die "Möglichkeit" hat, ein arbeitgebereigenes Kfz privat zu nutzen und andererseits, dass nach der Lebenserfahrung auf Grund des Gesamtbildes der Verhältnisse anzunehmen ist, dass der Arbeitnehmer die eingeräumte Möglichkeit - wenn auch nur fallweise - nützt (so der VwGH in ständiger Rechtsprechung, vgl. z.B. VwGH vom 24.9.2014, Zl. 2011/13/0074).

 

Im gegenständlichen Fall hat die BF - jedenfalls bis zu ihrer Stellungnahme vom 18.4.2016 - eine Privatnutzung der dienstgebereigenen Kfz durch S. M. und G. P. schon dem Grunde nach bestritten. Allerdings hat die SGKK in ihrer ausführlichen Beweiswürdigung zutreffend dargelegt, dass S. M. und G. P. eine entsprechende "Möglichkeit" zur Privatnutzung im Sinne der zitierten Verordnung hatten und dass aufgrund der Beweisergebnisse (insb. Sichtung der Fahrtenbücher) auch davon auszugehen ist, dass diese Möglichkeit von beiden Dienstnehmern zudem genutzt wurde. Unbestritten ist, dass S. M. und G. P. entsprechende Dienstfahrzeuge für Dienstfahrten zur Verfügung standen. Die BF hat niemals ins Treffen geführt, dass S. M. und G. P. gegenüber ein ausdrückliches Verbot der Privatnutzung ausgesprochen worden wäre. Vielmehr sehen die entsprechenden Geschäftsführerverträge ausdrücklich vor, dass die BF S. M. und G. P. als Dienstwagen einen PKW zur Verfügung stellt, den beide Dienstnehmer - bis auf Widerruf - auch privat nutzen dürfen, wobei lediglich die Regelung der exakten Nutzung einem - nie erlassenen - Gesellschafterbeschluss vorbehalten war. Der VwGH besagt dazu in ständiger Rechtsprechung, dass ein Sachbezug nur dann verneint werden könne, wenn ein ernstgemeintes Verbot von Privatfahrten durch den Arbeitgeber vorliege, was nur dann der Fall sei, wenn der Arbeitgeber auch für die Wirksamkeit seines Verbotes vorsorge (z.B. VwGH vom 1.4.2009, Zl. 2006/08/0305). Abgesehen davon, dass eben kein ausdrückliches Verbot ausgesprochen worden war, könnte gegenständlich auch keine entsprechende Kontrolle der Kfz-Nutzung durch die BF bejaht werden, weisen die Fahrtenbücher doch - wie beispielhaft aufgezeigt - erhebliche Unstimmigkeiten auf, die der BF hätten auffallen müssen. Vor diesem Hintergrund spielt auch der Einwand der BF in ihrer Beschwerde, der Geschäftsführervertrag betreffend G. P. sei erst am 1.6.2011 abgeschlossen worden (der Vertrag wurde allerdings - aus welchem Grund auch immer - rückwirkend bereits per 1.4.2009 in Geltung gesetzt), keine Rolle, zumal es letztlich auf die Möglichkeit der Privatnutzung (samt zumindest fallweiser tatsächlicher Privatnutzung) und das Fehlen eines ernstgemeinten Verbotes ankommt.

 

Bereits aufgrund dieser Erwägungen ist eine Privatnutzung der Kfz im Sinne der Sachbezugswerteverordnung durch S. M. und G. P. per se zu bejahen.

 

Dass eine Privatnutzung per se stattgefunden hat, hat die BF dann mit Stellungnahme vom 18.4.2016 letztlich selbst eingeräumt: So wies die BF in dieser Stellungnahme ausdrücklich darauf hin, dass das Finanzamt Salzburg-Stadt ihrer Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.10.2015 teilweise stattgegeben habe, da es von einer Privatnutzung lediglich im Ausmaß des "Mini-Sachbezugs" ausgegangen sei. In dieser - seitens der BF dem BVwG vorgelegten - Beschwerdevorentscheidung wird begründend ausgeführt, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens habe die BF die Privatnutzung der gegenständlichen Fahrzeuge im Ausmaß des § 4 Abs 3 der Sachbezugswerteverordnung eingeräumt. Somit hat die BF eine Privatnutzung per se - wenn auch nur in geringem Ausmaß (siehe dazu sogleich) - eingeräumt, was auch im Einklang mit den bisherigen Beweisergebnissen der SGKK steht.

 

3.3.2. Folglich bleibt zu klären, ob die monatliche Fahrtstrecke für Privatfahrten "nachweislich" nicht mehr als 500 km betrug (§ 4 Abs 2 der Sachbezugswerteverordnung) bzw. ob sich bei Ansatz von 0,50 Euro pro Kilometer ein um mehr als 50% geringerer Sachbezugswert als nach Abs 2 ergibt, vorausgesetzt, dass "sämtliche Fahrten lückenlos in einem Fahrtenbuch aufgezeichnet werden" (§ 4 Abs 3 der Sachbezugswerteverordnung).

 

Diese Voraussetzungen sind im Fall der BF nicht erfüllt: Hier muss man sich vor Augen halten, dass in den gegenständlichen Fahrtenbüchern keinerlei Privatfahrten aufscheinen. Wie die SGKK im Rahmen ihrer ausführlichen Beweiswürdigung einwandfrei dargelegt hat und wie die BF letztlich durch die Einräumung einer (wenn auch geringen) Privatnutzung selbst mittelbar eingestanden hat, sind die gegenständlichen Fahrtenbücher, in denen sämtliche Fahrten als ausschließlich dienstlich veranlasst dargestellt wurden, in dieser Form unrichtig. Vor diesem Hintergrund sind die Fahrtenbücher - bei denen bereits die Abweichungen zwischen den eigenen Eintragungen von S. M. und G. P. und den tatsächlichen Entfernungen bei einzelnen Fahrten oftmals im dreistelligen Kilometerbereich liegen - aber gerade kein taugliches Beweismittel, um den "Nachweis" zu erbringen, dass die Privatfahrten jeweils weniger als 500 km monatlich betragen hätten. Gleiches gilt auch für eine allfällige Anwendung von § 4 Abs 3 der Sachbezugswerteverordnung, mangelt es doch klar an "lückenlosen" (richtigen) Aufzeichnungen in den Fahrtenbüchern.

 

Zutreffend ist die SGKK folglich von jeweils vollen Sachbezügen im Sinne von § 4 Abs 1 der Sachbezugswerteverordnung ausgegangen. Daran vermag auch die von der BF vorgelegte Beschwerdevorentscheidung des Finanzamts Salzburg-Stadt vom 29.10.2015, in der - nach entsprechender Einräumung einer Privatnutzung durch die BF im Beschwerdeverfahren - (lediglich) von einer Privatnutzung im Sinne von § 4 Abs 3 der Sachbezugswerteverordnung ausgegangen wurde, nichts zu ändern: Zum einen besteht ständiger Rechtsprechung des VwGH zufolge - entgegen der Auffassung der BF - keine Bindung der Sozialversicherungsträger bzw. des BVwG an die Entscheidung des Finanzamts, ob bzw. in welchem Ausmaß ein Sachbezug gegeben ist (vgl. VwGH vom 10.6.2009, Zl. 2008/08/0224, VwGH vom 20.3.2014, Zl. 2013/08/0043). Zum anderen ist der vorgelegten Beschwerdevorentscheidung des Finanzamts keine entsprechende Beweiswürdigung zu entnehmen, sondern wird im Hinblick auf die Anwendung von § 4 Abs 3 der Sachbezugswerteverordnung lediglich wie folgt ausgeführt: "Aus den Fahrtenbüchern und dem vorliegenden Sachverhalt lässt sich nichts Gegenteiliges feststellen." Insofern ist für die BF daraus auch inhaltlich nichts zu gewinnen, hat die SGKK doch im Rahmen einer ausführlichen Beweiswürdigung die Unzulänglichkeiten der gegenständlichen Fahrtenbücher eingehend aufgezeigt, wobei die Privatfahrten darin - wie schon betont - gar nicht als solche aufscheinen.

 

3.3.3. Schließlich ist noch auf den Einwand der BF einzugehen, gegenständlich komme nicht die fünfjährige, sondern lediglich die dreijährige Verjährungsfrist nach § 68 ASVG zur Anwendung. Auch dieser Einwand ist unzutreffend:

 

Die grundsätzlich dreijährige Verjährungsfrist verlängert sich nach § 68 Abs 1 zweiter Satz ASVG auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (§ 36) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährungsfrist von fünf Jahren ist somit davon abhängig, dass bei der Meldung die gehörige Sorgfalt außer Acht gelassen wurde. Der VwGH argumentiert dabei, dass sich ein Meldepflichtiger alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen muss und den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten hat (vgl. Derntl, in Sonntag (Hrsg), ASVG9 (2018) § 68 Rz 9, mit Judikaturhinweisen).

 

Im gegenständlichen Fall hat die BF den Dienstnehmern S. M. und G. P. Fahrzeuge zur Nutzung überlassen, wobei sie jedenfalls kein ausdrückliches Verbot einer Privatnutzung ausgesprochen hat; vielmehr haben entsprechende Geschäftsführerverträge eine Privatnutzung sogar für grundsätzlich zulässig erklärt. Dessen ungeachtet hat die BF ein Entgelt von S. M. und G. P. ohne Veranschlagung jeglicher Privatnutzung gemeldet, obwohl die vorliegenden Fahrtenbücher - wie ausführlich dargelegt - zahlreiche und offenkundige Unstimmigkeiten (z. B. Differenzen bei einzelnen Fahrten im dreistelligen km-Bereich) aufwiesen. Bei gehöriger Sorgfalt hätte der BF sehr wohl auffallen müssen, dass tatsächlich eine Privatnutzung vorliegt und somit entsprechende Entgelte zu melden wären, wobei auch hier der Vollständigkeit halber angemerkt sei, dass die BF dem Finanzamt gegenüber eine (wenn auch geringe) Privatnutzung sodann im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens einräumte. Die BF hätte erkennen können bzw. müssen, dass hier keine Beitragsfreiheit besteht. Folglich gelangt hier zutreffend die fünfjährige Verjährungsfrist zur Anwendung und ist gegenständlich keine Feststellungsverjährung eingetreten.

 

3.4. Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde somit spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die hier relevante Frage der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der Privatnutzung von dienstgebereigenen Fahrzeugen besteht eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH, auf die sich die gegenständliche Entscheidung maßgeblich stützt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

 

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

 

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

 

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

 

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.

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