VwGH 2001/15/0191

VwGH2001/15/019118.12.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zehetner, über die Beschwerde der G GmbH in S, vertreten durch Mag. Reiner Rienmüller, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kohlmarkt 16, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 5. September 2001, RV/309-15/2001, betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 1. Jänner 1997 bis 31. Dezember 2000, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §166;
EStG §15 Abs2;
EStG 1988 Bewertung bestimmter Sachbezüge 1992 1993 §4 Abs1;
EStG 1988 Bewertung bestimmter Sachbezüge 1992 1993 §4 Abs2;
BAO §166;
EStG §15 Abs2;
EStG 1988 Bewertung bestimmter Sachbezüge 1992 1993 §4 Abs1;
EStG 1988 Bewertung bestimmter Sachbezüge 1992 1993 §4 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde in Zusammenhang mit dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Die beschwerdeführende GmbH hat einen zu ihrem Betriebsvermögen gehörenden Pkw ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer (auch) zur privaten Nutzung überlassen. Hiefür hat sie hat im Rahmen der Lohnverrechnung einen Sachbezug des Gesellschafter-Geschäftsführers angesetzt. Sie ist davon ausgegangen, dass die private Nutzung des Pkw im Monat 500 km nicht überschreite und hat daher gemäß § 4 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993, BGBl. 642/1992 (im Folgenden: Sachbezugsverordnung),als Sachbezug nur 0,75% der Anschaffungskosten des Fahrzeuges angesetzt.

Im Zuge einer den Zeitraum Jänner 1997 bis Dezember 2000 umfassenden Lohnsteuerprüfung stellte der Prüfer fest, dass Aufzeichnungen über das Ausmaß der privaten Nutzung des Pkw durch den Gesellschafter-Geschäftsführer nicht vorlägen. Der Prüfer vertrat die Auffassung, im Hinblick auf die fehlenden Aufzeichnungen sei der Sachbezug mit 1,5% der Anschaffungskosten des Fahrzeuges anzusetzen.

Der Auffassung des Prüfers folgend zog das Finanzamt die Beschwerdeführerin zur Haftung für Lohnsteuer heran und forderte Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag nach.

In der Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, die private Nutzung des Pkw durch den Gesellschafter-Geschäftsführer sei gering. Sie liege unter 500 km pro Monat. Dies ergebe sich daraus, dass die Wohnung des Gesellschafter-Geschäftsführers an der gleichen Adresse liege wie der Arbeitsort (Betriebsstätte der Beschwerdeführerin). Zudem verfüge die Familie des Gesellschafter-Geschäftsführers über einen zweiten Pkw. Die meisten Privatfahrten würden mit diesem zweiten Pkw durchgeführt. Der Gesellschafter-Geschäftsführer sei an sechs Tagen pro Woche für den Gastgewerbebetrieb der Beschwerdeführerin tätig. Der verbleibende freie Tag werde meistens für Einkäufe für diesen Betrieb genutzt. Im Urlaub sei der Pkw der Beschwerdeführerin nicht verwendet worden. Im Urlaub des Jahres 1997 seinen Umbauarbeiten am Gebäude der Beschwerdeführerin vorgenommen worden. In den Folgejahren seien im Urlaub Flugreisen unternommen worden.

Das Finanzamt vertrat in der abweisenden Berufungsvorentscheidung die Auffassung, es könne nur an Hand eines ganzjährig geführten Fahrtenbuches nachgewiesen werden, dass die tatsächliche Privatnutzung nicht mehr als 500 km pro Monat betrage.

Die Beschwerdeführerin beantragte die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Gemäß § 4 Abs. 2 der Sachbezugsverordnung komme für die Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Pkw nur dann bloß der halbe Sachbezug zum Ansatz, wenn die privaten Fahrtstrecken monatlich nachweislich nicht mehr als 500 km betragen hätten. Die Beschwerdeführerin habe den geforderten Nachweis nicht erbringen können, weshalb der volle Sachbezug gemäß § 4 Abs. 1 der Sachbezugsverordnung zur Anwendung komme.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 4 Abs. 1 und 2 der Sachbezugsverordnung, BGBl. 642/1992, lautet:

(1) Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 7 000 S monatlich, anzusetzen. Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen.

(2) Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75% der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal 3 500 S monatlich) anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich.

In der Beschwerde wird vorgebracht, die belangte Behörde verkenne die Rechtslage, wenn sie davon ausgehe, der Nachweis, dass die Anzahl der privat gefahrenen Kilometer durchschnittlich nicht mehr als 500 pro Monat betrage, nur durch ein Fahrtenbuch erbracht werden könne. Das Verfahrensrecht kenne keine Beschränkung der Beweismittel. Zudem leide der angefochtene Bescheid an einem Begründungsmangel, weil die belangte Behörde den Bescheid lediglich darauf stütze, dass kein Fahrtenbuch geführt worden sei.

Bei unbestrittener privater Verwendung des Pkw hängt der verminderte Sachbezug nach § 4 Abs. 2 der Sachbezugsverordnung vom Nachweis ab, dass die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten iSd des Abs. 1 der Sachbezugsverordnung im Jahr nicht mehr als 500 km beträgt. Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass das Gesetz eine Einschränkung der Beweismittel nicht kennt. Es entspricht nicht der Rechtslage, dass die Nachweisführung iSd § 4 Abs. 2 der Verordnung nur mit einem Fahrtenbuch erfolgen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. August 2001, 97/14/0175). Außer dem Fahrtenbuch, welches ohnedies nach allgemeinen Erfahrungen nicht immer die tatsächlichen Verhältnisse widerspiegelt, kommen auch andere Beweismittel zur Führung des in Rede stehenden Nachweises in Betracht.

Der Beschwerdeführerin ist allerdings entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde - anders als noch das Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung - gar nicht von der Rechtsauffassung ausgeht, § 4 Abs. 2 der Sachbezugsverordnung verlange die Nachweisführung im Wege eines Fahrtenbuches. Im Erwägungsteil des angefochtenen Bescheides findet sich kein Hinweis auf ein Fahrtenbuch. Die belangte Behörde geht vielmehr davon aus, dass § 4 Abs. 2 der Sachbezugsverordnung eine Nachweisführung - auf welche Art immer - verlangt, die Beschwerdeführerin aber keinerlei Nachweis erbracht hat.

In der Beschwerde wird weiters vorgebracht, die Wohnung des Gesellschafter-Geschäftsführers befindet sich an der gleichen Adresse wie der Betrieb, in welchem der Gesellschafter-Geschäftsführer für die Beschwerdeführerin tätig sei, weshalb keine Fahrten für die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte angefallen seien. Die private Nutzung des Pkw durch den Gesellschafter-Geschäftsführer sei nur gering gewesen. Das ergebe sich daraus, dass dieser sechs Tage pro Woche in ihrem Betrieb gearbeitet und am verbleibenden Tag Einkäufe für ihren Betrieb vorgenommen habe. Er habe den Pkw auch nicht für Urlaubsfahrten verwendet. Diese - von der Beschwerdeführerin bereits im Verwaltungsverfahren vorgebrachten - Argumente sprächen dafür, dass der Pkw nicht mehr als 500 km pro Monat für private Fahrten des Gesellschafter-Geschäftsführers verwendet worden sei. Durch die angeführte Schilderung der Situation sei der belangten Behörde gegenüber ein Nachweis iSd § 4 Abs. 2 der Sachbezugsverordnung erbracht worden.

Im gegenständlichen Fall steht die Tatsache der privaten Nutzung des Pkw der Beschwerdeführerin außer Streit. Solcherart ist es für die Frage, ob an Stelle des Sachbezuges nach § 4 Abs. 1 der Sachbezugsverordnung jener nach § 4 Abs. 2 zum Ansatz kommt, entscheidend, ob die Anzahl der privat gefahrenen Strecken (bzw der Strecken iSd § 4 Abs. 1 der Sachbezugsverordnung) durchschnittlich über 500 Kilometer liegt oder nicht. Der in § 4 Abs. 2 der Sachbezugsverordnung geforderte Nachweis erfordert eine konkrete Behauptung betreffend die Anzahl der für Fahrtstrecken iSd § 4 Abs. 1 der Sachbezugsverordnung zurückgelegten Kilometer und die Beibringung geeigneter Beweismittel. Welche Sachverhaltsfeststellungen die Behörde aufgrund der gegebenen Beweislage trifft, unterliegt der Schlüssigkeitsprüfung des Verwaltungsgerichtshofes.

Das allgemein gehaltene Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend den beruflichen Einsatz ihres Gesellschafter-Geschäftsführers, dessen Bautätigkeit während seines Urlaubes im Jahr 1997 und dessen Flugreisen im jeweiligen Urlaub der Folgejahre zeigen die konkrete Zahl der Kilometer, welche auf Fahrtstrecken iSd § 4 Abs. 1 der Sachbezugsverordnung entfallen sind, nicht auf. Dieses Vorbringen lässt daher in keiner Weise erkennen, dass die privat gefahrenen Kilometer im Monatsdurchschnitt nicht über 500 lägen. Bei dieser Sachlage ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt ist, dass ein Nachweis iSd § 4 Abs. 2 der Sachbezugsverordnung nicht erbracht worden ist.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die in der Beschwerde behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 18. Dezember 2001

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