BVwG L502 2118864-1

BVwGL502 2118864-130.5.2016

B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
VwGVG §28 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
VwGVG §28 Abs5

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:L502.2118864.1.00

 

Spruch:

L502 2118864-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Libanon, vertreten durch RA Dr. Günther SCHMID, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2015, FZ. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.03.2016, zu Recht erkannt:

A) Der Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF), ein libanesischer Staatsangehöriger, stellte am 30.04.2015 bei der BH Salzburg einen Antrag auf Verlängerung seiner bis 11.05.2015 gültigen Rot-Weiß-Rot-Karte plus.

2. Am 07.05.2015 teilte die Niederlassungsbehörde dem BF gemäß § 25 NAG mit, dass im Hinblick auf seinen Verlängerungsantrag die erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels nicht gegeben seien, da ein Versagungsgrund iSd § 11 Abs. 2 Z. 1 NAG vorliege, und daher eine "Aufenthaltsbeendigung" beabsichtigt sei.

3. Der BF wurde am 27.05.2014 festgenommen, er befand sich in der Folge in Untersuchungshaft und wurde am 28.05.2014 in die Strafhaft überstellt.

4. Mit handschriftlichem Schreiben vom 18.05.2015 nahm der BF in deutscher Sprache zur Mitteilung vom 07.05.2015 Stellung, wobei er zum einen auf seinen Schulabschluss und seine Bemühungen um eine Integration in den Arbeitsmarkt sowie seine soziale Integration und seine familiären Bindungen in Österreich und zum anderen auf fehlende Anknüpfungspunkte im Libanon hinwies.

5. Die BH Salzburg forderte eine Abschrift des Urteils des LG Ried sowie den Fremdenakt des BF bei der BH Braunau an. Letzterem waren Aktenbestandteile die bisherigen Beschäftigungen und schulischen Leistungen des BF sowie den Verlauf der Asylverfahren des BF sowie der Erteilung eines Aufenthaltstitels an ihn zu entnehmen.

6. Mit Schreiben vom 07.09.2015 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) dem BF mit, dass es beabsichtige gegen ihn eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem unbefristeten Einreiseverbot zu erlassen. Unter einem wurden ihm länderkundliche Informationen der Behörde zur Einsichtnahme übermittelt und ihm Gelegenheit gegeben dazu sowie zu seinem Privat- und Familienleben Stellung zu nehmen.

Am gleichen Tag wurde das LG Ried um Übermittlung einer Urteilsausfertigung den BF betreffend ersucht, die am 10.09.205 beim BFA einlangte.

7. Mit 02.10.2015 übermittelte der ausgewiesene Vertreter des BF dem BFA eine Stellungnahme zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung verbunden mit einem unbefristeten Einreiseverbot, in der sich im Wesentlichen kein neues Vorbringen fand.

8. Mit 22.11.2015 ersuchte das BFA die Justizanstalt Suben um Übermittlung von Informationen darüber, ob bzw. von wem der BF dort Besuch erhalten habe. Eine mehrseitige Aufstellung der erfolgten Besuche langte in der Folge beim BFA ein.

9. Am 26.11.2015 übermittelte die PI Ried dem BFA Unterlagen über ein polizeiliches Ermittlungsverfahren samt Abschlussbericht an das BG Ried eine Anzeige gegen den BF wegen des Verdachts der Körperverletzung zum Nachteil eines Mithäftlings betreffend.

10. Mit Bescheid des BFA vom 02.12.2015 wurde dem BF gemäß § 55 AsylG kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, zugleich wurde gegen ihn gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I). Gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 50 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Libanon gemäß § 46 FPG nicht zulässig ist (Spruchpunkt II). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 5 FPG wurde gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III).

Im Gefolge der Wiedergabe des Verfahrensgangs und der herangezogenen Beweismittel stellte die Behörde fest, dass Identität und Staatsangehörigkeit des BF feststehen, er gesund, ledig, alleinstehend und ohne Sorgepflichten sei. Seine Eltern und Geschwister würden in Österreich sowie weitere Verwandte in Österreich und Deutschland leben. Er sei Mitglied eines Fußballvereins und eines Schachvereins. Er habe in Österreich die Pflichtschule sowie Handelsschule abgeschlossen, er lebe seit 2002 durchgehend hier, nachdem er illegal eingereist sei, er habe zwei unbegründete Asylanträge gestellt und seit dem rechtskräftigen Abschluss des letzten Verfahrens über einen bis 11.05.2015 gültigen Aufenthaltstitel verfügt, den betreffend er rechtzeitig am 29.04.2015 einen Verlängerungsantrag gestellt habe. Er sei zwar nach dem Schulabschluss bis zur Festnahme im Mai 2014 legalen Beschäftigungen nachgegangen, die Zeiten des Bezugs des Arbeitslosengeldes und anderer sozialer Leistungen hätten aber die Zeiten der Beschäftigung weitaus überwogen. Er sei zwei Mal wegen Eigentumsdelikten und zuletzt wegen des Verbrechens des schweren Raubes rechtskräftig verurteilt worden und befinde sich aktuell in Haft. Das ursprüngliche Urteil des LG Ried vom 17.09.2014, mit dem gegen ihn eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 10 Monaten verhängt wurde, sei mit Urteil des OLG Linz vom 09.04.2015 auf die Dauer von 7 Jahren und sechs Monaten herabgesetzt worden. Aufgrund des dieser Verurteilung zugrunde liegenden Verhaltens stelle der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. In weiterer Folge traf das BFA umfangreiche länderkundliche Feststellungen zur allgemeinen Lage im Libanon.

In seiner rechtlichen Beurteilung verwies das BFA auf die Bestimmungen des § 52 Abs. 4 Z. 4 FPG, wonach gegen einen rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund iSd § 11 Abs. 1 und 2 NAG entgegen stehe. Eine Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung entlang der Bestimmungen des § 9 BFA-VG habe ergeben, dass der BF in Österreich über kein schützenswertes Familienleben, jedoch ein schützenswertes Privatleben iSd Art. 8 EMRK verfüge. Zugunsten des BF sei diesbezüglich der langjährige faktische Aufenthalt im Bundesgebiet zu werten, wobei dieser jedoch insofern eingeschränkt zu gewichten sei, als der BF seit der Einreise bis 21.04.2010 nur über eine Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG verfügte und die in diesem Zeitraum erfolgte Integration zwei letztlich unberechtigten Asylanträgen geschuldet gewesen sei. Andererseits sei kein Verschulden an der langen Verfahrensdauer im ersten Rechtsgang bis 2010 auf Seite des BF vorgelegen. Zu seinen Gunsten seien auch die abgeschlossene Schulbildung, die erworbenen Deutschkenntnisse und die Vereinstätigkeit zu werten. Im Hinblick auf die Teilnahme des BF am Arbeitsmarkt sei einschränkend darauf zu verweisen, dass er zwischen 2011 und 2014 insgesamt nur 7 Monate lang beschäftigt gewesen sei. Zur sozialen Integration sei anzumerken, dass der BF in der Haft zwar von seinen Angehörigen, jedoch kaum von anderen Privatpersonen besucht worden sei, insbesondere nicht von einer vom BF in seiner ersten Stellungnahme behaupteten, dort jedoch nicht einmal namentlich genannten Freundin, die auch im weiteren Verfahren keine Erwähnung mehr gefunden habe. Diesen Aspekten sei zu seinen Lasten gegenüber zu stellen, dass der BF bisher dreimal strafrechtlich belangt worden sei, wobei neben der wiederholten Missachtung der Rechtsordnung besonders zu gewichten sei, dass er zuletzt auch vor einem Raub unter Verwendung einer Waffe nicht zurückgeschreckt sei. Diese Straftat habe er wiederum nicht aus bloßem Geldmangel verübt, zumal er eine Arbeitslosenunterstützung sowie eine finanzielle Unterstützung seiner Eltern bezogen habe, auch sei er nicht bloßer Mittäter gewesen und habe er nicht eine bloße Gelegenheit ergriffen, sondern vielmehr sei er jener der beiden Täter gewesen, der den Anstoß für die Tat gegeben und die Tatvorbereitungen getroffen habe. Das Raubopfer sei durch die Gewalteinwirkung der Täter im Zuge seiner Gegenwehr auch verletzt und mutmaßlich traumatisiert worden. Im Hinblick auf die dargestellte Entwicklung des strafbaren Verhaltens des BF sei daher keine günstige Zukunftsprognose für ihn zu treffen. Der Beteuerung in der abschließenden Stellungnahme, dass er durch die Haftstrafe geläutert sei und sich zukünftig rechtskonform verhalten werde, könne im Lichte der hg. Judikatur, der zufolge ein Gesinnungswandel erst nach Ablauf einer hinreichenden Zeit in Freiheit nach der Entlassung aus der Strafhaft feststellbar sei, nicht gefolgt werden.

Im Hinblick auf das Überwiegen der öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen des BF sei sohin dem BF auch kein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zu erteilen gewesen.

Zu Spruchpunkt II wurde ausgeführt, dass der § 50 Abs. 1 FPG im gg. Fall erfüllt sei, weil die aktuelle allgemeine Lage im Libanon, die geprägt sei von schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen und einem starken Zustrom an syrischen Flüchtlingen, in Verbindung mit fehlender staatlicher sowie familiärer Unterstützung für den BF ebendort bei einer Rückkehr aktuell die Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte mit sich bringe. Seine Abschiebung sei daher derzeit nicht zulässig und sei er sohin gemäß § 46a Abs. 1 Z. 1 FPG im Bundesgebiet geduldet.

Zu Spruchpunkt III legte das BFA dar, dass der BF mit Urteil des LG Ried zu einer mehr als fünfjährigen Freiheitsstrafe iSd § 53 Abs. 3 Z. 5 FPG verurteilt worden sei, dies indiziere daher, dass er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Zumal diesbezüglich jedoch nicht nur auf die gg. Verurteilung abzustellen, sondern eine Bemessung des Gesamtverhaltens des BF im Hinblick auf eine Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen sei, sei auf die bereits zuvor gemachten Ausführungen zur bisherigen Entwicklung des strafbaren Verhaltens zu verweisen. Hinsichtlich der privaten und familiären Bindungen des BF im Bundesgebiet sei bereits festgestellt worden, dass diese nicht von jener Intensität seien, dass sie dem öffentlichen Interesse an der Verhängung eines Einreiseverbots im getroffenen Ausmaß entgegenstehen würden. Nachdem derzeit nicht absehbar sei, wann die Gründe für die Erlassung des Einreiseverbots gegen den BF wegfallen, sei dieses daher unbefristet zu erlassen und beginne die Gültigkeit desselben mit dem Tag der Ausreise des BF.

Im Hinblick auf die Geltung des Einreiseverbotes auch für Deutschland, wo sich Verwandte des BF aufhalten, sei darauf zu verweisen, dass es im Lichte des Schengener Grenzkodex anderen Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht verwehrt sei, dem BF auch angesichts eines Einreiseverbotes der österr. Behörden dort die Einreise zu gestatten.

11. Mit Verfahrensanordnung vom gleichen Tag wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) beigegeben.

12. Gegen diesen dem Vertreter des BF am 03.12.2015 zugestellten Bescheid erhob Erstgenannter mit 17.12.2015 fristgerecht Beschwerde gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines unbefristeten Einreiseverbots gegen den BF gemäß §§ 52 Abs. 2 und 53 Abs. iVm Abs. 3 Z. 5 FPG.

Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Sache des BF, die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass die Rückkehrentscheidung sowie das Einreiseverbot aufgehoben und dem BF ein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werden, in eventu ein befristetes Einreiseverbot erlassen werde, oder der angefochtene Bescheid behoben und das Verfahren zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen werde.

Im Einzelnen wurde ausgeführt, dass die Behörde die privaten Interessen und bisherigen Leistungen des BF in Österreich nicht ausreichend gewichtet habe. Zum Einreiseverbot wurde angemerkt, dass dieses zur Unmöglichkeit von Besuchen des BF bei seinen Angehörigen und Verwandten führen würde, was einem regelrechten Abbruch aller Kontakte gleichkäme. Ein unbefristetes Einreiseverbot sei daher unverhältnismäßig. Im Übrigen sei das erstinstanzliche Verfahren insoweit mangelhaft geblieben, als der BF nie persönlich einvernommen worden sei und sich die Behörde daher nie einen persönlichen Eindruck vom BF verschaffen habe können.

13. Die Beschwerdevorlage des BFA langte mit 23.12.2015 beim BVwG ein und wurde in der Folge der nun für die Entscheidung zuständigen Abteilung zugewiesen.

Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus den Datenbanken des ZMR, GVS, IZR und des Strafregisters den BF betreffend.

14. Am 30.03.2016 führte das BVwG eine mündliche Verhandlung in der Sache des BF in dessen Beisein sowie der seiner Vertreterin durch.

15. Mit 11.04.2016 langte beim BVwG eine Urkundenvorlage der Vertretung des BF in Form einer Darstellung der Leitung der Justizanstalt Suben zum bisherigen Verhalten des BF und von Stellungnahmen der Ausbildner des BF zu den von ihm bisher absolvierten bzw. avisierten Ausbildungsmaßnahmen in der Strafhaft ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der aus dem Libanon stammende und die dortige Staatsangehörigkeit innehabende BF reiste am 17.09.2002, im Alter von etwas mehr als zehn Jahren, gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern illegal in das österr. Bundesgebiet ein und stellte im Anschluss daran im Rahmen des Familienverfahrens einen Asylerstreckungsantrag, der im Berufungsverfahren mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 22.06.2007 gemäß §§ 10 und 11 AsylG rechtskräftig abgewiesen wurde. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid an den VwGH wurde von diesem mit Beschluss vom 31.07.2007 vorerst die aufschiebende Wirkung zuerkannt, mit 26.03.2010 lehnte der VwGH die Behandlung der Beschwerde ab.

Bereits am 26.01.2010 stellte der BF einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) und wurde ihm mit 28.01.2010 gemäß § 51 AsylG eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung erteilt. Dieser Folgeantrag des BF wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.04.2010 gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Unter einem wurde jedoch die Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 2 Z. 2 und Abs. 5 AsylG auf Dauer für unzulässig erklärt.

In der Folge stellte der BF am 30.04.2010 einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 2 NAG. Diese wurde ihm mit 12.05.2010 mit Gültigkeit bis 11.05.2011 erteilt. Am 03.05.2011 stellte er einen Verlängerungsantrag, im Gefolge dessen wurde ihm mit 12.05.2011 eine weitere Niederlassungsbewilligung mit Gültigkeit bis 11.05.2012 erteilt. Am 02.04.2012 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte Plus" gemäß § 41a Abs. 9 NAG. Mit 12.05.2012 wurde ihm eine "Rot-Weiß-Rot-Karte Plus" mit Gültigkeit bis 11.05.2015 ausgestellt. Am 29.04.2015 stellte er diesbezüglich einen Verlängerungsantrag.

Der BF verfügt aktuell über einen libanesischen Reisepass, ausgestellt von der zuständigen libanesischen Sicherheitsbehörde am 27.04.2012 und gültig bis 27.04.2017.

Der BF hat in Österreich im Jahr 2007 die Hauptschule erfolgreich abgeschlossen und im Anschluss daran die Handelsschule besucht, die er im Juni 2011 erfolgreich abschloss.

Von 04.07.2011 bis 15.09.2011, von 16.04.2012 bis 16.09.2012 und von 01.10.2012 bis 07.01.2013 war der BF unselbständig erwerbstätig. Von 05.02.2013 bis 26.05.2014 bezog der BF Arbeitslosenunterstützung und Notstandshilfe, seither befindet er sich in Haft.

Der BF wurde am 07.03.2007 vom BG Braunau wegen § 127 StGB, am 22.12.2011 vom BG Salzburg wegen § 15 iVm § 127 StGB und am 17.09.2014 vom LG Ried i. I. wegen § 15 iVm § 142 Abs. 1, 143 2. Fall und 229 Abs. 1 StGB rechtskräftig verurteilt wurde und befindet sich aktuell in Strafhaft, in der er eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten zu verbüßen hat.

Aktuell absolviert der BF in der Justizanstalt eine Schlosserlehre sowie die Berufsreifeprüfung in Rechnungswesen und Betriebswirtschaft und wird ihm eine gute allgemeine Führung sowie eine positive Arbeits- und Lernleistung mit einer entsprechenden Erfolgsperspektive bescheinigt.

In Österreich legal niedergelassen sind die Eltern sowie drei Brüder und eine Schwester des BF, weitere Verwandte (Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen) halten sich in Deutschland auf. Der BF erhält regelmäßige Besuche seiner Angehörigen und eines Freundes in der Haft.

Beginnend mit der Einreise im Jahr 2002 bis zur Festnahme im Jahr 2014 bewohnte der BF mit seinen Eltern einen gemeinsamen Wohnsitz. Von diesen wurde er auch finanziell unterstützt. Am Wohnsitz der Eltern befindet sich aktuell der Nebenwohnsitz des BF.

Der BF spricht die deutsche Sprache fließend sowie Arabisch. Er ist gesund und arbeitsfähig.

Im Libanon halten sich aktuell keine Verwandten des BF auf.

2. Beweiswürdigung:

Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den gg. Verfahrensakt des BFA, die Beschwerde des BF sowie seine Urkundenvorlagen im Beschwerdeverfahren und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.

Auf der Grundlage des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme stellen sich die Feststellungen oben als unstrittig dar.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gem. § 28 Abs. 5 VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde zu beheben. Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des 7., 8. und 11. Hauptstücks des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) 2005.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Zu A)

1.

§ 11 NAG lautet:

(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1.-gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2.-gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3.-gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4.-eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5.-eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6.-er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1.-der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2.-der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3.-der Fremde über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4.-der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5.-durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und

6.-der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK) geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.-die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2.-das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3.-die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4.-der Grad der Integration;

5.-die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6.-die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7.-Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8.-die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9.-die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1.-sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2.-der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO) übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.

(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.

§ 24 NAG lautet:

(1) Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.

(2) Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn

1.-der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und

2.-der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; § 71 Abs. 5 AVG gilt.

Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Z 1 und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.

(3) Fremden ist im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für diesen weiterhin vorliegen.

(4) Mit einem Verlängerungsantrag (Abs. 1) kann bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.

§ 25 NAG lautet:

(1) Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 und 2, so hat die Behörde - gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung gemäß §§ 52 ff. FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (§ 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) als zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hierzu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.

(2) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren über den Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Ist eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig, hat die Behörde einen Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang zu erteilen.

(3) Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels besondere Erteilungsvoraussetzungen des 2. Teiles, hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen.

§ 52 FPG lautet:

(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1.-nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2.-nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1.-dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2.-dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3.-ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4.-ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1.-nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a.-nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2.-ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3.-ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4.-der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5.-das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.

§ 9 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.-die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.-das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.-die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.-der Grad der Integration,

5.-die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.-die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.-Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.-die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.-die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1.-ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2.-er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB) gilt.

§ 55 AsylG lautet:

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

§ 58 AsylG lautet:

(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

§ 53 FPG lautet:

(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1.-wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2.-wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3.-wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4.-wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5.-wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6.-den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7.-bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8.-eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9.-an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1.-ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.-ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3.-ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4.-ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5.-ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6.-auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7.-auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8.-ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.

2. Im Verfahren über den Antrag des BF vom 29.04.2015 auf Verlängerung der ihm am 12.05.2012 mit Gültigkeit bis 11.05.2015 ausgestellten "Rot-Weiß-Rot-Karte Plus" prüfte die zuständige Niederlassungsbehörde das Vorliegen allfälliger Versagungsgründe und gelangte im Zuge dessen zum Ergebnis, dass der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z. 1 iVm Abs. 4 Z. 1 NAG erfüllt sei.

Im Gefolge der zur von der Niederlassungsbehörde beabsichtigten Versagung eines weiteren Aufenthaltstitels sowie im Hinblick auf § 25 NAG zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbots durch das Bundesamt eingeholten Stellungnahmen des BF erging die gg. Entscheidung des BFA.

Der BF wurde am 07.03.2007 wegen eines Ladendiebstahls gemäß § 127 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von EUR 200,- und am 22.12.2011 wegen eines (versuchten) Ladendiebstahls gemäß § 15 iVm § 127 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von EUR 160,- rechtskräftig verurteilt. Wegen des am 01.11.2013 verübten Verbrechens des versuchten schweren Raubes und des Vergehens der Urkundenunterdrückung wurde der BF am 17.09.2014 vom LG Ried i. I. gemäß § 15 iVm § 142 Abs. 1, 143 2. Fall und 229 Abs. 1 StGB rechtskräftig verurteilt und befindet er sich aktuell in Strafhaft in der Justizanstalt Suben, in der er eine - im Berufungsverfahren vom OLG Linz um 1 Jahr und 4 Monate auf die Dauer von 7 Jahren und 6 Monaten herabgesetzte - unbedingte Freiheitsstrafe zu verbüßen hat.

In Anbetracht dessen gelangte die belangte Behörde a priori zutreffend zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Erfüllung des Tatbestandes des § 52 Abs. 4 Z. 4 FPG iVm § 11 Abs. 2 Z. 1 und Abs. 4 Z. 4 NAG in der Form, dass aus diesem fortgesetzten strafbaren Verhalten des BF und der Schwere der letzten Verurteilung ein öffentliches Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts im Bundesgebiet abzuleiten war, gegeben waren.

Die Voraussetzungen für die Abstandnahme von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung iSd § 9 Abs. 4 BFA-VG waren im gg. Fall nicht gegeben, zumal der allfälligen Verleihung der österr. Staatsbürgerschaft an den BF seine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen einer Vorsatztat (§ 10 Abs. 1 Z. 2 StbG) entgegen steht und er auch nicht "von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen" ist (vgl. VwGH 2012/18/0052).

Ausgehend von diesem Zwischenergebnis nahm die Behörde die durch § 9 BFA-VG gebotene Interessensabwägung iSd Art. 8 EMRK im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung angesichts der privaten und familiären Lebensumstände des BF vor.

Aus Sicht des BVwG wäre der belangten Behörde angesichts der iSd § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG vorzunehmenden Erwägungen insgesamt insoweit zu folgen gewesen, als die oben festgestellte private und familiäre Integration des BF im Bundesgebiet nicht einer auf seine gravierende Straffälligkeit gestützten Rückkehrentscheidung entgegengestanden wäre.

Zutreffend hätte die belangte Behörde im Hinblick auf § 9 BFA-VG grundsätzlich auch das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG an den BF verneint, zumal eine solche gerade das Überwiegen der privaten und familiären Interessen eines Fremden im Bundesgebiet in einer Gegenüberstellung derselben zu den betroffenen öffentlichen Interessen iSd Art. 8 EMRK erfordert.

3. Im Spruchpunkt II ihres Bescheides sprach die belangte Behörde jedoch gemäß § 52 Abs. 9 FPG aus, dass im Hinblick auf § 50 Abs. 1 FPG eine Abschiebung des BF iSd § 46 FPG in seinen Herkunftsstaat, den Libanon, nicht zulässig ist.

Diese Entscheidung begründete die Behörde damit, dass vor dem Hintergrund der vorliegenden länderkundlichen Informationen insbesondere zur Grundversorgung im Libanon nicht ausgeschlossen werden könne, dass dem BF bei einer Abschiebung dorthin angesichts einer ihm mangels staatlicher und familiärer Unterstützung gänzlich fehlenden wirtschaftlichen und sozialen Absicherung eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK drohe.

Daran fügte die Behörde die rechtliche Schlussfolgerung, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet sohin gemäß § 46a Abs. 1 Z. 1 FOG geduldet sei.

4. In seiner Entscheidung vom 15.10.2015, Ra 2015/21/0013, führte der VwGH aus, dass vor dem Hintergrund der im Hinblick auf eine strafgerichtliche Verurteilung gemäß § 9 Abs. 2 Z. 3 AsylG erfolgten Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eines Asylwerbers, die wiederum mit der Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat verbunden war, woraus die Duldung seines weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet folgte, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG in einer solchen Konstellation ausnahmsweise nur dann zulässig sei, wenn eine Ausreise bzw. eine unfreiwillige Außerlandesbringung des Betroffenen in einen Drittstaat möglich ist, ansonsten eine Rückkehrentscheidung angesichts der aufrechten Feststellung der Unzulässigkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat zu unterbleiben hat. Ob allenfalls eine solche Ausreise oder Außerlandesbringung in einen konkreten Drittstaat zur Effektuierung einer Rückkehrentscheidung möglich wäre, sei auf der Grundlage eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens zu klären.

Angesichts der insofern gleichgelagerten Ausgangslage im gg. Verfahren des BF, als in diesem ebenfalls von der belangten Behörde im amtswegig durchzuführenden Prüfungsverfahren nach § 50 iVm § 52 Abs. 9 FPG die Feststellung getroffen worden war, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat nicht zulässig sei, weil dem BF dort eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte drohe, kann aus Sicht des BVwG nichts anderes auch für die Absicht gelten, gegen einen Fremden auf der Grundlage des § 52 Abs. 4 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, zumal eine solche im Sinne des Art. 8 der Rückführungsrichtlinie allenfalls auch zwangsweise durchsetzbar sein müsste. Auch diesfalls wäre sohin eine Rückkehrentscheidung nur dann zulässig, wenn eine Ausreise des BF in einen Drittstaat möglich wäre, wofür sich im gg. Verfahren aber keine Anhaltspunkte ergeben haben.

Aus diesen rechtlichen Erwägungen war die gegen den BF in Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides erlassene Rückkehrentscheidung als unzulässig aufzuheben.

5. Soweit im - nicht bekämpften - Spruchpunkt II des Bescheides des BFA wie erwähnt die Unzulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat festgestellt wurde, erfolgte diese Feststellung in Verbindung mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung iSd § 52 Abs. 9 FPG, mit der sie unter einem zu treffen ist bzw. an die eine solche Feststellung anzuknüpfen hat.

Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 28.01.2015, Ra 2014/20/0121, ausführte, handelt es sich (auch) bei behördlichen Entscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 und Abs. 9 FPG um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche, die separat anfechtbar sind und unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen können, zwischen denen aber insofern ein rechtlicher Zusammenhang besteht, als im Fall der Aufhebung eines Spruchteils ein darauf rechtlich aufbauender Ausspruch seine Grundlage verliert.

Im Hinblick darauf war auch Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides aufzuheben.

6. Mit Spruchpunkt III des bekämpften Bescheides erließ die belangte Behörde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot. Begründend verwies das BFA vorweg darauf, dass der BF zu einer mehr als fünfjährigen Freiheitsstrafe iSd § 53 Abs. 3 Z. 5 FPG verurteilt wurde, dies indiziere daher, dass er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.

Tatbestandsmäßige Voraussetzung für die Verhängung eines Einreiseverbots gegen den BF gemäß § 53 FPG war a priori die rechtmäßige Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn.

In Ansehung der Behebung der gg. Rückkehrentscheidung fehlte sohin einem Einreiseverbot die rechtliche Grundlage, Spruchpunkt III des bekämpften Bescheides war schon aus diesem Grunde ersatzlos aufzuheben.

7. Gemäß § 24 Abs. 2 NAG ist nach Stellung eines Verlängerungsantrages der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

Über den vom BF am 30.04.2015 bei der BH Salzburg gestellten Antrag auf Verlängerung seiner bis 11.05.2015 gültigen Rot-Weiß-Rot-Karte plus wurde - in Ansehung des zwischenzeitig vom BFA durchgeführten Verfahrens über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm der Verhängung eines Einreiseverbots - noch nicht entschieden und ist der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet sohin weiterhin rechtmäßig. Schon insoweit war der BF durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinem Recht auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG verletzt.

Im Übrigen knüpft eine allfällige Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels an die im Zuge des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung getroffene Feststellung der dauerhaften Unzulässigkeit einer solchen gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG an, was aus oben dargestellten Gründen obsolet war.

8. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH zur Frage der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG iVm § 9 Abs. 2 Z. 3 AsylG ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf den gg. Fall sinngemäß übertragbar.

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