B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:L501.2245266.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Manuel KOLLER und Mag. Raphael SPITZER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Weinhäupl Edtbauer Tremel Anwälte GmbH, Rossmarkt 2, 4910 Ried im Innkreis, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Wien vom 22.06.2021, OB XXXX , betreffend Vorschreibung einer Ausgleichstaxe, zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Wien vom 22.06.2021, OB XXXX , gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Wien (im Folgenden "belangte Behörde") vom 18.05.2021 wurde der nunmehr beschwerdeführenden Partei (im Folgenden "bP") für das Kalenderjahr 2020 gemäß § 9 BEinstG die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in Höhe von EUR 143.678,00 vorgeschrieben.
Mit Schriftsatz ihrer rechtsfreundlichen Vertretung vom 11.6.2021 erhob die bP fristgerecht Vorstellung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22.06.2021 wurde der bP für das Kalenderjahr 2020 gemäß § 9 BEinstG erneut die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in Höhe von EUR 143.678,00 vorgeschrieben.
Mit Schriftsatz ihrer rechtsfreundlichen Vertretung vom 4.8.2021 erhob die bP fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid.
Am 11.8.2021 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
Der Betrieb der bP, FN XXXX , befindet sich in XXXX , Oberösterreich.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.6.2021 wurde der bP die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in Höhe von EUR 143.678,00 vorgeschrieben.
Der Bescheid weist im Kopf das "Sozialministeriumservice", "BASB Landesstelle Wien", als bescheiderlassende Behörde aus.
Die Fertigungsklausel lautet:
"Für die Landesstellenleitung
XXXX "
Der Bescheid weist keine Unterschrift auf und ist mit einer nicht personalisierten Amtssignatur versehen, welche als Unterzeichner das "Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Sozialministeriumservice" ausweist.
II.2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des Sozialministeriumservice Landesstelle Wien und dem Gerichtsakt.
Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar aus dem Akteninhalt hervor.
Der Verfahrensgang ist unstrittig. Der Betrieb der bP am festgestellten Ort (Betriebsanschrift) wurde durch eine vom erkennenden Gericht durchgeführte Abfrage im Firmenbuch bestätigt. Die Feststellungen zum Erscheinungsbild des angefochtenen Bescheides gründen sich unmittelbar auf die im Verwaltungsakt erliegende Ausfertigung.
Es war daher vom oben festgestellten Sachverhalt auszugehen.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 leg. cit. durch den Senat. Im § 9 BEinstG sind die Regelungen zur Ausgleichstaxe normiert. Gemäß § 19b Abs. 4 BEinstG haben bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß §§ 9 und 9a je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer als fachkundige Laienrichterinnen und Laienrichter mitzuwirken. Gegenständlich liegt somit eine Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides:
II.3.2. Maßgebliche gesetzliche Grundlagen im Sozialministeriumservicegesetz – SMSG:
§ 1 SMSG lautet:
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen
§ 1. (1) Zur Besorgung der im § 2 angeführten Aufgaben wird ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) mit Sitz in Wien errichtet. Das Sozialministeriumservice ist eine dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unmittelbar nachgeordnete Dienstbehörde.
(2) In der Landeshauptstadt eines jeden Bundeslandes ist eine Landesstelle einzurichten. Außenstellen können mit Zustimmung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen eingerichtet werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben zweckmäßig ist.
§ 2 SMSG lautet:
Aufgaben
§ 2. (1) Dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen obliegen die Aufgaben und Befugnisse, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes von den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen (BGBl. Nr. 314/1994) wahrgenommen werden.
(2) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt in alle Rechte und Pflichten der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen zum jeweiligen Wirksamkeitszeitpunkt ein; insbesondere sind offene Verfahren fortzuführen.
(3) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat das Schlichtungsverfahren gemäß §§ 14 ff des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (BGStG), BGBl. I Nr. 82/2005, durchzuführen.
(4) Bei der Erfüllung dieser Aufgaben hat sich das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 4 und 5 der Landesstellen zu bedienen.
§ 3 SMSG lautet:
Leitung
§ 3. (1) Die Leitung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen obliegt dem Amtsleiter/der Amtsleiterin, die Leitung der Landesstellen jeweils einem Landesstellenleiter/einer Landesstellenleiterin.
(2) Die Funktion der Amtsleitung wird durch die befristete Betrauung einer Person für einen Zeitraum von fünf Jahren besetzt; neuerliche befristete Betrauungen sind zulässig.
§ 4 SMSG lautet:
Aufgaben des Amtsleiters/der Amtsleiterin
§ 4. (1) Der Amtsleiter/Die Amtsleiterin hat jene Angelegenheiten zu koordinieren, die über den Bereich eines Bundeslandes hinaus gehen oder hinsichtlich derer eine gesamtösterreichisch einheitliche Vorgangsweise erforderlich ist.
(2) Der Amtsleiter/Die Amtsleiterin hat zu sorgen für
1. die einheitliche Umsetzung der Zielvorgaben des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen,
2. die Koordination und Sicherstellung eines einheitlichen Vorgehens der Landesstellen unter Berücksichtigung regionaler Besonderheiten,
3. die Voraussetzungen zur Aufgabenerfüllung durch geeignete organisatorische und personelle Maßnahmen und die Erstattung von Vorschlägen hinsichtlich der personellen und finanziellen Ressourcen an den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen,
4. Maßnahmen der Qualitätssicherung.
§ 5 SMSG lautet:
Aufgaben des Landesstellenleiters/der Landesstellenleiterin
§ 5. (1) Die Aufgaben gemäß § 2 obliegen dem Landesstellenleiter/der Landesstellenleiterin, soweit sie nicht gemäß § 4 dem Amtsleiter/der Amtsleiterin vorbehalten sind.
(2) Dem Landesstellenleiter/Der Landesstellenleiterin obliegen im jeweiligen Bundesland insbesondere die folgenden Aufgaben:
1. Koordinierung der Maßnahmen der Landesstelle mit Tätigkeiten der Gebietskörperschaften, Interessenvertretungen und sonstiger Einrichtungen,
2. eigenständige Planung, Erarbeitung und Umsetzung von regionalen arbeitsmarktpolitischen Programmen für behinderte Menschen einschließlich des eigenverantwortlichen Abschlusses entsprechender Verträge,
3. Führung der laufenden Geschäfte wie zB die Organisation der ärztlichen Begutachtung,
4. Vertretung der Landesstelle nach außen,
5. Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit dem laufenden Betrieb von Integrativen Betrieben im Sinne des § 11 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970,
6. Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit den Schlichtungsverfahren gemäß §§ 14 ff BGStG.
§ 6 SMSG lautet:
Übertragung von Aufgaben
§ 6. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen kann die Besorgung bestimmter Aufgaben an eine oder mehrere Landesstellen übertragen, sofern dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis geboten ist.
II.3.3. Zum gegenständlichen Verfahren:
II.3.3.1. Das Verwaltungsgericht hat seine sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen und gemäß § 6 Abs. 1 AVG auch die Unzuständigkeit der Unterinstanz in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 E 5 zu § 6 AVG). Bei Überprüfung der Frage, ob jene Verwaltungsbehörde, die als erste Instanz entschieden hat, auch tatsächlich zur Entscheidung zuständig war, ist die Zuständigkeitsvorschrift heranzuziehen, die im Zeitpunkt der Entscheidung durch die erstinstanzliche Behörde in Geltung stand (vgl. VwGH vom 15.12.2014, Ro 2014/17/0121). Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Phase des Verfahrens wahrzunehmen. Dadurch, dass eine Partei die Unzuständigkeit der Behörde nicht geltend macht, wird die Zuständigkeit nicht begründet (VwGH vom 14.10.2015, 2013/04/0097, mwN).
II.3.3.2. Zur sachlichen Zuständigkeit:
Gemäß § 1 Abs. 1 SMSG wird zur Besorgung der in § 2 angeführten Aufgaben ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) mit Sitz in Wien eingerichtet. Dieses ist eine dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unmittelbar nachgeordnete Dienstbehörde. Gemäß § 1 Abs. 2 erster Satz SMSG ist in der Landeshauptstadt eines jeden Bundeslandes eine Landesstelle einzurichten.
Nach § 2 Abs. 1 SMSG obliegen dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Aufgaben und Befugnisse, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes von den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen (BGBl. Nr. 314/1994) wahrgenommen wurden. Den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen oblagen gemäß Art. 33 § 4 Bundessozialämtergesetz BSÄG, BGBl. Nr. 314/1994 idF BGBl. I Nr. 150/2002, die Aufgaben und Befugnisse der Landesinvalidenämter im bisherigen Umfang. Bereits gemäß § 9 Invalideneinstellungsgesetz 1969, BGBl. Nr. 22/1970, war vom Landesinvalidenamt alljährlich die Entrichtung einer Ausgleichstaxe mittels Bescheides vorzuschreiben, wenn die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt war. Mit Art. I Abs. 1 des BGBl. Nr. 72/1988 wurde das Invalideneinstellungsgesetz 1969 (in der damals geltenden Fassung des BGBl. Nr. 614/1987) in "Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG)" umbenannt; eine inhaltliche Änderung des § 9 erfolgte dadurch nicht, sodass nunmehr gemäß § 9 Abs. 1 BEinstG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die alljährliche Vorschreibung der Entrichtung einer Ausgleichstaxe für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr mittels Bescheides obliegt, wenn die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt ist.
Die Vorschreibung der Entrichtung einer Ausgleichstaxe gemäß § 9 Abs. 1 BEinstG unterliegt damit der sachlichen Zuständigkeit des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen.
Gemäß § 2 Abs. 4 SMSG hat sich das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 2 nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 4 und 5 der Landesstellen zu bedienen. Daran anknüpfend werden in § 4 Abs. 1 und 2 SMSG die Aufgaben des Amtsleiters/der Amtsleiterin (taxativ) aufgezählt, wohingegen § 5 Abs. 1 jene Aufgaben gemäß § 2, die nicht dem Amtsleiter/der Amtsleiterin vorbehalten sind, generalklauselartig in die Zuständigkeit des Landesstellenleiters/der Landesstellenleiterin verweist. Nach den Gesetzesmaterialien zum Bundessozialämterreformgesetz – BSRG, BGBl. I Nr. 150/2002, soll dem Amtsleiter/der Amtsleiterin eine "Drehscheibenfunktion" zwischen dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen und den Landesstellen, denen die Führung der laufenden Geschäfte obliegt, zukommen. Die Landesstellenleiter/Landestellenleiterinnen haben im Rahmen der Vorgaben durch das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen und den Amtsleiter/die Amtsleiterin eigenständig und eigenverantwortlich ihren operativen Aufgaben nachzugehen (vgl. ErläutRV 1142 BlgNR 21. GP S. 5). Ungeachtet dessen handelt es sich den Gesetzesmaterialien zufolge beim Bundessozialamt (nunmehr: Sozialministeriumservice) um eine österreichweit zuständige Behörde, sodass etwa jeder Antrag (unter der Voraussetzung, dass es sich beim Bundessozialamt um die sachlich zuständige Behörde handelt), als richtig eingebracht gilt, wenn er bei irgendeiner Dienststelle des Bundessozialamtes eingebracht wurde (vgl. ErläutRV 1142 BlgNR 21. GP S. 6; vgl. auch aaO, S. 4: "Als Ergebnis soll nunmehr anstelle der bisherigen sieben Ämter eine Organisationseinheit, nämlich das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen mit Zuständigkeit für das gesamte Bundesgebiet errichtet werden."). Gleichwohl wird in den Gesetzesmaterialien der "eigenständige" Charakter der Landesstellen für jedes Bundesland betont (vgl. ErläutRV 1142 BlgNR 21. GP S. 2). In Anbetracht des Umstandes, dass im Gesetz einerseits ausdrücklich die Befassung der Landesstellen mit der Erfüllung von Aufgaben nach § 2 (nach Maßgabe der §§ 4 und 5) normiert wird (vgl. § 2 Abs. 4: "hat sich das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen […] der Landesstellen zu bedienen") und andererseits eine klare Trennung zwischen den Aufgaben des Amtsleiters/der Amtsleiterin (§ 4) und jenen des Landesstellenleiters/der Landesstellenleiterin (§ 5) vorgesehen ist, war davon auszugehen, dass (nur) den jeweils gesetzlich bestimmten Organen konkrete – in Verwaltungsverfahren zu berücksichtigende – Zuständigkeiten zukommen, sodass der Amtsleiter/der Amtsleiterin – dem/der gemäß § 3 Abs. 1 SMSG zwar die Leitung des (für das gesamte Bundesgebiet zuständigen) Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen obliegt – nicht zur Wahrnehmung der gesetzlich den Landestellenleitern/Landesstellenleiterinnen zugewiesenen Aufgaben befugt ist. Die bescheidmäßige Vorschreibung der Entrichtung einer Ausgleichstaxe gemäß § 9 Abs. 1 BEinstG zählt nicht zu den in § 4 SMSG dem Amtsleiter/der Amtsleiterin vorbehaltenen Aufgaben, sodass die Besorgung dieser Aufgabe in den Zuständigkeitsbereich des Landesstellenleiters/der Landesstellenleiterin fällt (vgl. § 5 SMSG).
Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der Landesstellenleiter/die Landesstellenleiterin des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen für die Vorschreibung der Entrichtung einer Ausgleichstaxe gemäß § 9 Abs. 1 BEinstG sachlich zuständig ist.
II.3.3.2. Zur örtlichen Zuständigkeit:
Wie bereits ausgeführt, ist nach § 1 Abs. 2 SMSG in der Landeshauptstadt eines jeden Bundeslandes eine Landesstelle einzurichten. § 5 Abs. 2 SMSG trifft dahingehend eine Regelung zur örtlichen Zuständigkeit des Landesstellenleiters/der Landesstellenleiterin, dass diesem/dieser die (gesetzlich zugewiesenen) Aufgaben "im jeweiligen Bundesland" obliegen. Mangels eines im Gesetz normierten Anknüpfungspunktes war gegenständlich – den allgemeinen Grundsätzen des § 3 AVG folgend – an den Ort, an dem das Unternehmen betrieben wird (Z 2), anzuknüpfen. Der Betrieb der bP befindet sich in XXXX , Oberösterreich, sodass sich fallbezogen die Zuständigkeit der Landesstellenleiterin der Landesstelle Oberösterreich des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zur Vorschreibung der Entrichtung einer Ausgleichstaxe gemäß § 9 Abs. 1 BEinstG ergibt.
Gemäß § 6 SMSG kann der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen die Besorgung bestimmter Aufgaben an eine oder mehrere Landesstellen übertragen, sofern dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis geboten ist. Den Gesetzesmaterialien zufolge sollten – auf eine Beschleunigung der Verfahren und eine höhere Qualität der Entscheidungen abzielend – "Geschäftsfelder, die derzeit alle Bundessozialämter wahrnehmen, die aber durch eine Organisationseinheit effizienter und kostengünstiger durchgeführt werden können, in Zukunft in einer Landesstelle zusammengefasst werden (zB Rentenbemessungen, Hereinbringung von Ausgleichstaxen)" (vgl. ErläutRV 1142 BlgNR 21. GP S. 2). Mit der Regelung des § 6 BSAG (nunmehr SMSG) sollte demnach "die Möglichkeit geschaffen werden, einzelne Materien bei einer oder mehreren Landesstellen zu konzentrieren. Dafür kämen beispielsweise die Rentenbemessung nach dem Heeresversorgungsgesetz, Regresse im Rahmen des sozialen Entschädigungs-rechtes sowie die Vorschreibung und Hereinbringung der Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz in Betracht" (vgl. ErläutRV 1142 BlgNR 21. GP S. 6).
Wie aus dem Kopf der gegenständlichen Erledigung eindeutig hervorgeht, wurde der angefochtene Bescheid vom 22.6.2021 von der Landesstelle Wien des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen ("Sozialministeriumservice", "BASB Landesstelle Wien") erlassen; die Genehmigung des Bescheides erfolgte dementsprechend "Für die Landesstellenleitung".
Die – hier in Anspruch genommene – Zuständigkeit der Landesstelle Wien für die Vorschreibung der Entrichtung der Ausgleichstaxe auch für den Bereich eines Bundeslandes, in dem nach § 5 Abs. 2 SMSG grundsätzlich eine andere Landesstelle zuständig ist, könnte nur im Wege der Übertragung nach § 6 SMSG durch den zuständigen Bundesminister begründet werden. Eine im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung durch den zuständigen Bundesminister erfolgte Übertragung der Besorgung bestimmter Aufgaben (konkret: Ausgleichstaxangelegenheiten) an die Landesstelle Wien ist jedoch nicht ersichtlich. Zu bedenken ist hierbei vor allem, dass es sich nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes bei Regelungen, die behördliche Zuständigkeiten ändern, um Rechtsverordnungen handelt. So hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 7725/1975 etwa ausgesprochen, dass die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung der Tiroler Landesregierung, die bestimmen, welche in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten durch vom Kollegium zu verantwortende Bescheide zu erledigen sind und welche einem namentlich genannten Landesregierungsmitglied zur selbständigen Besorgung (unter seiner Verantwortung) übertragen werden, nicht nur – da sie auch die Allgemeinheit berechtigen und verpflichten – verwaltungsinterner Natur sind und daher als Rechtsverordnung (und nicht als Dienstanweisungen) zu qualifizieren sind und die Geschäftsordnung folglich im Landesgesetzblatt kundzumachen gewesen wären. In diesem Sinne sprach der Verfassungsgerichtshof auch in seinem Erkenntnis VfSlg. 7671/1975 aus, dass, wenn die Geschäftsordnung in Verbindung mit der Geschäftseinteilung bestimmt, in welchen in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten die Erledigung im Kollegium zu unterbleiben hat und einem namentlich genannten Regierungsmitglied übertragen wird, die Zuständigkeit des einzelnen Landesregierungsmitgliedes begründet wird, in der betreffenden Angelegenheit für die Landesregierung behördlich tätig zu sein, sohin die Änderung behördliche Zuständigkeit betreffende Regelungen vorliegen, die nicht nur verwaltungsinterner Natur, sondern als Rechtsverordnungen zu qualifizieren sind. Der Übergang der Verantwortlichkeit auf das einzelne Landesregierungsmitglied begründet nämlich auch die Zuständigkeit des einzelnen Landesregierungsmitgliedes, in der betreffenden Angelegenheit für die Landesregierung behördlich tätig zu werden, sie enthält also eine die Änderung behördlicher Zuständigkeiten betreffende Regelung (vgl. Erkenntnis VfSlg. 4572/1963).
In der gegenständlichen Konstellation kann nichts Anderes gelten:
Ein Rechtsakt des Bundesministers, mit dem einer Landesstelle die Besorgung bestimmter Aufgaben – mit der Konsequenz, dass die jeweilige Zuständigkeit dem/der gemäß § 5 Abs. 2 SMSG grundsätzlich zur Besorgung berufenen Landesstellenleiter/Landestellenleiterin entzogen wird – übertragen wird, ist insbesondere vor dem Hintergrund, dass die im Zuständigkeitsbereich eines Landesstellenleiter/einer Landestellenleiterin liegenden Aufgaben eigenständig und eigenverantwortlich zu besorgen sind (vgl. ErläutRV 1142 BlgNR 21. GP S. 5), als eine Änderung der behördlichen Zuständigkeit zu qualifizieren. Dabei wird keineswegs verkannt, dass das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen als eine österreichweit zuständige Behörde eingerichtet wurde (vgl. dazu oben). Ungeachtet dessen kommen aber konkrete, im Verwaltungsverfahren geltend zu machende Zuständigkeiten zur Bescheiderlassung aber entweder dem Amtsleiter/der Amtsleiterin (§ 4) oder dem Landesstellenleiter/der Landesstellenleiterin (§ 5) zu. Ferner spricht der Umstand, dass in § 6 SMSG eine – an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gebundene – Ermächtigung zur Durchbrechung dieser gesetzlichen Zuständigkeitsordnung normiert wurde, dafür, dass einerseits tatsächlich eine Zuständigkeitsordnung (und nicht nur eine Regelung der Organisationsstruktur eines behördlichen Hilfsapparates) vorliegt und andererseits eine Änderung dieser im Gesetz festgelegten Zuständigkeiten nicht bloß durch einen verwaltungsinternen Akt (vgl. im Gegensatz dazu – im Hinblick auf die Organisationsstruktur von nachgeordneten Verwaltungsbehörden – etwa § 3a BMG) vorgenommen werden kann. In ähnlicher Weise (wenngleich nicht durch den zuständigen Bundesminister) konnten nach § 418 ASVG aF einzelne Aufgaben der Hauptstelle der Allgemeinen Unfallversicherungs-anstalt durch – entsprechend verlautbarte – Satzung den Landesstellen zugewiesen werden (vgl. dazu VwGH vom 25.9.1990, 89/08/0119).
Als Rechtsakt zur Änderung der behördlichen Zuständigkeit wäre eine Übertragung von bestimmten Aufgaben durch den Bundesminister im Sinne des § 6 SMSG daher durch Erlassung einer (Rechts-)Verordnung vorzunehmen. Eine entsprechende Verordnung des zuständigen Bundesministers wäre gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 BGBlG, StF BGBl. I Nr. 100/2003, in der jeweils geltenden Fassung, im Bundesgesetzblatt II (BGBl. II) kundzumachen (vgl. dazu VfSlg. 17.806/2005). Da eine – im dargestellten Sinne – gehörig kundgemachte Verordnung (eine nicht gehörig kundgemachte Verordnung wäre nach der jüngeren Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vom erkennenden Gericht zwar nicht von Vornherein gemäß Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 1 B-VG nicht anzuwenden, sondern bei Bedenken gegen ihre rechtmäßige Kundmachung vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten; vgl. dazu VfSlg. 20.182/2017; siehe auch VwGH vom 31.1.2018, Ra 2017/15/0038) des zuständigen Bundesministers zur Übertragung der Vorschreibung der Entrichtung einer Ausgleichstaxe an die Landesstelle Wien des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen nicht vorliegt, ist eine rechtswirksame Übertragung dieser Aufgabe nicht erfolgt, sodass im konkreten Fall – nach den oben dargestellten Grundsätzen – gemäß § 5 Abs. 2 SMSG die Landesstelle Oberösterreich des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sachlich und örtlich zur Bescheiderlassung zuständig gewesen wäre. Der Landesstellenleiterin der Landesstelle Wien fehlt es damit aber an der Ermächtigung zur Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides vom 22.6.2021, weshalb dieser so zu betrachten ist, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre (vgl. VwGH vom 25.9.1990, 89/08/0119).
II.3.3.2. Ergebnis:
Die Landesstelle Wien des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen hat den Bescheid somit als unzuständige Behörde erlassen, sodass dieser (unabhängig davon, ob die Rechtsmittelwerberin dies im Verfahren eingewendet oder im Rechtsmittel releviert hat) vom erkennenden Gericht wegen Unzuständigkeit ersatzlos in Form einer negativen Sachentscheidung aufzuheben war (vgl. VwGH vom 20.7.2016, Ra 2015/22/0055).
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil zur entscheidungswesentlichen Frage, ob die Übertragung bestimmter Aufgaben an eine oder mehrere Landesstellen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen gemäß § 6 SMSG durch Erlassung einer entsprechenden Verordnung durch den zuständigen Bundesminister zu erfolgen hat, noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht.
Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gegenständlich steht bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war, sodass eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen konnte.
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