Aufgaben des Amtsleiters bzw. der Amtsleiterin
§ 4.
(1) Der Amtsleiter bzw. die Amtsleiterin hat, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nach Maßgabe der Geschäftsordnung und -einteilung gemäß § 6 jene Angelegenheiten zu koordinieren, die über den Bereich eines Bundeslandes hinausgehen oder hinsichtlich derer eine gesamtösterreichisch einheitliche Vorgangsweise erforderlich ist.
(2) Der Amtsleiter bzw. die Amtsleiterin hat insbesondere zu sorgen für
- 1. die einheitliche Umsetzung der Zielvorgaben des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen,
- 2. die Koordination und Sicherstellung eines einheitlichen Vorgehens der Landesstellen unter Berücksichtigung regionaler Besonderheiten,
- 3. die Voraussetzungen zur Aufgabenerfüllung durch geeignete organisatorische und personelle Maßnahmen und die Erstattung von Vorschlägen hinsichtlich der personellen und finanziellen Ressourcen an den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen,
- 4. Maßnahmen der Qualitätssicherung.
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2023
Gesetzesnummer
20002179
Dokumentnummer
NOR40254056
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