BVwG I422 2267272-1

BVwGI422 2267272-127.2.2023

B-VG Art133 Abs4
GEG §6a
GGG Art1 §26
GGG Art1 §26a
GGG Art1 §32 TP9 litb Z1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:I422.2267272.1.00

 

Spruch:

I422 2267272-1/2EI422 2267274-1/2E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. am XXXX , XXXX und des XXXX , geb. am XXXX , XXXX , jeweils vertreten durch die Rechtsanwälte SALLINGER & RAMPL, Sillgasse 21/III, 6020 XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 03.01.2023, zu GZ: XXXX und zu GZ: XXXX zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgegenstand:

XXXX (in Folge Erstbeschwerdeführerin) und ihre beiden Geschwister begründeten auf Grundlage eines notariellen Übertragungs-, Wohnungseigentums-, Schenkungs-, und Übergabevertrag Wohnungseigentum an der Liegenschaft in der EZ XXXX , KG XXXX . Zugleich schenkte und übergab die Erstbeschwerdeführerin einen Hälfteanteil des ihr zukommenden Wohnungseigentums ihrem Ehegatten XXXX (in Folge Zweitbeschwerdeführer). In weiterer Folge wurde mit elektronischer Einbringung ihrer Rechtsvertretung vom 29.07.2021 sowie den beiden ERV-Folgeanträgen vom 05.08.2021 sowie 06.08.2021 beim Bezirksgericht XXXX einen Antrag auf Einverleibung der Wohnungseigentumsrechte auf der bezeichneten Liegenschaft gestellt.

Der Grundbuchsantrag wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 06.08.2021 bewilligt und das Grundbuchsgesuch vollzogen.

Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer führte die Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG betreffend die Beschwerdeführer mittels Selbstberechnung ab und machte mit E-Mail an eine Mitarbeiterin des Bezirksgerichtes XXXX vom 11.08.2021 die Inanspruchnahme der Ermäßigung nach § 26a GGG gelten.

Mit Schreiben der Revisorin des Oberlandesgerichtes XXXX vom 18.08.2022 wurden die Beschwerdeführer über die fehlenden Voraussetzungen einer Gebührenermäßigung nach § 26a GGG – so seien die Ermäßigungen weder im ERV-Antrag vom 29.07.2021 noch in den ERV-Folgeantrag vom 05.08.2021 und 06.08.2021 beantragt worden – informiert und sie zugleich um Bekanntgabe des Verkehrswertes zum Zeitpunkt der Eintragung ersucht.

Daraufhin brachten die Beschwerdeführer mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung vom 29.09.2022 eine Stellungnahme ein. In dieser wurde „sicherheitshalber“ nochmals die Inanspruchnahme der Ermäßigung nach § 26a GGG und zugleich der Nachlass der „angeblich erweiterten“ Gebührenschuld sowie die Minderung der Gebührenschuld auf den bereits bezahlten, allenfalls einen anderen, geringeren Betrag, beantragt.

Auf Grundlage der übermittelten Bemessungsgrundlagen trug der zuständige Kostenbeamte des Bezirksgerichtes XXXX den Beschwerdeführern mit Lastschriftanzeigen vom 17.10.2022 die Einzahlung der noch aushaftenden Eintragungsgebühren laut Tarifposten 9 lit. Z 1 GGG auf, wobei er als Bemessungsgrundlage für die Erstbeschwerdeführerin den Verkehrswert in der Höhe von EUR 82.791,-- sowie für den Zweitbeschwerdeführer den Verkehrswert in der Höhe von EUR 352.330,-- heranzog und abzüglich der bereits bei der Selbstberechnung geleisteten Zahlungen der Erstbeschwerdeführerin Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 860,-- und dem Zweitbeschwerdeführer Gerichtsgebühren in Höhe EUR 3.661,-- bzw. zur Vorschreibung brachte.

Gegen die Lastschriftanzeigen erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz Ihrer Rechtsvertretung vom 31.10.2022 Einwendungen, denen seitens der Revisorin des Oberlandesgerichtes mit Schreiben vom 21.11.2022 nicht gefolgt wurde und woraufhin durch den zuständigen Kostenbeamten des Bezirksgerichts XXXX vom 23.12.2022 die jeweiligen Zahlungsaufträge (Mandatsbescheide) erlassen wurden.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung vom 07.12.2022 das Rechtsmittel der Vorstellung, wodurch die beiden Zahlungsaufträge (Mandatsbescheide) außer Kraft trat.

Der Präsident des Landesgerichtes XXXX (in Folge belangte Behörde) stellte mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 03.01.2023 ebenfalls die Zahlungspflicht der Beschwerdeführer fest. Unter Spruchpunkt 1. wurde die Erstbeschwerdeführerin zur Einzahlung der im Verfahren des Bezirksgerichtes XXXX entstandenen restlichen Pauschalgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG in Höhe von EUR 860,-- und der Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG in Höhe von EUR 8,-- für schuldig befunden. Unter Spruchpunkt 2. wurde der Zweitbeschwerdeführer zur Einzahlung der im Verfahren des Bezirksgerichtes XXXX entstandenen restlichen Pauschalgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG in Höhe von EUR 3.669,-- und der Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG in Höhe von EUR 8,-- für schuldig befunden.

Die Beschwerdeführer erhoben dagegen mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung vom 02.02.2023 fristgerecht Beschwerde und begründete dies im Wesentlichen mit einer Verletzung der Verfahrensvorschriften und einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Zugleich wurde in der Beschwerde erneut ein Antrag auf Ermäßigung der Eintragungsgebühr nach § 26a GGG sowie ein Antrag auf Nachlass bzw. Minderung nach § 9 GEG gestellt.

Die Beschwerde und der bezughabende Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 20.02.2023 zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1. Mit notariellem Übertragungs-, Wohnungseigentums-, Schenkungs-, und Übergabevertrag vom 15.06.2021 begründeten die bisherigen grundbücherlichen Eigentümer – die Erstbeschwerdeführerin und ihre beiden Geschwister XXXX und XXXX – Wohnungseigentum an der Liegenschaft in der EZ XXXX , KG XXXX . Zugleich schenkte und übergab die Erstbeschwerdeführerin einen Hälfteanteil des ihr zukommenden Wohnungseigentums ihrem Ehegatten, dem Zweitbeschwerdeführer.

1.2. Die verfahrensgegenständliche Liegenschaft in der EZ XXXX , KG XXXX besteht aus dem Grundstück XXXX mit einer Gesamtfläche von 585 m² samt dem darauf errichteten Haus XXXX . Das Haus umfasst vier Wohnungen (Top 1 bis 4), keine sonstigen selbständigen Räumlichkeiten und zwei Abstellplätze für Kraftfahrzeuge (Top AP 1 und Top AP 2). Die Summe der Nutzwerte aller Liegenschaftsanteile beträgt 341.

Auf Grundlage der vertraglichen Vereinbarung vom 15.06.2021 wurde der Erstbeschwerdeführerin die Wohnung Top 1 (82/341 Anteile), die Wohnung Top 4 (61/341 Anteile) sowie der Autoabstellplatz Top AP 1 (5/341 Anteile) zugeordnet. Nachdem sich die Erstbeschwerdeführerin bereits im Besitz von 1/3 der Liegenschaft befand, wurden ihr auf Grundlage der vertraglichen Vereinbarung vom 15.06.2021 von ihren beiden Geschwistern zum Ausgleich von Differenzanteilen insgesamt 103/1023 Anteile übertragen. Der Wert der übertragenen Anteile beträgt insgesamt EUR 82.790,37.

Auf Grundlage der notariellen vertraglichen Vereinbarung vom 15.06.2021 schenkte und übergab die Erstbeschwerdeführer nach erfolgter Begründung von Wohnungseigentum die Hälfte ihrer Miteigentumsanteile – sohin 82/682 Anteile (Wohnung Top 1), 61/682 Anteile (Wohnung Top 2) und 5/682 Anteile (Autoabstellplatz Top AP 1) – an den Zweitbeschwerdeführer. Der Wert des Schenkungsobjektes beträgt EUR 352.330,--.

1.3. Die Beschwerdeführer beantragten mit ERV-Antrag ihrer Rechtsvertretung vom 29.07.2021 und den beiden ERV-Folgeanträgen vom 05.08.2021 und 06.08.2021 unter anderem die Einverleibung ihres aus der vertraglichen Vereinbarung resultierenden Wohnungseigentumsrechtes in der EZ XXXX , KG XXXX . Dem Ansuchen der Beschwerdeführer wurde entsprochen, der Grundbuchsantrag mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 06.08.2021 bewilligt und die Eintragung im Grundbuch vorgenommen. Seitens der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer wurde die Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG betreffend die Erstbeschwerdeführerin in Höhe von EUR 51,-- und betreffend den Zweitbeschwerdeführer in Höhe von EUR 215,-- mittels Selbstberechnung abgeführt.

1.4. Die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage wurde im ERV-Antrag vom 29.07.2021 und den beiden ERV-Folgeanträgen vom 05.08.2021 und 06.08.2021 nicht beantragt. Mit E-Mail vom 11.08.2021 teilte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer dem Bezirksgericht XXXX die Inanspruchnahme der Gebührenermäßigung nach § 26a GGG mit.

2. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang ist unstrittig und ergeben sich die zu Punkt II.1. getroffenen Feststellungen zweifelsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

2.1. Die Feststellung zur Begründung des Wohnungseigentums an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft durch die bisherigen grundbücherlichen Eigentümer sowie die Feststellung zur Schenkung und Übergabe von Anteilen der Liegenschaften zwischen den Beschwerdeführern, ergeben sich ebenso wie die Feststellung zu den Vertragsparteien und deren Verwandtschafts- bzw. Eheverhältnis zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt und insbesondere aus dem sich darin befindlichen notariellem Übertragungs-, Wohnungseigentums-, Schenkungs-, und Übergabevertrag vom 15.06.2021 und erweisen sich diese Feststellungen als unstrittig.

2.2. Die Feststellungen zur verfahrensgegenständlichen Liegenschaft ergeben sich aus dem in der Urkundensammlung des Grundbuches befindlichen Sachverständigengutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Nutzwertfeststellung und Parifizierung XXXX vom 22.07.2019.

Die Zuordnung der Wohnung Top 1 (82/341 Anteile), der Wohnung Top 4 (61/341 Anteile) sowie des Autoabstellplatz Top AP 1 (5/341 Anteile) an die Erstbeschwerdeführerin und der Ausgleich von Differenzanteilen im Ausmaß von insgesamt 103/1023 Anteile durch ihre Geschwister lässt sich dem notariellem Übertragungs-, Wohnungseigentums-, Schenkungs-, und Übergabevertrag vom 15.06.2021 entnehmen. Der Wert der übertragenen Anteile gründet auf der im Verwaltungsakt einliegenden Selbstberechnungserklärung und ist unstrittig.

Dass die Erstbeschwerdeführerin dem Zweitbeschwerdeführer die Hälfte ihrer Miteigentumsanteile geschenkt und übergeben hat, begründet sich aus dem notariellem Übertragungs-, Wohnungseigentums-, Schenkungs-, und Übergabevertrag vom 15.06.2021. Der Wert der Schenkung gründet auf der Selbstberechnungserklärung und ist unstrittig.

2.3. Die Feststellungen zu den gestellten Anträgen und der Einverleibung der Eigentumsrechte ob der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft ergeben sich aus dem ERV-Antrag vom 29.07.2021 und den beiden ERV-Folgeanträgen vom 05.08.2021 und 06.08.2021. Aus dem vorliegenden Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 06.08.2021, zu TZ XXXX folgt die antragsgemäße Bewilligung und Eintragung ins Grundbuch.

Die Abführung der Eintragungsgebühren gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG durch die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer mittels Selbstberechnung fußt auf den im Verwaltungsakt einliegenden Selbstberechnungserklärungen.

2.4. Die Negativfeststellung zur Inanspruchnahme der Ermäßigung der Eintragungsgebühr leitet sich zweifelsfrei aus dem ERV-Antrag vom 29.07.2021 und den beiden ERV-Folgeanträgen vom 05.08.2021 und 06.08.2021 ab. So ergeben sich aus den drei ERV-Anträgen selbst keine Hinweise darauf, dass die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Im ERV-Antrag vom 29.07.2021 wird unter der Rubrik „Gebühren:“ ausschließlich eine IBAN und eine BIC Nummer angeführt. Unter der Rubrik „Notiz:“ wurde der Satz: „Die Antragstellervertreter erklären gemäß § 12 GrEStG, dass die Selbstberechnung am 20.07.2021 unter der ERFNr. XXXX vorgenommen wurde und die Grunderwerbssteuer gemäß § 13 GrEStG abgeführt wird.“ angermerkt. Unter der Rubrik „Gesetzesgrundlage:“ „keine Angaben“ vermerkt. In den ERV-Folgeanträgen vom 05.08.2021 und 06.08.2021 findet sich unter der Rubrik „Gebühren:“ die Anmerkung „Gebührenbefreiung“ die Rubriken „Notiz:“ und „Gesetzesgrundlage:“ enthalten jeweils den Vermerk „Keine Angaben“.

Die Mitteilung an das Bezirksgericht XXXX über die Inanspruchnahme der Gebührenermäßigung nach § 26a GGG lässt sich der E-Mail vom 11.08.2021 entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob sich die Beschwerdeführer auf eine Begünstigung nach § 26a GGG berufen können.

3.1. Zu den Rechtsgrundlagen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) in der für die Grundbuchseintragung des gegenständlichen Rechtsgeschäftes geltenden Fassung (zum Eintragungszeitpunkt 06.08.2021), BGBl. Nr. 501/1984 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2019, lauteten:

„Wertberechnung für die Eintragungsgebühr

§ 26. (1) Die Eintragungsgebühr ist bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts – ausgenommen in den Fällen der Vormerkung – sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

(2) Die Partei hat den Wert des einzutragenden Rechts (Abs. 1) eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen. Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (§ 4 Abs. 7) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (§ 2 Z 4 zweiter Halbsatz) vorgesehen, kann mit Verordnung nach § 26a Abs. 3 geregelt werden, wie weit von diesen Angaben abgesehen werden kann.

(3) Soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, ist bei den nachstehend angeführten Erwerbsvorgängen der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen,

1. bei einem Kauf der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen,

2. bei einem Erwerb gegen wiederkehrende Geldleistungen, wenn der Gesamtbetrag der Zahlungen nicht von vorhinein feststeht, der Kapitalwert,

3. bei einer Leistung an Zahlungs statt der Wert, zu dem die Leistung an Zahlungs statt angenommen wird,

4. bei der Enteignung die Entschädigung.

Der Gegenleistung sind Belastungen hinzuzurechnen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen, ausgenommen dauernde Lasten.

(4) Wenn die Angaben zur Prüfung der Plausibilität nicht für hinreichend bescheinigt erachtet werden, kann die Partei zur Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel aufgefordert werden. Das Gleiche gilt für eine Prüfung aus Anlass einer Gebührenrevision. Kommt die Partei einem solchen Auftrag ohne hinreichenden Grund nicht nach oder entspricht die von ihr nach Vorhalt vorgenommene Bezifferung offenkundig nicht den Abs. 1 bis 3, so ist der Wert des einzutragenden Rechts unter Berücksichtigung der vorliegenden Bescheinigungsmittel nach freier Überzeugung zu schätzen. In diesem Fall ist eine Ordnungsstrafe bis zu 50% der so ermittelten Eintragungsgebühr zu entrichten; die Ordnungsstrafe darf jedoch 470 Euro nicht übersteigen.

(4a) Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (§ 4 Abs. 7) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (§ 2 Z 4 zweiter Halbsatz) vorgesehen und stellt sich die Unrichtigkeit der Angaben in der Selbstberechnungserklärung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 nachträglich – etwa aus Anlass einer Gebührenrevision, auf Grund einer Mitteilung des Finanzamts (§ 16 Grunderwerbsteuergesetz 1987) oder eines die selbstberechnete Steuer betreffenden abgabenbehördlichen Verfahrens – heraus, so ist die Eintragungsgebühr von Amts wegen neu zu bemessen; dies gilt auch dann, wenn sich die Unrichtigkeit der Angaben erst nach Eintritt der Rechtskraft der Gebührenvorschreibung herausstellt. Der Fehlbetrag kann in den Fällen des § 303 Abs. 1 BAO auch nach Ablauf der Verjährungsfrist (§ 8 GEG) nachgefordert werden. Stellt die Vorschreibungsbehörde fest, dass die in der Selbstberechnungserklärung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 angegebene Bemessungsgrundlage offenbar unrichtig ist, so hat sie das zuständige Finanzamt ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.

(5) Bei der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes und bei der Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Verpfändung bestimmt sich der Wert nach dem Nennbetrag (Höchstbetrag, § 14 Abs. 2 GBG 1955) der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung. Bei Afterpfandrechten kann dieser Wert nie größer sein als der der belasteten Forderung.

(6) Wird die Eintragung von mehreren Berechtigten in einer Eingabe verlangt, so ist die Eintragungsgebühr für jeden Berechtigten nach dem Wert seiner Rechte zu berechnen.

(7) Wird eine Eintragung zum Erwerb eines Rechtes gemeinschaftlich von einer oder mehreren gebührenpflichtigen und gebührenbefreiten Personen begehrt, so ist die Gebühr nur nach dem Anteil des Gebührenpflichtigen zu berechnen.“

„Begünstigte Erwerbsvorgänge

§ 26a. (1) Abweichend von § 26 ist für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei den nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Werts des einzutragenden Rechts (§ 26 Abs. 1), heranzuziehen:

1. bei Übertragung einer Liegenschaft an den Ehegatten oder eingetragenen Partner während aufrechter Ehe (Partnerschaft) oder im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe (Partnerschaft), an den Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten, an einen Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie, an ein Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder deren Kinder, Ehegatten oder eingetragenen Partner, oder an Geschwister, Nichten oder Neffen des Überträgers;

2. bei Übertragung einer Liegenschaft aufgrund eines Vorgangs nach dem Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, aufgrund eines Erwerbsvorgangs zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter oder aufgrund der Vereinigung aller Anteile einer Personengesellschaft;

dies gilt jeweils auch für die Übertragung ideeller Anteile an diesen Grundstücken beziehungsweise Liegenschaften. Für die Frage, ob eine begünstigte Übertragung vorliegt, ist auf das Verhältnis zwischen dem eingetragenen Vorberechtigten und jener Person abzustellen, zu deren Gunsten das Recht eingetragen werden soll. Eine begünstigte Übertragung liegt im Fall der Z 1 auch dann vor, wenn jeder Erwerb in der Erwerbskette, die zur Eintragung in das Grundbuch führt, zwischen Personen stattfindet, bei denen die Voraussetzungen für eine begünstigte Übertragung vorlägen.

(2) Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage tritt nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage sind durch Vorlage geeigneter Urkunden, bei Lebensgefährten insbesondere durch Bestätigungen über den Hauptwohnsitz zu bescheinigen.

(3) Die Bundesministerin für Justiz hat unter Berücksichtigung der Grundsätze einer einfachen und sparsamen Verwaltung durch Verordnung die näheren Umstände und Modalitäten für die zur Ermittlung des Werts erforderlichen Angaben nach § 26 Abs. 2, für die Inanspruchnahme der Begünstigungen nach § 26a Abs. 1 sowie für die Bescheinigungen nach § 26a Abs. 2 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu bestimmen.

Mit der Zivilverfahrens-Novelle 2022 (BGBl I Nr. 61/2022) erfolgte auch eine Änderung des Gerichtsgebührengesetzes, so auch dessen § 26a Abs. 2 GGG, der nunmehr lautet:

„(2) Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage tritt nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe, spätestens aber anlässlich der Vorstellung gegen einen Zahlungsauftrag unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage sind durch Vorlage geeigneter Urkunden, bei Lebensgefährten insbesondere durch Bestätigungen über den Hauptwohnsitz zu bescheinigen.“

3.2. Zur Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den gegenständlichen Fall:

Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewußt an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. VwGH 06.10.2020, Ra 2020/16/0126).

Ebenso sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Frage der Gebührenpflicht – und auch für die Frage der Höhe der Eintragungsgebühr – grundsätzlich die Verhältnisse in dem in § 2 Z 4 GGG genannten Zeitpunkt maßgeblich (vgl. etwa VwGH 19.4.2007, 2004/16/0042, sowie VwGH 21.5.2007, 2004/16/0057, mwN). Im Einklang damit spricht § 26 Abs. 1 GGG vom Wert des einzutragenden Rechtes und stellt ebenso auf den Zeitpunkt der Eintragung und auf die in diesem Zeitpunkt maßgeblichen Verhältnisse ab (vgl. VwGH 18.01.2018, Ra 2017/16/0183).

In gegenständlicher Beschwerdesache ist die Gebührenpflicht unbestritten vor dem 1. Mai 2022 entstanden und tritt die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Das ist im Gegenständlichen aber nicht geschehen, weshalb die klare gesetzliche Bestimmung es nicht zulässt, dass die nach Einbringung des Grundbuchgesuches beantragte Ermäßigung der Eintragungsgebühr nach § 26a GGG berücksichtigt wird. Diese Rechtsansicht steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. In seiner Entscheidung vom 26.05.2021, Ra 2021/16/0023 führte er zu einem vergleichbaren Sachverhalt wie folgt aus: „Dazu genügt es, auf die bereits vom Bundesverwaltungsgericht dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde gelegte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach § 26a Abs. 2 GGG iVm § 7 der Grundbuchsgebührenverordnung (GGV) voraussetzt, dass die Ermäßigung „eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis entweder auf § 26a Abs. 1 Z 1 GGG oder auf § 26a Abs. 1 Z 2 GGG und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage in Anspruch zu nehmen“ ist. „Eingabe“ im Sinne des § 26a GGG ist in systematischem Zusammenhang mit TP 9 GGG das Grundbuchsgesuch (vgl. VwGH 9.9.2015, Ro 2015/16/0023; sowie VwGH 9.10.2019, Ra 2019/16/0155).

Wenn diesbezüglich im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht wird, dass sich über die Grundbuchs-Gebührenverordnung eine Behebbarkeit eines Mangels ableiten lässt, so ist darauf zu verweisen, dass im Gerichtsgebührenverfahren die Regelungen des GGG und als Verwaltungsverfahren des AVG gelten und in der gesetzlichen Bestimmung, die auf gegenständlichen Fall zur Anwendung kommt, keine Nachholung der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage vorgesehen ist. Die Rechtsprechung des VwGH hat die grundsätzliche Zulässigkeit der Analogie auch im öffentlichen Recht wiederholt anerkannt. Voraussetzung für die analoge Anwendung verwandter Rechtsvorschriften ist freilich das Bestehen einer echten Rechtslücke; im Zweifel ist eine auftretende Rechtslücke als beabsichtigt anzusehen (Hinweis E 3.11.1978, 970/75, VwSlg 9677 A/1978). Wo die gesetzlichen Bestimmungen eindeutig sind, dh keine planwidrige Unvollständigkeit erkennen lassen, ist für die Anwendung der Gesetzesanalogie kein Raum (Hinweis E 5.6.1985, 85/09/0006, VwSlg 11787 A/1985).

Damit erweist sich aber eine nicht im Grundbuchsantrag, sondern erstmals mit Schriftsatz vom 11.08.2021 sowie in weiterer Folge in der Vorstellung vom 07.12.2022 und zuletzt im Beschwerdeschriftsatz vom 02.02.2023 beantragte Ermäßigung der Eintragungsgebühr nach § 26a Abs. 1 Z 1 GGG nach für diesen Sachverhalt geltender Rechtslage als nicht rechtzeitig gestellt.

Die belangte Behörde hat daher zurecht die Gebühr gemäß § 26 Abs. 1 GGG auf Grundlage des Wertes des einzutragenden Rechts berechnet und diese mit EUR 82.791,-- (betreffend die Erstbeschwerdeführerin) und mit EUR 352.330,-- (betreffend den Zweitbeschwerdeführer) angesetzt und gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG die Grundbuchseintragungsgebühren mit EUR 911,-- (betreffend die Erstbeschwerdeführerin) und mit EUR 3.876,-- (betreffend den Zweitbeschwerdeführer) berechnet, sodass in Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen von EUR 51,-- (betreffend die Erstbeschwerdeführerin) und von EUR 215,-- (betreffend den Zweitbeschwerdeführerin) der restlich geschuldeten Beträge von EUR 860,-- (betreffend die Erstbeschwerdeführerin) und von EUR 3.669,-- (betreffend den Zweitbeschwerdeführer) vorzuschreiben war.

Die vorgeschriebene Einhebungsgebühr von EUR 8,-- gründet auf § 6a GEG und ist unstrittig.

Es war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Sofern in der Beschwerde im Sinne der Bestimmungen des § 9 GEG ein ausdrücklicher Nachlass der „angeblich erweiterten“ Gebührenschuld bzw. eine Minderung auf den bereits bezahlten, in eventu einen anderen geringeren Betrag beantragt wird, verbleibt auf die gesetzlichen Bestimmungen des § 9 Abs. 4 GEG zu verweisen, wonach über Anträge auf Stundungen und Nachlass der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid entscheidet bzw. er den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen kann, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen (vgl. VwGH 19.12.2005, 2005/06/0364; 18.12.2007, 2007/06/0285).

4. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist).

Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie vorliegend im Fall einer verspäteten Antragsstellung – darüber hinaus klar und eindeutig, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs. 4 B-VG vor, selbst wenn zu einer Frage der Auslegung der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0188; 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

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