VwGH 2004/16/0057

VwGH2004/16/005721.5.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde der Bausparkasse AG in W, vertreten durch Dr. Gertraud Fuchs, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Johannesgasse 2, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts für ZRS Wien vom 26. Jänner 2004, Zl. JV 5531-33a/03, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Normen

GGG 1984 §2 Z4;
WFG 1984 §53 Abs3;
WFG 1984 §53 Abs4;
GGG 1984 §2 Z4;
WFG 1984 §53 Abs3;
WFG 1984 §53 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Bausparkasse (im Folgenden: Beschwerdeführerin) richtete mit Schreiben vom 4. November 1999 an das Bezirksgericht L den Antrag, auf einem näher bezeichneten Grundstück der Sabine Z und des Walter Z ein Pfandrecht einzuverleiben. Weiters beantragte sie die Befreiung von den Gerichtsgebühren gemäß § 53 Abs. 4 WFG.

Die beantragte Einverleibung wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes L vom 27. Jänner 2000 bewilligt und am 11. Februar 2000 vollzogen.

Mit Schreiben vom 22. Februar 2000 erteilte das Amt der Wiener Landesregierung (Magistratsabteilung 50) den Bausparern Sabine Z und Walter Z die Zusicherung für einen Baukostenzuschuss in Höhe von ATS 350.000,--.

Mit Zahlungsauftrag vom 29. Juli 2003 wurden der Beschwerdeführerin Gerichtsgebühren (einschließlich einer Einhebungsgebühr von EUR 7,--) in Höhe von insgesamt EUR 1.092,49 für die Einverleibung des Pfandrechtes vorgeschrieben.

Ihn ihrem dagegen erhobenen Berichtigungsantrag brachte die Beschwerdeführerin vor, nach ihrer Aktenlage seien die Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung gemäß § 53 Abs. 4 WFG gegeben, weil die Wohnnutzfläche 128,77 m2 betrage. Außerdem ergäbe sich aus der im Akt erliegenden Zusicherung, dass Landesmittel gewährt worden seien. Es werde daher die Gebührenbefreiung beantragt und um Refundierung der bereits überwiesenen Gebühr von EUR 1.092,49 ersucht.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berichtigungsantrag zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Berichtigungsantrag sei am 13. August 2003 beim Bezirksgericht L eingelangt, der vorgeschriebene Betrag von EUR 1.092,49 sei jedoch vom Liegenschaftseigentümer Walter Z bereits vorher entrichtet und am 7. August 2003 verbucht worden. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Berichtigungsantrages sei unter anderem ein Rechtsschutzinteresse des Berichtigungswerbers, das sowohl im Zeitpunkt der Einbringung des Berichtigungsantrages, als auch der Entscheidung hierüber vorliegen müsse. Im vorliegenden Fall sei jedoch der eingeforderte Betrag vom Bausparer noch vor der Einbringung des Berichtigungsantrages entrichtet worden, sodass im Zeitpunkt der Einbringung des Berichtigungsantrages keine Forderung des Bundes mehr gegenüber der Beschwerdeführerin bestanden habe. Mangels Beschwer sei daher der Berichtungsantrag als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Soweit sich die begehrte Gebührenbefreiung weiters auf die vorgelegte Zusicherung des Amtes der Wiener Landesregierung gestützt habe, sei dem entgegenzuhalten, dass diese Zusicherung erst mit 22. Februar 2000 erteilt worden sei, der Vollzug des Pfandrechtes jedoch schon vorher, nämlich am 11. Februar 2000 erfolgt sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihren Rechten "insoferne verletzt, als die belangte Behörde entgegen der Bestimmung des § 53 Abs. 4 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 unseren Rückzahlungsantrag als nicht gerechtfertigt abgewiesen hat".

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach ständiger hg. Judikatur ist die von § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderte bestimmte Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht Selbstzweck, sondern unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, dass es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung der Beschwerdeführer behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. dazu Steiner, Beschwerdepunkte und Beschwerdegründe in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 65 und die dort - insbesondere auch in FN 20 - angeführte hg. Judikatur). Jede außerhalb des Beschwerdepunktes gelegene Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ist der verwaltungsgerichtlichen Prüfung entzogen (Steiner a.a.O. mwN in FN 23).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist der Beschwerde nur ein bestimmt bezeichnetes, von der Beschwerdeführerin als verletzt erachtetes Recht zu entnehmen, und zwar auf Nichtabweisung ihres Rückzahlungsantrages.

In diesem Recht wurde die Beschwerdeführerin aber durch den angefochtenen Bescheid, mit welchem ausschließlich die Unzulässigkeit eines Rechtsmittels, nämlich des Berichtigungsantrages betreffend den Zahlungsauftrag vom 29. Juli 2003, ausgesprochen wurde, nicht verletzt.

Darüber hinaus wird hinsichtlich des behaupteten Vorliegens der Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung nach § 53 Abs. 4 WFG auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach die Zusicherung der Förderung bereits vor Entstehung der Gebührenpflicht erfolgt sein muss. Der Umstand, dass ein Vorhaben erst nach dem für die Entstehung der Gebührenpflicht maßgeblichen Zeitpunkt zu einem geförderten wird, bringt die bereits entstandene Gebührenpflicht nicht mehr zum Erlöschen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. August 1994, Zl. 94/16/0168, mwN). Dies hat nicht nur für den Befreiungstatbestand nach § 53 Abs. 3 WFG 1984 zu gelten, sondern auch für den des Abs. 4 leg. cit., dessen Anwendung die Beschwerdeführerin anstrebt, weil sich einerseits Abs. 4 ausdrücklich auf die Tatbestandsmerkmale nach Abs. 3 bezieht und andererseits der Text des Abs. 4 keineswegs erkennen lässt, dass hinsichtlich der von dieser Bestimmung erfassten Objekte die Förderung auch nachträglich mit gebührenbefreiender Wirkung erteilt werden könnte.

Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 21. Mai 2007

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