BVwG I420 2149672-2

BVwGI420 2149672-210.7.2018

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:I420.2149672.2.00

 

Spruch:

I420 2149672-2/5E

 

BESCHLUSS

 

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost (EAST-Ost) vom 28.06.2018, Zl. 1073535806/180549724, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX (alias XXXX), geb. XXXX, StA. Ghana, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, hat das Bundesverwaltungsgericht durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Einzelrichterin beschlossen:

 

A)

 

Die gemäß § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist nicht rechtswidrig.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

BEGRÜNDUNG:

 

I. Verfahrensgang:

 

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Ghanas, stellte am 15.06.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab an, dass er aufgrund einer Bedrohung durch eine spirituelle Gruppe Ghana verlassen habe und daraufhin längere Zeit in Afrika unterwegs gewesen sei und selbst für seinen Lebensunterhalt gesorgt habe. Er sei nach Europa gereist, um hier ein neues Leben zu beginnen.

 

Mit dem Bescheid vom 20.02.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ghana (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ghana zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).

 

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.04.2017, Zl. W184 2149672-1, wurde der Beschwerde zu Spruchpunkt V. des Bescheids vom 20.02.2017 teilweise stattgegeben und gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG die Dauer des Einreiseverbotes auf fünf Jahre herabgesetzt. Im Übrigen wurde die Beschwerde gemäß § 3, § 8, § 10, § 57 AsylG 2005 sowie § 52, § 55 FPG und § 9 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

 

Am 13.06.2018 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer zu seiner neuerlichen Asylantragstellung befragt an, dass er seiner Frau, welche er 2012 in Griechenland kennengelernt und 2018 geheiratet habe, geholfen habe, sich von einer Organisation (vermutlich Menschenhandel), die sie nach Griechenland gebracht und zur Prostitution gezwungen habe, zu befreien. Sein Leben und das seiner Frau seien in Afrika in Gefahr. Bei seiner Einreise 2015 habe er diese Gründe nicht angegeben.

 

In der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA vom 28.06.2018 führte der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Rechtsberaters und eines rechtlichen Vertreters aus, dass seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren noch aufrecht seien. Allerdings habe er gelogen, als er angeführt habe, dass er mit dem Schiff nach Europa gekommen sei, in Wirklichkeit sei er nämlich zu Fuß unterwegs gewesen. Er stelle nun einen neuen Asylantrag, da die Frau, welche seine Ehefrau nach Europa gebracht habe, nach ihm suche, da er seine Ehefrau von Griechenland weggebracht habe. Abgesehen von einer Attacke 2013 in Griechenland, sei es - seitdem er 2015 Griechenland verlassen habe - zu keiner Verfolgung bzw. Bedrohung mehr gekommen. Ihm sei bereits seit 2013 bekannt, dass nach ihm gesucht werde. Er habe diesen Fluchtgrund nicht bereits im Erstverfahren erwähnt, da er unter Druck gestanden und Angst gehabt habe. Bei einer Rückkehr befürchte er, von der Frau erwischt und getötet zu werden. Er habe keine Verwandte in Österreich, sei aber seit 30.03.2018 traditionell verheiratet und sei seine Frau im achten Monat schwanger. Bestätigungen für diese Behauptungen könne er keine vorlegen.

 

Im Anschluss wurde gegenüber dem Beschwerdeführer mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben. Dies wurde damit begründet, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Erstverfahrens nicht geändert habe und der Beschwerdeführer keinen asylrelevanten Sachverhalt, welcher nach Rechtskraft des Erstverfahrens entstanden sei, angeführt habe. Die Fluchtgründe des Erstverfahrens seien aufrechterhalten worden, wobei diese keinen glaubhaften Kern aufweisen würden. Da der Beschwerdeführer keine konkrete Bedrohung vorbringen habe können, ändere sich hierzu nichts an der Unglaubwürdigkeit des zentralen Vorbringens im Rahmen des rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahrens. Auch die allgemeine Lage im Herkunftsland, seine persönlichen Verhältnisse und sein körperlicher Zustand hätten sich nicht entscheidungswesentlich geändert. Eine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG beschrieben, könne nicht angenommen werden.

 

In der Beschwerdeergänzung vom 01.07.2018 wurde nochmals betont, dass der Beschwerdeführer verheiratet sei und seine aus Nigeria stammende Ehefrau als Opfer systematisch organisierten Frauenhandels bereits eine weiße Aufenthaltskarte erhalten habe. Er habe seiner Frau geholfen, ihrer "Madame" und somit der Prostitution zu entkommen, und sie drei Jahre lang in seiner Wohnung versteckt, währenddessen bereits eine Lebensgemeinschaft bestand. Dadurch habe er sich aber auch selbst in eine Verfolgungssituation gebracht. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge aufgrund einer Verstrickung der Ehefrau des Beschwerdeführers in den Menschenhandel den faktischen Abschiebeschutz nicht aberkennen und seinen Folgeantrag ebenso zuzulassen, wie der Antrag seiner Frau zugelassen worden sei.

 

Mit Schreiben vom 28.06.2018, eingelangt am 04.07.2018, informierte das BFA das Bundesverwaltungsgericht über die erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes und übermittelte zugleich den Verwaltungsakt.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

1.1. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Ghanas und somit Drittstaatsangehöriger. Seine Identität steht nicht fest.

 

Der Beschwerdeführer befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter und leidet an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

 

Der Beschwerdeführer führt eine Beziehung mit einer nigerianischen Staatsangehörigen, lebt mit dieser allerdings nicht im gemeinsamen Haushalt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer mit seiner Freundin nach traditionellem Recht verheiratet ist.

 

Es leben keine weiteren Familienangehörige oder Verwandte des Beschwerdeführers in Österreich. Eine wesentliche Änderung des Privat- und Familienlebens ist folglich nicht erkennbar.

 

1.2. Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.06.2015 wurde mit Bescheid des BFA vom 20.02.2017 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.04.2017, Zl. W184 2149672-1/3E, als unbegründet abgewiesen.

 

Der Beschwerdeführer verließ das Bundesgebiet seither nicht.

 

1.3. Im Asylantrag vom 13.06.2018 bringt der Beschwerdeführer vor, dass seine Asylgründe vom ersten Asylantrag noch aufrecht seien. Er gab sowohl in der Erstbefragung am 13.06.2018 als auch in der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 28.06.2018 an, dass aber eine Neuerung vorliege, da er verfolgt werde, weil er seiner Freundin in Griechenland geholfen habe, Menschenhändlern zu entkommen und dadurch selbst in deren Visier geraten sei.

 

Das Vorbringen, dass er, da er seiner Freundin geholfen habe, Menschenhändlern zu entkommen, gesucht bzw. verfolgt werde, weist keinen glaubhaften Kern auf und bestand bereits vor Rechtskraft des Erstverfahrens.

 

1.4. Im Hinblick auf die allgemeine Lage in Ghana ist seit Abschluss des ersten Asylverfahrens im April 2017 keine maßgebliche Änderung eingetreten.

 

1.5. Der Folgeantrag wird daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

 

2. Beweiswürdigung:

 

2.1. Der Verfahrensgang und der festgestellte maßgebliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt den vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

 

2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akt des BFA.

 

Dass der Beschwerdeführer an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, wurde festgestellt, da der Beschwerdeführer in seinem Erstverfahren keine schweren gesundheitlichen Probleme geltend machte und auch bei der Befragung am 28.06.2018 keine neuen Krankheiten anführte.

 

In Bezug auf das Privat- und/oder Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sind keine entscheidungsrelevanten Änderungen des Sachverhaltes erkennbar. Dass der Beschwerdeführer eine Beziehung mit einer nigerianischen Staatsbürgerin führt, ergibt sich aus seiner Erstbefragung vom 13.06.2018 sowie seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 28.06.2018. Allerdings handelt es sich dabei um einen Umstand, welcher dem Beschwerdeführer bereits während seines ersten Asylverfahrens bekannt war, zumal er darlegte, diese Beziehung bereits seit 2012 zu führen. Mangels vorgelegter Dokumente kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer traditionell verheiratet ist.

 

Das Vorbringen, wonach die Freundin nun auch vom Beschwerdeführer schwanger sei, kann keine andere Feststellung bewirken, zumal das Familienverhältnis zum angeblich erwarteten Kind erst mit dessen Geburt begänne und die Beziehung zur Freundin schon während des Erstverfahrens bestanden hat und vorgebracht werden hätte können.

 

Für eine wenig intensive Ausprägung der privaten Beziehung spricht auch, dass der Beschwerdeführer mit seiner Freundin nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, was sich aus seiner niederschriftlichen Einvernahme sowie aus einem Auszug aus dem zentralen Melderegister vom 03.07.2018 ergibt, und dass er - trotz langjähriger Beziehung - das Geburtsdatum seiner Freundin nicht anzugeben vermochte.

 

2.3. Die Feststellungen zum Verfahren betreffend den ersten Asylantrag wurden dem diesbezüglich vorgelegten Behördenakt entnommen.

 

Die Angaben des Beschwerdeführers zum Asylantrag vom 13.06.2018 und zur niederschriftlichen Einvernahme vom 28.06.2018 ergeben sich aus dem im Akt des BFA einliegenden Niederschriften: Der Beschwerdeführer hielt im vorliegenden Folgeverfahren seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren, nämlich eine Bedrohung durch eine spirituelle Gruppe in Ghana aufrecht und behauptete neu, dass seine Freundin Opfer von Menschenhandel sei, er ihr in Griechenland geholfen habe, ihrer "Madame" zu entkommen, und er seither auch gesucht und verfolgt werde.

 

Das neue Vorbringen, dass der Beschwerdeführer von Menschenhändlern, vor allem von einer Frau namens A, gesucht werde, ist nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer führte selbst aus, dass er bereits seit 2013 von diesem Fluchtgrund wisse, jedoch in seinem Erstverfahren diesbezüglich nichts angeführt habe, da er unter Druck gestanden sei und Angst gehabt habe. Zudem erscheint es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seine Verfolgung durch Menschenhändler nicht bereits im Erstverfahren angeben hätte sollen, wenn dies doch der Grund für seine Ausreise aus Griechenland und seine Einreise nach Österreich gewesen sei. Mit keinem Wort erwähnte der Beschwerdeführer im Erstverfahren weder seine Freundin noch, dass diese Opfer von Menschenhandel geworden sei und er ihr geholfen habe, den Menschenhändlern zu entkommen. Auf Nachfrage seitens des BFA erklärte er sogar, dass es ihm bewusst gewesen sei, wie wichtig vollständige und richtige Angaben seien (AS 155). Der Beschwerdeführer war auch aufgrund seiner vagen und inhaltsleeren Angaben nicht in der Lage, eine konkrete Verfolgung gegen seine Person darzulegen (AS 153 f).

 

Demnach wird der Folgeantrag voraussichtlich ohne näheres Eingehen auf das neue Vorbringen zurückzuweisen sein, weil diesem ein glaubhafter Kern fehlt und es sich um keine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage handelt, womit auch positive Feststellungen dazu nicht in Frage kommen.

 

2.4. Die Sachverhaltsfeststellungen zur Situation in Ghana ergeben sich aus der Aktenlage. Die den Beschwerdeführer betreffende Sicherheitslage im Herkunftsstaat wurde eingehend im rechtskräftig entschiedenen Verfahren erörtert und abgewogen und ist daher aufgrund der zeitlichen Nähe zum gegenständlichen Verfahren von ausreichender Aktualität auszugehen. Eine neuerliche nähere Überprüfung konnte daher unterbleiben.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:

 

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

 

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss.

 

3.2. Zu A) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes:

 

3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

 

§12a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG 2005 idgF:

 

(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

 

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,

 

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,

 

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und

 

4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

 

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

 

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,

 

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

 

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

§ 22 Abs. 10 AsylG 2005 idgF lautet:

 

Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

 

§ 22 BFA-VG:

 

(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

 

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

 

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

 

Zu den Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail

 

Das Verfahren über den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.06.2015 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.04.2017, Zl. W184 2149672-1/3E, rechtskräftig abgeschlossen. Beim Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.06.2018 handelt es sich somit um einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005.

 

Aufrechte Rückkehrentscheidung

 

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.04.2018, Zl. W184 2149672-1/3E wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 17.01.2011 im ersten Asylverfahren gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen. Es liegt somit kein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 vor.

 

Das Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung ist notwendiges Tatbestandselement des § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005. Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Gegenständlich liegt daher eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor.

 

Res iudicata

 

Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist") verweist der VwGH in seiner jüngsten Entscheidung vom 19.12.2017, Ra 2017/18/0451, auf die Gesetzesmaterialien (RV 220 BlgNR 24. GP 13) und führt aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat.

 

Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern.

 

Der Antrag des Beschwerdeführers vom 13.06.2018 ist voraussichtlich zurückzuweisen, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist.

 

In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen.

 

Der Beschwerdeführer hat im gegenständlich zweiten Rechtsgang anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt erklärt, dass seine Fluchtgründe weiter aufrecht seien und er zudem von Menschenhändlern verfolgt werde, da er seiner Freundin geholfen habe, zu entkommen. Diesem Vorbringen des Beschwerdeführers fehlt - wie im Sachverhalt samt Beweiswürdigung dargelegt - der glaubwürdige Kern und hätte es bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden sowie Berücksichtigung finden können.

 

Auch die Situation in Ghana hat sich seit dem Vorbescheid nicht geändert. Es gab diesbezüglich auch kein Vorbringen des Beschwerdeführers.

 

Es ist daher davon auszugehen, dass sein neuerlicher Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.

 

Verletzungen der EMRK

 

Im ersten Verfahrensgang hat das BFA bereits ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG). In der Begründung des Bescheides des BFA wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine konkrete Gefährdung seiner Person geltend gemacht habe. Es sei nicht anzunehmen, dass er im Falle einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein würde. Auch aus der allgemeinen Situation im Heimatland bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine ließe sich eine solche nicht ableiten.

 

Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren vor dem Bundesamt sind bis dato keine Risiken für den Beschwerdeführer im Sinne von § 12a (2) Z 3 AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des Beschwerdeführers wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt.

 

Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; es wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt, er wurde einvernommen. Auch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wurde zu sämtlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers durch das BFA geladen.

 

3.2.3. Im Lichte des § 22 BFA-VG war es nicht notwendig, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

 

3.2.4. Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen sind, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 28.06.2018 rechtmäßig erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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